Vollständig steuerfrei kommst du aus einer GmbH praktisch nicht an dein Geld. Nur die Rückzahlung eigener Einlagen nach § 27 KStG läuft ohne Ertragsteuer, und sie ist an enge Voraussetzungen geknüpft. Alle anderen Wege kosten zwischen rund 32 und 56 Prozent. Die Frage ist also nicht ob, sondern wie viel.
Der Unterschied zwischen dem günstigsten und dem teuersten Weg beträgt bei 100.000 Euro rund 25.000 Euro im Jahr. Genau darum geht es hier, nicht um ein Schlupfloch.
Dieser Beitrag behandelt die operative GmbH und den Gesellschafter, der privat an sein Geld will. Die Wege aus einer Holding beschreibt der Beitrag Geld aus der Holding auszahlen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die offene Ausschüttung kostet 2026 zusammen 48,33 Prozent: 29,825 Prozent in der GmbH, darauf 26,375 Prozent Abgeltungsteuer mit Soli (§ 23 Abs. 1 KStG, § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG).
- Ein angemessenes Geschäftsführergehalt mindert den Gewinn der GmbH und kostet selbst im Spitzensteuersatz 47,475 Prozent, also weniger als die Ausschüttung.
- Das Teileinkünfteverfahren setzt 60 Prozent der Ausschüttung an (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG) und lohnt sich erst unterhalb eines Grenzsteuersatzes von 41,67 Prozent. Es setzt 25 Prozent Beteiligung voraus, oder 1 Prozent mit beruflicher Tätigkeit (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).
- Ohne Ertragsteuer läuft allein die Rückzahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG), und nur, soweit sie den ausschüttbaren Gewinn übersteigt. Die Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG ist Pflicht.
- Darlehen und Miete sind keine Entnahme, sondern Verträge. Ohne Fremdüblichkeit werden sie zur verdeckten Gewinnausschüttung und mindern das Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
- Eine verdeckte Gewinnausschüttung kostet rund 56,2 Prozent des ausgezahlten Betrags, dazu 1,8 Prozent Nachzahlungszinsen im Jahr (§ 233a AO, § 238 Abs. 1a AO).
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1. Warum lässt sich Geld aus der GmbH nicht einfach entnehmen?
Weil die GmbH eine eigene Rechtsperson mit eigenem Vermögen ist. Was auf ihrem Konto liegt, gehört ihr, nicht dir. Ein Einzelunternehmer entnimmt, ein GmbH-Gesellschafter nicht: Er lässt sich zahlen, und jede Zahlung braucht einen Rechtsgrund. Das ist das Trennungsprinzip, und es ist der Grund für alles Weitere.
Steuerlich hat es eine unbequeme Folge. Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG). Die GmbH versteuert ihren Gewinn also zuerst in voller Höhe, ganz gleich, ob etwas bei dir ankommt. Erst danach beginnt die zweite Ebene.
Daraus ergeben sich drei Familien von Wegen, und der Unterschied zwischen ihnen entscheidet über die Belastung:
- Aus dem Gesellschaftsverhältnis. Die offene Ausschüttung. Sie mindert den Gewinn der GmbH nicht, es bleibt bei der Doppelbelastung.
- Aus einem schuldrechtlichen Vertrag. Gehalt, Miete, Zinsen, Darlehen. Betriebsausgaben bei der GmbH, dafür volle Besteuerung bei dir.
- Als Rückzahlung eigenen Kapitals. Kein Ertrag, sondern Rückfluss dessen, was du eingelegt hast. Nur hier fällt keine Ertragsteuer an.
Das Wort im Suchbegriff trifft damit genau eine dieser drei Familien, und die setzt voraus, dass vorher Geld in die GmbH geflossen ist. Laufende Gewinne unbesteuert herauszuholen, geht nicht.
2. Welche Wege gibt es, und was kosten sie?
Sechs, und sie unterscheiden sich um mehr als das Doppelte. Die Tabelle rechnet mit einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 Prozent (Praxiswert), Steuermesszahl 3,5 Prozent, ohne Hinzurechnungen. Die GmbH-Ebene kostet damit 14 Prozent Gewerbesteuer plus 15,825 Prozent Körperschaftsteuer mit Soli, zusammen 29,825 Prozent.
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| Weg | Wirkung bei der GmbH | Beim Gesellschafter | Gesamtbelastung 2026 | Die Grenze |
|---|---|---|---|---|
| Offene Ausschüttung, Abgeltungsteuer | mindert den Gewinn nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG) | 26,375 Prozent (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG) | 48,33 Prozent | keine, das ist der Regelfall |
| Offene Ausschüttung, Teileinkünfteverfahren | mindert den Gewinn nicht | 60 Prozent zum Tarif (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG) | 43,15 bis 49,81 Prozent | 25 Prozent Beteiligung, oder 1 Prozent mit beruflicher Tätigkeit (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) |
| Geschäftsführergehalt | Betriebsausgabe | voller Einkommensteuertarif plus Soli | 31,65 bis 47,475 Prozent | Angemessenheit |
| Miete für überlassene Räume | Betriebsausgabe, Hinzurechnung erst über 200.000 Euro (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) | Einkünfte nach § 21 EStG, nach Abzug von AfA und Kosten | je nach Abschreibungsvolumen unter dem Tarif | Marktmiete, Betriebsaufspaltung |
| Darlehen der GmbH an dich | kein Aufwand, Zinsertrag steuerpflichtig | kein Zufluss, dafür Rückzahlungspflicht | 0 Prozent, laufend der Zins | Fremdüblichkeit, Bonität, Zins, Tilgung |
| Rückzahlung aus dem Einlagekonto | mindert das Einlagekonto (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG) | keine Einnahmen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) | 0 Prozent | nur über dem ausschüttbaren Gewinn, Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG |
| Verdeckte Gewinnausschüttung | mindert das Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) | sonstiger Bezug (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) | 56,2 Prozent | keine Gestaltung, sondern deren Korrektur |
Zwei Zeilen kosten null, und beide aus gutem Grund. Das Darlehen ist keine Entnahme, sondern eine Rückzahlungspflicht. Die Einlagenrückgewähr ist Rückfluss eigenen, bereits versteuerten Kapitals. Wer eines von beiden als Dauerlösung für laufende Gewinne einsetzt, landet in Kapitel 6.
Und was ändert eine Holding daran?
Sie verschiebt die zweite Stufe, sie erlässt sie nicht. Schüttet die operative GmbH an eine Holding aus, bleiben die Bezüge dort zu 95 Prozent außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 und 5 KStG). Soll das Geld privat werden, fällt die Kapitalertragsteuer trotzdem an, nur eine Ebene später. Die Holding ist ein Thesaurierungsvehikel, kein Entnahmeweg.
3. Was ist günstiger: Gehalt oder Ausschüttung?
Das Gehalt, und zwar in fast jeder Konstellation. Es mindert den Gewinn der GmbH, die Ausschüttung nicht. Beide Rechnungen starten beim Gewinn der GmbH vor der jeweiligen Zahlung und unterstellen einen unverheirateten Gesellschafter ohne Kirchensteuer. Sozialabgaben sind nicht eingerechnet; ob der Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsfrei ist, klärt auf Antrag das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 7a Abs. 1 SGB IV).
Stufe 1: 40.000 Euro, Grenzsteuersatz 30 Prozent
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| Rechenschritt | Gehalt | Ausschüttung, Abgeltungsteuer | Ausschüttung, Teileinkünfteverfahren |
|---|---|---|---|
| Steuer in der GmbH | 0,00 € | 11.930,00 € | 11.930,00 € |
| Steuer bei dir | 12.660,00 € | 7.403,46 € | 5.330,49 € |
| Netto von 40.000 Euro | 27.340,00 € | 20.666,54 € | 22.739,51 € |
| Gesamtbelastung | 31,65 Prozent | 48,33 Prozent | 43,15 Prozent |
Das Gehalt bringt hier 6.673 Euro mehr als die Ausschüttung, bei identischem Aufwand für die GmbH. Liegt die gesamte Einkommensteuer unter der Freigrenze von 20.350 Euro, entfällt der Solidaritätszuschlag auf den Tarif zusätzlich (§§ 3, 4 SolzG 1995); bei der Kapitalertragsteuer gibt es diese Freigrenze nicht.
Stufe 2: 100.000 Euro, Grenzsteuersatz 42 Prozent
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| Rechenschritt | Gehalt | Ausschüttung, Abgeltungsteuer | Ausschüttung, Teileinkünfteverfahren |
|---|---|---|---|
| Gewinn der GmbH vor der Zahlung | 100.000,00 € | 100.000,00 € | 100.000,00 € |
| Gewerbesteuer 14 Prozent | 0,00 € | 14.000,00 € | 14.000,00 € |
| Körperschaftsteuer 15 Prozent plus Soli | 0,00 € | 15.825,00 € | 15.825,00 € |
| bei dir ankommender Bruttobetrag | 100.000,00 € | 70.175,00 € | 70.175,00 € |
| Steuer bei dir | 44.310,00 € | 18.508,66 € | 18.656,73 € |
| Netto | 55.690,00 € | 51.666,34 € | 51.518,27 € |
| Gesamtbelastung | 44,31 Prozent | 48,33 Prozent | 48,48 Prozent |
Auch hier gewinnt das Gehalt, wenn auch knapper: 4.024 Euro. Der Vorsprung hält bis ganz oben, denn im Spitzensteuersatz von 45 Prozent kostet das Gehalt 47,475 Prozent gegen 48,33 Prozent. Er hängt allerdings am Hebesatz: Unter rund 367 Prozent dreht sich das Verhältnis im Spitzensteuersatz, bei 42 Prozent Grenzsteuersatz erst unter rund 244 Prozent und damit dicht am Mindesthebesatz von 200 Prozent (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG). In einer Gemeinde mit normalem Hebesatz gewinnt das angemessene Gehalt also immer.
Wann lohnt sich das Teileinkünfteverfahren?
Unterhalb eines Grenzsteuersatzes von 41,67 Prozent. Die Schwelle lässt sich ohne Tabelle herleiten: Das Verfahren setzt 60 Prozent der Ausschüttung zum Tarif an, die Abgeltungsteuer 100 Prozent zu 25 Prozent. Gleich teuer sind beide, wenn 0,6 mal Grenzsteuersatz mal 1,055 genau 26,375 Prozent ergibt, und das ist bei 41,67 Prozent der Fall.
Der eigentliche Grund für den Antrag ist meist ein anderer: Werbungskosten sind dort zu 60 Prozent abziehbar (§ 3c Abs. 2 EStG), bei der Abgeltungsteuer gar nicht, weil nur der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro bleibt (§ 20 Abs. 9 EStG). Wer den Anteilskauf finanziert hat, rechnet deshalb anders. Der Antrag wirkt für vier weitere Veranlagungszeiträume fort, solange du ihn nicht widerrufst (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).
4. Wann ist eine Zahlung wirklich steuerfrei?
Wenn sie keine Gewinnverwendung ist, sondern Rückgabe von Kapital. Genau diesen Fall regelt das steuerliche Einlagekonto: Die GmbH führt darin alle nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KStG). Fließt daraus etwas zurück, gehören diese Bezüge nicht zu den Einnahmen, soweit Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto als verwendet gelten (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Keine Kapitalertragsteuer, keine Körperschaftsteuer, kein Teileinkünfteverfahren.
Zurück fließen typischerweise Zuzahlungen in die Kapitalrücklage, Gesellschafterzuschüsse oder ein Agio aus einer Kapitalerhöhung. Also Geld, das du der GmbH aus versteuertem Vermögen gegeben hast.
Die Verwendungsreihenfolge, an der die meisten Pläne scheitern
Du kannst dir nicht aussuchen, woraus gezahlt wird. Leistungen mindern das steuerliche Einlagekonto nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG). Als ausschüttbarer Gewinn gilt dabei das um das gezeichnete Kapital geminderte Eigenkapital der Steuerbilanz abzüglich des Bestands des Einlagekontos (§ 27 Abs. 1 Satz 5 KStG).
Ein Beispiel: Eine GmbH hat 25.000 Euro Stammkapital, 300.000 Euro Einlagekonto aus früheren Zuschüssen und 400.000 Euro Eigenkapital in der Steuerbilanz. Der ausschüttbare Gewinn beträgt damit 75.000 Euro. Zahlt die GmbH 50.000 Euro aus, ist das in voller Höhe eine steuerpflichtige Ausschüttung. Bei 200.000 Euro Auszahlung sind 75.000 Euro steuerpflichtig und 125.000 Euro steuerfrei.
Die ehrliche Einordnung lautet deshalb: Eine gewinnstarke GmbH kommt an ihr Einlagekonto praktisch nicht heran, ohne vorher die Gewinne versteuert auszuschütten. Der Grund steht in § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG: Leistungen mindern das Einlagekonto nur, soweit sie den ausschüttbaren Gewinn übersteigen. Der Weg trägt deshalb nach Verlustjahren, nach einer Sanierungseinlage oder bei einer überwiegend mit Gesellschafterkapital finanzierten GmbH.
Die Bescheinigung, die nicht nachgeholt werden kann
Hier liegt die teuerste Formalie des Themas. Die GmbH muss dir die Minderung des Einlagekontos nach amtlich vorgeschriebenem Muster bescheinigen, mit Name, Anschrift, Höhe und Zahlungstag (§ 27 Abs. 3 Satz 1 KStG). Fehlt die Bescheinigung bis zur Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung für das Jahr der Leistung, gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 Euro bescheinigt (§ 27 Abs. 5 Satz 2 KStG), und eine Nachholung ist nicht zulässig (Satz 3).
Im Klartext: Aus der steuerfreien Rückzahlung wird unwiderruflich eine voll steuerpflichtige Ausschüttung. Plane die Bescheinigung mit dem Zahlungsbeschluss, nicht mit dem Jahresabschluss.
Steuerfrei heißt dabei nicht folgenlos. Die Rückzahlung mindert zunächst die Anschaffungskosten deiner Anteile. Übersteigt sie diese, gilt die Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto als Veräußerung (§ 17 Abs. 4 Satz 1 EStG), der überschießende Teil wird zum Veräußerungsgewinn. Und weil die Rückzahlung die Anschaffungskosten mindert, fällt der Veräußerungsgewinn beim späteren Verkauf entsprechend höher aus (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ein Teil des Vorteils ist also auf den Verkaufstag verschoben.
5. Darlehen und Miete: die beiden Wege mit Vertrag
Beide funktionieren, beide hängen an derselben Bedingung: Sie müssen so aussehen wie ein Geschäft mit einem Fremden. Das ist keine Formvorschrift, sondern die Grenze, hinter der die verdeckte Gewinnausschüttung beginnt.
Das Gesellschafterdarlehen
Ein Darlehen der GmbH an dich ist steuerlich keine Entnahme: Es fließt Geld, aber es entsteht zugleich eine Forderung gegen dich. Im Zeitpunkt der Auszahlung gibt es deshalb nichts zu versteuern. Der laufende Preis ist der Zins. Ihn zahlst du aus versteuertem Privatvermögen, und die GmbH versteuert ihn mit 29,825 Prozent. Bei 100.000 Euro zu 5 Prozent sind das 5.000 Euro im Jahr, von denen 1.491 Euro an das Finanzamt gehen.
Das Darlehen ist damit ein Liquiditätsinstrument: gut für die Überbrückung bis zur Bankfinanzierung, ungeeignet für den laufenden Lebensunterhalt. Ein Darlehen, das jedes Jahr wächst und nie getilgt wird, ist kein Darlehen mehr.
Die Miete für überlassene Räume
Gehören dir die Räume, in denen die GmbH arbeitet, ist die Miete der stillste der Wege. Bei der GmbH ist sie Betriebsausgabe. Gewerbesteuerlich wird ein Viertel der Hälfte der Mieten für unbewegliche Wirtschaftsgüter hinzugerechnet, also 12,5 Prozent, aber erst soweit die Summe aller Hinzurechnungen 200.000 Euro übersteigt (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG). Bei üblichen Beträgen greift sie deshalb nicht.
Bei dir sind es Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), und hier liegt der Unterschied zum Gehalt: Vorher gehen Abschreibung, Zinsen, Instandhaltung und Nebenkosten ab. Ein Beispiel: 24.000 Euro Jahresmiete, 9.000 Euro Abschreibung und Kosten, zu versteuern bleiben 15.000 Euro. Bei 42 Prozent Grenzsteuersatz plus Soli sind das 6.646,50 Euro Steuer, also 27,69 Prozent der Miete. Die GmbH spart gleichzeitig 7.158 Euro.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Die Abschreibung ist ein Aufschub, kein Geschenk: Sie senkt den Buchwert und erhöht einen späteren Veräußerungsgewinn innerhalb der Zehnjahresfrist. Und wer der GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage überlässt und sie zugleich beherrscht, landet in der Betriebsaufspaltung: Die Vermietung wird selbst gewerblich, die GmbH-Anteile werden Betriebsvermögen. Die Auswege beschreibt der Beitrag Betriebsaufspaltung vermeiden, die Konstellation im Detail der Beitrag zur Vermietung an die eigene GmbH.
Checkliste Fremdüblichkeit (gilt für Darlehen, Miete und Gehalt gleichermaßen):
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| Kriterium | Darlehen | Miete | Gehalt |
|---|---|---|---|
| Vertrag vor der ersten Zahlung | Pflicht | Pflicht | Pflicht |
| Höhe am Markt gemessen | marktüblicher Zins | ortsübliche Vergleichsmiete | Gesamtausstattung im Branchenvergleich |
| Laufzeit und Beendigung | Tilgungsplan, Endfälligkeit | Laufzeit, Kündigung | Arbeitszeit, Urlaub, Kündigung |
| Sicherheiten | ab größeren Beträgen | Kaution | entfällt |
| Tatsächliche Durchführung | Zins und Tilgung laufen | Miete geht pünktlich ein | Leistung wird erbracht |
| Beschlusslage | Gesellschafterbeschluss | Gesellschafterbeschluss | Anstellungsvertrag mit Beschluss |
| Nachträgliche Dokumentation | reicht nicht | reicht nicht | reicht nicht |
Die letzte Zeile ist die wichtigste. Beim beherrschenden Gesellschafter verlangt die Rechtsprechung eine klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung; fehlt sie, geht der BFH davon aus, dass er als Gesellschafter unentgeltlich handelt (BFH, Urteil vom 17.12.1997, I R 70/97, BStBl II 1998, 545). Ein Vertrag, der erst nach der Betriebsprüfung auftaucht, heilt nichts.
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Stiftungs-Check starten6. Wann wird eine Entnahme zur verdeckten Gewinnausschüttung?
Sobald die GmbH dir einen Vorteil zuwendet, den sie einem Fremden nicht zugewendet hätte. Das Gesetz nennt nur die Rechtsfolge: Auch verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Die Voraussetzungen stammen aus ständiger Rechtsprechung: eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, veranlasst durch das Gesellschaftsverhältnis, mit Auswirkung auf die Höhe des Einkommens und ohne Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung (grundlegend BFH, Urteil vom 22.02.1989, I R 44/85, BStBl II 1989, 475).
Die typischen Auslöser sind unspektakulär: das Gehalt ohne Tätigkeit oder in unangemessener Höhe, das zinslose Darlehen, das Darlehen ohne Tilgung und ohne Bonität, die Miete unter Marktniveau, der Firmenwagen ohne Überlassungsvereinbarung, die private Rechnung im Aufwand der GmbH.
Was es kostet
Mehr als jeder legale Weg. Angenommen, von einem Geschäftsführergehalt von 60.000 Euro sind 20.000 Euro unangemessen und werden umqualifiziert:
- Bei der GmbH erhöht sich das Einkommen um 20.000 Euro. Gewerbe- und Körperschaftsteuer plus Soli: 5.965 Euro.
- Bei dir werden aus Arbeitslohn Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Darauf 26,375 Prozent: 5.275 Euro.
- Zusammen 11.240 Euro, also 56,2 Prozent des ausgezahlten Betrags.
Dasselbe Geld als angemessenes Gehalt hätte 8.862 Euro gekostet. Die Mehrbelastung beträgt 2.378 Euro, und sie kommt Jahre später: Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO), die Nachzahlungszinsen betragen 0,15 Prozent je Monat, also 1,8 Prozent im Jahr (§ 238 Abs. 1a AO). Bei einer Prüfung, die drei Jahre umfasst, summiert sich das.
Drei Ebenen, nicht zwei
Beim Stichwort "steuerfrei" wird meist zwischen erlaubt und strafbar unterschieden. Das Steuerrecht kennt aber drei Stufen, und die mittlere ist die, in der die meisten Fälle landen.
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| Ebene | Norm | Rechtsfolge |
|---|---|---|
| Zulässige Gestaltung | die vom Gesetz vorgesehenen Wege | keine |
| Gestaltungsmissbrauch | § 42 AO | keine Strafe. Der Steueranspruch entsteht so, wie er bei einer angemessenen Gestaltung entstanden wäre (Abs. 1 Satz 3). Der Gegenbeweis außersteuerlicher Gründe ist möglich (Abs. 2 Satz 2) |
| Steuerhinterziehung | § 370 AO | Strafe. Sie beginnt nicht bei der Gestaltung, sondern bei den Angaben gegenüber dem Finanzamt. Daneben steht § 378 AO, leichtfertige Verkürzung mit Geldbuße |
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist für sich genommen keine Straftat, sondern eine Korrektur. Strafbar wird es an dem Punkt, an dem jemand die Zahlung gegenüber dem Finanzamt anders darstellt, als sie war. Wie schnell eine gut gemeinte Zuwendung kippt, zeigt der Beitrag zur verdeckten Gewinnausschüttung.
7. Was ändert eine Stiftung an der Entnahmefrage?
Sie ändert die Frage selbst. In der GmbH gibt es einen Anteilseigner, dem der Gewinn zusteht und der ihn entnimmt. In der Stiftung gibt es niemanden, dem etwas zusteht: Sie ist mitgliederlos, hat keine Gesellschafter und keine Anteile. Wer etwas bekommt, bekommt es als Destinatär nach der Satzung, nicht als Eigentümer.
Praktisch verschiebt das drei Dinge. Erstens die Steuerart: Aus einer Gewinnausschüttung wird eine Zuwendung, die beim Empfänger zu Kapitaleinkünften führt. Zweitens den Zeitpunkt: Nicht du entscheidest über die Auszahlung, sondern der Vorstand im Rahmen der Satzung. Drittens die Kontrolle: Was in der Stiftung liegt, ist dem Zugriff der Familie dauerhaft entzogen, im Guten wie im Schlechten.
Die Belastung auf Stiftungsebene folgt denselben Regeln wie bei der GmbH: 15 Prozent Körperschaftsteuer plus Soli bis 2027, danach jährlich ein Punkt weniger bis auf 10 Prozent ab 2032 (§ 23 Abs. 1 KStG). Gewerbesteuer fällt bei reiner Vermögensverwaltung nicht an, was sie gegenüber der operativen GmbH um 14 Prozentpunkte entlastet. Wie die Entnahme dort konkret läuft, beschreibt der Beitrag privat an Geld aus der Stiftung.
Die Wege selbst sehen ähnlich aus und haben dieselben Grenzen. Ein Gehalt über die Stiftung setzt eine tatsächliche Tätigkeit und eine Satzungsgrundlage voraus, ein Darlehen die Fremdüblichkeit, eine Nutzungsüberlassung die Marktmiete. Was in der GmbH die verdeckte Gewinnausschüttung ist, ist dort die verdeckte Zuwendung. Wie sich laufende Erträge steuern lassen, zeigt der Beitrag Gewinne über die Stiftung optimieren.
Der Unterschied liegt also nicht im Entnahmetarif, sondern in der Frage, wem das Vermögen gehört. Die Stiftung beantwortet nicht, wie das Geld günstig zu dir kommt, sondern was damit passiert, wenn du nicht mehr da bist. Den Vergleich beider Spitzen rechnet der Beitrag Stiftung oder GmbH-Holding durch.
8. Welche Gestaltung passt zu welcher Situation?
Es gibt keinen Weg, der immer stimmt, aber eine ziemlich klare Zuordnung nach Bedarf und Zeithorizont.
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| Deine Situation | Der Weg | Warum |
|---|---|---|
| Du brauchst laufend Geld für den Lebensunterhalt | angemessenes Geschäftsführergehalt | günstigster laufender Weg, 31,65 bis 47,475 Prozent statt 48,33 Prozent |
| Die GmbH nutzt Räume, die dir gehören | Miete zur ortsüblichen Vergleichsmiete | Betriebsausgabe bei der GmbH, Abschreibung bei dir, Betriebsaufspaltung vorher prüfen |
| Du brauchst einmalig Liquidität und kannst zurückzahlen | fremdübliches Darlehen | kein steuerpflichtiger Zufluss, nur Zinskosten |
| Du hast der GmbH früher Kapital zugeschossen, sie hat wenig Rücklagen | Einlagenrückgewähr nach § 27 KStG | der einzige ertragsteuerfreie Weg, Bescheinigung fristgerecht erteilen |
| Dein Grenzsteuersatz liegt unter 41,67 Prozent und du hältst mindestens 25 Prozent | Ausschüttung mit Antrag auf Teileinkünfteverfahren | 60 Prozent Ansatz schlagen die Abgeltungsteuer, Werbungskosten sind abziehbar |
| Du brauchst das Geld nicht und willst investieren | in der GmbH lassen, Anlageform prüfen | die zweite Stufe wird aufgeschoben, aber Zinserträge kosten dort mehr als privat |
| Es geht um die nächste Generation | Struktur statt Entnahme | Holding oder Stiftung lösen die Nachfolgefrage, nicht die Entnahmefrage |
Die vorletzte Zeile überrascht die meisten. Wer 100.000 Euro Gewinn in der GmbH stehen lässt und dort zu 5 Prozent in Zinspapieren anlegt, hat nach zehn Jahren und anschließender Ausschüttung 72.942 Euro. Wer sofort ausschüttet und dieselben 5 Prozent privat erzielt, hat 74.167 Euro. Zinserträge kosten in der GmbH nämlich 29,825 Prozent gegen 26,375 Prozent privat, und der Aufschub der Abgeltungsteuer wiegt das nicht auf. Erst mit Beteiligungen, die nach § 8b KStG zu 95 Prozent freigestellt sind, kippt die Rechnung zugunsten des Stehenlassens.
Unser Fazit
Die Suche nach der steuerfreien Entnahme endet bei einer einzigen Norm, und die hilft den wenigsten. Die Einlagenrückgewähr nach § 27 KStG kostet null Ertragsteuer, setzt aber voraus, dass du der GmbH vorher Kapital gegeben hast und dass der ausschüttbare Gewinn aufgebraucht ist. Für laufende Gewinne gibt es diesen Weg nicht.
Unsere Empfehlung ist deshalb eine Reihenfolge, keine Konstruktion. Nimm zuerst die Wege, für die es eine echte Gegenleistung gibt: ein angemessenes Gehalt für deine Arbeit, eine ortsübliche Miete für deine Räume. Prüfe zweitens, ob dein Einlagekonto etwas hergibt, und plane die Bescheinigung gleich mit. Schütte drittens nur aus, was du wirklich privat brauchst. Und stelle die Strukturfrage erst, wenn die Nachfolge auf dem Tisch liegt, denn Holding und Stiftung beantworten sie, nicht die Frage nach dem günstigsten Euro.
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Häufige Fragen
Kann ich mir als Gesellschafter ein Darlehen aus der GmbH geben?
Ja, und im Zeitpunkt der Auszahlung fällt keine Steuer an, weil kein Zufluss vorliegt, sondern eine Forderung der GmbH entsteht. Voraussetzung ist Fremdüblichkeit: schriftlicher Vertrag vor der ersten Zahlung, marktüblicher Zins, Tilgungsplan, bei größeren Beträgen Sicherheiten und tatsächliche Durchführung. Fehlt das, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor und das Einkommen der GmbH wird nicht gemindert (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
Wie hoch darf das Geschäftsführergehalt sein?
So hoch, wie es ein fremder Dritter für dieselbe Leistung bekommen hätte. Maßgeblich ist die Gesamtausstattung aus Festgehalt, Tantieme, Pensionszusage und Sachbezügen, gemessen an Größe, Branche und Ertragslage der GmbH. Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht, im Einzelfall wird die Angemessenheit im Fremdvergleich geschätzt. Was darüber liegt, wird als verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert und kostet rund 56,2 Prozent statt 44,31 Prozent.
Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung?
Ein Vorteil, den die GmbH dir zuwendet und einem Fremden nicht zugewendet hätte. Das Gesetz nennt nur die Folge: Auch verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Bei dir wird die Zahlung zum sonstigen Bezug aus der Beteiligung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Beides zusammen ergibt rund 56,2 Prozent des ausgezahlten Betrags, dazu 1,8 Prozent Nachzahlungszinsen im Jahr (§ 238 Abs. 1a AO).
Lohnt sich das Teileinkünfteverfahren für mich?
Nur unterhalb eines Grenzsteuersatzes von 41,67 Prozent, denn dort werden 60 Prozent der Ausschüttung zum Tarif angesetzt (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG) statt 100 Prozent zu 25 Prozent. Beantragen kannst du es ab 25 Prozent Beteiligung oder ab 1 Prozent mit maßgeblichem beruflichem Einfluss (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Der zweite Grund für den Antrag sind Werbungskosten, die dort zu 60 Prozent abziehbar sind (§ 3c Abs. 2 EStG) und bei der Abgeltungsteuer gar nicht. Der Antrag bindet dich für vier weitere Veranlagungszeiträume.
Kann ich Gewinne in der GmbH stehen lassen und später günstiger entnehmen?
Günstiger wird die schon entstandene Steuer dadurch nicht. Körperschaft- und Gewerbesteuer fallen im Jahr des Gewinns an, die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes auf 10 Prozent ab 2032 (§ 23 Abs. 1 KStG) wirkt nur für künftige Gewinne. Aufgeschoben wird allein die Abgeltungsteuer. Ob sich das lohnt, hängt an der Anlage: Zinserträge kosten in der GmbH 29,825 Prozent gegenüber 26,375 Prozent privat, sodass der Aufschub über zehn Jahre sogar Geld kosten kann.
Wie besteuert die Stiftung Ausschüttungen an mich?
In zwei Stufen, ähnlich wie bei der GmbH, aber ohne Anteilseigner. Die Stiftung versteuert ihre Erträge mit 15 Prozent Körperschaftsteuer plus Soli, sinkend bis auf 10 Prozent ab 2032 (§ 23 Abs. 1 KStG), bei reiner Vermögensverwaltung ohne Gewerbesteuer. Die Zuwendung an dich als Destinatär führt zu Kapitaleinkünften, auf die die Stiftung 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus Soli einbehält. Du entnimmst also nicht, du erhältst, und zwar nach Maßgabe der Satzung.
Ist eine Holding immer sinnvoll?
Nein, sie hilft nur beim Thesaurieren. Ausschüttungen der Tochter bleiben in der Holding zu 95 Prozent außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 und 5 KStG), sodass fast der volle Betrag für die nächste Investition bereitsteht. Soll das Geld privat werden, fällt die Kapitalertragsteuer trotzdem an, nur eine Ebene später. Wer die Gewinne für den Lebensunterhalt braucht, zahlt mit der Holding vor allem zusätzliche Buchhaltungs- und Abschlusskosten.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- KStG: § 8 Abs. 3 Satz 1 (die Verteilung des Einkommens ist für die Einkommensermittlung ohne Bedeutung), Satz 2 (verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen nicht), Satz 3 (verdeckte Einlagen erhöhen es nicht); § 27 Abs. 1 Satz 1 bis 5 (steuerliches Einlagekonto, Fortschreibung, Verwendungsreihenfolge, Definition des ausschüttbaren Gewinns), Abs. 2 (gesonderte Feststellung), Abs. 3 Satz 1 (Bescheinigung nach amtlichem Muster), Abs. 5 Satz 2 und 3 (Bescheinigung gilt als mit 0 Euro erteilt, Nachholung unzulässig); § 8b Abs. 1 und 5 (Bezüge außer Ansatz, 5 Prozent nicht abziehbare Betriebsausgaben); § 23 Abs. 1 (15 Prozent bis 2027, 14 Prozent 2028, 13 Prozent 2029, 12 Prozent 2030, 11 Prozent 2031, 10 Prozent ab 2032)
- EStG: § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 (Gewinnanteile aus GmbH-Anteilen), Satz 2 (verdeckte Gewinnausschüttungen als sonstige Bezüge), Satz 3 (keine Einnahmen bei Verwendung des steuerlichen Einlagekontos); § 20 Abs. 5 (Anteilseigner), Abs. 8 (Subsidiarität), Abs. 9 (Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro); § 32d Abs. 1 Satz 1 (25 Prozent), Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 3 (Antrag auf Teileinkünfteverfahren, Fortwirkung für vier Veranlagungszeiträume), Abs. 6 (Günstigerprüfung); § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d und Satz 2 (40 Prozent steuerfrei, nur mit § 20 Abs. 8); § 3c Abs. 2 (Werbungskosten zu 60 Prozent); § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 (Rückzahlung aus dem Einlagekonto gilt als Veräußerung); § 21; § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
- GewStG: § 8 Nr. 1 Einleitung und Buchst. e (ein Viertel der Hälfte der Mieten für unbewegliche Wirtschaftsgüter, Hinzurechnung erst über 200.000 Euro); § 11 Abs. 2 (Steuermesszahl 3,5 Prozent); § 16 Abs. 4 Satz 2 (Mindesthebesatz 200 Prozent)
- AO: § 42 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 (Gestaltungsmissbrauch, angemessene Gestaltung, Gegenbeweis außersteuerlicher Gründe); § 370 (Steuerhinterziehung) und § 378 (leichtfertige Steuerverkürzung); § 233a Abs. 2 Satz 1 (Zinslauf ab 15 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres); § 238 Abs. 1a (0,15 Prozent je Monat, 1,8 Prozent im Jahr)
- SolzG 1995: § 3 (Bemessungsgrundlage und Freigrenzen für die Einkommensteuer, die für die Kapitalertragsteuer nicht gelten); § 4 (Zuschlagsatz 5,5 Prozent)
- Nicht behandelt: Bei Auslandsbezug kommt die Einkünftekorrektur nach dem Fremdvergleichsgrundsatz des § 1 Abs. 1 AStG hinzu, insbesondere bei Darlehens- und Nutzungsverhältnissen mit nahestehenden Personen über die Grenze. Der Artikel unterstellt durchgehend Inlandssachverhalte.
- Alle Belastungsquoten und Beispielrechnungen sind aus den genannten Normen errechnet, mit einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 Prozent als Praxiswert. Angemessenheit von Gehältern, Marktüblichkeit von Zins und Miete und die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Gesellschafter-Geschäftsführers hängen vom Einzelfall ab und sind nicht beziffert.
- Gesetzestexte abgerufen am 23. September 2026 über gesetze-im-internet.de. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.