Das Stiftungsvermögen verwaltet rechtlich immer der Vorstand: § 84 Absatz 1 Satz 2 BGB weist ihm die Geschäftsführung zu. Ein externer Vermögensverwalter erhält ein Mandat, nie die Verantwortung. Als kaufmännische Obergrenze gilt in der Praxis eine Verwaltungsvergütung von rund 0,5 Prozent des verwalteten Vermögens und höchstens einem Drittel der jährlichen Erträge.
Fast jeder Stifter steht irgendwann vor derselben Frage: Wer kümmert sich eigentlich um das Geld? Der Vorstand ist selten Anlageprofi, und die Stiftung soll Jahrzehnte laufen. Genau dafür gibt es das Vermögensverwaltungsmandat.
In diesem Beitrag geht es deshalb nicht darum, wie Stiftungsvermögen angelegt wird – das behandelt der Beitrag Stiftungsvermögen anlegen – sondern um die Mandatsfrage: wer verwaltet, was delegiert werden darf, wie du einen Verwalter auswählst, was er kostet und wie du die Kontrolle behältst. Eine Anlageberatung ist das ausdrücklich nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Vorstand bleibt zuständig: § 84 Abs. 1 S. 2 BGB weist ihm die Geschäftsführung zu. Ein Vermögensverwalter führt aus, er entscheidet nicht an seiner Stelle.
- Delegation ändert die Haftung nicht: Maßstab bleibt nach § 84a Abs. 2 S. 1 BGB die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers. Was auf den Vorstand übergeht, ist die Pflicht, sorgfältig auszuwählen und laufend zu überwachen.
- Die Anlagerichtlinie ist das Steuerungsinstrument: Sie übersetzt Satzung und Erhaltungspflicht in Bandbreiten, Ausschlüsse und Berichtspflichten, an die der Verwalter vertraglich gebunden wird.
- Kosten mit Obergrenze: Praxis-Daumenregel für die Verwaltungsvergütung sind rund 0,5 % des verwalteten Vermögens, höchstens ein Drittel der verfügbaren Erträge und mindestens 1.000 € pro Jahr. Die laufenden Gesamtkosten einer Stiftung beginnen bei etwa 1.500 € pro Jahr.
- Kontrolle heißt Protokoll: Mindestens ein jährlicher Anlagebeschluss mit geprüften Alternativen, offizielle Depotauszüge der Bank als PDF und etwa alle fünf Jahre ein Werterhalts-Check.
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1. Wer verwaltet das Vermögen einer Stiftung?
Rechtlich verwaltet immer die Stiftung selbst ihr Vermögen, und zwar durch ihren Vorstand: § 84 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmt, dass der Vorstand die Geschäfte der Stiftung führt. Alles, was daneben existiert, sind Beauftragte. Das ist keine Formalie, sondern der Ausgangspunkt für jede Mandatsfrage, weil sich daran entscheidet, wer am Ende einsteht.
Vier Rollen, eine Verantwortung
In der Praxis treffen im Umfeld des Stiftungsvermögens vier Rollen aufeinander. Der Vorstand ist das gesetzliche Organ und entscheidet. Der Treuhänder tritt an dessen Stelle, wenn es sich um eine nicht rechtsfähige Treuhandstiftung handelt; das Depot läuft dann formal auf ihn, wirtschaftlich gehört es der Stiftung. Eine externe Stiftungsverwaltung übernimmt Buchhaltung, Berichtswesen und Tagesgeschäft. Der Vermögensverwalter schließlich betreut die Kapitalanlage. Wer welche Rolle im Detail ausfüllt, ordnet der Beitrag Verwalter einer Stiftung ein. Für die Mandatsfrage zählt nur eines: Bei der rechtsfähigen Stiftung bleibt die Verantwortung in allen vier Konstellationen beim Vorstand.
Warum der Vorstand die Anlage überhaupt abgeben darf
Ein Verbot, die Kapitalanlage extern zu vergeben, gibt es nicht. Im Gegenteil: Ein Vorstand ohne Anlageerfahrung, der ohne fachliche Unterstützung entscheidet, handelt eher pflichtwidrig als einer, der sich Rat einkauft. Der Sorgfaltsmaßstab des § 84a Abs. 2 S. 1 BGB verlangt „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers", und ein ordentlicher Geschäftsführer holt sich Expertise, die er selbst nicht hat. Das Mandat ist also kein Ausweichmanöver, sondern regelmäßig der sorgfältigere Weg. Es muss nur richtig aufgesetzt sein.
2. Was darf der Vorstand an einen Vermögensverwalter abgeben und was nicht?
Abgeben darf der Vorstand die Ausführung, nicht die Entscheidung: Der Verwalter arbeitet innerhalb eines Rahmens, den die Stiftung setzt, und dieser Rahmen ist selbst Gegenstand eines Vorstandsbeschlusses. Wer diese Grenze verwischt, hat kein Mandat, sondern eine Blankovollmacht.
Die Trennlinie zwischen Rahmen und Ausführung
| Bleibt zwingend beim Vorstand | Kann an den Verwalter gehen |
|---|---|
| Die Anlagestrategie beschließen und mindestens jährlich überprüfen | Umsetzung der Strategie im Rahmen der beschlossenen Bandbreiten |
| Die Anlagerichtlinie erlassen und ändern | Auswahl einzelner Titel innerhalb der zulässigen Risikoklassen |
| Die Zuordnung zu Grundstockvermögen oder freiem Vermögen | Laufende Umschichtung, Ordererteilung, Abwicklung |
| Die Entscheidung über Abweichungen von der eigenen Richtlinie | Vorschlag und Begründung solcher Abweichungen |
| Berichterstattung an Stiftungsaufsicht und weitere Organe | Datenlieferung und Reporting als Grundlage dieser Berichte |
Der Merksatz: Der Verwalter darf entscheiden, welches Papier, nicht welches Risiko.
Was der Rechtsrahmen dazu sagt
§ 84a Abs. 1 S. 1 BGB erklärt auf die Tätigkeit eines Organmitglieds für die Stiftung die §§ 664 bis 670 BGB, also das Auftragsrecht, für entsprechend anwendbar. Dort steht in § 664 Abs. 1 S. 2 BGB der Gedanke, auf den es hier ankommt: Ist die Übertragung der Ausführung gestattet, hat der Beauftragte nur das Verschulden zu vertreten, das ihm bei der Übertragung selbst zur Last fällt. Übersetzt in die Stiftungspraxis heißt das: Der Vorstand haftet nicht dafür, dass ein Verwalter eine Marktbewegung nicht vorhergesehen hat. Er haftet dafür, wen er ausgewählt, wie er ihn gebunden und ob er ihn überwacht hat. Genau deshalb liegt der Schwerpunkt der Vorstandsarbeit vor dem Mandat und nicht danach.
Nicht nur der Vermögensverwalter: das übrige Mandats-Umfeld
Neben der Kapitalanlage stehen zwei weitere Mandate, die praktisch jede Stiftung braucht. Der Steuerberater ist laufend zuständig für Buchführung, Jahresabschluss, Körperschaftsteuer-Erklärung und die Dokumentation der Mittelverwendung; ohne ihn ist eine Stiftung kaum zu betreiben. In der Praxis wird dabei zwischen dem Gestaltungsberater, der die Struktur aufsetzt, und dem Compliance-Steuerberater, der laufend erklärt und abschließt, unterschieden. Der Rechtsanwalt kommt anlassbezogen dazu, etwa bei Satzungsanpassungen, größeren Transaktionen oder Auseinandersetzungen mit der Stiftungsaufsicht. Wichtig ist die Beratungsvollmacht, damit der Steuerberater den Schriftverkehr mit dem Finanzamt direkt führen kann.
3. Wie findet und prüft der Vorstand einen geeigneten Vermögensverwalter?
Die Auswahl entscheidet sich an vier Punkten: Erfahrung mit der Rechtsform, Fähigkeit zur Stiftungs-Depotführung, Berichtsqualität und Vergütungsmodell. Alles andere ist nachrangig, weil eine Stiftung andere Anforderungen stellt als ein privates Depot.
Kann der Anbieter Stiftungen überhaupt?
Die erste Hürde ist banal und wird trotzdem oft übersehen: Nicht jedes Institut führt Depots für juristische Personen. Klassische Geschäftsbanken, spezialisierte Stiftungsbanken und internationale Broker tun das in der Regel; viele Neobroker betreuen ausschließlich Privatkunden und eröffnen kein Stiftungsdepot (Stand 2026). Lass dir vor der Mandatierung schriftlich bestätigen, dass der Anbieter Stiftungsdepots führt und Depotüberträge auf Stiftungsdepots durchführt. Dazu kommen zwei formale Voraussetzungen: die vollständigen Unterlagen für die Geldwäsche-Prüfung (Satzung, Anerkennungsurkunde, Vorstandsbeschluss, Ausweise der Vorstandsmitglieder, gegebenenfalls Geldherkunftsnachweis) und eine LEI-Nummer, die jede juristische Person für den Kapitalmarkthandel benötigt und die etwa 50 bis 150 € pro Jahr kostet. Die Depotseite dieser Frage vertieft der Beitrag Stiftungsdepot.
Liefert er, was die Aufsicht sehen will?
Ein Verwalter, der Ihre Berichtspflichten nicht bedienen kann, ist für eine Stiftung wertlos. Die Stiftungsaufsicht akzeptiert als Vermögensnachweis nur offizielle Depotauszüge der Bank im PDF-Format; Screenshots, Fotos oder Bildschirmabzüge werden abgelehnt. Frag also konkret ab: Gibt es einen stichtagsbezogenen Depotauszug als Bank-PDF, eine nachvollziehbare Wertentwicklungs- und Ertragsübersicht, eine Aufteilung nach Risikoklassen und eine Auskunft darüber, welche Positionen aus welcher Vermögensmasse finanziert wurden? Diese vier Auswertungen sind die Grundlage des Jahresberichts.
Wie ist er organisatorisch eingebunden?
Klär vor der Unterschrift, wer zeichnungsberechtigt ist. Üblich sind der Vorstand und gegebenenfalls eine Stiftungsverwaltung, bei größeren Transaktionen empfiehlt sich das Vier-Augen-Prinzip. Ein reines Beratungsmandat, bei dem der Verwalter vorschlägt und der Vorstand jeden Auftrag freigibt, verschiebt die Kontrolle nach vorn und erzeugt mehr Aufwand. Ein Verwaltungsmandat mit Entscheidungsspielraum innerhalb fester Bandbreiten verschiebt sie nach hinten in die Überwachung. Beides ist zulässig; entscheidend ist, dass der Vorstand die Wahl bewusst trifft und protokolliert.
4. Was kostet die Vermögensverwaltung einer Stiftung?
Für die Vergütung der Verwaltung gilt in der Praxis eine dreifache Obergrenze: rund 0,5 % des verwalteten Vermögens, höchstens ein Drittel der verfügbaren Erträge und mindestens 1.000 € pro Jahr. Diese Daumenregel stammt aus der Vergütung von Treuhändern, wird in der Beratung aber als allgemeiner kaufmännischer Maßstab für Verwaltungsvergütungen herangezogen. Eine Rechtsnorm ist sie nicht, wohl aber ein Wert, den eine Aufsicht bei deutlicher Überschreitung wissen will.
Die Kostenblöcke im Überblick
| Position | Größenordnung | Charakter |
|---|---|---|
| Verwaltungsvergütung der Vermögensverwaltung | bis rund 0,5 % des verwalteten Vermögens, höchstens ein Drittel der Erträge, mindestens 1.000 € p. a. | Praxis-Daumenregel, keine Rechtsnorm |
| Steuerberater, laufendes Mandat | 1.000 bis 3.000 € p. a. bei einer Familienstiftung; 2.000 bis 5.000 € p. a. bei einer gemeinnützigen Stiftung mit Mittelverwendungs-Nachweis; bei komplexen Strukturen mehr | Honorarspanne aus der Beratungspraxis |
| Rechtsanwalt, anlassbezogen | 200 bis 350 € pro Stunde | nur bei Bedarf |
| Notar, anlassbezogen | 500 bis 1.500 € je Beurkundung, wertabhängig | nur bei Bedarf |
| LEI-Nummer | ca. 50 bis 150 € p. a. | Pflicht für den Kapitalmarkthandel |
Insgesamt beginnen die laufenden Kosten einer rechtsfähigen Stiftung bei etwa 1.500 € pro Jahr. Wie sich dieser Betrag zusammensetzt und wo er sich drücken lässt, behandelt der Beitrag Verwaltungskosten der Stiftung.
Beispielaufstellung: 1 Mio. € Stiftungsvermögen
Eine Stiftung mit 1 Mio. € Vermögen und 50.000 € Erträgen im Jahr kommt in einer typischen Aufstellung auf 2.000 € Steuerberater, 300 € Bank- und Depotgebühren, 0 € für den selbst erstellten Aufsichtsbericht und 500 € Notarkosten mit Anlassbezug. Summe: rund 2.300 € pro Jahr. Das entspricht 4,6 % der Erträge oder 0,23 % des Vermögens und liegt damit deutlich unter der Drittel-Grenze. Diese Aufstellung ist ein Modell aus der Beratungspraxis, keine Kostenzusage; sie zeigt aber, an welchem Nenner du rechnen musst. Der aussagekräftige Wert ist der Anteil an den Erträgen, nicht der absolute Betrag.
Warum ein Beraterwechsel teurer ist als er aussieht
Ein Punkt aus der Praxis, der selten in Angeboten steht: Der Wechsel des Steuerberaters mitten in einer gewachsenen Struktur gilt als besonders kostspielig, weil der bisherige Berater die historischen Bescheide und Besonderheiten kennt und der neue sich monatelang einarbeitet. Wenn ein Wechsel unvermeidbar ist, plane eine Übergangsphase mit beiden Beratern ein. Bei reinen Honorarfragen ist Nachverhandeln oder das Hinzuziehen eines Spezialisten als Zweitberater meist die günstigere Lösung.
5. Was gehört in die Anlagerichtlinie, damit sie den Verwalter wirklich steuert?
Eine Anlagerichtlinie steuert einen externen Verwalter nur dann, wenn sie in Risikoklassen und Bandbreiten formuliert ist statt in Produkten und Pauschalformeln. Sie ist das Dokument, über das der Vorstand seine Erhaltungspflicht nach § 83c Abs. 1 S. 1 BGB und seine Ertragspflicht nach § 83c Abs. 1 S. 2 BGB in eine Anweisung übersetzt, die jemand anderes befolgen kann. Wie eine solche Richtlinie insgesamt aufgebaut und geändert wird, zeigt der Beitrag Anlagerichtlinien für Stiftungsvermögen. Hier geht es nur um die Klauseln, die auf das Mandat wirken.
Fünf Klauseln, die ein Mandat steuerbar machen
- Bandbreiten nach Risikoklassen. Banken und Depotanbieter klassifizieren Wertpapiere üblicherweise auf einer Skala von 1 bis 5 oder 1 bis 7. Diese Marktpraxis lässt sich direkt übernehmen, etwa in der Form „bis Klasse 3 ohne gesonderten Beschluss, Klasse 4 und höher nur mit qualifiziertem Vorstandsbeschluss". Der Verwalter weiß damit ohne Rückfrage, wo sein Spielraum endet.
- Die Herkunftsregel. Aus dem Grundstockvermögen ist Spekulation tabu, aus thesaurierten Überschüssen ist eine begrenzte Beimischung zulässig; die Praxisempfehlung liegt bei höchstens rund 5 % des Vermögens und verlangt, dass der Beschluss die Anlage ausdrücklich als spekulativ deklariert. Der Verwalter muss wissen, aus welcher Masse er finanziert. Welche Vermögensmassen es gibt und wie sie voneinander abgegrenzt werden, klärt der Überblick Stiftungsvermögen.
- Konkrete Ausschlüsse statt Pauschalformeln. „Spekulative Anlagen sind ausgeschlossen" ist juristisch unscharf und im Streitfall wertlos. Benenne die Ausschlüsse konkret, etwa keine Hebelprodukte, keine Einzeltitel über einem festen Prozentsatz des Vermögens, keine Krypto-Spekulation aus Grundstockmitteln.
- Liquiditäts- und Streuungsvorgabe. Als Orientierung nennt die Praxis 5 bis 10 % des Vermögens liquide oder kurzfristig verwertbar. Dazu gehört die Vorgabe, über mehrere Anlageklassen und Emittenten zu streuen: Die Konzentration auf eine Einzelposition gilt nicht als ordentliche Verwaltung.
- Berichts- und Überprüfungsrhythmus. Die Richtlinie sollte selbst festlegen, in welchem Turnus der Verwalter berichtet, wann der Vorstand die Strategie überprüft und was bei einer marktbedingten Überschreitung der Bandbreiten zu geschehen hat.
Warum die Richtlinie besser nicht in die Satzung gehört
Formuliere die Anlagerichtlinie als Anhang, nicht als Satzungstext. Der Grund ist rein praktisch: Jede Satzungsänderung bedarf nach § 85a Abs. 1 S. 2 BGB der Genehmigung der zuständigen Behörde. Eine Richtlinie als Anhang kann der Vorstand oder das satzungsmäßig zuständige Organ selbst anpassen, wenn sich Märkte, Vermögensstruktur oder der Verwalter ändern. Steht dieselbe Vorgabe in der Satzung, ist jede Anpassung ein Genehmigungsverfahren. Und Vorsicht bei Altsatzungen: Wenn dort noch eine enge Anlageklausel steht, bindet sie den Verwalter unabhängig davon, was die neuere Richtlinie erlaubt.
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Stiftungs-Check starten6. Wie kontrolliert der Vorstand die Vermögensverwaltung im laufenden Jahr?
Kontrolle bedeutet in der Stiftung vor allem Dokumentation: Der Vorstand überprüft die Anlagestrategie mindestens jährlich und protokolliert den Beschluss. Alles Weitere baut darauf auf, denn Aufsicht und Gerichte bewerten später nicht das Ergebnis, sondern den Weg dorthin.
Der Kontrollrhythmus in vier Stufen
- Laufend: Reporting des Verwalters entgegennehmen und gegen die Bandbreiten der Anlagerichtlinie prüfen. Abweichungen, die durch Kursbewegungen entstehen, sind kein Pflichtverstoß, aber ein Anlass zu handeln.
- Jährlich: Anlagestrategie überprüfen, Beschluss fassen, Protokoll schreiben. In das Protokoll gehören nicht nur das Ergebnis, sondern auch die geprüften Alternativen und die Informationsgrundlage.
- Jährlich zum Bericht: Vermögensaufstellung, Wertentwicklung, Erträge und Verluste an ein vorhandenes weiteres Organ und an die Stiftungsaufsicht berichten. Wie engmaschig geprüft wird, unterscheidet sich zwischen den Bundesländern erheblich, von Stichproben bis zu enger Begleitung; ein Vorgespräch mit der zuständigen Aufsicht ist deshalb üblich.
- Etwa alle fünf Jahre: Werterhalts-Check. Hat das Grundstockvermögen real, also nach Geldentwertung, seinen Wert gehalten? Wenn nein, gehört die Anlagepolitik und gegebenenfalls das Mandat auf den Prüfstand.
Was in jedes Protokoll gehört
Ein Beschluss, der nur das Ergebnis festhält, schützt niemanden. Halte fest, welche Alternativen geprüft wurden, auf welcher Informationsgrundlage entschieden wurde und warum die gewählte Option dem Stiftungszweck dient. Diese Dokumentation entsteht vor der Entscheidung und lässt sich hinterher nicht nachbauen. Sie ist zugleich der Nachweis, dass die Anlage nicht aus sachfremden Motiven erfolgte.
7. Wer haftet, wenn der Vermögensverwalter Verluste produziert?
Gegenüber der Stiftung haften die Mitglieder des Vorstands, und zwar nicht für den Verlust, sondern für den Sorgfaltsverstoß: § 84a Abs. 2 S. 1 BGB verlangt „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers". Ein Mandat an einen Dritten ändert daran nichts, verschiebt aber den Prüfungsgegenstand von der Anlageentscheidung auf Auswahl, Bindung und Überwachung des Verwalters.
Wann ein Verlust folgenlos bleibt
Kursverluste sind normale Vermögensschwankung. Sie gefährden die Stiftung nicht und lösen keine Nachschusspflicht des Stifters aus, solange das Grundstockvermögen erhalten bleibt. Eine Haftung kommt erst in Betracht, wenn eine Anlage außerhalb der Anlagerichtlinie lag oder von vornherein unvertretbar war. Als Negativbeispiel kursiert in der Beratungspraxis der Fall von Fondsengagements mit dokumentierten Wertverlusten von 89 %, die in Stiftungsverfahren als grob fahrlässig bewertet wurden. Solche Konstellationen gehören ausdrücklich in die Ausschlussliste der Anlagerichtlinie.
Was den Vorstand entlastet
§ 84a Abs. 2 S. 2 BGB enthält die dazu passende Entlastungsregel: Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Organmitglied bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln. Ein dokumentiert ausgewählter, vertraglich gebundener und laufend überwachter Vermögensverwalter ist genau das: eine angemessene Informationsgrundlage. Zusätzlich erlaubt § 84a Abs. 1 S. 3 BGB, in der Satzung von der gesetzlichen Grundregel abzuweichen und die Haftung für Pflichtverletzungen von Organmitgliedern zu beschränken. Ob und wie weit das im Einzelfall trägt, gehört vor der Satzungsgestaltung anwaltlich geprüft.
Und die Vergütung des Vorstands?
Der gesetzliche Ausgangspunkt überrascht viele Stifter: Nach § 84a Abs. 1 S. 2 BGB sind Organmitglieder unentgeltlich tätig. Erst § 84a Abs. 1 S. 3 BGB erlaubt es, davon durch die Satzung abzuweichen. Wer also plant, den Vorstand für die Vermögensverwaltung zu vergüten, braucht dafür eine Satzungsgrundlage. Die Vergütung selbst muss marktüblich sein und einem Drittvergleich standhalten.
8. Welche Fehler kosten bei der Vermögensverwaltung am meisten?
- Das Mandat als Verantwortungsübergabe verstehen: Die Beauftragung eines Profis ersetzt weder den eigenen Beschluss noch die Kontrolle. Sie ändert nur, wofür der Vorstand einsteht.
- Ohne Anlagerichtlinie mandatieren: Ein Verwalter ohne schriftlichen Rahmen entscheidet nach seinem eigenen Maßstab, und im Streitfall fehlt der Stiftung jeder Vergleichsmaßstab.
- Den Anbieter nicht auf Stiftungstauglichkeit prüfen: Fehlende Depotfähigkeit für juristische Personen, fehlende LEI oder Reporting, das die Aufsicht nicht akzeptiert, blockieren die Stiftung im laufenden Betrieb.
- Nur das Ergebnis protokollieren: Wer die geprüften Alternativen nicht festhält, verschenkt die Entlastung nach § 84a Abs. 2 S. 2 BGB.
- Die Kosten am absoluten Betrag messen: Entscheidend ist der Anteil an den Erträgen. Eine Vergütung, die ein Drittel der verfügbaren Erträge übersteigt, muss begründbar sein.
- Die Vermögensmassen im Mandat vermischen: Wenn der Verwalter nicht weiß, welche Position aus dem Grundstock und welche aus Überschüssen finanziert ist, kann er die wichtigste Zulässigkeitsregel gar nicht einhalten.
Unser Fazit
Die Vermögensverwaltung einer Stiftung lässt sich vollständig einkaufen, die Verantwortung dafür nicht. Der Vorstand führt nach § 84 Abs. 1 S. 2 BGB die Geschäfte, und der Sorgfaltsmaßstab des § 84a Abs. 2 S. 1 BGB begleitet ihn in jedes Mandat hinein. Was sich durch die Beauftragung verschiebt, ist der Prüfungsgegenstand: Nicht mehr die einzelne Anlageentscheidung steht im Mittelpunkt, sondern die Frage, ob der Verwalter sorgfältig ausgewählt, klar gebunden und laufend überwacht wurde. Die drei Werkzeuge dafür sind schnell benannt: eine Anlagerichtlinie mit Bandbreiten und konkreten Ausschlüssen, ein Reporting, das die Berichtspflichten gegenüber der Aufsicht bedient, und ein jährliches Protokoll, das die geprüften Alternativen festhält. Wer diese drei Dinge hat, kann die Anlage getrost jemandem überlassen, der sie besser kann.
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Häufige Fragen zur Vermögensverwaltung der Stiftung
Braucht jede Stiftung einen externen Vermögensverwalter?
Nein. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, die Kapitalanlage extern zu vergeben. Sinnvoll wird ein Mandat dort, wo dem Vorstand die fachliche Grundlage für eigene Entscheidungen fehlt oder die Vermögensstruktur laufende Betreuung erfordert. Bei kleineren Vermögen kann die Vergütung schnell an der Praxisgrenze von einem Drittel der verfügbaren Erträge kratzen, dann ist ein Beratungsmandat oft die passendere Lösung.
Muss die Stiftungsaufsicht der Beauftragung eines Vermögensverwalters zustimmen?
In der Regel nicht. Die Aufsicht prüft die Anlagepolitik im Jahresbericht und bei Beanstandungen darauf, ob sie mit Vermögenserhalt und Stiftungszweck vereinbar war, nicht als Vorabfreigabe einzelner Mandate oder Käufe. Genehmigungsbedürftig wird es dort, wo das Grundstockvermögen angetastet oder die Satzung geändert werden soll. Wie engmaschig geprüft wird, hängt vom Bundesland ab.
Darf ein Vorstandsmitglied selbst die Vermögensverwaltung übernehmen und dafür vergütet werden?
Nach § 84a Abs. 1 S. 2 BGB sind Organmitglieder zunächst unentgeltlich tätig; nach § 84a Abs. 1 S. 3 BGB kann die Satzung davon abweichen. Eine Vergütung braucht also eine Satzungsgrundlage, muss marktüblich sein und einem Drittvergleich standhalten. Bei gemeinnützigen Stiftungen ist die Dokumentation besonders sorgfältig zu führen.
Wie oft muss der Vorstand den Vermögensverwalter kontrollieren?
Als Mindeststandard gilt eine jährliche Überprüfung der Anlagestrategie mit protokolliertem Beschluss. Das laufende Reporting des Verwalters sollte laufend gegen die Bandbreiten der Anlagerichtlinie abgeglichen werden, und etwa alle fünf Jahre empfiehlt die Praxis einen Werterhalts-Check des Grundstockvermögens.
Kann eine Treuhandstiftung eine eigene Vermögensverwaltung beauftragen?
Bei der nicht rechtsfähigen Treuhandstiftung führt der Treuhänder das Depot, formal auf seinen Namen und wirtschaftlich der Stiftung zugeordnet. Die Beauftragung einer Vermögensverwaltung läuft deshalb über ihn und richtet sich nach dem Treuhandvertrag. Als Vergütungsmaßstab gilt hier dieselbe Daumenregel von rund 0,5 % des verwalteten Vermögens, höchstens einem Drittel der Erträge und mindestens 1.000 € pro Jahr.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Geschäftsführung durch den Vorstand: § 84 Abs. 1 S. 2 BGB; Vertretung der Stiftung: § 84 Abs. 2 BGB
- Entsprechende Anwendung des Auftragsrechts (§§ 664 bis 670 BGB) auf die Organtätigkeit: § 84a Abs. 1 S. 1 BGB; Übertragung der Ausführung und Verschulden bei der Übertragung: § 664 Abs. 1 S. 2 BGB
- Unentgeltlichkeit der Organtätigkeit und Abweichung sowie Haftungsbeschränkung durch die Satzung: § 84a Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB
- Sorgfaltsmaßstab („die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers"): § 84a Abs. 2 S. 1 BGB; Entlastung bei angemessener Informationsgrundlage: § 84a Abs. 2 S. 2 BGB; Organhaftung insgesamt: § 84a BGB
- Erhaltung des Grundstockvermögens und Zweckerfüllung aus dessen Nutzungen: § 83c Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB
- Genehmigungsbedürftigkeit jeder Satzungsänderung: § 85a Abs. 1 S. 2 BGB
- Rechtsrahmen der Stiftung, seit dem 1. Juli 2023 bundeseinheitlich: §§ 80 ff. BGB
- Praxiswerte (Vergütungs-Obergrenze, Honorarspannen, Liquiditätsquote, Prüfrhythmen, Reporting-Anforderungen der Aufsicht) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Steuer- oder Rechtsberatung noch eine Anlageberatung oder Anlageempfehlung dar. Rechtliche und steuerliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.