Eine Schenkung bleibt aus zwei ganz verschiedenen Gründen steuerfrei: Entweder greift eine sachliche Befreiung nach § 13 ErbStG, oder die Zuwendung bleibt im persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG. Die stärkste Befreiung ist das Familienheim unter Ehegatten, das zu Lebzeiten ohne jede Wertgrenze steuerfrei übergeht (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG).
Der Unterschied zwischen beiden Ebenen entscheidet über sechsstellige Beträge. Eine sachliche Befreiung wirkt vor dem Freibetrag und verbraucht ihn nicht: Wer sie nutzt, hat seine 500.000 oder 400.000 Euro danach immer noch vollständig zur Verfügung.
Dieser Beitrag listet die Befreiungen des § 13 ErbStG mit ihren Voraussetzungen auf und zeigt, welche Wege daneben legal offenstehen. Wie Freibetrag, Steuerklasse und Satz zusammen die Steuer ergeben, ordnet unser Überblick zur Schenkungssteuer ein.
Das Wichtigste in Kürze
- Neben den persönlichen Freibeträgen gibt es sachliche Steuerbefreiungen, die unabhängig davon gelten (§ 13 ErbStG).
- Die Schenkung des Familienheims an den Ehegatten ist zu Lebzeiten ohne Wertgrenze steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG).
- Angemessener Unterhalt und Ausbildungskosten lösen keine Schenkungsteuer aus (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG).
- Übliche Gelegenheitsgeschenke bleiben steuerfrei, ohne feste Betragsgrenze (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG).
- Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen sind steuerfrei, an Familienstiftungen nicht (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG).
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1. Was bedeutet steuerfrei schenken?
Es bedeutet zweierlei, und beides wird ständig vermischt. Die erste Ebene ist der persönliche Freibetrag des § 16 Abs. 1 ErbStG: je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen 500.000 und 20.000 Euro, je Paar aus Schenker und Beschenktem, alle zehn Jahre neu (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Die zweite Ebene sind die sachlichen Befreiungen des § 13 ErbStG. Sie hängen nicht am Verwandtschaftsgrad, sondern am Gegenstand und am Anlass der Zuwendung.
Die Reihenfolge der Prüfung ist entscheidend, weil sie über den Rest des Freibetrags bestimmt.
- Schritt 1: Wert bestimmen. Bei Geld der Nennwert, bei einer Immobilie der gesondert festgestellte Grundbesitzwert am Tag der Ausführung (§ 12 Abs. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
- Schritt 2: Sachliche Befreiung prüfen. Greift eine Nummer des § 13 Abs. 1 ErbStG, scheidet dieser Wert ganz oder teilweise aus der Bemessungsgrundlage aus.
- Schritt 3: Persönlichen Freibetrag abziehen. Erst auf den verbleibenden Rest wird der Freibetrag des § 16 Abs. 1 ErbStG angewendet.
- Schritt 4: Satz anwenden. Nur was jetzt noch übrig ist, wird besteuert (§ 19 Abs. 1 ErbStG).
Überträgt ein Ehemann seiner Frau das gemeinsam bewohnte Haus, greift Schritt 2, und der Freibetrag von 500.000 Euro bleibt unangetastet. Überweist er ihr denselben Wert in bar, greift nur Schritt 3, und der Freibetrag ist danach verbraucht. Welcher Freibetrag für welchen Verwandtschaftsgrad gilt, steht im Detail im Beitrag zum Freibetrag.
2. Welche Schenkungen sind komplett steuerfrei?
Die sachlichen Befreiungen stehen abschließend in § 13 Abs. 1 ErbStG. Die letzte Spalte der Tabelle ist die wichtigste: Drei der aufgeführten Normen gelten nur im Erbfall und nützen dir zu Lebzeiten nichts.
| Befreiung | Norm | Umfang | Gilt bei Schenkung? |
|---|---|---|---|
| Familienheim an den Ehegatten | § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG | vollständig, keine Wertgrenze | ja, nur dort |
| Familienheim an den überlebenden Ehegatten | § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG | vollständig, zehn Jahre Selbstnutzung | nein, nur im Erbfall |
| Familienheim an Kinder | § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG | bis 200 Quadratmeter Wohnfläche | nein, nur im Erbfall |
| Hausrat, Steuerklasse I | § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG | bis 41.000 € | ja |
| Andere bewegliche körperliche Gegenstände, Steuerklasse I | § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG | bis 12.000 € | ja |
| Hausrat und bewegliche Gegenstände, Steuerklassen II und III | § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG | zusammen bis 12.000 € | ja |
| Angemessener Unterhalt und Ausbildung | § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG | vollständig, Maßstab ist die Angemessenheit | ja, ausdrücklich nur unter Lebenden |
| Übliche Gelegenheitsgeschenke | § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG | vollständig, das Gesetz nennt keinen Betrag | ja |
| Geldzuwendung an eine Pflegeperson | § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG | bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI | ja |
| Erwerb durch Pflege- oder Unterhaltsleistende | § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG | bis 20.000 € | nein, der Wortlaut nennt den Erblasser |
| Inländische gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Körperschaften | § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG | vollständig, Rückfall bei Wegfall binnen zehn Jahren | ja |
| Zweckgebundene Zuwendungen | § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG | vollständig, wenn die Verwendung gesichert ist | ja |
Zwei Zeilen werden regelmäßig falsch gelesen. Nr. 9 befreit einen Erwerb bis 20.000 Euro, der Personen anfällt, die "dem Erblasser" Pflege oder Unterhalt gewährt haben, setzt also einen Erbfall voraus; zu Lebzeiten bleibt nur Nr. 9a bis zur Höhe des Pflegegeldes. Und die vielzitierte Grenze von 200 Quadratmetern aus Nr. 4c gilt ausschließlich im Erbfall: Zu Lebzeiten gibt es für Kinder überhaupt keine Familienheimbefreiung.
Zwei weitere Normen führen nicht zur vollen Steuerfreiheit, senken aber die Bemessungsgrundlage: § 13d Abs. 1 ErbStG setzt zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke nur mit 90 Prozent ihres Werts an, § 13a ErbStG verschont begünstigtes Betriebsvermögen zu 85 Prozent. Beide behandelt Kapitel 7.
3. Wie überträgst du das Familienheim steuerfrei an den Ehegatten?
Indem du zu Lebzeiten überträgst, nicht erst im Testament. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG befreit Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Eigentum oder Miteigentum an einem bebauten Grundstück verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Das ist der stärkste legale Hebel im gesamten Schenkungsteuerrecht, und er wird regelmäßig übersehen.
Die Voraussetzungen im Einzelnen
- Beteiligte: Zuwendung von einem Ehegatten an den anderen. Für eingetragene Lebenspartner gilt die Befreiung entsprechend (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 3 ErbStG). Kinder, Geschwister oder Lebensgefährten sind nicht erfasst.
- Objekt: ein bebautes Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG, belegen im Inland, in der EU oder im EWR.
- Nutzung: In dem Gebäude muss eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden; dieses Objekt nennt das Gesetz Familienheim.
- Umfang: Das Wort "soweit" begrenzt die Befreiung auf den selbst genutzten Teil. Bei einem Zweifamilienhaus mit vermieteter Obergeschosswohnung bleibt nur der selbst bewohnte Anteil befreit.
- Zwei gleichgestellte Fälle: Befreit ist auch die Freistellung des anderen Ehegatten von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Familienheims, ebenso die Übernahme nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwands für ein Familienheim, das im gemeinsamen Eigentum oder im Eigentum des anderen Ehegatten steht (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 2 ErbStG).
Was das Gesetz für diesen Fall nicht nennt, ist genauso wichtig: keine Wertgrenze, keine Wohnflächengrenze, keine Behaltensfrist. Das unterscheidet die Zuwendung unter Lebenden von beiden Erbfallvarianten. Nr. 4b verlangt vom überlebenden Ehegatten zehn Jahre Selbstnutzung, Nr. 4c begrenzt den Erwerb der Kinder zusätzlich auf 200 Quadratmeter Wohnfläche. Wer zu Lebzeiten überträgt, umgeht beide Einschränkungen.
Beispielrechnung: Einfamilienhaus an die Ehefrau
Ein Ehemann überträgt seiner Frau das Alleineigentum am gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus. Der gesondert festgestellte Grundbesitzwert beträgt 1.200.000 Euro. Vorschenkungen gibt es nicht.
| Schritt | Mit Befreiung nach Nr. 4a | Zum Vergleich: Geldschenkung gleicher Höhe |
|---|---|---|
| Wert der Zuwendung | 1.200.000 € | 1.200.000 € |
| Sachliche Befreiung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a) | 1.200.000 € | 0 € |
| Verbleibender Wert | 0 € | 1.200.000 € |
| Persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1) | nicht verbraucht, 500.000 € bleiben | 500.000 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 0 € | 700.000 € |
| Satz (§ 19 Abs. 1, Klasse I) | entfällt | 19 % |
| Steuer | 0 € | 133.000 € |
Der Unterschied beträgt 133.000 Euro bei identischem Wert und identischen Beteiligten. Dazu kommt der zweite Effekt: Der Ehefrau stehen danach weiterhin 500.000 Euro Freibetrag zur Verfügung, etwa für ein Depot im selben Jahrzehnt. Die Gegenprobe nach § 19 Abs. 3 ErbStG ändert an der rechten Spalte nichts, weil der Erwerb nicht knapp über einer Wertgrenze liegt. Welcher Satz in deiner Konstellation gilt, liest du im Tabellenwerk nach.
Eine Grenze gehört dazu: Befreit ist das Familienheim, nicht jede Immobilie unter Ehegatten. Ferienhaus, Zweitwohnung und vermietete Eigentumswohnung fallen nicht unter Nr. 4a. Für vermietete Wohnimmobilien bleibt nur der Ansatz mit 90 Prozent nach § 13d Abs. 1 ErbStG.
4. Was gilt für Unterhalt, Ausbildung und regelmäßige Zahlungen?
Sie sind steuerfrei, solange sie angemessen bleiben. § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG befreit Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten. Diese Norm gilt ausdrücklich nur zu Lebzeiten und ist damit eine der wenigen Befreiungen, die im Erbfall keine Entsprechung hat.
Praktisch fallen darunter die laufenden Kosten, die Eltern für ein Kind in Ausbildung tragen: Miete am Studienort, Semesterbeiträge, Studiengebühren, Lebenshaltung. Der Freibetrag von 400.000 Euro bleibt unberührt. Wer seiner Tochter fünf Jahre lang 1.200 Euro monatlich für das Studium überweist, hat davon keine 72.000 Euro verbraucht, sondern gar nichts.
Das Gesetz definiert nicht, was angemessen ist. Als Maßstab dient die Lebensstellung des Bedachten (§ 1610 Abs. 1 BGB) und der Zweck der Leistung, den § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG mit angemessenem Unterhalt und Ausbildung umschreibt. Die Grenze verläuft nicht bei einem festen Betrag, sondern zwischen laufender Versorgung und Vermögensübertragung.
Wo die Befreiung endet
- Kapitalisierte Einmalzahlung: Wer statt monatlicher Beträge einen Kapitalbetrag für den künftigen Unterhalt überträgt, wendet Vermögen zu. Nr. 12 greift dann nicht.
- Immobilie statt Miete: Die auf das Kind übertragene Wohnung am Studienort ist eine Vermögensübertragung. Die unentgeltliche Überlassung derselben Wohnung ist dagegen Unterhalt.
- Zahlungen ohne Bedarf: Bezieht der Empfänger ein eigenes ausreichendes Einkommen, fehlt der Unterhaltszweck.
- Dauerzahlungen an Erwachsene: Die monatliche Zuwendung an ein berufstätiges Kind ohne Ausbildungsbezug ist eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
5. Wie hoch darf ein Gelegenheitsgeschenk sein?
Das Gesetz sagt es nicht. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG befreit schlicht "die üblichen Gelegenheitsgeschenke" und nennt bewusst keinen Betrag. Maßgeblich sind drei Kriterien: ein üblicher Anlass, eine übliche Art des Geschenks und ein Wert, der zu den Vermögensverhältnissen der Beteiligten passt. Eine feste Wertgrenze nennen weder das Gesetz noch die Erbschaftsteuer-Richtlinien; entscheidend bleibt das Verhältnis zu den Vermögensverhältnissen der Beteiligten.
Übliche Anlässe sind Geburtstag, Hochzeit, Weihnachten, Taufe, Konfirmation, bestandene Prüfungen und Jubiläen. Der Anlass allein trägt die Befreiung aber nicht: Das Geschenk muss nach Art und Wert dem entsprechen, was bei diesem Anlass in vergleichbaren Verhältnissen üblich ist. Bei einem vermögenden Schenker liegt diese Grenze höher, unbegrenzt ist sie nirgends.
| Fall | Einordnung | Warum |
|---|---|---|
| Armbanduhr für 5.000 € zum 50. Geburtstag, vermögender Schenker | regelmäßig steuerfrei | üblicher Anlass, übliche Art, Wert im Verhältnis zum Vermögen |
| Geldgeschenk von 10.000 € zur Hochzeit der Tochter | Einordnung hängt am Verhältnis zum Vermögen | Anlass üblich, Höhe im Einzelfall zu beurteilen |
| Pkw für 40.000 € zum bestandenen Examen | Grenzfall | Anlass üblich, Wert je nach Vermögensverhältnissen nicht mehr üblich |
| Eigentumswohnung zum Geburtstag | nicht befreit | Grundbesitz ist kein übliches Gelegenheitsgeschenk |
| Übertragung eines Wertpapierdepots zu Weihnachten | nicht befreit | Vermögensübertragung im Gewand eines Anlasses |
| Monatliche Überweisung, als Geschenk bezeichnet | nicht befreit | kein Anlass, damit keine Gelegenheit im Sinne der Norm |
| Schmuck für 8.000 € zur Silberhochzeit | regelmäßig steuerfrei | üblicher Anlass, übliche Art des Geschenks |
Der praktische Vorteil dieser Befreiung ist ihre Wiederholbarkeit: Anders als der persönliche Freibetrag hängt Nr. 14 nicht am Zehnjahresrhythmus, und weil das Geschenk schon nicht steuerpflichtig ist, geht es auch nicht in die Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG ein. Die Kehrseite: Wer regelmäßig größere Beträge unter der Überschrift Geschenk überweist, landet bei § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
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Stiftungs-Check starten6. Welche Schenkungen halten viele fälschlich für steuerfrei?
Vier Konstellationen kommen immer wieder vor. Sie haben gemeinsam, dass sie plausibel klingen und trotzdem in eine Steuerpflicht führen.
Kettenschenkung ohne freie Verfügungsmacht
Der Gedanke ist legitim: Der Vater schenkt seiner Ehefrau einen Betrag, die Ehefrau schenkt ihn an das gemeinsame Kind weiter. So werden zwei Freibeträge genutzt statt einem. Anerkannt wird das aber nur, wenn die Zwischenperson frei über das Zugewendete verfügen kann. Ist die Weitergabe von vornherein abgesprochen oder vertraglich festgeschrieben, sieht das Finanzamt eine Direktschenkung vom Vater an das Kind, und der mittlere Freibetrag entfällt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; BFH, Urteil vom 18. Juli 2013, II R 37/11). Das ist eine Frage der Rechtsprechung, nicht des Gesetzeswortlauts.
Zahlungen auf ein Gemeinschaftskonto
Unter Ehegatten ist längst nicht alles steuerfrei. Zahlt ein Ehegatte hohe Beträge auf ein Gemeinschaftskonto ein, über das beide gleichberechtigt verfügen, kann darin eine steuerpflichtige Zuwendung an den anderen liegen (BFH, Urteil vom 23. November 2011, II R 33/10). Dasselbe Muster entsteht bei Baukosten oder Darlehensraten für eine Immobilie im Alleineigentum des anderen. Das Familienheim des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist die einzige ausdrücklich befreite Zuwendung zwischen Ehegatten, alles andere läuft über den Freibetrag von 500.000 Euro.
Mittelbare Grundstücksschenkung
Gibt ein Elternteil dem Kind Geld mit der Auflage, damit ein bestimmtes Grundstück zu erwerben, ist Gegenstand der Schenkung nicht das Geld, sondern das Grundstück (BFH, Urteil vom 10. November 2004, II R 44/02; R E 9.1 Abs. 2 ErbStR). Steuerfrei wird dadurch nichts, es ändert sich nur der Bewertungsmaßstab: Angesetzt wird dann der Grundbesitzwert nach § 12 Abs. 3 ErbStG. Je nach Fall kann das günstiger oder ungünstiger sein als der zugewendete Geldbetrag.
Der Jahresfreibetrag, den es nicht gibt
Die Vorstellung, man dürfe jedes Jahr einen bestimmten Betrag steuerfrei verschenken, hat im Gesetz keine Grundlage. § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG rechnet alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammen. Ebenso falsch ist die Annahme, unterhalb des Freibetrags müsse man nichts melden: Die Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG besteht binnen drei Monaten unabhängig davon, ob am Ende Steuer anfällt. Wo die Grenze zwischen zulässiger Gestaltung und dem liegt, was die Finanzverwaltung nicht mehr akzeptiert, behandeln wir in einem eigenen Beitrag.
Checkliste: das solltest du dokumentieren
- Datum der Ausführung schriftlich festhalten, es ist der Ankerpunkt der Zehnjahresfrist (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
- Bei Nr. 4a: notarielle Urkunde, Grundbuchauszug und einen Nachweis, dass die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
- Bei Nr. 12: Belege über Miete, Semesterbeiträge und laufende Zahlungen, statt einer Einmalüberweisung ohne Verwendungszweck.
- Bei Nr. 14: den Anlass festhalten, etwa über Datum, Einladung oder eine kurze Notiz im Schenkungsvermerk.
- Bei Nr. 16 Buchst. b: Zuwendungsbestätigung und den aktuellen Freistellungsbescheid der Empfängerin zu den Unterlagen nehmen.
- Bei zwei Schenkern getrennt übertragen: zwei Verträge, zwei Konten, zwei Ausführungsdaten.
- Bei einer Kettenschenkung keine Weitergabepflicht vereinbaren und die Verträge zeitlich und inhaltlich trennen.
- Die Anzeige binnen drei Monaten absenden, es sei denn, ein Notar hat beurkundet (§ 30 Abs. 1 und Abs. 3 ErbStG).
7. Wie bleibt eine große Schenkung trotzdem steuerfrei?
Über vier Hebel, die sich kombinieren lassen. Keiner macht beliebige Vermögen steuerfrei, zusammen verschieben sie die Grenze aber deutlich.
Erstens: Freibeträge auf Personen verteilen. Der Freibetrag hängt am Paar aus Schenker und Beschenktem, nicht an einer Person, weil § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG nur Erwerbe von derselben Person zusammenrechnet. Ein Ehepaar mit zwei Kindern hat vier Paarbeziehungen zu je 400.000 Euro, zusammen 1.600.000 Euro je Runde; leben die Großeltern noch, kommen je Enkel 200.000 Euro pro Großelternteil hinzu (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Voraussetzung ist, dass die Zuwendung wirklich aus dem Vermögen des jeweiligen Schenkers stammt.
Zweitens: den Zehnjahrestakt nutzen. Wer mit fünfzig beginnt, hat drei Runden, wer mit siebzig anfängt, realistisch eine. Diese planmäßige Übertragung zu Lebzeiten heißt juristisch vorweggenommene Erbfolge; wie die Frist genau läuft, ordnet der Beitrag zur 10-Jahres-Frist bei Schenkungen ein.
Drittens: die Bereicherung senken. Steuerpflichtig ist nur, um was der Beschenkte bereichert ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Übernimmt er ein Darlehen oder behält sich der Schenker den Nießbrauch vor, sinkt dieser Wert. Der Kapitalwert eines lebenslänglichen Nießbrauchs ergibt sich aus dem Jahreswert mal einem Vervielfältiger, den das Bundesministerium der Finanzen nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes bekannt gibt (§ 14 Abs. 1 Satz 4 BewG); für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2026 gilt die Anlage zum BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2025.
Beispielrechnung: gemischte Schenkung unter den Freibetrag
Eine Mutter überträgt ihrem Sohn eine vermietete Eigentumswohnung mit einem festgestellten Grundbesitzwert von 600.000 Euro. Der Sohn übernimmt das darauf lastende Darlehen von 250.000 Euro.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Grundbesitzwert (§ 12 Abs. 3) | festgestellt auf den Stichtag | 600.000 € |
| Übernommenes Darlehen | Gegenleistung des Sohnes | 250.000 € |
| Bereicherung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) | 600.000 € minus 250.000 € | 350.000 € |
| Persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2) | Kind | 400.000 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 350.000 € minus 400.000 € | 0 € |
| Steuer | kein steuerpflichtiger Erwerb | 0 € |
Ohne die Darlehensübernahme blieben 200.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb und 22.000 Euro Steuer. Zwei Punkte gehören dazu: Der entgeltliche Teil hat ertragsteuerliche Folgen, etwa für die Spekulationsfrist der Mutter (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und die Abschreibung des Sohnes (§ 11d Abs. 1 EStDV). Und der Sohn übernimmt eine echte Schuld, die Rechnung ist kein reiner Steuervorteil. Weitere durchgerechnete Konstellationen stehen im Beitrag zur Höhe der Schenkungssteuer.
Viertens: die Verschonung für Betriebsvermögen. Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG bleibt nach § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG zu 85 Prozent steuerfrei, solange der Erwerb zusammen mit früheren Erwerben 26 Millionen Euro nicht übersteigt; auf unwiderruflichen Antrag sind nach § 13a Abs. 10 ErbStG 100 Prozent möglich. Der Preis sind Fristen: fünf Jahre Lohnsummenfrist mit einer Mindestlohnsumme von 400 Prozent und fünf Jahre Behaltensfrist, bei der Optionsverschonung sieben Jahre und 700 Prozent. Wer vorher verkauft, verliert die Verschonung anteilig rückwirkend. Für vermietete Wohnimmobilien bleibt daneben § 13d Abs. 1 ErbStG mit 90 Prozent.
8. Wann ist die Stiftung der sauberere Weg?
Wenn das Freibetragsvolumen bei realistischem Zeithorizont nicht reicht. Ein Ehepaar mit zwei Kindern bewegt je Zehnjahresrunde 1,6 Millionen Euro steuerfrei. Bei 8 Millionen Euro Vermögen dauert der vollständige Übergang damit rund vier Jahrzehnte, in denen beide Schenker leben und bereit sind, Kontrolle abzugeben. Jede Schenkung ist zudem endgültig und landet im Vermögen des Kindes, mit dessen Ehe, dessen Gläubigern und dessen Entscheidungen.
Bei Stiftungen laufen die beiden Ebenen dieses Artikels noch einmal auseinander. Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG vollständig steuerfrei, unabhängig von jedem Freibetrag. Der Preis ist hoch: Das Vermögen ist dauerhaft dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und steht der Familie nicht mehr zu, und die Befreiung fällt rückwirkend weg, wenn die Gemeinnützigkeit innerhalb von zehn Jahren entfällt. Ob eine Zuwendung besser als Spende oder als Zustiftung erfolgt, ordnet der Beitrag Zustiftung oder Spende ein.
Die Familienstiftung ist dagegen nicht steuerfrei. Der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG selbst eine Schenkung. Ihre Besonderheit liegt in der Steuerklasse: Nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG ist das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Stifter maßgeblich, nicht das Verhältnis zur Stiftung. Fasst die Satzung den Begünstigtenkreis eng auf die Kinder des Stifters, greift Steuerklasse I; der zugehörige persönliche Freibetrag beträgt dann 400.000 Euro je Stifter (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Die Details stehen im Beitrag Schenkung an die Stiftung.
Ein Punkt wird teuer, wenn man ihn übersieht: Was bei der Errichtung gilt, gilt bei einer späteren Zustiftung nicht. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG nennt im Wortlaut nur § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG, also die Errichtung. Eine spätere Zuwendung an eine bestehende Stiftung ist eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und fällt in Steuerklasse III mit 20.000 Euro Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG). Wer absehbar nachlegen will, berücksichtigt das bei der Erstausstattung. Und die Stiftung tauscht den Zehnjahresrhythmus gegen einen Dreißigjahresrhythmus, denn ihr Vermögen unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer. Beide Wege stellt der Beitrag Schenkung oder Stiftung gegenüber; wie sich ein vorbehaltener Nießbrauch dabei auswirkt, ordnet der Beitrag Nießbrauch und Stiftung ein.
Unser Fazit
Steuerfrei schenken heißt selten, einen Trick zu kennen, sondern die richtige Ebene zu treffen. Die sachlichen Befreiungen des § 13 ErbStG wirken vor dem Freibetrag und verbrauchen ihn nicht, und der stärkste Fall unter ihnen ist das Familienheim an den Ehegatten zu Lebzeiten: ohne Wertgrenze, ohne Wohnflächengrenze, ohne Behaltensfrist. Wer wartet, landet im Erbfall bei Nr. 4b oder Nr. 4c, und dort gelten beide Einschränkungen.
Unsere Handlungsempfehlung: Prüfe vor jeder Übertragung zuerst, ob eine Befreiung des § 13 Abs. 1 ErbStG greift, und erst danach, wie viel Freibetrag noch offen ist. Halte Anlass und Voraussetzungen schriftlich fest, denn im Zweifel musst du sie belegen. Zeigt die Rechnung, dass dein Vermögen mehrere Zehnjahresrunden braucht, lohnt der Blick auf eine Struktur, die ohne diesen Takt auskommt.
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Häufige Fragen zur steuerfreien Schenkung
Wie viel kann ich steuerfrei verschenken, ohne es zu melden?
Steuerfreiheit und Meldepflicht sind zwei verschiedene Fragen. Steuerfrei bleibt eine Zuwendung, solange sie den persönlichen Freibetrag nicht übersteigt oder unter eine sachliche Befreiung des § 13 Abs. 1 ErbStG fällt. Anzeigen musst du sie trotzdem: § 30 Abs. 1 ErbStG verlangt die Anzeige binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb, unabhängig davon, ob am Ende Steuer anfällt. Sie entfällt nur, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet ist (§ 30 Abs. 3 ErbStG).
Ist die Schenkung eines Hauses an den Ehepartner steuerfrei?
Ja, wenn es das Familienheim ist. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist die Zuwendung von Eigentum oder Miteigentum an einem bebauten Grundstück steuerfrei, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Das Gesetz nennt für diesen Fall weder eine Wertgrenze noch eine Wohnflächengrenze und auch keine Behaltensfrist. Ein Ferienhaus, eine vermietete Wohnung oder ein Geldbetrag in gleicher Höhe fallen nicht darunter.
Sind Geldgeschenke zur Hochzeit steuerfrei?
Als übliches Gelegenheitsgeschenk ja, nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG. Das Gesetz nennt allerdings keinen Betrag; entscheidend sind Anlass, Üblichkeit und die Vermögensverhältnisse der Beteiligten, eine feste Wertgrenze nennt das Gesetz nicht. Größere Zuwendungen wie eine Eigentumswohnung zur Hochzeit sind keine Gelegenheitsgeschenke mehr und laufen über den persönlichen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG.
Kann ich meinem Enkel steuerfrei Geld schenken?
Bis 200.000 Euro je Großelternteil innerhalb von zehn Jahren, solange der eigene Elternteil des Enkels lebt (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Ist dieser Elternteil vorverstorben, rückt der Enkel auf 400.000 Euro auf (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Vier lebende Großeltern bringen damit je Enkel 800.000 Euro pro Zehnjahresrunde mit. Voraussetzung ist, dass jede Person aus eigenem Vermögen zuwendet.
Ist eine Schenkung unter Geschwistern steuerfrei möglich?
Nur in engen Grenzen. Geschwister stehen in Steuerklasse II und haben 20.000 Euro Freibetrag je Zehnjahreszeitraum (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG), der Steuersatz beginnt bei 15 Prozent (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Die sachlichen Befreiungen gelten aber auch hier: Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände bleiben in den Steuerklassen II und III zusammen bis 12.000 Euro steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), dazu kommen übliche Gelegenheitsgeschenke nach Nr. 14. Das Familienheim nach Nr. 4a gilt dagegen nur zwischen Ehegatten.
Zählt die Zahlung von Studiengebühren als Schenkung?
Sie ist eine Zuwendung, bleibt aber nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG steuerfrei, soweit sie der Ausbildung des Bedachten dient und angemessen ist. Dasselbe gilt für Miete und Lebenshaltung während des Studiums. Der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG wird dadurch nicht verbraucht. Anders liegt es, wenn statt laufender Zahlungen ein Kapitalbetrag oder eine Wohnung übertragen wird, denn das ist eine Vermögensübertragung und keine Ausbildungsleistung.
Sind Zuwendungen an eine Stiftung steuerfrei?
Das hängt von der Stiftung ab. Zuwendungen an inländische Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG steuerfrei; die Befreiung fällt rückwirkend weg, wenn die Voraussetzungen innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen. Die Errichtung einer Familienstiftung ist dagegen nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG selbst eine Schenkung, die Steuerklasse richtet sich nach dem entferntest Berechtigten (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Eine spätere Zustiftung an eine bestehende Stiftung fällt sogar in Steuerklasse III mit 20.000 Euro Freibetrag.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Hausrat bis 41.000 Euro und andere bewegliche körperliche Gegenstände bis 12.000 Euro in Steuerklasse I, in den Steuerklassen II und III zusammen 12.000 Euro: § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
- Familienheim unter Ehegatten zu Lebzeiten, einschließlich Freistellung von Verpflichtungen und nachträglichem Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand: § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 und S. 2 ErbStG i. V. m. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG; im Erbfall an den überlebenden Ehegatten mit zehnjähriger Selbstnutzung: Nr. 4b; an Kinder zusätzlich begrenzt auf 200 Quadratmeter: Nr. 4c
- Erwerb bis 20.000 Euro durch Personen, die dem Erblasser Pflege oder Unterhalt gewährt haben, also nur von Todes wegen: § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG; Geldzuwendungen unter Lebenden an eine Pflegeperson bis zur Höhe des Pflegegeldes: Nr. 9a i. V. m. § 37 SGB XI
- Angemessener Unterhalt und Ausbildung des Bedachten: § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG; übliche Gelegenheitsgeschenke: Nr. 14; inländische kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Körperschaften im Sinne der §§ 52 bis 54 AO mit rückwirkendem Wegfall binnen zehn Jahren: Nr. 16 Buchst. b; zweckgewidmete Zuwendungen bei gesicherter Verwendung: Nr. 17
- Verschonungsabschlag von 85 Prozent bis 26 Millionen Euro, Lohnsummenfrist fünf Jahre mit 400 Prozent: § 13a Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 ErbStG; Optionsverschonung 100 Prozent, sieben Jahre, 700 Prozent: § 13a Abs. 10 ErbStG; vermietete Wohngrundstücke mit 90 Prozent: § 13d Abs. 1 und Abs. 3 ErbStG
- Freigebige Zuwendung und Bereicherung: § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; Stiftungsgeschäft unter Lebenden: § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG; Entstehung mit Ausführung: § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; Grundbesitzwert: § 12 Abs. 3 ErbStG
- Zusammenrechnung von Erwerben derselben Person innerhalb von zehn Jahren: § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG; Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen: § 14 Abs. 1 BewG
- Steuerklassen: § 15 Abs. 1 ErbStG; entferntest Berechtigter bei der Errichtung einer Familienstiftung: § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG; persönliche Freibeträge: § 16 Abs. 1 ErbStG; Sätze und Härteausgleich: § 19 Abs. 1 und Abs. 3 ErbStG; Anzeige binnen drei Monaten: § 30 Abs. 1 und Abs. 3 ErbStG; Erbersatzsteuer alle 30 Jahre: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
- Alle genannten Normen wurden am 20. September 2026 am Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de verifiziert. Die beiden Beispielrechnungen sind eigene Rechnungen auf Grundlage der §§ 7, 12, 13, 16 und 19 ErbStG. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.