Stiftungsverzeichnisse der Länder: Wo du jede Stiftung findest und was dort steht

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Thomas Bourdon, Rechtsanwalt · Lesezeit: 19 Min.
Jedes Bundesland führt sein eigenes Stiftungsverzeichnis bei der Stiftungsaufsicht.

Inhaltsverzeichnis

Stiftungsverzeichnisse der Länder: Wo du jede Stiftung findest und was dort steht

Jedes Bundesland führt sein eigenes Stiftungsverzeichnis bei der Stiftungsaufsicht. Ein bundesweites Verzeichnis gibt es bis heute nicht, und keines der Landesverzeichnisse hat Publizitätswirkung. Das ändert sich am 1. Januar 2028: Dann startet das Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz, und Bestandsstiftungen müssen sich bis zum 31. Dezember 2028 anmelden (§ 20 Abs. 1 StiftRG).

Wer eine Stiftung sucht, will meist eine von vier Antworten: Gibt es sie noch, wer vertritt sie, was fördert sie, und lässt sich das belegen. Die heutigen Verzeichnisse beantworten davon weniger, als die meisten erwarten.

Die Aufsichtsverfahren selbst behandelt der Beitrag zur Stiftungsaufsicht der Bundesländer. Hier geht es allein ums Nachschlagen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es gibt bis heute kein bundesweites Verzeichnis. Jedes der 16 Länder führt ein eigenes, und das BGB kennt in seinen §§ 80 bis 88 weder ein Verzeichnis noch eine Eintragung.
  • Die Landesverzeichnisse haben keine Publizitätswirkung. Du kannst dich auf die Angaben nicht wie auf das Handelsregister verlassen, für das § 15 HGB ausdrücklich Vertrauensschutz anordnet.
  • Umfang und Aktualität unterscheiden sich stark. Manche Länder veröffentlichen nur Name und Sitz, manche nehmen privatnützige Stiftungen ganz heraus.
  • Das bundesweite Stiftungsregister startet am 1. Januar 2028 beim Bundesamt für Justiz (§ 1 Abs. 1 StiftRG). Bestandsstiftungen, die vor diesem Tag entstanden sind, müssen sich bis zum 31. Dezember 2028 anmelden (§ 20 Abs. 1 S. 1 StiftRG).
  • Erst das Register bringt öffentlichen Glauben: § 82d BGB in der ab 2028 geltenden Fassung ordnet negative und positive Publizität an. Der amtliche Ausdruck nach § 15 S. 3 StiftRG ersetzt dann den heutigen Umweg über die Aufsichtsbehörde.
  • Auch ab 2028 steht der Stiftungszweck nicht im Register. § 2 StiftRG zählt 20 Angaben auf, der Zweck ist nicht darunter, das Vermögen ebenso wenig.

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1. Was ist ein Stiftungsverzeichnis, und was ist es nicht?

Ein Stiftungsverzeichnis ist eine Liste, die die nach Landesrecht zuständige Behörde über die von ihr beaufsichtigten Stiftungen führt. Es ist kein Register im Rechtssinn, sondern eine Verwaltungsübersicht. Grundlage ist jeweils das Stiftungsgesetz des Landes.

Der entscheidende Unterschied liegt vor dem Verzeichnis, nicht darin. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 BGB entsteht die Stiftung durch Stiftungsgeschäft und Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes. Kein Eintrag ist daran beteiligt. Beim Verein ist das anders: Er erlangt Rechtsfähigkeit erst durch die Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB).

Weil die Eintragung für die Existenz der Stiftung bedeutungslos ist, knüpft das Gesetz an sie auch keinen Vertrauensschutz. Das Handelsregister kennt ihn ausdrücklich: Eine einzutragende Tatsache kann einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, solange sie nicht eingetragen und bekanntgemacht ist (§ 15 Abs. 1 HGB). Für Stiftungsverzeichnisse gibt es keine solche Norm.

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MerkmalStiftungsverzeichnis (heute)Stiftungsregister (ab 2028)Vereinsregister
Wer führt esLandesbehörde, 16 getrennte VerzeichnisseBundesamt für Justiz, bundesweit (§ 1 Abs. 1 StiftRG)Amtsgericht (§ 21 BGB)
Bedeutung der Eintragungkeine, die Anerkennung schafft die Stiftung (§ 80 Abs. 2 BGB)deklaratorisch, die Anerkennung bleibt konstitutivkonstitutiv, sie schafft die Rechtsfähigkeit
Publizitätswirkungkeineja (§ 82d BGB in der Fassung ab 2028)ja, über § 15 HGB entsprechend geltende Grundsätze
Einsichtje nach Landesrecht unterschiedlichjedermann (§ 15 S. 1 StiftRG)jedem gestattet (§ 79 Abs. 1 S. 1 BGB)
Rechtsweg bei StreitVerwaltungsrechtswegVerwaltungsrechtsweg, kein Widerspruchsverfahren (§ 18 StiftRG)Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Für deine Recherche heißt das: Ein Treffer im Landesverzeichnis ist ein Hinweis, kein Nachweis. Und ein fehlender Treffer beweist nicht, dass es die Stiftung nicht gibt.

2. Welche Angaben findest du in einem Verzeichnis?

Heute unterschiedlich viel, ab 2028 einheitlich das, was § 2 StiftRG aufzählt. Dieser Katalog ist der einzige verlässliche Maßstab zu dieser Frage und zugleich die beste Vorschau auf das, was eine Recherche künftig hergibt.

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AngabeLandesverzeichnis heuteStiftungsregister ab 2028Was sie dir sagt
Name und Sitzregelmäßig vorhandenja (§ 2 Nr. 1 und 2 StiftRG)Identität und zuständiges Land
Datum der Anerkennungje nach Landja (§ 2 Nr. 3 StiftRG)Alter der Stiftung, Abgrenzung von Namensgleichen
Vorstand mit Geburtsdatum und Wohnortje nach Land, oft nur Nameja (§ 2 Nr. 5 StiftRG)wer handeln darf
Beschränkungen der Vertretungsmachtseltenja (§ 2 Nr. 6 StiftRG)ob die Unterschrift eines Einzelnen genügt
Satzungsänderungen nach Eintragungneinja (§ 2 Nr. 8 StiftRG)ob die vorliegende Satzung noch aktuell ist
Auflösung, Aufhebung, Insolvenz, Liquidationuneinheitlich, oft verzögertja (§ 2 Nr. 9 bis 20 StiftRG)ob die Stiftung noch existiert
Stiftungszweckje nach Land, meist als Kurzangabenein, nicht im Katalog des § 2 StiftRGnur über die eingereichte Satzung zugänglich
Stiftungsvermögenneinneingar nichts, es bleibt nicht öffentlich
Destinatäre und Ausschüttungenneinneingar nichts, dafür gibt es nur das Transparenzregister

Die drittletzte Zeile ist die wichtigste: Der Katalog des § 2 StiftRG nennt den Stiftungszweck nicht. Wer wissen will, was eine Stiftung fördert, findet das auch ab 2028 nicht auf dem Registerblatt.

Der Umweg dorthin ist im Gesetz angelegt. Der Anmeldung sind Anerkennungsentscheidung und Satzung beizufügen (§ 82b Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BGB in der Fassung ab 2028). Diese Dokumente landen in der Registerakte, und § 15 S. 2 StiftRG erlaubt die Einsicht auch in sie, falls der Zugang nicht wegen eines berechtigten Interesses der Stiftung oder Dritter beschränkt oder ausgeschlossen wurde.

3. Wo führt welches Bundesland sein Verzeichnis?

Bei der Behörde, die auch die Stiftungsaufsicht führt. Welche das ist, folgt keinem bundesweiten Muster, sondern der Verwaltungsorganisation des jeweiligen Landes. Praktisch gibt es drei Modelle, und wenn du weißt, welches gilt, findest du die Stelle in wenigen Minuten.

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OrganisationsmodellBelegtes BeispielWas das für die Suche bedeutet
Eine zentrale LandesbehördeHamburg: Behörde für Justiz und Verbraucherschutzeine Anlaufstelle, ein Verzeichnis für das ganze Land
Eine landesweite MittelbehördeSachsen: Landesdirektion Sachsenebenfalls eine Stelle, aber nicht beim Ministerium
Mehrere Regionalbehörden nach SitzNordrhein-Westfalen: eine von fünf Bezirksregierungen; Niedersachsen: vier Ämter für regionale Landesentwicklungdu musst zuerst den Verwaltungssitz der Stiftung kennen, sonst suchst du im falschen Bezirk
Übrige zwölf Länderdie Stiftungsbehörde, die das jeweilige Landesstiftungsgesetz bestimmtSystematik identisch, nur die Stellenbezeichnung ändert sich

Wir nennen bewusst nur die vier Länder, deren Zuordnung belegt ist. Behördenbezeichnungen und Portaladressen ändern sich häufiger als Gesetze, und eine unvollständige, aber belegte Übersicht trägt weiter als eine vollständig wirkende Liste mit toten Links.

Drei Zugangsstufen, die du unterscheiden musst

Wichtiger als der Behördenname ist, in welcher Form ein Land sein Verzeichnis herausgibt:

  • Online-Verzeichnis mit Suchfunktion. Du suchst selbst nach Name oder Ort. Das ist der Komfortfall, aber nicht die Regel.
  • Herunterladbare Liste. Ein Dokument mit Stand von einem bestimmten Tag. Prüfe immer das Datum: Zwischen Auflösung und Streichung können Jahre liegen.
  • Auskunft nur auf Anfrage. Kein öffentliches Verzeichnis, du musst schreiben oder anrufen. Dann bekommst du oft mehr als online, weil die Sachbearbeitung den Aktenstand kennt.

Dazu kommt eine Einschränkung, die häufig übersehen wird: Mehrere Länder nehmen privatnützige Stiftungen ausdrücklich aus dem veröffentlichten Verzeichnis heraus. Eine Familienstiftung fehlt dort also nicht, weil es sie nicht gibt, sondern weil das Landesrecht sie nicht listet. Die Zuständigkeiten in Nordrhein-Westfalen ordnet der Beitrag zur Stiftungsaufsicht NRW ein, ein Beispiel für die landesrechtliche Systematik der Beitrag zum Stiftungsgesetz Rheinland-Pfalz.

4. Wie suchst du eine bestimmte Stiftung?

In vier Schritten, und der erste entscheidet über den Erfolg. Jeder Schritt grenzt die Treffermenge ein, bevor der nächste Aufwand kostet.

  • Sitz eingrenzen. Die Stiftung ist bei der Behörde des Landes erfasst, in dem sie ihren Sitz hat (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB). Ohne diese Information suchst du im schlechtesten Fall in 16 Verzeichnissen. Anhaltspunkte liefern Impressum, Briefkopf, Spendenquittung oder der Ort des Namensgebers.
  • Namensvarianten bilden. Suche nach dem Kernbegriff, nicht nach dem vollständigen Namen. Das Wort „Stiftung" steht mal vorn, mal hinten, Zusätze wie „gemeinnützige" fehlen in manchen Datenbeständen, Umlaute prüfe zusätzlich in der umschriebenen Form. Ab 2028 kommt der Zusatz „eingetragene Stiftung" oder „e. S." hinzu, bei Verbrauchsstiftungen „eingetragene Verbrauchsstiftung" oder „e. VS." (§ 82c BGB in der Fassung ab 2028).
  • Verzeichnis abfragen, sonst Auskunft anfordern. Findest du kein Online-Verzeichnis, frage die Stelle direkt an: Name, vermuteter Sitz, Zweck der Anfrage. Erbitte ausdrücklich den Stand der Angaben, sonst weißt du nicht, wie alt der Eintrag ist.
  • Gegenprobe über eine zweite Quelle. Ein Eintrag ohne Publizitätswirkung trägt keine Entscheidung. Gleiche ihn ab, bevor du Geld überweist oder einen Vertrag schließt.

5. Warum findest du manche Stiftungen dort nicht?

Weil sie nur einen Ausschnitt abbilden, und das bleibt nach 2028 so. § 1 Abs. 1 StiftRG sagt im Wortlaut, in das Stiftungsregister seien die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts einzutragen. Vier Gruppen fallen damit heraus.

  • Treuhandstiftungen. Sie sind keine juristische Person, werden nicht anerkannt und unterliegen keiner staatlichen Stiftungsaufsicht. Es gibt deshalb nichts einzutragen, weder heute noch ab 2028. Was das bedeutet, ordnet der Beitrag zur nicht rechtsfähigen Stiftung ein.
  • Kirchliche Stiftungen. Nach § 88 S. 1 BGB bleiben die Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen unberührt, insbesondere zu Beteiligung, Zuständigkeit und Anfallsberechtigung der Kirchen. Ob und wie sie im staatlichen Verzeichnis erscheinen, regelt das jeweilige Landesrecht. Den Rahmen beschreibt der Beitrag zur kirchlichen Stiftung.
  • Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie sind keine Stiftungen des bürgerlichen Rechts und damit vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 StiftRG nicht erfasst.
  • Beendete Stiftungen. Aufgelöste Stiftungen verschwinden aus den Landeslisten, oft ohne Hinweis darauf, dass es sie gab. § 20 Abs. 1 S. 2 StiftRG nimmt Stiftungen, die bis zum 1. Januar 2028 aufgelöst oder aufgehoben wurden, von der Anmeldepflicht aus. Sie werden im Bundesregister also nie auftauchen.

Dazu kommt der Zeitverzug. Bis 2028 beruht jede Verzeichnisangabe darauf, dass eine Stiftung ihre Änderungen freiwillig mitgeteilt hat. Erst danach gibt es eine durchsetzbare Pflicht: Die Registerbehörde kann Vorstandsmitglieder durch Zwangsgeld zur Anmeldung anhalten, das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen (§ 14 Abs. 1 und 4 StiftRG).

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6. Wie kommst du an weitere Informationen?

Über drei Wege, von denen keiner das Stiftungsverzeichnis ist.

Auskunft und Akteneinsicht bei der Aufsicht

Die Aufsichtsbehörde hat mehr Informationen als ihr Verzeichnis, unter anderem Satzung und Berichte der Stiftung. Ein Anspruch auf Einsicht folgt aber nicht aus dem Stiftungsrecht, sondern aus dem Verwaltungsverfahrens- und Informationsfreiheitsrecht des jeweiligen Landes, soweit das Land ein solches Gesetz erlassen hat. Frage deshalb konkret nach einem Dokument, nicht allgemein nach Unterlagen.

Transparenzregister

Rechtsfähige Stiftungen sind juristische Personen des Privatrechts und damit nach § 20 Abs. 1 S. 1 GwG verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen. Dazu zählen nach § 3 Abs. 3 GwG unter anderem der Stifter, jedes Vorstandsmitglied, jede als Begünstigte bestimmte Person und jeder mit beherrschendem Einfluss. Für eigennützige nichtrechtsfähige Stiftungen gilt die Pflicht über § 21 Abs. 2 Nr. 1 GwG entsprechend.

Die Einsicht ist aber nicht frei: Über Behörden und Verpflichtete hinaus ist sie nur demjenigen gestattet, der ein berechtigtes Interesse nachweist (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG). Und selbst dann bekommst du einen reduzierten Datensatz, neben Name sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses nur Monat und Jahr der Geburt, das Wohnsitzland und die Staatsangehörigkeiten (§ 23 Abs. 1 S. 4 GwG).

Zuwendungsempfängerregister

Für die Fördermittelsuche ist das die ergiebigste bundesweite Quelle, die es heute schon gibt. Das Bundeszentralamt für Steuern führt nach § 60b Abs. 1 AO ein Register aller Körperschaften, an die steuerbegünstigt Zuwendungen geleistet werden können. Gespeichert sind unter anderem Name, Anschrift, die steuerbegünstigten Zwecke nach §§ 52 bis 54 AO und das Datum des letzten Freistellungsbescheids (§ 60b Abs. 2 AO). Das Amt darf diese Daten Dritten offenbaren, das Steuergeheimnis steht dem nicht entgegen (§ 60b Abs. 4 AO).

Damit beantwortet dieses Register genau die Frage, die das Stiftungsverzeichnis offenlässt: welchen Zweck eine Einrichtung verfolgt. Es erfasst allerdings nur steuerbegünstigte Körperschaften, also keine Familienstiftung. Welche Mittel in Betracht kommen, zeigt der Beitrag zu Fördermitteln von Stiftungen.

7. Was ändert das Stiftungsregister ab 2028 für dich?

Es ersetzt den Hinweis durch den Nachweis. Am 1. Januar 2028 treten die §§ 1 bis 18 und 20 StiftRG und die dazugehörigen neuen BGB-Vorschriften in Kraft. Der Stichtag steht in Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts in der Fassung des Art. 33 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025, mit dem der ursprüngliche Termin verschoben wurde. Vier Punkte ändern sich für dich spürbar.

  • Vertrauensschutz. Eine einzutragende Tatsache kann die Stiftung einem Dritten im Geschäftsverkehr nur entgegensetzen, wenn sie eingetragen oder dem Dritten bekannt ist (§ 82d Abs. 1 BGB in der Fassung ab 2028). Umgekehrt muss ein Dritter eine eingetragene Tatsache gegen sich gelten lassen, es sei denn, er kannte sie weder noch musste er sie kennen (Abs. 2).
  • Vertretungsnachweis. Heute belegst du die Vertretungsberechtigung eines Vorstands mit einer Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, die auf landesrechtlicher Grundlage erteilt wird. Ab 2028 genügt ein amtlicher Ausdruck aus dem Register, den nach § 15 S. 3 StiftRG jeder verlangen kann. Eingetragen sind dann auch satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht nach § 84 Abs. 3 BGB (§ 2 Nr. 6 StiftRG).
  • Erreichbarkeit. Das Register wird elektronisch geführt (§ 1 Abs. 2 S. 1 StiftRG), die Einsicht ist jedermann gestattet (§ 15 S. 1 StiftRG), und ein automatisierter Abruf ist unter den Voraussetzungen des § 16 StiftRG zulässig. Die 16 getrennten Suchvorgänge entfallen.
  • Pflichten und Kosten. Die Anmeldung ist öffentlich zu beglaubigen (§ 3 Abs. 2 S. 1 StiftRG), es fallen also Notarkosten nach dem GNotKG an, deren Höhe vom Geschäftswert abhängt. Für Streit mit der Registerbehörde ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt (§ 18 StiftRG).

Warum das nicht dasselbe ist wie das Handelsregister

Der Vergleich mit § 15 HGB liegt nahe und geht an zwei Stellen fehl. § 15 HGB stellt auf Eintragung und Bekanntmachung ab und gibt dem Dritten nach der Bekanntmachung fünfzehn Tage Schonfrist (§ 15 Abs. 2 S. 2 HGB). § 82d BGB in der Fassung ab 2028 kennt beides nicht: Er knüpft allein an die Eintragung an, und eine Frist steht nicht im Wortlaut.

Ebenso fehlt eine Entsprechung zu § 15 Abs. 3 HGB, der den guten Glauben an eine unrichtige Eintragung schützt. Welche Folgen eine falsche Registereintragung für Dritte hat, ist damit nicht ausdrücklich geregelt. Den Ablauf der Anmeldung beschreibt der Beitrag zum Stiftungsregister ab 2028.

8. Was heißt das für deine eigene Stiftung?

Wenn du gründest oder bereits eine Stiftung hast, dreht sich die Frage um: nicht was findest du, sondern was findet man über dich. Sie hat eine klare und eine offene Hälfte.

Klar ist, was öffentlich wird. Nach § 2 Nr. 5 StiftRG stehen Vorname, Name, Geburtsdatum und Wohnort jedes Vorstandsmitglieds im Register, dazu die Vertretungsmacht. Wer in seiner Familienstiftung selbst im Vorstand sitzt, steht ab 2028 mit Geburtsdatum und Wohnort in einer bundesweit einsehbaren Datenbank.

Klar ist auch, was nicht öffentlich wird. Das Stiftungsvermögen steht in keinem der 20 Punkte des § 2 StiftRG, die Destinatäre ebenso wenig, und der Zweck ist gar nicht Gegenstand des Katalogs. Das Register ist damit zurückhaltender, als die Diskussion darüber vermuten lässt.

Offen ist die Satzung. Sie ist der Anmeldung beizufügen (§ 82b Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BGB in der Fassung ab 2028) und wird Teil der Registerakte. § 15 S. 2 StiftRG lässt die Einsicht in diese Dokumente zu, soweit der Zugang nicht wegen eines berechtigten Interesses beschränkt oder ausgeschlossen wurde, und § 19 Nr. 4 StiftRG ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, die Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln. Wie weit die Beschränkung reicht, ist noch nicht absehbar, solange die Rechtsverordnung dazu fehlt. Davon hängt ab, ob der Begünstigtenkreis einer Familienstiftung faktisch einsehbar wird.

Dazu kommen laufende Pflichten, die es heute so nicht gibt: Jede Änderung beim Vorstand ist anzumelden (§ 84d BGB in der Fassung ab 2028), jede Satzungsänderung ebenso (§ 85b), Auflösung und Liquidation ebenfalls (§ 87d). Die Sitzwahl verliert dabei an Gewicht, weil die Registerführung bundeseinheitlich wird, während Anerkennung und Aufsicht Ländersache bleiben. Die Kriterien dafür stehen im Beitrag Bundesland für die Stiftung wählen.

Unser Fazit

Die heutigen Stiftungsverzeichnisse sind Verwaltungsübersichten ohne Rechtswirkung, und sie sind ungleich: 16 Länder, drei Organisationsmodelle, drei Zugangsstufen. Ein Treffer ist ein Hinweis, kein Nachweis, und ein fehlender Treffer beweist nichts. Ab dem 1. Januar 2028 löst das Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz diesen Zustand ab, mit Vertrauensschutz nach § 82d BGB und Einsicht für jedermann nach § 15 StiftRG.

Unsere Empfehlung richtet sich danach, warum du suchst. Für reine Recherche nimm das Landesverzeichnis als Einstieg und prüfe die Zwecke im Zuwendungsempfängerregister nach § 60b AO. Vor einer Entscheidung mit Geld verlange bis 2028 eine Vertretungsbescheinigung der Aufsicht und verlasse dich nicht auf eine Liste. Und wenn du selbst eine Stiftung hast, setze dir jetzt die Frist: Bestandsstiftungen müssen bis zum 31. Dezember 2028 angemeldet sein (§ 20 Abs. 1 S. 1 StiftRG), und die Anmeldung braucht eine öffentliche Beglaubigung.

Alle Grundlagen zu Stiftungswissen bündelt der Leitartikel Was ist eine Stiftung? Definition, Rechtsformen und Praxiswissen, weitere Beiträge findest du im Bereich Stiftungswissen.

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Häufige Fragen

Heute nicht. Jedes Bundesland führt ein eigenes Verzeichnis bei der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Stelle, und das BGB enthält in den §§ 80 bis 88 keine Vorschrift über ein Verzeichnis. Ein bundesweites Register entsteht erst am 1. Januar 2028: Das Bundesamt für Justiz führt dann das Stiftungsregister (§ 1 Abs. 1 StiftRG), in das alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts einzutragen sind.

Bis 2028 nur durch eine Auskunft der zuständigen Aufsichtsbehörde, weil die Verzeichnisse keine Publizitätswirkung haben und Auflösungen oft verzögert nachgetragen werden. Ab 2028 sind Auflösung, Aufhebung, Insolvenz, Liquidation und Beendigung eintragungspflichtige Tatsachen (§ 2 Nr. 9 bis 20 StiftRG). Dann beantwortet ein amtlicher Ausdruck nach § 15 S. 3 StiftRG die Frage belastbar.

Nein, die Verzeichnisse enthalten allenfalls eine Kurzangabe zum Zweck. Ab 2028 ist die Satzung der Anmeldung beizufügen (§ 82b Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BGB in der Fassung ab 2028) und wird Teil der Registerakte. Die Einsicht in diese Dokumente ist nach § 15 S. 2 StiftRG zulässig, soweit der Zugang nicht wegen eines berechtigten Interesses der Stiftung oder Dritter beschränkt oder ausgeschlossen wurde. Auf dem Registerblatt selbst steht die Satzung nicht.

Nein, und daran ändert sich auch 2028 nichts. Eine Treuhandstiftung ist keine juristische Person, wird nicht nach § 82 BGB anerkannt und untersteht keiner staatlichen Stiftungsaufsicht. § 1 Abs. 1 StiftRG erfasst ausdrücklich nur die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Auffindbar ist eine Treuhandstiftung deshalb nur über ihren Treuhänder.

Heute je nach Bundesland, oft nur mit Namen und ohne Gewähr für die Aktualität. Ab 2028 sind Vorname, Name, Geburtsdatum und Wohnort der Vorstandsmitglieder sowie ihre Vertretungsmacht einzutragen (§ 2 Nr. 5 StiftRG), dazu satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht nach § 84 Abs. 3 BGB (§ 2 Nr. 6 StiftRG). Erst dann trägt die Angabe auch rechtlich, weil § 82d BGB in der Fassung ab 2028 Vertrauensschutz anordnet.

Das richtet sich heute nach dem Gebührenrecht des jeweiligen Landes und reicht von der kostenfreien Online-Einsicht bis zur gebührenpflichtigen schriftlichen Auskunft. Für das Stiftungsregister ab 2028 regelt § 19 StiftRG, dass das Bundesministerium der Justiz die Einzelheiten der Auskunft durch Rechtsverordnung bestimmt. Die Anmeldung selbst ist öffentlich zu beglaubigen (§ 3 Abs. 2 S. 1 StiftRG) und verursacht dadurch Notarkosten.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • § 80 BGB: die Stiftung als mitgliederlose juristische Person (Abs. 1); Entstehung durch Stiftungsgeschäft und Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes (Abs. 2 S. 1). Eine Eintragung ist daran nicht beteiligt.
  • § 82 BGB: Anerkennung der Stiftung; § 84 Abs. 2 BGB: Vertretung durch den Vorstand als gesetzlicher Vertreter; § 84 Abs. 3 BGB: Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht mit Wirkung gegen Dritte durch die Satzung
  • § 88 S. 1 BGB: Die Vorschriften der Landesgesetze über die kirchlichen Stiftungen bleiben unberührt, insbesondere die Vorschriften zur Beteiligung, Zuständigkeit und Anfallsberechtigung der Kirchen
  • § 21 BGB: Der nicht wirtschaftliche Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister; § 79 Abs. 1 S. 1 BGB: Einsicht in das Vereinsregister und die eingereichten Dokumente ist jedem gestattet. Beides dient hier als Gegenbild zur Stiftung.
  • § 15 HGB: Publizität des Handelsregisters; Abs. 1 negative, Abs. 2 positive Publizität mit Fünfzehn-Tage-Regel nach der Bekanntmachung, Abs. 3 Schutz des guten Glaubens bei unrichtiger Eintragung. Für Stiftungsverzeichnisse gibt es keine entsprechende Vorschrift.
  • Stiftungsregistergesetz (StiftRG), Art. 4 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947, 2953): § 1 Registerbehörde Bundesamt für Justiz, elektronische Führung, nur rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts; § 2 Nr. 1 bis 20 Inhalt des Registers; § 3 Abs. 2 öffentliche Beglaubigung der Anmeldung; § 10 Mitteilungen der für die Anerkennung zuständigen Landesbehörden; § 14 Abs. 1 und 4 Zwangsgeld bis eintausend Euro; § 15 Einsichtnahme durch jedermann, Einsicht in die eingereichten Dokumente vorbehaltlich einer Beschränkung, amtlicher Ausdruck; § 16 automatisierter Abruf; § 18 Verwaltungsrechtsweg und Ausschluss des Widerspruchsverfahrens; § 19 Verordnungsermächtigung; § 20 Abs. 1 bis 3 Übergangsregelungen
  • Inkrafttreten: Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom 16. Juli 2021 in der Fassung des Art. 33 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319): Am 1. Januar 2028 treten Art. 3 des Gesetzes sowie die §§ 1 bis 18 und 20 StiftRG in Kraft. Die Fußnote zum StiftRG auf gesetze-im-internet.de weist diese Vorschriften als zukünftig in Kraft aus.
  • § 20 Abs. 1 S. 1 StiftRG in der Fassung des Art. 34 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025: Bestehende Stiftungen, die vor dem 1. Januar 2028 entstanden sind, müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2028 zur Eintragung angemeldet werden; Satz 2 nimmt bis zum 1. Januar 2028 aufgelöste oder aufgehobene Stiftungen aus
  • Art. 3 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts, in Kraft ab 1. Januar 2028: § 82b BGB Stiftungsregister und Anmeldung der Stiftung; § 82c BGB Namenszusatz „eingetragene Stiftung" oder „e. S.", bei der Verbrauchsstiftung „eingetragene Verbrauchsstiftung" oder „e. VS."; § 82d BGB Vertrauensschutz durch das Stiftungsregister; §§ 84d, 85b, 86i, 87d BGB laufende Anmeldepflichten. In der heute geltenden Fassung des BGB existieren diese Vorschriften noch nicht.
  • § 60b AO: Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern (Abs. 1), gespeicherte Daten einschließlich der steuerbegünstigten Zwecke nach §§ 52 bis 54 AO und des Datums des letzten Freistellungsbescheids (Abs. 2), Befugnis zur Offenbarung an Dritte ungeachtet des § 30 AO (Abs. 4)
  • § 20 Abs. 1 S. 1 GwG: Transparenzpflicht der juristischen Personen des Privatrechts; § 21 Abs. 2 Nr. 1 GwG: entsprechende Pflicht für eigennützige nichtrechtsfähige Stiftungen; § 3 Abs. 3 GwG: wirtschaftlich Berechtigte bei rechtsfähigen Stiftungen; § 19 Abs. 1 GwG: zugängliche Angaben; § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG: Einsicht nur bei nachgewiesenem berechtigtem Interesse; § 23 Abs. 1 S. 4 GwG: reduzierter Datensatz in diesem Fall
  • Landesstiftungsgesetze der 16 Länder: Grundlage und Inhalt der Stiftungsverzeichnisse, Zuständigkeit der Aufsichtsstellen, Gebühren und Akteneinsicht, jeweils in der geltenden Fassung. Die vier im Text benannten Länderzuordnungen (Hamburg, Sachsen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen) stammen aus der eigenen Übersicht zur Stiftungsaufsicht der Bundesländer.
  • Alle Bundesnormen am Gesetzestext geprüft über gesetze-im-internet.de, abgerufen am 23. September 2026; die ab 2028 geltenden Vorschriften am Wortlaut der Änderungsgesetze. Stand: September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.

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Sascha Drache, Gründer von Ratgeber Stiftung, im Düsseldorfer Büro
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