Stiftung gründen aus dem Erbe: Wie läuft die Errichtung im Erbfall ab und was kostet sie an Steuern?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 17 Min.
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Stiftung gründen aus dem Erbe: Wie läuft die Errichtung im Erbfall ab und was kostet sie an Steuern?

Zwei Wege führen aus einem Erbe in die Stiftung: Der Erblasser ordnet die Stiftung in Testament oder Erbvertrag an (§ 81 Abs. 3 BGB), oder die Erben stiften geerbtes Vermögen. Wenden Erben binnen 24 Monaten an eine gemeinnützige Stiftung zu, erlischt die Erbschaftsteuer insoweit rückwirkend (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG); bei der Familienstiftung bleibt sie bestehen.

Wie eine Stiftung grundsätzlich entsteht, welche Unterlagen die Anerkennungsbehörde sehen will und wie lange das Verfahren dauert, klärt der Beitrag Stiftung gründen: die Schritte. Hier geht es ausschließlich um den Sonderfall Erbfall: um die Stiftung, die erst mit dem Tod des Stifters oder erst aus dem geerbten Vermögen entsteht. Das ist rechtlich und steuerlich ein anderer Vorgang als die Gründung zu Lebzeiten, und die Unterschiede kosten regelmäßig sechsstellige Beträge.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zwei Konstellationen: Der Erblasser ordnet die Stiftung in einer Verfügung von Todes wegen an (§ 81 Abs. 3 BGB) – oder es erben zuerst Kinder oder Ehegatte, und diese Erben stiften selbst.
  • Rückwirkung: Wird die Stiftung erst nach dem Tod anerkannt, gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden (§ 80 Abs. 2 S. 2 BGB) – sie kann also Erbin sein, obwohl sie beim Erbfall noch nicht existierte.
  • Steuerzeitpunkt: Die Erbschaftsteuer entsteht nicht mit dem Tod, sondern erst mit der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG).
  • Ehrlich gerechnet: Beim ersten Übergang spart die Stiftung von Todes wegen keine Erbschaftsteuer: 100.000 € Freibetrag bei Abkömmlingen-Satzung (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) statt 400.000 € beim Kind. Der Vorteil entsteht erst in den Folgegenerationen.
  • Pflichtteil: Die Zehnjahres-Abschmelzung des § 2325 Abs. 3 BGB hilft bei einer letztwilligen Stiftungsverfügung nicht. Der Pflichtteil (§ 2303 BGB) trifft den Nachlass in voller Höhe.
  • Zeitfaktor: 6 bis 24 Monate Vorlaufzeit für die Konzeption; sinnvoll begonnen wird 10 bis 20 Jahre vor dem geplanten Vermögensübergang.

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1. Was ist eine Stiftung von Todes wegen und wie unterscheidet sie sich von der Gründung zu Lebzeiten?

Eine Stiftung von Todes wegen ist eine Stiftung, deren Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen enthalten ist und die deshalb erst nach dem Tod des Stifters anerkannt wird. Stifter bleibt der Erblasser, das Vermögen kommt aus seinem Nachlass. Davon zu trennen ist der ebenso häufige zweite Fall: Erst der Erbe entschließt sich, aus dem geerbten Vermögen zu stiften. Dann ist er selbst der Stifter, und es handelt sich um eine normale Gründung zu Lebzeiten, nur eben mit geerbtem Geld.

Der entscheidende Unterschied: Wer stiftet, und wann

Die Weichenstellung wirkt formal, entscheidet aber über Steuerlast, Pflichtteil und Schutzwirkung:

MerkmalStiftung von Todes wegenStiftung zu Lebzeiten aus geerbtem Vermögen
Stifterder Erblasserder Erbe
Rechtsgrundlage der ErrichtungStiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen (§ 81 Abs. 3 BGB)Stiftungsgeschäft in Schriftform (§ 81 Abs. 3 BGB)
Steuerlicher VorgangErwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ErbStG)zuerst Erbschaftsteuer beim Erben, dann Schenkungsteuer bei der Ausstattung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG)
Wirkungerst mit dem Erbfall, rückbezogen auf den Todeszeitpunkt (§ 80 Abs. 2 S. 2 BGB)sofort mit der Anerkennung
Pflichtteilsschutzkeine Abschmelzung, der Pflichtteil trifft den Nachlass vollZehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB läuft ab der Zuwendung
Gestaltungsspielraumkeine Korrektur mehr möglich, der Stifter kann nichts mehr nachbessernSatzung, Ausstattung und Zeitpunkt frei steuerbar

Der Merksatz dazu: Wer erst im Testament stiftet, verschiebt die Struktur genau in den Moment, in dem er sie nicht mehr steuern kann. Wer zu lange wartet, verliert die wichtigsten Hebel – die Zehnjahresfrist gegenüber Pflichtteilsberechtigten, gestaffelte Zuwendungen und die Verlagerung künftiger Wertzuwächse.

Warum die Stiftung erben kann, obwohl es sie noch nicht gibt

Zur Entstehung braucht es Stiftungsgeschäft und Anerkennung durch die Behörde des Sitzlandes (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB) – beim Tod des Erblassers liegt diese Anerkennung naturgemäß nicht vor. Das Gesetz löst das mit einer Fiktion: Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters anerkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden (§ 80 Abs. 2 S. 2 BGB). Die Rückwirkung erfasst nur diese Zuwendungen, sie macht die Stiftung nicht rückwirkend handlungsfähig.

2. Wie muss der Erblasser die Stiftung im Testament oder Erbvertrag anordnen?

Das Stiftungsgeschäft muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein (§ 81 Abs. 3 BGB), also in einem Testament als einseitiger Verfügung (§ 1937 BGB) oder in einem Erbvertrag (§ 1941 BGB). Damit gelten die erbrechtlichen Formvorschriften – die häufigste Fehlerquelle überhaupt.

Form: eigenhändig oder notariell

  • Eigenhändiges Testament: vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben (§ 2247 Abs. 1 BGB). Ein am Computer geschriebenes, nur unterschriebenes Schriftstück ist unwirksam – und mit ihm die gesamte Stiftungsanordnung.
  • Erbvertrag: nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile (§ 2276 Abs. 1 BGB). Dafür bindet er – bei Unternehmerfamilien oft der eigentliche Grund für diese Form.

Inhalt: Zweck und Vermögen sind das Minimum

Der Stifter muss der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens Zweck, Name, Sitz und die Bildung des Vorstands regelt, und ein Vermögen widmen, das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist (§ 81 Abs. 1 BGB). Bei einer Verbrauchsstiftung kommen Zeitdauer und Bestimmungen zur Vermögensverwendung hinzu (§ 81 Abs. 2 BGB).

Für den Erbfall gibt es eine Rettungsnorm: Hat der verstorbene Stifter zwar den Zweck festgelegt und ein Vermögen gewidmet, genügt das Stiftungsgeschäft im Übrigen aber nicht den gesetzlichen Anforderungen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde es um die Satzung oder um fehlende Satzungsbestimmungen zu ergänzen (§ 81 Abs. 4 S. 1 BGB), und zwar am wirklichen, hilfsweise am mutmaßlichen Willen des Stifters (§ 81 Abs. 4 S. 2 BGB); fehlt der Sitz, gilt im Zweifel der letzte inländische Wohnsitz (§ 81 Abs. 4 S. 3 BGB). Die Grenze ist klar: Zweck und Vermögenswidmung muss der Erblasser selbst geliefert haben. Fehlt eines von beidem, kann auch die Behörde nichts mehr reparieren.

Erbin oder Vermächtnisnehmerin: die unterschätzte Weichenstellung

  • Als Erbin tritt die Stiftung in die Gesamtrechtsnachfolge ein (§ 1922 BGB): Sie übernimmt den Nachlass als Ganzes samt Verbindlichkeiten und wird bei mehreren Erben Teil einer Erbengemeinschaft. Dort kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB) – genau der Zwangsverkaufs-Mechanismus, den die Stiftung verhindern sollte.
  • Als Vermächtnisnehmerin erhält sie nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstands (§ 2174 BGB); beschwert ist im Zweifel der Erbe (§ 2147 BGB). Das hält sie aus der Erbengemeinschaft heraus, macht sie aber davon abhängig, dass die Erben leisten.

In beiden Varianten empfiehlt sich ein Testamentsvollstrecker (§ 2197 Abs. 1 BGB): Er kann das Anerkennungsverfahren betreiben und das gewidmete Vermögen auf die Stiftung überführen, ohne auf die Kooperation aller Erben angewiesen zu sein.

3. Was müssen die Erben nach dem Erbfall konkret tun?

Die Erben oder der Testamentsvollstrecker müssen das Stiftungsgeschäft bei der zuständigen Anerkennungsbehörde einreichen und das gewidmete Vermögen anschließend auf die anerkannte Stiftung übertragen. Bis dahin verwalten sie den Nachlass für eine juristische Person, die es noch nicht gibt. Diese Zwischenphase ist der kritische Teil.

Die Schritte in der Reihenfolge

  • Verfügung von Todes wegen eröffnen lassen und prüfen, ob Zweck und Vermögenswidmung dem § 81 Abs. 1 BGB genügen.
  • Anerkennung beantragen bei der Behörde des Sitzlandes (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB). Anerkannt wird, wenn das Stiftungsgeschäft dem § 81 Abs. 1 bis 3 BGB genügt und die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung gesichert erscheint (§ 82 S. 1 BGB).
  • Fehlende Satzungsbestimmungen ergänzen lassen (§ 81 Abs. 4 BGB), falls die letztwillige Verfügung lückenhaft ist. Das verlängert das Verfahren spürbar.
  • Vermögen übertragen: Es ist der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen (§ 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Bei Immobilien und GmbH-Anteilen heißt das Notartermin, Grundbuch beziehungsweise Gesellschafterliste.
  • Erbschaftsteuer erklären und die Zahlung planen, siehe Kapitel 4.
  • Laufenden Betrieb aufsetzen: Vorstand bestellen, Konten eröffnen, Buchführung und Steuererklärung organisieren.

Womit die Erben realistisch rechnen müssen

Die Anerkennung dauert je nach Bundesland typischerweise 3 bis 9 Monate. Die Aufsichten erkennen eine rechtsfähige Stiftung in der Praxis ab etwa 100.000 € an, die Länder-Spannbreite reicht von 100.000 bis 250.000 €. Die Vermögenswidmung im Testament ist deshalb keine bloße Zahl, sondern eine Anerkennungsvoraussetzung. Dazu gehört Liquidität: Laufend fallen ab ca. 1.500 € pro Jahr an, dazu kommt eine Anlagereserve. Ein Nachlass, der nur aus einer unverkäuflichen Immobilie besteht, bringt die junge Stiftung sofort in Schwierigkeiten.

4. Welche Erbschaftsteuer fällt an, wenn Vermögen von Todes wegen in die Stiftung geht?

Der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung gilt als vom Erblasser zugewendet (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ErbStG) und ist damit ein voll steuerbarer Erwerb von Todes wegen. Die Steuer entsteht allerdings nicht mit dem Tod, sondern erst mit der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG). Das verschafft Luft für Bewertung und Liquiditätsplanung, ist aber keine Ersparnis.

Steuerklasse und Freibetrag bei der Familienstiftung

Ist die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie im Inland errichtet, wird der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Erblasser zugrunde gelegt (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG), das sogenannte Steuerklassen-Privileg. Wer als Destinatärskreis allgemein die „Abkömmlinge des Stifters“ bestimmt, schließt auch Urenkel ein und landet beim Freibetrag der übrigen Personen der Steuerklasse I von 100.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG); Enkel wären 200.000 €, Kinder 400.000 €. Entscheidend ist trotzdem nicht die Freibetragshöhe, sondern dass überhaupt Steuerklasse I greift: dort 7 bis 30 % statt 30 bis 50 % in Klasse III (§ 19 Abs. 1 ErbStG).

Rechenbeispiel: Was die Stiftung von Todes wegen beim ersten Übergang kostet

Ein Erblasser hinterlässt 3 Mio. € Kapitalvermögen und ein Kind.

  • Direkt an das Kind: 3.000.000 € abzüglich 400.000 € Freibetrag = 2.600.000 € steuerpflichtig, Steuerklasse I, 19 % nach § 19 Abs. 1 ErbStG = 494.000 €.
  • An eine Familienstiftung mit Abkömmlingen-Satzung: 3.000.000 € abzüglich 100.000 € Freibetrag = 2.900.000 € steuerpflichtig, ebenfalls 19 % = 551.000 €.

Die Stiftung von Todes wegen ist im ersten Schritt also rund 57.000 € teurer. Das widerspricht der verbreiteten Erwartung, eine Stiftung im Testament spare Erbschaftsteuer. Ihr Vorteil liegt woanders: Danach findet auf dieses Vermögen kein Erbgang mehr statt. Statt Erbschaftsteuer bei jedem Generationswechsel fällt die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre an (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), gerechnet ab dem ersten Übergang von Vermögen auf die Stiftung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), mit einem festen Freibetrag von 800.000 € (§ 15 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Über drei Generationen kehrt sich die Rechnung dadurch typischerweise um; wie sie funktioniert, zeigt der Beitrag Erbersatzsteuer.

Betriebsvermögen und gemeinnütziger Zweck ändern das Bild

  • Unternehmen im Nachlass: Für begünstigtes Betriebsvermögen kommt die Verschonung nach § 13b ErbStG in Betracht: 85 % (5 Jahre Behaltensfrist, 400 % Lohnsumme) oder 100 % (7 Jahre, 700 % Lohnsumme, Verwaltungsvermögen höchstens 20 %). Bei 5 Mio. € Firmenwert und einem Kind stehen 874.000 € Erbschaftsteuer bei Direktvererbung einer Übertragung gegenüber, die mit Optionsverschonung steuerfrei bleiben kann. Einzelheiten: 13b-Verschonung und Stiftung.
  • Gemeinnützige Stiftung von Todes wegen: Zuwendungen an inländische Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 AO dienen, bleiben steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG). Die Befreiung fällt rückwirkend weg, wenn die Gemeinnützigkeit binnen zehn Jahren entfällt und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird.

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5. Wie gründen Erben aus bereits geerbtem Vermögen eine Stiftung?

Erben, die selbst stiften wollen, gründen eine normale Stiftung zu Lebzeiten – mit einem entscheidenden Vorlauf: Die Erbschaftsteuer ist bereits entstanden, denn mit dem Tod ist das Vermögen als Ganzes auf sie übergegangen (§ 1922 Abs. 1 BGB). Was danach folgt, ist ein zweiter, eigener steuerlicher Vorgang.

Der gemeinnützige Weg: die 24-Monats-Frist

Für gemeinnützige Zwecke enthält das Gesetz eine echte Entlastung: Die Erbschaftsteuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit von Todes wegen erworbene Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach Entstehung der Steuer einer inländischen Stiftung zugewendet werden, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 AO dient (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 ErbStG). Zwei Einschränkungen gehören dazu:

  • Es gilt nicht, wenn die Stiftung Leistungen im Sinne des § 58 Nr. 6 AO an den Erwerber oder seine nächsten Angehörigen zu erbringen hat. Wer sich oder die Familie aus der Stiftung versorgen lassen will, verliert das Erlöschen.
  • Es gilt nicht, soweit für dieselbe Zuwendung der Spendenabzug nach § 10b EStG in Anspruch genommen wird. Entweder Erlöschen der Erbschaftsteuer oder Spendenabzug, nicht beides.

Der familiäre Weg: zweimal Steuer, aber saubere Fristen

Wer geerbtes Vermögen in eine eigene Familienstiftung einbringt, löst mit der Erstausstattung einen zweiten steuerbaren Vorgang aus: den Übergang aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG). Das Steuerklassen-Privileg des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG greift auch hier, bei Abkömmlingen-Satzung also Steuerklasse I mit 100.000 € Freibetrag. Unter dem Strich: erst Erbschaftsteuer, dann Schenkungsteuer. Deshalb überträgt die Beratungspraxis Vermögen schrittweise in Tranchen, statt alles auf einmal einzubringen.

Dafür bekommt der Erbe etwas, das die Stiftung von Todes wegen nie liefern kann: laufende Fristen. Die Zehnjahresfrist gegenüber seinen eigenen Pflichtteilsberechtigten (§ 2325 Abs. 3 BGB) beginnt mit der Leistung, die Vier-Jahres-Frist der Insolvenzanfechtung unentgeltlicher Leistungen (§ 134 Abs. 1 InsO) ebenfalls. Und die Erträge werden ab der Anerkennung in der Stiftung besteuert, vermögensverwaltend mit 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Soli und 5.000 € Freibetrag (§ 24 KStG) statt mit dem persönlichen Einkommensteuersatz.

Eine oft übersehene Alternative zur Schenkung ist der Verkauf gegen Verkäuferdarlehen: Der Erbe verkauft den Vermögensgegenstand an die Stiftung und stundet den Kaufpreis. Die Tilgung fließt ihm steuerfrei zu, weil sie keine Einkunft ist; nur die Zinsen unterliegen als Kapitaleinkünfte der Abgeltungsteuer von 25 %. Bei Immobilien ist zusätzlich die Zehnjahresfrist des § 23 EStG zu prüfen. Die Wege im Einzelnen beschreibt Vermögen in die Stiftung übertragen; weitere Ansätze sammelt Erbschaftssteuer sparen.

6. Was passiert mit Pflichtteilsansprüchen, wenn das Vermögen in die Stiftung fließt?

Pflichtteilsansprüche bleiben bestehen, und bei einer Stiftung von Todes wegen treffen sie den Nachlass in voller Höhe. Ist ein Abkömmling durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann er vom Erben den Pflichtteil verlangen: die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB). Dasselbe Recht steht Eltern und Ehegatten zu (§ 2303 Abs. 2 BGB). Wer sein Vermögen im Testament einer Stiftung zuwendet, schließt seine Kinder von der Erbfolge aus und löst genau diesen Anspruch aus.

Warum die Zehnjahresfrist hier nicht hilft

Die bekannte Abschmelzungsregel betrifft ausschließlich Schenkungen zu Lebzeiten: Eine Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall voll, innerhalb jedes weiteren Jahres um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt; nach zehn Jahren seit der Leistung bleibt sie unberücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB). Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB). Diese Uhr läuft nur, wenn zu Lebzeiten tatsächlich geleistet wurde. Wer erst im Testament stiftet, startet sie nie – der wichtigste einzelne Grund, zu Lebzeiten zu errichten.

Das Liquiditätsproblem der jungen Stiftung

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch. Besteht der Nachlass im Wesentlichen aus Immobilien oder GmbH-Anteilen, muss dieses Geld irgendwo herkommen – notfalls durch Verkauf genau der Werte, die dauerhaft gebunden werden sollten. Ohne Pflichtteilsverzicht, ohne Liquidität im Nachlass oder ohne Vermächtnislösung scheitert die letztwillige Stiftungsverfügung deshalb an genau der Stelle, an der sie wirken sollte. Wie sich Stiftung und Testament ergänzen, statt einander zu ersetzen, behandelt Stiftung statt Testament.

7. Welche Fehler machen letztwillige Stiftungsverfügungen unbrauchbar?

  • Formfehler: Ein nicht vollständig eigenhändiges Testament (§ 2247 Abs. 1 BGB) oder ein Erbvertrag ohne notarielle Niederschrift (§ 2276 Abs. 1 BGB) nimmt die gesamte Stiftungsanordnung mit.
  • Zweck oder Vermögenswidmung fehlen: Ergänzen darf die Behörde nur, wenn beides vorliegt (§ 81 Abs. 4 S. 1 BGB). Die Absichtserklärung, „eine Stiftung zu errichten“, ist kein Stiftungsgeschäft.
  • Zu geringe Ausstattung oder fehlende Liquidität: Anerkannt wird nur, wenn die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung gesichert erscheint (§ 82 S. 1 BGB); die Länder-Spannbreite liegt bei 100.000 bis 250.000 €. Ein Nachlass ohne freie Mittel lässt die Stiftung zudem mit ungedeckten Kosten starten.
  • Pflichtteil nicht eingeplant: Ohne Verzicht oder Liquiditätsreserve zwingt der Pflichtteilsanspruch zum Verkauf des Stiftungsvermögens.
  • Erbeinsetzung statt Vermächtnis ohne Not: Die Stiftung landet in der Erbengemeinschaft und damit im Auseinandersetzungsrisiko des § 2042 Abs. 1 BGB.
  • Keine Vorstandsnachfolge geregelt: Dann droht Stillstand, und die Stiftungsaufsicht muss eingreifen, gegebenenfalls über einen Notvorstand. Was dann passiert, beschreibt Stifter verstirbt: Was passiert mit der Stiftung?.
  • Steuererwartung falsch kalibriert: Wer erst im Testament stiftet, spart beim ersten Übergang keine Erbschaftsteuer; bei Übertragung nach dem Tod greift sie regulär.
  • Zu spät angefangen: Die Konzeption braucht 6 bis 24 Monate, und beteiligt sind typischerweise Stiftungsberater, Steuerberater und Notar. Wer das erst im Krankheitsfall beginnt, verliert die Gestaltungsspielräume.

Unser Fazit

Die Stiftung von Todes wegen ist rechtlich elegant gelöst: Sie gilt für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden (§ 80 Abs. 2 S. 2 BGB). Steuerlich ist sie unspektakulär – beim ersten Übergang zahlt sie eher mehr als das erbende Kind, ihr Vorteil beginnt erst mit der zweiten Generation. Die Errichtung durch die Erben kostet zweimal Steuer, setzt dafür alle Schutzfristen in Gang und lässt sich gestalten; für gemeinnützige Zwecke öffnet § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ein 24-Monats-Fenster, das viele Erben nicht kennen. Der gemeinsame Nenner: Fast alles, was im Erbfall schiefgeht, wäre zu Lebzeiten gestaltbar gewesen. Wie die Errichtung im Regelfall abläuft, steht im Beitrag Stiftung gründen: die Schritte.

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Häufige Fragen

Ja. Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters anerkannt, gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden (§ 80 Abs. 2 S. 2 BGB). Sie kann deshalb als Erbin oder Vermächtnisnehmerin eingesetzt werden, obwohl sie beim Erbfall rechtlich noch nicht existiert.

Die Steuer entsteht erst mit der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG), nicht mit dem Tod. Da die Anerkennung je nach Bundesland typischerweise 3 bis 9 Monate dauert, verschiebt sich der Steuerzeitpunkt entsprechend nach hinten.

Dann kommt die Zuwendung nicht zustande, und über das Vermögen entscheiden die allgemeinen erbrechtlichen Regeln. Deshalb gehört in jede letztwillige Stiftungsverfügung eine Auffangregelung für den Fall, dass die Behörde die Anerkennung versagt, etwa weil die gewidmete Ausstattung nach § 82 S. 1 BGB nicht ausreicht.

Nein, nicht kumulativ. Das Erlöschen der Erbschaftsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt nicht, soweit für dieselbe Zuwendung der Spendenabzug nach § 10b EStG in Anspruch genommen wird. Welcher Weg günstiger ist, hängt von Einkommenssituation und Höhe der Erbschaftsteuer ab.

Er ist verbindlicher. Der Erbvertrag bedarf der notariellen Niederschrift bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile (§ 2276 Abs. 1 BGB) und bindet den Erblasser; das Testament nach § 1937 BGB bleibt einseitig änderbar. Für Unternehmerfamilien ist die Bindungswirkung meist der ausschlaggebende Punkt.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Entstehung der Stiftung und Rückwirkung auf den Todeszeitpunkt: § 80 Abs. 2 S. 1 und S. 2 BGB; Anerkennungsvoraussetzungen: § 82 S. 1 BGB
  • Stiftungsgeschäft, Mindestinhalt der Satzung, Form in einer Verfügung von Todes wegen und behördliche Ergänzung nach dem Tod des Stifters: § 81 Abs. 1 bis Abs. 4 BGB
  • Testament und Erbvertrag: §§ 1937, 1941 BGB; Form: § 2247 Abs. 1 BGB (eigenhändiges Testament), § 2276 Abs. 1 BGB (Erbvertrag); Testamentsvollstrecker: § 2197 Abs. 1 BGB
  • Gesamtrechtsnachfolge: § 1922 BGB; Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft: § 2042 Abs. 1 BGB; Vermächtnis: §§ 2147, 2174 BGB
  • Pflichtteil: § 2303 BGB; Pflichtteilsergänzung und Zehnjahres-Abschmelzung bei Schenkungen: § 2325 Abs. 3 BGB
  • Erwerb von Todes wegen durch eine vom Erblasser angeordnete Stiftung: § 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ErbStG; Stiftungsgeschäft unter Lebenden: § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG
  • Entstehung der Steuer mit der Anerkennung: § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG; 30-Jahres-Turnus der Erbersatzsteuer: § 1 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
  • Steuerbefreiung gemeinnütziger Zuwendungen mit Zehnjahres-Rückfall: § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG; Verschonung von Betriebsvermögen: § 13b ErbStG
  • Steuerklassen-Privileg: § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG; Freibetrag der Erbersatzsteuer 800.000 €: § 15 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; Freibeträge: § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 4 ErbStG; Steuersätze: § 19 Abs. 1 ErbStG
  • Erlöschen der Erbschaftsteuer bei Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung binnen 24 Monaten: § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; steuerbegünstigte Zwecke: §§ 52 bis 54 AO; Spendenabzug: § 10b EStG
  • Insolvenzanfechtung unentgeltlicher Leistungen (Vier-Jahres-Frist): § 134 Abs. 1 InsO; Körperschaftsteuer-Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG; Zehnjahresfrist bei Immobilienveräußerungen: § 23 EStG
  • Bundeseinheitliches Stiftungsrecht seit dem 1. Juli 2023: §§ 80 ff. BGB
  • Praxiswerte (Anerkennungsdauer, Mindestkapital-Erwartungen der Aufsichten, Vorlaufzeit, Beratungskosten, Liquiditätsbedarf) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

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