Familienpool gründen: Wie ist die Familiengesellschaft aufgebaut, und wie wirkt sie steuerlich?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 14 Min.
Der Familienpool: Aufbau und Steuerwirkung

Ein Familienpool ist eine Familiengesellschaft (GbR, vermögensverwaltende GmbH oder GmbH & Co. KG), in die Eltern Vermögen einbringen und deren Anteile sie dann schrittweise an ihre Kinder verschenken. Steuerlich wirkt er über die Schenkungsteuer-Freibeträge: 400.000 € je Elternteil und Kind, alle zehn Jahre erneut nutzbar (§§ 16, 14 ErbStG). Die Kontrolle bleibt über den Gesellschaftsvertrag bei den Eltern.

Familienpool, Familiengesellschaft, vermögensverwaltende GbR: Für dieselbe Idee kursieren mehrere Namen. Gemeint ist immer dieselbe Konstruktion. Die Familie bündelt Immobilien, Beteiligungen oder Wertpapiere in einer Gesellschaft, und die nächste Generation rückt über Gesellschaftsanteile schrittweise in das Vermögen ein, statt es erst im Erbfall zu bekommen. In diesem Beitrag geht es um Aufbau, Rechtsformwahl, die steuerliche Mechanik über die Freibeträge und die Frage, wie viel Kontrolle die Eltern behalten.

Den grundsätzlichen Vergleich, ob für dein Vermögen eher die Stiftung oder die Familiengesellschaft passt, führt der Beitrag Stiftung oder Familiengesellschaft? in voller Tiefe; hier steht der Pool selbst im Mittelpunkt. Zwei verwandte Familien-Vehikel behandeln eigene Beiträge: der Familienverein und die Familiengenossenschaft.

Das Wichtigste in Kürze

  • Aufbau: Vermögen wird in eine Gesellschaft eingebracht, der Gesellschaftsvertrag setzt die Regeln, danach werden Anteile in Tranchen verschenkt. Übertragen wird der Anteil, nicht der einzelne Vermögensgegenstand.
  • Rechtsformen: GbR (§§ 705 ff. BGB, kein Mindestkapital), vermögensverwaltende GmbH (25.000 € Stammkapital, Haftung begrenzt) oder GmbH & Co. KG (Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 € bleibt erhalten).
  • Steuerwirkung: 400.000 € Freibetrag je Elternteil und Kind (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), erneuert alle zehn Jahre (§ 14 ErbStG). Ein Ehepaar mit zwei Kindern überträgt so 1,6 Mio. € Anteilswert je Zehnjahreszyklus schenkungsteuerfrei.
  • Kontrolle: Stimmrechte, Entnahmen und Verfügungen regelt der Gesellschaftsvertrag. Ohne abweichende Vereinbarung gilt in der GbR das Einstimmigkeitsprinzip (§ 714 BGB), und die Anteilsübertragung braucht die Zustimmung der übrigen Gesellschafter (§ 711 Abs. 1 BGB).
  • Grenze zur Stiftung: Anteile bleiben Vermögen der Gesellschafter, also erbschaftsteuerpflichtig, pflichtteilsrelevant und pfändbar. Die Familienstiftung ist mitgliederlos und nimmt das Vermögen aus der Erbfolge, zahlt dafür alle 30 Jahre Erbersatzsteuer.

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1. Was ist ein Familienpool, und wie ist er aufgebaut?

Ein Familienpool ist eine Gesellschaft, in der eine Familie ihr Vermögen bündelt und über Gesellschaftsanteile auf die nächste Generation überträgt. Der Aufbau folgt fast immer denselben drei Schritten, und in dieser Reihenfolge entsteht auch der steuerliche Effekt.

  • Vermögen einbringen: Die Gesellschaft wird errichtet und ausgestattet, typischerweise mit Immobilien, Wertpapierdepots oder Beteiligungen.
  • Gesellschaftsvertrag aufsetzen: Er regelt Stimmen, Geschäftsführung, Entnahmen und Verfügungen und ist damit das eigentliche Herzstück des Pools.
  • Anteile in Tranchen verschenken: Die Eltern übertragen Gesellschaftsanteile portionsweise auf die Kinder, abgestimmt auf die Freibeträge und deren Zehnjahresrhythmus.

Warum überhaupt der Umweg über eine Gesellschaft?

Weil ein Gesellschaftsanteil beliebig stückelbar ist: Eine vermietete Immobilie kann man nicht in Zehn-Prozent-Scheiben verschenken, einen Anteil sehr wohl. Wichtig ist dabei die Abgrenzung zur bloßen Bruchteilsgemeinschaft, bei der jeder seinen Anteil unmittelbar selbst hält. Eine GbR lässt sich später steuerneutral in eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG umwandeln, eine Bruchteilsgemeinschaft nicht. Der Merksatz: Im Familienpool trennt der Vertrag das Eigentum von der Kontrolle.

2. Warum gründet man eine Familien GbR?

Die Familien-GbR ist die einfachste und flexibelste Form des Familienpools: Sie braucht kein Mindestkapital und keine Pflichteintragung, und Anteile können laufend übertragen werden. Für Familien, die Vermögen zunächst bündeln und die spätere Struktur offenhalten wollen, ist sie deshalb häufig der Einstieg.

Die drei Argumente für die GbR

  • Niedrige Einstiegshürde: Die GbR entsteht durch Gesellschaftsvertrag (§§ 705 ff. BGB). Ein Mindestkapital verlangt das Gesetz nicht.
  • Maximale Flexibilität: Anteile lassen sich laufend und in beliebiger Stückelung übertragen, was exakt zur Tranchen-Logik der Freibeträge passt.
  • Die Umwandlungsoption: Aus einer GbR heraus ist ein steuerneutraler Formwechsel in eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG möglich, aus einer Bruchteilsgemeinschaft heraus nicht. Wer die Zielstruktur noch offenhalten will, startet deshalb als GbR.

Die Kehrseite: Haftung, Register und Todesfall

Der Preis der Einfachheit ist die persönliche Haftung: Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter grundsätzlich persönlich (§ 721 BGB), und das schließt Kinder ein, sobald sie Gesellschafter sind. Dazu kommt die schwache Bindungswirkung, denn was der Gesellschaftsvertrag heute festlegt, können die Gesellschafter morgen einvernehmlich wieder ändern.

Zwei Punkte gehören seit der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts zum 1. Januar 2024 in die Planung. Erstens kann sich die GbR freiwillig als eingetragene Gesellschaft (eGbR) in das Gesellschaftsregister eintragen lassen (§ 707 BGB); für Grundstücksgeschäfte ist das praktisch Voraussetzung, weil das Grundbuchamt die Gesellschaft sonst nicht einträgt (§ 47 Abs. 2 GBO). Für einen Immobilien-Familienpool ist die eGbR damit der Regelfall. Zweitens führt der Tod eines Gesellschafters bei der rechtsfähigen GbR nicht mehr zur Auflösung, sondern zum Ausscheiden des Verstorbenen (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB), sofern der Vertrag nichts anderes regelt. Wer will, dass der Anteil auf die Kinder übergeht, muss das ausdrücklich anordnen.

3. Welche Rechtsformen können Familienpools haben?

In der Praxis kommen drei Rechtsformen infrage: die GbR, die vermögensverwaltende GmbH und die GmbH & Co. KG. Sie unterscheiden sich vor allem in Haftung, Aufwand und Umwandlungsfähigkeit; die Freibetrags-Mechanik der Schenkungsteuer funktioniert bei allen dreien gleich. Die GbR ist oben beschrieben, bleiben die beiden Kapitalgesellschafts-Varianten.

Vermögensverwaltende GmbH: Haftungsschutz und klare Anteile

Die GmbH ist eine eigene juristische Person, die Haftung ist auf das Stammkapital von 25.000 € begrenzt (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Die Geschäftsanteile sind ein sauber definiertes Vermögensbündel: Kinder erhalten sukzessive Anteile, während der Gesellschaftsvertrag Stimmrechte, Entnahmen und Verfügungen regelt. Aktives Wirtschaften ist möglich, also Immobilienkauf, Wertpapierhandel und das Halten von Beteiligungen; ab 10 % Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft greift das Schachtelprivileg des § 8b KStG, das 95 % der Ausschüttungen steuerfrei stellt. Der Unterschied zur Stiftung bleibt: Im Erbfall werden die Anteile vererbt, mit voller Erbschaftsteuer, und der Pflichtteil greift.

GmbH & Co. KG: der Zwitter für aktives Geschäft

Hier übernimmt eine Komplementär-GmbH die Haftung, während die Familienmitglieder als Kommanditisten die Anteile halten. Zwei Punkte sprechen dafür: Der Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG) bleibt anders als bei der reinen GmbH erhalten, und der steuerneutrale Formwechsel aus einer GbR ist möglich. Dagegen steht der Aufwand, denn die Konstruktion ist gesellschaftsrechtlich komplexer und verwaltungsintensiver als eine reine GmbH. Typisches Einsatzfeld ist der Pool mit aktivem operativem Geschäft.

Die drei Formen im Überblick

MerkmalGbRVermögensverwaltende GmbHGmbH & Co. KG
Mindestkapitalkeines25.000 € StammkapitalStammkapital der Komplementär-GmbH
Haftungpersönlich (§ 721 BGB)auf das Gesellschaftsvermögen begrenztKomplementär-GmbH haftet, Kommanditisten begrenzt
Gewerbesteuer-Freibetragentfällt24.500 € bleiben erhalten
Schachtelprivileg § 8b KStGja, ab 10 % Beteiligung
Formwechselsteuerneutral in GmbH oder GmbH & Co. KGaufwendigeraus GbR steuerneutral erreichbar
Verwaltungsaufwandgeringmittel (Bilanzpflicht)hoch
Typischer EinsatzEinstieg, reine VermögensbündelungImmobilien, Wertpapiere, Beteiligungenaktives operatives Geschäft

Zur laufenden Ertragsbesteuerung eine ehrliche Einordnung: Sie hängt an der konkreten Ausgestaltung. Eine gewerblich tätige Gesellschaft trägt neben der Körperschaftsteuer auch Gewerbesteuer, in der Summe grob 30 %; eine vermögensverwaltende Gesellschaft ohne gewerbliche Prägung zahlt keine Gewerbesteuer. Bei Personengesellschaften werden die Erträge zudem den Gesellschaftern zugerechnet, sodass deren persönliche Situation mitentscheidet. Das ist keine Pauschalantwort, sondern eine Rechenaufgabe für den Steuerberater. Kostenseitig sind für eine GmbH-Gründung etwa 1.000 bis 3.000 € anzusetzen, laufend 1.500 bis 5.000 € pro Jahr wegen der Bilanzpflicht.

4. Wie wirkt der Familienpool bei der Schenkungsteuer?

Die Steuerwirkung des Familienpools entsteht nicht durch einen Sondertarif, sondern durch Wiederholung: Weil die Schenkungsteuer-Freibeträge sich alle zehn Jahre erneuern (§ 14 ErbStG) und ein Gesellschaftsanteil beliebig teilbar ist, lässt sich großes Vermögen in Tranchen übertragen, die jeweils unter dem Freibetrag bleiben.

Die Freibeträge, die den Takt vorgeben

Maßgeblich ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem (§ 16 Abs. 1 ErbStG):

EmpfängerFreibetrag je zehn Jahre
Ehegatte500.000 €
Kinder und Stiefkinder400.000 €
Enkel200.000 €
Urenkel und weitere Abkömmlinge100.000 €
Fremde Dritte (Steuerklasse III)20.000 €

Entscheidend ist, dass der Freibetrag je Zuwender und Empfänger gilt: Vater und Mutter haben jeweils einen eigenen Freibetrag gegenüber jedem Kind. Alle Abkömmlinge fallen dabei in Steuerklasse I, deren Sätze bei 7 % beginnen und erst bei sehr großen Erwerben auf 30 % steigen.

Rechenbeispiel: Ehepaar, zwei Kinder, Immobilienpool

Ein Ehepaar bündelt vermietete Immobilien im Wert von 3 Mio. € in einer Familien-GbR. Beide Elternteile sind Gesellschafter, beide Kinder sollen langfristig übernehmen.

  • Jahr 0: Jeder Elternteil überträgt jedem Kind Anteile im Wert von 400.000 €, also 2 × 2 × 400.000 € = 1,6 Mio. € schenkungsteuerfrei.
  • Jahr 10: Die Freibeträge sind erneuert (§ 14 ErbStG), dieselbe Übertragung ist erneut möglich. Nach zwei Zyklen sind rechnerisch 3,2 Mio. € übertragen, also das gesamte Vermögen.
  • Zum Vergleich der Erbfall: Stirbt ein Elternteil mit einem Anteil von 1,5 Mio. €, erben zwei Kinder je 750.000 €. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € bleiben je Kind 350.000 € steuerpflichtig, im Tarif der Steuerklasse I mit 15 % (Stufe bis 600.000 €) also 52.500 € je Kind und 105.000 € insgesamt. Diese Belastung wäre bei rechtzeitiger Übertragung in Tranchen nicht entstanden.

Zu beachten ist die Aufaddierungs-Regel: Mehrere Schenkungen desselben Zuwenders an dieselbe Person innerhalb einer Zehnjahresperiode werden zusammengerechnet. Wer den Freibetrag heute nur zur Hälfte nutzt, kann in drei Jahren nicht von vorn beginnen, sondern nur den Rest ausschöpfen.

Der unterschätzte Hebel: Wertzuwachs früh verlagern

Der stärkste Effekt entsteht, wenn Anteile übertragen werden, bevor das Vermögen an Wert gewinnt. Bewertet wird zum Zeitpunkt der Schenkung, und jede spätere Wertsteigerung entsteht bereits beim Beschenkten, ohne weitere Schenkungsteuer. Ein Beispiel aus der Beratungspraxis zeigt die Größenordnung: Wird eine GmbH-Beteiligung im Wert von 200.000 € übertragen und ist sie zehn Jahre später 2 Mio. € wert, bleibt der Zuwachs von 1,8 Mio. € schenkungsteuerlich folgenlos. Würden dieselben 1,8 Mio. € erst später aus dem Privatvermögen verschenkt, fielen nach Abzug des 400.000-€-Freibetrags rund 280.000 € Schenkungsteuer an. Der Merksatz: Der eigentliche Hebel ist der Zeitpunkt, nicht die Rechtsform.

Die zweite Zehnjahresfrist: Pflichtteilsergänzung

Neben dem Freibetragsrhythmus des § 14 ErbStG läuft eine zweite, völlig andere Zehnjahresfrist: die Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB. Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod werden dem Pflichtteil anderer Pflichtteilsberechtigter hinzugerechnet, allerdings degressiv mit 10 % Abschlag pro Jahr. Im ersten Jahr zählt die Schenkung voll, im fünften noch zur Hälfte, nach zehn Jahren gar nicht mehr. Verschenkte Anteile sind also nach zehn Jahren pflichtteilsfest, vorher nur anteilig. Beide Fristen laufen unabhängig voneinander, und beide sprechen für dasselbe: früh anfangen.

Dazu eine Formalie mit Fristfalle: Die Schenkung ist beim Finanzamt anzuzeigen, und zwar durch den Empfänger innerhalb von drei Monaten. Bei Anteilsübertragungen gehört außerdem eine nachvollziehbare Bewertung in die Akte.

5. Wie behalten die Eltern die Kontrolle über den Familienpool?

Die Kontrolle im Familienpool läuft nicht über die Beteiligungsquote, sondern über den Gesellschaftsvertrag: Er bestimmt Stimmrechte, Geschäftsführung, Entnahmen und Verfügungsbeschränkungen und kann all das von der reinen Anteilshöhe abkoppeln.

Die vier Stellschrauben

  • Stimmrechte: Stimmkraft und Gewinnbeteiligung richten sich vorrangig nach dem, was die Gesellschafter vereinbaren (§ 709 BGB). Eltern können also Anteile abgeben und Stimmen behalten.
  • Geschäftsführung: Gesetzlicher Ausgangspunkt der GbR ist die gemeinschaftliche Geschäftsführung (§ 715 BGB); abweichend lässt sich die Führung bei einem oder beiden Elternteilen bündeln.
  • Beschlüsse: Ohne abweichende Regelung brauchen Gesellschafterbeschlüsse die Zustimmung aller Gesellschafter (§ 714 BGB). Das schützt vor Überstimmung, kann aber blockieren, weshalb Mehrheitsklauseln in den Vertrag gehören.
  • Verfügungen: Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der übrigen Gesellschafter (§ 711 Abs. 1 BGB). Ergänzend sorgen Vinkulierungs-, Vorkaufs- und Abfindungsklauseln dafür, dass Anteile nicht an Dritte abwandern.

Die ehrliche Grenze dieser Kontrolle

Ein Gesellschaftsvertrag ist kein Stiftungsstatut. Er ist so lange stabil, wie die Gesellschafter ihn nicht ändern, und die nächste Generation kann ihn ändern, sobald sie die nötigen Mehrheiten hält. Das ist Stärke und Schwäche zugleich: Flexibilität bei wandelnden Familienverhältnissen auf der einen Seite, schwache Generationenkontinuität auf der anderen. Wer eine Regel über Jahrzehnte festschreiben will, ohne dass Erben sie abwählen können, ist mit einer Gesellschaftsform an der falschen Adresse.

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6. Wann lohnt sich eine Familiengesellschaft?

Eine Familiengesellschaft lohnt sich, wenn Vermögen aktiv bewirtschaftet werden soll, wenn der Planungshorizont ein bis zwei Generationen umfasst und wenn die Familie Flexibilität höher gewichtet als dauerhafte Bindung. Als Schwelle gilt: Unterhalb von etwa 200.000 € ist der Aufwand einer Stiftung meist nicht zu rechtfertigen, ein Pool aber sehr wohl sinnvoll.

Typische Konstellationen für den Pool

  • Aktive operative Tätigkeit, etwa ein Vermietungs-Pool oder eine Handelsgesellschaft
  • Vermögensbündelung über ein bis zwei Generationen
  • Hoher Flexibilitätsbedarf bei absehbar wechselnden Familienverhältnissen
  • Der Wunsch, dass Anteile später verkäuflich und vererbbar bleiben

Drei Vermögensprofile als Orientierung

  • Unter ca. 250.000 €, aktives Vermieten: GbR oder vermögensverwaltende GmbH; eine Stiftung wäre hier zu aufwendig.
  • 250.000 bis 2 Mio. €, Mix aus Mieten und Beteiligungen: GmbH & Co. KG mit Familienanteilen.
  • Über 2 Mio. € mit Generationenperspektive: Familienstiftung als Halterin plus operative Tochtergesellschaft. Ab welchem Vermögen sich das rechnet, vertieft der Beitrag Ab welchem Vermögen lohnt sich eine Familienstiftung?.

7. Ist es sinnvoll, eine Familienstiftung zu gründen?

Sinnvoll ist die Familienstiftung dann, wenn Vermögen über drei oder mehr Generationen gesichert, vor Pflichtteilsansprüchen, Scheidung und Insolvenz geschützt und dauerhaft an den Willen des Stifters gebunden werden soll; wirtschaftlich tragfähig wird sie typischerweise ab einem Vermögen von etwa 500.000 €. Für die kürzere Perspektive und für aktives Wirtschaften ist der Pool das passendere Vehikel.

Der Kernunterschied in einem Satz

Die Familiengesellschaft hat Gesellschafter, die Stiftung hat keine Mitglieder. Daraus folgt fast alles Weitere. Weil Anteile jemandem gehören, sind sie vererbbar, pflichtteilsrelevant, im Zugewinn zu berücksichtigen und im Ernstfall pfändbar. Weil Stiftungsvermögen niemandem gehört, fällt es aus der Erbfolge heraus; als Ausgleich fingiert das Gesetz alle 30 Jahre einen Erbfall, die Erbersatzsteuer. Der Pool zahlt also Erbschaftsteuer bei jedem Generationswechsel, die Stiftung eine planbare Steuer in festem Rhythmus.

Nicht entweder oder: das Kombinationsmodell

In der Praxis stehen beide Strukturen häufig nebeneinander. Verbreitet ist bei Vermögen ab etwa 1 Mio. €: Eine operative GmbH & Co. KG betreibt das aktive Geschäft, eine Familienstiftung hält als Holding die Mehrheit der Anteile. Das operative Risiko bleibt in der Gesellschaft, der langfristige Schutz in der Stiftung. Der umgekehrte Weg funktioniert ebenfalls: Ein bestehender Pool in Form einer GmbH & Co. KG kann selbst Stifterin werden und sein Vermögen per Gesellschafterbeschluss in eine neue Stiftung einbringen. Welche Grundstruktur zu deiner Ausgangslage passt, arbeitet der eingangs verlinkte Vergleich heraus.

8. Welche Fehler kosten beim Familienpool am meisten?

  • Bruchteilsgemeinschaft statt Gesellschaft: Wer eine Immobilie zu Bruchteilen kauft, verliert die Option des steuerneutralen Formwechsels. Die Rechtsform gehört vor den Kaufvertrag.
  • Zu spät anfangen: Beide Zehnjahresfristen brauchen Zeit. Wer erst mit 75 überträgt, nutzt weder den Freibetragsrhythmus mehrfach noch erreicht er zuverlässig die Pflichtteilsfestigkeit nach § 2325 BGB.
  • Die Aufaddierungs-Regel übersehen: Kleinere Zuwendungen zwischendurch verbrauchen den Freibetrag und verschieben den Takt. Jede Schenkung startet ihre eigene Zehnjahresuhr.
  • Sperrfristen bei Umwandlungen ignorieren: Auf dem Weg von der GbR über GmbH oder GmbH & Co. KG bis in eine Stiftung sind die Sperrfristen von sieben Jahren nach §§ 13a, 13b ErbStG zu beachten, sonst droht die rückwirkende Nachversteuerung begünstigten Betriebsvermögens.
  • Anteile ohne Verfügungsbeschränkungen verschenken: Ohne Vinkulierung, Vorkaufsrecht und Abfindungsregeln kann ein Anteil im Scheidungs- oder Erbfall die Familie verlassen.
  • Den Pool für eine Stiftung halten: Er bündelt und überträgt Vermögen, aber er schützt es nicht vor Insolvenz, Pfändung oder Pflichtteil.

Unser Fazit

Der Familienpool ist kein Steuersparmodell, sondern ein Übertragungswerkzeug. Seine Wirkung entsteht aus zwei nüchternen Mechanismen: Ein Gesellschaftsanteil lässt sich beliebig stückeln, und die Schenkungsteuer-Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre. Wer beides kombiniert und früh beginnt, überträgt große Vermögen über mehrere Zyklen weitgehend ohne Schenkungsteuer und behält über den Gesellschaftsvertrag trotzdem die Entscheidungsmacht. Was der Pool nicht leistet, ist Schutz: Anteile bleiben Vermögen ihrer Inhaber, mit allem, was daran hängt. Genau an dieser Grenze beginnt die Familienstiftung. Für ein bis zwei Generationen Planungshorizont ist der Pool oft die passendere Wahl, für dauerhafte Bindung die Stiftung, und nicht selten ist beides nebeneinander die richtige Antwort.

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Häufige Fragen zum Familienpool

Das hängt an der Rechtsform. Für die Gründung einer GmbH sind etwa 1.000 bis 3.000 € anzusetzen, laufend kommen bei einer Familiengesellschaft rund 1.500 bis 5.000 € pro Jahr hinzu, im Wesentlichen für Buchführung und Jahresabschluss. Eine GbR ist in der Gründung günstiger, dafür trägt sie kein Haftungsschild.

Der Weg ist grundsätzlich möglich, und eine bestehende GmbH & Co. KG kann selbst als Stifterin auftreten und ihr Vermögen in eine neue Stiftung einbringen. Zu beachten sind die Sperrfristen von sieben Jahren nach §§ 13a, 13b ErbStG, sonst droht eine rückwirkende Nachversteuerung begünstigten Betriebsvermögens.

Nur eingeschränkt. Verschenkte Anteile sind nach zehn Jahren pflichtteilsfest, davor werden sie degressiv angerechnet, mit 10 % Abschlag pro Jahr (§ 2325 BGB). Die Anteile selbst bleiben Vermögen ihrer Inhaber und damit bei jedem Erbfall pflichtteilsrelevant.

Alle zehn Jahre erneuert sich der Freibetrag (§ 14 ErbStG), je Zuwender und Empfänger. Ein Elternteil kann jedem Kind 400.000 € steuerfrei zuwenden, zehn Jahre später erneut. Über 30 Jahre summiert sich das auf 1,2 Mio. € je Elternteil und Kind.

Ja. Die Anzeigepflicht trifft den Empfänger der Zuwendung, die Frist beträgt drei Monate ab Erhalt. Dazu gehört eine belastbare Bewertung des übertragenen Anteils, weil sich der Freibetrag sonst nicht sauber zuordnen lässt.

Bei der rechtsfähigen GbR führt der Tod eines Gesellschafters seit der Reform des Personengesellschaftsrechts zum Ausscheiden des Verstorbenen und nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB), sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Ob der Anteil auf die Erben übergeht oder abgefunden wird, muss der Vertrag ausdrücklich regeln.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts: §§ 705 ff. BGB; Gesellschaftsregister und eGbR: § 707 BGB; Stimmkraft und Beteiligung: § 709 BGB; Anteilsübertragung: § 711 Abs. 1 BGB; Gesellschafterbeschlüsse: § 714 BGB; Geschäftsführung: § 715 BGB; persönliche Haftung: § 721 BGB; Ausscheiden durch Tod: § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Fassung seit 1. Januar 2024). Grundbucheintragung der GbR: § 47 Abs. 2 GBO
  • Schenkungsteuer-Freibeträge: § 16 Abs. 1 ErbStG; Zehnjahresrhythmus und Zusammenrechnung: § 14 ErbStG; Steuerklassen: § 15 ErbStG; Steuersätze: § 19 ErbStG; Sperrfristen beim begünstigten Betriebsvermögen: §§ 13a, 13b ErbStG; Erbersatzsteuer der Familienstiftung: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
  • Pflichtteilsergänzungsanspruch und degressive Abschmelzung: § 2325 BGB
  • Stammkapital der GmbH: § 5 Abs. 1 GmbHG; Schachtelprivileg: § 8b KStG; Gewerbesteuer-Freibetrag: § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG
  • Praxiswerte (Kosten, Vermögensprofile, Umwandlungspfade, Rechenbeispiele) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

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