Wegzugsbesteuerung und Stiftung: Wann greift § 6 AStG, und was ändert eine Familienstiftung daran?

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 19 Min.
Wegzugsbesteuerung und Stiftung: Wann greift § 6 AStG, und was ändert eine Familienstiftung daran?

Die Wegzugsbesteuerung behandelt den Umzug ins Ausland wie einen Verkauf: Wer an einer Kapitalgesellschaft zu mindestens 1 Prozent beteiligt ist (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG) und innerhalb der letzten zwölf Jahre mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, versteuert beim Wegzug den gemeinen Wert der Anteile (§ 6 Abs. 1 AStG). Anteile einer Stiftung erfasst die Norm nicht.

Dieser Beitrag erklärt, was § 6 AStG auslöst, wen er trifft, wie sich die Steuer bemisst, welche Zahlungserleichterungen das Gesetz vorsieht und welche Rolle eine Stiftung dabei spielen kann. Ebenso deutlich steht hier, wo die Gestaltung endet: beim Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO, bei der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG und schlicht beim Kalender. Wer erst beim Umzug an das Thema denkt, hat die Gestaltungsmöglichkeit bereits verloren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Drei Tatbestände lösen aus: die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person und der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 AStG).
  • Betroffen ist ein enger Personenkreis: Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG, also eine Beteiligung von mindestens 1 Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre, bei Personen mit insgesamt mindestens sieben Jahren unbeschränkter Steuerpflicht innerhalb der letzten zwölf Jahre (§ 6 Abs. 2 S. 1 AStG).
  • Gezahlt wird ohne Zufluss: Besteuert wird der Unterschied zwischen gemeinem Wert und Anschaffungskosten, von dem 40 Prozent steuerfrei bleiben (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG). Verkauft wurde nichts, Geld ist nicht geflossen.
  • Das Gesetz kennt zwei Ventile: sieben gleiche Jahresraten auf Antrag, in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung (§ 6 Abs. 4 AStG), und den Wegfall des Steueranspruchs bei Rückkehr innerhalb von sieben Jahren (§ 6 Abs. 3 AStG).
  • Die Stiftung wirkt über das Eigentum, nicht über eine Ausnahme: Liegen die Anteile bei einer inländischen Familienstiftung, ist der Tatbestand des § 6 AStG nicht erfüllt. Der Preis ist real: Schenkungsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG), dauerhafter Kontrollverzicht und ein Vorlauf von Jahren, nicht von Wochen.

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1. Was ist die Wegzugsbesteuerung, und was löst sie genau aus?

Sie ist eine Steuer auf einen Gewinn, den es noch gar nicht gibt. § 6 AStG trägt die amtliche Überschrift "Besteuerung des Vermögenszuwachses" und stellt bestimmte Vorgänge einer Veräußerung gleich, obwohl niemand etwas verkauft hat. Der Gesetzgeber will verhindern, dass stille Reserven, die über Jahre in Deutschland entstanden sind, unbesteuert ins Ausland verschwinden. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 AStG stehen bei unbeschränkt Steuerpflichtigen der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG zum gemeinen Wert gleich:

TatbestandWortlaut (verkürzt)Zeitpunkt der fiktiven Veräußerung
Nr. 1 Wegzugdie Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsim Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht
Nr. 2 Übertragungdie unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personim Zeitpunkt der Übertragung
Nr. 3 Entstrickungvorbehaltlich der Nummern 1 und 2 der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Veräußerungsgewinnsunmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem der Ausschluss oder die Beschränkung eintritt

Nummer 2 ist der Punkt, den viele übersehen. Die Wegzugsbesteuerung heißt zwar so, sie hängt aber nicht zwingend an einem Umzug: Wer seine Anteile an eine Person verschenkt, die in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, löst denselben Tatbestand aus, ohne selbst irgendwohin zu ziehen. Die Schenkung an ein Kind, das in Zürich oder Dubai lebt, gehört genau hierher.

Immerhin gilt: Die Anteile gelten als zum gemeinen Wert erworben, soweit die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer entrichtet worden ist (§ 6 Abs. 1 S. 3 AStG). Wer zahlt, bekommt einen neuen, höheren Einstiegswert; wer nicht zahlt, behält die ursprünglichen Anschaffungskosten.

Ob der Wegzug oder eine Stiftung mehr an der Steuerlast ändert, vergleicht der Beitrag Stiftung oder auswandern.

2. Wen trifft § 6 AStG, und wer bleibt außen vor?

Getroffen wird, wer zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt: eine relevante Beteiligung und eine bestimmte Vorgeschichte in Deutschland. Fehlt eine der beiden, greift die Norm nicht.

Die Beteiligungsschwelle

§ 6 AStG verweist auf Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG. Erfasst ist danach, wer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a KStG (§ 17 Abs. 1 S. 3 EStG).

Drei Details machen in der Praxis den Unterschied: Auch die mittelbare Beteiligung zählt, die Holdingstruktur schützt also nicht automatisch. Es genügt, dass die Schwelle irgendwann innerhalb der letzten fünf Jahre erreicht war; wer kurz vor dem Wegzug auf 0,9 Prozent verwässert, ist nicht heraus. Und bei unentgeltlichem Erwerb werden die Verhältnisse des Rechtsvorgängers einbezogen (§ 17 Abs. 1 S. 4 EStG), während § 17 Abs. 6 EStG bestimmte Anteile aus Einbringungsvorgängen auch unterhalb der 1-Prozent-Grenze erfasst.

Die Sieben-von-zwölf-Jahren-Regel

Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 6 Abs. 1 AStG sind natürliche Personen, die innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Tatbestand insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 EStG gewesen sind (§ 6 Abs. 2 S. 1 AStG). Das Wort "insgesamt" ist wichtig: Die sieben Jahre müssen nicht am Stück liegen. Wer in zwölf Jahren dreimal für zweieinhalb Jahre in Deutschland gemeldet war, kommt auf siebeneinhalb Jahre und fällt darunter.

Und es gibt eine Zurechnung über Generationen: Bei unentgeltlichem Erwerb von Anteilen ist für die Berechnung auch die unbeschränkte Steuerpflicht des Rechtsvorgängers einzubeziehen, bei mehrfacher Weiterübertragung auch die des jeweiligen Rechtsvorgängers (§ 6 Abs. 2 S. 2 AStG). Zeiträume, in denen beide gleichzeitig unbeschränkt steuerpflichtig waren, werden nur einmal angesetzt (S. 3). Der Versuch, die Frist durch eine schnelle Schenkung innerhalb der Familie zu unterlaufen, läuft damit ins Leere.

Wer nicht betroffen ist

Nicht erfasst ist, wer dauerhaft unter 1 Prozent beteiligt ist und keinen Einbringungsfall im Rücken hat, und ebenso, wer die Sieben-Jahres-Schwelle nicht erreicht, etwa als Zugezogener nach wenigen Jahren. Auch Anteile im Betriebsvermögen fallen nicht unter diese Norm, weil sie an § 17 EStG und damit an das Privatvermögen anknüpft; für Betriebsvermögen gelten eigene Entstrickungsregeln, die dieser Beitrag nicht behandelt.

3. Was kostet die Wegzugsbesteuerung, und wann muss sie gezahlt werden?

Bemessungsgrundlage ist der Unterschied zwischen dem gemeinen Wert der Anteile und den Anschaffungskosten, und davon bleiben 40 Prozent steuerfrei. Fällig ist die Steuer mit dem Steuerbescheid, also zu einem Zeitpunkt, an dem kein Cent zugeflossen ist.

Der Rechenweg: Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 S. 1 EStG); an die Stelle des Veräußerungspreises tritt hier der gemeine Wert. Darauf wendet das Teileinkünfteverfahren an: Steuerfrei sind 40 Prozent des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts im Sinne des § 17 Abs. 2 EStG (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG). Steuerpflichtig bleiben 60 Prozent, belastet mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Der Freibetrag des § 17 Abs. 3 EStG hilft hier praktisch nicht: Er beträgt 9.060 Euro und ermäßigt sich um den Betrag, um den der Gewinn den anteiligen Betrag von 36.100 Euro übersteigt, ist bei Millionenbeteiligungen also rechnerisch aufgezehrt.

RechenschrittGrundlageBeispiel
Gemeiner Wert der Anteile§ 6 Abs. 1 S. 1 AStG10.000.000 €
abzüglich Anschaffungskosten§ 17 Abs. 2 S. 1 EStG25.000 €
= fiktiver Veräußerungsgewinn9.975.000 €
davon steuerfrei: 40 Prozent§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG3.990.000 €
= steuerpflichtiger Betrag5.985.000 €
Steuersatzpersönlicher Einkommensteuersatzim Einzelfall zu ermitteln

Das eigentliche Problem ist nicht der Betrag, sondern seine Herkunft. Es gibt keinen Käufer, keinen Kaufpreis und keine Liquidität. Wer die Anteile behalten will, zahlt aus anderem Vermögen, aus einer Ausschüttung oder über einen Kredit. Genau deshalb ist die Wegzugsbesteuerung in der Praxis häufig der Grund, warum ein geplanter Umzug nicht stattfindet. Hinzu kommt: Der Zuzugsstaat setzt seinen eigenen Wertansatz fest, und ob ein Doppelbesteuerungsabkommen die deutsche Steuer dort berücksichtigt, hängt vom konkreten Abkommen ab.

4. Welche Zahlungserleichterungen sieht § 6 AStG vor?

Zwei: die Ratenzahlung nach Absatz 4 und den vollständigen Wegfall des Steueranspruchs bei Rückkehr nach Absatz 3. Beide sind an harte Bedingungen geknüpft.

Ratenzahlung in sieben Jahresraten

Die festgesetzte Steuer kann auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden (§ 6 Abs. 4 S. 1 AStG). Dem Antrag ist in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattzugeben (S. 2). Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten, die übrigen jeweils am 31. Juli der Folgejahre (S. 3); verzinst werden die Raten nicht (S. 4).

Die Ratenzahlung endet abrupt. Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats fällig, wenn eine Jahresrate nicht fristgemäß entrichtet wird, wenn die Mitwirkungspflichten nach Absatz 5 nicht erfüllt werden, bei Insolvenz, soweit die Anteile veräußert oder übertragen werden und soweit Ausschüttungen oder Einlagenrückgewähr insgesamt mehr als ein Viertel des Werts im Sinne des Absatzes 1 ausmachen (§ 6 Abs. 4 S. 5 Nr. 1 bis 5 AStG). Die Übertragung auf eine natürliche Person von Todes wegen ist unbeachtlich (S. 6).

Wichtig für alle, die ältere Ratgeber lesen: Der heutige Wortlaut des § 6 AStG kennt keine unbefristete zinslose Stundung für Wegzüge in EU- oder EWR-Staaten mehr, Absatz 4 sieht einheitlich die Ratenzahlung gegen Sicherheitsleistung vor. Dass die Norm reformiert wurde, steht im Gesetz selbst: § 6 Abs. 2 S. 4 AStG verweist ausdrücklich auf "eine bis zum 30. Juni 2021 geltende Fassung". Wer Quoten, Fristen oder Stundungsregeln aus einer älteren Quelle übernimmt, arbeitet mit hoher Wahrscheinlichkeit mit überholtem Recht.

Die Rückkehrregelung

Beruht die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit und wird der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig, entfällt der Steueranspruch (§ 6 Abs. 3 S. 1 AStG). Bedingung ist, dass die Anteile in der Zwischenzeit weder veräußert noch übertragen noch in ein Betriebsvermögen eingelegt wurden, dass Ausschüttungen oder Einlagenrückgewähr nicht mehr als ein Viertel des Werts im Sinne des Absatzes 1 ausmachen und dass das deutsche Besteuerungsrecht mindestens im ursprünglichen Umfang wieder begründet wird. Das Finanzamt kann die Frist auf Antrag um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn die Rückkehrabsicht unverändert fortbesteht (§ 6 Abs. 3 S. 3 AStG). Maximal zwölf Jahre sind so erreichbar, aber nur mit einer belegbaren, durchgehenden Absicht.

Meldepflichten, die man nicht vergessen darf

§ 6 Abs. 5 AStG verlangt zweierlei: die elektronische Mitteilung innerhalb eines Monats, wenn einer der Tatbestände des Absatzes 4 verwirklicht wird, und jährlich bis zum 31. Juli die aktuelle Anschrift samt Bestätigung, dass die Anteile weiterhin zuzurechnen sind. Ein Verstoß ist kein Formfehler: Er macht die noch offene Steuer nach § 6 Abs. 4 S. 5 Nr. 2 AStG sofort fällig.

5. Warum kann eine inländische Familienstiftung die Wegzugsbesteuerung entschärfen?

Weil § 6 AStG an Anteilen ansetzt, die einer natürlichen Person im Privatvermögen gehören. Gehören die Anteile bereits einer inländischen Familienstiftung, gibt es beim Wegzug des früheren Gesellschafters nichts mehr, was fingiert verkauft werden könnte. Das ist keine Ausnahmevorschrift und kein Schlupfloch, sondern schlicht ein nicht erfüllter Tatbestand.

Warum die Stiftung selbst nicht wegzieht

Eine rechtsfähige Stiftung mit Sitz in Deutschland ist eine sonstige juristische Person des privaten Rechts und damit unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG). Sie zieht nicht mit, wenn der Stifter auswandert; das deutsche Besteuerungsrecht an den Anteilen bleibt bestehen, weshalb auch der Entstrickungstatbestand des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AStG nicht greift. Und die Übertragung selbst erfüllt Nummer 2 nicht, denn die verlangt eine unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person. Wie der Übertragungsvorgang praktisch abläuft, behandelt der Beitrag GmbH-Anteile an eine Stiftung schenken.

Was die Stiftung nicht tut: die stillen Reserven löschen

Hier entstehen die meisten Missverständnisse. Die stillen Reserven verschwinden nicht. Bei unentgeltlichem Erwerb sind als Anschaffungskosten die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat (§ 17 Abs. 2 S. 5 EStG). Die Stiftung übernimmt also den alten, niedrigen Wertansatz. Veräußert sie später, wird derselbe Wertzuwachs besteuert, nur bei ihr. Die Struktur verschiebt den Zugriff, sie beseitigt ihn nicht.

Was die Übertragung kostet

Der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden gilt als Schenkung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) und löst Schenkungsteuer aus. Immerhin gilt ein Privileg: Ist die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet, ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Schenker zugrunde zu legen (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Das Wort "im Inland" steht dort ausdrücklich, für eine ausländische Stiftung greift das Privileg also nicht. Für Betriebsvermögen kommen die Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b ErbStG in Betracht, die der Beitrag 13b-Verschonung und Stiftung behandelt.

Dazu kommt die dauerhafte Seite: Eine Familienstiftung zahlt auf ihre Erträge 15 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, und alle 30 Jahre unterliegt ihr Vermögen der Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Die laufende Gesamtrechnung steht im Beitrag Steuervorteile der Familienstiftung, die Grundlagen der Rechtsform im Beitrag Familienstiftung.

Und der Preis, der nicht in Euro gemessen wird: Wer Anteile in eine Stiftung gibt, gibt sie ab. Die Stiftung ist mitgliederlos, es gibt keine Gesellschafter und keine Anteile, die zurückgeholt werden könnten; entschieden wird nach der Satzung durch die Organe. Wer als Stifter im Ausland lebt und weiterhin faktisch allein über das Stiftungsvermögen verfügen will, hat ein Problem, denn genau diese fortbestehende Verfügungsmacht ist das Kriterium, an dem Gestaltungen scheitern. Welche Übertragungswege es gibt, ordnet der Beitrag Vermögen in eine Stiftung übertragen ein.

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6. Wo hört die Gestaltung auf?

An zwei Stellen: beim Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO und, sobald jemand über eine ausländische Stiftung nachdenkt, bei der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG. Beide Normen sind der Grund, warum dieser Beitrag keine Schritt-für-Schritt-Anleitung enthält und auch keine enthalten kann.

§ 42 AO: die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen

Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden (§ 42 Abs. 1 S. 1 AO). Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt (§ 42 Abs. 2 S. 1 AO). Und dann kommt der Satz, auf den es ankommt: Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (§ 42 Abs. 2 S. 2 AO).

Nachweisen muss also der Steuerpflichtige, nicht das Finanzamt. Eine Stiftung, die wenige Wochen vor dem Wegzug errichtet wird, ausschließlich die wegzugsbehafteten Anteile aufnimmt und deren Stifter danach weiterhin alles allein entscheidet, wird sich schwertun. Eine Stiftung, die Jahre vorher aus einem Nachfolgemotiv entstand, mit mehrgenerationalem Destinatärskreis, eigenen Organen und gelebter Satzung, steht anders da. Der Unterschied liegt nicht in der Rechtsform, sondern im Sachverhalt.

§ 15 AStG: Zurechnungsbesteuerung, nicht Hinzurechnungsbesteuerung

Zuerst die Begriffe, weil sie regelmäßig verwechselt werden: Die Hinzurechnungsbesteuerung steht in den §§ 7 bis 14 AStG und betrifft ausländische Zwischengesellschaften. Die Zurechnungsbesteuerung steht in § 15 AStG unter der amtlichen Überschrift "Steuerpflicht von Stiftern, Bezugsberechtigten und Anfallsberechtigten" und betrifft ausländische Stiftungen. Hier ist § 15 AStG die einschlägige Norm.

Sie funktioniert so: Vermögen und Einkünfte einer Familienstiftung mit Geschäftsleitung und Sitz im Ausland werden dem Stifter zugerechnet, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen bezugs- oder anfallsberechtigten Personen entsprechend ihrem Anteil (§ 15 Abs. 1 S. 1 AStG); für die Erbschaftsteuer gilt das nicht (S. 2). Familienstiftungen sind Stiftungen, bei denen der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind (§ 15 Abs. 2 AStG). Die Ausnahme für den europäischen Raum ist eng: Bei Geschäftsleitung oder Sitz in einem EU- oder EWR-Staat entfällt Absatz 1 nur, wenn nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht der genannten Personen rechtlich und tatsächlich entzogen ist, und wenn der erforderliche Auskunftsaustausch stattfindet (§ 15 Abs. 6 AStG). Wer weiterhin steuert, erfüllt diesen Maßstab nicht.

Und der entscheidende Kurzschluss zurück zum Ausgangsthema: Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen auf eine ausländische Stiftung ist selbst eine Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person und damit ein Tatbestand des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG. Das ausländische Vehikel löst also genau die Steuer aus, die es vermeiden soll, und bringt zusätzlich § 15 AStG ins Spiel. Wie ausländische Strukturen abschneiden, ordnet der Beitrag Trust oder Stiftung: die steuerliche Einordnung ein; laufende Auslandsbezüge einer bestehenden Stiftung behandelt der Beitrag Stiftung international.

7. Welchen zeitlichen Vorlauf braucht das, und wann ist es zu spät?

Der Vorlauf bemisst sich in Jahren, nicht in Monaten. Wer bereits einen Umzugstermin hat, hat die Gestaltungsphase in aller Regel hinter sich.

Drei Zeitachsen laufen gleichzeitig. Erstens die Errichtung: Eine rechtsfähige Stiftung entsteht erst mit der Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde, und dem geht ein Verfahren mit Satzungsabstimmung und Vermögensnachweis voraus. Zweitens die Substanz: Eine Stiftung, die außer den Anteilen nichts hat und keinen erkennbaren Zweck verfolgt, ist unter § 42 AO angreifbar. Drittens die Fristen des § 6 AStG, die sich nicht abkürzen lassen, weil Absatz 2 S. 2 die Zeiten des Rechtsvorgängers einbezieht und Absatz 2 S. 4 denjenigen, dessen Steueranspruch nach der Rückkehrregelung entfallen ist, weiterhin als unbeschränkt Steuerpflichtigen behandelt.

ZeitpunktWas noch möglich ist
Jahre vorher, ohne konkreten AnlassDie volle Bandbreite der Nachfolgeplanung, weil die Struktur aus einem eigenständigen Motiv entsteht und sich über die Zeit als gelebt erweist
Ein bis zwei Jahre vorher, Umzug im RaumDeutlich enger. Der zeitliche Zusammenhang wird erklärungsbedürftig, außersteuerliche Gründe müssen nachweisbar sein (§ 42 Abs. 2 S. 2 AO)
Wenige Monate vorher oder danachKeine Gestaltung mehr, sondern Schadensbegrenzung: Bewertung prüfen, Ratenzahlung nach § 6 Abs. 4 AStG beantragen, Sicherheitsleistung organisieren, Rückkehroption nach § 6 Abs. 3 AStG bewerten, Meldepflichten nach § 6 Abs. 5 AStG einrichten

Der ehrliche Merksatz: Die Stiftung ist kein Instrument gegen die Wegzugsbesteuerung, sondern ein Instrument der Vermögensnachfolge, das nebenbei dazu führt, dass ein späterer Wegzug einen Tatbestand nicht mehr auslöst. Wer sie ausschließlich wegen des geplanten Umzugs errichtet, baut die Angriffsfläche gleich mit ein.

8. Welche Fehler kosten am meisten?

  • Mit veraltetem Recht arbeiten: Wer sich auf eine unbefristete zinslose Stundung für EU-Wegzüge verlässt, plant an der heutigen Rechtslage vorbei. Das Gesetz verweist in § 6 Abs. 2 S. 4 AStG selbst auf eine bis zum 30. Juni 2021 geltende Fassung.
  • Die Sieben-Jahres-Frist falsch rechnen: Es sind sieben Jahre insgesamt innerhalb der letzten zwölf, nicht sieben zusammenhängende, und Zeiten des Rechtsvorgängers zählen mit (§ 6 Abs. 2 S. 1 und 2 AStG).
  • Nur an den Umzug denken: Die Schenkung an ein im Ausland lebendes Kind löst die Steuer aus, auch wenn niemand wegzieht (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG).
  • Sicherheitsleistung und Meldepflichten unterschätzen: Der Ratenzahlung ist in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattzugeben (§ 6 Abs. 4 S. 2 AStG), und das Ausbleiben der Anschriftenmitteilung zum 31. Juli macht die offene Steuer fällig (§ 6 Abs. 4 S. 5 Nr. 2 AStG).
  • Nach dem Wegzug zu viel ausschütten: Über einem Viertel des Werts im Sinne des Absatzes 1 entfällt die Rückkehrbegünstigung (§ 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AStG) und die Restrate wird fällig (§ 6 Abs. 4 S. 5 Nr. 5 AStG).
  • Die Stiftung als reines Steuervehikel bauen oder ins Ausland ausweichen: Ohne beachtliche außersteuerliche Gründe trägt die Gestaltung nicht (§ 42 Abs. 2 S. 2 AO), und die ausländische Familienstiftung löst § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG aus und holt sich zusätzlich die Zurechnung nach § 15 Abs. 1 AStG ins Haus.

Was eine Gründung in der Schweiz aus deutscher Sicht bedeutet, steht im Beitrag Gründung einer Stiftung in der Schweiz.

Unser Fazit

Die Wegzugsbesteuerung ist keine Strafnorm, sondern eine Schlussrechnung: Deutschland besteuert den hier entstandenen Wertzuwachs in dem Moment, in dem der Zugriff darauf endet. Getroffen wird ein klar umrissener Kreis, nämlich eine Beteiligung von mindestens 1 Prozent im Privatvermögen (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG) bei sieben von zwölf Jahren unbeschränkter Steuerpflicht (§ 6 Abs. 2 S. 1 AStG). Wer darunter fällt, zahlt auf 60 Prozent eines Gewinns, den er nicht realisiert hat, und kann die Last über sieben Jahresraten gegen Sicherheitsleistung strecken oder durch eine echte Rückkehr innerhalb von sieben Jahren wieder loswerden.

Die inländische Familienstiftung verändert diese Rechnung nicht durch eine Sonderregel, sondern dadurch, dass die Anteile nicht mehr im Privatvermögen einer natürlichen Person liegen. Das wirkt, ist aber teuer und endgültig: Schenkungsteuer beim Übergang, Übernahme der stillen Reserven, laufende Besteuerung in der Stiftung, Erbersatzsteuer alle 30 Jahre und ein dauerhafter Verzicht auf die persönliche Verfügungsmacht. Wer diesen Preis nur zahlt, um eine Steuer zu vermeiden, zahlt zu viel. Wer ihn zahlt, weil die Nachfolge ohnehin geregelt werden soll, bekommt den Wegzugsaspekt als Nebeneffekt einer Struktur, die aus eigenen Gründen trägt. Genau diesen Unterschied fragt § 42 AO ab.

Was der Wegzug für Privatpersonen mit GmbH-Anteilen steuerlich auslöst, steht im Beitrag Wegzugsbesteuerung für Privatpersonen.

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Häufige Fragen

Nur, wenn du an der jeweiligen Gesellschaft die Schwelle erreichst. § 6 AStG knüpft an Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG an, also an eine Beteiligung von mindestens 1 Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre. Ein breit gestreutes Wertpapierdepot mit Kleinbeteiligungen fällt nicht darunter. Für Anteile aus bestimmten Einbringungsvorgängen gilt nach § 17 Abs. 6 EStG eine Erweiterung.

Nein, denn dann sind es nicht mehr deine Anteile. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AStG fingiert eine Veräußerung von Anteilen des Wegziehenden. Eine inländische Stiftung bleibt bei deinem Umzug unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG), das deutsche Besteuerungsrecht an den Anteilen bleibt bestehen. Ob die Struktur im Einzelfall trägt, hängt von ihrer Ausgestaltung und ihrem Alter ab.

Das ist ein eigener Auslösetatbestand. Der Veräußerung zum gemeinen Wert steht die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person gleich (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG), maßgeblicher Zeitpunkt ist die Übertragung. Wird das Kind allerdings innerhalb von sieben Jahren seit der Übertragung unbeschränkt steuerpflichtig, gilt die Rückkehrregelung entsprechend (§ 6 Abs. 3 S. 5 AStG).

In Deutschland wirkt sie über den Wertansatz. Die Anteile gelten als zum gemeinen Wert erworben, soweit die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer entrichtet worden ist (§ 6 Abs. 1 S. 3 AStG). Wurde nicht gezahlt, bleibt es bei den ursprünglichen Anschaffungskosten. Wie der Zuzugsstaat den Wert ansetzt, richtet sich nach dessen Recht und dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.

Ja. Du hast die Verwirklichung der Tatbestände des § 6 Abs. 4 AStG innerhalb eines Monats elektronisch mitzuteilen und jährlich bis zum 31. Juli deine aktuelle Anschrift zu melden sowie zu bestätigen, dass dir die Anteile weiterhin zuzurechnen sind (§ 6 Abs. 5 AStG). Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Auslösetatbestände, Zeitpunkte und Wertansatz nach Zahlung: § 6 Abs. 1 AStG; persönlicher Anwendungsbereich (sieben von zwölf Jahren, Einbeziehung des Rechtsvorgängers): § 6 Abs. 2 AStG
  • Rückkehrregelung, Sieben-Jahres-Frist und Verlängerung um höchstens fünf Jahre: § 6 Abs. 3 AStG; Ratenzahlung in sieben gleichen Jahresraten, Sicherheitsleistung, Zinsfreiheit und vorzeitige Fälligkeit: § 6 Abs. 4 AStG; Mitteilungspflichten und jährliche Anschriftenmitteilung bis 31. Juli: § 6 Abs. 5 AStG
  • Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen, Definition der Familienstiftung und EU-/EWR-Ausnahme: § 15 Abs. 1, 2 und 6 AStG. Abzugrenzen von der Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7 bis 14 AStG
  • Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und Nachweis außersteuerlicher Gründe: § 42 Abs. 1 und 2 AO
  • Beteiligungsschwelle von mindestens 1 Prozent, Anteilsbegriff und unentgeltlicher Erwerb: § 17 Abs. 1 EStG; Veräußerungsgewinn und Übernahme der Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers: § 17 Abs. 2 S. 1 und 5 EStG; Freibetrag 9.060 € mit Abschmelzung ab 36.100 €: § 17 Abs. 3 EStG; Erweiterung bei Einbringungsvorgängen: § 17 Abs. 6 EStG; Teileinkünfteverfahren, 40 Prozent steuerfrei: § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG
  • Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht der Stiftung mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland: § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG
  • Stiftungsgeschäft unter Lebenden als Schenkung: § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG; Steuerklassenprivileg nach dem entferntest Berechtigten bei inländischen Familienstiftungen: § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG; Verschonung für Betriebsvermögen: §§ 13a, 13b ErbStG; Erbersatzsteuer im 30-Jahres-Rhythmus: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
  • Praxiswert zur laufenden Besteuerung der Familienstiftung (15 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Gesetzestexte abgerufen am 1. September 2026 unter gesetze-im-internet.de. Stand: September 2026.

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