Zustiftung oder Spende: Was ist der Unterschied?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 13 Min.
Zustiftung oder Spende: Der Unterschied entscheidet über die Verwendung

Der Unterschied liegt in der Verwendung: Eine Spende muss die Stiftung innerhalb von zwei Kalenderjahren für ihre Satzungszwecke ausgeben (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Eine Zustiftung fließt dauerhaft ins Grundstockvermögen und unterliegt dieser Frist nicht. Nur sie eröffnet zusätzlich den Vermögensstock-Abzug bis 1 Mio. € über zehn Jahre (§ 10b Abs. 1a EStG).

Auf dem Überweisungsträger sehen beide Wege gleich aus: ein Betrag, ein Empfänger, ein Verwendungszweck. In der Stiftung landen sie in zwei verschiedenen Töpfen, und aus dieser Zuordnung folgt alles Weitere, von der Verwendungsfrist über die Buchhaltung bis zum steuerlichen Abzug. In diesem Beitrag geht es um diese Entscheidung: was Spende und Zustiftung unterscheidet, welche steuerlichen Folgen an beiden Wegen hängen, was du vor der Überweisung festlegen musst und was die Stiftung anschließend dokumentiert.

Wie eine Zuwendungsbestätigung formal aussehen muss, behandelt der Beitrag zu Spenden und Spendenquittung; die Systematik der Verwendungsfristen und Rücklagen steht im Beitrag zur zeitnahen Mittelverwendung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Spende: Der Betrag selbst ist das Fördergeld. Er gehört zu den zeitnah zu verwendenden Mitteln und muss innerhalb von zwei Kalenderjahren nach Zufluss beim Satzungszweck ankommen (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).
  • Zustiftung: Der Betrag wird Teil des Grundstockvermögens und bleibt dort. Nur die Erträge daraus fließen in die Zweckarbeit. Gewidmete Zustiftungen zählen ausdrücklich nicht zu den zeitnah zu verwendenden Mitteln.
  • Steuerlich Spende: Sonderausgabenabzug bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte pro Jahr, der Überhang wird als Spendenvortrag in die Folgejahre übernommen (§ 10b Abs. 1 EStG).
  • Steuerlich Zustiftung: zusätzlich bis 1 Mio. € innerhalb von zehn Jahren, bei zusammen veranlagten Ehegatten bis 2 Mio. €, frei über den Zeitraum verteilbar und alle zehn Jahre erneut nutzbar (§ 10b Abs. 1a EStG). Beide Abzüge sind kumulierbar.
  • Entscheidend ist die Widmung: Nicht der Betrag entscheidet über die Zuordnung, sondern die Erklärung des Zuwendenden, und die gehört vor die Überweisung, nicht danach.
  • Dokumentation: Auf der Zuwendungsbestätigung wird angekreuzt, ob die Zuwendung zum Verbrauch oder zur Vermögensstärkung bestimmt ist. Eine falsche Kategorisierung kann den Spendenabzug unwirksam machen.

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1. Was ist der Unterschied zwischen Zustiftung und Spende?

Der Unterschied liegt nicht in der Höhe und nicht in der Form der Überweisung, sondern im Ziel des Geldes innerhalb der Stiftung: Die Spende geht in die zeitnah zu verwendenden Mittel und wird ausgegeben, die Zustiftung geht ins Grundstockvermögen und bleibt erhalten. Der Merksatz dazu: Bei der Spende arbeitet der Betrag, bei der Zustiftung arbeiten seine Erträge.

Die Spende: Der Betrag selbst ist das Fördergeld

Eine Spende ohne Bindung an den Vermögensstock ist Mittel im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts. Sie darf und soll direkt in Projekte fließen, es gibt keine Pflicht, sie zunächst in eine Rücklage zu legen. Für die Stiftung ist die Spende deshalb das Instrument der Gegenwart: Sie finanziert Stipendien, Förderbescheide oder Projektkosten im laufenden Betrieb. Der Preis dieser Flexibilität ist die Frist.

Die Zustiftung: Der Betrag wird Kapital

Eine Zustiftung ist eine Zuwendung, die der Zuwendende ausdrücklich dem Vermögensstock widmet, also dem Grundstockvermögen. Sie erhöht das dauerhaft gebundene Kapital der Stiftung. Verwendet wird davon nichts, gefördert wird aus dem, was das Kapital abwirft. Genau deshalb nennen die Vorschriften das Grundstockvermögen und die gewidmeten Zustiftungen ausdrücklich als Mittel, die nicht zeitnah zu verwenden sind. Wie sich das Kapital einer Stiftung insgesamt gliedert und welche Erhaltungspflichten daran hängen, behandelt der Beitrag Grundstockvermögen und freies Vermögen.

Die beiden Wege im direkten Vergleich

MerkmalSpendeZustiftung
Ziel in der Stiftungzeitnah zu verwendende MittelGrundstockvermögen (Vermögensstock)
Verwendungsfristzwei Kalenderjahre nach Zufluss (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO)keine Frist, das Kapital bleibt gebunden
Was beim Zweck ankommtder Betrag selbstdie Erträge aus dem Betrag
Wirkungeinmalig und sofortdauerhaft, Jahr für Jahr
Abzug beim Zuwendenden§ 10b Abs. 1 EStG, bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünftezusätzlich § 10b Abs. 1a EStG, bis 1 Mio. € über zehn Jahre
Auslöser der ZuordnungWidmung zum VerbrauchWidmung zur Vermögensstärkung

Beide Wege schließen sich nicht aus, im Gegenteil: Eine Kombination ist der Regelfall. Die Zustiftung baut die Ertragsbasis auf, die laufende Spende hält die Förderarbeit in den Jahren am Laufen, in denen die Erträge dafür noch nicht reichen.

2. Warum entscheidet die Zuwendungsart über die Verwendung?

Weil das Gemeinnützigkeitsrecht nicht das Geld an sich reguliert, sondern seine Zweckbindung: Alles, was als Mittel in die Stiftung fließt, unterliegt der zeitnahen Mittelverwendung, und nur ausdrücklich ausgenommene Positionen entkommen dieser Pflicht. Die Zuwendungsart ist der Schalter, der über diese Zuordnung entscheidet.

Die Zwei-Jahres-Frist und was ihr unterliegt

Eine gemeinnützige Stiftung muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Zeitnah heißt dabei nicht im selben Jahr, sondern innerhalb der beiden folgenden Kalenderjahre: Was 2026 zufließt, muss spätestens bis Ende 2028 beim Zweck angekommen sein. Zu diesen Mitteln zählen Erträge aus der Vermögensverwaltung, Spenden und Schenkungen, Überschüsse aus einem Zweckbetrieb sowie die versteuerten Überschüsse eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Der Sinn dahinter: Die Steuerbegünstigung soll der Allgemeinheit zugutekommen und nicht in dauerhafter Kapitalanhäufung enden.

Warum die Zustiftung außen vor bleibt

Nicht zeitnah zu verwenden sind das Grundstockvermögen, Zustiftungen, soweit der Stifter sie zur Vermögensbindung gewidmet hat, sowie bestimmte Rücklagen. Das ist die eigentliche Pointe der Unterscheidung: Die Zustiftung ist von der Frist ausgenommen, weil sie das Kapital stärkt, aus dem heraus die Stiftung dauerhaft fördert. Sie erfüllt den Zweck nicht sofort, sondern immer wieder.

Daneben gibt es einen dritten Weg, Mittel legal länger zu halten: die Rücklagen nach § 62 AO, etwa die freie Rücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO) oder die zweckgebundene Rücklage für konkrete Projekte (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO). Der Unterschied zur Zustiftung ist grundsätzlicher Natur: Eine Rücklage muss die Stiftung selbst begründen, beschließen und buchen, die Widmung einer Zustiftung bringt der Zuwendende mit. Die Systematik der Rücklagen behandelt der Beitrag zur zeitnahen Mittelverwendung.

Für den Vorstand sind Spende und Zustiftung damit zwei unterschiedliche Planungsgrößen: Die große Spende erzeugt Fristdruck, die gleich hohe Zustiftung Anlageverantwortung. Kapital, das nichts abwirft, finanziert auch keine Zwecke.

3. Wie wirken sich Spende und Zustiftung steuerlich aus?

Beide Wege sind beim Zuwendenden als Sonderausgaben abzugsfähig, aber mit unterschiedlichen Deckelungen: Die laufende Spende fällt unter den allgemeinen Abzug von bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 10b Abs. 1 EStG), die Zustiftung in den Vermögensstock eröffnet zusätzlich einen eigenen Abzugsrahmen von bis zu 1 Mio. € über zehn Jahre (§ 10b Abs. 1a EStG). Beide Abzüge lassen sich kombinieren.

Der laufende Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG

Zuwendungen an eine steuerbegünstigte Stiftung sind als Sonderausgaben abziehbar, jährlich bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Wer mehr zuwendet, verliert den Rest nicht: Der übersteigende Betrag wandert als Spendenvortrag in die Folgejahre und wird dort im Rahmen derselben Grenze abgezogen. Für die typische jährliche Förderspende reicht dieser Rahmen in aller Regel aus.

Der Vermögensstock-Abzug nach § 10b Abs. 1a EStG

Für Zuwendungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung sieht das Gesetz einen zweiten, eigenständigen Abzugstopf vor: bis zu 1 Mio. € innerhalb von zehn Jahren, bei zusammen veranlagten Ehegatten bis zu 2 Mio. €. Drei Eigenschaften machen diesen Topf für größere Beträge interessant:

  • Frei verteilbar: Der Abzug lässt sich in einem Jahr oder über die gesamte Zehnjahresperiode verteilen, je nachdem, in welchen Jahren die Einkünfte den Abzug tatsächlich tragen.
  • Wiederholbar: Der Rahmen ist alle zehn Jahre erneut nutzbar.
  • Kumulierbar: Der Vermögensstock-Abzug und der laufende 20-Prozent-Abzug stehen nebeneinander. Wer zustiftet und daneben regelmäßig spendet, nutzt beide Hebel.
MerkmalLaufende Spende (§ 10b Abs. 1 EStG)Zustiftung in den Vermögensstock (§ 10b Abs. 1a EStG)
AbzugsartSonderausgabeSonderausgabe
Höchstbetrag20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte pro Jahr1 Mio. € in zehn Jahren, bei Zusammenveranlagung 2 Mio. €
ÜberhangSpendenvortrag in die Folgejahrefrei verteilbar über bis zu zehn Jahre
Wiederholbarkeitjährlich neualle zehn Jahre erneut
Kombinationbeide Abzüge sind nebeneinander nutzbar

Rechenbeispiel: 800.000 € Zustiftung neben laufenden Spenden

Ein Zuwendender mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 200.000 € stiftet 800.000 € in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung zu:

  • Vermögensstock-Abzug (§ 10b Abs. 1a EStG): bis zu 800.000 €, verteilbar über zehn Jahre, im Beispiel also rund 80.000 € pro Jahr.
  • Laufender Spendenabzug (§ 10b Abs. 1 EStG): zusätzlich bis zu 40.000 € pro Jahr, das sind 20 % von 200.000 €.
  • Kumulation: Beide Beträge stehen nebeneinander und sind im selben Jahr ansetzbar.

Zur Größenordnung: Bei einem Grenzsteuersatz von 45 % entspricht eine Zuwendung von 1 Mio. € in den Vermögensstock rechnerisch bis zu 450.000 € Einkommensteuer-Ersparnis, allerdings verteilt über bis zu zehn Jahre und nur, soweit in diesen Jahren auch entsprechend hohe Einkünfte vorhanden sind. Steuerliche Effekte ergeben sich hier nicht automatisch, sondern aus der zeitlichen Passung zwischen Abzugsvolumen und Einkommensverlauf.

Beide Abzüge setzen dasselbe voraus: Die Stiftung muss im Zeitpunkt der Zuwendung steuerlich erfasst und zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt sein. Nach der hier vertretenen Linie stellt sie diese erst aus, wenn der Freistellungsbescheid des Finanzamts vorliegt, dann allerdings rückwirkend bis zum Gründungsdatum.

4. Was muss der Zuwendende vor der Überweisung entscheiden?

Vier Punkte, und alle vier gehören vor die Überweisung, nicht danach: die Widmung, die Höhe im Verhältnis zum eigenen Abzugsrahmen, den Zeitpunkt und die Form der Zuwendung. Die Widmung ist dabei der Kern, denn sie legt die Zuordnung fest, und die Zuordnung entscheidet über alles Weitere.

Die Widmung: der eigentliche Schalter

Eine Zustiftung muss klar als Zuwendung in den Vermögensstock deklariert sein und eben nicht als Spende zur laufenden Mittelverwendung. Diese Erklärung ist kein Formalismus, sondern der Grund für die Ausnahme von der Zwei-Jahres-Frist und für den zweiten Abzugstopf. In der Praxis heißt das: eindeutige Formulierung im Verwendungszweck, bei größeren Beträgen zusätzlich eine schriftliche Zuwendungserklärung, und in beiden Fällen dieselbe Sprache wie auf der späteren Zuwendungsbestätigung.

Die Höhe: am eigenen Abzugsrahmen ausrichten

Eine stiftungsrechtliche Obergrenze für die Höhe einer Zuwendung gibt es nicht, begrenzt ist nur der steuerliche Abzug. Wer einen großen Betrag zuwenden will, prüft deshalb, ob der Vermögensstock-Abzug über zehn Jahre auf ausreichend hohe Einkünfte trifft; wer regelmäßig kleinere Beträge gibt, bleibt meist im 20-Prozent-Rahmen des laufenden Abzugs. Die Praxis-Linie lautet: Größere Beträge gezielt als Zustiftung in den Vermögensstock deklarieren, weil sich damit der Abzugsmechanismus verdoppelt.

Zeitpunkt und Form

  • Jahreswechsel: Für den Abzug im laufenden Jahr muss die Stiftung zum Zeitpunkt der Zuwendung steuerlich erfasst sein. Eine gerade erst errichtete Stiftung ohne Steuernummer erzeugt keinen abzugsfähigen Vorgang im Dezember.
  • Sachzuwendungen: Immobilien, Wertpapiere oder Kunst werden mit dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Zuwendung bewertet. Die Bewertung ist der kritische Punkt, bei höheren Werten gehört ein Gutachten dazu.
  • Endgültigkeit: Was in den Vermögensstock geht, bleibt dort. Eine Zustiftung ist deshalb keine Anlageentscheidung auf Zeit, sondern eine dauerhafte Vermögensbindung.

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5. Was muss die Stiftung dokumentieren?

Die Stiftung muss die Zuordnung jeder Zuwendung nachvollziehbar festhalten, und zwar dreifach: auf der Zuwendungsbestätigung, in der Buchhaltung und in der Mittelverwendungsrechnung. Was in diesen drei Ebenen nicht zusammenpasst, fällt spätestens bei der nächsten Prüfung auf.

Das Ankreuzfeld auf der Zuwendungsbestätigung

Auf jeder Zuwendungsbestätigung wird angekreuzt, ob die Zuwendung zum Verbrauch, also für die laufende Stiftungsarbeit, oder zur Vermögensstärkung, also als Zustiftung, bestimmt ist. Das ist ein Pflichtfeld, kein optionales Detail, und eine falsche Kategorisierung kann den Spendenabzug beim Zuwendenden unwirksam machen. Alle weiteren Pflichtangaben, vom Betrag in Ziffern und Buchstaben bis zum Datum des Freistellungsbescheids, behandelt der Beitrag zu Spenden und Spendenquittung.

Die Buchung: zwei Töpfe, zwei Konten

In der Buchhaltung gehören Spende und Zustiftung getrennt. Die Spende läuft in die zeitnah zu verwendenden Mittel und wird damit fristbehaftet, die Zustiftung wird dem Grundstockvermögen zugeführt. Bei größeren Zustiftungen empfiehlt sich zusätzlich ein Vorstandsbeschluss, der die Zuführung zum Grundstockvermögen mit Bezug auf die Widmung des Zuwendenden festhält. Der Merksatz dazu: Was nicht als Vermögen gebucht ist, gilt als Mittel, und Mittel unterliegen der Frist.

Die Nachweise gegenüber dem Finanzamt

  • Mittelverwendungsrechnung: als Anlage zur Körperschaftsteuer-Erklärung, mit Einnahmen und Ausgaben getrennt nach den vier Sphären (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb).
  • Tätigkeitsbericht: mit konkreter Aufstellung, wer wann mit welchem Betrag und für welchen Zweck gefördert wurde.
  • Vorstandsbeschlüsse: bei Rücklagenbildung und bei der Zuführung von Zustiftungen zum Grundstockvermögen, jeweils mit Begründung.
  • Belege: Zuwendungserklärungen, Durchschriften der Zuwendungsbestätigungen und Projektabrechnungen, mindestens zehn Jahre archiviert.

Kontrolliert wird das mit der jährlichen Körperschaftsteuer-Veranlagung, verdichtet im Drei-Jahres-Rhythmus des Freistellungsbescheids; Routineprüfungen kommen typischerweise alle drei bis fünf Jahre hinzu.

6. Welche Fehler bei der Zuordnung kosten am meisten?

  • Keine Widmung im Verwendungszweck: Ohne ausdrückliche Erklärung landet die Zuwendung im Zweifel bei den zeitnah zu verwendenden Mitteln. Damit fällt der zweite Abzugstopf weg, und die Stiftung hat eine Zwei-Jahres-Frist am Hals, die sie nicht wollte.
  • Das falsche Feld angekreuzt: Verbrauch statt Vermögensstärkung auf der Zuwendungsbestätigung ist der häufigste Formfehler mit steuerlicher Wirkung, weil eine falsche Kategorisierung den Abzug unwirksam machen kann.
  • Widmung und Buchung passen nicht zusammen: Wenn die Bestätigung Vermögensstärkung ausweist, die Buchhaltung den Betrag aber als Mittel führt, entsteht ein Widerspruch, den jede Prüfung findet.
  • Zustiftung als Rücklagen-Ersatz missverstehen: Eigene Erträge lassen sich nicht durch Umetikettierung zur Zustiftung machen. Für die Bindung eigener Mittel gibt es ausschließlich die Rücklagen nach § 62 AO, mit Beschluss, Buchung und Deklaration.
  • Spendenzuflüsse liegen lassen: Erträge und Spenden, die weder verwendet noch in eine zulässige Rücklage überführt werden, sind der Klassiker unter den Beanstandungen und gefährden bei systematischer Wiederholung die Gemeinnützigkeit.
  • Zustiften und nicht anlegen: Kapital, das nur auf dem Tagesgeldkonto liegt, erzeugt keine Erträge. Die Stiftung hat dann ein größeres Vermögen, aber kein zusätzliches Fördergeld.
  • Zu spät im Jahr zuwenden: Ist die Stiftung im Dezember steuerlich noch nicht erfasst, ist die Zuwendung im laufenden Jahr nicht abzugsfähig, auch wenn die Anerkennung später erfolgt.

Unser Fazit

Zustiftung oder Spende ist keine Geschmacksfrage, sondern eine Zuordnungsentscheidung mit klaren Folgen. Die Spende ist Fördergeld für die nächsten zwei Jahre, die Zustiftung ist Kapital für die nächsten Jahrzehnte. Aus dieser einen Unterscheidung folgen die Verwendungsfrist nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO, die Buchung in der Stiftung, der Inhalt der Zuwendungsbestätigung und die Höhe des steuerlichen Abzugs, entweder allein nach § 10b Abs. 1 EStG oder zusätzlich nach § 10b Abs. 1a EStG. Wer größere Beträge zuwendet, gewinnt mit der Zustiftung einen zweiten Abzugsrahmen und gibt der Stiftung eine dauerhafte Ertragsbasis; wer die laufende Arbeit finanzieren will, spendet. Entscheidend ist in beiden Fällen dasselbe: Die Widmung gehört an den Anfang, in klare Worte gefasst, und sie muss sich anschließend in Bestätigung und Buchhaltung wiederfinden.

FAQ zu Zustiftung und Spende

Stiftungsrechtlich nicht: Für die Höhe einer Zuwendung gibt es keine Obergrenze, der Stifter kann beliebig hohe Beträge einbringen, soweit das finanzierbar ist. Begrenzt ist ausschließlich der steuerliche Abzug, also 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte pro Jahr für laufende Spenden (§ 10b Abs. 1 EStG) und 1 Mio. € über zehn Jahre für Zuwendungen in den Vermögensstock (§ 10b Abs. 1a EStG).

Alle zehn Jahre erneut. Der Rahmen von 1 Mio. € bezieht sich auf einen Zeitraum von zehn Jahren, bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt er sich auf 2 Mio. €. Innerhalb dieses Zeitraums lässt sich der Abzug frei verteilen, also in einem Jahr vollständig oder über mehrere Jahre gestreckt.

Ja. Der Abzug knüpft an die Steuerbegünstigung der Empfängerin an, nicht an die Distanz zwischen Zuwendendem und Stiftung. Voraussetzung ist, dass die Stiftung im Zeitpunkt der Zuwendung steuerlich erfasst ist und Zuwendungsbestätigungen ausstellen darf. Ausgeschlossen bleibt jede Rückführung an den Zuwendenden: Das Vermögen gehört danach der Stiftung.

Das ist kein einfacher Federstrich. Die Zuordnung steckt bereits in der ausgestellten Zuwendungsbestätigung und in der Buchhaltung der Stiftung, beides müsste korrigiert werden, und die Korrektur wirkt auf den Sonderausgabenabzug des Zuwendenden zurück. Deshalb gilt die Reihenfolge: erst widmen, dann überweisen. Wo eine Korrektur unvermeidlich ist, gehört sie mit dem Steuerberater abgestimmt.

Nein, dort greift sie nicht. Eine Familienstiftung unterliegt keiner Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung, sie darf Erträge thesaurieren und Vermögen ohne Frist aufbauen; über Ausschüttungen und Rücklagen entscheidet der Vorstand nach Satzung. Umgekehrt setzt der Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG eine steuerbegünstigte Empfängerin voraus, sodass Zuwendungen an eine privatnützige Familienstiftung diesen Abzug nicht auslösen.

Bei einer Aberkennung entfällt der Spendenabzug bei den Zuwendenden rückwirkend, der geltend gemachte Steuerabzug kann also zurückgefordert werden. Die Stiftung selbst wird rückwirkend körperschaftsteuerpflichtig (15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls Gewerbesteuer) und verliert ihre Privilegien, etwa die Schenkungsteuer-Befreiung. Auslöser, Prävention und Heilung behandelt der Beitrag Gemeinnützigkeit verlieren.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Zeitnahe Mittelverwendung, Verwendung innerhalb der folgenden zwei Kalenderjahre: § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO
  • Rücklagen als Ausnahme von der zeitnahen Mittelverwendung: § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (zweckgebundene Rücklage), § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (freie Rücklage)
  • Spendenabzug als Sonderausgabe, bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, Spendenvortrag in die Folgejahre: § 10b Abs. 1 EStG
  • Abzug für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung, bis 1 Mio. € innerhalb von zehn Jahren, bei Zusammenveranlagung bis 2 Mio. €: § 10b Abs. 1a EStG
  • Steuerbefreiung gemeinnütziger Körperschaften: § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
  • Praxiswerte (Zuordnungs- und Dokumentationspraxis, Ankreuzfeld Verbrauch oder Vermögensstärkung, Prüfungsturnus, Bewertung von Sachzuwendungen) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

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