Wie holt sich eine Stiftung zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer zurück?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 14 Min.
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Kapitalertragsteuer zurückholen: Verfahren für Stiftungen

Die depotführende Bank behält auf Kapitalerträge zunächst 25 % Kapitalertragsteuer ein, obwohl eine Familienstiftung darauf nur 15 % Körperschaftsteuer zahlt.

Die Differenz holt sie über die Körperschaftsteuer-Erklärung zurück: Die einbehaltene Steuer wird auf die Steuerschuld angerechnet, der Überschuss erstattet. Gemeinnützige Stiftungen vermeiden den Abzug vorab mit einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung. Ohne Antrag bleibt das Geld beim Finanzamt.

In diesem Beitrag geht es um einen Vorgang, der in fast jeder Stiftung mit Wertpapieren oder Bankguthaben anfällt und trotzdem regelmäßig übersehen wird: Die Bank zieht Steuern in einer Höhe ab, die für die Stiftung gar nicht gilt.

Welche Steuern eine Stiftung überhaupt zahlt, ordnet der Beitrag Stiftung Steuern ein; wie die einzelnen Kapitalertragsarten besteuert werden, behandelt der Beitrag Kapitalerträge in der Stiftung. Hier geht es allein um die Rückholung: warum der Abzug überhaupt kommt, welche drei Wege es zurück gibt, welche Fristen laufen und was der Vorstand dafür konkret veranlassen muss.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Abzug ist pauschal: Die auszahlende Stelle behält 25 % Kapitalertragsteuer ein (§ 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG), unabhängig davon, wer der Empfänger ist. Sie kennt weder Freibetrag noch Beteiligungsquoten der Stiftung.
  • Für die Familienstiftung ist das eine Vorauszahlung: Die einbehaltene Steuer wird auf die Körperschaftsteuer angerechnet (§ 31 Abs. 1 KStG i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG), der Überschuss wird erstattet.
  • Die Größenordnung: Bei 20.000 € Zinsen werden 5.000 € einbehalten, die tatsächliche Steuerlast liegt bei rund 2.374 €. Rund 2.626 € sind bis zum Steuerbescheid gebunden.
  • Bei Schachteldividenden ist der Unterschied dramatisch: 25.000 € Einbehalt auf 100.000 € Dividende stehen rund 791 € tatsächlicher Steuer gegenüber.
  • Gemeinnützige Stiftungen: Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen und bei jeder depotführenden Stelle einreichen, dann unterbleibt der Abzug von vornherein (§ 44a EStG). Einen Freistellungsauftrag kann eine Stiftung nicht erteilen.
  • Nichts passiert automatisch: Die Rückholung ist eine aktive Handlung. Ohne Steuerbescheinigung und ohne Angabe in der Erklärung gibt es keine Anrechnung.

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1. Warum behält die Bank 25 % ein, obwohl die Stiftung nur 15 % zahlt?

Weil der Steuerabzug an die Art des Kapitalertrags anknüpft und nicht an die Person des Empfängers. Die auszahlende Stelle behält bei Dividenden und Zinsen für Rechnung des Gläubigers ein (§ 44 Abs. 1 EStG), und der Satz beträgt einheitlich 25 % (§ 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Ob dahinter eine Privatperson, eine GmbH oder eine Stiftung steht, ändert daran zunächst nichts.

Die Bank kann den richtigen Satz gar nicht kennen

Der pauschale Abzug ist kein Fehler im System, sondern seine Konstruktion. Die depotführende Stelle weiß nicht, ob der Freibetrag der Stiftung von 5.000 € pro Jahr im laufenden Jahr schon durch Mieten verbraucht ist, ob eine Beteiligung die 10-Prozent-Schwelle des Schachtelprivilegs erreicht oder welche Betriebsausgaben den Gewinn mindern. All das entscheidet sich erst in der Veranlagung, also bei der Steuerfestsetzung durch das Finanzamt. Der Merksatz dazu: Die Bank kennt den Ertrag, nicht den Empfänger.

Vorauszahlung statt endgültiger Steuersatz

Für die Familienstiftung hat der Einbehalt deshalb eine völlig andere Bedeutung als für den privaten Anleger. Privat wirkt der Abzug in der Regel abgeltend, die Sache ist mit der Gutschrift erledigt. Bei der Stiftung ist er eine Vorauszahlung auf eine Steuer, die niedriger ausfällt: 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag, zusammen rund 15,8 % (§ 23 KStG), bei Dividenden aus Beteiligungen ab 10 % über das Schachtelprivileg sogar nur 0,75 bis 1,5 % effektiv (§ 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 und Abs. 5 KStG). Die Differenz zwischen einbehaltenem und tatsächlich geschuldetem Betrag ist kein verlorenes Geld, aber sie kommt nur zurück, wenn jemand sie zurückholt.

Nicht zu verwechseln: der Abzug bei Ausschüttungen

Kapitalertragsteuer begegnet der Stiftung in zwei Richtungen, und nur eine davon ist rückholbar. Fließen Erträge in die Stiftung hinein, ist der Einbehalt eine Vorauszahlung. Fließt Geld aus der Stiftung an die Destinatäre, also an die satzungsgemäß Begünstigten, behält die Stiftung selbst 25 % ein; das sind Einkünfte aus Kapitalvermögen des Empfängers (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG) und nichts, was die Stiftung sich zurückholen könnte. Welche Wege es aus der Stiftung heraus gibt und was sie kosten, behandelt der Beitrag Geld aus der Stiftung entnehmen. Die systematische Einordnung aller Steuerarten liefert der Beitrag Wie wird eine Stiftung besteuert?.

2. Wie viel Geld liegt tatsächlich beim Finanzamt?

Deutlich mehr, als die Differenz zwischen 25 % und 15 % vermuten lässt, weil der Freibetrag und das Schachtelprivileg die tatsächliche Steuerlast zusätzlich drücken. Zwei Rechnungen zeigen die Größenordnung. In beiden ist nur die Kapitalertragsteuer selbst gerechnet; der ebenfalls einbehaltene Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer bleibt der Übersicht halber außen vor und folgt derselben Anrechnungslogik.

Beispiel 1: 20.000 € Zinsen in der Familienstiftung

Eine vermögensverwaltende Familienstiftung erzielt 20.000 € Zinsen aus Festgeld und Anleihen. Die Bank behält 25 % ein, also 5.000 €, und schreibt 15.000 € gut. Steuerlich sieht die Sache anders aus: Vom Ertrag geht der Freibetrag von 5.000 € ab (§ 24 KStG), die verbleibenden 15.000 € kosten 15 % Körperschaftsteuer, also 2.250 €, zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf, also 123,75 €. Die tatsächliche Steuerlast liegt bei rund 2.374 €. Angerechnet werden 5.000 €, erstattet werden also rund 2.626 €. Die effektive Belastung sinkt damit von 25 % auf rund 11,9 %. Wie der Freibetrag im Detail funktioniert und wann er verloren geht, zeigt der Beitrag Freibetrag der Stiftung.

Beispiel 2: 100.000 € Dividende aus einer Schachtelbeteiligung

Hält die Stiftung mindestens 10 % an einer Kapitalgesellschaft und schüttet diese 100.000 € aus, behält die auszahlende Stelle 25.000 € ein. Steuerpflichtig sind aber nur 5 % der Dividende als nicht abziehbare Betriebsausgaben, also 5.000 € (§ 8b Abs. 5 KStG). Ist der Freibetrag durch andere Erträge bereits verbraucht, fallen darauf 15 % Körperschaftsteuer an, also 750 €, plus Soli 41,25 €, zusammen rund 791 €. Erstattet werden rund 24.209 €. Das ist der eigentliche Punkt: Je stärker die Stiftung steuerlich privilegiert ist, desto größer wird der Betrag, der bis zum Steuerbescheid beim Finanzamt liegt.

Position20.000 € Zinsen100.000 € Dividende (Beteiligung ≥ 10 %)
Einbehalt an der Quelle (25 %)5.000 €25.000 €
Tatsächliche Steuerlast der Stiftungca. 2.374 €ca. 791 €
Erstattung nach Anrechnungca. 2.626 €ca. 24.209 €
Effektive Belastungrund 11,9 %rund 0,8 %

Eine Einschränkung gehört ehrlich dazu: Die zweite Rechnung setzt die Beteiligungsquote von mindestens 10 % zu Beginn des Kalenderjahres voraus. Liegt die Stiftung darunter, ist sie Streubesitz-Anlegerin, die Dividende trägt volle 15 % Körperschaftsteuer, und die Erstattung fällt entsprechend kleiner aus. Für die zusätzliche Gewerbesteuer-Befreiung wären sogar mindestens 15 % erforderlich (§ 9 Nr. 2a GewStG). Wer mit 0,75 % kalkuliert, aber mit einem breit gestreuten Aktiendepot arbeitet, plant an der Realität vorbei.

3. Welche drei Wege gibt es, die Kapitalertragsteuer zurückzuholen?

Es gibt genau drei: die Abstandnahme vom Steuerabzug im Voraus, die Anrechnung in der Körperschaftsteuer-Erklärung und die nachträgliche Korrektur, wenn eines der beiden versäumt wurde. Welcher Weg offensteht, entscheidet der Steuerstatus der Stiftung.

WegFür wenWas passiertWirkung
1. Abstandnahme vorab (§ 44a EStG)gemeinnützige, körperschaftsteuerbefreite StiftungenBescheinigung liegt der auszahlenden Stelle vor, sie behält nicht einErträge fließen brutto, keine Wartezeit, keine gebundene Liquidität
2. Anrechnung in der Veranlagung (§ 31 Abs. 1 KStG i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG)Familienstiftungen, Regelfalleinbehaltene Steuer wird in der Körperschaftsteuer-Erklärung angegeben und auf die Steuerschuld angerechnetÜberschuss wird erstattet, Wartezeit bis zum Steuerbescheid
3. Nachträgliche Korrekturbeide, wenn Weg 1 oder 2 versäumt wurdeNachholung oder Änderung der Veranlagung, solange die Festsetzungsfrist läuftRückholung meist noch möglich, aber aufwendiger und mit Nachweisdruck

Weg 1: gar nicht erst einbehalten lassen

Der beste Weg ist der, bei dem nichts zurückgeholt werden muss. Gemeinnützige Stiftungen können beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen, kurz NV-Bescheinigung. Liegt sie der Bank vor, unterbleibt der Abzug von vornherein. Rechtsgrundlage ist § 44a EStG, der für steuerbefreite Körperschaften die Abstandnahme vom Steuerabzug vorsieht. Für welche Ertragsarten sie in vollem Umfang greift und wo es Einschränkungen gibt, ist im Detail geregelt und gehört in die Abstimmung mit der depotführenden Stelle und dem Steuerberater.

Für Familienstiftungen führt dieser Weg im Regelfall nicht weiter, denn sie sind körperschaftsteuerpflichtig und werden veranlagt. Ob im Einzelfall eine Bescheinigung in Betracht kommt, die den Abzug auch bei steuerpflichtigen Körperschaften begrenzt, ist eine Frage der konkreten Ertragsstruktur und gehört in die Hand des Steuerberaters.

Weg 2: Anrechnung über die Körperschaftsteuer-Erklärung

Der Regelweg der Familienstiftung führt über die jährliche Erklärung. Die Stiftung gibt die einbehaltene Kapitalertragsteuer dort an, das Finanzamt rechnet sie auf die festgesetzte Körperschaftsteuer an, und was übrig bleibt, wird ausgezahlt. Voraussetzung ist die Steuerbescheinigung der auszahlenden Stelle (§ 45a Abs. 2 EStG): Ohne diesen Nachweis gibt es keine Anrechnung, auch wenn der Abzug tatsächlich stattgefunden hat. Der Merksatz dazu: Was nicht in der Erklärung steht, wird nicht erstattet.

Genau hier liegt der häufigste Fehler in der Praxis. Die Rückholung ist keine automatische Verrechnung, sondern eine aktive Rückforderung, die jemand veranlassen muss. Wird sie vergessen, bleibt die Differenz zwischen 25 % und dem tatsächlichen Satz dauerhaft beim Finanzamt liegen. Welche Erklärungen eine Stiftung darüber hinaus abgeben muss und welche Anlagen dazugehören, behandelt der Beitrag Steuererklärung der Stiftung.

Weg 3: nachträgliche Korrektur

Fällt erst später auf, dass Jahre offen sind, ist das kein endgültiger Verlust. Solange die Festsetzungsfrist für das betreffende Jahr läuft, lässt sich die Veranlagung nachholen oder ändern. Aufwendiger wird es trotzdem, weil die Steuerbescheinigungen der zurückliegenden Jahre beschafft und die Erträge sauber zugeordnet werden müssen. Ob ein konkretes Jahr noch korrigierbar ist und über welche Vorschrift, prüft der Steuerberater am Einzelfall.

4. Was gilt für gemeinnützige Stiftungen statt eines Freistellungsauftrags?

Die NV-Bescheinigung, denn einen Freistellungsauftrag kann eine Stiftung nicht erteilen. Der Freistellungsauftrag ist an den Sparer-Pauschbetrag natürlicher Personen geknüpft (§ 20 Abs. 9 EStG) und steht juristischen Personen nicht offen. Das funktionale Äquivalent für die steuerbefreite Stiftung ist die Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a EStG.

Warum die Bescheinigung praktisch mehr wert ist als bei einer Familienstiftung

Bei der Familienstiftung gibt es eine Körperschaftsteuer-Schuld, auf die sich der Einbehalt anrechnen lässt. Eine steuerbefreite Stiftung hat diese Schuld nicht. Ihre Rückholung läuft deshalb nicht über die normale Anrechnung, sondern über ein eigenes Erstattungsverfahren, dessen Voraussetzungen der Steuerberater prüft. Deutlich einfacher ist es, den Abzug gar nicht erst entstehen zu lassen. Der Praxis-Hinweis dazu ist unspektakulär und trotzdem der wirksamste Hebel im ganzen Thema: die Bescheinigung bei jeder einzelnen depotführenden Bank und Plattform einreichen, nicht nur bei der Hauptbank. Erträge fließen dann brutto, statt erst nach Jahresende erstattet zu werden.

Der Liquiditätseffekt in der Zweckverwirklichung

Für eine gemeinnützige Stiftung ist das nicht nur eine Zinsfrage. Mittel, die beim Finanzamt liegen, stehen dem Stiftungszweck im laufenden Jahr nicht zur Verfügung, obwohl die Erträge zeitnah verwendet werden müssen. Wie eng dieser Rahmen ist, zeigt der Beitrag Zeitnahe Mittelverwendung. Der Merksatz: Die NV-Bescheinigung spart keine Steuer, sie spart Wartezeit. Wie sich der gemeinnützige Status gegenüber dem Finanzamt laufend nachweisen lässt, behandelt der Beitrag Freistellungsbescheid.

5. Welche Fristen muss der Vorstand im Blick haben?

Drei: die jährliche Erklärungsfrist, die Festsetzungsfrist für zurückliegende Jahre und die Geltungsdauer der eigenen Bescheinigungen. Nur die erste ist im Kalender fest verankert, die anderen beiden fallen typischerweise erst auf, wenn es knapp wird.

Die Erklärungsfrist

Die Körperschaftsteuer-Erklärung ist spätestens sieben Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO), bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr also zum 31. Juli des Folgejahres. Wird ein Steuerberater beauftragt, verlängert sich die Frist bis zum letzten Tag des Februars im übernächsten Jahr (§ 149 Abs. 3 AO). Daraus folgt eine Zahl, die in jede Liquiditätsplanung gehört: Zwischen dem Zufluss der Erträge und der Erstattung liegt regelmäßig mehr als ein Jahr.

Die Festsetzungsfrist für zurückliegende Jahre

Die reguläre Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO). Sie beginnt allerdings nicht zwingend mit dem Ende des Ertragsjahres, sondern ist bis zum Ablauf des Jahres gehemmt, in dem die Erklärung eingereicht wird, längstens drei Jahre (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO). Praktisch bleiben zurückliegende Jahre damit länger offen, als die Vier-Jahres-Zahl vermuten lässt. Ob ein bestimmtes Jahr noch korrigierbar ist, sollte der Steuerberater prüfen, statt es zu schätzen.

Die Geltungsdauer der Bescheinigung

Eine NV-Bescheinigung gilt nicht unbefristet. Sie wird befristet erteilt, die Dauer ergibt sich aus der Bescheinigung selbst, und sie muss rechtzeitig verlängert und bei jeder depotführenden Stelle erneut vorgelegt werden. Läuft sie unbemerkt aus, beginnt der Abzug wieder, ohne dass jemand eine Nachricht bekommt. Genau deshalb gehört ihre Laufzeit in denselben Kalender wie die Erklärungsfristen.

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6. Was muss der Vorstand konkret veranlassen?

Sechs Punkte, die sich in einer knappen Jahresroutine abarbeiten lassen. Keiner davon ist kompliziert, aber jeder einzelne kostet Geld, wenn er ausfällt. Sitzt du selbst im Vorstand, ist das die Liste, die einmal im Jahr abgehakt gehört.

  • Steuerbescheinigungen einsammeln: von jeder depotführenden Stelle und jedem Konto, für jedes Jahr. Sie sind der Nachweis für die Anrechnung (§ 45a Abs. 2 EStG) und der einzige Beleg, den das Finanzamt akzeptiert.
  • Vollständigkeit prüfen: Jedes neu eröffnete Depot und jedes zusätzliche Tages- oder Festgeldkonto erzeugt eine eigene Bescheinigung. Fehlt eine, fehlt genau dieser Anrechnungsbetrag.
  • Bei Gemeinnützigkeit: NV-Bescheinigung beantragen und flächendeckend einreichen, bei jeder Bank und jeder Plattform, nicht nur bei der Hauptverbindung. Verlängerung terminieren.
  • Beteiligungsquoten dokumentieren: Für das Schachtelprivileg kommt es auf die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres an. Wer die Quote nicht belegen kann, verliert im Zweifel die Begünstigung und damit einen erheblichen Teil der Erstattung.
  • Erstattung in der Liquiditätsplanung ausweisen: Der einbehaltene Betrag ist bis zum Steuerbescheid gebunden. Bei größeren Dividenden sind das schnell fünfstellige Summen, die für Ausschüttungen oder Zweckmittel im laufenden Jahr nicht zur Verfügung stehen.
  • Zuständigkeit festlegen: Die Rückholung ist eine aktive Handlung, kein Automatismus. Sie gehört ausdrücklich in den Auftrag des Steuerberaters und in die Vorstandsdokumentation, damit sie nicht zwischen Bank, Buchhaltung und Beratung liegen bleibt.

Sinnvollerweise steht diese Routine dort, wo ohnehin die Regeln für den Umgang mit dem Stiftungsvermögen festgehalten sind. Wie ein solcher Rahmen aussieht, zeigt der Beitrag zu den Anlagerichtlinien für Stiftungsvermögen. Welche Depotform überhaupt zur Struktur passt, behandelt der Vergleich Stiftungsdepot und Privatdepot.

7. Welche Fehler kosten hier am meisten?

Der teuerste Fehler ist der einfachste: die Anrechnung schlicht nicht zu beantragen. Danach folgen die Fehler, die aus einer falschen Erwartung entstehen, etwa die Annahme, der Quellenabzug sei bereits das Endergebnis. Wenn du bei deiner eigenen Struktur nur eine Sache prüfen willst, dann diese Liste:

  • Den Einbehalt für den endgültigen Steuersatz halten: 25 % sind bei der Stiftung eine Vorauszahlung, kein Ergebnis. Wer das verwechselt, rechnet die eigene Struktur systematisch schlechter, als sie ist.
  • Die Anrechnung liegen lassen: Ohne Angabe in der Körperschaftsteuer-Erklärung und ohne Steuerbescheinigung passiert nichts. Das ist der teuerste und zugleich häufigste Fehler.
  • Die NV-Bescheinigung nur bei einer Bank einreichen: Jede depotführende Stelle prüft für sich. Ein zweites Depot ohne Bescheinigung zieht weiter ab.
  • Verlängerung verpassen: Läuft die Bescheinigung aus, startet der Abzug wieder, und niemand meldet es.
  • Mit 0,75 % rechnen, ohne Schachtelquote zu haben: Unter 10 % Beteiligung greift das Privileg nicht, die Belastung liegt bei vollen 15 %, und die erwartete Erstattung fällt deutlich kleiner aus.
  • Die gebundene Liquidität ignorieren: Bei gemeinnützigen Stiftungen kollidiert das mit der zeitnahen Mittelverwendung, bei Familienstiftungen mit geplanten Ausschüttungen.

Unser Fazit

Die Rückholung der Kapitalertragsteuer ist kein Steuertrick, sondern die Korrektur eines Systembruchs: Der Abzug an der Quelle ist pauschal, die Besteuerung der Stiftung ist es nicht. Für die Familienstiftung ist der Weg klar vorgezeichnet, er führt über Steuerbescheinigung, Erklärung und Anrechnung, und er endet mit einer Erstattung, die bei privilegierten Erträgen fast dem gesamten Einbehalt entspricht. Für die gemeinnützige Stiftung ist der bessere Weg, den Abzug von vornherein zu vermeiden. Beides hat denselben Kern: Es geschieht nur, wenn jemand es veranlasst. Steuerliche Effekte ergeben sich in der Stiftung nicht automatisch, sondern aus der Ausgestaltung und aus sauberer Routine. Wo das Verfahren im Einzelfall über die hier beschriebene Systematik hinausgeht, gehört es in die Hand eines Steuerberaters, der Stiftungen kennt.

FAQ zur Kapitalertragsteuer-Erstattung in der Stiftung

Nein. Die Rückholung ist eine aktive Rückforderung: Die einbehaltene Steuer muss in der Körperschaftsteuer-Erklärung angegeben und durch die Steuerbescheinigung der auszahlenden Stelle belegt werden (§ 45a Abs. 2 EStG). Ohne diesen Schritt bleibt die Differenz beim Finanzamt.

Nein. Der Freistellungsauftrag ist an den Sparer-Pauschbetrag natürlicher Personen geknüpft (§ 20 Abs. 9 EStG). Das Äquivalent für steuerbefreite Stiftungen ist die Nichtveranlagungs-Bescheinigung, die zur Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a EStG führt.

Im Regelfall nicht, weil sie körperschaftsteuerpflichtig ist und veranlagt wird. Ihr Weg ist die Anrechnung in der Körperschaftsteuer-Erklärung. Ob im Einzelfall eine Bescheinigung in Betracht kommt, die den Abzug bei steuerpflichtigen Körperschaften begrenzt, prüft der Steuerberater anhand der Ertragsstruktur.

Bis zum Körperschaftsteuerbescheid für das betreffende Jahr. Da die Erklärung sieben Monate nach Jahresende fällig ist, mit Steuerberater deutlich später, liegt zwischen Zufluss und Erstattung regelmäßig mehr als ein Jahr. Eine feste Bearbeitungsdauer lässt sich nicht nennen.

Dann übersteigt die angerechnete Kapitalertragsteuer die festgesetzte Steuer vollständig, und der Überschuss wird ausgezahlt. Das ist typischerweise der Fall, wenn die Erträge den Freibetrag von 5.000 € nicht übersteigen oder fast vollständig unter das Schachtelprivileg fallen.

In der Regel ja, solange die Festsetzungsfrist läuft. Sie beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) und beginnt wegen der Anlaufhemmung häufig später als das Ertragsjahr (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO). Voraussetzung ist, dass die Steuerbescheinigungen der betreffenden Jahre beschafft werden können.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Steuerabzug vom Kapitalertrag: § 43 EStG; Höhe 25 %: § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG; Einbehalt durch die auszahlende Stelle: § 44 Abs. 1 EStG
  • Abstandnahme vom Steuerabzug und Nichtveranlagungs-Bescheinigung: § 44a EStG; Steuerbescheinigung als Anrechnungsnachweis: § 45a Abs. 2 EStG
  • Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuer: § 31 Abs. 1 KStG i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG
  • Körperschaftsteuersatz 15 %: § 23 KStG; Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG
  • Schachtelprivileg und 10-Prozent-Grenze: § 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 KStG; 5 % nicht abziehbare Betriebsausgaben: § 8b Abs. 5 KStG; Mindestbeteiligung 15 % für die Gewerbesteuer-Befreiung: § 9 Nr. 2a GewStG
  • Sparer-Pauschbetrag natürlicher Personen (Freistellungsauftrag): § 20 Abs. 9 EStG; Zuwendungen an Destinatäre als Einkünfte aus Kapitalvermögen: § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG
  • Erklärungsfristen: § 149 Abs. 2 und Abs. 3 AO; Festsetzungsfrist vier Jahre: § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO; Anlaufhemmung: § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO
  • Praxiswerte (Vorgehen bei mehreren depotführenden Stellen, Liquiditätswirkung des Quellenabzugs) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

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