Eine Familienstiftung wird auf drei Ebenen besteuert: bei der Errichtung einmalig mit Schenkungsteuer, im laufenden Betrieb mit 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag nach einem Freibetrag von 5.000 €, und alle 30 Jahre mit der Erbersatzsteuer nach Abzug von 800.000 €. Dazu kommt eine vierte Ebene beim Empfänger: 25 % Kapitalertragsteuer auf jede Ausschüttung an Destinatäre.
Die meisten Darstellungen zur Besteuerung der Familienstiftung greifen sich eine Ebene heraus und rechnen sie durch. Genau daraus entstehen die teuren Missverständnisse: Wer nur den Körperschaftsteuersatz kennt, unterschätzt die Ausschüttungsebene; wer nur die Erbersatzsteuer sieht, überschätzt sie. Dieser Beitrag stellt alle vier Ebenen geschlossen dar und rechnet sie am Ende an einem einzigen Lebenszyklus über 30 Jahre zusammen. Die Familienstiftung als Rechtsform mit allen ihren Merkmalen erklärt der Grundlagenbeitrag Familienstiftung; welche Steuerarten eine Stiftung insgesamt treffen können, also auch Umsatz- und Grunderwerbsteuer, sortiert der Überblick zur Besteuerung einer Stiftung.
Das Wichtigste in Kürze
- Drei Ebenen bei der Stiftung, eine vierte beim Destinatär: Errichtung (Schenkungsteuer), laufender Betrieb (Körperschaftsteuer), 30-Jahres-Stichtag (Erbersatzsteuer) und Ausschüttung (Kapitalertragsteuer).
- Errichtung: Das Stiftungsgeschäft gilt als Schenkung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG). Die Steuerklasse richtet sich nach dem entferntest Berechtigten der Satzung, nicht nach dem Verhältnis zur Stiftung (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG).
- Laufender Betrieb: 15 % Körperschaftsteuer plus 5,5 % Soli, also effektiv rund 15,8 %, nach 5.000 € Freibetrag (§§ 23, 24 KStG). Keine Gewerbesteuer, solange die Stiftung nur Vermögen verwaltet.
- Beteiligungen: Ab 10 % Beteiligung stellt das Schachtelprivileg 95 % der Dividenden frei (§ 8b KStG), effektiv bleiben 0,75 bis 1,5 %.
- Ausschüttung: 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. Soli beim Destinatär (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Über beide Ebenen zusammen liegt die Belastung bei rund 38 %; wer thesauriert, bleibt bei 15,8 %.
- Alle 30 Jahre: Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, fixer Freibetrag 800.000 €, Steuerklasse I. Bei 5 Mio. € Vermögen sind das 798.000 €, rund 16 %, stundbar über 30 Jahre.
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1. Auf welchen Ebenen wird eine Familienstiftung besteuert?
Auf vier: einmalig bei der Errichtung, laufend auf die Erträge, bei jeder Ausschüttung an die Begünstigten und alle 30 Jahre am Erbersatzsteuer-Stichtag. Drei dieser Ebenen betreffen die Stiftung selbst, die vierte den Destinatär, also den satzungsgemäß Begünstigten. Entscheidend für das Verständnis ist: Diese Ebenen laufen unabhängig voneinander, haben eigene Auslöser und eigene Bemessungsgrundlagen. Eine Familienstiftung kann laufend sehr niedrig belastet sein und trotzdem am Stichtag eine siebenstellige Steuer auslösen.
| Ebene | Auslöser | Steuer und Höhe | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| 1. Errichtung | Übertragung von Vermögen auf die Stiftung | Schenkungsteuer, Steuerklasse nach dem entferntest Berechtigten | § 7 Abs. 1 Nr. 8, § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG |
| 2. Laufender Betrieb | jährliche Erträge der Stiftung | 15 % Körperschaftsteuer zzgl. 5,5 % Soli, Freibetrag 5.000 €; Gewerbesteuer nur bei gewerblicher Tätigkeit | §§ 23, 24 KStG; SolzG 1995; § 2 GewStG, § 14 AO |
| 3. Erbersatzsteuer | alle 30 Jahre ab Anerkennung | Steuerklasse I, Freibetrag 800.000 €, Sätze 7 bis 30 % | § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 19 ErbStG |
| 4. Ausschüttung (beim Destinatär) | jede Zuwendung an Begünstigte | 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. Soli, Günstigerprüfung möglich | § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG |
Warum die Trennung der Ebenen praktisch wichtig ist
Die vier Ebenen lassen sich unterschiedlich gut steuern. Ebene 1 wird bei der Errichtung entschieden und ist danach kaum noch korrigierbar, weil sie an der Satzungsformulierung hängt. Ebene 2 ist die einzige, die jedes Jahr gleichmäßig anfällt. Ebene 4 löst der Stifter selbst aus, denn ohne Ausschüttung entsteht sie nicht. Ebene 3 steht mit dem Tag der Anerkennung terminlich fest und lässt sich nur mit jahrelangem Vorlauf beeinflussen. Wer die Steuerlast einer Familienstiftung beurteilen will, muss deshalb sagen, von welcher Ebene er spricht.
2. Welche Steuer fällt bei der Errichtung der Familienstiftung an?
Schenkungsteuer. Die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung unter Lebenden gilt als Schenkung an die Stiftung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) und wird wie eine Schenkung besteuert. Die Besonderheit liegt nicht im Tatbestand, sondern in der Steuerklasse.
Das Steuerklassen-Privileg nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG
Normalerweise bestimmt sich die Steuerklasse nach dem Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem. Eine Stiftung ist mit niemandem verwandt, sie landete damit in der teuersten Klasse III. Genau das verhindert § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG: Bei einer Familienstiftung richtet sich die Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Stifter. Die Norm blickt also durch die Stiftung hindurch auf den Begünstigtenkreis.
Praktisch heißt das: Wer den Kreis der Destinatäre in der Satzung eng auf Ehegatte und Abkömmlinge fasst, kommt in die günstige Steuerklasse I. Wird der Kreis weit gefasst, etwa auf Nichten, Neffen oder nicht verwandte Personen, kann der entferntest Berechtigte in eine ungünstigere Klasse führen, und zwar für die gesamte Übertragung. Mit der Steuerklasse verschiebt sich zugleich der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG. Die Satzungsformulierung ist damit eine steuerliche Entscheidung, und sie lässt sich später nur eingeschränkt ändern.
Betriebsvermögen: die Verschonung nach § 13b ErbStG
Wird Betriebsvermögen eingebracht, also etwa eine operative GmbH oder eine Beteiligung ab 25 %, kommt zusätzlich der Verschonungsabschlag nach § 13b ErbStG in Betracht: 85 % Regelverschonung oder unter strengeren Voraussetzungen 100 % Optionsverschonung. Verwaltungsvermögen, also Bankguthaben, Wertpapierdepots und rein vermietete Immobilien, ist davon nicht erfasst. Wie die Verschonung im Stiftungskontext funktioniert und welche Bedingungen sie an Lohnsummen und Behaltensfristen knüpft, behandelt der Beitrag § 13b-Verschonung in der Stiftung.
3. Wie werden die laufenden Erträge der Familienstiftung besteuert?
Mit 15 % Körperschaftsteuer nach § 23 KStG zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf diesen Betrag, gemildert um einen Freibetrag von 5.000 € pro Jahr (§ 24 KStG). Effektiv liegt die Belastung damit bei rund 15,8 %, und zwar unabhängig davon, ob die Erträge aus Mieten, Zinsen, Dividenden oder einem Geschäftsbetrieb stammen. Zum Vergleich: Dieselben Erträge im Privatvermögen tragen bis zu 42 % Einkommensteuer.
So wirkt der Freibetrag von 5.000 €
Der Freibetrag wird vom Einkommen der Stiftung abgezogen, bevor der Steuersatz greift. Bei 120.000 € Stiftungseinkommen bleiben 115.000 € steuerpflichtig, darauf 15 % ergeben 17.250 € Körperschaftsteuer zuzüglich Soli. Bei kleinen Stiftungen kann der Freibetrag die Steuer vollständig aufzehren: Wirft das Vermögen 4.500 € im Jahr ab, fällt keine Körperschaftsteuer an. Details und Grenzen zeigt der Beitrag Freibetrag der Stiftung.
Keine Gewerbesteuer, solange die Stiftung nur verwaltet
Gewerbesteuer fällt nur an, wenn die Stiftung gewerblich tätig wird oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO unterhält. Reine Vermietung und Verpachtung sowie die Anlage von Kapital bleiben gewerbesteuerfrei (§ 2 GewStG). Kommt die Gewerbesteuer hinzu, sind das je nach Hebesatz der Gemeinde rund 15 %, sodass die Belastung von etwa 15,8 % auf rund 30 % steigt. Der praktisch wichtigste Auslöser ist dabei keine eigene Geschäftstätigkeit, sondern eine Personenkonstellation: Sind Stiftungsvorstand und Geschäftsführer der Tochter-GmbH dieselbe Person, wertet das Finanzamt die Beteiligung häufig als gewerblich (Betriebsaufspaltung). Die personelle Trennung gehört deshalb von Anfang an in die Struktur.
Beteiligungen: das Schachtelprivileg nach § 8b KStG
Hält die Familienstiftung mindestens 10 % an einer Kapitalgesellschaft, sind 95 % der Ausschüttungen körperschaftsteuerfrei (§ 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 KStG); besteuert werden nur 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben, sodass effektiv 0,75 bis 1,5 % verbleiben. Für Veräußerungsgewinne aus Anteilen gilt dasselbe nach § 8b Abs. 2 KStG, dort effektiv rund 0,75 %. Zwei Schwellen sind zu beachten: Unter 10 % Beteiligung greift das Schachtelprivileg nicht, Dividenden werden dann voll mit 15 % belastet. Und für die gewerbesteuerliche Kürzung verlangt § 9 Nr. 2a GewStG sogar 15 % Mindestbeteiligung.
Kapitalertragsteuer an der Quelle ist nur eine Vorauszahlung
Zahlt eine Kapitalgesellschaft eine Dividende aus oder schreibt die Bank Zinsen gut, behält die auszahlende Stelle zunächst 25 % Kapitalertragsteuer ein (§ 43a EStG), genau wie bei einer Privatperson. Für die Stiftung ist das keine endgültige Belastung: Sie gibt die einbehaltene Steuer in der Körperschaftsteuererklärung an, bekommt sie angerechnet und die Differenz zur niedrigeren Stiftungsbelastung erstattet. Das passiert nicht automatisch, sondern muss aktiv beantragt werden. Wird es vergessen, bleibt der Unterschied zwischen 25 % und 15 % dauerhaft beim Finanzamt liegen.
4. Was kostet eine Ausschüttung an die Destinatäre?
25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, also rund 26,4 % auf den ausgeschütteten Betrag. Rechtlich handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen des Empfängers (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG); die Stiftung behält die Steuer ein und führt sie ab. Liegt der persönliche Einkommensteuersatz des Destinatärs unter 26,38 % einschließlich Soli, erstattet das Finanzamt die Differenz über die Günstigerprüfung.
Die Gesamtbelastung über beide Ebenen: rund 38 Prozent
Erst im Zusammenspiel wird die Zahl aussagekräftig. Von 100 € Ertrag in der Stiftung bleiben nach 15 % Körperschaftsteuer und Soli rund 84,20 €. Werden diese ausgeschüttet, kostet das weitere 26,375 %, also rund 22,20 €. Beim Destinatär kommen damit rund 62 € an, die Gesamtbelastung über beide Ebenen liegt bei rund 38 %. Das ist der Punkt, an dem viele Rechnungen zur Familienstiftung kippen: Der viel zitierte 15-Prozent-Vorteil gilt für Erträge, die in der Stiftung bleiben, nicht für Geld, das die Stiftung verlässt. Die Wege der Entnahme und ihre jeweiligen Kosten zeigt der Beitrag Ausschüttung aus der Stiftung und Steuern.
Thesaurierung: der Vorteil ist eine Stundung, kein Geschenk
Wer nicht ausschüttet, sondern thesauriert, also Erträge einbehält und reinvestiert, bleibt bei den rund 15,8 % auf Stiftungsebene. Wichtig ist die ehrliche Einordnung: Der Vorteil ist eine Steuerstundung, keine endgültige Ersparnis. Fließt das Geld später doch an die Familie, wird die Kapitalertragsteuer nachgeholt. Der wirtschaftliche Nutzen entsteht durch die Zeit und den Zinseszins, weil das nicht abgeführte Kapital sofort weiterarbeitet: Auf einen Gewinn von 100.000 € entfällt eine Steuerstundung von ca. 25.000 €, die bei 5 % Rendite über 20 Jahre auf rund 66.000 € anwächst. Die Frage vor der Gründung lautet deshalb nicht „wie viel Steuern spare ich?“, sondern „soll das Vermögen über Generationen in der Stiftung bleiben?“.
5. Wie funktioniert die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre?
Alle 30 Jahre fingiert das Gesetz einen Erbfall auf das gesamte Stiftungsvermögen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Der Hintergrund: Eine Stiftung stirbt nicht, bei ihr fällt also nie Erbschaftsteuer an. Die 1974 eingeführte Erbersatzsteuer ist das Korrektiv dafür, dass Vermögen nicht dauerhaft aus der Erbschaftsteuer herausfällt. Sie trifft ausschließlich Familienstiftungen; anerkannte gemeinnützige Stiftungen sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG vollständig befreit.
Der Freibetrag von 800.000 € ist fix
Gerechnet wird nach Steuerklasse I, wobei das Vermögen fiktiv auf zwei Kinder verteilt wird. Daraus ergibt sich der Freibetrag von 800.000 €, nämlich zweimal 400.000 € (§ 15 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Dieser Betrag ist unabhängig vom tatsächlichen Destinatärskreis: Der BFH hat ausdrücklich von einer festen Freibetragsregelung in Höhe von 800.000 € gesprochen (II R 25/21). Anders als beim Errichtungs-Privileg des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG bringt eine Verengung der Satzung auf Kinder für die Erbersatzsteuer also nichts.
Die Größenordnung an einem Beispiel
Bei 5 Mio. € Stiftungsvermögen am Stichtag bleiben nach Abzug der 800.000 € noch 4,2 Mio. € steuerpflichtig. Fiktiv aufgeteilt auf zwei Kinder sind das je 2,1 Mio. €, besteuert nach § 19 ErbStG mit 19 %, also 399.000 € je fiktivem Erben. Die gesamte Erbersatzsteuer beträgt damit 798.000 €, rund 16 % des Stiftungsvermögens.
Stundung über weitere 30 Jahre nach § 24 ErbStG
Die Steuer muss nicht auf einen Schlag gezahlt werden. Nach § 24 ErbStG kann sie auf bis zu 30 Jahresraten verteilt werden, verzinst mit 5,5 % p. a. auf die Steuerschuld. Im Beispiel ergibt das eine Jahresrate von ca. 54.096 € aus Tilgung und Zinsen, gemessen am Stiftungsvermögen von 5 Mio. € entspricht das rund 1,08 % pro Jahr. Die Stiftung muss also keine Substanz verkaufen, sondern zahlt aus dem laufenden Ertrag. Die Faustregel dazu: Die effektive Annuitätsbelastung liegt bei rund 6,78 % p. a.; wer mehr erwirtschaftet, fährt mit der Stundung besser, wer weniger erwirtschaftet, mit der Einmalzahlung. Berechnung, Bewertungsfragen und die Gestaltungen vor dem Stichtag behandelt der Beitrag Erbersatzsteuer.
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Stiftungs-Check starten6. Wie greifen die Ebenen ineinander? Ein Lebenszyklus über 30 Jahre
Zusammengerechnet ergibt sich ein Bild, das keine der Einzelebenen allein liefert. Das folgende Modell nimmt eine Familienstiftung an, die mit 5 Mio. € ausgestattet wird, jährlich 200.000 € Erträge erwirtschaftet und deren Satzung den Begünstigtenkreis auf Ehegatte und Abkömmlinge beschränkt.
| Zeitpunkt | Vorgang | Steuerebene | Belastung im Modell |
|---|---|---|---|
| Jahr 0 | Übertragung von 5 Mio. € auf die Stiftung | Schenkungsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) | Steuerklasse I dank enger Satzung (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG); für Betriebsvermögen § 13b-Verschonung von 85 oder 100 % |
| Jahr 1 bis 30 | 200.000 € Erträge pro Jahr aus Vermietung und Kapitalanlage | Körperschaftsteuer plus Soli (§§ 23, 24 KStG) | 195.000 € x 15 % = 29.250 € zzgl. rund 1.609 € Soli, also rund 30.900 € pro Jahr; über 30 Jahre rund 926.000 € |
| laufend | Ausschüttung an die Familie | Kapitalertragsteuer beim Destinatär (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG) | rund 26,4 % auf den ausgeschütteten Betrag; Gesamtbelastung über beide Ebenen rund 38 % |
| Jahr 30 | Stichtag, Vermögen unverändert 5 Mio. € | Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) | 798.000 €, gestundet nach § 24 ErbStG rund 54.096 € pro Jahr |
| Jahr 60 | zweiter Stichtag | Erbersatzsteuer erneut | je nach Vermögensstruktur; bei überwiegend § 13b-begünstigtem Betriebsvermögen deutlich niedriger |
Was das Modell zeigt
Drei Beobachtungen lassen sich daraus ableiten. Erstens: Die laufende Ebene ist die berechenbarste und mit rund 15,4 % des Ertrags im Modell die niedrigste. Zweitens: Die Ausschüttungsebene ist die einzige, die der Stifter selbst dosiert; sie verdoppelt die Belastung fast, sobald Geld die Stiftung verlässt. Drittens: Die Erbersatzsteuer ist der größte Einzelposten, aber sie fällt einmal in 30 Jahren an und ist über die Stundung auf rund 1,08 % des Vermögens pro Jahr streckbar. Die Frage, ob sich das Ganze gegenüber dem Privatvermögen rechnet, mit Belastungsvergleichen und Schwellen, beantwortet der Beitrag Steuervorteile der Familienstiftung. Hier geht es um die Systematik dahinter.
Warum der Stichtag früh in die Planung gehört
Der Stichtag knüpft an den Tag der Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht an, nicht an den Tag der Vermögensübertragung. Wer in Jahr X gründet, hat in Jahr X+30 den ersten Stichtag, und dieses Datum steht von Anfang an fest. Genau deshalb ist die Erbersatzsteuer die planbarste aller Ebenen: In der Praxis beginnt die Vorbereitung etwa im 22. Jahr mit einer Bestandsaufnahme, welche Vermögensteile Verwaltungs- und welche Betriebsvermögen sind. In den Jahren 24 bis 26 lässt sich operative Tätigkeit aufbauen, in den Jahren 27 bis 29 werden Lohnsummen stabilisiert, die Voraussetzung für die Optionsverschonung sind. Wer erst im 30. Jahr rechnet, hat keine Gestaltungsmöglichkeit mehr, sondern nur noch die Stundung.
7. Welche Fehler kosten bei der Besteuerung der Familienstiftung am meisten?
- Den Begünstigtenkreis zu weit fassen: Die Steuerklasse bei der Errichtung folgt dem entferntest Berechtigten der Satzung (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Eine großzügige Formulierung kann die gesamte Übertragung in eine ungünstigere Klasse ziehen, und korrigieren lässt sich das später kaum.
- Den 15-Prozent-Satz mit der Endbelastung verwechseln: 15 % gelten für Erträge, die in der Stiftung bleiben. Sobald ausgeschüttet wird, kommen rund 26,4 % hinzu, in Summe rund 38 %.
- Personenidentität zwischen Stiftungsvorstand und GmbH-Geschäftsführer: Sie kann eine Betriebsaufspaltung auslösen und die Beteiligung gewerblich infizieren. Aus effektiv 0,75 % auf Ausschüttungen können so rund 30 % werden.
- Die Streubesitzgrenze übersehen: Unter 10 % Beteiligung greift § 8b KStG nicht, Dividenden werden voll besteuert. Für die gewerbesteuerliche Kürzung liegt die Schwelle bei 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG).
- Einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht zurückholen: Die 25 % an der Quelle sind eine Vorauszahlung. Ohne aktiven Antrag über die Körperschaftsteuererklärung bleibt die Differenz zum niedrigeren Stiftungssatz liegen.
- Auf die Satzungsverengung für die Erbersatzsteuer setzen: Der Freibetrag von 800.000 € ist fix und hängt nicht vom Destinatärskreis ab. Wer die Satzung nur deshalb eng fasst, gewinnt bei der Errichtung, nicht am 30-Jahres-Stichtag.
- Keine Liquidität für den Stichtag einplanen: Die Erbersatzsteuer trifft das Vermögen, nicht den Ertrag. Ohne Stundung oder Rücklage muss die Stiftung Substanz verkaufen.
Unser Fazit
Die Besteuerung der Familienstiftung ist kein einzelner Satz, sondern eine Abfolge von vier Ebenen mit jeweils eigenem Auslöser: Schenkungsteuer bei der Errichtung, 15 % Körperschaftsteuer plus Soli im laufenden Betrieb, 25 % Kapitalertragsteuer bei jeder Ausschüttung und alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer mit 800.000 € Freibetrag. Zwei dieser Ebenen entscheidet der Stifter selbst: die Errichtungsebene über die Satzungsformulierung und die Ausschüttungsebene über die Frage, wie viel Geld die Stiftung tatsächlich verlässt. Die laufende Ebene ist berechenbar, die Erbersatzsteuer planbar, wenn man rechtzeitig anfängt. Wer alle vier zusammen betrachtet statt einzeln, kommt zu realistischen Erwartungen. Was die Familienstiftung darüber hinaus leistet und wo ihre Grenzen liegen, zeigt der Grundlagenbeitrag Familienstiftung.
FAQ zur Besteuerung der Familienstiftung
Zahlt eine Familienstiftung Gewerbesteuer?
Nur, wenn sie gewerblich tätig wird oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO unterhält. Reine Vermietung, Verpachtung und Kapitalanlage bleiben gewerbesteuerfrei. Kommt Gewerbesteuer hinzu, sind das je nach Hebesatz rund 15 %, sodass die Gesamtbelastung von etwa 15,8 % auf rund 30 % steigt.
Sinkt der Erbersatzsteuer-Freibetrag, wenn mehr als zwei Kinder begünstigt sind?
Nein. Der Freibetrag beträgt immer 800.000 €, unabhängig von der tatsächlichen Zahl der Destinatäre. Das Gesetz fingiert zwei Kinder als Erwerber (§ 15 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), und der BFH hat diese feste Freibetragsregelung ausdrücklich bestätigt (II R 25/21).
Wann beginnt die 30-Jahres-Frist für die Erbersatzsteuer?
Mit der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsaufsicht, nicht mit der Übertragung des Vermögens. Wer in Jahr X gründet, hat in Jahr X+30 den ersten Stichtag. Das Datum steht damit von Anfang an fest und sollte in der Stiftungsdokumentation festgehalten sein.
Muss eine gemeinnützige Stiftung auch Erbersatzsteuer zahlen?
Nein. Anerkannte gemeinnützige Stiftungen sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG vollständig von der Erbersatzsteuer befreit, weil ihr Vermögen nicht der Familie, sondern dem Gemeinwohl dient. Der 30-Jahres-Stichtag existiert für sie nicht.
Was passiert steuerlich, wenn die Stiftung gar nichts ausschüttet?
Dann bleibt es bei der Belastung auf Stiftungsebene von rund 15,8 %. Die vierte Ebene entsteht erst mit der Zuwendung an einen Destinatär. Das ist allerdings eine Stundung, keine endgültige Ersparnis: Wird später ausgeschüttet, wird die Kapitalertragsteuer nachgeholt. Der Vorteil liegt im Zinseszins auf das nicht abgeführte Kapital.
Wie hoch ist die Belastung, wenn die Familienstiftung eine GmbH hält?
Auf Stiftungsebene effektiv 0,75 bis 1,5 % der Ausschüttungen, sofern die Beteiligung mindestens 10 % beträgt (§ 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 KStG). Vorgelagert versteuert die GmbH ihren Gewinn selbst mit Körperschaft- und Gewerbesteuer. Unter 10 % Beteiligung entfällt das Schachtelprivileg, dann greifen die vollen 15 % zuzüglich Soli.
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Quellen und Rechtsgrundlagen
- Stiftungsgeschäft als Schenkung: § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG; Steuerklasse nach dem entferntest Berechtigten: § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG; persönliche Freibeträge: § 16 ErbStG
- Verschonung von Betriebsvermögen (85 % Regel-, 100 % Optionsverschonung): § 13b ErbStG
- Körperschaftsteuersatz 15 %: § 23 KStG; Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG; Solidaritätszuschlag 5,5 %: SolzG 1995
- Schachtelprivileg für Dividenden ab 10 % Beteiligung: § 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 KStG; Veräußerungsgewinne: § 8b Abs. 2 KStG; gewerbesteuerliche Kürzung ab 15 %: § 9 Nr. 2a GewStG
- Gewerbesteuerpflicht: § 2 GewStG; wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: § 14 AO
- Kapitalertragsteuer-Einbehalt 25 %: § 43a EStG; Zuwendungen an Destinatäre als Einkünfte aus Kapitalvermögen: § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG
- Erbersatzsteuer alle 30 Jahre: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Freibetrag 800.000 €: § 15 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; BFH, Urteil II R 25/21; Steuersätze: § 19 ErbStG; Stundung über bis zu 30 Jahre: § 24 ErbStG; Befreiung gemeinnütziger Stiftungen: § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG
- Praxiswerte (Beispielrechnungen, Stundungsraten, Vorbereitungszeitraum vor dem Stichtag) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.
