Kapitalerhalt in der Stiftung: real oder nominal?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 14 Min.
Kapitalerhalt in der Stiftung: real oder nominal?

Das Gesetz verlangt, das Grundstockvermögen ungeschmälert zu erhalten (§ 83c Abs. 1 Satz 1 BGB), legt aber nicht fest, ob nominal oder real gerechnet wird. Praktisch entscheidet das die Satzung: Bei rechnerisch angenommenen 3 % Inflation bleiben von 1 Mio. € nominal konstantem Grundstockvermögen nach 30 Jahren rund 412.000 € Kaufkraft.

In diesem Beitrag geht es um eine Frage, die in Satzungen häufig unbeantwortet bleibt und sich erst nach Jahrzehnten auswirkt: Woran wird der Kapitalerhalt einer Stiftung eigentlich gemessen? Am eingebrachten Betrag oder an dessen Kaufkraft? Davon hängt ab, wie viel eine Stiftung ausschütten darf, was mit Umschichtungsgewinnen passiert und woran sich der Vorstand messen lassen muss.

Welche Leitplanken vor jeder Anlageentscheidung gelten, behandelt der Beitrag Stiftungskapital sicher anlegen; hier steht der Maßstab im Mittelpunkt, an dem sich der Erhalt selbst bemisst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Gesetzeswortlaut lässt beides zu: § 83c Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt die ungeschmälerte Erhaltung des Grundstockvermögens, definiert aber keinen Bezugswert. Nominal und real sind beide vertretbar begründbar.
  • Die Fachpraxis ist uneinheitlich: Ein Teil der Praxis versteht den Erhalt wirtschaftlich-nominal, ein anderer real, also inflationsbereinigt. Wer hier eine eindeutige Antwort verspricht, verkürzt.
  • Die Größenordnung: Rein rechnerisch, bei angenommenen 3 % Inflation, sinkt die Kaufkraft von 1 Mio. € nominal konstantem Grundstock auf rund 744.000 € nach 10 und rund 412.000 € nach 30 Jahren.
  • Umschichtungsgewinne sind der Hebel: Zuwächse aus der Umschichtung dürfen für den Zweck verwendet werden, soweit die Satzung es nicht ausschließt und die Erhaltung gewährleistet ist (§ 83c Abs. 1 Satz 3 BGB).
  • Die Satzung entscheidet: Sie kann den Erhaltungsmaßstab, den Umgang mit Umschichtungsgewinnen und einen Überprüfungsrhythmus festlegen. Steht dort nichts, wird die Frage erst im Konflikt mit der Aufsicht beantwortet.
  • Haftung: Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers (§ 84a Abs. 2 Satz 1 BGB). Ein realer Wertverlust ist nicht automatisch eine Pflichtverletzung.

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1. Was bedeutet Kapitalerhalt in der Stiftung?

Kapitalerhalt bedeutet, dass das Grundstockvermögen der Stiftung dauerhaft bestehen bleibt und die Stiftung ihre Zwecke aus den Erträgen finanziert, nicht aus der Substanz. Das Gesetz formuliert das in drei knappen Sätzen: Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten, der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen, und Zuwächse aus der Umschichtung dürfen für den Zweck verwendet werden, soweit die Satzung das nicht ausschließt und die Erhaltung gewährleistet ist (§ 83c Abs. 1 BGB).

Welches Vermögen überhaupt gebunden ist

Die Erhaltungspflicht trifft nicht das gesamte Stiftungsvermögen. Es besteht bei einer auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung aus dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen (§ 83b Abs. 1 Satz 1 BGB). Zum Grundstockvermögen gehören das gewidmete Vermögen, Zustiftungen und Vermögen, das die Stiftung selbst dazu bestimmt hat (§ 83b Abs. 2 BGB). Alles andere ist sonstiges, also freies Vermögen. Nur die erste Masse muss erhalten werden; die zweite steht für Zweckverwirklichung, Ausschüttungen und Reserven bereit. Wie sich beide Massen unterscheiden und wie Zustiftungen und Spenden dabei einzuordnen sind, vertieft der Beitrag Grundstockvermögen und freies Vermögen.

Was das Gesetz gerade nicht sagt

„Ungeschmälert“ ist ein Ergebnisbegriff ohne Bezugsgröße. Der Wortlaut legt nicht fest, ob der eingebrachte Betrag oder dessen Kaufkraft gemeint ist, und er nennt weder eine Bewertungsmethode noch einen Prüfrhythmus. Genau in dieser Lücke sitzt die Frage dieses Beitrags. Der Merksatz dazu: Das Gesetz sagt, dass erhalten werden muss, nicht woran der Erhalt gemessen wird.

2. Was ist der Unterschied zwischen nominalem und realem Kapitalerhalt?

Nominaler Kapitalerhalt misst den Grundstock am eingebrachten Geldbetrag, realer Kapitalerhalt an dessen Kaufkraft. Nominal ist die Pflicht erfüllt, solange der Betrag nicht unterschritten wird; real ist sie erst erfüllt, wenn das Vermögen zusätzlich die Geldentwertung ausgleicht. Der Unterschied klingt akademisch und entscheidet in der Praxis über den Ausschüttungsspielraum von Jahrzehnten.

FrageNominaler KapitalerhaltRealer Kapitalerhalt
Bezugsgrößeder gewidmete und zugestiftete Betragdie Kaufkraft dieses Betrags
Pflicht erfüllt, wennder Grundstock betragsmäßig nicht sinktder Grundstock zusätzlich die Geldentwertung ausgleicht
Folge für die Erträgestehen weitgehend für Zweck und Destinatäre zur Verfügungein Teil muss dauerhaft im Vermögen bleiben
Folge für Umschichtungsgewinnekönnen nach Maßgabe der Satzung verwendet werdendienen zuerst dem Werterhalt
Typisches Risikoschleichender Kaufkraftverlust über Generationenzu geringe Zweckerfüllung in der Gegenwart

Rechenbeispiel: was nominaler Erhalt über 30 Jahre bedeutet

Eine Stiftung startet mit 1 Mio. € Grundstockvermögen. Sie verbraucht nichts, sie schüttet nur die laufenden Erträge aus, der Grundstock bleibt betragsmäßig konstant. Rein rechnerisch, bei einer angenommenen Geldentwertung von 3 % pro Jahr, entspricht das nach 10 Jahren einer Kaufkraft von rund 744.000 € und nach 30 Jahren von rund 412.000 €. Nominal wurde nichts angetastet, real hat die Stiftung fast 60 % ihrer Leistungsfähigkeit verloren. Die 3 % sind dabei eine Rechenannahme aus der Beratungspraxis und ausdrücklich keine Prognose; jede andere Annahme verschiebt nur die Zahlen, nicht den Mechanismus.

Für eine auf Dauer angelegte Stiftung ist das der eigentliche Punkt. Was der Zweck heute an Förderung, Ausschüttung oder Versorgung trägt, trägt derselbe Grundstock in dieser Rechnung nach 30 Jahren nur noch zu einem Bruchteil. Genau deshalb formuliert ein Teil der Praxis den Vermögenserhalt als reale Pflicht und nicht als Betragsgarantie.

Warum die Buchwerte die Antwort zusätzlich verschieben

Erschwerend kommt hinzu, dass die Bücher der Stiftung den Vermögensstand nicht zwingend abbilden. Beteiligungen werden zum Anschaffungswert geführt, stille Reserven bleiben unaufgedeckt; Immobilien sinken durch Abschreibungen im Buchwert, während der Verkehrswert steigen kann. Aufgewertete Verkehrswerte lassen sich als Wertaufholung buchen und verbessern die Vermögensbilanz. Eine Stiftung kann deshalb nominal geschmälert erscheinen und real erhalten sein, und umgekehrt. Wer den Kapitalerhalt beurteilen will, braucht daher eine Aussage darüber, welcher Wert überhaupt verglichen wird: Buchwert, Verkehrswert oder Kaufkraft.

3. Verlangt das Gesetz nominalen oder realen Kapitalerhalt?

Eindeutig beantwortet ist diese Frage nicht, und es wäre unseriös, sie hier eindeutig zu beantworten. § 83c Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt die ungeschmälerte Erhaltung, ohne den Maßstab zu bestimmen; entsprechend werden in der Fachpraxis beide Lesarten vertreten. Für die Beratung ist genau das die relevante Information: Die Antwort kommt nicht aus dem Gesetz, sie kommt aus der Satzung, der Aufsichtspraxis des jeweiligen Bundeslandes und dem dokumentierten Stifterwillen.

Die Position „wirtschaftlicher, nominaler Erhalt"

Diese Lesart versteht den Vermögenserhalt als wirtschaftliche Pflicht, die nicht starr am Stichtagswert hängt. Temporäre Kurseinbrüche sind danach kein Verstoß, eine dauerhafte Auflösung der Substanz dagegen schon. Praktische Stützen dieser Position sind, dass es keinen Zwang zur jährlichen Neubewertung aller Vermögensgegenstände gibt und dass § 83c Abs. 1 Satz 2 BGB die Zweckerfüllung aus den Nutzungen ausdrücklich anordnet. Wer die Erträge weitgehend thesauriert, um Inflation auszugleichen, erfüllt seinen Zweck in der Gegenwart eben nicht.

Die Position „realer, inflationsbereinigter Erhalt"

Diese Lesart setzt den Erhalt inflationsbereinigt an: Null Prozent Rendite bei 3 % Geldentwertung ist danach ein realer Verlust und ein möglicher Verstoß gegen die Erhaltungspflicht. Ihre Stütze ist der Dauercharakter der Stiftung. Eine Struktur, die auf Generationen angelegt ist, kann ihren Zweck nur tragen, wenn die Substanz ihre Leistungsfähigkeit behält. Konsequenzen dieser Position sind: Inflation einkalkulieren, Tages- und Festgeld nicht als Hauptanlage des Grundstocks führen, und einen Teil der Erträge planmäßig im Vermögen belassen.

Wie weit die Positionen tatsächlich auseinanderliegen

In der Anwendung ist der Abstand kleiner, als die Begriffe vermuten lassen. Beide Seiten tolerieren marktübliche Schwankungen, beide verbieten die Spekulation mit Grundstockmitteln, und beide messen den Erhalt über mehrere Jahre statt an einem Stichtag. Der Streit entscheidet sich an einer einzigen operativen Frage: Wie viel muss dauerhaft im Vermögen bleiben, bevor ausgeschüttet werden darf? Als Brücke hat sich in der Praxis eine Formel etabliert, die ohne Bekenntnis zu einer der beiden Seiten auskommt: Ausschüttungen nur in dem Rahmen, der wirtschaftlich nachhaltig darstellbar ist. Der Merksatz für diesen Abschnitt: Solange die Satzung schweigt, ist der Erhaltungsmaßstab eine Auslegungsfrage, und Auslegungsfragen entscheidet im Zweifel die Aufsicht.

4. Warum ist die Unterscheidung praktisch relevant?

Weil an ihr vier konkrete Entscheidungen hängen, die eine Stiftung jedes Jahr trifft. Der Maßstab ist keine Definitionsfrage für Fachaufsätze, sondern die Rechengrundlage der laufenden Verwaltung.

  • Ausschüttungshöhe: Unter realem Maßstab ist ein Teil des Ertrags für den Werterhalt reserviert und steht dem Zweck und den Destinatären nicht zur Verfügung.
  • Umschichtungsgewinne: Ob ein realisierter Kursgewinn ausgeschüttet werden darf oder den inflationsbedingten Fehlbetrag decken muss, folgt direkt aus dem gewählten Maßstab.
  • Anlagestrategie: Wer real rechnet, kann den Grundstock nicht dauerhaft in Anlagen halten, die typischerweise nur 0 bis 5 % Zinsertrag ohne Wertsteigerung liefern. Für die Liquiditätsreserve bleiben sie geeignet, als Hauptanlage längerfristig nicht.
  • Haftungsrisiko des Vorstands: Ein real schrumpfender, nominal unveränderter Grundstock ist unter der einen Lesart unauffällig und unter der anderen erklärungsbedürftig.

Wie sich ein eingetretener Wertverlust davon unterscheidet und was dann konkret zu tun ist, behandelt der Beitrag Wertverlust einer Kapitalanlage in der Stiftung. Dort geht es um den Schadensfall, hier um den Maßstab davor.

5. Wie kann die Satzung den Kapitalerhalt regeln?

Die Satzung ist der Ort, an dem die offene Gesetzesfrage praktisch entschieden wird, und sie kann das an vier Stellen tun. Wichtig dabei: Sie sollte den Maßstab festlegen, ohne den Vorstand auf konkrete Produkte festzunageln, weil Produktvorgaben in einer auf Jahrzehnte angelegten Satzung schnell veralten.

RegelungspunktWas sinnvollerweise in der Satzung stehtGesetzlicher Anknüpfungspunkt
Erhaltungsmaßstabob der Grundstock nominal oder real, also unter Berücksichtigung der Geldentwertung, erhalten werden soll§ 83c Abs. 1 Satz 1 BGB
Umschichtungsgewinneob sie für den Zweck verwendet werden dürfen oder dem Werterhalt vorbehalten bleiben§ 83c Abs. 1 Satz 3 BGB
Teilverbrauchob und in welchem Umfang ein Teil des Grundstocks verbraucht werden darf, samt Pflicht zur Wiederaufstockung in absehbarer Zeit§ 83c Abs. 2 BGB
Überprüfungin welchem Rhythmus der Werterhalt geprüft und protokolliert wirdSatzungsautonomie, keine gesetzliche Vorgabe

Anlagerichtlinie als Anhang statt Satzungstext

Bewährt hat sich, in der Satzung nur den Maßstab und die Grundsätze zu verankern und die Umsetzung in eine Anlagerichtlinie als Anhang auszulagern, die der Vorstand ohne Satzungsänderung anpassen kann. Eine Richtlinie nach Risikoklassen bleibt langfristig gültig, eine Liste konkreter Anlageformen nicht: Wer bestimmte Produkte ausdrücklich ausschließt, schließt oft ungewollt auch künftige Anlageformen aus. Wie eine solche Richtlinie im Detail aufgebaut und geändert wird, zeigt der Beitrag zu den Anlagerichtlinien für Stiftungsvermögen.

Wenn der Grundstock doch angetastet werden soll

Für den Ausnahmefall bietet das Gesetz zwei Wege. Erstens kann die Satzung bestimmen, dass ein Teil des Grundstockvermögens verbraucht werden darf; sie muss die Stiftung dann verpflichten, das Vermögen in absehbarer Zeit wieder um den verbrauchten Teil aufzustocken (§ 83c Abs. 2 BGB). Zweitens kann das Landesrecht vorsehen, dass die zuständige Behörde auf Antrag eine zeitlich begrenzte Ausnahme für einen bestimmten Teil des Grundstocks zulässt, wenn die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung nicht beeinträchtigt wird (§ 83c Abs. 3 BGB). In der Beratungspraxis wird als Größenordnung für eine solche Notreserve etwa ein Zehntel des Grundstockvermögens genannt; das ist eine Praxiszahl und keine gesetzliche Quote, und ohne Satzungsgrundlage oder Zustimmung der Aufsicht trägt sie nicht.

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6. Was sind Umschichtungsrücklagen und wozu dienen sie?

Eine Umschichtungsrücklage sammelt die realisierten Gewinne aus der Umschichtung des Grundstockvermögens, statt sie auszuschütten, und hält sie für den Werterhalt und für spätere Umschichtungsverluste bereit. Der Begriff stammt aus der Praxis; das Gesetz spricht von „Zuwächsen aus der Umschichtung des Grundstockvermögens“ (§ 83c Abs. 1 Satz 3 BGB) und lässt deren Verwendung für den Zweck nur zu, soweit die Satzung sie nicht ausschließt und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist. Damit hängt die Zulässigkeit unmittelbar am Erhaltungsmaßstab: Wer real rechnet, hat schlicht weniger frei verwendbare Umschichtungsgewinne.

Die Rücklage vor dem Schadensfall bilden

In der Beratungspraxis wird dasselbe Instrument auch Kapitalerhaltsrücklage genannt und ausdrücklich als präventives Werkzeug eingesetzt: Sie wird gebildet, bevor Verluste eintreten, und gleicht Wertverluste bei Umschichtungen aus. Ergänzend hat sich ein fester Überprüfungsrhythmus etabliert, üblicherweise ein Fünf-Jahres-System mit Werterhalts-Fokus nach Inflation. Beides kostet in guten Jahren Ausschüttungsspielraum und erspart in schlechten Jahren die Grundsatzdiskussion mit der Aufsicht.

Rücklagen bei der gemeinnützigen Stiftung

Ist die Stiftung steuerbegünstigt, kommt die Rücklagensystematik der Abgabenordnung hinzu, die den Inflationsausgleich ausdrücklich ermöglicht. In die freie Rücklage dürfen höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel fließen (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO); eine unterbliebene Zuführung kann in den zwei Folgejahren nachgeholt werden. Für die Startphase gilt eine Sonderregel: Im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren darf eine Stiftung Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen (§ 62 Abs. 4 AO). Das ist das eigentliche Aufbaufenster für einen jungen Grundstock. Die Grenzen der Mittelverwendung behandelt der Beitrag Zeitnahe Mittelverwendung. Bei der Familienstiftung greift diese Systematik nicht; dort ergibt sich die Thesaurierung aus Satzung und Vorstandsbeschluss.

7. Wie weist eine Stiftung den Kapitalerhalt nach?

Über eine dokumentierte, mehrjährige Betrachtung, nicht über eine jährliche Neubewertung des gesamten Vermögens. Einen Zwang, jedes Jahr alle Vermögensgegenstände neu zu bewerten, gibt es nicht: Wertpapiere werden börsentäglich bewertet, Immobilien üblicherweise per Gutachten in größeren Abständen, in der Praxis alle fünf Jahre oder anlassbezogen bei einer Umschichtung. Verbindlich ist nur, dass Ausschüttungen den Rahmen nicht überschreiten, der wirtschaftlich nachhaltig darstellbar ist.

Was in die Dokumentation gehört

  • Der Ausgangswert: das gewidmete und zugestiftete Vermögen als Referenzgröße, auf die sich jeder spätere Vergleich bezieht
  • Der gewählte Maßstab: nominal oder real, mit Verweis auf die Satzungsbestimmung oder den Grundsatzbeschluss
  • Die Vermögensbilanz vor und nach größeren Transaktionen: bei Schwankungen mit Begründung, warum sie investitionsbedingt und nicht substanzverzehrend sind
  • Der turnusmäßige Werterhalts-Check: Ergebnis, Bewertungsgrundlage und Beschluss, protokolliert
  • Die Behandlung der Umschichtungsgewinne: Zuführung zur Rücklage oder Verwendung für den Zweck, jeweils mit Bezug auf § 83c Abs. 1 Satz 3 BGB

Warum diese Dokumentation zugleich der Haftungsschutz ist

Organmitglieder müssen bei der Führung der Geschäfte die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anwenden (§ 84a Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Pflichtverletzung liegt aber nicht vor, wenn das Organmitglied unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln (§ 84a Abs. 2 Satz 2 BGB). Bewertet wird also die Entscheidung, nicht ihr Ergebnis. Für den Kapitalerhalt heißt das: Ein realer Wertverlust ist keine automatische Pflichtverletzung, ein realer Wertverlust ohne jede dokumentierte Befassung ist dagegen schwer zu verteidigen. Aufsichtsrechtlich gilt zudem, dass Wertpapiere als unproblematischste Vermögensart gelten, während Immobilien, Unternehmensanteile und volatile Anlagen genauer geprüft werden.

8. Welche Fehler gefährden den realen Kapitalerhalt am häufigsten?

  • Die Frage in der Satzung offen lassen: Steht dort kein Maßstab, wird er im Konfliktfall von außen bestimmt, und zwar rückwirkend für Jahre bereits erfolgter Ausschüttungen.
  • Nur den Kontostand betrachten: Ein Grundstock, der betragsmäßig konstant bleibt, ist über Jahrzehnte kein erhaltener Grundstock, sondern ein schrumpfender.
  • Den Grundstock in Zinsanlagen parken: Tages- und Festgeld liefern typischerweise 0 bis 5 % Zinsertrag und keine Wertsteigerung gegen die Geldentwertung. Als Liquiditätsreserve sinnvoll, als Hauptanlage längerfristig nicht.
  • Umschichtungsgewinne wie laufende Erträge behandeln: Sie dürfen nur verwendet werden, soweit die Satzung es zulässt und die Erhaltung gewährleistet bleibt (§ 83c Abs. 1 Satz 3 BGB).
  • Werterhalt nur im Krisenjahr thematisieren: Die Rücklage muss gebildet werden, bevor sie gebraucht wird. Nach dem Verlust ist dafür kein Ertrag mehr da.
  • Ins Gegenteil kippen: Wer alles thesauriert, um real zu erhalten, verletzt das Gebot, den Zweck aus den Nutzungen zu erfüllen (§ 83c Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Kapitalerhalt ist kein Selbstzweck.

Unser Fazit

Die ehrliche Antwort auf die Ausgangsfrage lautet: Das Gesetz entscheidet sie nicht. § 83c Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt die ungeschmälerte Erhaltung des Grundstockvermögens, ohne den Bezugswert zu benennen, und in der Fachpraxis stehen der wirtschaftlich-nominale und der reale, inflationsbereinigte Maßstab nebeneinander. Praktisch relevant ist die Frage trotzdem, denn an ihr hängen Ausschüttungshöhe, Umgang mit Umschichtungsgewinnen, Anlagestruktur und die Verteidigungsposition des Vorstands. Wer sie nicht in der Satzung beantwortet, überlässt sie der Auslegung durch die Stiftungsaufsicht, und zwar zu einem Zeitpunkt, an dem bereits jahrelang ausgeschüttet wurde. Der sauberere Weg führt über drei Bausteine: ein festgelegter Erhaltungsmaßstab in der Satzung, eine Regelung zu den Umschichtungsgewinnen samt Rücklage und ein protokollierter Werterhalts-Check in festem Rhythmus. Was im Einzelfall angemessen ist, hängt von Zweck, Vermögensstruktur, Ertragsbedarf und der zuständigen Aufsicht ab und gehört mit Steuerberater und Rechtsanwalt abgestimmt.

FAQ zum Kapitalerhalt in der Stiftung

Ja. § 83c BGB gilt für rechtsfähige Stiftungen unabhängig davon, ob sie gemeinnützig oder privatnützig sind. Der Unterschied liegt in den Rücklagen: Die Systematik des § 62 AO greift nur bei steuerbegünstigten Stiftungen. Bei der Familienstiftung ergibt sich die Thesaurierung aus Satzung und Vorstandsbeschluss.

Nicht in gleicher Weise. Bei einer Verbrauchsstiftung besteht das Stiftungsvermögen aufgrund der Satzung nur aus sonstigem Vermögen (§ 83b Abs. 1 Satz 2 BGB). Ohne Grundstockvermögen läuft die Erhaltungspflicht des § 83c Abs. 1 BGB leer; die Sorgfalts- und Dokumentationspflichten des Vorstands bleiben davon unberührt.

Nicht automatisch. Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers, und eine Pflichtverletzung scheidet aus, wenn der Vorstand vernünftigerweise annehmen durfte, auf angemessener Informationsgrundlage zum Wohle der Stiftung zu handeln (§ 84a Abs. 2 BGB). Entscheidend ist deshalb die dokumentierte Befassung, nicht das Ergebnis eines einzelnen Jahres.

Das ist eine Frage der Satzungsänderung und damit von den Änderungsvorbehalten der Satzung, dem Stifterwillen und der Zustimmung der Stiftungsaufsicht abhängig. In der Praxis wird häufig zuerst ein dokumentierter Grundsatzbeschluss des Vorstands gefasst und die Anlagerichtlinie entsprechend angepasst; ob das im Einzelfall ausreicht, gehört anwaltlich geprüft.

Pauschal lässt sich das nicht sagen, und eine Empfehlung ist damit nicht verbunden. In der Beratungspraxis wirken Immobilien bei steigenden Mieten, laufender Tilgung und langfristigem Wertanstieg stabilisierend, auch wenn der Buchwert durch Abschreibungen sinkt. Wertpapiere sind dafür aufsichtsrechtlich die unkomplizierteste Vermögensart. Entscheidend ist die Gesamtstruktur, nicht die einzelne Anlageklasse.

Ein jährlicher Ausgleichszwang ergibt sich aus dem Gesetz nicht, und einen Zwang zur jährlichen Neubewertung des Vermögens gibt es ebenfalls nicht. Üblich ist eine mehrjährige Betrachtung mit einem Werterhalts-Check in festem Rhythmus, in der Praxis alle fünf Jahre. Verbindlich bleibt, dass Ausschüttungen nur in dem wirtschaftlich nachhaltig darstellbaren Rahmen erfolgen.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Zusammensetzung des Stiftungsvermögens, Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen, Verbrauchsstiftung: § 83b Abs. 1 und Abs. 2 BGB
  • Ungeschmälerte Erhaltung des Grundstockvermögens, Zweckerfüllung aus den Nutzungen, Verwendung von Umschichtungszuwächsen: § 83c Abs. 1 Satz 1 bis 3 BGB
  • Satzungsbestimmung zum Teilverbrauch mit Pflicht zur Wiederaufstockung: § 83c Abs. 2 BGB; landesrechtliche Ausnahme auf Antrag: § 83c Abs. 3 BGB
  • Sorgfaltsmaßstab der Organmitglieder und Entscheidung auf angemessener Informationsgrundlage: § 84a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB
  • Freie Rücklage (höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung, zzgl. höchstens 10 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel): § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO; Vermögenszuführung im Errichtungsjahr und den drei folgenden Kalenderjahren: § 62 Abs. 4 AO
  • Bundeseinheitlicher Rechtsrahmen der Stiftung seit der Stiftungsrechtsreform zum 1. Juli 2023: §§ 80 ff. BGB
  • Praxiswerte zu Bewertungsrhythmen, Umschichtungs- bzw. Kapitalerhaltsrücklage, Notreserve-Größenordnung und Aufsichtspraxis aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

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