Was passiert mit der Stiftung, wenn der Stifter stirbt?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 13 Min.
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Was passiert mit der Stiftung wenn ich sterbe?

Die Stiftung besteht unverändert fort: Sie ist eine eigene juristische Person, ihr Vermögen gehört ihr selbst und fällt nicht in den Nachlass. Rechtlich ändert sich nichts außer der Person im Vorstand, der nach Satzung nachbesetzt wird. Erbschaftsteuer fällt darauf nicht an; es bleibt beim 30-Jahres-Takt der Erbersatzsteuer mit 800.000 € Freibetrag.

Kaum eine Frage wird im Erstgespräch häufiger gestellt als diese, und sie beruht fast immer auf derselben Annahme: dass die Stiftung irgendwie zum Nachlass gehört und mitvererbt wird. Das Gegenteil ist der Fall. Die Stiftung gehört sich selbst, deshalb kann sie gar nicht vererbt werden.

In diesem Beitrag geht es darum, was sich mit dem Tod des Stifters tatsächlich ändert, wer die Familienstiftung danach führt, welche Steuerfolgen der Todesfall auslöst und welche Regelungen zu Lebzeiten getroffen sein müssen, damit die Nachfolge im Vorstand nicht in der Hand der Stiftungsaufsicht landet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtlich ändert sich nichts: Die Stiftung ist eine verselbstständigte Vermögensmasse mit eigener Rechtspersönlichkeit (§§ 80 ff. BGB). Sie wird nicht vererbt, weil sie niemandem gehört.
  • Kein Nachlassbestandteil: Was in der Stiftung liegt, ist nicht Teil des Erbes. Darauf fällt keine Erbschaftsteuer an, und nach Ablauf der 10-Jahres-Frist besteht darauf auch kein Pflichtteilsanspruch.
  • Der Vorstand wird nachbesetzt: Wer nachrückt, steht in der Satzung, entweder namentlich per Kettenbeschluss oder als Verfahren (Zuwahl, Bestellung durch den Stiftungsrat). Fehlt beides, bestellt die Stiftungsaufsicht einen Notvorstand.
  • Das Mehrstimmrecht entfällt: Ein lebenslanges Mehrstimmrecht des Stifters endet mit seinem Tod; die verbleibenden Vorstandsmitglieder stimmen danach mit gleichem Gewicht.
  • Ausschüttungen laufen weiter: Die Familie muss nichts neu beantragen. Der neu besetzte Vorstand beschließt weiter nach Satzung, und die nächste Generation rückt in die Begünstigung nach.
  • Steuerlich: Der Todesfall ist kein Auslöser. Die Erbersatzsteuer läuft in ihrem eigenen 30-Jahres-Takt ab Anerkennung weiter (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), unabhängig davon, wann der Stifter stirbt.

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1. Was passiert rechtlich mit der Stiftung, wenn der Stifter stirbt?

Rechtlich passiert mit der Stiftung selbst nichts: Sie ist eine eigenständige juristische Person, vom Stifter unabhängig, und der Tod einer natürlichen Person berührt ihren Bestand nicht. Das Vermögen bleibt bei der Stiftung, der Stiftungszweck gilt unverändert, der Destinatärskreis bleibt wie in der Satzung festgelegt, und die Stiftung schüttet weiter nach ihrem Zweck aus. Alles, was sich ändert, ändert sich auf der Personenebene, nicht auf der Ebene der Struktur.

Die Stiftung gehört sich selbst

Eine Stiftung hat keine Gesellschafter und keine Eigentümer. Sie ist eine verselbstständigte Vermögensmasse, die ihrem Zweck gehört, nicht dem Stifter. Genau daraus folgt die häufig überraschende Konsequenz: Der Stifter kann seine Stiftung nicht vererben, weil sie nie sein Eigentum war. Vererbbar ist nur das Vermögen, das außerhalb der Stiftung geblieben ist, also das private Konto, die private Immobilie, die nicht eingebrachte Beteiligung. Der Merksatz dazu: Vererbt wird, was jemandem gehört. Die Stiftung gehört niemandem.

Kein Erbgang und kein Nachlassbestandteil

Weil kein Eigentümerwechsel stattfindet, findet auch kein Erbgang statt. Das Stiftungsvermögen taucht im Nachlassverzeichnis nicht auf, es wird nicht unter Erben aufgeteilt und es löst keine Erbschaftsteuer aus. Für die Familie hat das einen praktischen Effekt, der oft unterschätzt wird: Der Teil des Vermögens, der in der Stiftung liegt, ist von Erbauseinandersetzung, Teilungsversteigerung und Erbengemeinschaft schlicht nicht betroffen. Der Streit kann sich nur auf den Privatnachlass beziehen, und der ist durch die Übertragung kleiner geworden.

Was sich ändert und was bleibt: die Übersicht

EbeneZu Lebzeiten des StiftersNach dem Tod des Stifters
Eigentum am StiftungsvermögenDie Stiftung selbstUnverändert die Stiftung, kein Nachlassbestandteil
Stiftungszweck und SatzungGeltenGelten unverändert weiter
Vorstandsamt des StiftersLebenslang möglich, ohne turnusmäßige WiederwahlNachbesetzung nach Satzung (benannte Nachfolge oder Zuwahl)
Mehrstimmrecht des StiftersGilt, soweit die Satzung es einräumtEntfällt; verbleibende Mitglieder stimmen mit gleichem Gewicht
Ausschüttungen an DestinatäreVorstandsbeschluss im Rahmen der SatzungUnverändert Vorstandsbeschluss, kein neuer Antrag der Familie nötig
DestinatärskreisNach SatzungNächste Generation rückt nach, soweit die Satzung das vorsieht
Konten und Verträge der StiftungLaufen auf die StiftungLaufen weiter; der neue Vorstand benötigt neue Vollmachten
SteuererklärungenPflicht der StiftungUnverändert Pflicht der Stiftung
StiftungsaufsichtLaufende BerichtspflichtenZusätzlich: Vorstandswechsel anzeigen, Stiftungsverzeichnis aktualisieren

2. Wer führt die Stiftung nach dem Tod des Stifters?

Wer die Stiftung nach dem Tod des Stifters führt, entscheidet ausschließlich die Satzung: Sie benennt entweder konkret die nachrückende Person oder sie beschreibt das Verfahren, typischerweise die Zuwahl durch die verbliebenen Vorstandsmitglieder oder die Bestellung durch den Stiftungsrat. Das ist der zentrale Unterschied zur privaten Nachfolge, und er wird regelmäßig verwechselt: Über die Stiftungsorgane entscheidet nicht der Erblasser, sondern das Stiftungsrecht.

Die Satzung entscheidet, nicht das Testament

Regelungen zur Vorstandsnachfolge müssen durch Stiftungsbeschluss beziehungsweise in der Satzung getroffen werden. Eine testamentarische Anordnung, wer nach dem Tod des Stifters in den Vorstand einrücken soll, ist für die Stiftungsorgane rechtlich unwirksam, weil das Testament nur den Nachlass ordnet und die Stiftung eben nicht zum Nachlass gehört. Wer die Nachfolge im Testament regelt und nicht in der Satzung, hat sie im Ergebnis nicht geregelt.

Der Kettenbeschluss: zwei bis drei Vorstandsgenerationen vorab festlegen

Bereits bei der Gründung kann der Stifter mehrere Nachfolge-Szenarien per Beschluss vorab festlegen, in der Praxis als Kettenbeschluss bezeichnet: Ist der Stifter verhindert oder verstorben, übernimmt die zuerst benannte Person; ist auch diese verhindert, die nächste. Bewährt hat sich, nicht nur die erste Nachfolge zu regeln, sondern eine Kette über zwei bis drei Vorstandsgenerationen zu benennen, etwa Stifter, dann Kind, dann Enkel. Möglich ist auch eine abstrakte Regel statt einer Namensliste, zum Beispiel: Bei Vakanz rückt das jeweils älteste lebende Enkelkind nach, und die verbleibenden Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte den Sprecher. Der Vorteil der abstrakten Regel ist, dass sie auch dann noch trägt, wenn die namentlich benannten Personen längst nicht mehr verfügbar sind.

Mindestbesetzung und Notvorstand

Stiftungssatzungen sehen typischerweise eine Mindestzahl von Vorstandsmitgliedern vor, üblich sind zwei bis drei, damit die Stiftung beim Ausfall einer Person handlungsfähig bleibt. Fällt der Vorstand dennoch unter diese Schwelle und greift keine klare Nachfolgeregelung, kann die Stiftungsaufsicht einen Notvorstand bestellen. Das ist kein Untergangsszenario, aber es bedeutet Kontrollverlust: Eine externe Person führt dann die Stiftung der Familie, und die Familie hat auf die Auswahl keinen Einfluss. Genau dieses Szenario verhindert eine saubere Nachfolgekette. Welche Personen sinnvoll in Vorstand und Stiftungsrat gehören und wie die Organe zu besetzen sind, vertieft der Beitrag Wer sollte im Stiftungsvorstand und Stiftungsrat sitzen?.

Warum das Mehrstimmrecht mit dem Tod endet

Viele Stifter sichern sich zu Lebzeiten ein Mehrstimmrecht im Vorstand, etwa sieben Stimmen gegenüber je einer Stimme der übrigen Mitglieder, um die Richtung vorzugeben, ohne allein im Organ zu sitzen. Dieses Recht ist an die Person des Stifters gebunden und fällt mit seinem Tod weg. Danach stimmen alle Vorstandsmitglieder mit gleichem Gewicht ab. Für die Planung heißt das: Das Mehrstimmrecht sichert die Führung zu Lebzeiten, es steuert die Stiftung aber nicht über den Tod hinaus. Wer auch danach klare Verhältnisse will, braucht dafür andere Instrumente, etwa eine ungerade Mitgliederzahl, eine benannte Sprecherrolle oder ein Kontrollorgan mit definierten Zuständigkeiten.

3. Was passiert mit den Ausschüttungen an die Familie?

Die Ausschüttungen laufen ohne Unterbrechung weiter: Der neu zusammengesetzte Vorstand führt die Ausschüttungsentscheidungen entlang der Satzung fort, an genau die Destinatäre, die dort festgelegt sind. Angehörige, die bereits Zuwendungen erhalten, müssen dafür nichts neu beantragen. Das ist einer der praktisch wertvollsten Effekte der Struktur, weil die Versorgung der Familie nicht von der Abwicklung eines Nachlasses abhängt und nicht wartet, bis ein Erbschein vorliegt.

Wie die nächste Generation nachrückt

Ist die Begünstigung mehrgenerational angelegt, tritt die nächste Generation automatisch in die Begünstigung ein, also Kinder, danach Enkel. Voraussetzung ist, dass die Satzung die Begünstigtenfolge sauber beschreibt: Wer gehört zum Kreis, ab wann, unter welchen Bedingungen und in welcher Reihenfolge. Fehlt diese Staffelung, entscheidet später der Vorstand im Rahmen eines unklaren Rahmens, und aus einer Auslegungsfrage wird schnell ein Familienkonflikt. Wichtig bleibt dabei die Grundregel der Struktur: Es gibt weiterhin keinen einklagbaren Anspruch auf eine bestimmte Ausschüttung; entschieden wird durch Vorstandsbeschluss im Rahmen der Satzung.

Was operativ zu erledigen ist

Der Aufwand nach dem Todesfall ist überschaubar und rein administrativ: Die Nachbesetzung wird protokolliert, weil dieser Beschluss die Grundlage jeder späteren Vertretungshandlung ist, der Vorstandswechsel wird der Stiftungsaufsicht angezeigt, und bei Banken und Vertragspartnern werden die Vollmachten auf den neuen Vorstand umgestellt. Buchhaltung und Steuererklärungen laufen unverändert bei der Stiftung; in der Übergangsphase ist eine Begleitung durch den Steuerberater sinnvoll.

4. Welche Steuern löst der Tod des Stifters aus?

Auf das Stiftungsvermögen löst der Tod des Stifters keine Erbschaftsteuer aus, weil dieses Vermögen nicht zum Nachlass gehört und kein Vermögensübergang stattfindet. Besteuert wird nur, was der Stifter privat hinterlässt, also das Vermögen außerhalb der Stiftung. Genau darin liegt der strukturelle Unterschied zur klassischen Vermögensweitergabe: Ohne Stiftung ist jeder Generationswechsel ein Steuerereignis, mit Stiftung findet auf dem übertragenen Teil kein Generationswechsel im steuerlichen Sinn statt.

Die Erbersatzsteuer läuft in ihrem eigenen Takt weiter

Als Ausgleich dafür, dass in der Familienstiftung kein Generationswechsel stattfindet, erhebt der Gesetzgeber alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Berechnet wird sie über einen fingierten Erbgang an zwei Kinder in Steuerklasse I, wodurch der doppelte Kinderfreibetrag von 800.000 € steuerfrei bleibt (§ 15 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Entscheidend für dieses Thema ist die Abgrenzung: Der Tod des Stifters ist kein Auslöser der Erbersatzsteuer und verschiebt den Stichtag nicht. Der 30-Jahres-Takt läuft ab der Anerkennung der Stiftung und ist damit von Anfang an planbar, unabhängig davon, ob der Stifter mit 60 oder mit 95 stirbt. Berechnung, Stundung und Gestaltungsmöglichkeiten im Detail behandelt der Beitrag Erbersatzsteuer; die breitere Perspektive auf die Steuerlast im Erbfall liefert der Beitrag Erbschaftsteuer sparen.

Was das für die Reihenfolge der Planung bedeutet

Weil der Todesfall selbst steuerlich neutral bleibt, verlagert sich die Planung nach vorn: Entscheidend ist der Zeitpunkt der Übertragung in die Stiftung, nicht der Zeitpunkt des Todes. Je früher Vermögen übertragen ist, desto vollständiger ist es aus Nachlass und Pflichtteilsergänzung heraus, und desto weniger hängt die Familie von Fristen ab, die niemand steuern kann. Welche Vermögensarten sich wie übertragen lassen und worauf dabei zu achten ist, zeigt der Beitrag Vermögen in die Stiftung übertragen.

5. Können Erben, Pflichtteilsberechtigte oder Gläubiger die Stiftung noch angreifen?

Angreifbar ist nicht die Stiftung selbst, sondern die Übertragung des Vermögens in die Stiftung, und das auch nur innerhalb bestimmter Fristen. Nach deren Ablauf ist das Stiftungsvermögen dem Zugriff entzogen. Drei Fristen sind dabei relevant, und sie laufen unabhängig voneinander.

Pflichtteilsergänzung: die 10-Jahres-Frist

Schenkungen an die Stiftung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod werden bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt, allerdings mit Abschmelzung um 10 % pro Jahr (§ 2325 BGB). Nach vollständigem Ablauf der zehn Jahre besteht auf das übertragene Vermögen kein Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr. Praktisch heißt das: Die Schutzwirkung entsteht durch Zeit, nicht durch die Rechtsform allein. Wie sich der Anspruch im Einzelfall berechnet, wenn der Stifter vor Fristablauf verstirbt, rechnet der Beitrag Was passiert, wenn der Stifter vor Ablauf der 10-Jahres-Frist verstirbt? im Detail durch.

Insolvenzanfechtung und Sozialhilfe-Rückgriff

Unabhängig vom Pflichtteil gilt: Unentgeltliche Übertragungen können im Insolvenzfall innerhalb von vier Jahren nach der Schenkung angefochten werden (§ 134 InsO). Und tritt innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung Sozialhilfebedürftigkeit ein, kommt eine Rückforderung in Betracht. Beide Fristen betreffen wiederum den Übertragungsvorgang, nicht den Bestand der Stiftung.

Der Testamentsvollstrecker als Schutz für die ersten zehn Jahre

Ein für zehn Jahre nach dem Tod bestellter Testamentsvollstrecker schützt die Stiftungsstruktur in der kritischen Phase gegen Anfechtungen durch Pflichtteilsberechtigte oder Gläubiger. Er verwaltet den Nachlass, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und verhindert, dass Erben unter Zeitdruck Vereinbarungen treffen, die die Struktur schwächen. Das ist eine sinnvolle Ergänzung, kein Widerspruch: Der Testamentsvollstrecker ordnet den Nachlass, die Satzung ordnet die Stiftung. Beide Ebenen bleiben getrennt.

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6. Was muss der Stifter zu Lebzeiten geregelt haben?

Sieben Punkte entscheiden darüber, ob der Todesfall für die Stiftung ein Verwaltungsvorgang bleibt oder zum Problem wird. Sie gehören alle in die Satzung beziehungsweise in Beschlüsse, nicht in ein Testament:

  • Nachfolgekette im Vorstand: nicht nur die erste Nachfolge, sondern zwei bis drei Vorstandsgenerationen benennen.
  • Auffangverfahren: Zuwahl durch die verbliebenen Mitglieder oder Bestellung durch den Stiftungsrat, falls alle benannten Personen ausfallen.
  • Mindestbesetzung: typischerweise zwei bis drei Vorstandsmitglieder, damit die Handlungsfähigkeit bei einem Ausfall erhalten bleibt.
  • Begünstigtenfolge: klare Reihenfolge über die Generationen, damit die nächste Generation automatisch nachrückt.
  • Vermögensanfall-Klausel: Regelung für den Fall, dass alle Destinatäre wegfallen.
  • Testamentsvollstreckung: für die ersten zehn Jahre nach dem Tod, als Schutz gegen Anfechtungen.
  • Übertragungszeitpunkt: so früh wie möglich, damit die Fristen zu Lebzeiten ablaufen.

7. Was passiert, wenn alle Destinatäre wegfallen?

Fallen sämtliche Destinatären-Generationen weg, etwa weil die Familie kinderlos bleibt oder alle Begünstigten verstorben sind, greift die Vermögensanfall-Klausel der Satzung. Sie bestimmt, wohin das Vermögen dann fließt. Typisch sind zwei Varianten: Das Vermögen geht auf eine gemeinnützige Stiftung über, etwa in den Bereichen Kunst, Bildung oder Naturschutz, oder die Familienstiftung wird selbst in eine gemeinnützige Stiftung umgewandelt.

Diese Klausel ist kein Detail, sondern Pflichtinhalt jeder durchdachten Satzung. Fehlt eine klare Regelung, kann das Vermögen am Ende an den Fiskus fallen, und das dürfte in keiner Familie gewollt sein. Zwei weitere Wege gehören der Vollständigkeit halber dazu, beide mit klaren Grenzen: Die Auflösung der Stiftung ist möglich, aber aufwendig, die Stiftungsaufsicht muss zustimmen und es folgt ein Liquidationsverfahren wie bei anderen juristischen Personen; Voraussetzungen, Kosten und Steuerfolgen behandelt der Beitrag Kann man eine Familienstiftung wieder auflösen?. Und wer die Stiftung von vornherein als Verbrauchsstiftung errichtet hat, für den erledigt sich die Frage ohnehin, weil diese nach ihrer geplanten Laufzeit von mindestens zehn Jahren ausläuft.

8. Welche Fehler rächen sich im Todesfall am meisten?

  • Die Nachfolge im Testament regeln: Für die Stiftungsorgane ist eine testamentarische Anordnung unwirksam. Sie gehört in die Satzung oder in einen Stiftungsbeschluss.
  • Nur die erste Nachfolge benennen: Fällt die eine benannte Person aus, steht die Stiftung ohne Regelung da, und die Aufsicht bestellt einen Notvorstand.
  • Auf das Mehrstimmrecht vertrauen: Es endet mit dem Tod des Stifters und steuert die Stiftung nicht über diesen Zeitpunkt hinaus.
  • Die Vermögensanfall-Klausel vergessen: Ohne sie droht im Extremfall der Anfall an den Fiskus.
  • Zu spät übertragen: Wer erst kurz vor dem Erbfall überträgt, bleibt in der Pflichtteilsergänzung und verschenkt die Schutzwirkung der 10-Jahres-Frist.
  • Die Begünstigtenfolge offenlassen: Unklare Formulierungen verlagern die Entscheidung auf den Vorstand und damit den Konflikt in die Familie.

Unser Fazit

Der Tod des Stifters ist für die Stiftung kein Einschnitt, sondern ein Personalwechsel. Das Vermögen bleibt, wo es ist, der Zweck gilt weiter, die Ausschüttungen laufen weiter, und weder Erbschaftsteuer noch ein Erbgang berühren das Stiftungsvermögen. Die Erbersatzsteuer läuft in ihrem eigenen 30-Jahres-Takt weiter, unabhängig vom Todeszeitpunkt. Was tatsächlich über die Zukunft der Stiftung entscheidet, sind zwei Dinge, die Jahre vorher festgelegt werden: die Nachfolgeregelung im Vorstand und der Zeitpunkt der Vermögensübertragung. Wer beides sauber geregelt hat, hinterlässt seiner Familie eine funktionsfähige Struktur. Wer es offenlässt, hinterlässt ihr eine Behördenentscheidung.

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Häufige Fragen

Nein. Die Stiftung ist eine eigene juristische Person und gehört sich selbst, deshalb kann sie nicht Gegenstand eines Erbgangs sein. Vererbt wird ausschließlich das Vermögen, das der Stifter außerhalb der Stiftung hält.

Ja, solange die Satzung das vorsieht: Der Stifter kann lebenslang und ohne turnusmäßige Wiederwahl Vorstandsmitglied bleiben. Die Nachfolgeregeln greifen erst mit seinem Tod.

Nein. Die Ausschüttungen erfolgen weiterhin durch Vorstandsbeschluss im Rahmen der Satzung. Der Wechsel im Vorstand ändert nichts am Verfahren und nichts am Kreis der Destinatäre.

Greift keine Nachfolgeregelung, kann die Stiftungsaufsicht einen Notvorstand bestellen. Die Stiftung bleibt handlungsfähig, aber die Familie verliert den Einfluss auf die Auswahl der handelnden Person. Eine Nachfolgekette über zwei bis drei Vorstandsgenerationen verhindert das.

Nein. Die Erbersatzsteuer knüpft an den 30-Jahres-Turnus ab Anerkennung der Stiftung an (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), nicht an den Todesfall. Der Stichtag verschiebt sich durch den Tod des Stifters nicht.

Der Vorstandswechsel ist anzuzeigen und gegebenenfalls im Stiftungsverzeichnis zu aktualisieren. Parallel sind bei Banken und Vertragspartnern die Vollmachten auf den neuen Vorstand umzustellen; die Verträge selbst laufen unverändert weiter.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Rechtsfähigkeit und Rechtsrahmen der Stiftung, bundeseinheitlich seit 1. Juli 2023: §§ 80 ff. BGB
  • Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen der letzten zehn Jahre, Abschmelzung 10 % pro Jahr: § 2325 BGB
  • Anfechtung unentgeltlicher Leistungen in der Insolvenz, vier Jahre: § 134 InsO
  • Erbersatzsteuer alle 30 Jahre: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Freibetrag 800.000 € über den fingierten Erbgang an zwei Kinder in Steuerklasse I: § 15 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
  • Praxiswerte zu Vorstandsnachfolge, Kettenbeschlüssen, Mindestbesetzung und Vermögensanfall-Klauseln aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

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