Stiftungskapital sicher anlegen: Was verlangt der Erhaltungsgrundsatz?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 14 Min.
Stiftungskapital sicher anlegen: Der Erhaltungsgrundsatz

Sicher anlegen heißt für eine Stiftung nicht, jedes Risiko auszuschließen, sondern das Grundstockvermögen dauerhaft zu erhalten und die Zwecke aus den Erträgen zu finanzieren (§ 83c BGB). Die Substanz bleibt gebunden; in der Praxis dürfen bis zu 10 % des Grundstockvermögens als Notreserve zur Zweckverwirklichung dienen, höhere Entnahmen brauchen die Zustimmung der Stiftungsaufsicht.

Wer Stiftungskapital anlegt, arbeitet mit einem anderen Sicherheitsbegriff als ein privater Anleger. Privat entscheidet der Eigentümer allein, wie viel Schwankung er aushält. In der Stiftung entscheidet ein Vorstand über fremdes, dauerhaft gebundenes Vermögen, und er tut das unter einer gesetzlichen Erhaltungspflicht.

In diesem Beitrag geht es darum, was der Kapitalerhaltungsgrundsatz konkret verlangt: welcher Teil des Stiftungskapitals gebunden ist, was aus den Erträgen verwendet werden darf, wie eine Anlagerichtlinie diesen Grundsatz in überprüfbare Regeln übersetzt und was die Stiftungsaufsicht dabei erwartet.

Welche Anlageklassen sich für Stiftungen in der Praxis bewährt haben und wie typische Allokationen aussehen, behandelt der Strategie-Beitrag Stiftungsvermögen anlegen; hier steht die Pflicht im Mittelpunkt, an der sich jede dieser Entscheidungen messen lassen muss.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zwei Vermögensmassen: Das Grundstockvermögen ist dauerhaft gebunden und muss erhalten bleiben; freies Vermögen aus Erträgen, Wertzuwächsen und Spenden ohne Grundstockbindung steht zur Verwendung bereit.
  • Maßstab statt Produktliste: Seit der Stiftungsrechtsreform 2023 gilt die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers (§ 84a BGB). Einen gesetzlichen Katalog erlaubter Anlagen gibt es nicht.
  • Entnahmegrenze: Bis zu 10 % des Grundstockvermögens gelten in der Praxis als kaufmännische Notreserve für die Zweckverwirklichung; darüber hinaus ist die Stiftungsaufsicht einzubinden.
  • Streuung ist Pflicht, nicht Kür: Eine einzelne Position gilt nicht als ordentliche Verwaltung; 5 bis 10 % des Vermögens sollten liquide oder kurzfristig verwertbar sein.
  • Spekulation: aus Grundstockmitteln tabu, aus thesaurierten Überschüssen begrenzt zulässig und nur mit klarem, protokolliertem Beschluss.
  • Haftung: Nicht der Verlust an sich, sondern der Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht löst die persönliche Vorstandshaftung aus. Dokumentierte Beschlüsse mit geprüften Alternativen schützen.

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1. Was verlangt der Kapitalerhaltungsgrundsatz beim Anlegen des Stiftungskapitals?

Der Kapitalerhaltungsgrundsatz verlangt, dass das Grundstockvermögen dauerhaft erhalten bleibt und die Stiftung ihre Zwecke aus den Erträgen finanziert, nicht aus der Substanz. Er ist damit keine Anlageregel, sondern eine Ergebnisregel: Nicht die Wahl eines bestimmten Produkts entscheidet über die Pflichtgemäßheit, sondern die Frage, ob das gebundene Vermögen die Zeit übersteht. Der Merksatz dazu: Sicher ist eine Anlage für die Stiftung nicht dann, wenn sie nicht schwankt, sondern dann, wenn sie die Substanz trägt.

Grundstockvermögen: die gebundene Masse

Das Grundstockvermögen ist das bei der Gründung eingebrachte Anfangsvermögen, das dauerhaft der Stiftung dienen soll. Dazu zählen Geld, Wertpapiere, Immobilien, GmbH-Anteile, Beteiligungen und sonstiges Sachvermögen. Für diese Masse gilt die Vermögenserhaltungspflicht nach § 83c BGB, und für ihre Verletzung haftet der Vorstand. Ein Substanzverbrauch für laufende Ausgaben ist nicht zulässig; genau darin unterscheidet sich die klassische Stiftung von der Verbrauchsstiftung, die auf den Verzehr ihres Vermögens angelegt ist. Gebunden heißt allerdings nicht stillgelegt: Das Grundstockvermögen darf und soll zur Ertragsgenerierung eingesetzt werden, etwa in einem Immobilienerwerb, solange die Substanz dabei nicht dauerhaft geschmälert wird.

Freies Vermögen: was tatsächlich verwendet werden darf

Das sonstige oder freie Vermögen entsteht aus laufenden Erträgen, Wertzuwächsen und Zustiftungen ohne Grundstockbindung. Auch Spenden ohne ausdrückliche Grundstock-Zweckbindung fließen dorthin. Diese Masse steht für die Zweckverwirklichung, für Ausschüttungen, für Investitionen und für Reserven zur Verfügung. Steuerlich wird sie nicht anders behandelt als das Grundstockvermögen; der Unterschied liegt allein in der Bindung.

MerkmalGrundstockvermögenFreies (sonstiges) Vermögen
HerkunftErstausstattung bei der Gründung, Zustiftungen mit GrundstockbindungLaufende Erträge, Wertzuwächse, Zustiftungen und Spenden ohne Bindung
BindungDauerhaft, Erhaltungspflicht nach § 83c BGBFrei zur Mittelverwendung
VerwendungKein Substanzverbrauch für laufende AusgabenZweckverwirklichung, Ausschüttungen, Investitionen, Reserven
Rolle in der AnlageTrägt die Ertragskraft, keine SpekulationQuelle für begrenzte Beimischungen mit höherem Risiko

Wie viel darf aus dem Grundstock entnommen werden?

In der Beratungspraxis hat sich eine Linie herausgebildet: Bis zu 10 % des Grundstockvermögens dürfen zur Zweckverwirklichung verwendet werden, als kaufmännische Notreserve für Jahre, in denen die Erträge einbrechen. Höhere Entnahmen erfordern die Zustimmung der Stiftungsaufsicht. Diese Grenze ist keine gesetzliche Pauschale, sondern hängt an Satzung und Aufsichtspraxis; sie gehört deshalb vor der ersten Anwendung geklärt, nicht danach. Für Ausschüttungen gilt ohnehin die übergeordnete Regel: Sie dürfen nur in dem Rahmen erfolgen, der wirtschaftlich nachhaltig darstellbar ist. Eine Pflicht, dafür jedes Jahr sämtliche Vermögensgegenstände neu zu bewerten, besteht nicht; Aktien werden börsentäglich bewertet, Immobilien üblicherweise per Gutachten in mehrjährigem Abstand.

Bei gemeinnützigen Stiftungen kommt die Rücklagensystematik der Abgabenordnung hinzu. Ein Drittel der Erträge aus der Vermögensverwaltung kann in die freie Rücklage fließen und damit bewusst Substanz bilden (§ 62 AO); in den ersten drei Jahren nach der Gründung dürfen die Erträge vollständig in die freie Rücklage gehen, was jungen Stiftungen ein Fenster für den Eigenkapitalaufbau eröffnet. Die Details der Mittelverwendungspflicht behandelt der Beitrag Zeitnahe Mittelverwendung.

Offen bleibt an dieser Stelle eine Frage, die in der Praxis viel diskutiert wird: ob der Erhalt nominal oder real, also inflationsbereinigt, zu messen ist. Die Beratungspraxis arbeitet mit dem wirtschaftlichen Erhalt und empfiehlt einen Werterhalts-Check in mehrjährigem Rhythmus, üblicherweise alle fünf Jahre. Die Abgrenzung von realem und nominalem Kapitalerhalt vertieft der Beitrag Kapitalerhalt in der Stiftung.

2. Was ist die sicherste Geldanlage momentan?

Für Stiftungsvermögen gibt es keine gesetzlich definierte sicherste Geldanlage, und die nominal sicherste ist für den Kapitalerhalt oft gerade nicht die richtige: Tages- und Festgeld liefern typischerweise 0 bis 5 % Zinsertrag und keine Wertsteigerung gegen die Inflation, taugen also als Liquiditätsreserve, längerfristig aber nicht als Hauptanlage eines Grundstocks. Sicherheit im Stiftungssinn ist deshalb keine Produkteigenschaft, sondern eine Eigenschaft der Gesamtstruktur.

Warum „mündelsicher" als Maßstab ausgedient hat

Ältere Satzungen verlangen häufig die Anlage ausschließlich in mündelsicheren Papieren. Dieser Maßstab gilt heute als zu eng: Er verhindert eine moderne Diversifikation und ist juristisch unscharf. An seine Stelle ist mit der Stiftungsrechtsreform 2023 die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers getreten (§ 84a BGB). Praktisch übersetzt lautet die Kontrollfrage: Würde ein ordentlicher Kaufmann mit demselben Vermögen und demselben Zweck so anlegen? Lautet die Antwort nein, liegt wahrscheinlich ein Pflichtverstoß vor. Eine Pflicht zur Renditeoptimierung folgt daraus ausdrücklich nicht: Auch eine konservative Anlage mit etwa 3 % Rendite ist zulässig, solange die Stiftung damit ihren Zweck erfüllen kann.

Sicherheit entsteht aus Streuung, nicht aus einem Produkt

Die Anlage in eine einzelne Position, etwa eine Aktie, gilt nicht als ordentliche Verwaltung. Der Mindeststandard verlangt mehrere Anlageklassen und mehrere Emittenten. Auch Klumpenrisiken auf der Beteiligungsseite sind begründungsbedürftig: Besteht das Stiftungsvermögen zu 80 % aus einer Tochter-GmbH, muss die Satzung das ausdrücklich zulassen und der Beschluss die Konzentration begründen. Hinzu kommt eine Liquiditätsregel: Mindestens 5 bis 10 % des Vermögens sollten liquide oder kurzfristig verwertbar sein, damit unerwartete Ausgaben nicht zum Verkauf zur Unzeit zwingen.

3. Wie kann ich mein Vermögen durch eine Stiftung schützen?

Vermögen wird durch eine Stiftung geschützt, indem es aus dem Privatvermögen herausgelöst und in eine Struktur überführt wird, die es dauerhaft binden und erhalten muss. Der Schutz vor Zugriffen Dritter, also vor Insolvenz, Pflichtteilsansprüchen oder Scheidungsfolgen, ist dabei nur die eine Hälfte; sie ist im Beitrag Vermögensschutz mit Stiftungen ausführlich beschrieben. Die andere Hälfte ist der Schutz von innen: Auch nach der Übertragung kann Vermögen aufgezehrt werden, durch unbedachte Anlagen, überzogene Verwaltungskosten oder Entnahmen ohne Grundlage. Genau dagegen wirkt der Erhaltungsgrundsatz.

Die drei Leitplanken jeder Stiftungsanlage

  • Vermögenserhalt: Das Grundstockvermögen muss erhalten bleiben. Daraus folgen konkret: keine Spekulation mit der Substanz, ausreichende Diversifikation und ein Blick auf die Geldentwertung.
  • Zweckbindung: Die Anlage muss dem Stiftungszweck dienen. Die Erträge fließen in die Zweckverwirklichung oder, bei der Familienstiftung, satzungsgemäß an die Destinatäre, also die Begünstigten. Die Strategie muss deshalb Erträge in dem Umfang erzeugen, den die Stiftung satzungsgemäß ausgeben soll.
  • Fremdüblichkeit: Konditionen müssen einem Drittvergleich standhalten, ob bei Mieten, Zinsen, Darlehen oder Vergütungen. Andernfalls drohen Einordnungen als verdeckte Schenkung oder verdeckte Gewinnausschüttung.

Vorstandshaftung: Wer einsteht, wenn die Substanz schrumpft

Der Stiftungsvorstand haftet bei einem Verstoß gegen seine Sorgfaltspflicht persönlich (§ 84a BGB). Entscheidend ist dabei nicht der Verlust selbst, sondern das Zustandekommen der Entscheidung. Wer Stiftungskapital ohne Beschlusslage in konzentrierte Wetten steckt und verliert, steht persönlich in der Verantwortung; wer eine Anlageentscheidung mit Vorstands- oder Stiftungsratsbeschluss trifft, geprüfte Alternativen im Protokoll festhält und die Fremdüblichkeit begründet, ist auch bei einem späteren Verlust wesentlich besser gestellt. In der Praxis ist das Protokoll die eigentliche Haftungsversicherung des Vorstands. Wie diese Governance im Detail aufgesetzt wird, zeigt der Beitrag zu den Anlagerichtlinien für Stiftungsvermögen.

4. Wie rette ich mein Vermögen vor dem Crash?

Ein Kurseinbruch allein ist kein Verstoß gegen den Erhaltungsgrundsatz: Temporäre Marktwertverluste sind zulässig, eine dauerhafte Auflösung der Substanz wäre es nicht. Der Stiftungsvorstand muss den Markt also nicht vorhersagen; er muss die Struktur so aufstellen, dass sie einen schlechten Markt aushält. Aus dieser Unterscheidung folgt fast alles Weitere.

Zulässige Schwankung oder Pflichtverstoß?

Zulässig sind Schwankungen, die aus Investitionen und aus dem Marktgeschehen stammen: Kursbewegungen im Depot, Reinvestitionen und Finanzierungseffekte. Ein Beispiel aus der Praxis: Eine Stiftung mit 150.000 € Stammkapital erwirbt eine Immobilie für 1 Mio. € mit 850.000 € Bankdarlehen und 100.000 € Kaufnebenkosten. Rechnerisch stehen danach 1 Mio. € Immobilie und 50.000 € Restkapital einer Kreditschuld von 850.000 € gegenüber, also 200.000 € Reinvermögen. Das Eigenkapital ist zwischenzeitlich gebunden, die Struktur bleibt aber akzeptabel, weil eine Investitionsbasis geschaffen wurde. Unzulässig sind demgegenüber spekulative Verluste, unverhältnismäßige Verwaltungskosten und jede Form der Selbstbedienung. Für die Aufsicht zählt die Nachvollziehbarkeit: Die Vermögensbilanz vor und nach größeren Transaktionen gehört dokumentiert, Schwankungen gehören begründet.

Was in der Praxis trägt: Streuung, Liquidität, Bandbreiten

Vier Punkte haben sich als tragfähig erwiesen und stehen alle im Dienst des Kapitalerhalts, nicht der Rendite. Erstens die Streuung über mehrere Anlageklassen und Emittenten. Zweitens eine Liquiditätsquote von 5 bis 10 %, damit die Stiftung in einer Schwächephase nicht verkaufen muss. Drittens Bandbreiten statt fixer Quoten in der Anlagerichtlinie, damit Marktbewegungen nicht automatisch zum Regelverstoß führen, sondern bei der nächsten turnusmäßigen Überprüfung nachgezogen werden. Und viertens die klare Trennung der Risikoebenen: Beimischungen mit erhöhtem Verlustrisiko werden aus thesaurierten Überschüssen finanziert, niemals aus dem Grundstock.

Wie ernst dieser letzte Punkt zu nehmen ist, zeigt ein dokumentiertes Negativbeispiel aus Stiftungsverfahren: Engagements in Fonds mit Wertverlusten von 89 % gelten als grob fahrlässig und führen zur persönlichen Haftung des Vorstands. Solche Konstellationen lassen sich in der Anlagerichtlinie ausdrücklich ausschließen, und genau dafür ist sie da.

5. Wie hoch muss ein Stiftungskapital sein?

Einen bundeseinheitlichen Mindestbetrag für das Stiftungskapital gibt es nicht: Das Gesetz verlangt, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint (§ 80 BGB), und die Aufsichtspraxis füllt diese Vorgabe unterschiedlich aus. In Bayern gilt ein Richtwert von 100.000 €, einzelne Aufsichten erwarten 300.000 €. Als Praxis-Empfehlung für eine rechtsfähige Stiftung hat sich eine Größenordnung ab etwa 100.000 € etabliert; wer darunter liegt, prüft sinnvollerweise zunächst die Treuhandstiftung, die ab etwa 20.000 € tragfähig ist.

Für den Kapitalerhalt ist ohnehin eine andere Zahl entscheidend als der Kontostand: Es zählt, was das Vermögen jährlich erwirtschaftet. Ein Grundstock, der dauerhaft nur Minimalerträge abwirft, kann seinen Zweck nicht tragen und gerät damit in Konflikt mit der Erhaltungspflicht. Wie sich das über die Zeit entwickeln kann, zeigt ein typisches Beispiel: Eine Stiftung startet mit 500.000 € Grundstockvermögen, aufgeteilt in 300.000 € Wertpapierdepot und 200.000 € Tagesgeld. Nach fünf Jahren ist das Depot auf 400.000 € gewachsen, das Tagesgeld konstant geblieben. Im fünften Jahr erwirbt die Stiftung eine Immobilie für 600.000 € mit 400.000 € Bankdarlehen; das Reinvermögen liegt danach bei rund 700.000 €. Bis zum zehnten Jahr steigt die Immobilie auf 750.000 €, das Depot wächst weiter, das Reinvermögen erreicht etwa 900.000 €. Das Grundstockvermögen wurde nie angegriffen, sondern über Wertzuwachs erhalten und vermehrt. Welche Kapitalausstattung zu welcher Konstellation passt, ordnet der Beitrag Stiftungskapital ein.

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6. Wie steuert die Anlagerichtlinie den Kapitalerhalt?

Die Anlagerichtlinie übersetzt den Erhaltungsgrundsatz in überprüfbare Regeln und ist damit das eigentliche Steuerungsinstrument: Sie legt fest, wie viel Risiko in welcher Vermögensmasse zulässig ist, und bindet den Vorstand daran. Ohne sie bleibt der Grundsatz eine Generalklausel, an der sich weder Entscheidungen ausrichten noch Pflichtverstöße messen lassen.

Risikoklassen statt Produktlisten

Bewährt hat sich die Formulierung über Risikoklassen mit Bandbreiten statt über konkrete Produkte. Der Grund ist praktisch: Produktlisten veralten, Risikoklassen bleiben gültig. Banken und Depotanbieter klassifizieren Wertpapiere ohnehin auf einer Skala von 1 bis 5 oder 1 bis 7, was sich als Anknüpfungspunkt nutzen lässt. Für den Kapitalerhalt ist dabei weniger die genaue Quote entscheidend als die Zuordnung, aus welcher Vermögensmasse eine Klasse gespeist werden darf:

RisikoklasseTypische BandbreiteRegel für den Kapitalerhalt
Wertstabilmindestens 40 bis 50 %Kern des Grundstockvermögens
Renditeorientiert20 bis 50 %Aus dem Grundstock zulässig, wenn breit gestreut
Erhöhtes Risikohöchstens 10 bis 20 %Nur begrenzt und mit Beschluss
Spekulativ0 bis 5 %Ausschließlich aus thesaurierten Überschüssen, nie aus dem Grundstock

Die Bandbreiten sind ein Formulierungsraster für die Anlagerichtlinie, keine Anlageempfehlung. Die passende Ausgestaltung hängt von Zweck, Vermögensstruktur und Ertragsbedarf der einzelnen Stiftung ab.

Anhang statt Satzungstext

Die Anlagerichtlinie gehört nicht in den Satzungstext, sondern als Anhang daneben. Steht sie in der Satzung, wird jede Anpassung zur Satzungsänderung; als Anhang kann sie der Vorstand oder Stiftungsrat per Beschluss anpassen, wenn sich Märkte oder Vermögensstruktur ändern. Aus demselben Grund sollte die Satzung selbst bewusst offen formuliert sein und einzelne Anlageformen nicht namentlich ausschließen, weil solche Ausschlüsse auch künftige, heute noch unbekannte Anlageformen mit erfassen. Ebenfalls ungeeignet ist die Pauschalklausel, spekulative Anlagen seien ausgeschlossen: Was spekulativ bedeutet, bleibt juristisch unscharf. Konkrete Ausschlüsse tragen weiter. Formulierung, Änderung und eine vollständige Beispiel-Richtlinie finden sich im Beitrag zu den Anlagerichtlinien für Stiftungsvermögen.

7. Was erwartet die Stiftungsaufsicht beim Kapitalerhalt?

Die Stiftungsaufsicht erwartet keinen bestimmten Anlagestil, sondern Nachvollziehbarkeit: Sie prüft im jährlichen Bericht und bei Beanstandungen, ob die Anlagepolitik mit Vermögenserhalt und Stiftungszweck vereinbar war. Bewertet wird also nicht das Ergebnis eines einzelnen Jahres, sondern die Qualität der Entscheidungen.

Was geprüft wird

Grundlage sind die Berichterstattung an Stiftungsrat und Aufsicht mit Vermögensaufstellung, Wertentwicklung, Erträgen und Verlusten sowie die Beschlusslage dahinter. Als Best Practice gilt eine feste Jahresroutine: mindestens einmal jährlich die Anlagestrategie überprüfen und den Beschluss protokollieren, üblicherweise in einer Vorstandssitzung im vierten Quartal. Bei einer Aufsichtsprüfung ist eine solche dokumentierte Routine ein Pluspunkt, weil sie zeigt, dass der Kapitalerhalt aktiv gesteuert und nicht dem Zufall überlassen wurde.

Wie streng geprüft wird, hängt vom Bundesland ab

Die Prüfungsintensität unterscheidet sich deutlich: In Niedersachsen wird eher stichprobenartig geprüft, in Bayern und Hessen deutlich engmaschiger. Das ist kein Grund, die Anlagerichtlinie am mildesten Bundesland auszurichten, wohl aber ein Grund, die Erwartungen der eigenen Aufsicht vorab zu kennen. Ein Vorgespräch mit der zuständigen Stiftungsaufsicht ist an dieser Stelle regelmäßig sinnvoll.

Welche Vermögensarten kritisch gesehen werden

  • Immobilien: Wert, Schuldenstand und Vermietungsfähigkeit werden kritisch geprüft.
  • Unternehmensanteile: Insolvenzrisiken und Bewertungsfragen machen sie zur anspruchsvollsten Position.
  • Wertpapiere: aufsichtsrechtlich am unproblematischsten, weil laufend bewertbar und teilbar.
  • Kryptowerte und NFTs: wegen der Volatilität kritisch; hier sieht die Aufsicht schnell einen Verstoß gegen die Anlagerichtlinie.

Auch die Aufnahme von Fremdkapital ist der Stiftung nicht verwehrt, soweit die Satzung sie nicht ausschließt. Die Aufsicht erwartet dafür allerdings eine Begründung: Der Vermögenserhalt darf nicht gefährdet sein, und der Tilgungsplan muss stehen.

8. Welche Fehler gefährden den Kapitalerhalt am häufigsten?

  • Alles in eine Position: Eine einzelne Aktie, eine einzelne Immobilie oder eine einzelne Beteiligung gilt nicht als ordentliche Verwaltung. Ohne Streuung ist der Erhaltungsgrundsatz strukturell verletzt, auch wenn es lange gutgeht.
  • Anlegen ohne Beschluss: Fehlt das Protokoll mit geprüften Alternativen, fehlt im Streitfall die Entlastung. Der Beschluss ist wichtiger als die Trefferquote.
  • Konkrete Produkte in die Satzung schreiben: Das macht die Anlagepolitik unbeweglich und jede Anpassung zur Satzungsänderung.
  • Risiko aus dem Grundstock finanzieren: Beimischungen mit erhöhtem Verlustrisiko gehören aus thesaurierten Überschüssen bezahlt, nicht aus der gebundenen Substanz.
  • Reine Nominalsicherheit: Ein Grundstock, der dauerhaft nur Tagesgeldzinsen erwirtschaftet, verliert real an Wert und trägt seinen Zweck irgendwann nicht mehr.
  • Keine Liquiditätsreserve: Ohne 5 bis 10 % kurzfristig verfügbares Vermögen erzwingt jede unerwartete Ausgabe einen Verkauf zur Unzeit.

Unser Fazit

Der Kapitalerhaltungsgrundsatz ist keine Bremse, sondern der Maßstab, an dem sich jede Anlageentscheidung der Stiftung messen lassen muss. Er unterscheidet sauber zwischen dem gebundenen Grundstockvermögen, das erhalten bleiben muss, und dem freien Vermögen, aus dem die Stiftung ihre Zwecke finanziert. Sicherheit bedeutet in diesem Rahmen nicht Schwankungsfreiheit, sondern Tragfähigkeit über die Zeit: gestreut statt konzentriert, mit Liquiditätsreserve, mit Bandbreiten statt starrer Quoten und mit Risikobeimischungen ausschließlich aus Erträgen. Umgesetzt wird das über eine Anlagerichtlinie als Anhang zur Satzung, überprüft mindestens jährlich und protokolliert. Wer so arbeitet, erfüllt nicht nur die gesetzliche Pflicht nach § 83c BGB, sondern schützt auch den Vorstand persönlich. Was im Einzelfall angemessen ist, hängt von Zweck, Vermögensstruktur und Ertragsbedarf ab und gehört mit Steuerberater, Rechtsanwalt und der zuständigen Stiftungsaufsicht abgestimmt.

FAQ zum Kapitalerhalt beim Stiftungsvermögen

Ja, soweit die Satzung es nicht ausschließt; das ist vor allem bei Immobilienfinanzierungen üblich. Die Stiftungsaufsicht erwartet dafür eine Begründung: Der Vermögenserhalt darf nicht gefährdet sein und der Tilgungsplan muss klar sein.

Nein. Aktien werden börsentäglich bewertet, Immobilien üblicherweise per Gutachten in mehrjährigem Abstand. Verbindlich ist nur, dass Ausschüttungen den Rahmen nicht überschreiten, der wirtschaftlich nachhaltig darstellbar ist.

Eine Zustiftung fließt in das Grundstockvermögen und wird damit dauerhaft gebunden wie die Erstausstattung. Eine Spende ohne ausdrückliche Grundstock-Zweckbindung geht in das freie Vermögen und steht für die laufende Verwendung bereit.

Nicht generell verboten, aber klar begrenzt: Aus Grundstockmitteln ist Spekulation tabu, aus thesaurierten Überschüssen ist eine Beimischung möglich, wenn der Beschluss sie ausdrücklich als Spekulation deklariert und genügend ordentlich angelegtes Grundstockvermögen daneben steht.

Mindestens einmal jährlich, mit protokolliertem Vorstandsbeschluss; in der Praxis hat sich eine feste Vorstandssitzung im vierten Quartal bewährt. Ergänzend empfiehlt sich alle fünf Jahre ein Werterhalts-Check des Grundstockvermögens.

Nicht wegen des Verlusts allein. Die persönliche Haftung knüpft an den Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht an (§ 84a BGB). Dokumentierte Beschlüsse mit geprüften Alternativen und einer Begründung der Fremdüblichkeit schützen wirksam.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Vermögenserhaltungspflicht und Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen Geschäftsführers seit der Stiftungsrechtsreform 2023: § 83c BGB
  • Persönliche Haftung des Stiftungsvorstands bei Sorgfaltspflichtverstoß: § 26 BGB
  • Anerkennungsvoraussetzung der dauernden und nachhaltigen Zweckerfüllung: § 80 BGB; Rechtsrahmen der Stiftung insgesamt: §§ 80 ff. BGB, bundeseinheitlich seit dem 1. Juli 2023
  • Freie Rücklage aus Erträgen der Vermögensverwaltung bei gemeinnützigen Stiftungen: § 62 AO
  • Praxiswerte zu Entnahmegrenzen, Mindestkapital, Liquiditätsquoten, Risikoklassen und Aufsichtspraxis aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

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