Pflichtteil berechnen: Nachlasswert, Quote und Ergänzung Schritt für Schritt

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Thomas Bourdon, Rechtsanwalt · Lesezeit: 19 Min.
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Inhaltsverzeichnis

Pflichtteil berechnen: Nachlasswert, Quote und Ergänzung Schritt für Schritt

Den Pflichtteil berechnest du in drei Schritten: Nachlasswert am Todestag ermitteln, Nachlassverbindlichkeiten abziehen, den Rest mit deiner Pflichtteilsquote multiplizieren (§ 2311 Abs. 1 S. 1 BGB, § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB). Immobilien gehen mit dem Verkehrswert ein, Schenkungen der letzten zehn Jahre kommen über die Ergänzung anteilig hinzu (§ 2325 Abs. 3 BGB).

Der schwierige Teil ist nicht die Multiplikation. Schwierig ist die Zahl, mit der du multiplizierst. Sie entsteht aus einer Bestandsaufnahme zum Todestag, aus Bewertungen und aus zwei Korrekturposten, die viele Rechner im Netz komplett auslassen.

Dieser Beitrag liefert den Rechenweg. Welche Quote in deiner Konstellation gilt, ein Viertel, ein Achtel oder ein Zwölftel, steht in einem eigenen Beitrag und gilt hier als bekannt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Formel lautet: Nachlasswert am Todestag minus Verbindlichkeiten, mal Pflichtteilsquote (§ 2311 BGB, § 2303 BGB).
  • Immobilien werden mit dem Verkehrswert angesetzt, nicht mit dem Steuerwert und nicht mit dem Einheitswert.
  • Beerdigungskosten und Nachlassverbindlichkeiten mindern die Basis, die Erbschaftsteuer des Erben nicht.
  • Schenkungen der letzten zehn Jahre kommen über die Ergänzung hinzu, abgeschmolzen um ein Zehntel je vollendetem Jahr (§ 2325 Abs. 3 BGB).
  • Eigene Vorempfänge des Berechtigten werden angerechnet, wenn der Erblasser das bei der Zuwendung angeordnet hat (§ 2315 BGB).

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1. Nach welcher Formel berechnest du den Pflichtteil?

Reinnachlass mal Quote. Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt (§ 2311 Abs. 1 S. 1 BGB), und der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB). Zwei Zahlen, eine Multiplikation.

Der Merksatz für den ganzen Artikel: (Aktiva minus Passiva) mal Quote, danach Anrechnung abziehen und Ergänzung addieren. Wer nur den ersten Teil rechnet, landet bei fast jedem echten Erbfall daneben, weil die beiden Korrekturposten der Regelfall sind und nicht die Ausnahme.

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SchrittWas du tustNorm
1Alle Vermögenswerte mit ihrem Wert am Todestag erfassen§ 2311 Abs. 1 S. 1 BGB
2Nachlassverbindlichkeiten abziehen, Ergebnis ist der Reinnachlass§ 1967 Abs. 2, § 1968 BGB
3Reinnachlass mit der Pflichtteilsquote multiplizieren§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB
4Eigene Vorempfänge anrechnen, Ausgleichung prüfen§§ 2315, 2316 BGB
5Schenkungen der letzten zehn Jahre über die Ergänzung addieren§ 2325 BGB
6Alle Zahlen über den Auskunftsanspruch belegen lassen§ 2314 BGB

Schritt 6 steht am Ende der Liste und in der Praxis am Anfang: Du kannst nichts fordern, was du nicht beziffern kannst, und die Zahlen liegen beim Erben. Wer berechtigt ist und welche Fristen laufen, steht im Überblicksbeitrag.

2. Was gehört zum Nachlass, und was nicht?

Alles, was dem Erblasser im Todeszeitpunkt gehörte und vererblich ist. Nicht dazu gehört, was durch Vertrag oder Bezugsrecht am Nachlass vorbeigeleitet wird. Diese Grenze entscheidet oft über sechsstellige Beträge.

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PositionZählt mit?Ansatz und Norm
ImmobilienjaVerkehrswert am Todestag, Schätzung nach § 2311 Abs. 2 S. 1 BGB
Bankguthaben, TagesgeldjaSaldo am Todestag
WertpapierdepotjaKurswert am Todestag, nicht Kaufkurs und nicht heutiger Kurs
UnternehmensanteilejaSchätzung nach § 2311 Abs. 2 S. 1 BGB, die Methode gibt das Gesetz nicht vor
Hausrat, Fahrzeuge, SammlungenjaVerkehrswert, bei Abkömmlingen und Eltern ohne den Voraus des Ehegatten (§ 2311 Abs. 1 S. 2, § 1932 BGB)
Anteil am Gemeinschaftskontoanteiligim Zweifel die Hälfte, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 430 BGB)
Lebensversicherungnur ohne BezugsrechtMit Bezugsrecht eines Dritten geht die Leistung am Nachlass vorbei
Aufschiebend bedingte Rechteneinbleiben außer Ansatz, bei Bedingungseintritt wird ausgeglichen (§ 2313 Abs. 1 BGB)
Vermögen in einer rechtsfähigen Stiftungneingehört nicht mehr dem Erblasser, siehe Kapitel 8

Die Lebensversicherung ist der häufigste Streitpunkt. Hat der Erblasser ein Bezugsrecht eingeräumt, erwirbt die benannte Person den Anspruch unmittelbar gegen den Versicherer, und die Summe taucht im Nachlass nicht auf. Erledigt ist der Vorgang damit nicht: Die unentgeltliche Zuwendung des Bezugsrechts kann eine Ergänzung nach § 2325 Abs. 1 BGB auslösen. Maßgeblich ist dabei weder die Versicherungsleistung noch die Summe der gezahlten Prämien, sondern der Wert, den der Erblasser in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens aus seinen Rechten hätte realisieren können, in aller Regel der Rückkaufswert (BGH, Urteil vom 28. April 2010, IV ZR 73/08).

Auch der Voraus fällt heraus, aber nur gegenüber bestimmten Berechtigten: Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz (§ 2311 Abs. 1 S. 2 BGB), also die Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke (§ 1932 Abs. 1 BGB).

Unser durchgehender Fall, Teil 1: Ein verwitweter Erblasser hinterlässt zwei Kinder. Im Testament setzt er seinen Sohn als Alleinerben ein, seine Tochter ist enterbt. Ihre Pflichtteilsquote beträgt damit 1/4, weil ihr gesetzlicher Erbteil neben einem Geschwisterkind 1/2 betragen hätte. Diesen Fall rechnen wir bis Kapitel 7 durch.

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Aktiva am TodestagWert
Einfamilienhaus, Verkehrswert laut Gutachten620.000 €
Wertpapierdepot, Kurswert am Todestag180.000 €
Giro- und Tagesgeldkonten40.000 €
Hausrat und Pkw22.000 €
Summe Aktiva862.000 €

3. Welche Schulden darfst du abziehen?

Die Nachlassverbindlichkeiten, in zwei Gruppen. Zu ihnen gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2 BGB), also Erblasserschulden und Erbfallschulden. Die Kosten der Beerdigung trägt der Erbe (§ 1968 BGB) und zählen damit zur zweiten Gruppe.

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PassivaAbzugsfähig?Begründung
Darlehen, Kontokorrentkreditejavom Erblasser herrührende Schuld (§ 1967 Abs. 2 BGB)
Offene Rechnungen, Steuerschulden des Erblassersjavom Erblasser herrührende Schuld
Kosten der Beerdigungja§ 1968 BGB, in tatsächlicher Höhe
Grabdenkmal, Grabpflegenein§ 1968 BGB nennt nur die Kosten der Beerdigung; Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeit (BGH, Urteil vom 26. Mai 2021, IV ZR 174/20)
Kosten der Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckungneinentstehen erst nach dem Stichtag (§ 2311 Abs. 1 S. 1 BGB)
Vermächtnisse und Auflagenneinvom Erblasser selbst geschaffen, sonst wäre der Mindestanteil beliebig kürzbar (§ 2311 Abs. 1 S. 1 BGB)
Die Pflichtteilslast selbstneinsonst wäre die Rechnung zirkulär
Erbschaftsteuer des Erbenneinpersönliche Steuer des Erben, entsteht erst mit dem Erbfall
Aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten, etwa aus einer Bürgschaftneinbleiben außer Ansatz (§ 2313 Abs. 1 S. 1 BGB)

Die Trennlinie verläuft am Todestag: Was bis dahin entstanden ist, mindert den Nachlass, was der Erbe danach für Abwicklung, Verwaltung oder Steuern aufwendet, geht zu seinen Lasten. Deshalb ist die Erbschaftsteuer kein Abzugsposten. Wie sie sich senken lässt, behandelt der Beitrag Erbschaftssteuer sparen.

Die 15.000-Euro-Pauschale ist Steuerrecht, nicht Pflichtteilsrecht

Hier passiert der teuerste Verwechslungsfehler im ganzen Rechenweg. Das Erbschaftsteuergesetz kennt eine Pauschale für Bestattung, Grabdenkmal, Grabpflege und Nachlassregelung: Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 15.000 Euro ohne Nachweis abgezogen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG, Stand 2026). Sie gilt ausschließlich für die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer.

Für den Pflichtteil nach § 2311 BGB gilt sie nicht. Dort zählen die tatsächlich angefallenen Beerdigungskosten, belegt durch Rechnungen. Lagen sie bei 6.000 €, sind 6.000 € abzuziehen und nicht 15.000 €. Wer die steuerliche Zahl in die zivilrechtliche Rechnung übernimmt, liegt bei jedem Nachlass daneben, je nach Fall zugunsten oder zulasten des Berechtigten.

Unser durchgehender Fall, Teil 2:

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Passiva am TodestagWert
Restdarlehen auf dem Einfamilienhaus140.000 €
Offene Einkommensteuer und Rechnungen10.000 €
Beerdigungskosten, tatsächlich angefallen (§ 1968 BGB)12.000 €
Summe Passiva162.000 €
Reinnachlass: 862.000 € minus 162.000 €700.000 €
Vorläufiger Pflichtteil der Tochter: 700.000 € × 1/4175.000 €

175.000 € ist der Betrag, den ein Online-Rechner ausgibt, und nicht der Betrag, den die Tochter am Ende bekommt. In Kapitel 7 steht eine andere Zahl.

4. Wie wird das Haus bewertet, und was passiert bei einem Nießbrauch?

Mit dem Verkehrswert am Todestag. Das Gesetz sagt nur: Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln, und eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend (§ 2311 Abs. 2 BGB). Verkehrswert heißt der Preis, der bei einem Verkauf am Stichtag erzielbar gewesen wäre.

Verkehrswert, Steuerwert, Einheitswert: drei Zahlen, zwei davon falsch

Nach einem Erbfall liegen meist mehrere Immobilienwerte auf dem Tisch. Für den Pflichtteil taugt nur einer.

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WertWoher er kommtFür den Pflichtteil?
VerkehrswertSachverständigengutachten, Marktpreise vergleichbarer Objektemaßgeblich (§ 2311 Abs. 2 S. 1 BGB)
Grundbesitzwert (Steuerwert)Feststellung des Finanzamts für die Erbschaftsteuernein, dient nur der Besteuerung
Einheitswertalte Bewertung aus der Grundsteuernein
Wert aus dem TestamentAnordnung des Erblassersnein, ausdrücklich unbeachtlich (§ 2311 Abs. 2 S. 2 BGB)
Ertragswert eines Landgutsgesetzliche Ausnahme bei Übernahmerechtja, aber nur im Fall des § 2312 BGB

Die letzte Zeile ist die einzige echte Ausnahme des Gesetzes. Darf einer von mehreren Erben ein zum Nachlass gehörendes Landgut zum Ertragswert übernehmen, ist dieser Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird (§ 2312 Abs. 1 S. 1 BGB), und nur bei pflichtteilsberechtigtem Übernehmer (§ 2312 Abs. 3 BGB). Für Mietshaus, Eigentumswohnung oder Gewerbebetrieb gibt es das nicht.

Der Stichtag und wer das Gutachten bezahlt

Maßgeblich ist der Todestag, nicht der Tag der Auszahlung. Steigt oder fällt der Wert danach, trifft das den Erben. Daraus entsteht der übliche Streit, weil der Erbe vorsichtig rechnet und der Berechtigte optimistisch. Das Mittel dagegen ist der Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB, und die Kosten fallen dem Nachlass zur Last (§ 2314 Abs. 2 BGB).

Wenn ein Nießbrauch auf dem Haus liegt

Dann ist das Haus weniger wert, und zwar für alle. Ein lebenslanges Nutzungsrecht zugunsten eines Dritten mindert den Verkehrswert, weil ein Käufer nur mit Abschlag zugreift. Der Kapitalwert ergibt sich aus dem Jahreswert mal einem Vervielfältiger nach der statistischen Lebenserwartung; die Vervielfältiger gibt das Bundesfinanzministerium jährlich bekannt, für Stichtage ab dem 1. Januar 2026 mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 auf Grundlage der Sterbetafel 2022/2024. Abgezogen wird beim Objektwert, nicht bei den Passiva, sonst zählst du doppelt.

Streng davon zu trennen ist der umgekehrte Fall: Der Erblasser hat verschenkt und sich selbst einen Nießbrauch vorbehalten. Dann gehört das Objekt nicht mehr zum Nachlass, dafür stellt sich die Frage nach Ergänzung und Fristbeginn, dazu Kapitel 5. Den Nießbrauch bei einer Stiftungsübertragung ordnet der Beitrag Nießbrauch und Stiftung ein, den Ablauf der Beitrag Immobilien in eine Stiftung einbringen.

Die Auszahlungsfrage

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, auch wenn der Nachlass nur aus einem Haus besteht. Der Erbe kann Stundung verlangen, wenn die sofortige Erfüllung wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims zwingen würde (§ 2331a Abs. 1 BGB). Stundung heißt Aufschub, nicht Erlass.

5. Wie rechnest du Schenkungen der letzten zehn Jahre ein?

Du legst sie dem Nachlass fiktiv wieder hinzu, aber nur anteilig. Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 Abs. 1 BGB).

Erst der Wert, dann die Abschmelzung

Der Ansatz folgt dem Niederstwertprinzip. Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Wert in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht (§ 2325 Abs. 2 BGB). Bei einer im Wert gestiegenen Immobilie gilt also der Schenkungswert. Für den Wertvergleich wird der Schenkungswert unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwunds auf die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Erbfalls umgerechnet (BGH, Urteil vom 8. April 1992, IV ZR 2/91).

Danach greift die Zeitstaffel: Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 S. 1 BGB). Sind zehn Jahre seit der Leistung verstrichen, bleibt sie unberücksichtigt (S. 2). Die Stufen wirken jahresweise, nicht taggenau anteilig.

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Zeitpunkt der Leistung vor dem ErbfallAnzusetzender AnteilBeispiel: 240.000 € Schenkung
im ersten Jahr (weniger als 1 Jahr)100 %240.000 €
im zweiten Jahr90 %216.000 €
im dritten Jahr80 %192.000 €
im vierten Jahr70 %168.000 €
im fünften Jahr60 %144.000 €
im sechsten Jahr50 %120.000 €
im siebten Jahr40 %96.000 €
im achten Jahr30 %72.000 €
im neunten Jahr20 %48.000 €
im zehnten Jahr10 %24.000 €
nach zehn vollen Jahren0 %0 €

So liest du die Tabelle: Eine Schenkung, die sechs Jahre und vier Monate zurückliegt, hat sechs volle Jahre hinter sich und liegt im siebten Jahr vor dem Erbfall. Anzusetzen sind 40 %.

Zwei Fälle, in denen die Frist nicht läuft

Erstens der Ehegatte: Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB). In bestehender Ehe schmilzt also nichts ab, auch nach zwanzig Jahren nicht. Zweitens der Nutzungsvorbehalt: Das Gesetz stellt auf die Leistung des verschenkten Gegenstandes ab, nicht auf das Datum der Urkunde. Wer sich einen umfassenden Nießbrauch zurückbehält, hat wirtschaftlich nichts aus der Hand gegeben.

Für den Rechenweg brauchst du zu jeder Schenkung drei Angaben: Wert bei Schenkung, Wert im Erbfall, Datum der tatsächlichen Leistung. Fehlt eine, ist das Ergebnis geraten. Die Fristenlogik behandelt der Beitrag 10-Jahres-Frist bei Schenkungen.

Unser durchgehender Fall, Teil 3: Der Erblasser hat sechs Jahre und vier Monate vor seinem Tod eine vermietete Eigentumswohnung an seinen Neffen verschenkt. Wert bei der Übergabe: 240.000 €. Wert im Erbfall: 300.000 €. Anzusetzen ist der niedrigere Schenkungswert von 240.000 € (§ 2325 Abs. 2 S. 2 BGB), davon 40 % nach der Zeitstaffel, also 96.000 €. Der Ergänzungsanspruch der Tochter beträgt 96.000 € × 1/4 = 24.000 €.

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6. Wie wirken Vorempfänge und Ausgleichung?

Beide verschieben den Betrag, ohne die Quote anzutasten, und beide werden in Ratgebern regelmäßig übersprungen. Es sind zwei Mechanismen mit zwei verschiedenen Voraussetzungen.

Anrechnung nach § 2315 BGB: nur mit ausdrücklicher Bestimmung

Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll (§ 2315 Abs. 1 BGB). Entscheidend ist die Bestimmung: Sie muss bei der Zuwendung getroffen werden, nicht Jahre später und nicht erst im Testament. Ohne sie bleibt jede Zuwendung folgenlos.

Der Rechenweg ist zweistufig und wird fast immer falsch abgekürzt: Der Wert der Zuwendung wird dem Nachlass hinzugerechnet und bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist (§ 2315 Abs. 2 BGB). Du rechnest den Vorempfang also erst hinzu, berechnest daraus den Pflichtteil und ziehst ihn erst danach ab. Wer ihn einfach vom fertigen Pflichtteil abzieht, rechnet den Berechtigten zu arm.

Ein Punkt, der in keiner Zehnjahresdiskussion auftaucht: Die Anrechnung nach § 2315 BGB kennt keine Frist. Eine Zuwendung von vor zwanzig Jahren wirkt genauso wie eine von vor zwei Jahren, solange die Anrechnungsbestimmung in der Urkunde steht. Nur die Ergänzung nach § 2325 BGB schmilzt ab.

Ausgleichung nach § 2316 BGB: auch ohne Bestimmung

Die zweite Regel greift unter Geschwistern und braucht keine Anordnung des Erblassers. Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen eine Zuwendung zur Ausgleichung zu bringen sein würde, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde (§ 2316 Abs. 1 S. 1 BGB). Ausgleichungspflichtig ist ohne Anordnung die Ausstattung, also was ein Kind mit Rücksicht auf Verheiratung oder eine selbständige Lebensstellung erhält (§ 2050 Abs. 1 BGB); andere Zuwendungen nur auf Anordnung (§ 2050 Abs. 3 BGB).

Beispiel zur Ausgleichung: Ein verwitweter Erblasser hinterlässt zwei Kinder, A und B, und einen Reinnachlass von 400.000 €. B hat bei der Gründung des eigenen Hausstands eine Ausstattung von 100.000 € erhalten. A ist enterbt und verlangt den Pflichtteil.

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RechenschrittGrundlageErgebnis
Teilungsmasse400.000 € plus Ausstattung 100.000 € (§ 2050 Abs. 1 BGB)500.000 €
Rechnerischer Anteil je Kind500.000 € geteilt durch zwei250.000 €
Anteil des B nach Abzug seiner Ausstattung250.000 € minus 100.000 €150.000 €
Maßgebender Anteil des A§ 2316 Abs. 1 S. 1 BGB250.000 €
Pflichtteil des AHälfte davon (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB)125.000 €
Zum Vergleich ohne Ausgleichung400.000 € × 1/4100.000 €

A bekommt 25.000 € mehr, ohne dass der Erblasser etwas angeordnet hätte. Treffen beide Regeln zusammen, gilt eine Bremse: Ist eine nach § 2316 Abs. 1 BGB zu berücksichtigende Zuwendung zugleich nach § 2315 BGB anzurechnen, kommt sie nur mit der Hälfte des Wertes zur Anrechnung (§ 2316 Abs. 4 BGB). Ein eigenes Geschenk des Berechtigten wird dem Nachlass hinzugerechnet und auf die Ergänzung angerechnet, ein nach § 2315 BGB anzurechnendes Geschenk auf den Gesamtbetrag von Pflichtteil und Ergänzung (§ 2327 Abs. 1 BGB). Abgezogen wird es genau einmal.

7. Wie sieht die komplette Rechnung an einem Beispiel aus?

So. Alle Teile des durchgehenden Falls zusammen, plus der letzte Baustein: Die Tochter hat vor zwölf Jahren 60.000 € für ihre Wohnung erhalten, und in der notariellen Urkunde steht ausdrücklich, dass der Betrag auf ihren Pflichtteil anzurechnen ist.

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RechenschrittGrundlageErgebnis
1. Aktiva am TodestagHaus, Depot, Konten, Hausrat (§ 2311 Abs. 1 S. 1 BGB)862.000 €
2. PassivaDarlehen, offene Rechnungen, Beerdigung (§ 1967 Abs. 2, § 1968 BGB)162.000 €
3. Reinnachlass862.000 € minus 162.000 €700.000 €
4. Vorempfang hinzurechnen60.000 €, Wert zur Zeit der Zuwendung (§ 2315 Abs. 2 BGB)760.000 €
5. Pflichtteilsquotezwei Kinder, kein Ehegatte (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB)1/4
6. Pflichtteil vor Anrechnung760.000 € × 1/4190.000 €
7. Vorempfang abziehen190.000 € minus 60.000 € (§ 2315 Abs. 1 BGB)130.000 €
8. Schenkung an den Neffen, anzusetzender Wert240.000 €, siebtes Jahr, 40 % (§ 2325 Abs. 2 und 3 BGB)96.000 €
9. Ergänzungsanspruch96.000 € × 1/424.000 €
10. Gesamtforderung der Tochter130.000 € plus 24.000 €154.000 €

Die Gegenprobe zeigt, warum die Korrekturposten den Unterschied machen. Die schlichte Rechnung aus Kapitel 3 ergab 175.000 €. Die Anrechnung drückt den Anspruch um 45.000 €, die Ergänzung hebt ihn um 24.000 €. Unter dem Strich fordert die Tochter 21.000 € weniger als nach der einfachen Formel.

Daraus folgen zwei Lehren. Für den Berechtigten: Ohne die Frage nach Schenkungen an Dritte verschenkst du hier 24.000 €. Für den Erblasser: Die Anrechnungsbestimmung von vor zwölf Jahren wirkt bis heute, obwohl jede Zehnjahresfrist abgelaufen ist. Ein Satz beim Notar, 45.000 € Wirkung.

8. Wie verändert eine Stiftung die Bemessungsgrundlage?

Sie nimmt Vermögen aus Schritt 1 heraus, aber erst nach zehn Jahren vollständig. Der Pflichtteil knüpft an den Bestand des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls an (§ 2311 Abs. 1 S. 1 BGB). Was im Todeszeitpunkt bereits einer rechtsfähigen Stiftung gehört, taucht in der Aktiva-Tabelle nicht auf.

Die Gegenrechnung steht in Kapitel 5. Die Übertragung auf eine Stiftung ist eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten, denn die Stiftung hat keine Anteilseigner und der Stifter bekommt keine Gegenleistung. Damit greift § 2325 Abs. 1 BGB, und das Vermögen kommt über die Ergänzung zurück in die Rechnung, abgeschmolzen um ein Zehntel je vollendetem Jahr. Entscheidend sind deshalb zwei Größen, und nur zwei:

  • Der Zeitpunkt. Gerechnet wird ab der Leistung des verschenkten Gegenstandes (§ 2325 Abs. 3 S. 2 BGB), also ab der tatsächlichen Übertragung, nicht ab dem Datum des Stiftungsgeschäfts.
  • Der Vorbehalt. Wer sich Nießbrauch, Rückforderungsrechte oder umfassende Weisungsrechte zurückbehält, hat wirtschaftlich nichts abgegeben. Dann ist zweifelhaft, ob die Frist überhaupt zu laufen beginnt, und die Abschmelzung bringt nichts.

In Zahlen an unserem Fall: Hätte der Erblasser das Depot von 180.000 € zwölf Jahre vor seinem Tod vorbehaltlos übertragen, wäre der Reinnachlass auf 520.000 € gesunken und eine Ergänzung gäbe es dafür nicht mehr. Bei einer Übertragung vier Jahre vor dem Tod wären dagegen 70 % von 180.000 €, also 126.000 €, wieder hinzuzurechnen. Der Unterschied liegt allein in acht Jahren Zeit.

Stirbt der Stifter vorher, greift der Beitrag Stifter stirbt vor Ablauf der 10-Jahres-Frist. Die Mechanik im Einzelnen beschreibt der Beitrag Pflichtteil und Stiftung, die Gestaltungsfrage der Beitrag Pflichtteil umgehen. Wer den Zeitfaktor nicht abwarten kann, kombiniert die Übertragung mit einem notariellen Verzicht.

9. Welche Unterlagen brauchst du für die Berechnung?

Alle, die einen Wert oder ein Datum belegen. Beschaffen musst du sie nicht selbst: Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen (§ 2314 Abs. 1 S. 1 BGB). Du kannst zusätzlich die Wertermittlung und ein durch Behörde oder Notar aufgenommenes Verzeichnis verlangen (§ 2314 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last (§ 2314 Abs. 2 BGB); ob sie zugleich den für den Pflichtteil maßgebenden Nachlasswert mindern, sagt die Vorschrift nicht.

Das notarielle Verzeichnis ist das schärfere Instrument, weil der Notar selbst ermittelt und nicht nur beurkundet, was der Erbe vorträgt. Bei Immobilien, Unternehmensanteilen oder Schenkungsverdacht ist es die richtige Wahl.

Checkliste für die Berechnung:

  • Grundbuchauszüge und Verkehrswertgutachten zum Todestag für jede Immobilie, dazu die Darlehensstände am Todestag
  • Depotauszug und Kontoauszüge mit Stichtagssalden, bei Gemeinschaftskonten zusätzlich die Vereinbarung über die Anteile
  • Jahresabschlüsse und Gesellschaftsverträge bei Unternehmensbeteiligungen
  • Versicherungsscheine mit der Bezugsrechtsklausel, auch bei Verträgen, die nicht in den Nachlass fallen
  • Rechnungen der Beerdigung, offene Forderungen gegen den Nachlass, letzte Steuerbescheide
  • Alle Schenkungs- und Übertragungsurkunden der letzten zehn Jahre, jeweils mit dem Datum der tatsächlichen Übergabe
  • Urkunden über eigene Vorempfänge, geprüft auf eine ausdrückliche Anrechnungsbestimmung
  • Testament oder Erbvertrag samt Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts

Unser Fazit

Die Quote ist selten strittig. Strittig sind der Verkehrswert der Immobilie, die Frage, welche Schulden wirklich abziehbar sind, und die Schenkungen, nach denen niemand fragt. Wer die Erbfallkostenpauschale aus dem Steuerrecht in die zivilrechtliche Rechnung trägt oder den Vorempfang direkt vom fertigen Pflichtteil abzieht, liegt bei jedem Nachlass daneben.

Unsere Empfehlung: Fordere zuerst die Auskunft nach § 2314 BGB und lass das Verzeichnis notariell aufnehmen, bevor du rechnest. Und wenn du Vermögen aus der Bemessungsgrundlage herausnehmen willst, rechne den Zeitfaktor durch, bevor du überträgst. Zehn Jahre sind der Preis des § 2325 Abs. 3 BGB, und ein Nießbrauchsvorbehalt kann ihn auf unbestimmte Zeit verlängern.

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Häufige Fragen

Vom Verkehrswert. Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls, und er ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln (§ 2311 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB). Der Grundbesitzwert des Finanzamts dient nur der Erbschaftsteuer, der Einheitswert stammt aus der Grundsteuer. Eine einzige gesetzliche Ausnahme gibt es: das Landgut, das zum Ertragswert übernommen wird (§ 2312 BGB).

Nur ohne Bezugsrecht. Ist eine bestimmte Person als Bezugsberechtigte benannt, erwirbt sie den Anspruch direkt gegen den Versicherer, und die Summe erscheint nicht im Nachlass. Die unentgeltliche Zuwendung des Bezugsrechts kann aber eine Pflichtteilsergänzung nach § 2325 Abs. 1 BGB auslösen. Fehlt ein Bezugsrecht, fällt die Leistung in den Nachlass und geht voll in die Berechnung ein.

Ja, die Nachlassverbindlichkeiten. Dazu gehören die vom Erblasser herrührenden Schulden und die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2 BGB), außerdem die Kosten der Beerdigung (§ 1968 BGB). Nicht abgezogen werden die Kosten der Nachlassverwaltung, Vermächtnisse und Auflagen sowie die Erbschaftsteuer des Erben. Aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten bleiben außer Ansatz (§ 2313 Abs. 1 S. 1 BGB).

Mit 20 Prozent ihres Wertes. Die Schenkung wird im ersten Jahr vor dem Erbfall voll und in jedem weiteren Jahr um ein Zehntel weniger berücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 S. 1 BGB). Acht volle Jahre bedeuten das neunte Jahr vor dem Erbfall, also 20 Prozent. Bei 240.000 Euro Schenkungswert sind das 48.000 Euro, die dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet und mit deiner Quote multipliziert werden.

Der Nachlass. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird (§ 2314 Abs. 1 S. 2 BGB), und die Kosten fallen dem Nachlass zur Last (§ 2314 Abs. 2 BGB). Du musst das Gutachten also nicht selbst vorfinanzieren. Wirtschaftlich trägt es damit auch der Berechtigte anteilig mit, weil ein geringerer Nachlass die Bemessungsgrundlage senkt.

Nein. Die Erbschaftsteuer ist eine persönliche Steuer des Erwerbers und entsteht erst mit dem Erbfall, sie mindert den Nachlasswert nach § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB nicht. Auch die Erbfallkostenpauschale von 15.000 Euro gilt nur für die Erbschaftsteuer (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG), im Pflichtteilsrecht zählen die tatsächlichen Beerdigungskosten. Umgekehrt kann der Erbe die geltend gemachte Pflichtteilslast steuerlich als Nachlassverbindlichkeit abziehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG).

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls, Voraus des Ehegatten außer Ansatz, Wertermittlung durch Schätzung, Unbeachtlichkeit der Wertbestimmung des Erblassers: § 2311 Abs. 1 und 2 BGB; Höhe des Pflichtteils als Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils: § 2303 Abs. 1 BGB
  • Ertragswert eines Landguts als Ausnahme vom Verkehrswert, nur bei pflichtteilsberechtigtem Übernehmer: § 2312 Abs. 1 und 3 BGB; bedingte, ungewisse und zweifelhafte Rechte und Verbindlichkeiten: § 2313 Abs. 1 und 2 BGB
  • Auskunftsanspruch, Zuziehung bei der Verzeichnisaufnahme, Wertermittlung, notarielles Nachlassverzeichnis und Kostentragung durch den Nachlass: § 2314 Abs. 1 und 2 BGB
  • Anrechnung lebzeitiger Zuwendungen mit ausdrücklicher Bestimmung, Hinzurechnung zum Nachlass, Bewertung nach dem Zeitpunkt der Zuwendung: § 2315 Abs. 1 und 2 BGB
  • Ausgleichung unter mehreren Abkömmlingen und hälftige Anrechnung beim Zusammentreffen mit § 2315 BGB: § 2316 Abs. 1 und 4 BGB; ausgleichungspflichtige Ausstattung und angeordnete Ausgleichung: § 2050 Abs. 1 und 3 BGB
  • Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen, Niederstwertprinzip, Abschmelzung um ein Zehntel je Jahr, Fristbeginn mit der Leistung, Sonderregel für Schenkungen an den Ehegatten: § 2325 Abs. 1 bis 3 BGB
  • Eigene Geschenke des Berechtigten und Anrechnung auf den Gesamtbetrag von Pflichtteil und Ergänzung: § 2327 Abs. 1 BGB; Anspruch gegen den Beschenkten und Abwendung durch Zahlung: § 2329 Abs. 1 und 2 BGB
  • Nachlassverbindlichkeiten: § 1967 Abs. 2 BGB; Kosten der Beerdigung: § 1968 BGB; Voraus: § 1932 Abs. 1 BGB; Gesamtgläubiger: § 430 BGB; Stundung: § 2331a Abs. 1 BGB
  • Geltend gemachter Pflichtteil als steuerliche Nachlassverbindlichkeit und Erbfallkostenpauschbetrag von 15.000 Euro ohne Nachweis: § 10 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 3 S. 2 ErbStG, Stand 2026
  • Gesetzestexte abgerufen am 20. September 2026 über gesetze-im-internet.de. Stand: September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.

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