Welche Steuervorteile hat eine Familienstiftung? Der Überblick in vier Beispielrechnungen

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 17 Min.
Video: Welche Steuervorteile hat eine Familienstiftung? Der Überblick in vier Beispielrechnungen
Welche Steuervorteile hat eine Familienstiftung? Der Überblick in vier Beispielrechnungen

Eine Familienstiftung versteuert Vermögenserträge mit 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, statt mit rund 26 % Abgeltungsteuer oder bis zu 45 % Einkommensteuer; dazu kommen 5.000 € Freibetrag pro Jahr und das Schachtelprivileg mit effektiv 0,75 % auf GmbH-Ausschüttungen. Bei 40.000 € Kapitalertrag spart das rund 4.700 € pro Jahr, bei 40.000 € Mietüberschuss 11.550 €.

Listen mit Steuervorteilen der Familienstiftung gibt es viele; was für die Entscheidung fehlt, sind meist die Zahlen dahinter. Dieser Beitrag rechnet deshalb jeden Vorteil an einem konkreten Beispiel durch: die laufende Steuerlast der Stiftung, thesaurierte Kapitalerträge, Mietüberschüsse und GmbH-Ausschüttungen.

Alle Grundlagen zur Familienstiftung im Ratgeber erklären Aufbau, Organe und Gründung; hier geht es ausschließlich um die Steuerseite. Und weil keine Struktur für jeden passt, steht am Ende auch, wann sich die Familienstiftung steuerlich nicht lohnt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Steuersatz: 15 % Körperschaftsteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer (effektiv 15,825 %), Freibetrag 5.000 € pro Jahr (§ 24 KStG), keine Gewerbesteuer bei passiver Vermögensverwaltung.
  • Kapitalerträge: Bei 40.000 € pro Jahr zahlt die Stiftung rund 5.500 € statt rund 10.300 € privat; Vorteil rund 4.700 € jährlich, der reinvestiert wird.
  • Mieten: Bei 40.000 € Mietüberschuss spart die Stiftung 11.550 € pro Jahr gegenüber 42 % Einkommensteuer; bei 100.000 € Überschuss sind es typisch 25.000–30.000 €.
  • GmbH-Ausschüttungen: Ab 10 % Beteiligung greift das Schachtelprivileg (§ 8b KStG), effektiv 0,75–1,5 % statt rund 26 %; bei 100.000 € Dividende rund 25.600 € Vorteil pro Jahr.
  • Kehrseite: Erbersatzsteuer alle 30 Jahre (800.000 € Freibetrag), Ausschüttungen an die Familie werden mit 25 % nachversteuert, das Kapital ist nicht mehr frei verfügbar.
  • Nicht lohnend bei reinem Arbeitseinkommen, kleinen Erträgen oder hohem laufendem Privatbedarf; Faustgröße ab ca. 200.000–500.000 € Vermögen mit nennenswerten Erträgen.

Wie viel davon gilt für dich?

Der Stiftungs-Check beantwortet das in 2 Minuten. Anonym, ohne Vorbereitung, ohne Anmeldung.

In 2 Minuten prüfen

Lieber direkt sprechen? Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren

1. Wie viel Steuern zahlt eine Familienstiftung?

Eine vermögensverwaltende Familienstiftung zahlt 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer, zusammen effektiv 15,825 %, auf ihre Erträge oberhalb des Freibetrags von 5.000 € pro Jahr; Gewerbesteuer fällt nicht an, solange sie sich auf passive Vermögensverwaltung beschränkt. Besteuert wird die Stiftung wie eine Kapitalgesellschaft, ohne progressive Stufen, aber mit einem Vorteil: Eine GmbH hat keinen solchen Freibetrag; allein daraus ergibt sich für die Familienstiftung ein jährlicher Vorteil von rund 1.500 €.

Warum es bei 15 Prozent bleibt, solange die Erträge in der Stiftung bleiben: Thesaurierung in der Stiftung.

Beispielrechnung 1: Die Steuerlast bei 120.000 € Jahresertrag

RechenschrittBetrag
Jahreseinkommen der Stiftung (z. B. Mieten und Zinsen, nach Abzug der Betriebsausgaben)120.000 €
abzüglich Freibetrag (§ 24 KStG)− 5.000 €
zu versteuerndes Einkommen115.000 €
Körperschaftsteuer 15 % (§ 23 KStG)17.250 €
Solidaritätszuschlag 5,5 % auf die Körperschaftsteuer949 €
Steuerlast gesamtrund 18.200 €
Effektive Belastung des Ertragsrund 15,2 %

Abziehbar sind vorher alle Kosten der Vermögensverwaltung: Verwaltung, Steuerberatung, Gebühren der Stiftungsaufsicht, Hausverwaltung. Spenden an gemeinnützige Empfänger wirken zusätzlich bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgabe (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Nicht abziehbar sind dagegen die Zuwendungen an die Begünstigten selbst: Ausschüttungen an Destinatäre mindern die Bemessungsgrundlage nicht. Die Faustregel lautet: Erst wird der Gewinn versteuert, dann wird verteilt.

Die Steuersätze der Familienstiftung nach Einkunftsart

EinkunftsartBelastung in der Familienstiftung
Mieten und Pachten (passive Vermögensverwaltung)15 % KSt, keine Gewerbesteuer
Zinsen aus Bankguthaben und Anleihen15 % KSt
Dividenden bei Beteiligung ab 10 %effektiv 0,75–1,5 % (Schachtelprivileg, § 8b KStG)
Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren15 % KSt
Verkauf von GmbH-Anteilen ab 10 %Schachtelprivileg (§ 8b KStG)
Immobilienverkauf nach 10 Jahren Haltefriststeuerfrei
Gewerbliche Einkünfte (z. B. Betriebsaufspaltung)ca. 30 % (KSt plus Gewerbesteuer)
Ausschüttung an Destinatärezusätzlich 25 % beim Empfänger, Erstattung über Günstigerprüfung möglich

Auf jede festgesetzte Steuer kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % hinzu; das gilt in der Stiftung wie im Privatvermögen und ist in allen folgenden Rechnungen ausgewiesen.

2. Kann man mit einer Familienstiftung Steuern sparen?

Ja, mit einer Familienstiftung lassen sich Steuern sparen, allerdings nur unter zwei Bedingungen: Es müssen echte Vermögenserträge in die Stiftung verlagert werden (Zinsen, Dividenden, Mieten; ein Gehalt lässt sich nicht verlagern), und die Erträge müssen überwiegend in der Stiftung bleiben. Dieses Einbehalten und Reinvestieren von Gewinnen heißt Thesaurierung, und genau dort entsteht der Vorteil: 15 % Körperschaftsteuer statt rund 26 % Abgeltungsteuer inklusive Solidaritätszuschlag.

Beispielrechnung 2: 40.000 € Kapitalerträge, thesauriert

Ein Wertpapierdepot von 1 Mio. € mit 4 % Rendite erwirtschaftet 40.000 € pro Jahr. Dieselben Erträge, einmal im Privatvermögen und einmal in der Familienstiftung:

RechenschrittPrivatvermögenFamilienstiftung
Kapitalerträge pro Jahr40.000 €40.000 €
Freibetrag− 1.000 € Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG)− 5.000 € KSt-Freibetrag (§ 24 KStG)
steuerpflichtiger Ertrag39.000 €35.000 €
Steuersatz25 % Abgeltungsteuer15 % Körperschaftsteuer
Steuer9.750 €5.250 €
Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Steuer)536 €289 €
Steuerlast gesamt10.286 € (rund 26 % des Ertrags)5.539 € (rund 14 % des Ertrags)
bleibt zum Reinvestieren29.714 €34.461 €

Der jährliche Vorteil der Stiftung beträgt hier 4.747 €, also rund 4.700 € (Annahme: Einzelperson, ohne Kirchensteuer, Beträge gerundet). Dass die effektive Belastung der Stiftung mit rund 14 % sogar unter den 15,825 % liegt, ist der Effekt des Freibetrags; drücken die Erträge unter 5.000 €, fällt überhaupt keine Körperschaftsteuer an.

Warum der Zinseszins den Vorteil macht

Die rund 4.700 € Differenz verschwinden nicht, sie arbeiten weiter: Die gesparte Steuer wird Jahr für Jahr reinvestiert. Wie stark dieser Hebel über die Zeit wirkt, zeigt eine Faustzahl aus der Thesaurierungs-Praxis: Eine Steuerstundung von 25.000 € wächst bei 5 % Rendite über 20 Jahre auf rund 66.000 € an. Bei Zinsen und Dividenden beträgt der Satzabstand zwischen Stiftung und Privatvermögen 10 Prozentpunkte, und genau diese Differenz ist der jährliche Reinvestitions-Hebel.

Die ehrliche Einordnung: Stundung, nicht Geschenk

Solange die Erträge in der Stiftung bleiben, ist der Vorteil real und wächst mit jedem Jahr. Wird später an Destinatäre ausgeschüttet, versteuert der Empfänger die Zuwendung nach der Kapitalertragsteuer-Logik mit 25 %; eine Erstattung über die Günstigerprüfung ist möglich. Der Merksatz dazu: Der Vorteil ist die Zeit und der Zinseszins, nicht der Steuersatz allein. Endgültig wird die Ersparnis in dem Maße, in dem das Vermögen über Generationen in der Stiftung arbeitet statt privat entnommen zu werden.

3. Was bringt die Familienstiftung bei Mieteinnahmen?

Bei Mietüberschüssen ist der Abstand am größten: Die Stiftung zahlt 15 % Körperschaftsteuer, privat gilt der persönliche Einkommensteuersatz von bis zu 45 %; bei 40.000 € Mietüberschuss macht das 11.550 € Unterschied pro Jahr. Der Vergleich Stiftungskapital gegen Privatvermögen im Detail:

Beispielrechnung 3: 50.000 € Mieteinnahmen im Vergleich

RechenschrittPrivatvermögen (42 %-Satz)Familienstiftung
Mieteinnahmen pro Jahr50.000 €50.000 €
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben− 10.000 €− 10.000 €
Überschuss40.000 €40.000 €
Freibetrag− 5.000 € (§ 24 KStG)
Bemessungsgrundlage40.000 €35.000 €
Steuersatz42 % Einkommensteuer15 % Körperschaftsteuer
Steuer16.800 €5.250 €
Ersparnis der Stiftung pro Jahr11.550 €

Auf beiden Seiten kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Steuer hinzu; damit wächst der Abstand sogar auf rund 12.200 € pro Jahr, weil der Zuschlag auf die höhere private Steuer stärker wirkt. Gerechnet ist mit 42 %; beim Spitzensteuersatz von 45 % fällt der Vorteil noch größer aus. Als Größenordnung für größere Portfolios: Bei 100.000 € Mietüberschuss liegt die Differenz typisch bei 25.000–30.000 € pro Jahr.

Der zweite Immobilien-Hebel: die Haltefrist

Auch beim Verkauf rechnet die Stiftung anders: Nach zehn Jahren Haltefrist bleibt der Veräußerungsgewinn einer Immobilie steuerfrei, und verkauft die Stiftung eine geschenkte Immobilie schon innerhalb der Frist, fallen 15 % Körperschaftsteuer statt 42–45 % Einkommensteuer an; bei 1 Mio. € Wertsteigerung sind das 270.000–300.000 € Unterschied. Dazu kommt ein Effekt jenseits der Steuer: Nach Ablauf der 10-Jahres-Frist besteht kein Pflichtteils-Anspruch mehr auf das Stiftungsvermögen, und in der persönlichen Insolvenz ist es außerhalb der Anfechtungsfristen nicht antastbar.

Wo das Privatvermögen im Vorteil bleibt

Zur ehrlichen Rechnung gehört die Gegenseite: Privatvermögen ist jederzeit frei verfügbar, während Stiftungsvermögen dem Vorstand und der Satzung unterliegt. Ein Privatdepot kommt ohne Stiftungsaufsicht, Jahresabschluss und Kapitalertragsteuer-Anmeldung aus, und der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € pro Person (2.000 € bei Ehegatten) stellt kleine Erträge komplett steuerfrei. Für kleine Depots ist das Privatvermögen deshalb meist die bessere Adresse.

4. Wie wirkt das Schachtelprivileg bei GmbH-Beteiligungen?

Hält die Familienstiftung mindestens 10 % an einer Kapitalgesellschaft, sind 95 % der Dividenden und Veräußerungsgewinne steuerfrei (§ 8b KStG); nur 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben und werden mit 15 % Körperschaftsteuer belastet, effektiv also 0,75 %. Für Unternehmer ist das der stärkste einzelne Steuervorteil der Struktur.

Beispielrechnung 4: 100.000 € GmbH-Ausschüttung

RechenschrittPrivater GesellschafterFamilienstiftung (Beteiligung ab 10 %)
Ausschüttung der GmbH100.000 €100.000 €
steuerfrei nach § 8b KStG (95 %)95.000 €
steuerpflichtig100.000 €5.000 € (5 % nicht abziehbare Betriebsausgaben)
Steuersatz25 % Abgeltungsteuer15 % Körperschaftsteuer
Steuer25.000 €750 €
Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Steuer)1.375 €41 €
Steuerlast gesamt26.375 € (rund 26 %)791 € (effektiv rund 0,8 %)
Vorteil der Stiftung pro Jahr25.584 €

Voraussetzungen: mindestens 10 % Beteiligung und eine vermögensverwaltende Stiftung. Bei einer Betriebsaufspaltung kommt Gewerbesteuer hinzu, die effektive Last steigt dann auf ca. 1,5 %. Privat kann die Belastung im Teileinkünfteverfahren noch über den gerechneten rund 26 % liegen.

Derselbe Paragraf beim Verkauf: die Exit-Rechnung

Beim Unternehmensverkauf wirkt § 8b KStG in voller Größe: Verkauft die Stiftung GmbH-Anteile für 2 Mio. €, zahlt sie ca. 14.800 € Steuern, eine Privatperson ca. 590.000 €. Dieser Vorteil hat allerdings eine Zeitbedingung, denn er verlangt echte Haltedauer und damit Jahre Vorlauf; warum der Exit-Vorteil mit der Gründung verdient wird und nicht nachgeholt werden kann, rechnet der Beitrag Stiftung gründen und Steuern sparen im Detail durch.

Thesaurieren auf GmbH-Ebene: die zweite Stufe

Auch unterhalb der Stiftung wirkt die Thesaurierung: Behält die Tochter-GmbH ihre Gewinne ein, bleibt es bei ca. 28–33 % Unternehmenssteuer (15 % Körperschaftsteuer plus 14–18 % Gewerbesteuer je nach Hebesatz); erst die Ausschüttung an eine Privatperson löst zusätzlich 25 % Abgeltungsteuer aus, womit die Gesamtbelastung schnell bei 45–50 % liegt. Bei 200.000 € Jahresgewinn heißt das: Mit Thesaurierung arbeiten ca. 134.000–144.000 € weiter, statt dass fast die Hälfte abfließt.

5. Wann lohnt sich eine Familienstiftung?

Als Faustgröße lohnt sich eine Familienstiftung ab etwa 200.000 bis 500.000 € Vermögen mit nennenswerten laufenden Erträgen; den Kosten von ca. 20.000 € einmalig und 1.000–1.500 € Verwaltung pro Jahr muss eine Steuerersparnis gegenüberstehen, die sie in wenigen Jahren einspielt. Konkrete Schwellen aus der Beratungspraxis:

  • Kapitalvermögen ab ca. 500.000 €: Bei reinen Wertpapier-Erträgen amortisiert sich die Stiftung über die Steuerersparnis innerhalb von 3–5 Jahren.
  • Immobilienvermögen ab ca. 1 Mio. €: Schon bei 50.000 € Mietüberschuss pro Jahr ist der Vorteil signifikant; über die Körperschaftsteuer-Differenz trägt sich die Struktur in ein bis zwei Jahren.
  • Beteiligungen mit Verkaufs-Perspektive: Bereits bei mittleren Beteiligungen spart der Verkauf über das Schachtelprivileg sechsstellige Beträge.
  • Mindestkapital: Sinnvoll sind rund 100.000 € für die rechtsfähige Stiftung; eine Treuhandstiftung ist ab 20.000 € möglich.

Welche Schwelle für welche Vermögensart gilt, vertieft der Beitrag Ab welchem Vermögen lohnt sich eine Familienstiftung?; eine erste persönliche Einordnung liefert der Stiftungskalkulator.

6. Welche Nachteile hat eine Familienstiftung?

Die wichtigsten Nachteile der Familienstiftung sind die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre, die Nachversteuerung von Ausschüttungen mit 25 %, der Verlust der freien Verfügbarkeit und der laufende Verwaltungsaufwand. Jeder dieser Punkte lässt sich beziffern:

  • Erbersatzsteuer: Alle 30 Jahre fingiert das Gesetz einen Erbfall (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG); es gilt ein Freibetrag von 800.000 €. Die Belastung ist planbar, denn der Stichtag steht ab der Anerkennung fest; Berechnung und Gestaltung zeigt der Beitrag zur Erbersatzsteuer.
  • Ausschüttungen kosten eine zweite Ebene: Zuwendungen an Destinatäre sind bei der Stiftung nicht abziehbar und werden beim Empfänger mit 25 % nachversteuert. Wer regelmäßig automatisch auszahlt (etwa 3.000 € pro Jahr als Routine-Überweisung), riskiert zudem, dass das Finanzamt einen verbrauchsgleichen Auszahlungscharakter annimmt; besser sind bedarfsgestützte Vorstandsbeschlüsse, und jede Auszahlung ist dem Finanzamt zu melden. Die legalen Wege zeigt der Beitrag Geld aus der Stiftung entnehmen.
  • Verfügbarkeit: Das Kapital gehört der juristischen Person; Privatentnahmen kosten 25 % und setzen einen Vorstandsbeschluss voraus.
  • Verwaltung statt Depot-Komfort: Jahresabschluss, Körperschaftsteuer-Erklärung, Kapitalertragsteuer-Anmeldung und Stiftungsaufsicht kommen hinzu; der private Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € pro Person entfällt, an seine Stelle tritt der 5.000-€-Freibetrag der Stiftung.
  • Klassifizierungs-Risiko bei Unternehmens-Einbringung: Der Verschonungsabschlag von 85–100 % (§ 13b ErbStG) gilt nur für Betriebsvermögen. Eine GmbH mit überwiegend Immobilien wird als Verwaltungsvermögen eingestuft, die Verschonung entfällt; das Finanzamt prüft die Quoten regelmäßig, und schon eine Korrektur von 9,9 % auf 12,1 % Verwaltungsvermögen kann Steuernachzahlungen in Millionenhöhe auslösen.

7. Wann sich die Familienstiftung steuerlich nicht lohnt

Ehrlich gerechnet gibt es klare Fälle, in denen die Familienstiftung steuerlich nichts bringt und nur Kosten erzeugt:

  • Reines Arbeitseinkommen: Die Stiftung optimiert Vermögenserträge; ein Gehalt lässt sich nicht verlagern. Ohne Zinsen, Mieten oder Ausschüttungen gibt es nichts, worauf die 15 % wirken könnten, die Kosten fallen trotzdem an.
  • Kleine Erträge: Liegen die Erträge dauerhaft unter dem Freibetrag von 5.000 €, zahlt zwar auch die Stiftung keine Körperschaftsteuer, aber schon die Mindestverwaltung von ca. 500 € pro Jahr (5.000 € pro Jahrzehnt) frisst den Vorteil auf; dazu kommen ca. 20.000 € Gründungskosten.
  • Hoher laufender Privatbedarf: Wer sämtliche Erträge laufend privat braucht, holt sich mit jeder Entnahme die zweite Besteuerungsebene von 25 % ins Haus; der 15-%-Vorteil lebt vom Thesaurieren. Der Merksatz: Stiftungskapital ist kein Privatentnahme-Konto. Liquiditätsbedarf bleibt im Privat- oder GmbH-Bereich, in die Stiftung gehört langfristiges Anlagevermögen.
  • Kleine Depots und Flexibilitäts-Bedarf: Sparer-Pauschbetrag, freie Verfügbarkeit und der fehlende Verwaltungsapparat sprechen bei kleinen Vermögen für das Privatdepot.

Keine der vier Rechnungen wirkt außerdem rückwirkend: Bereits entstandene Steueransprüche verschwinden durch keine Übertragung, die Stiftungsplanung wirkt ab Gründung nach vorn.

Lohnt sich eine Stiftung für dich?

Beantworte 9 kurze Fragen und du weißt in 2 Minuten, ob eine Stiftung zu deiner Situation passt – kostenlos und unverbindlich.

Stiftungs-Check starten

8. Welche Steuervorteile bietet die gemeinnützige Stiftung im Vergleich?

Die gemeinnützige Stiftung ist steuerlich stark privilegiert: Als gemeinnützig anerkannt (§§ 51 ff. AO) bleiben ihre Erträge in der Vermögensverwaltung steuerfrei, Zustiftungen in den Vermögensstock sind beim Stifter bis 1 Mio. € pro Person als Sonderausgabe abziehbar (§ 10b EStG), und die Erbersatzsteuer entfällt vollständig (§ 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG). Der Spendenabzug verdoppelt sich bei Ehegatten auf 2 Mio. € und lässt sich auf zehn Jahre verteilen; für Stifter mit hohem laufendem Einkommen ist das der stärkste Sofort-Effekt im Stiftungssteuerrecht.

Die Kehrseite ist grundsätzlicher Natur: Das Vermögen ist dauerhaft gemeinnützig gebunden. Direkte Zuwendungen an den Stifter oder die Familie sind ausgeschlossen, und die Mittel müssen zeitnah für den Zweck verwendet werden (§ 55 AO). Gemeinnützigkeit ist kein Etikett, sondern ein laufendes Regelwerk. Wer Steuerfreiheit und Familienversorgung kombinieren will, landet deshalb häufig bei der Doppelstiftung: Die Familienstiftung versorgt die Familie, die gemeinnützige trägt langfristig Vermögen und liefert den Spendenabzug. Voraussetzungen und Ablauf der gemeinnützigen Variante erklärt der Beitrag Gemeinnützige Stiftung gründen.

9. Welche Fehler kosten die Steuervorteile?

In der Beratungspraxis wiederholen sich bei der Bewertung der Steuervorteile dieselben Denkfehler:

  • Nur den Steuersatz sehen: Wer sämtliche Erträge laufend privat braucht, verliert den 15-Prozent-Vorteil an die 25 % der Ausschüttungsebene. Der private Liquiditätsbedarf gehört vor der Gründung beziffert.
  • Arbeitseinkommen verlagern wollen: Die Stiftung optimiert Vermögenserträge, keinen Lohn. Auch ein hohes Gehalt ohne Vermögenserträge ist kein Stiftungs-Fall.
  • Zu spät gründen: Das Schachtelprivileg verlangt die Beteiligung zum Beginn des Wirtschaftsjahrs und echte Haltedauer, und kein Hebel wirkt rückwirkend. Steuerplanung mit Stiftung ist Vorlaufplanung.
  • Groß zustiften statt groß ausstatten: Das Steuerklassen-Privileg gilt nur bei der Errichtung; spätere Zustiftungen fallen in Steuerklasse III mit 20.000 € Freibetrag und Steuersätzen ab 30 %.
  • Die Verwaltungsvermögens-Quote ignorieren: Bei großen Vermögen kann schon die Korrektur einer Quote von 9,9 auf 12,1 % im Rahmen einer Betriebsprüfung Nachzahlungen in Millionenhöhe auslösen. Die Quote gehört laufend überwacht.
  • Die Stiftung als Entnahme-Konto planen: Liquiditätsbedarf bleibt sinnvollerweise im Privat- oder GmbH-Bereich; in die Stiftung gehört das langfristige Anlagevermögen.

10. Was kostet es, die Familienstiftung zu spät zu gründen?

Jedes Jahr ohne Struktur kostet exakt die jährliche Differenz, und zwar endgültig: Keine der Rechnungen auf dieser Seite wirkt rückwirkend. Bereits entstandene Steueransprüche verschwinden durch keine Übertragung, die Stiftungsplanung wirkt ab Gründung nach vorn. Mit einer Ersparnis von rund 23.000 € pro Jahr, wie sie ein vermieteter Immobilienbestand mit 87.000 € Jahresmiete typischerweise bringt, ergibt sich folgender Verzögerungspreis.

Beispielrechnung 5: Der Preis des Wartens bei 23.000 € Jahresvorteil

Jahre ohne Strukturentgangene Ersparnis nominalmit 5 % Wiederanlage
5 Jahre115.000 €rund 127.000 €
10 Jahre230.000 €rund 289.000 €
20 Jahre460.000 €rund 761.000 €

Die rechte Spalte ist eine Modellrechnung: jährliche Wiederanlage der gesparten Steuer zum Jahresende, 5 % Rendite. Der Ansatz von 5 % stammt aus der Thesaurierungs-Faustzahl der Beratungspraxis, nach der eine Steuerstundung von 25.000 € bei 5 % Rendite über 20 Jahre auf rund 66.000 € anwächst. Der Punkt dahinter ist nicht die exakte Zahl, sondern die Richtung: Die gesparte Steuer ist kein Bonus, sie ist Kapital, das ab dem ersten Jahr mitarbeitet.

Der zweite Timing-Punkt: Übertragungen vor dem Wegzug

Ein Sonderfall des Zu-spät ist der geplante Wegzug ins Ausland. Werden Unternehmensanteile vorher in die Stiftung übertragen, läuft die Wegzugsbesteuerung ins Leere, weil die Anteile nicht mehr im Privatvermögen der wegziehenden Person liegen. Danach ist der Zug abgefahren. Ähnlich verhält es sich mit Verkaufsplänen: Der Vorteil beim Unternehmensverkauf über das Schachtelprivileg wird mit der Gründung verdient und lässt sich kurz vor dem Abschluss nicht nachholen; die Rechnung dazu steht im Beitrag zu den Steuervorteilen der Familienstiftung.

11. Ab welchen Erträgen tragen sich diese Rechnungen überhaupt?

Damit eine dieser Rechnungen aufgeht, müssen die jährlichen Vermögenserträge die laufenden Kosten deutlich übersteigen; als Faustregel gilt eine Größenordnung ab etwa 30.000 € Vermögenserträgen pro Jahr. Dem stehen Gründungskosten von 15.000 bis 50.000 € netto und laufende Kosten ab ca. 1.500 € pro Jahr gegenüber.

Die Schwellen im Überblick

FrageGrößenordnung
Ab wann erkennt die Stiftungsaufsicht eine rechtsfähige Stiftung an?ab ca. 100.000 €, je nach Bundesland 100.000 bis 250.000 €
Ab wann trägt sich die Struktur im Alltag?ca. 150.000 bis 200.000 € Vermögen mit laufenden Erträgen
Ab wann lohnen sich komplexe Strukturen (Doppelstiftung, mehrere Vehikel)?wirtschaftlich sinnvoll ab ca. 500.000 €
Treuhandstiftung als Einstiegab ca. 20.000 €

Wann keine dieser Rechnungen trägt

  • Reines Arbeitseinkommen: Arbeitslohn lässt sich nicht in die Stiftung verlagern. Ohne Mieten, Zinsen oder Ausschüttungen gibt es nichts, worauf die 15 % wirken könnten; die Kosten fallen trotzdem an.
  • Erträge unterhalb des Freibetrags: Liegen die Erträge dauerhaft unter 5.000 €, zahlt auch die Stiftung keine Körperschaftsteuer, aber die Verwaltung läuft weiter. Schon eine Mindestverwaltung von ca. 500 € pro Jahr summiert sich über zehn Jahre auf 5.000 €.
  • Voller laufender Privatbedarf: Wer sämtliche Erträge privat braucht, holt sich mit jeder Ausschüttung an Destinatäre die zweite Ebene von 25 % ins Haus. Der Satzvorteil lebt vom Thesaurieren.
  • Kurzer Zeithorizont: Das Verzögerungs-Rechenbeispiel funktioniert nur nach vorn. Wer in wenigen Jahren wieder frei verfügen will, zahlt Aufbau und Verwaltung ohne den Zinseszins-Teil des Vorteils.

Eine erste Einordnung der eigenen Größenordnung liefert der Stiftungskalkulator. Die Anlageseite dieser Rechnung behandelt der Beitrag Steuerschonend investieren.

Unser Fazit

Die Steuervorteile der Familienstiftung sind keine Behauptung, sondern eine Rechnung: rund 4.700 € pro Jahr bei 40.000 € Kapitalertrag, 11.550 € bei 40.000 € Mietüberschuss, rund 25.600 € bei 100.000 € GmbH-Dividende und beim 2-Mio-Exit ein Unterschied von ca. 580.000 € zwischen Stiftung und Privatverkauf. Alle vier Rechnungen haben dieselben Bedingungen: echte Vermögenserträge, Thesaurierung statt laufender Entnahme und eine Generationenperspektive, die auch die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre einpreist. Wer diese Bedingungen erfüllt, kauft mit der Struktur einen dauerhaften Satzvorteil; wer sie nicht erfüllt, bezahlt eine Verwaltung ohne Nutzen. Welche Zeile der Rechnungen auf die eigene Situation zutrifft, bleibt eine Einzelfallfrage für Steuerberater und Stiftungsexperten.

FAQ zu den Steuervorteilen der Familienstiftung

5.000 € pro Jahr (§ 24 KStG). Liegen die Erträge darunter, fällt gar keine Körperschaftsteuer an. Einer GmbH steht dieser Freibetrag nicht zu; daraus ergibt sich für die Stiftung ein jährlicher Vorteil von rund 1.500 €.

Nein, solange sie sich auf passive Vermögensverwaltung beschränkt, bleibt es bei 15 % Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag. Wird die Stiftung gewerblich tätig, etwa über eine Betriebsaufspaltung, kommt Gewerbesteuer hinzu und die Gesamtbelastung steigt auf ca. 30 %.

Kapitalerträge werden zunächst mit dem Regelsatz von 25 % Kapitalertragsteuer belastet. Die Differenz zum Körperschaftsteuer-Satz von 15 % beziehungsweise zu effektiv 0,75 % beim Schachtelprivileg holt der Steuerberater per Antrag beim Finanzamt zurück; das ist eine aktive Rückforderung, die nicht vergessen werden darf.

Nein. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € pro Person (2.000 € bei Ehegatten, § 20 Abs. 9 EStG) gilt nur im Privatvermögen. Die Stiftung hat stattdessen den Körperschaftsteuer-Freibetrag von 5.000 € pro Jahr.

Beim Thesaurieren ist er zunächst eine Stundung mit Zinseszins-Effekt: Die gesparte Steuer wird reinvestiert und wächst über Jahre, etwa von 25.000 € auf rund 66.000 € in 20 Jahren bei 5 % Rendite. Wird später an Destinatäre ausgeschüttet, versteuert der Empfänger die Zuwendung mit 25 %; endgültig wird der Vorteil, soweit das Vermögen dauerhaft in der Stiftung arbeitet.

In der Vermögensverwaltung regelmäßig keine: Als gemeinnützig anerkannt (§§ 51 ff. AO) sind ihre Erträge steuerbefreit, solange kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Im Gegenzug müssen die Mittel zeitnah für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden.

Bei der Körperschaftsteuer 5.000 € pro Jahr (§ 24 KStG); einen Sparer-Pauschbetrag gibt es nicht. Bei der Erbersatzsteuer gilt ein Freibetrag von 800.000 € alle 30 Jahre, und bei der Errichtung kann über das Steuerklassen-Privileg je nach Satzung ein Freibetrag von 100.000 € greifen.

Als Erfahrungswert aus der Beratungspraxis liegt die Ersparnis bei 12.000 bis 15.000 € pro Jahr und vermieteter Immobilie. Maßgeblich ist der Überschuss nach Kosten, nicht der Objektwert: Die Stiftung versteuert ihn mit 15 % Körperschaftsteuer, privat greift der persönliche Satz von bis zu 45 %.

Was würde das in deinem Fall sparen?

Wie viel Steuerlast tatsächlich wegfällt, hängt an deiner konkreten Struktur, nicht an Beispielrechnungen. Genau das rechnen wir im Erstgespräch an deinen Zahlen durch.

Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren

10 Minuten Telefonat · kostenfrei & unverbindlich · keine Vorbereitung nötig

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Körperschaftsteuersatz 15 %: § 23 KStG; Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG; Solidaritätszuschlag 5,5 %: SolzG 1995
  • Schachtelprivileg (95 % Freistellung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen ab 10 % Beteiligung): § 8b KStG
  • Sparer-Pauschbetrag 1.000 € / 2.000 €: § 20 Abs. 9 EStG; Spendenabzug der Stiftung bis 20 %: § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
  • Spekulationsfrist bei Immobilien: § 23 EStG
  • Erbersatzsteuer: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Freibetrag 800.000 €: § 15 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; Verschonung von Betriebsvermögen: §§ 13a, 13b ErbStG
  • Praxiswerte und Rechenbeispiele aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

Inhaltsverzeichnis

So bewerten uns unsere Mandanten:Ausgezeichnet.org ★ 4,65/5 (54 Bewertungen)Google ★ 5,0/5 (21 Bewertungen)Gesamt ★ 4,75/5 (75 Bewertungen)

Jetzt Erstgespräch anfragen: Macht eine Stiftung für mich Sinn?

2023 04 Draco eG CEO Duesseldorf Office 4459 scaled 1