Grundstockvermögen und freies Vermögen: Wie ist das Stiftungskapital strukturiert?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 13 Min.
Wie ist das Stiftungskapital strukturiert (Grundstockvermögen vs. freies Vermögen)?

Das Stiftungsvermögen besteht aus zwei Massen: dem Grundstockvermögen, das dauerhaft gebunden ist und nach § 83c BGB erhalten bleiben muss, und dem freien Vermögen aus Erträgen, Wertzuwächsen und ungebundenen Zuwendungen. Ausgeschüttet wird nur aus der zweiten Masse. Bei gemeinnützigen Stiftungen darf ein Drittel der Erträge aus der Vermögensverwaltung in die freie Rücklage fließen (§ 62 AO).

Die häufigste Verwirrung nach der Gründung entsteht an genau dieser Stelle: Auf dem Konto der Stiftung liegt ein Betrag, aber nicht jeder Euro davon steht zur Verfügung. In diesem Beitrag geht es darum, wie sich das Stiftungskapital gliedert, welcher Teil dauerhaft gebunden ist, wohin Erträge, Wertzuwächse und Zustiftungen laufen und was diese Trennung praktisch bedeutet, wenn Geld an Destinatäre oder in Projekte fließen soll.

Wie hoch das Kapital überhaupt sein sollte, klärt der Beitrag Stiftungskapital; welche Leitplanken beim Anlegen dieses Kapitals gelten, behandelt der Beitrag Stiftungskapital sicher anlegen. Hier steht die Struktur im Mittelpunkt, also die Frage, welcher Topf welcher ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zwei Massen: Grundstockvermögen (dauerhaft gebunden, Erhaltungspflicht nach § 83c BGB) und sonstiges oder freies Vermögen (aus Erträgen, Wertzuwächsen, ungebundenen Zuwendungen).
  • Verwendung: Zweckverwirklichung, Ausschüttungen, Investitionen und Reserven laufen aus dem freien Vermögen. Ein Substanzverbrauch des Grundstocks für laufende Ausgaben ist nicht zulässig.
  • Gebunden heißt nicht stillgelegt: Das Grundstockvermögen soll Erträge erwirtschaften und darf dafür investiert werden, auch mit Fremdkapital, solange die Substanz erhalten bleibt.
  • Zustiftung vs. Spende: Eine Zustiftung mit Grundstock-Widmung erhöht dauerhaft die gebundene Masse. Zuwendungen ohne Widmung fließen in das freie Vermögen.
  • Rücklagen: Bei gemeinnützigen Stiftungen kann ein Drittel der Erträge aus der Vermögensverwaltung in die freie Rücklage gehen und so bewusst Substanz bilden (§ 62 AO).
  • Nachweis: Die Trennung muss in der Buchhaltung sichtbar sein. Die Stiftungsaufsicht erwartet eine Vermögensübersicht vor und nach jeder größeren Transaktion, bei Schwankungen mit Begründung.

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1. Was ist der Unterschied zwischen Grundstockvermögen und freiem Vermögen?

Der Unterschied liegt allein in der Bindung: Das Grundstockvermögen ist die dauerhaft gewidmete Masse, die der Stiftung auf Dauer dienen soll und erhalten bleiben muss; das sonstige oder freie Vermögen ist alles, was darüber hinaus zufließt und für die laufenden Zwecke verwendet werden darf. Steuerlich werden beide Massen nicht unterschiedlich behandelt, es gibt keine separate Besteuerung des einen oder anderen Topfes. Der Merksatz dazu: Der Grundstock ist die Quelle, das freie Vermögen ist das Wasser, das aus ihr fließt.

Das Grundstockvermögen: die gebundene Masse

Das Grundstockvermögen ist das bei der Gründung eingebrachte Anfangsvermögen, die Mindest-Vermögensausstattung der Stiftung. Für diese Masse gilt die Vermögenserhaltungspflicht nach § 83c BGB, und der Vorstand haftet, wenn sie verletzt wird. Ein Verbrauch der Substanz für laufende Ausgaben ist nicht zulässig; darin unterscheidet sich die klassische Stiftung von der Verbrauchsstiftung, die von vornherein auf den Verzehr ihres Vermögens angelegt ist. Gebunden bedeutet dabei nicht stillgelegt: Der Grundstock soll arbeiten und Erträge erwirtschaften, sonst hätte die Stiftung nichts, woraus sie ihre Zwecke finanziert.

Das sonstige (freie) Vermögen: die verwendbare Masse

Das freie Vermögen entsteht aus drei Quellen: laufenden Erträgen, Wertzuwächsen und Zuwendungen ohne Grundstockbindung. Auch Spenden, die der Zuwendende nicht ausdrücklich dem Vermögensstock widmet, landen hier. Diese Masse steht für die Zweckverwirklichung, für Ausschüttungen, für Investitionen und für Reserven zur Verfügung. Sie ist der Teil des Kapitals, über den Vorstand und Gremien im Rahmen von Satzung und Zweck tatsächlich disponieren können.

Die beiden Töpfe im direkten Vergleich

FrageGrundstockvermögenSonstiges (freies) Vermögen
Woher kommt es?Erstausstattung bei der Gründung, Zustiftungen mit Widmung in den VermögensstockLaufende Erträge, Wertzuwächse, Zuwendungen ohne Widmung
Darf die Substanz verbraucht werden?Nein, kein Verbrauch für laufende Ausgaben (Ausnahme: Verbrauchsstiftung)Ja, im Rahmen von Zweck und Satzung
Wofür ist es da?Ertragserzielung, dauerhafte Basis der StiftungZweckverwirklichung, Ausschüttungen, Investitionen, Reserven
Welche Pflicht hängt daran?Vermögenserhaltung nach § 83c BGB, Haftung des VorstandsOrdnungsgemäße, zweckgerechte Verwendung
Wie wirkt ein Zufluss?Erhöht dauerhaft die gebundene MasseErhöht die verfügbaren Mittel, ohne Bindungseffekt

2. Was gehört ins Grundstockvermögen und wie kommt es hinein?

Ins Grundstockvermögen gehört alles, was der Stifter der Stiftung bei der Errichtung dauerhaft widmet, und das muss kein Geld sein: Geldvermögen, Wertpapiere, Immobilien, GmbH-Anteile, Beteiligungen und sonstiges Sachvermögen kommen gleichermaßen in Betracht. Entscheidend ist nicht die Art des Vermögensgegenstands, sondern die Widmung.

Die Erstausstattung und ihre Größenordnung

Ein bundeseinheitlicher Mindestbetrag für das Grundstockvermögen ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus der Praxis der Stiftungsaufsichten, und die fällt je nach Bundesland unterschiedlich aus: In Bayern liegt die übliche Erwartung bei 100.000 €, einzelne Aufsichten setzen die Latte bei 300.000 €. Diese Werte sind Aufsichtspraxis, keine gesetzliche Schwelle; vor der Gründung lohnt deshalb das Vorgespräch mit der zuständigen Stiftungsaufsicht. Ab welchem Vermögen sich die Struktur wirtschaftlich trägt, ordnet der Beitrag Ab welchem Vermögen lohnt sich eine Familienstiftung? ein.

Zustiftungen: so wächst der Grundstock von außen

Eine Zustiftung ist eine Zuwendung, die ausdrücklich in das Grundstockvermögen fließt und dort genauso dauerhaft gebunden wird wie die Erstausstattung. Für den Stifter ist das der praktische Weg, eine bestehende Struktur auszubauen, statt eine zweite Stiftung zu errichten: Er kann auch Jahre nach der Errichtung zustiften. Zuwendungen ohne diese ausdrückliche Widmung sind Spenden und gehen in das freie Vermögen, wo sie für die laufende Arbeit verwendet werden.

Steuerlich ist die Unterscheidung nicht neutral. Bei einer gemeinnützigen Stiftung sind beide Wege als Zuwendung abzugsfähig, folgen aber unterschiedlichen Abzugsregeln. Bei einer Familienstiftung ist die Zustiftung dagegen ein schenkungsteuerlicher Vorgang und gehört vor der Überweisung durchgerechnet. Welche Zuwendungsart wann sinnvoll ist und was der Zuwendende vor der Überweisung entscheiden muss, behandelt der Beitrag Zustiftung oder Spende; die Übertragung größerer Vermögenswerte auf die Stiftung ordnet der Beitrag Vermögen in die Stiftung übertragen ein.

3. Wohin gehören Erträge, Wertzuwächse und Umschichtungsgewinne?

Laufende Erträge gehören eindeutig zum freien Vermögen, Wertzuwächse und Umschichtungsergebnisse dagegen sind der Punkt, an dem in der Praxis am häufigsten falsch gebucht wird. Die Grundlinie: Was das Vermögen abwirft, ist verwendbar; was die Substanz selbst ausmacht, bleibt gebunden. Zwischen beidem verläuft die Grenze nicht immer scharf.

Erträge: der klare Fall

Mieten, Zinsen, Dividenden und Ausschüttungen aus Beteiligungen fließen als laufender Ertrag in das freie Vermögen. Aus ihnen finanziert die Stiftung ihre Zwecke, ihre Verwaltung und ihre Ausschüttungen. Ein Sonderfall mit derselben Logik ist das Stiftungsdarlehen: Vergibt die Stiftung ein Darlehen, erzeugt der Zinsertrag laufenden Cashflow und damit verwendbare Mittel, während die Darlehensforderung selbst als Vermögensgegenstand in der Bilanz bleibt.

Wertzuwächse: Zuwachs ohne Zufluss

Steigt der Wert eines Vermögensgegenstands, wächst das Stiftungsvermögen, ohne dass von außen etwas zufließt. Ein Wertzuwachs innerhalb der Stiftung ist deshalb keine neue Zuwendung und löst als solcher keine Schenkungsteuer aus. Wie sich das buchhalterisch niederschlägt, hängt an der Vermögensart:

  • Wertpapiere und ETFs: Marktwertschwankungen schlagen unmittelbar in der aktuellen Bewertung durch, nach oben wie nach unten.
  • Immobilien: Aufgewertete Verkehrswerte lassen sich nach der üblichen Bilanzierungspraxis als Wertaufholung berücksichtigen und verbessern die Vermögensübersicht.
  • Beteiligungen: Hier bleiben stille Reserven typischerweise unaufgedeckt, weil zum Anschaffungswert bewertet wird. Der wirtschaftliche Wert kann also deutlich über dem Buchwert liegen.
  • Geldbestände: Tages- und Festgeld liefern typischerweise 0 bis 5 % Zinsertrag und keine Wertsteigerung. Als Liquiditätsreserve sinnvoll, als Dauerlösung für den Grundstock auf lange Sicht schädlich.

Umschichtungsgewinne: was die Satzung entscheiden muss

Ein Umschichtungsgewinn entsteht, wenn die Stiftung einen Vermögensgegenstand aus dem Grundstock verkauft und dabei mehr erlöst, als er in den Büchern stand. Wirtschaftlich betrachtet ist das ein Zuwachs über die gewidmete Substanz hinaus und damit ein Kandidat für das freie Vermögen. Rechtlich ist die Zuordnung aber nicht automatisch: Sie hängt an der Satzung, am jeweiligen Landesrecht und an der Haltung der zuständigen Aufsicht. Deshalb gilt die Reihenfolge: erst klären, dann verwenden. Wer Umschichtungsgewinne ohne satzungsmäßige Grundlage ausschüttet, riskiert im Ergebnis genau das, was die Erhaltungspflicht verhindern soll, nämlich einen Substanzverzehr auf Raten. Ob der Erhalt dabei nominal oder inflationsbereinigt zu messen ist, vertieft der Beitrag Kapitalerhalt in der Stiftung.

4. Was darf ausgeschüttet werden und was bleibt gebunden?

Ausgeschüttet und verwendet wird aus dem freien Vermögen, also aus Erträgen, ungebundenen Zuwendungen und, soweit satzungsmäßig zulässig, aus Wertzuwächsen. Das Grundstockvermögen bleibt außen vor. Diese eine Regel entscheidet über fast jede Auszahlungsfrage, die in der laufenden Verwaltung auftaucht.

Die Konsequenz für Destinatäre und Projekte

Für die Familienstiftung heißt das: Was die Familie erhält, richtet sich nach dem, was das Vermögen abwirft, nicht nach dem, was auf dem Konto liegt. Eine Stiftung mit hohem Grundstock und schwachen Erträgen kann strukturell reich und trotzdem ausschüttungsschwach sein. Für die gemeinnützige Stiftung gilt dasselbe Prinzip in der Sprache der Mittelverwendung: Gefördert wird aus den Erträgen, nicht aus dem Vermögensstock. Wie Auszahlungen an Begünstigte konkret ablaufen und was steuerlich daran hängt, behandelt der Beitrag Geld aus der Stiftung entnehmen.

Rücklagen: bewusst nicht ausschütten

Nicht alles, was verwendbar ist, muss auch verwendet werden. Bei gemeinnützigen Stiftungen erlaubt die Abgabenordnung, ein Drittel der Erträge aus der Vermögensverwaltung in die freie Rücklage einzustellen (§ 62 AO). Wirtschaftlich ist das der Hebel, mit dem eine Stiftung aus laufenden Erträgen bewusst Substanz aufbaut, statt jeden Euro zu verausgaben. Die Kehrseite: Was in die Rücklage geht, steht in diesem Jahr nicht für Förderung oder Ausschüttung zur Verfügung. Die vollständige Rücklagen-Systematik samt Fristen und Mittelverwendungsrechnung behandelt der Beitrag Zeitnahe Mittelverwendung; die einzelnen Rücklagenarten ordnet der Beitrag Rücklagen in der Stiftung ein.

5. Wie wird die Trennung buchhalterisch abgebildet?

Die Trennung der beiden Massen muss in der Buchhaltung sichtbar sein, sonst lässt sie sich weder gegenüber der Stiftungsaufsicht noch gegenüber dem Finanzamt belegen. In der Praxis heißt das: getrennte Ausweisung von Grundstock und sonstigem Vermögen in der Vermögensübersicht und eine dokumentierte Vermögenslage vor und nach jeder größeren Transaktion, bei Schwankungen mit schriftlicher Begründung.

Warum eine Investition das Reinvermögen nicht verringert

Wer eine Immobilie mit Fremdkapital kauft, verschiebt Kapital von der einen Seite der Bilanz auf die andere. Das Eigenkapital sinkt dabei temporär in der Wahrnehmung, das Reinvermögen aber nicht. Ein Rechenbeispiel auf Basis einer Stiftung mit 500.000 € Grundstockvermögen, aufgeteilt in 300.000 € Aktiendepot und 200.000 € Tagesgeld (Kaufnebenkosten, Tilgung und Steuern sind zur Vereinfachung ausgeklammert):

ZeitpunktVermögensgegenständeVerbindlichkeitenReinvermögen
GründungAktien 300.000 € + Tagesgeld 200.000 €0 €500.000 €
Jahr 5, vor dem KaufAktien 400.000 € + Tagesgeld 200.000 €0 €600.000 €
Jahr 5, nach dem KaufAktien 400.000 € + Immobilie 600.000 €Darlehen 400.000 €600.000 €
Jahr 10 (Immobilie auf 750.000 €, Aktien konstant)Aktien 400.000 € + Immobilie 750.000 €Darlehen 400.000 €750.000 €

Die Botschaft der Tabelle ist die entscheidende: Der Immobilienkauf im Jahr 5 verändert die Zusammensetzung des Vermögens vollständig, das Reinvermögen bleibt mit 600.000 € unberührt. Das gewidmete Grundstockvermögen von 500.000 € ist zu keinem Zeitpunkt angetastet worden; der Zuwachs darüber hinaus ist rechnerischer Überschuss, dessen Verwendbarkeit sich nach der Satzung richtet. Genau diese Rechnung erwartet die Stiftungsaufsicht bei größeren Transaktionen, und genau sie schützt den Vorstand, wenn später jemand fragt, wo das Kapital geblieben ist.

Fremdkapital als Hebel und seine Bedingungen

Eine Stiftung darf Kredite aufnehmen, soweit die Satzung das nicht ausschließt; für Immobilienfinanzierungen ist das der Regelfall. Die Stiftungsaufsicht erwartet dafür zwei Nachweise: eine Begründung, dass der Vermögenserhalt nicht gefährdet ist, und einen klaren Tilgungsplan. Der Effekt kann erheblich sein: 150.000 € Eigenmittel plus 1 Mio. € Bankdarlehen tragen einen Immobilienbestand von rund 1,1 Mio. €. Tilgen die Mieteinnahmen das Darlehen, steht nach etwa 20 Jahren eine schuldenfreie Immobilie in den Büchern, deren Wert das Anfangskapital deutlich übersteigt. Der Hebel wirkt allerdings in beide Richtungen und gehört deshalb in die Anlagerichtlinie, nicht in eine spontane Vorstandsentscheidung.

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6. Wann sind Vermögensschwankungen zulässig und wann kritisch?

Zulässig sind Schwankungen, die aus Investitionen, Reinvestitionen und Marktwertänderungen entstehen; kritisch wird es, wenn Vermögen ohne wirtschaftliche Gegenleistung abfließt. Der Maßstab dafür ist nicht das Ergebnis allein, sondern die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers, die § 84a BGB dem Stiftungsvorstand auferlegt; die Erhaltungspflicht selbst steht in § 83c BGB.

Die Trennlinie: Investition oder Verschwendung

  • Zulässig: Ein Immobilienkauf mit Fremdkapital, der das verfügbare Eigenkapital temporär reduziert; Kursschwankungen eines gestreuten Wertpapierbestands; die Reinvestition von Erlösen in neue ertragbringende Anlagen.
  • Kritisch: spekulative Verluste aus Grundstockmitteln, unverhältnismäßige Verwaltungskosten und jede Form der Selbstbedienung des Stifters oder ihm nahestehender Personen.

Der Merksatz: Nicht die Schwankung ist das Problem, sondern die fehlende Begründung. Eine dokumentierte Investitionsentscheidung mit geprüften Alternativen ist auch dann verteidigbar, wenn sich der Markt anders entwickelt als erwartet. Eine undokumentierte Wette ist es nie. Wie weit die Aufsicht bei einzelnen Vermögensarten hinschaut, von der unproblematischen Wertpapieranlage bis zu Immobilien, Unternehmensanteilen und volatilen Werten, und welche Anlagegrundsätze daraus folgen, behandelt der Beitrag Stiftungskapital sicher anlegen.

7. Was sollte die Satzung zur Vermögensstruktur regeln?

Die Satzung sollte drei Punkte ausdrücklich regeln: die Anlagegrundsätze samt Risikoklassen, die Zulässigkeit von Fremdkapital und die Zweckbindung der Erträge einschließlich der Frage, wie mit Umschichtungsergebnissen zu verfahren ist. Das klingt technisch, entscheidet aber darüber, ob der Vorstand später handlungsfähig ist oder für jede größere Entscheidung nachverhandeln muss.

Der praktische Nutzen liegt auf beiden Seiten: Der Vorstand bekommt klare Spielregeln und damit einen Haftungsschutz, die Stiftungsaufsicht bekommt einen Maßstab, an dem sie prüfen kann. Wo die Satzung schweigt, entsteht Auslegungsspielraum, und Auslegungsspielraum wird im Konfliktfall selten zugunsten des Vorstands gelöst. Details empfiehlt es sich nicht in den Satzungstext zu schreiben, sondern in eine Anlagerichtlinie, die sich ohne Satzungsänderung fortschreiben lässt.

8. Welche Fehler bei der Vermögensstruktur kosten am meisten?

  • Alles in den Grundstock widmen: Wer das gesamte eingebrachte Vermögen bindet, hat für die Anlaufphase keine frei verwendbare Liquidität und muss aus Erträgen finanzieren, die es noch nicht gibt.
  • Zuwendungen ohne Widmung annehmen: Fehlt die ausdrückliche Zuordnung, entsteht später Streit darüber, ob der Betrag gebunden ist oder verwendet werden durfte. Die Widmung gehört vor die Überweisung, nicht in die Jahresabschlussdiskussion.
  • Umschichtungsgewinne wie Erträge behandeln: Ohne satzungsmäßige Grundlage ist die Verwendung realisierter Wertzuwächse ein Substanzverzehr auf Raten.
  • Transaktionen nicht dokumentieren: Ohne Vermögensübersicht vor und nach der Transaktion lässt sich gegenüber der Aufsicht nicht belegen, dass eine Schwankung aus einer Investition und nicht aus einem Verlust stammt.
  • Den Grundstock auf dem Tagesgeldkonto parken: Nominal sicher, real ein schleichender Verlust. Ohne Wertsteigerung gegen die Inflation lässt sich eine Erhaltungspflicht auf Dauer nicht erfüllen.
  • Ausschüttungen an der Ertragslage vorbei planen: Zusagen an Destinatäre, die die laufenden Erträge übersteigen, führen zwangsläufig an die Substanz.

Unser Fazit

Die Struktur des Stiftungskapitals beruht im Kern auf einer Unterscheidung mit vielen Folgen: Der Grundstock trägt, das freie Vermögen wird verwendet. Wer diese Trennung von Anfang an sauber aufsetzt, in der Satzung, in der Buchhaltung und in der Kommunikation mit Zuwendenden, erspart sich die typischen Konflikte der Jahre drei bis zehn. Wer sie verwischt, merkt es meist erst, wenn die Aufsicht nachfragt oder eine Ausschüttung nicht mehr gedeckt ist. Zwei Punkte gehören dabei früh geklärt, weil sie sich später nur mühsam korrigieren lassen: wie mit Umschichtungsergebnissen verfahren wird und wie viel Liquidität außerhalb des Grundstocks bleibt.

FAQ zur Struktur des Stiftungskapitals

Nicht durch eine einfache Vorstandsentscheidung. Die Widmung in den Grundstock ist auf Dauer angelegt, und die Erhaltungspflicht nach § 83c BGB knüpft genau daran an. Was in der Praxis vorkommt, sind eng begrenzte Entnahmen mit Zustimmung der Stiftungsaufsicht sowie der Sonderfall der Verbrauchsstiftung, die von vornherein auf Verzehr angelegt ist.

Ein rechnerischer Wertverlust ist nicht automatisch eine Pflichtverletzung. Entscheidend ist, ob die Anlage im Rahmen der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers getroffen wurde (§ 84a BGB) und ob sie dokumentiert ist. Kritisch wird es bei Klumpenrisiken, spekulativen Positionen und fehlender Begründung.

Zwingend ist die Trennung in der Rechnungslegung, nicht auf getrennten Konten. Getrennte Konten oder Depots erleichtern die Nachweisführung gegenüber Aufsicht und Finanzamt aber erheblich, gerade wenn regelmäßig Zustiftungen und Spenden nebeneinander eingehen.

Das entscheidet die Widmung, nicht die Art des Gegenstands. Immobilien, Wertpapiere, GmbH-Anteile, Beteiligungen und sonstiges Sachvermögen können ebenso Teil des Grundstocks sein wie Geld. Bei Immobilien und Unternehmensanteilen prüft die Stiftungsaufsicht allerdings genauer, weil Bewertung, Schuldenlage und Ertragsfähigkeit schwerer einzuschätzen sind.

Eine jährliche Neubewertung aller Vermögensgegenstände ist nicht vorgesehen. Wertpapiere werden ohnehin laufend zu Marktwerten geführt, Immobilien üblicherweise in mehrjährigem Abstand begutachtet. Wichtiger als ein fester Turnus ist die Dokumentation der Vermögenslage vor und nach jeder größeren Transaktion.

Ja. Die Trennung von gebundener und verwendbarer Masse folgt aus dem Stiftungsrecht und gilt unabhängig davon, ob die Stiftung gemeinnützig ist. Was sich unterscheidet, sind die steuerlichen Folgen: Die Rücklagenregeln der Abgabenordnung greifen bei der Familienstiftung nicht in derselben Weise, und Zustiftungen sind dort ein schenkungsteuerlicher Vorgang.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Vermögenserhaltungspflicht der Stiftung: § 84a Abs. 2 S. 1 BGB
  • Sorgfaltsmaßstab des Stiftungsvorstands (ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter): § 84a BGB
  • Rechtsrahmen der Stiftung seit der Stiftungsrechtsreform zum 1. Juli 2023: §§ 80 ff. BGB
  • Freie Rücklage aus Erträgen der Vermögensverwaltung: § 62 AO
  • Mindestkapital-Erwartungen der Stiftungsaufsichten (Bayern 100.000 €, einzelne Aufsichten 300.000 €), Zuordnung von Umschichtungsergebnissen, Bewertungs- und Dokumentationspraxis: Aufsichts- und Beratungspraxis Ratgeber Stiftung, keine gesetzlichen Schwellen. Stand: August 2026.

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