Wer eine Stiftungsholding aufbaut, stößt schnell auf eine Rolle, die im Alltag wichtiger ist als jede Strukturskizze: den Geschäftsführer der Tochter-GmbH. Der Geschäftsführer der Stiftungs-Tochter-GmbH ist bei der GmbH angestellt, kein Stiftungsorgan, und trägt die gleichen Pflichten und Haftungsrisiken wie jeder andere GmbH-Geschäftsführer (§ 43 GmbHG). Er unterliegt dem Weisungsrecht der Stiftung als Gesellschafterin, vertreten durch den Stiftungsvorstand. Die GmbH selbst haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen; persönlich haftet der Geschäftsführer bei groben Pflichtverletzungen wie Insolvenzverschleppung, nicht abgeführten Steuern oder verletzter Buchführungspflicht. In diesem Beitrag geht es darum, wie die Rolle rechtlich eingeordnet ist, wer den Geschäftsführer bestellt, wann es persönlich riskant wird und was bei der beliebten Doppelfunktion aus Stiftungsvorstand und Geschäftsführer zu beachten ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Rolle: Der Geschäftsführer ist Organ der GmbH mit Anstellungsvertrag bei der GmbH, kein Organ der Stiftung. Die Stiftung als Gesellschafterin bestellt ihn und kann ihm Weisungen erteilen.
- Haftung der GmbH: begrenzt auf das Gesellschaftsvermögen (mindestens 25.000 € Stammkapital); eine GmbH-Insolvenz greift nicht auf das Stiftungsvermögen durch.
- Persönliche Haftung: § 43 GmbHG (Sorgfaltspflicht), § 15a InsO (Insolvenzantrag spätestens 3 Wochen nach Zahlungsunfähigkeit), § 69 AO (nicht abgeführte Steuern), § 41 GmbHG (Buchführung). Eine D&O-Versicherung ist empfehlenswert.
- Doppelfunktion: Stiftungsvorstand und GmbH-Geschäftsführer in einer Person ist erlaubt, birgt aber Risiken: Betriebsaufspaltung (Schachtelbelastung 1,5 % statt 0,75 %), verdeckte Gewinnausschüttung und Interessenkonflikte (§ 47 GmbHG).
- Praxisregel: mindestens eine zweite Person als Co-Vorstand oder Co-Geschäftsführer einsetzen, für saubere Trennung und Vertretung.
1. Welche Stellung hat der Geschäftsführer in der Stiftungs-Tochter-GmbH?
Die kurze Antwort: dieselbe wie in jeder anderen GmbH. Der Geschäftsführer ist Organ der GmbH und bei ihr angestellt. Dass die Anteile nicht einer Privatperson, sondern einer Stiftung gehören, ändert an seiner rechtlichen Stellung nichts, wohl aber daran, wer ihm gegenübersitzt.
Angestellt bei der GmbH, nicht bei der Stiftung
Der Anstellungsvertrag wird mit der GmbH geschlossen, nicht mit der Stiftung. Der Geschäftsführer ist damit kein Stiftungsorgan: Er führt das operative Geschäft der Tochtergesellschaft, während der Stiftungsvorstand die Stiftung leitet. Merksatz: Die Stiftung ist Gesellschafterin, nicht Arbeitgeberin des Geschäftsführers.
Wer erteilt die Weisungen?
In einer normalen GmbH gibt die Gesellschafterversammlung die Richtung vor. In der Stiftungsstruktur nimmt die Stiftung diese Rolle ein, vertreten durch ihren Stiftungsvorstand. Der Vorstand kann dem Geschäftsführer also Anweisungen geben, ihn kontrollieren und über die Gesellschaftsrechte der GmbH entscheiden. Hat die Stiftung mehrere Vorstände, handeln diese kollektiv als formale Gesellschafterversammlung der GmbH. Wie diese Ebene über der GmbH insgesamt funktioniert, zeigt der Beitrag zur Stiftungsholding.
2. Wie wird der Geschäftsführer bestellt und abberufen?
Bestellt wird der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung, also durch die Stiftung als Gesellschafterin. Was die Stiftung bestellt, kann sie auch wieder abberufen: Der Stiftungsvorstand behält damit jederzeit die Kontrolle über die Führung der Tochtergesellschaft.
Der Anstellungsvertrag als zentrales Dokument
Drei Punkte gehören in einen sauber gestalteten Anstellungsvertrag: ein marktübliches Gehalt (sonst droht eine verdeckte Gewinnausschüttung, dazu unten mehr), eine klare Aufgabenbeschreibung und geregelte Kündigungsbedingungen. Auch eine Pensionszusage ist möglich, wenn der Geschäftsführer langfristig gebunden werden soll. Vorsicht allerdings bei einer Stiftungsholding mit späterer Verkaufsperspektive: Die Pensionsrückstellung bleibt dann als Last in der Gesellschaft. Wer die Tochtergesellschaft gerade erst aufsetzt, findet den Ablauf im Beitrag Tochtergesellschaft unter der Stiftung gründen.
Nachfolge und Todesfall früh regeln
Der Stiftungsvorstand muss einen Geschäftsführer-Wechsel bestimmen können, entweder direkt oder über satzungsmäßige Regelungen. Für den Todesfall gilt: War die Stiftung Gesellschafterin, handelt schlicht der Stiftungsvorstand weiter. War der Stifter dagegen persönlich Gesellschafter, bildet seine Erbengemeinschaft die Gesellschafterversammlung, mit allem Konfliktpotenzial, das dazugehört. Die Praxisempfehlung lautet deshalb: einen stellvertretenden Geschäftsführer in der GmbH und einen Co-Vorstand in der Stiftung vorsehen, bevor der Ernstfall eintritt.
3. Wie haftet die GmbH, und wann haftet der Geschäftsführer persönlich?
Die Haftungsfrage hat zwei Ebenen, die sauber getrennt gehören: die Haftung der Gesellschaft und die persönliche Haftung des Geschäftsführers.
Haftung der GmbH: begrenzt auf das Gesellschaftsvermögen
Die GmbH haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen, mindestens also mit dem Stammkapital von 25.000 €. Stifter und Gesellschafter haften nicht persönlich; privates Vermögen bleibt geschützt. Für die Stiftungsstruktur bedeutet das einen echten Holding-Vorteil: Geht die operative Tochter-GmbH in die Insolvenz, greift das nicht auf das Stiftungsvermögen durch. Merksatz: Die Haftungsbegrenzung schützt die Struktur, sie schützt aber nicht den Geschäftsführer vor eigenen Pflichtverletzungen.
Persönliche Haftung: die vier klassischen Fallgruppen
Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er grob gegen seine Pflichten verstößt. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen:
- § 43 GmbHG, Sorgfaltspflicht: Der Geschäftsführer muss die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anwenden. Bei grober Pflichtverletzung haftet er der GmbH gegenüber persönlich.
- § 15a InsO, Insolvenzverschleppung: Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Insolvenzantrag spätestens nach 3 Wochen gestellt werden. Wer zu spät handelt, haftet persönlich.
- § 69 AO, Steuerhaftung: Werden Steuern nicht abgeführt, haftet der Geschäftsführer persönlich für die rückständigen Beträge.
- § 41 GmbHG, Buchführungspflicht: Auch die Verletzung der Buchführungspflicht kann eine persönliche Haftung auslösen.
Diese Risiken treffen den Geschäftsführer der Stiftungs-Tochter genauso wie jeden anderen GmbH-Geschäftsführer. Die Stiftung im Rücken ist kein Schutzschild für eigene Versäumnisse.
D&O-Versicherung: sinnvoller Standard
Gegen die persönlichen Haftungsrisiken empfiehlt sich eine D&O-Versicherung (Directors & Officers Liability, Manager-Haftpflicht). Sie deckt die persönlichen Haftungsrisiken des Geschäftsführers ab und gehört in professionellen Strukturen zum Standard; in der Praxis werden etwa Deckungen von 5 Mio. € vereinbart.
4. Doppelfunktion: Darf der Stiftungsvorstand zugleich GmbH-Geschäftsführer sein?
Ja, rechtlich ist das erlaubt: Eine Person kann Stiftungsvorstand und Geschäftsführer der Tochter-GmbH gleichzeitig sein. Gerade Stifter wählen diese Konstellation oft, weil sie beide Ebenen selbst steuern wollen. Die Personenidentität bringt aber drei praktische Risiken mit, die man kennen muss.
Risiko 1: Betriebsaufspaltung
Überlässt die Stiftung der GmbH zusätzlich ein Wirtschaftsgut, etwa eine Immobilie, kann bei Personenidentität eine Betriebsaufspaltung entstehen. Die Folge: Die Stiftung wird gewerblich, und die Belastung im Schachtelprivileg verschlechtert sich von 0,75 % auf 1,5 %. Wie die Besteuerung zwischen Stiftung und Tochter-GmbH im Normalfall funktioniert, erklärt der Beitrag zur Tochter-GmbH unter der Stiftung.
Risiko 2: Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)
Alle Leistungsbeziehungen zwischen Stiftung, GmbH und den handelnden Personen müssen zu marktüblichen Konditionen erfolgen, sonst drohen Steuernachzahlungen. Das Finanzamt prüft besonders streng, wenn der Stifter zugleich Geschäftsführer ist und ein Gehalt bezieht: Wer sich beispielsweise 180.000 € zahlt, wo für die vergleichbare Position 120.000 € branchenüblich wären, riskiert eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das gilt sinngemäß für alle Vertragsbeziehungen in der Struktur, etwa auch für Darlehen zwischen Stiftung und GmbH.
Risiko 3: Interessenkonflikt und Stimmverbot
Wer in Personalunion handelt, sitzt bei Entscheidungen auf beiden Seiten des Tisches: als Vertreter der Gesellschafterin und als Geschäftsführer. Hier sind die Genehmigungsregelungen des § 47 GmbHG zu beachten, insbesondere das Stimmverbot des § 47 Abs. 4 GmbHG beim eigenen Anstellungsvertrag.
Die Praxislösung: mindestens zwei Personen
Die Empfehlung aus der Beratungspraxis lautet, in mindestens einer der beiden Rollen eine zweite Person einzusetzen: einen Co-Vorstand in der Stiftung oder einen Co-Geschäftsführer in der GmbH. Das hat drei Vorteile: Es hilft, die Betriebsaufspaltung zu vermeiden, sichert die Vertretung bei Krankheit und Urlaub und umgeht das Stimmverbot des § 47 Abs. 4 GmbHG bei eigenen Anstellungsverträgen.
Eine bewährte Aufstellung sieht so aus: Die Stiftung hat als Vorstand den Stifter plus einen Co-Vorstand (etwa den Steuerberater), der Vorstand entscheidet über die GmbH-Gesellschaftsrechte. Die Tochter-GmbH führt ein angestellter externer Manager gemeinsam mit dem Stifter als Co-Geschäftsführer, mit marktüblichem Anstellungsvertrag (zum Beispiel 100.000 € pro Jahr mit Tantieme-Klausel) und D&O-Versicherung. Das Ergebnis: saubere Trennung, geringes vGA-Risiko und die optimierte Schachtelbelastung von 0,75 %.
5. Vergütung und Sozialversicherung: der Überblick
Die Vergütung ist hier bewusst nur Randthema; wie das Geschäftsführergehalt als Entnahme-Weg im Vergleich zu Ausschüttungen funktioniert, behandelt ausführlich der Beitrag Geld aus der Holding auszahlen. Für die Rolle selbst sind drei Punkte wichtig:
- Marktüblichkeit: Je nach Unternehmensgröße sind etwa 80.000–150.000 € üblich. Das Gehalt ist persönliches Einkommen des Geschäftsführers, bei dem der Spitzensteuersatz erreicht werden kann; auf GmbH-Ebene mindert es als Betriebsausgabe die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer.
- Sozialversicherung: Ein Gehalt direkt aus der Stiftung (Vorstandsvergütung) ist voll sozialversicherungspflichtig, weil es bei der Stiftung keine Gesellschafterstruktur gibt, über die sich der Vorstand selbst beherrschen könnte. Beim Gehalt aus der Tochter-GmbH ist eine Befreiung möglich, wenn der Geschäftsführer beherrschenden Einfluss auf die Stiftung als Gesellschafterin hat. Wer aus beiden Ebenen Gehalt bezieht, muss beachten: Jedes Gehalt wird separat sozialversicherungsrechtlich bewertet.
- Beratung einplanen: Konstellationen mit zwei Anstellungen und PKV/GKV-Fragen sind komplex; vor der Strukturentscheidung gehört ein Sozialversicherungs-Spezialist an den Tisch.
6. Welche Fehler kosten am meisten?
- Doppelfunktion ohne Absicherung: Wer allein Stiftungsvorstand und Geschäftsführer ist, riskiert Betriebsaufspaltung, vGA-Diskussionen und Stimmverbots-Probleme. Eine zweite Person in einer der Rollen entschärft alle drei Punkte.
- Nicht marktübliche Verträge: Überhöhte Gehälter oder unübliche Konditionen zwischen Stiftung und GmbH führen zur verdeckten Gewinnausschüttung mit Steuernachzahlung.
- Insolvenzsignale ignorieren: Die 3-Wochen-Frist des § 15a InsO ist hart; wer sie reißt, haftet persönlich.
- Keine Nachfolgeregelung: Ohne stellvertretenden Geschäftsführer und Co-Vorstand steht die Struktur im Krankheits- oder Todesfall ohne handlungsfähige Führung da.
- D&O-Versicherung aufschieben: Die persönlichen Haftungsrisiken bestehen vom ersten Tag der Bestellung an, nicht erst, wenn das Geschäft größer wird.
Unser Fazit
Der Geschäftsführer der Stiftungs-Tochter-GmbH ist rechtlich ein ganz normaler GmbH-Geschäftsführer: angestellt bei der GmbH, weisungsgebunden gegenüber der Stiftung als Gesellschafterin, persönlich haftbar bei groben Pflichtverletzungen nach § 43 GmbHG, § 15a InsO, § 69 AO und § 41 GmbHG. Das Besondere liegt nicht in der Rolle selbst, sondern in ihrer Einbettung: Die Stiftung kontrolliert über den Vorstand die Gesellschafterrechte, und gerade die verbreitete Doppelfunktion aus Stiftungsvorstand und Geschäftsführer will sauber gestaltet sein, damit Betriebsaufspaltung, verdeckte Gewinnausschüttung und Interessenkonflikte nicht die Vorteile der Struktur auffressen. Die einfachste Versicherung gegen die meisten dieser Risiken ist zugleich die günstigste: eine zweite Person in mindestens einer der beiden Rollen.
FAQ: Geschäftsführer der Stiftungs-Tochter-GmbH
Ist der Geschäftsführer der Tochter-GmbH ein Organ der Stiftung?
Nein. Der Geschäftsführer ist Organ der GmbH und bei ihr angestellt. Die Stiftung ist Gesellschafterin der GmbH und übt ihre Rechte über den Stiftungsvorstand aus, der dem Geschäftsführer Weisungen erteilen kann.
Wann hafte ich als Geschäftsführer persönlich?
Bei groben Pflichtverletzungen: Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht (§ 43 GmbHG), Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO, Antrag spätestens 3 Wochen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung), nicht abgeführte Steuern (§ 69 AO) und Verletzung der Buchführungspflicht (§ 41 GmbHG).
Darf der Stiftungsvorstand gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH sein?
Ja, das ist rechtlich erlaubt. Die Personenidentität kann aber zur Betriebsaufspaltung führen (Schachtelbelastung 1,5 % statt 0,75 %), das vGA-Risiko erhöhen und Interessenkonflikte auslösen (§ 47 GmbHG). Empfohlen wird eine zweite Person in mindestens einer der Rollen.
Brauche ich als Geschäftsführer eine D&O-Versicherung?
Empfehlenswert ist sie in jedem Fall: Die D&O-Versicherung (Manager-Haftpflicht) deckt die persönlichen Haftungsrisiken des Geschäftsführers ab. In der Praxis werden zum Beispiel Deckungssummen von 5 Mio. € vereinbart.
Wie hoch darf das Geschäftsführergehalt sein?
Es muss marktüblich sein, je nach Unternehmensgröße sind etwa 80.000–150.000 € üblich. Ein überhöhtes Gehalt (etwa 180.000 € statt branchenüblicher 120.000 €) riskiert eine verdeckte Gewinnausschüttung mit Steuernachzahlung.
Ist das Geschäftsführergehalt sozialversicherungspflichtig?
Das Vorstandsgehalt direkt aus der Stiftung ist voll sozialversicherungspflichtig. Beim Gehalt aus der Tochter-GmbH ist eine Befreiung möglich, wenn der Geschäftsführer beherrschenden Einfluss auf die Stiftung als Gesellschafterin hat. Jedes Gehalt wird separat bewertet; hier gehört ein Sozialversicherungs-Spezialist an den Tisch.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Sorgfaltspflicht und Haftung des Geschäftsführers: § 43 GmbHG
- Buchführungspflicht: § 41 GmbHG
- Beschlussfassung und Stimmverbot: § 47 GmbHG, insbesondere § 47 Abs. 4 GmbHG
- Insolvenzantragspflicht: § 15a InsO
- Haftung für nicht abgeführte Steuern: § 69 AO
- Praxis-Einordnungen aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: Juli 2026.