Wie funktioniert die § 13b-Verschonung bei der Stiftungs-Einbringung?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 9 Min.
Wie die § 13b-Verschonung bei der Einbringung von Betriebsvermögen in die Stiftung funktioniert: 85 % oder 100 % Verschonung, Lohnsummen-Staffel, Behaltensfristen und was bei Verstößen passiert.
Wie funktioniert die § 13b-Verschonung bei der Stiftungs-Einbringung?

Wer eine GmbH oder ein anderes operatives Unternehmen in eine Familienstiftung einbringt, löst grundsätzlich Schenkungssteuer aus. Die Verschonung nach § 13b ErbStG ist der zentrale Hebel, um diese Übertragung weitgehend oder vollständig steuerfrei zu gestalten: Die Regelverschonung stellt 85 % des Übertragungswerts steuerfrei (5 Jahre Behaltensfrist, 400 % Lohnsumme), die Optionsverschonung 100 % (7 Jahre Behaltensfrist, 700 % Lohnsumme, maximal 20 % Verwaltungsvermögen). In diesem Beitrag geht es im Detail darum, welche Variante welche Bedingungen stellt, wie die Lohnsummen- und Behaltensregeln funktionieren und was bei Verstößen passiert. Den Übertragungsakt insgesamt (Schenkungssteuer, Bewertung, Grunderwerbsteuer) behandelt der Beitrag GmbH-Anteile an die Stiftung schenken.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zwei Varianten: Regelverschonung 85 % (5 Jahre Behaltensfrist, 400 % Lohnsumme kumuliert) oder Optionsverschonung 100 % (7 Jahre, 700 % Lohnsumme, Verwaltungsvermögen maximal 20 %).
  • Voraussetzung: begünstigungsfähiges Betriebsvermögen, also ein operatives Unternehmen, keine reine Vermögensverwaltung.
  • Mechanik: Die Steuer wird zunächst festgesetzt, dann gestundet und nach fehlerfreiem Ablauf der Behaltensfrist vollständig erlassen.
  • Lohnsummen-Staffel: Unter 5 Mitarbeitern entfällt die Lohnsummenpflicht ganz, bei 5–10 Mitarbeitern gelten reduzierte 250 %, bei 10–15 Mitarbeitern 300 %.
  • Verstöße kosten anteilig: Verkauf oder Geschäftsaufgabe in der Frist führt zur Nachversteuerung pro fehlendem Jahr.
  • Vorlauf einplanen: Mindestens 12 Monate vor der Übertragung Verwaltungsvermögens-Quote ermitteln und Lohnsumme stabilisieren.

1. Was leistet die § 13b-Verschonung bei der Einbringung in die Stiftung?

§ 13b ErbStG ermöglicht es, GmbH-Anteile und anderes Betriebsvermögen zu 85 % oder sogar zu 100 % steuerfrei auf eine Familienstiftung zu übertragen, sofern die Stiftung die Bedingungen über mehrere Jahre einhält. Für die Errichtung einer Familienstiftung gilt dabei das Steuerklassen-Privileg (Steuerklasse I); bei einer Ewigkeits-Satzung beträgt der Freibetrag 100.000 €. In Kombination kann bei mittleren GmbH-Werten bis 2–3 Mio. €, vor allem über die Optionsverschonung, praktisch keine Schenkungssteuer anfallen.

Regel- und Optionsverschonung im Überblick

RegelverschonungOptionsverschonung
Verschonungsabschlag85 % steuerfrei, 15 % steuerpflichtig100 % steuerfrei
Behaltensfrist5 Jahre7 Jahre
Lohnsumme (kumuliert)400 % der Ausgangs-Lohnsumme über 5 Jahre (Ø 80 % pro Jahr)700 % über 7 Jahre (Ø 100 % pro Jahr)
Verwaltungsvermögenbis 90 % möglich, aber nur der operative Anteil wird begünstigtmaximal 20 %
Typischer Einsatzmoderate Risiken, kürzeres geplantes Haltengroße Vermögen mit stabiler operativer GmbH

Merksatz: Die Optionsverschonung ist nicht automatisch die bessere Wahl, sie ist die strengere.

Wie die Steuer-Mechanik praktisch abläuft

Die Verschonung funktioniert nicht als sofortiger Steuererlass, sondern in fünf Schritten:

  1. Festsetzung: Bei der Übertragung wird die Schenkungssteuer auf den gesamten Unternehmenswert berechnet, als Bemessungsgrundlage, nicht als sofortige Zahllast.
  2. Verschonungsabschlag: 85 % (Regel) oder 100 % (Option) werden abgezogen; steuerpflichtig bleiben 15 % bzw. 0 %.
  3. Stundung: Selbst der verbleibende Anteil kann bei großen Werten auf 7 Jahre gestundet werden.
  4. Erlass: Werden alle Bedingungen über die 5 bzw. 7 Jahre eingehalten, wird die Steuer endgültig erlassen.
  5. Bei Verstoß: Rückwirkende Nachversteuerung pro fehlendem Jahr (dazu Abschnitt 5).

Wichtig: § 13b wirkt unabhängig vom Freibetrag. Ist der Freibetrag durch frühere Schenkungen bereits aufgebraucht, kann eine GmbH über die Optionsverschonung trotzdem steuerfrei in die Stiftung übertragen werden. Wie der Freibetrag selbst funktioniert, erklärt der Beitrag Freibetrag bei der Stiftung.

2. Welches Vermögen ist begünstigungsfähig?

Begünstigungsfähig ist Betriebsvermögen eines operativ tätigen Unternehmens; reine Vermögensverwaltung ist ausgeschlossen. Im Einzelnen:

Was zählt als begünstigtes Betriebsvermögen?

  • Operatives Unternehmen: Eine GmbH mit aktivem Geschäftsbetrieb (Handel, Produktion, Dienstleistung) ist vollständig begünstigungsfähig.
  • Beteiligungen ab 25 % an Kapitalgesellschaften: Auch Anteile an GmbH-Töchtern oder AGs, sofern die Mindest-Beteiligungsquote eingehalten ist.
  • Personengesellschaften (KG, OHG): begünstigt, wenn sie aktiv unternehmerisch tätig sind. Für Einzelunternehmen gelten eigene Übertragungswege, siehe Einzelunternehmen in die Stiftung einbringen.
  • Nicht begünstigt: reine Vermögensverwaltung ohne operative Tätigkeit, etwa Wertpapier-Depots oder vermietete Wohnimmobilien.

Die Pool-Lösung bei Minderheitsbeteiligungen

Beteiligungen unter 25 % an einer Kapitalgesellschaft zählen einzeln nicht als begünstigtes Betriebsvermögen. Die Pool-Lösung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG schafft Abhilfe: Halten mehrere Familienangehörige zusammen mindestens 25 % und binden sie ihre Stimmrechte in einer Pool-Vereinbarung, wird das Familienpaket als begünstigtes Vermögen behandelt. In der Praxis kommt das bei Streubesitz und bei Mehrgenerationen-Familienunternehmen zum Einsatz.

Verwaltungsvermögen: die zentrale Hürde

Das Verwaltungsvermögen, also passives Vermögen in der GmbH, ist der häufigste Grund für eine entzogene Verschonung. Dazu zählen vermietete Immobilien an Dritte, nicht zum Geschäftsbetrieb gehörende Wertpapiere und Anleihen, Bargeld und Bankguthaben über 10 % des Unternehmenswerts (Spitzenbetrag), Kunst- und Sammlungsgegenstände (soweit nicht Hauptzweck) sowie stille Beteiligungen ohne Mehrheits-Beherrschung. Für die Verschonung gelten drei Schwellen:

  • Bis 20 % Verwaltungsvermögen: Optionsverschonung (100 %) möglich.
  • 20–90 %: Die Optionsverschonung entfällt; die Regelverschonung greift anteilig, begünstigt wird nur der operative Anteil. Bei 30 % Verwaltungsvermögen werden 70 % verschont.
  • Über 90 %: keine Verschonung, voller Schenkungssteuer-Satz auf den gesamten Unternehmenswert.

Die Quote wird pro Aktivposten ermittelt; der Steuerberater erstellt sie vor der Übertragung. Bewährte Reduktions-Strategien: Liquidität vor dem Übertrag ausschütten, vermietete Immobilien in eine separate vermögensverwaltende GmbH auslagern, Wertpapiere in operative Investitionen umwandeln. Wie sich Immobilienanteile konkret auf die Quoten auswirken, vertieft der Beitrag Immobilienanteil in der Stiftungs-GmbH.

3. Wie funktionieren die Lohnsummen-Regeln?

Die Lohnsummenregel verlangt, dass die Stiftung nach der Übertragung die Beschäftigung im Unternehmen im Wesentlichen aufrechterhält: kumuliert 400 % der Ausgangs-Lohnsumme über 5 Jahre (Regelverschonung) bzw. 700 % über 7 Jahre (Optionsverschonung).

Die Ausgangs-Lohnsumme

Maßgeblich ist der Mittelwert der Lohnsummen der letzten 5 vollendeten Wirtschaftsjahre vor der Schenkung. Die Stiftung muss die Einhaltung der Lohnsummen-Pflicht anschließend über die gesamte Frist überwachen.

Die Staffel nach Mitarbeiterzahl

  • Unter 5 Mitarbeiter: Die Lohnsummenpflicht entfällt ganz (Mini-Klausel, § 13a Abs. 3 ErbStG).
  • 5–10 Mitarbeiter: reduzierte Lohnsumme von 250 % statt 400 % bei der Regelverschonung.
  • 10–15 Mitarbeiter: 300 %.
  • Über 15 Mitarbeiter: volle 400 % (Regel) bzw. 700 % (Option).

Praxis-Tipp aus der Beratung: Massenentlassungen kurz vor der Übertragung vermeiden und die Lohnsumme 1–2 Jahre vorher stabilisieren, damit die Ausgangsbasis realistisch bleibt.

4. Was verlangt die Behaltensfrist von der Stiftung?

Während der 5- bzw. 7-jährigen Behaltensfrist darf die Stiftung keine schädlichen Verfügungen über das übertragene Unternehmen treffen. Schädlich sind:

  • Verkauf der GmbH-Anteile: auch ein teilweiser Verkauf, mit proportionaler Nachversteuerung.
  • Wesentliche Geschäftsänderung: Aufgabe des operativen Geschäfts oder Verkauf der wesentlichen Betriebsmittel.
  • Überführung in Vermögensverwaltung: Die operative Tätigkeit wird eingestellt, die GmbH wird zum reinen „Cash-Verwerter“.
  • Liquidation der GmbH innerhalb der Sperrfrist.

Unschädlich sind dagegen Vermögensumschichtungen innerhalb der GmbH, neue Investitionen und sogar Änderungen der Mitarbeiterzahl, solange die Lohnsumme insgesamt eingehalten wird. Merksatz: Die Behaltensfrist verbietet nicht das Wirtschaften, sie verbietet den Ausstieg.

5. Was passiert bei Verstößen gegen Lohnsumme oder Behaltensfrist?

Ein Verstoß kostet die Verschonung anteilig, pro Jahr, um das die Frist unterschritten wurde. Verbleibende Lohnsummen-Defizite oder ein Verkauf der Anteile vor Fristablauf führen zur Rückversteuerung für die fehlenden Jahre. Ein Beispiel: Bei 7-jähriger Behaltensfrist (Optionsverschonung) und Verkauf nach 4 Jahren werden 3/7 der ursprünglich festgesetzten Schenkungssteuer nachträglich fällig, bei einer GmbH mit 5 Mio. € Wert oft mehrere Hunderttausend Euro.

Gerade bei der Optionsverschonung ist das Risiko erheblich: Werden die Bedingungen nicht eingehalten, kann die gesamte Schenkungssteuer rückwirkend anfallen, bei 5 Mio. € GmbH-Wert können das 750.000–1 Mio. € Steuer plus Zinsen sein. Deshalb gilt in der Gestaltungspraxis: Die Regelverschonung ist oft die robustere Wahl, auch wenn die Optionsverschonung auf dem Papier attraktiver wirkt.

6. Rechenbeispiel: die klassische Mittelstands-Konstellation

Ein Stifter überträgt seine GmbH auf die Familienstiftung: Unternehmenswert 1,5 Mio. €, 80.000 € Jahresgewinn, 8 Mitarbeiter, Verwaltungsvermögen 8 %.

  • Regelverschonung (85 %): 1.275.000 € bleiben steuerfrei, 225.000 € sind steuerpflichtig. Nach Abzug des Freibetrags von 100.000 € (Ewigkeits-Satzung, Steuerklasse I) verbleiben 125.000 €; darauf 11 % ergibt 13.750 € Schenkungssteuer.
  • Optionsverschonung (100 %): 0 € Schenkungssteuer, da das Verwaltungsvermögen mit 8 % unter der 20 %-Grenze liegt.
  • Lohnsummen-Pflicht: Bei 8 Mitarbeitern greift die reduzierte Staffel. Mit rund 40.000 € Jahreslohn je Mitarbeiter liegt die Lohnsumme bei etwa 320.000 € pro Jahr, kumuliert 1,6 Mio. € über fünf Jahre, das entspricht rund 500 % der Ausgangs-Lohnsumme. Die Pflicht ist damit leicht erfüllbar.
  • Behaltensfrist: Bei Übertragung 2026 muss die Stiftung die Anteile bis 2031 halten (Regelverschonung).

7. Regel- oder Optionsverschonung: Wie triffst du die Wahl?

Die Entscheidung hängt von Verwaltungsvermögens-Quote, Stabilität der Lohnsumme und dem geplanten Halte-Horizont ab:

  • Regelverschonung passt bei moderaten Risiken, etwa wenn eine kleinere Lohnsummen-Verfehlung möglich erscheint, oder bei kürzerem geplantem Halten. Sie gibt mehr Flexibilität.
  • Optionsverschonung passt bei großen Vermögen (über 1 Mio. €) und stabilen operativen GmbHs mit konstanter Lohnsumme, und nur wenn das Verwaltungsvermögen sicher unter 20 % liegt.

Zur Einordnung im großen Bild: Die Verschonung ist einer der stärksten Hebel der gesamten Nachfolgeplanung, mehr dazu im Überblick Erbschaftssteuer sparen.

8. Häufige Fehler bei der § 13b-Verschonung

  • Zu wenig Vorlauf: Die Bedingungen sind eng. Mindestens 12 Monate vor der geplanten Übertragung sollten Verwaltungsvermögens-Quote ermittelt, Lohnsumme stabilisiert und der Steuerberater eingebunden werden. Bei GmbH-Werten über 1 Mio. € verpufft ohne professionelle Vorbereitung viel Steuer-Ersparnis.
  • Verwaltungsvermögen unterschätzt: Zu viel Liquidität, Wertpapiere oder vermietete Immobilien in der GmbH kippen die Optionsverschonung oder mindern die Regelverschonung anteilig.
  • Optionsverschonung aus Prinzip: Wer die 7-Jahres-Bedingungen reißt, riskiert die Nachversteuerung; die Regelverschonung wäre oft die robustere Wahl gewesen.
  • Verkauf in der Sperrfrist: Auch ein Teilverkauf löst die anteilige Nachversteuerung aus.
  • Lohnsumme aus dem Blick verloren: Die Stiftung muss die kumulierte Lohnsumme über die gesamte Frist aktiv überwachen.

Unser Fazit

Die § 13b-Verschonung ist der wichtigste steuerliche Hebel, wenn Betriebsvermögen in eine Stiftung eingebracht wird: 85 % oder 100 % Steuerfreiheit sind möglich, aber sie werden über 5 bzw. 7 Jahre verdient, nicht am Übertragungstag geschenkt. Die Steuer wird festgesetzt, gestundet und erst nach fehlerfreiem Fristablauf endgültig erlassen. Entscheidend sind drei Stellschrauben: die Verwaltungsvermögens-Quote vor der Übertragung, die Lohnsummen-Staffel je nach Mitarbeiterzahl und die Disziplin während der Behaltensfrist. Wer mit mindestens 12 Monaten Vorlauf plant, überträgt eine mittelständische GmbH häufig nahezu oder vollständig steuerfrei; wer die Bedingungen reißt, zahlt anteilig nach, im Extremfall die gesamte Steuer plus Zinsen.

FAQ zur § 13b-Verschonung bei der Stiftung

Die Regelverschonung stellt 85 % des Übertragungswerts steuerfrei und verlangt 5 Jahre Behaltensfrist plus 400 % kumulierte Lohnsumme. Die Optionsverschonung stellt 100 % frei, verlangt dafür 7 Jahre Behaltensfrist, 700 % Lohnsumme und maximal 20 % Verwaltungsvermögen. In der Praxis ist die Regelverschonung oft die robustere Wahl.

Ja. § 13b wirkt unabhängig vom Freibetrag. Auch nach dessen Aufbrauch durch frühere Schenkungen kann eine GmbH steuerfrei in die Stiftung übertragen werden, sofern die Bedingungen der Optionsverschonung erfüllt sind.

Es kommt zur anteiligen Nachversteuerung pro fehlendem Jahr. Beispiel: Bei 7-jähriger Frist und Verkauf nach 4 Jahren werden 3/7 der ursprünglichen Schenkungssteuer nachträglich fällig. Auch ein Teilverkauf löst die proportionale Nachversteuerung aus.

Bargeld und Bankguthaben zählen dazu, soweit sie 10 % des Unternehmenswerts übersteigen (Spitzenbetrag). Eine bewährte Strategie ist, überschüssige Liquidität vor der Übertragung auszuschütten.

Nein, nicht in voller Härte: Unter 5 Mitarbeitern entfällt die Lohnsummenpflicht ganz (§ 13a Abs. 3 ErbStG). Bei 5–10 Mitarbeitern gelten reduzierte 250 % statt 400 %, bei 10–15 Mitarbeitern 300 %, erst über 15 Mitarbeitern die vollen 400 % bzw. 700 %.

Einzeln nicht. Über die Pool-Lösung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG werden sie aber begünstigt, wenn mehrere Familienangehörige zusammen mindestens 25 % halten und ihre Stimmrechte per Pool-Vereinbarung binden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Verschonung von Betriebsvermögen und begünstigungsfähiges Vermögen: § 13b ErbStG
  • Pool-Lösung bei Minderheitsbeteiligungen: § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG
  • Lohnsummen-Mini-Klausel für Betriebe unter 5 Mitarbeitern: § 13a Abs. 3 ErbStG
  • Praxis-Einordnungen aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: Juli 2026.

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