Ja, aber nicht als Erben: Kinder werden Destinatäre der Stiftung und erhalten Ausschüttungen, die der Vorstand nach der Satzung beschließt. Beim Kind gelten sie als Kapitaleinkünfte und tragen 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Eigentum am Stiftungsvermögen erwerben die Kinder nie, einen einklagbaren Anspruch auf eine bestimmte Zahlung in der Regel ebenfalls nicht.
Wer sein Vermögen in eine Familienstiftung gibt, denkt meist weiter in der Logik des Erbens: Die Kinder bekommen später eben das, was in der Stiftung liegt. Genau diese Logik greift nicht mehr. Die Stiftung verschiebt die Frage von „Wem gehört das Vermögen?“ zu „Wer wird daraus versorgt, wann und wofür?“.
In diesem Beitrag geht es um diesen Unterschied: wie Kinder als Destinatäre begünstigt werden, was von einer Ausschüttung bei ihnen ankommt, wie sich die Zuwendungen nach Lebensphase staffeln lassen, wovor die Struktur tatsächlich schützt und wann die direkte Schenkung der bessere Weg ist. Den Gesamtrahmen beschreibt der Ratgeber Familienstiftung.
Das Wichtigste in Kürze
- Destinatär statt Erbe: Kinder erhalten kein Eigentum am Stiftungsvermögen, sondern eine satzungsmäßige Begünstigung. Über Höhe und Zeitpunkt entscheidet der Vorstand im Rahmen des Stiftungszwecks.
- Kein Klageweg: Destinatäre haben in der Regel keinen einklagbaren Anspruch auf eine bestimmte Auszahlung. Das ist kein Konstruktionsfehler, sondern die Quelle der Schutzwirkung.
- Besteuerung beim Kind: Ausschüttungen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG) und werden mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag belastet. Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € (2.000 € bei Zusammenveranlagung) und Günstigerprüfung wirken über die Veranlagung.
- Nur aus Erträgen: Ausgeschüttet wird, was die Stiftung erwirtschaftet, nicht das Grundstockvermögen. Als wirtschaftliche Untergrenze gelten rund 5.000 € Jahreserträge.
- Staffelung ist Satzungsarbeit: Konkrete Zwecke und Beträge je Lebensphase machen den Vorstand handlungsfähig und verhindern Streit zwischen Geschwistern.
- Vergleich zur Schenkung: Direkt schenken heißt 400.000 € Freibetrag je Elternteil und Kind, alle zehn Jahre neu (§§ 14, 16 ErbStG). Die Stiftung nutzt den Freibetrag einmalig bei der Errichtung, schützt dafür dauerhaft.
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1. Wie kommen Kinder überhaupt an das Vermögen einer Stiftung?
Über Ausschüttungen, nicht über Eigentum. Kinder werden in der Satzung als Destinatäre benannt, also als Begünstigte, und erhalten daraufhin Mittel aus der Stiftung, die der Vorstand beschließt. Das Vermögen selbst bleibt bei der Stiftung, dauerhaft und in jeder Generation. Der Merksatz dazu: Die Kinder erben die Stiftung nicht, sie werden aus ihr versorgt.
Destinatär statt Erbe: der Unterschied in der Praxis
Ein Erbe tritt in die Rechtsstellung des Erblassers ein und kann mit dem Erlangten machen, was er will: verkaufen, verschenken, verbrauchen. Ein Destinatär bekommt eine Leistung aus einem Vermögen, das ihm nicht gehört und über das er nicht verfügt. Nicht ausgezahlte Mittel sind deshalb kein Teil seines Vermögens und tauchen weder in einer Erbmasse noch in einer Vermögensaufstellung auf. Wie die Vermögenswerte überhaupt in die Stiftung gelangen, also über Schenkung, Verkäuferdarlehen oder Sacheinlage, zeigt der Beitrag Vermögen in die Stiftung übertragen.
Die Satzung bestimmt den Kreis und die Reihenfolge
Wer Destinatär ist, steht ausschließlich in der Satzung. Sie definiert den Kreis der Begünstigten, typischerweise Kinder, Enkel und weitere Abkömmlinge, und legt die Reihenfolge fest, in der diese Generationen bedacht werden. Das ist keine Formalie, denn dieselbe Festlegung entscheidet über den Freibetrag bei der Errichtung: Das Steuerklassen-Privileg richtet sich nach dem entferntesten in der Satzung möglichen Begünstigten (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Wer nur die Kinder aufnimmt, kauft sich einen höheren Freibetrag und schließt die Enkel aus. Diese Abwägung gehört an den Anfang jeder Satzungsarbeit.
Wer über die Auszahlung entscheidet
Der Vorstand, gebunden an den Stiftungszweck. Typische Zwecke einer Familienstiftung sind die Versorgung der Familie, die Ausbildung der Abkömmlinge und die Hilfe in Notlagen; innerhalb dieses Rahmens beschließt der Vorstand Höhe und Zeitpunkt jeder Ausschüttung. Destinatäre haben dabei in der Regel keinen einklagbaren Anspruch auf eine bestimmte Zahlung. Das irritiert viele Stifter zunächst, ist aber der Kern der Konstruktion: Ein Anspruch, den ein Kind einklagen könnte, wäre auch ein Anspruch, den Dritte pfänden oder in eine Auseinandersetzung einbeziehen könnten. Flexibilität und Schutzwirkung sind dieselbe Eigenschaft, von zwei Seiten betrachtet.
2. Wie werden die Ausschüttungen beim Kind besteuert?
Wie Kapitaleinkünfte: Leistungen einer Familienstiftung an ihre Destinatäre gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG) und unterliegen dem gesonderten Steuersatz von 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG) zuzüglich Solidaritätszuschlag. Die Stiftung behält die Steuer ein und führt sie ab; beim Kind kommt der Nettobetrag an.
Rechenbeispiel: Was von 20.000 € beim Kind ankommt
| Position | Betrag | Grundlage |
|---|---|---|
| Ausschüttung der Stiftung an das Kind | 20.000 € | Vorstandsbeschluss nach Satzung |
| Kapitalertragsteuer 25 %, von der Stiftung einbehalten | 5.000 € | § 20 Abs. 1 Nr. 9, § 32d Abs. 1 EStG |
| Solidaritätszuschlag 5,5 % auf die Kapitalertragsteuer | 275 € | § 4 SolZG |
| Auszahlung an das Kind | 14.725 € | |
| Korrektur über die Steuererklärung des Kindes | Erstattung möglich | Sparer-Pauschbetrag § 20 Abs. 9 EStG, Günstigerprüfung § 32d Abs. 6 EStG |
Die letzte Zeile ist bei Kindern der praktisch wichtigste Posten. Jedem Kind steht ein eigener Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € zu, bei zusammenveranlagten Ehegatten 2.000 € (Stand 2026). Und liegt der persönliche Steuersatz unter 25 %, was bei Schülern, Studierenden und Berufseinsteigern ohne weiteres Einkommen der Regelfall ist, führt die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG zur Erstattung der Differenz. Daraus folgt eine simple Planungsregel: Ausschüttungen an mehrere Kinder mit niedrigem eigenen Einkommen sind steuerlich deutlich effizienter als eine einzige große Ausschüttung an ein gut verdienendes Kind.
Die häufigste Verwechslung: Steuerklasse und Ausschüttung
Zwei Steuerarten werden regelmäßig durcheinandergebracht. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer mit ihren Steuerklassen und Freibeträgen betrifft nur den Weg des Vermögens in die Stiftung hinein sowie die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre. Die laufenden Ausschüttungen an die Kinder laufen dagegen über die Einkommensteuer. Wer in der Satzung Abkömmlinge aller Generationen aufnimmt, beeinflusst damit also den Errichtungsfreibetrag, nicht die Belastung der späteren Zahlungen.
Was die Stiftung auf ihrer Seite erledigen muss
- Sphärentrennung einhalten: Ausgeschüttet werden dürfen nur tatsächlich erwirtschaftete Erträge, nicht das Grundstockvermögen. Dessen Erhaltung ist seit der Stiftungsrechtsreform zum 1. Juli 2023 bundeseinheitlich in §§ 83b, 83c BGB geregelt.
- Steuerbescheinigung ausstellen: Der Empfänger braucht eine Bescheinigung über die einbehaltene Steuer. Fehlt sie oder wird die Abführung versäumt, drohen Säumniszuschläge.
- Richtig verbuchen: Die Ausschüttung ist in der Stiftungsbuchhaltung Aufwand und beim Kind Einnahme. Steuerlich mindert sie das Einkommen der Stiftung allerdings nicht: Aufwendungen zur Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke sind nach § 10 Nr. 1 KStG nicht abziehbar.
Der letzte Punkt korrigiert eine verbreitete Erwartung: Die Ausschüttung an die Kinder ist kein Steuersparmodell auf Stiftungsebene. Die Erträge tragen zuerst die 15 % Körperschaftsteuer der Stiftung (§ 23 KStG), und erst der Rest fließt an die Familie, wo die 25 % anfallen. Welche vier Wege es überhaupt gibt, um Mittel aus der Stiftung zu holen, ordnet der Beitrag Geld aus der Stiftung entnehmen ein.
3. Wie staffle ich die Zuwendungen nach Alter und Lebensphase?
Über konkrete Zweckbindungen in der Satzung statt über allgemeine Absichtserklärungen. Eine Formulierung wie „Kinder und Enkel werden bedacht“ macht den Vorstand handlungsunfähig und produziert Streit zwischen Geschwistern. Brauchbar wird die Satzung erst, wenn sie Anlass, Zweck und Größenordnung benennt.
Ein Staffelungsbeispiel aus der Beratungspraxis
| Lebensphase des Kindes | Zweck in der Satzung | Beispielhafte Formulierung |
|---|---|---|
| Ausbildung und Studium | Ausbildungskosten, Lebenshaltung während der Ausbildung | zweckgebundene Ausschüttung bis zu 12.000 € pro Jahr |
| Berufstätigkeit | regelmäßige Versorgung | laufende Ausschüttung von 6.000 € pro Jahr |
| Krankheit oder wirtschaftliche Notlage | Notlagenklausel | Sonderausschüttung auf Vorstandsbeschluss, dokumentiert |
| Nächste Generation | Begünstigtenfolge für Enkel und weitere Abkömmlinge | nachrangig, nach der in der Satzung festgelegten Reihenfolge |
Die Beträge sind Formulierungsbeispiele, keine Rechengröße: Sie müssen zu den tatsächlichen Erträgen der Stiftung passen. Als wirtschaftliche Untergrenze gilt, dass eine Stiftung mindestens rund 5.000 € Erträge im Jahr erwirtschaften sollte, damit Verwaltung und Ausschüttung überhaupt sinnvoll sind. Darunter frisst der Aufwand die Zuwendung auf.
Warum die Notlagenklausel gesondert gehört
Die Notlage ist der einzige Fall, in dem eine Stiftung typischerweise von ihrem Ausschüttungsrhythmus abweicht. Weil hier im Einzelfall auch ein Zugriff jenseits der laufenden Erträge in Betracht kommt, ist die Klausel dokumentationspflichtig: Der Vorstand muss gegenüber der Stiftungsaufsicht darlegen können, warum er so entschieden hat. Wer sie aufnimmt, sollte deshalb auch festlegen, wer den Bedarf feststellt und was dokumentiert wird.
Grenzen der Steuerung
Eine Zweckbindung an Ausbildung oder Notlage ist gut handhabbar, weil sie an nachweisbare Sachverhalte anknüpft. Anders liegt es bei Klauseln, die das Verhalten der Kinder bewerten sollen, etwa Wohlverhaltens- oder Leistungsklauseln: Sie sind rechtlich anspruchsvoll und konfliktträchtig, weil jemand darüber urteilen muss. Wer so etwas will, sollte es in der Satzungsgestaltung mit dem Berater durchspielen, einschließlich der Frage, wer die Entscheidung trifft, wenn der Stifter nicht mehr lebt.
4. Wovor schützt die Stiftungslösung die Kinder wirklich?
Vor allem davor, dass die Substanz in einer einzigen Generation verloren geht, sei es durch Verbrauch, durch Gläubiger oder durch eine Auseinandersetzung nach einer Scheidung. Der Grund ist immer derselbe: Was dem Kind nicht gehört, kann es weder verbrauchen noch verlieren.
Schutz vor Verschwendung
Bei einer direkten Schenkung entscheidet allein das Kind, was mit dem Geld geschieht, spätestens ab Volljährigkeit. Die Stiftung dreht das um: Das Kind erhält einen Strom von Zuwendungen, der Vermögensstock bleibt gebunden. Selbst wenn ein Kind eine Ausschüttung vollständig verbraucht, ist im nächsten Jahr wieder etwas da. Das ist die eigentliche Generationenwirkung, und sie greift unabhängig davon, wie gut die einzelne Generation wirtschaftet.
Schutz vor Gläubigern
Da das Kind kein Eigentum am Stiftungsvermögen hat und in der Regel auch keinen einklagbaren Anspruch auf eine bestimmte Ausschüttung, fehlt es an einem Vermögenswert, der bei ihm gepfändet werden könnte. Das entspricht dem Grundsatz, dass eine Forderung nur pfändbar ist, soweit sie übertragbar ist (§ 851 Abs. 1 ZPO). Die Grenze muss allerdings ehrlich benannt werden: Sobald eine Ausschüttung auf dem Konto des Kindes liegt, ist sie normales Vermögen und dem Zugriff seiner Gläubiger ausgesetzt. Geschützt ist die Quelle, nicht der ausgezahlte Betrag. Wie weit der Schutz konkret reicht, hängt an der Satzungsformulierung und gehört anwaltlich geprüft.
Scheidung und Zugewinnausgleich
Schenkst du deinem Kind Vermögen direkt, wird das Geschenkte seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet und bleibt insoweit aus dem Zugewinn heraus (§ 1374 Abs. 2 BGB); Wertsteigerungen während der Ehe fallen dagegen in den Ausgleich. Über die Stiftung gelangt die Substanz gar nicht erst in das Vermögen des Kindes, weder in das Anfangs- noch in das Endvermögen. Nur was tatsächlich ausgezahlt und angespart wird, erhöht das Endvermögen. Der Güterstand des Kindes bleibt trotzdem ein Thema; die Stiftung ersetzt keinen Ehevertrag.
Die ehrliche Kehrseite
Der Schutz kostet Zugriff, und zwar auf beiden Seiten. Die Kinder können über die Substanz nicht verfügen, auch nicht mit gutem Grund. Und der Stifter selbst kann später nicht umentscheiden: Was einmal in der Stiftung ist, kommt nur über den Ausschüttungsweg wieder heraus, mit der beschriebenen Besteuerung.
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Stiftungs-Check starten5. Stiftung oder direkte Schenkung: Was ist für die Kinder günstiger?
Steuerlich ist die direkte Schenkung im ersten Zugriff günstiger, strukturell ist es die Stiftung. Der Unterschied liegt weniger in der Höhe der Freibeträge als in ihrer Wiederholbarkeit: Schenkungen lassen sich alle zehn Jahre neu ausschöpfen, der Errichtungsfreibetrag der Stiftung wirkt einmalig.
Die Freibeträge im direkten Vergleich
| Weg | Freibetrag | Rhythmus | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Direkte Schenkung an das Kind | 400.000 € je Elternteil und Kind | alle zehn Jahre erneut nutzbar | § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 ErbStG |
| Errichtung der Stiftung, Satzung nur mit den Kindern als Letztbegünstigten | 400.000 € je Kind | einmalig beim Errichtungsakt | § 15 Abs. 2 S. 1, § 16 ErbStG |
| Errichtung mit Abkömmlingen aller Generationen (Ewigkeitssatzung) | 100.000 € | einmalig beim Errichtungsakt | § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG |
| Spätere Zustiftung in die bestehende Stiftung | ohne Steuerklassen-Privileg | jederzeit möglich, steuerlich teuer | siehe Freibetrags-Beitrag |
| Erbersatzsteuer der Familienstiftung | 800.000 € | alle 30 Jahre | § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG |
Die Tabelle macht die zentrale Abwägung sichtbar: Die Ewigkeitssatzung mit Abkömmlingen aller Generationen kostet Freibetrag und liefert dafür die Generationenwirkung, die reine Kinder-Satzung dreht das um. Welche Reihenfolge der Einbringung den Freibetrag am besten ausnutzt und warum die Zustiftung die teuerste Variante ist, vertieft der Beitrag Freibetrag der Stiftung; die 30-Jahres-Belastung behandelt der Beitrag Erbersatzsteuer.
Warum die eine große Übertragung teuer wird
Ein Beispiel aus der Beratungspraxis: Wer 3 Mio. € in einer einzigen Tranche in die Stiftung gibt, löst darauf mindestens 19 % Schenkungsteuer aus, weil der Betrag nach Abzug des Freibetrags in eine der oberen Tarifstufen der Steuerklasse I fällt (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Der Hebel dagegen ist Zeit: Zuwendungen desselben Zuwendenden werden nur innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet (§ 14 Abs. 1 ErbStG), der Freibetrag lässt sich also mehrfach nutzen. In der Praxis wird die Stiftung deshalb häufig über 20 bis 30 Jahre schrittweise aufgebaut statt in einem Akt gefüllt. Für Betriebsvermögen kommt zusätzlich die Verschonung nach § 13b ErbStG in Betracht, die je nach Variante 85 % oder 100 % steuerfrei stellt; auch Nießbrauch– und Wohnrechtsvorbehalte senken den Bewertungsansatz. Wie das im Ablauf funktioniert, steht im Beitrag zur Vermögensübertragung in die Stiftung.
Der Langfristvergleich: Warum die Stiftung trotz zweifacher Besteuerung aufholt
Die Ausschüttung an die Kinder trägt 25 %, und die Erträge tragen vorher 15 % in der Stiftung. Trotzdem liegt die Struktur über lange Zeiträume vorn, weil mehr Kapital im Rennen bleibt und weiterarbeitet. Eine Vergleichsrechnung aus der Beratungspraxis: 100.000 € wachsen privat versteuert über 25 Jahre auf rund 278.000 €, in der Stiftung auf rund 380.000 €. Der Unterschied entsteht aus dem Zinseszinseffekt auf den nicht abgeflossenen Steueranteil, nicht aus einem Steuertrick. Die Rechnung setzt allerdings voraus, dass thesauriert und reinvestiert wird. Wer die Erträge jedes Jahr vollständig ausschüttet, hebt genau diesen Effekt wieder auf.
Wenn die Stiftung nicht der richtige Weg ist
Nicht jede Familie braucht eine Stiftung, um Kinder zu begünstigen. Der einfachste Gegenentwurf ist die Staffelung direkter Schenkungen über die Zehnjahresfrist, vor allem bei überschaubarem Vermögen und gefestigten Kindern; wie sich Erbschaft- und Schenkungsteuer insgesamt senken lassen, zeigt der Beitrag Erbschaftssteuer sparen. Dazwischen liegt der Familienpool, also eine Familiengesellschaft, in die das Vermögen eingebracht und deren Anteile schrittweise verschenkt werden: Er behält die Freibetrags-Wiederholung und gibt über den Gesellschaftsvertrag trotzdem Kontrolle, ohne die dauerhafte Bindung der Stiftung zu erzeugen (Familienpool gründen). Eine dritte Variante kombiniert eine gemeinnützige Stiftung mit der Familienstiftung, um über den Spendenabzug Liquidität für den Aufbau zu schaffen; die Mechanik dieses Zwei-Stiftungs-Modells behandelt der Beitrag Doppelstiftung.
6. Welche Fehler kosten bei der Versorgung der Kinder am meisten?
- Die Satzung unbestimmt lassen: „Die Familie wird angemessen bedacht“ ist keine Regel, sondern eine Einladung zum Streit. Ohne Zweck, Anlass und Größenordnung kann der Vorstand nicht handeln und muss jede Entscheidung neu rechtfertigen.
- Aus dem Grundstockvermögen ausschütten: Ausgeschüttet wird nur, was erwirtschaftet wurde. Wer den Stock angreift, verletzt die Erhaltungspflicht und bekommt ein Problem mit der Stiftungsaufsicht.
- Alles auf einmal übertragen: Eine einzige große Tranche verschenkt den Zehnjahresrhythmus des Schenkungsfreibetrags und löst sofort Schenkungsteuer aus.
- Den Begünstigtenkreis nebenbei festlegen: Ob nur Kinder oder alle Abkömmlinge in der Satzung stehen, entscheidet über 400.000 € oder 100.000 € Errichtungsfreibetrag. Die Entscheidung fällt einmal und wirkt dauerhaft.
- Die Steuerbescheinigung vergessen: Wird die Kapitalertragsteuer nicht ordentlich einbehalten, abgeführt und bescheinigt, drohen Säumniszuschläge, und das Kind kann seine Erstattung nicht geltend machen.
- Auf einen Abzug bei der Stiftung hoffen: Die Ausschüttung ist bilanziell Aufwand, mindert das steuerliche Einkommen der Stiftung nach § 10 Nr. 1 KStG aber nicht. Wer damit kalkuliert, plant die Liquidität zu knapp.
Unser Fazit
Kindern über die Stiftung Vermögen zukommen zu lassen, funktioniert, aber nach anderen Regeln als das Erben. Sie bekommen keine Substanz, sondern einen dauerhaften Strom von Zuwendungen, den der Vorstand nach der Satzung steuert und der beim Kind mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag belastet wird, oft reduziert über Sparer-Pauschbetrag und Günstigerprüfung. Der Preis ist der Verzicht auf freie Verfügung, und genau daraus entsteht der Schutz vor Verbrauch, Gläubigern und Auseinandersetzungen. Über die Sinnhaftigkeit entscheidet deshalb nicht die Steuerquote, sondern die Frage, ob das Vermögen über Generationen zusammenbleiben soll. Wenn ja, liegt die entscheidende Arbeit in der Satzung, nicht in der Steuererklärung. Wenn nicht, ist die gestaffelte Schenkung über die Zehnjahresfrist der einfachere Weg.
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Häufige Fragen zur Begünstigung von Kindern über die Stiftung
Wie hoch dürfen die Ausschüttungen an die Kinder sein?
So hoch, wie die Satzung es zulässt und die Erträge es hergeben. Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht, wohl aber eine wirtschaftliche: Ausgeschüttet werden darf nur, was die Stiftung tatsächlich erwirtschaftet hat, nicht das Grundstockvermögen. Als Untergrenze für eine sinnvolle Ausschüttungspraxis gelten rund 5.000 € Jahreserträge.
Kann ich Ausschüttungen an ein Studium oder an Bedingungen knüpfen?
Zweckbindungen an nachweisbare Sachverhalte wie Ausbildung, Studium oder eine Notlage sind gängige Praxis und lassen sich sauber formulieren. Klauseln, die Verhalten bewerten sollen, sind dagegen rechtlich anspruchsvoll und konfliktträchtig; sie gehören in die Satzungsgestaltung mit anwaltlicher Begleitung, samt der Frage, wer nach dem Tod des Stifters darüber entscheidet.
Können auch Enkel und spätere Generationen begünstigt werden?
Ja, wenn die Satzung sie als Destinatäre benennt und die Reihenfolge der Begünstigung festlegt. Der Preis dafür fällt bei der Errichtung an: Weil sich das Steuerklassen-Privileg nach dem entferntesten möglichen Begünstigten richtet (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG), sinkt der Freibetrag von 400.000 € je Kind auf 100.000 €.
Muss jedes Kind gleich viel bekommen?
Nein. Die Stiftung kennt keine Erbquoten. Der Vorstand schüttet nach dem Stiftungszweck aus, und der ist typischerweise bedarfsorientiert: Ein Kind in Ausbildung erhält etwas anderes als ein berufstätiges Geschwisterkind. Damit daraus kein Dauerstreit wird, sollten Anlässe und Größenordnungen in der Satzung stehen.
Mindert die Ausschüttung die Steuerlast der Stiftung?
Nein. In der Buchhaltung ist sie Aufwand, steuerlich sind Aufwendungen zur Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke jedoch nicht abziehbar (§ 10 Nr. 1 KStG). Die Erträge tragen also zuerst die 15 % Körperschaftsteuer auf Stiftungsebene, und auf den ausgeschütteten Rest fallen beim Kind 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag an.
Was passiert, wenn die Stiftung ein ertragsschwaches Jahr hat?
Dann fällt die Ausschüttung kleiner aus oder ganz weg, denn Grundlage sind allein die erwirtschafteten Erträge. Ein einklagbarer Anspruch der Kinder besteht in der Regel nicht. Für Ausnahmefälle empfiehlt sich eine ausdrückliche Notlagenklausel in der Satzung, deren Anwendung der Vorstand gegenüber der Stiftungsaufsicht dokumentieren muss.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Leistungen einer Stiftung an Destinatäre als Einkünfte aus Kapitalvermögen: § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG; gesonderter Steuersatz 25 %: § 32d Abs. 1 EStG; Sparer-Pauschbetrag 1.000 € bzw. 2.000 €: § 20 Abs. 9 EStG; Günstigerprüfung: § 32d Abs. 6 EStG; Solidaritätszuschlag 5,5 %: § 4 SolZG
- Nichtabziehbarkeit satzungsmäßiger Zweckaufwendungen bei der Stiftung: § 10 Nr. 1 KStG; Körperschaftsteuersatz 15 %: § 23 KStG
- Steuerklassen-Privileg bei der Errichtung (entferntester Berechtigter): § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG; Freibetrag 400.000 € für Kinder: § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; Zusammenrechnung von Zuwendungen innerhalb von zehn Jahren: § 14 Abs. 1 ErbStG; Steuersätze der Steuerklasse I: § 19 Abs. 1 ErbStG; Verschonung von Betriebsvermögen (85 % oder 100 %): § 13b ErbStG; Erbersatzsteuer alle 30 Jahre mit 800.000 € Freibetrag: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
- Stiftungsvermögen und Erhaltung des Grundstockvermögens seit der Stiftungsrechtsreform zum 1. Juli 2023: §§ 83b, 83c BGB; Rechtsrahmen der Stiftung: §§ 80 ff. BGB
- Pfändbarkeit nur übertragbarer Forderungen: § 851 Abs. 1 ZPO; Hinzurechnung von Schenkungen zum Anfangsvermögen beim Zugewinnausgleich: § 1374 Abs. 2 BGB
- Praxiswerte zu Satzungsformulierungen, Mindesterträgen, Tranchen-Übertragung und der Langfrist-Vergleichsrechnung aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.