Der Vervielfältiger für einen lebenslangen Nießbrauch steht in der Tabelle, die das Bundesministerium der Finanzen jedes Jahr neu im Bundessteuerblatt veröffentlicht (§ 14 Abs. 1 Satz 4 BewG). Sie ist nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten gegliedert. Für befristete Rechte gilt dagegen das Vielfache aus Anlage 9a zu § 13 BewG, bei zehn Jahren 7,745.
Zwei Tabellen, zwei Herkünfte. Die eine wird jährlich neu veröffentlicht, die andere steht im Gesetz und ändert sich nur, wenn der Gesetzgeber sie ändert.
Dieser Beitrag zeigt dir beide: das Raster der lebenslänglichen Vervielfältiger mit allen Lesehinweisen, die vollständige Anlage 9a für befristete Rechte und die Kontrollrechnung, mit der du die Obergrenze ohne jede Tabelle prüfst.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Werte kommen vom Bund: Die Vervielfältiger werden nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes ermittelt und vom Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt veröffentlicht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 4 BewG).
- Maßgeblich ist der Stichtag: Es gilt das Lebensalter des Berechtigten im Zeitpunkt der Steuerentstehung, bei Schenkungen also bei Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
- Zwei Spalten, nicht eine: Die Tabelle ist nach Geschlecht getrennt, weil die Sterbetafel für Frauen eine höhere fernere Lebenserwartung ausweist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 BewG).
- Zwei Berechtigte ergeben einen Faktor: Erlischt das Recht erst mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, gilt der höchste Vervielfältiger, nicht die Summe beider Werte (§ 14 Abs. 3 BewG).
- Befristete Rechte rechnen anders: Für eine feste Laufzeit gilt das Vielfache aus Anlage 9a zu § 13 BewG, bei 20 Jahren zum Beispiel 12,279.
- Nach oben ist gedeckelt: Der Jahreswert darf höchstens den Steuerwert geteilt durch 18,6 betragen, also 5,3763 Prozent (§ 16 BewG).
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1. Welcher Vervielfältiger gilt für welches Alter?
Der Wert, den die BMF-Tabelle für das Lebensalter und das Geschlecht des Berechtigten ausweist. Die Tabelle ist nach § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG vom Bundesministerium der Finanzen zusammenzustellen und im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen, und zwar für jedes Lebensjahr einzeln, nicht in Altersgruppen.
Das folgende Raster hat genau die Gliederung des amtlichen Schreibens. Es deckt die Altersspanne ab, in der Übertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt praktisch vorkommen. Die Werte stammen aus dem BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2025 und gelten für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2026.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Vollendetes Lebensalter | Vervielfältiger Mann | Vervielfältiger Frau |
|---|---|---|
| 50 Jahre | 14,977 | 15,711 |
| 51 Jahre | 14,794 | 15,557 |
| 52 Jahre | 14,605 | 15,398 |
| 53 Jahre | 14,406 | 15,230 |
| 54 Jahre | 14,199 | 15,054 |
| 55 Jahre | 13,983 | 14,873 |
| 56 Jahre | 13,762 | 14,680 |
| 57 Jahre | 13,533 | 14,481 |
| 58 Jahre | 13,293 | 14,273 |
| 59 Jahre | 13,048 | 14,058 |
| 60 Jahre | 12,798 | 13,832 |
| 61 Jahre | 12,538 | 13,601 |
| 62 Jahre | 12,272 | 13,359 |
| 63 Jahre | 12,002 | 13,108 |
| 64 Jahre | 11,725 | 12,849 |
| 65 Jahre | 11,444 | 12,583 |
| 66 Jahre | 11,155 | 12,306 |
| 67 Jahre | 10,860 | 12,020 |
| 68 Jahre | 10,561 | 11,725 |
| 69 Jahre | 10,251 | 11,421 |
| 70 Jahre | 9,938 | 11,107 |
| 71 Jahre | 9,619 | 10,780 |
| 72 Jahre | 9,293 | 10,447 |
| 73 Jahre | 8,960 | 10,105 |
| 74 Jahre | 8,627 | 9,754 |
| 75 Jahre | 8,282 | 9,393 |
| 76 Jahre | 7,936 | 9,022 |
| 77 Jahre | 7,586 | 8,648 |
| 78 Jahre | 7,230 | 8,271 |
| 79 Jahre | 6,868 | 7,885 |
| 80 Jahre | 6,509 | 7,490 |
| 81 Jahre | 6,158 | 7,100 |
| 82 Jahre | 5,798 | 6,703 |
| 83 Jahre | 5,441 | 6,305 |
| 84 Jahre | 5,089 | 5,908 |
| 85 Jahre | 4,743 | 5,512 |
| 86 Jahre | 4,411 | 5,133 |
| 87 Jahre | 4,086 | 4,765 |
| 88 Jahre | 3,778 | 4,418 |
| 89 Jahre | 3,496 | 4,086 |
| 90 Jahre | 3,234 | 3,770 |
Warum das Jahr der Tabelle zählt. Die Vervielfältiger ändern sich jedes Jahr. Eine Tabelle aus einem beliebigen Vorjahr sieht auf dem Bildschirm genauso amtlich aus wie die geltende, führt aber zu einem falschen Kapitalwert und damit zu einem falschen Steuerbescheid. Die Werte oben gelten deshalb nur für Stichtage ab dem 1. Januar 2026. Für einen Stichtag im Jahr 2025 brauchst du das Schreiben des Vorjahres.
Was du auch ohne die Zahlen sicher weißt, folgt aus dem Gesetz selbst: Der Vervielfältiger gilt für einen Jahreswert von einem Euro, ist also eine reine Verhältniszahl. Er sinkt mit steigendem Lebensalter, weil er der Sterbetafel folgt. Und er liegt immer unter 18,6, denn das ist nach § 13 Abs. 2 BewG der Faktor für eine immerwährende Nutzung.
2. Wie liest du die Tabelle richtig?
Mit vier Festlegungen, und jede einzelne kann das Ergebnis verschieben.
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| Was du festlegst | Woran du dich hältst | Norm |
|---|---|---|
| Stichtag | Zeitpunkt der Steuerentstehung, bei Schenkungen die Ausführung der Zuwendung, nicht die Beurkundung | § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
| Zeile | das am Stichtag vollendete Lebensalter des Berechtigten, so ist die BMF-Tabelle gegliedert | § 14 Abs. 1 BewG |
| Spalte | das Geschlecht des Berechtigten, nicht das des Übertragenden | § 14 Abs. 1 S. 4 BewG |
| Fassung | die Tabelle, die am Stichtag gilt, nicht die neueste und nicht die des Beratungsgesprächs | § 14 Abs. 1 S. 2 BewG |
Die dritte Zeile ist die, die am häufigsten falsch läuft. Maßgeblich ist immer die Person, der das Nutzungsrecht zusteht. Behält sich die Mutter den Nießbrauch vor und überträgt an den Sohn, gilt die Frauenspalte und ihr Alter, obwohl der Sohn der Erwerber ist und obwohl auf ihn der Steuerbescheid lautet.
Drei Dinge, die die Tabelle nicht erlaubt
- Zwischen zwei Zeilen interpolieren. Die Tabelle weist jedes Lebensjahr einzeln aus. Ein halbes Jahr mehr gibt es dort nicht, es gilt die Zeile des vollendeten Lebensjahres.
- Den Gesundheitszustand berücksichtigen. Die Sterbetafel ist eine Durchschnittsrechnung. Weder eine schwere Erkrankung noch eine besonders robuste Konstitution ändern den Tabellenwert.
- Die Spalten tauschen. Es gibt keine geschlechtsneutrale Fassung der Tabelle. § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG nennt Lebensalter und Geschlecht ausdrücklich nebeneinander.
Was der Nießbrauch rechtlich überhaupt ist und welche Rechte er begründet, steht im Grundlagenbeitrag. Für die Tabelle brauchst du davon nur eines: Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Berechtigten (§ 1061 Satz 1 BGB), und genau deshalb bemisst sich sein Wert nach dessen Lebenserwartung.
3. Woher stammen die Werte und wie oft ändern sie sich?
Aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes, umgerechnet in Barwerte und jährlich neu veröffentlicht. § 14 Abs. 1 BewG beschreibt den Weg in drei Sätzen, und er lohnt sich zu kennen, weil er erklärt, warum keine gedruckte Tabelle lange gilt.
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| Schritt | Was passiert | Norm |
|---|---|---|
| Datengrundlage | Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Sterbetafel. Daraus werden die Vervielfältiger ermittelt. | § 14 Abs. 1 S. 2 BewG |
| Geltungsbeginn | Anzuwenden ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Veröffentlichung der Sterbetafel folgt. | § 14 Abs. 1 S. 2 BewG |
| Zinssatz | Gerechnet wird mit 5,5 Prozent. | § 14 Abs. 1 S. 3 BewG |
| Veröffentlichung | Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Werte nach Lebensalter und Geschlecht zusammen und veröffentlicht sie im Bundessteuerblatt. | § 14 Abs. 1 S. 4 BewG |
Die Fundstelle ist damit immer dieselbe Art von Dokument: ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen im Bundessteuerblatt Teil I, mit einer Tabelle für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres. Das für 2026 maßgebliche Schreiben ist das BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2025, berechnet nach der am 22. Juli 2025 veröffentlichten Sterbetafel 2022/2024 des Statistischen Bundesamtes. Die Schreiben der Vorjahre sind ebenfalls abrufbar, und genau die brauchst du bei Altfällen.
Warum die Frauenspalte höher steht
Weil die Sterbetafel für Frauen eine höhere fernere Lebenserwartung ausweist als für gleichaltrige Männer. Eine längere erwartete Laufzeit bedeutet mehr abgezinste Jahresbeträge und damit einen höheren Barwert. Das ist keine Wertung des Gesetzgebers, sondern die Folge der Datengrundlage, auf die § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG verweist.
Übergangsfälle: zwei Schenkungen, zwei Tabellen
Wer im Dezember überträgt und im Februar des Folgejahres noch einmal, arbeitet unter Umständen mit zwei verschiedenen Tabellenfassungen. Das ist kein Fehler, sondern die Folge des Stichtagsprinzips. Relevant wird es, sobald beide Zuwendungen nach der 10-Jahres-Frist bei Schenkungen zusammenzurechnen sind: Jeder Erwerb behält dann den Wert, der an seinem eigenen Stichtag galt.
4. Wie rechnest du mit dem Faktor?
Jahreswert mal Vervielfältiger, und vorher einmal den Deckel prüfen. Mehr verlangt § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG nicht: Der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen.
Ein Beispiel mit runden Zahlen. Eine Mutter überträgt eine vermietete Wohnung mit einem festgestellten Grundbesitzwert von 600.000 Euro an ihre Tochter und behält sich den Nießbrauch vor. Der Jahreswert der Nutzung beträgt 24.000 Euro.
- Deckel prüfen: 600.000 Euro geteilt durch 18,6 ergibt 32.258,06 Euro. Der Jahreswert liegt darunter und wird voll angesetzt (§ 16 BewG). Die Gegenprobe: 24.000 Euro sind 4,0 Prozent von 600.000 Euro und damit weniger als die zulässigen 5,3763 Prozent.
- Faktor ziehen: Zeile für ihr vollendetes Lebensalter, Spalte Frau. Ist die Mutter 70 Jahre alt, sind das nach der Tabelle für 2026 11,107.
- Kapitalwert: 24.000 Euro mal 11,107 ergibt 266.568 Euro.
- Schwelle: Damit der Abzug den Freibetrag der Tochter von 400.000 Euro auffüllt (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), muss der Kapitalwert 200.000 Euro erreichen. Nötig ist dafür ein Vervielfältiger von 200.000 geteilt durch 24.000, also 8,3333. Nach der Tabelle für 2026 erreicht die Frauenspalte diesen Wert bis zum vollendeten 77. Lebensjahr (8,648), ab 78 Jahren nicht mehr (8,271).
Diese Schwelle kannst du selbst ausrechnen, und sie sagt dir, worauf es beim Blick in die Tabelle ankommt. Wie du den Jahreswert abgrenzt und was bei Depots und Geldsummen gilt, steht in der Rechenanleitung. Was der Kapitalwert danach an Steuer bewegt, behandelt der Beitrag zur Steuerwirkung.
Die Obergrenze, die ohne Tabelle feststeht
Eine Zahl lässt sich aus den beiden Normen ableiten, bevor du den Vervielfältiger kennst: Mehr als den Vervielfältiger geteilt durch 18,6 kann der Nießbrauch vom Steuerwert nie abziehen. Der Grund ist der Deckel des § 16 BewG. Er begrenzt den Jahreswert auf ein Achtzehnkommasechstel des Steuerwerts, und der Kapitalwert ist das Vielfache dieses Jahreswerts.
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| Unterstellter Vervielfältiger | Höchstmögliche Minderung des Steuerwerts | Rechnung |
|---|---|---|
| 9,3 | 50,00 % | 9,3 geteilt durch 18,6 |
| 12,0 | 64,52 % | 12,0 geteilt durch 18,6 |
| 14,0 | 75,27 % | 14,0 geteilt durch 18,6 |
| 18,6 | 100,00 %, nur theoretisch | Faktor einer immerwährenden Nutzung (§ 13 Abs. 2 BewG) |
Praktisch heißt das: Ein Nießbrauch nimmt einem Objekt nie seinen ganzen Steuerwert. Wer mit dem Versprechen rechnet, eine Immobilie lasse sich über einen Vorbehalt vollständig steuerneutral übertragen, rechnet gegen § 16 BewG.
Die zweite Tabelle im § 14 BewG
Absatz 2 enthält eine eigene Staffel, und sie entscheidet darüber, ob die einmal gezogene Zahl dauerhaft gilt. Hat eine bewertete Nutzung nicht länger bestanden als dort genannt und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern nach der wirklichen Dauer zu berichtigen.
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| Lebensalter bei Bestellung | Korrektur, wenn das Recht nicht länger bestand als |
|---|---|
| bis 30 Jahre | 10 Jahre |
| über 30 bis 50 Jahre | 9 Jahre |
| über 50 bis 60 Jahre | 8 Jahre |
| über 60 bis 65 Jahre | 7 Jahre |
| über 65 bis 70 Jahre | 6 Jahre |
| über 70 bis 75 Jahre | 5 Jahre |
| über 75 bis 80 Jahre | 4 Jahre |
| über 80 bis 85 Jahre | 3 Jahre |
| über 85 bis 90 Jahre | 2 Jahre |
| über 90 Jahre | 1 Jahr |
Ein Satz aus Absatz 2 ist für den Erwerber unangenehm: Ist eine Last weggefallen, bedarf die Berichtigung keines Antrags (§ 14 Abs. 2 Satz 3 BewG). Genau das ist seine Lage, denn mit dem Tod des Berechtigten entfällt seine Nießbrauchslast. Die Korrektur zu seinen Lasten kommt also von allein, während die Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen einen Antrag verlangt.
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Stiftungs-Check starten5. Was gilt bei zwei Berechtigten?
Ein einziger Vervielfältiger, und welcher, hängt davon ab, wann das Recht endet. § 14 Abs. 3 BewG regelt beide Varianten ausdrücklich und lässt keinen Spielraum.
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| Abrede im Vertrag | Maßgebender Vervielfältiger | Norm |
|---|---|---|
| Das Recht erlischt mit dem Tod des zuletzt Sterbenden | Lebensalter und Geschlecht der Person, für die sich der höchste Vervielfältiger ergibt | § 14 Abs. 3 BewG |
| Das Recht erlischt mit dem Tod des zuerst Sterbenden | Lebensalter und Geschlecht der Person, für die sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt | § 14 Abs. 3 BewG |
Ein Ehepaar überträgt das Mietshaus an die Tochter und behält sich den Nießbrauch gemeinsam vor. Der Jahreswert beträgt 24.000 Euro, der Ehemann ist 72, die Ehefrau 70 Jahre alt. Die Urkunde sieht vor, dass das Recht erst mit dem Tod des Letztversterbenden endet, was der Regelfall ist.
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| Berechtigte Person | Vervielfältiger | Anzusetzen |
|---|---|---|
| Ehemann, 72 Jahre | 9,293 | nein, sein Wert ist der niedrigere |
| Ehefrau, 70 Jahre | 11,107 | ja, ihr Wert ist der höhere |
| Kapitalwert | 24.000 € mal 11,107 = 266.568 € | ein Faktor, nicht zwei |
Die beiden Kapitalwerte zu addieren, ist der teuerste Fehler in diesem Kapitel. Er verdoppelt den Abzug und damit die Differenz, die das Finanzamt später korrigiert. Gerechnet wird mit einem Jahreswert und einem Vervielfältiger, weil auch nur ein Objekt einmal genutzt wird.
6. Welche Tabelle gilt bei befristetem Nießbrauch?
Anlage 9a zu § 13 BewG, und die steht im Gesetz. Der Kapitalwert von Nutzungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist mit dem aus Anlage 9a zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BewG). Anders als die Vervielfältiger des § 14 BewG steht diese Tabelle nicht unter Jahresvorbehalt.
Die Werte sind keine Setzung, sondern Mathematik: errechnet mit 5,5 Prozent unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen, als Mittelwert zwischen jährlich vorschüssiger und nachschüssiger Zahlungsweise. Deshalb steigen sie immer langsamer und nähern sich 18,6, ohne diesen Wert je zu erreichen.
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| Jahre | Vielfaches | Jahre | Vielfaches | Jahre | Vielfaches | Jahre | Vielfaches |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 0,974 | 26 | 14,038 | 51 | 17,464 | 76 | 18,362 |
| 2 | 1,897 | 27 | 14,280 | 52 | 17,528 | 77 | 18,379 |
| 3 | 2,772 | 28 | 14,510 | 53 | 17,588 | 78 | 18,395 |
| 4 | 3,602 | 29 | 14,727 | 54 | 17,645 | 79 | 18,410 |
| 5 | 4,388 | 30 | 14,933 | 55 | 17,699 | 80 | 18,424 |
| 6 | 5,133 | 31 | 15,129 | 56 | 17,750 | 81 | 18,437 |
| 7 | 5,839 | 32 | 15,314 | 57 | 17,799 | 82 | 18,450 |
| 8 | 6,509 | 33 | 15,490 | 58 | 17,845 | 83 | 18,462 |
| 9 | 7,143 | 34 | 15,656 | 59 | 17,888 | 84 | 18,474 |
| 10 | 7,745 | 35 | 15,814 | 60 | 17,930 | 85 | 18,485 |
| 11 | 8,315 | 36 | 15,963 | 61 | 17,969 | 86 | 18,495 |
| 12 | 8,856 | 37 | 16,105 | 62 | 18,006 | 87 | 18,505 |
| 13 | 9,368 | 38 | 16,239 | 63 | 18,041 | 88 | 18,514 |
| 14 | 9,853 | 39 | 16,367 | 64 | 18,075 | 89 | 18,523 |
| 15 | 10,314 | 40 | 16,487 | 65 | 18,106 | 90 | 18,531 |
| 16 | 10,750 | 41 | 16,602 | 66 | 18,136 | 91 | 18,539 |
| 17 | 11,163 | 42 | 16,710 | 67 | 18,165 | 92 | 18,546 |
| 18 | 11,555 | 43 | 16,813 | 68 | 18,192 | 93 | 18,553 |
| 19 | 11,927 | 44 | 16,910 | 69 | 18,217 | 94 | 18,560 |
| 20 | 12,279 | 45 | 17,003 | 70 | 18,242 | 95 | 18,566 |
| 21 | 12,613 | 46 | 17,090 | 71 | 18,264 | 96 | 18,572 |
| 22 | 12,929 | 47 | 17,173 | 72 | 18,286 | 97 | 18,578 |
| 23 | 13,229 | 48 | 17,252 | 73 | 18,307 | 98 | 18,583 |
| 24 | 13,513 | 49 | 17,326 | 74 | 18,326 | 99 | 18,589 |
| 25 | 13,783 | 50 | 17,397 | 75 | 18,345 | 100 | 18,593 |
| 101 | 18,598 | mehr als 101 | 18,600 |
Zwei Grenzen und eine Ausnahme
Ist die Laufzeit zusätzlich durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, darf der nach § 14 BewG zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BewG). Ein auf 25 Jahre befristeter Nießbrauch zugunsten einer 82-jährigen Berechtigten wird also nicht mit 13,783 bewertet, sondern höchstens mit ihrem lebenslänglichen Vervielfältiger. Und der Deckel des § 16 BewG gilt auch hier, denn er knüpft am Jahreswert an, nicht an der Laufzeit.
Für Nutzungen ohne feste Laufzeit nennt § 13 Abs. 2 BewG zwei eigene Faktoren: das 18,6fache des Jahreswerts für immerwährende Nutzungen und das 9,3fache für Nutzungen von unbestimmter Dauer. Ein Gegenbeweis ist nach § 13 Abs. 3 BewG zwar möglich, wenn ein anderer gemeiner Wert nachgewiesen wird, er lässt sich aber nicht darauf stützen, dass mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen sei.
Ein Wohnungsrecht wird nach denselben Tabellen bewertet, kommt aber regelmäßig auf einen niedrigeren Kapitalwert, weil sein Jahreswert kleiner ist. Den Vergleich beider Rechte führen wir gesondert.
7. Welcher Faktor gilt, wenn eine Stiftung Berechtigte ist?
Keiner aus der Sterbetafel, denn eine Stiftung stirbt nicht. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person zu, erlischt er mit dieser (§ 1061 Satz 2 BGB). Damit fehlt der Anknüpfungspunkt des § 14 BewG, und es bleiben die gesetzlich festgelegten Höchstwerte des § 13 Abs. 2 BewG.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Einordnung der Nutzung | Faktor | Kapitalwert bei 24.000 € Jahreswert | Norm |
|---|---|---|---|
| Nutzung von unbestimmter Dauer | 9,3 | 223.200 € | § 13 Abs. 2 BewG |
| Immerwährende Nutzung | 18,6 | 446.400 € | § 13 Abs. 2 BewG |
Welche der beiden Zeilen im Einzelfall gilt, entscheidet nicht der Wunsch des Stifters, sondern die Einordnung der Nutzung als immerwährend oder als Nutzung von unbestimmter Dauer (§ 13 Abs. 2 BewG). Der Unterschied beträgt bei diesem Jahreswert 223.200 Euro, und das ist der Grund, warum diese Frage vor der Beurkundung geklärt gehört und nicht danach.
Der Regelfall ist die umgekehrte Richtung: Der Stifter behält den Nießbrauch und überträgt nur die Substanz. Wo die Grenze eines zu weitgehenden Vorbehalts liegt, ordnet der Beitrag Nießbrauch und Stiftung ein, die Umsetzung beschreibt der Beitrag Immobilien in Stiftung einbringen und die steuerliche Behandlung der Zuwendung der Beitrag Schenkung an eine Stiftung.
Unabhängig vom Faktor bleibt ein Unterschied: Die Stiftung bringt keinen Freibetrag mit, der alle zehn Jahre neu entsteht, sondern rechnet alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer ab (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Ob der Weg passt, entscheidet der Vergleich Schenkung oder Stiftung, und die Übertragung selbst ist ein Baustein der vorweggenommenen Erbfolge.
Unser Fazit
Die gesuchte Nießbrauch-Tabelle gibt es, aber sie gilt immer nur ein Jahr. Sie wird jährlich neu veröffentlicht, ist nach Lebensalter und Geschlecht getrennt und gilt für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar. Eine Tabelle aus einem alten Ratgeber ist deshalb kein Näherungswert, sondern die falsche Tabelle.
Was dauerhaft gilt, steht im Gesetz selbst und ist hier vollständig abgedruckt: die Vielfachen der Anlage 9a für befristete Rechte, die Faktoren 9,3 und 18,6 des § 13 Abs. 2 BewG, die Kappungsgrenze von 5,3763 Prozent nach § 16 BewG und die Mindestlaufzeiten des § 14 Abs. 2 BewG. Mit diesen vier Bausteinen kommst du in vielen Fällen weiter, als du ohne den lebenslänglichen Vervielfältiger erwartest.
Deine Checkliste vor dem Blick in die Tabelle:
Stichtag festlegen: Zeitpunkt der Steuerentstehung, bei Schenkungen die Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
Person bestimmen: Lebensalter und Geschlecht des Berechtigten, nicht des Erwerbers.
Fassung sichern: das BMF-Schreiben, das am Stichtag galt, samt Fundstelle notieren.
Deckel rechnen: Steuerwert geteilt durch 18,6 und mit dem Jahreswert vergleichen (§ 16 BewG).
Befristung gegenrechnen: Vielfaches aus Anlage 9a gegen den lebenslänglichen Vervielfältiger stellen, der niedrigere Wert gilt (§ 13 Abs. 1 S. 2 BewG).
Mindestlaufzeit notieren: Stufe nach § 14 Abs. 2 BewG heraussuchen, die ein früher Todesfall auslösen würde.
Unsere Empfehlung: Halte den Tabellenwert mit Fundstelle und Stichtag schriftlich fest, bevor du zum Notar gehst. Im Streitfall entscheidet nicht, welche Zahl du gerechnet hast, sondern aus welcher Fassung sie stammt.
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Häufige Fragen
Welcher Vervielfältiger gilt 2026?
Der Wert aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2026, abgelesen in der Zeile deines Lebensalters und der Spalte deines Geschlechts. Mit 65 Jahren sind das 11,444 für Männer und 12,583 für Frauen. Die Vervielfältiger werden nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes ermittelt, mit 5,5 Prozent gerechnet und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung folgenden Kalenderjahres angewendet (§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 BewG). Für einen Stichtag im Jahr 2025 gilt weiterhin die Fassung von 2025.
Wo finde ich die offizielle Nießbrauch-Tabelle?
Im Bundessteuerblatt Teil I, veröffentlicht als Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (§ 14 Abs. 1 Satz 4 BewG). Eine amtliche Rechenanwendung gibt es nicht, nur diese Tabelle. Die Schreiben der Vorjahre sind über das Ministerium abrufbar und werden für Altfälle auch gebraucht, weil immer die am Stichtag geltende Fassung maßgeblich ist.
Warum haben Frauen höhere Faktoren?
Weil die Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes für Frauen eine höhere fernere Lebenserwartung ausweist als für gleichaltrige Männer. Eine längere erwartete Laufzeit ergibt mehr abgezinste Jahresbeträge und damit einen höheren Barwert. Das Gesetz schreibt die Trennung ausdrücklich vor: Die Tabelle wird nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten zusammengestellt (§ 14 Abs. 1 Satz 4 BewG).
Welches Alter zählt bei der Berechnung?
Das Lebensalter des Nießbrauchsberechtigten am Stichtag, also im Zeitpunkt der Steuerentstehung; bei einer Schenkung ist das die Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), nicht die Beurkundung und nicht der Grundbucheintrag. Abgelesen wird die Zeile des vollendeten Lebensjahres, so ist die Tabelle des Bundesministeriums der Finanzen gegliedert. Nicht maßgeblich ist das Alter des Erwerbers, selbst wenn der Steuerbescheid auf ihn lautet.
Gibt es eine Wertminderungstabelle für den Nießbrauch?
Eine eigene amtliche Wertminderungstabelle gibt es nicht. Gemeint sind die Vervielfältiger nach § 14 Abs. 1 BewG, denn die Minderung ergibt sich als Kapitalwert im Verhältnis zum Steuerwert. Eine Obergrenze lässt sich dabei ohne jede Tabelle bestimmen: Weil § 16 BewG den Jahreswert auf den Steuerwert geteilt durch 18,6 begrenzt, kann die Minderung höchstens dem Vervielfältiger geteilt durch 18,6 entsprechen, bei einem Faktor von 9,3 also 50 Prozent.
Welcher Faktor gilt bei einem Nießbrauch für zwei Personen?
Ein einziger, und zwar nach § 14 Abs. 3 BewG. Erlischt das Recht erst mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, sind Lebensalter und Geschlecht der Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger ergibt. Erlischt es mit dem Tod des zuerst Sterbenden, gilt der niedrigste. Die beiden Kapitalwerte zu addieren, ist in beiden Varianten falsch.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Kapitalwert zeitlich beschränkter Nutzungen mit dem aus Anlage 9a zu entnehmenden Vielfachen (Abs. 1 S. 1), Begrenzung durch den Wert nach § 14 BewG bei zusätzlich lebensabhängiger Dauer (Abs. 1 S. 2), 18,6faches bei immerwährender und 9,3faches bei unbestimmter Dauer (Abs. 2), Nachweis eines abweichenden gemeinen Werts, aber nicht gestützt auf einen anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder eine andere als mittelschüssige Zahlungsweise (Abs. 3): § 13 BewG
- Vielfache für Laufzeiten von einem Jahr an, errechnet mit 5,5 Prozent unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen als Mittelwert zwischen jährlich vorschüssiger und nachschüssiger Zahlungsweise: Anlage 9a zu § 13 BewG. Die in diesem Beitrag abgedruckten Werte wurden nach dieser Methode vollständig nachgerechnet.
- Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen als Vielfaches des Jahreswerts (Abs. 1 S. 1), Ermittlung der Vervielfältiger nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes und Anwendung ab dem 1. Januar des auf deren Veröffentlichung folgenden Kalenderjahres (Abs. 1 S. 2), Zinssatz 5,5 Prozent (Abs. 1 S. 3), Zusammenstellung nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten und Veröffentlichung durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt (Abs. 1 S. 4): § 14 BewG
- Berichtigung nach der wirklichen Dauer bei Tod innerhalb der nach Lebensalter gestaffelten Mindestlaufzeit und Wegfall des Antragserfordernisses bei weggefallener Last (Abs. 2); maßgebender Vervielfältiger bei mehreren Berechtigten, höchster Wert beim Erlöschen mit dem zuletzt Sterbenden, niedrigster beim Erlöschen mit dem zuerst Sterbenden (Abs. 3): § 14 BewG
- Jahreswert der Nutzung einer Geldsumme mit 5,5 Prozent (Abs. 1), Ansatz von Nutzungen, die nicht in Geld bestehen, mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts (Abs. 2), Durchschnitt der Jahre bei ungewissen oder schwankenden Beträgen (Abs. 3): § 15 BewG
- Begrenzung des Jahreswerts auf den für das genutzte Wirtschaftsgut anzusetzenden Wert geteilt durch 18,6, umgerechnet 5,3763 Prozent: § 16 BewG
- Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Oktober 2025 zu den Vervielfältigern nach § 14 Abs. 1 BewG für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2026, ermittelt nach der am 22. Juli 2025 veröffentlichten Sterbetafel 2022/2024 des Statistischen Bundesamtes, abgerufen auf bundesfinanzministerium.de am 24. September 2026
- Entstehung der Steuer bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung: § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; persönlicher Freibetrag von 400.000 Euro für Kinder: § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; Erbersatzsteuer für Familienstiftungen in Zeitabständen von je 30 Jahren: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
- Inhalt des Nießbrauchs und Ziehen der Nutzungen: § 1030 Abs. 1 BGB; Erlöschen mit dem Tod des Nießbrauchers und bei juristischen Personen mit deren Wegfall: § 1061 BGB
- Lesehinweise, Schwellenwerte und Praxishinweise zur Vorbereitung des Notartermins aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Alle Beispielrechnungen und alle Werte der Anlage 9a wurden aus den zitierten Normen selbst gerechnet. Gesetzestexte abgerufen am 23. September 2026. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Rechtliche und steuerliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Rechtsanwalt bzw. Steuerberater einbezogen werden.