Erbschaft anlegen: In welcher Reihenfolge du ein geerbtes Vermögen ordnest

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 18 Min.
Die Reihenfolge entscheidet über mehr Geld als die Anlage selbst: erst die Nachlassverbindlichkeiten klären, für die du nach § 1967 BGB persönlich haftest, dann die Erbschaftste...

Inhaltsverzeichnis

Erbschaft anlegen: In welcher Reihenfolge du ein geerbtes Vermögen ordnest

Die Reihenfolge entscheidet über mehr Geld als die Anlage selbst: erst die Nachlassverbindlichkeiten klären, für die du nach § 1967 BGB persönlich haftest, dann die Erbschaftsteuer zurücklegen, dann die Erbengemeinschaft auseinandersetzen (§ 2042 BGB), dann teure Kredite tilgen, erst danach anlegen. Zwei Fristen laufen sofort: sechs Wochen für die Ausschlagung (§ 1944 BGB) und drei Monate für die Anzeige beim Finanzamt (§ 30 ErbStG).

Mit dem Tod geht das Vermögen als Ganzes auf dich über (§ 1922 Abs. 1 BGB), Schulden eingeschlossen. Wer in Woche zwei einen Anlagevertrag unterschreibt, hat noch nicht wissen können, wie viel von dem Geld ihm am Ende gehört.

Dieser Beitrag ordnet die Entscheidungen, er trifft sie nicht. Er nennt keine Produkte, keine Anbieter und keine Renditen. Wie eine Stiftung ihr Kapital anlegt, ist eine eigene Frage und steht im Beitrag Stiftungsvermögen anlegen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vor jeder Anlageentscheidung stehen zwei Fristen: sechs Wochen für die Ausschlagung (§ 1944 Abs. 1 BGB) und drei Monate für die Anzeige beim Finanzamt (§ 30 Abs. 1 ErbStG).
  • Die Erbschaftsteuer wird auf den Nachlasswert zum Todestag erhoben, nicht auf den Wert nach deinen Anlagegewinnen. Was du zurücklegen musst, legst du nicht an.
  • Erst Schulden und Steuer decken, dann eine Liquiditätsreserve bilden, erst danach anlegen. Für Nachlassverbindlichkeiten haftest du persönlich (§ 1967 Abs. 1 BGB).
  • Geerbte Immobilien und Depots bringen die Anschaffungsdaten des Erblassers mit: Fristen laufen weiter, sie starten nicht neu (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 20 Abs. 4 Satz 6 EStG).
  • In einer Erbengemeinschaft gehört niemandem etwas allein. Über einen Nachlassgegenstand können die Erben nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB), jeder kann aber jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB).
  • Ab etwa 1 Mio. Euro lohnt die Frage nach der Struktur: bleibt das Vermögen privat oder bekommt es eine eigene Hülle.

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1. Was musst du in den ersten Wochen nach der Erbschaft erledigen?

Fünf Dinge, und zwar in dieser Reihenfolge. Jeder Schritt beantwortet eine Frage, ohne die der nächste nicht zu entscheiden ist.

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SchrittWas zu klären istFrist oder NormWarum das vor der Anlage kommt
1. VerbindlichkeitenWas schuldet der Nachlass, und übersteigt es das Vermögen§ 1967 BGB, Ausschlagung binnen sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB)Du haftest für die Schulden. Ist der Nachlass überschuldet, ist die Anlagefrage gegenstandslos
2. ErbschaftsteuerWie hoch fällt sie aus und woher kommt das Geld dafürAnzeige binnen drei Monaten (§ 30 Abs. 1 ErbStG)Der Betrag ist gebunden, nicht frei. Er darf nicht in einer schwankenden Anlage liegen
3. ErbengemeinschaftWer bekommt was, und wann ist geteilt§ 2042 Abs. 1 BGB, Verfügung nur gemeinschaftlich (§ 2040 Abs. 1 BGB)Vor der Teilung gehört dir kein einzelner Gegenstand, nur eine Quote am Ganzen
4. Teure KrediteWelche eigenen Verbindlichkeiten kosten mehr, als eine Anlage sicher bringtkeine Frist, reine RechnungDer gesparte Zins ist sicher, ein Anlageertrag ist es nicht
5. AnlageWelches Geld wird wann gebrauchtkeine FristErst jetzt steht die Summe fest, über die du wirklich verfügst

Schritt 1: die Verbindlichkeiten, und warum sechs Wochen reichen müssen

Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 1 BGB). Dazu gehören nicht nur die vom Erblasser herrührenden Schulden, sondern auch die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen (§ 1967 Abs. 2 BGB). Diese Haftung ist zunächst unbeschränkt und trifft auch dein eigenes Vermögen.

Dagegen hilft nur die Ausschlagung, und die ist scharf befristet: sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der Berufung (§ 1944 Abs. 1 und 2 BGB). Sechs Monate sind es nur, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder du dich bei Fristbeginn im Ausland aufhältst (§ 1944 Abs. 3 BGB). Läuft die Frist ab, gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Es gibt keine Verlängerung und kein stillschweigendes Zuwarten.

Ist die Frist verstrichen und der Nachlass überschuldet, beschränken nur noch Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren die Haftung auf den Nachlass (§ 1975 BGB). Immerhin darfst du die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit in den ersten drei Monaten nach Annahme verweigern (§ 2014 BGB).

Checkliste für die ersten sechs Monate

  • Sterbedatum festhalten. Es ist zugleich der Stichtag für die Bewertung des Nachlasses.
  • Kontoauszüge und Post der letzten zwölf Monate durchsehen: Kredite, Bürgschaften, Leasingverträge, offene Steuern, Unterhaltspflichten.
  • Entscheiden, ob ausgeschlagen wird. Die Frist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis, nicht ab dem Todestag (§ 1944 Abs. 1 BGB).
  • Erwerb binnen drei Monaten anzeigen, formlos und auch ohne Steueranfall (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Bei Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen entfällt die Anzeige nie (§ 30 Abs. 3 ErbStG).
  • Schenkungen des Erblassers an dich aus den letzten zehn Jahren auflisten, mit Datum und Wert. Sie können den Freibetrag aufgebraucht haben.
  • Die voraussichtliche Erbschaftsteuer überschlagen und auf ein separates Konto legen, bevor etwas verteilt oder angelegt wird.
  • Anschaffungsdaten besorgen: Kaufdatum und Kaufvertrag der Immobilie, Einstandskurse und Kaufdaten des Depots. Ohne sie ist keine Steuerfolge berechenbar.
  • In der Erbengemeinschaft schriftlich festhalten, wer welchen Teil übernehmen will.
  • Erst danach über Anlage sprechen, nicht vorher.

2. Wie viel bleibt nach Steuern und Kosten übrig?

Weniger, als auf dem Kontoauszug steht. Besteuert wird nicht der Bruttonachlass, sondern deine Bereicherung. Abziehbar sind die vom Erblasser herrührenden Schulden, die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen sowie die Kosten der Bestattung und der Nachlassregelung (§ 10 Abs. 5 ErbStG). Für die Erbfallkosten wird insgesamt ein Betrag von 15.000 Euro ohne Nachweis abgezogen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG).

Ein Nachlass von 500.000 Euro: Eigentumswohnung mit einem Grundbesitzwert von 300.000 Euro, Depot über 150.000 Euro, 50.000 Euro auf Konten, darauf ein offenes Darlehen von 80.000 Euro. Die Bereicherung beträgt damit 405.000 Euro.

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ErwerberFreibetragSteuerpflichtiger ErwerbSatzErbschaftsteuerFrei verfügbar nach Steuer
Tochter (Steuerklasse I)400.000 €5.000 €7 %350 €Konten und Depot bleiben nahezu vollständig
Neffe (Steuerklasse II)20.000 €385.000 €25 %96.250 €Die 50.000 Euro auf den Konten reichen nicht

Gleicher Nachlass, 95.900 Euro Unterschied, allein wegen des Verwandtschaftsgrades. Für die Tochter ist die Steuer eine Randgröße, für den Neffen die zentrale Planungsaufgabe: Er muss 96.250 Euro aufbringen, hat aber nur 50.000 Euro liquide. Wer in dieser Lage zuerst das Depot langfristig bindet, verkauft später unter Zeitdruck.

Alle drei Größen der Rechnung stehen vor der Anlageentscheidung fest: der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG, der Satz nach § 19 Abs. 1 ErbStG und die Abzüge nach § 10 Abs. 5 ErbStG, gerechnet auf den auf volle 100 Euro abgerundeten Erwerb (§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG). Die vollständigen Freibetrags- und Satztabellen sowie den Härteausgleich behandelt ein eigener Beitrag.

Steckt das Vermögen in der Immobilie und nicht auf dem Konto, ist die Steuer auf Antrag bis zu zehn Jahre zu stunden, im Erbfall zinslos (§ 28 Abs. 3 ErbStG). Welche Hebel die Belastung von vornherein senken, ordnet der Beitrag Erbschaftssteuer sparen ein. Für dich als Erben kommt er meist zu spät, für deine eigene Weitergabe nicht.

3. Wie ordnest du ein geerbtes Depot?

Zuerst übertragen, dann prüfen, erst dann umschichten. Die Bank braucht den Nachweis der Erbfolge, sperrt bis dahin Verfügungen und überträgt die Papiere anschließend auf deinen Namen. Der Bestand wandert mit seinen Anschaffungsdaten mit.

Das ist der Punkt, an dem die meisten Erben falsch rechnen. Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Rechtsnachfolger für Zwecke der Vorschrift die Anschaffung und die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers zuzurechnen (§ 20 Abs. 4 Satz 6 EStG). Dein Einstandskurs ist also der des Erblassers, nicht der Kurs am Todestag. Hat er eine Aktie vor zwanzig Jahren zu einem Viertel des heutigen Kurses gekauft, erbst du diesen stillen Gewinn mit und versteuerst ihn beim Verkauf voll. Der Wortlaut nennt den Einzelrechtsnachfolger; als Erbe trittst du als Gesamtrechtsnachfolger ohnehin in die Rechtsstellung des Erblassers ein (§ 1922 Abs. 1 BGB), rechne also mit seinen Anschaffungsdaten.

Eine Haltefrist rettet dich hier nicht. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG), und § 23 Abs. 2 EStG stellt klar, dass private Veräußerungsgeschäfte hinter diesen Einkunftsarten zurücktreten. Die Einkommensteuer darauf beträgt 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG), mit Solidaritätszuschlag 26,375 Prozent. Auf Antrag prüft das Finanzamt, ob die tarifliche Besteuerung günstiger ist (§ 32d Abs. 6 Satz 1 EStG). Für Investmentanteile gelten eigene Regeln nach dem Investmentsteuergesetz, etwa die Teilfreistellung von 30 Prozent der Erträge bei Aktienfonds (§ 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG).

In einer Erbengemeinschaft steht diese Rechnung noch gar nicht an. Über einen Nachlassgegenstand können die Erben nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB). Jeder Miterbe kann zwar über seinen Anteil am Nachlass verfügen, und dieser Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2033 Abs. 1 BGB), über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen aber nicht (§ 2033 Abs. 2 BGB). Ein einzelner Erbe kann also weder eine Aktie verkaufen noch das Depot umschichten. Deshalb steht die Auseinandersetzung vor jeder Anlageentscheidung.

4. Was machst du mit einer geerbten Immobilie?

Erst das Kaufdatum des Erblassers heraussuchen, dann entscheiden. Bei Grundstücken beträgt die Frist für private Veräußerungsgeschäfte zehn Jahre zwischen Anschaffung und Veräußerung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Entscheidend ist, wessen Anschaffung zählt.

Die Antwort steht im Gesetz: Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Rechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Du übernimmst also die Restlaufzeit und startest keine neue Frist. Auch hier nennt der Wortlaut den Einzelrechtsnachfolger, während der Erbe Gesamtrechtsnachfolger ist und ohnehin in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt (§ 1922 Abs. 1 BGB); am Ergebnis ändert das nichts.

Das ist die teuerste Fehlannahme im ganzen Thema, und sie wirkt in beide Richtungen. Kaufte der Erblasser 2010 und stirbt 2026, ist die Frist abgelaufen und ein Verkauf löst keine Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn aus. Kaufte er 2022, läuft sie bis 2032 weiter.

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SituationWas giltFundstelle
Erblasser kaufte vor mehr als zehn JahrenFrist abgelaufen, Veräußerungsgewinn bleibt unversteuert§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 EStG
Erblasser kaufte vor weniger als zehn JahrenRestlaufzeit läuft weiter, ein Verkauf davor ist steuerpflichtig§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG
Ausschließliche Nutzung zu eigenen WohnzweckenAusgenommen sind Wirtschaftsgüter, die zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Ob die Nutzung durch den Erblasser genügt, klärst du vor einem Verkauf mit dem Steuerberater§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
Gesamtgewinn im Kalenderjahr unter 1.000 Eurobleibt steuerfrei, Freigrenze und kein Freibetrag§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG

Halten, vermieten oder verkaufen hängt damit an drei Zahlen, die alle vor der Anlagefrage stehen: dem Restlauf der Zehnjahresfrist, dem offenen Darlehen und dem laufenden Ertrag nach Instandhaltung. Wie dieselbe Frist innerhalb einer Stiftung wirkt, behandelt der Beitrag zur Spekulationsfrist bei Immobilien in der Stiftung.

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5. Wie legst du das Geld nach Anlagehorizont an?

Indem du zuerst zwei Beträge herausnimmst, die gar nicht angelegt werden: die Erbschaftsteuer und eigene Verbindlichkeiten, deren Zins höher ist als das, was eine Anlage sicher liefert.

Der zweite Punkt ist keine Geschmacksfrage. Wer einen Kredit tilgt, spart den vereinbarten Zins mit Sicherheit. Eine Anlage, die denselben Ertrag mit derselben Sicherheit liefert, gibt es nicht. Das gilt besonders für einen Dispositionskredit, der regelmäßig teurer ist als ein Ratenkredit; den genauen Satz nennt dir dein Kontoauszug oder Kreditvertrag. Solange solche Verbindlichkeiten offen sind, ist die Tilgung der bessere Weg, unabhängig davon, wie sich Märkte entwickeln.

Was danach übrig ist, wird nicht nach Risikoneigung sortiert, sondern nach dem Zeitpunkt, zu dem du das Geld brauchst.

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ZeithorizontWofür diese Schicht da istWas sie können mussWas du dafür in Kauf nimmst
Sofort bis 12 MonateErbschaftsteuer, Nachlasskosten, Ausgleichszahlungen an Miterben, laufende Lückentäglich verfügbar, kein Kursrisiko, keine Kündigungsfristden geringsten laufenden Ertrag dieser drei Schichten
1 bis 5 Jahregeplante Ausgaben mit Termin: Sanierung, Ablösung, Ausbildung, Umzugam geplanten Termin verfügbar, begrenzte SchwankungBindung, und damit den Verzicht auf spontane Umentscheidungen
Über 10 JahreVermögenserhalt, Altersvorsorge, Weitergabe an die nächste GenerationSchwankungen über den Zeitraum aushalten könnenzwischenzeitliche Wertverluste, die du aussitzen musst

Die Schichten werden von oben nach unten gefüllt. Der häufigste Fehler nach einer Erbschaft ist, die dritte Schicht zuerst zu bauen, weil sie die interessanteste ist, und dann die Steuer aus ihr zu bezahlen.

Steuerlich gilt für alle drei Schichten dieselbe Rechnung wie im Depot: 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG), mit Solidaritätszuschlag 26,375 Prozent, und der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen, es bleibt der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (§ 20 Abs. 9 EStG). Welche Wege das Gesetz für eine günstigere Hülle vorsieht, ordnet der Beitrag steuerschonend investieren ein.

6. Welche Fehler kosten Erben am meisten Geld?

Drei, und alle drei passieren in den ersten Monaten.

Zu schnell entscheiden. Ein Erbe steht selten unter echtem Zeitdruck, fühlt sich aber so. Die einzigen harten Fristen sind die sechs Wochen für die Ausschlagung (§ 1944 Abs. 1 BGB) und die drei Monate für die Anzeige (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Beide verlangen eine Prüfung, keine Anlageentscheidung. Ein überstürzter Immobilienverkauf innerhalb der laufenden Zehnjahresfrist kostet Einkommensteuer, die ein Jahr später nicht mehr angefallen wäre.

Beratung annehmen, deren Bezahlung du nicht kennst. Wer nach einem Erbfall bei seiner Hausbank sitzt, bekommt Vorschläge von jemandem, der am Abschluss verdient. Das ist nicht verwerflich, aber es ist eine andere Interessenlage als bei einer Beratung gegen Honorar. Stelle deshalb zwei Fragen: Woran verdienen Sie an dieser Empfehlung, und was kostet mich das im Jahr in Prozent des Vermögens. Wie Vergütungsmodelle und Kostenquoten in der Vermögensverwaltung aufgebaut sind, behandelt ein eigener Beitrag.

Das geerbte Klumpenrisiko unbesehen behalten. Ein Depot aus wenigen Titeln, eine einzige Immobilie, Anteile am früheren Arbeitgeber des Erblassers: Solche Bestände sind gewachsen, nicht gewählt. Sie zu behalten ist eine Entscheidung, auch wenn es sich wie Nichtstun anfühlt. Die Umschichtung kostet Steuer auf die stillen Gewinne, das Behalten kostet unter Umständen deutlich mehr.

Ein vierter Fehler betrifft nur Erbengemeinschaften und ist der teuerste von allen: gemeinsam nichts zu entscheiden. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB), aber solange sie nicht erfolgt ist, blockiert jeder jeden (§ 2040 Abs. 1 BGB). Depots liegen dann jahrelang unverändert, und am Ende steht eine Teilungsversteigerung. Wie sich diese Lage im Vorfeld vermeiden lässt, zeigt der Beitrag Erbengemeinschaft vermeiden.

7. Wann lohnt sich eine eigene Struktur für das geerbte Vermögen?

Dann, wenn zwei Dinge zusammenkommen: Das Vermögen wird in deiner Generation nicht aufgebraucht, und es soll zusammenbleiben. Fehlt eines von beiden, ist die private Lösung die einfachere und billigere.

Der sachliche Grund ist der Rhythmus. Erbschaftsteuer fällt in jeder Generation erneut an. Vermögen in einer Familienstiftung gehört nach der Übertragung niemandem mehr persönlich und wird deshalb nicht mehr vererbt. Dafür unterliegt es alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer und kostet laufend Verwaltung. Die Struktur tauscht also einen Rhythmus gegen einen anderen.

Deshalb gibt es eine Größenordnung, unterhalb derer sich die Frage nicht stellt. In der Praxis lohnt der Vergleich ab etwa einer Million Euro übertragbarem Vermögen. Wo die Schwellen genau liegen, ordnet der Beitrag ab welchem Vermögen lohnt sich eine Stiftung ein, den Weg aus dem Erbfall heraus der Beitrag Stiftung gründen aus dem Erbe. Wer die eigene Weitergabe von vornherein ordnen will, plant sie als eigenen Vorgang.

Unser Fazit

Eine Erbschaft ist kein Anlagethema, sondern ein Reihenfolgethema. Die vier Entscheidungen vor der Anlage kosten zusammen mehr Geld als jede Produktauswahl danach: die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB), die Erbschaftsteuer, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§ 2042 BGB) und die Tilgung teurer Kredite. Wer sie in dieser Reihenfolge abarbeitet, kennt am Ende die einzige Zahl, die für die Anlage zählt: den Betrag, der dauerhaft frei ist.

Unsere Handlungsempfehlung ist unbequem und einfach: Lege in den ersten Wochen kein Geld an. Stelle stattdessen drei Listen auf, erstens die Verbindlichkeiten des Nachlasses, zweitens die Anschaffungsdaten von Immobilie und Depot, drittens den Betrag, den die Erbschaftsteuer binden wird. Erst dann ist die Anlagefrage überhaupt beantwortbar, und sie wird dadurch nicht schwieriger, sondern deutlich kleiner.

Alle Grundlagen zu Kapitalanlagen bündelt der Leitartikel Wie werden Kapitalerträge in der Stiftung besteuert?, weitere Beiträge findest du im Bereich Kapitalanlagen.

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Häufige Fragen

Nicht sofort. Vor der Anlage stehen vier Klärungen: die Nachlassverbindlichkeiten, für die du persönlich haftest (§ 1967 Abs. 1 BGB), die Erbschaftsteuer, die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft (§ 2042 Abs. 1 BGB) und die Tilgung teurer eigener Kredite. Was danach übrig ist, wird nach Zeithorizont geschichtet: kurzfristig verfügbare Mittel, mittelfristig gebundene Beträge mit Termin und ein langfristiger Teil. Produktempfehlungen kann und darf dieser Beitrag nicht geben.

Ja. Jeder steuerpflichtige Erwerb ist binnen drei Monaten nach Kenntnis schriftlich beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG), auch dann, wenn am Ende keine Steuer anfällt. Die Anzeige entfällt nur, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, Notar oder Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und das Verhältnis zum Erblasser daraus hervorgeht. Bei Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen entfällt sie nie (§ 30 Abs. 3 ErbStG).

In der Regel ja, und zwar auf den gesamten Kursgewinn seit dem Kauf durch den Erblasser. Bei unentgeltlichem Erwerb werden dem Rechtsnachfolger die Anschaffung und die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers zugerechnet (§ 20 Abs. 4 Satz 6 EStG). Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG), eine Haltefrist gibt es dort nicht. Der Satz beträgt 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG), mit Solidaritätszuschlag 26,375 Prozent.

Sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem du vom Erbfall und vom Grund deiner Berufung Kenntnis erlangt hast (§ 1944 Abs. 1 und 2 BGB). Sechs Monate sind es nur, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder du dich bei Fristbeginn im Ausland aufhältst (§ 1944 Abs. 3 BGB). Läuft die Frist ab, gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Danach lässt sich die Haftung nur noch über Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren auf den Nachlass beschränken (§ 1975 BGB).

Es gehört allen gemeinsam, und niemand kann allein darüber verfügen. Über einen Nachlassgegenstand können die Erben nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB). Ein einzelner Miterbe kann zwar über seinen Anteil am gesamten Nachlass verfügen, und dieser Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2033 Abs. 1 BGB), über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen jedoch nicht (§ 2033 Abs. 2 BGB). Jeder Miterbe kann aber jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB), und erst danach ist eine eigene Anlageentscheidung möglich.

Nur dann, wenn das Vermögen in deiner Generation nicht aufgebraucht wird und zusammenbleiben soll. Die Stiftung nimmt das Vermögen aus dem Generationenrhythmus heraus, dafür unterliegt es alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer und verursacht laufende Verwaltungskosten. In der Praxis lohnt der Vergleich ab etwa einer Million Euro übertragbarem Vermögen. Darunter ist die private Lösung der einfachere Weg, und die Reihenfolge aus diesem Beitrag leistet mehr als jede Struktur.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • BGB, Erbfall und Haftung: § 1922 Abs. 1 (Übergang des Vermögens als Ganzes auf die Erben) und Abs. 2; § 1943 (Ausschluss der Ausschlagung nach Annahme oder Fristablauf); § 1944 Abs. 1 bis 3 (Ausschlagungsfrist sechs Wochen, sechs Monate bei Auslandsbezug); § 1967 Abs. 1 und 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten, einschließlich Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen); § 1975 (Haftungsbeschränkung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren); § 2014 (Dreimonatseinrede)
  • BGB, Erbengemeinschaft: § 2033 Abs. 1 (Verfügung über den Anteil am Nachlass, notarielle Beurkundung) und Abs. 2 (keine Verfügung über den Anteil an einzelnen Gegenständen); § 2040 Abs. 1 (Verfügung über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich); § 2042 Abs. 1 (jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen)
  • EStG, Depot und Kapitalerträge: § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft); § 20 Abs. 4 Satz 6 (Zurechnung der Anschaffung des Rechtsvorgängers bei unentgeltlichem Erwerb); § 20 Abs. 9 (Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro, Ausschluss des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten); § 32d Abs. 1 Satz 1 (25 Prozent) und Abs. 6 Satz 1 (Günstigerprüfung)
  • EStG, private Veräußerungsgeschäfte: § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Grundstücke, Zeitraum von nicht mehr als zehn Jahren, Ausnahme für ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wirtschaftsgüter) und Nr. 2 (andere Wirtschaftsgüter, ein Jahr); § 23 Abs. 1 Satz 3 (Zurechnung der Anschaffung des Rechtsvorgängers bei unentgeltlichem Erwerb); § 23 Abs. 2 (Vorrang der anderen Einkunftsarten); § 23 Abs. 3 Satz 5 (Freigrenze von 1.000 Euro im Kalenderjahr)
  • ErbStG: § 10 Abs. 1 Satz 6 (Abrundung auf volle 100 Euro); § 10 Abs. 5 (abziehbare Nachlassverbindlichkeiten, Erbfallkostenpauschbetrag von 15.000 Euro nach Nr. 3 Satz 2); § 16 Abs. 1 (persönliche Freibeträge); § 19 Abs. 1 (Steuersätze); § 28 Abs. 3 (Stundung bei zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken, im Erbfall zinslos); § 30 Abs. 1 (Anzeige binnen drei Monaten) und Abs. 3 (Ausnahmen von der Anzeigepflicht)
  • Die Beispielrechnung über 500.000 Euro ist aus den genannten Normen und den ausgewiesenen Annahmen selbst gerechnet. Marktübliche Kredit- und Dispositionszinsen sind bewusst nicht geschätzt. Investmentanteile: Teilfreistellung nach § 20 Abs. 1 InvStG.
  • Gesetzestexte abgerufen am 23. September 2026 über gesetze-im-internet.de. Stand: September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar. Er enthält bewusst keine Produktempfehlungen und keine Renditeaussagen. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.

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