Vermögensschutz für große Vermögen: Wann Premium-Strukturen nötig sind

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 13 Min.

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Vermögensschutz für große Vermögen: Wann Premium-Strukturen nötig sind

Mehrstufige Strukturen aus Familienstiftung, gemeinnütziger Stiftung und Holding werden wirtschaftlich erst ab etwa 500.000 € Vermögen sinnvoll. Darunter überwiegen die Gründungskosten von 15.000 bis 50.000 € je Stiftung und der doppelte Verwaltungsaufwand den Nutzen deutlich. „Premium" ist dabei kein Qualitätsmerkmal, sondern schlicht eine Kostenfrage.

„Premium" ist im Stiftungsrecht kein Fachbegriff. Wer danach sucht, meint in aller Regel etwas Konkretes: Reicht eine Struktur, oder braucht ein größeres Vermögen mehrere Ebenen? Dieser Beitrag beantwortet genau diese Frage, und zwar in beide Richtungen.

Er zeigt, welche mehrstufigen Bauformen es tatsächlich gibt, was jede zusätzliche Ebene einmalig und laufend kostet, ab welcher Größenordnung sich der Aufwand rechnet, und wo die ehrliche Antwort lautet: Eine einzelne, sauber gestaltete Struktur reicht völlig. Wie die Schutzwirkung einer Stiftung im Einzelnen funktioniert, klärt der Beitrag Vermögensschutz mit Stiftungen; hier geht es ausschließlich um die Frage der Größenordnung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Was „Premium" praktisch heißt: mehrere Rechtsträger nebeneinander statt eines einzelnen, typischerweise Doppelstiftung, Stiftung plus Holding oder eine Aufspaltung auf mehrere Rechtsformen.
  • Die Wirtschaftlichkeitsschwelle: Komplexe Strukturen werden ab etwa 500.000 € Vermögen wirtschaftlich sinnvoll. Das ist eine Aufwand-Nutzen-Grenze, keine Rechtsregel.
  • Die Schwellen davor: Treuhandstiftung ab ca. 20.000 €, Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung ab ca. 100.000 € (je nach Bundesland 100.000 bis 250.000 €), praktisch tragfähig ab ca. 150.000 bis 200.000 €.
  • Der Preis jeder Ebene: 15.000 bis 50.000 € Gründung je Stiftung, laufend ab ca. 1.500 € pro Jahr und Rechtsträger, dazu je eigener Jahresabschluss, eigene Steuererklärung und eigene Organe.
  • Die Gegenrechnung: Bei 300.000 € Vermögen frisst die zweite Ebene den Vorteil auf. Der zusätzliche Körperschaftsteuer-Freibetrag von 5.000 € bringt hier höchstens rund 750 € im Jahr, kostet aber mindestens 1.500 € im Jahr.
  • Was mehr bringt als eine weitere Ebene: früher Zeitpunkt (§ 134 InsO vier Jahre, § 133 InsO zehn Jahre) und eine belastbare Satzung. Beides kostet nichts extra.

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1. Was ist eine "Premium-Struktur" im Vermögensschutz überhaupt?

Eine „Premium-Struktur" ist kein Produkt und kein Rechtsbegriff, sondern beschreibt in der Beratungspraxis genau eines: eine mehrstufige Struktur, bei der mehrere Rechtsträger nebeneinander oder untereinander stehen, statt das Vermögen in einem einzigen Vehikel zu halten. Wer den Begriff sucht, sucht in der Sache nach Komplexität, und Komplexität ist im Vermögensschutz weder gut noch schlecht. Sie ist eine Kostenposition, die sich rechnen muss.

Die drei üblichen Bauformen

In der Praxis treten drei Varianten auf, und sie verfolgen unterschiedliche Ziele:

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BauformAufbauZweckPreis der Komplexität
DoppelstiftungFamilienstiftung und gemeinnützige Stiftung nebeneinanderFamilienversorgung und gemeinnütziger Zweck kombiniert; nur die gemeinnützige Stiftung ist von einer Lastenausgleichsabgabe nicht betroffenZwei Gründungen, zwei Satzungen, zwei laufende Verwaltungen, zusätzlich Gemeinnützigkeitsrecht
Stiftung plus HoldingStiftung hält eine Holding-GmbH, darunter TochtergesellschaftenBeteiligungen gebündelt halten; ab 10 % Beteiligung greift das Schachtelprivileg nach § 8b KStGZusätzliche Gesellschaft mit eigener Buchführung, eigenem Jahresabschluss und eigener Geschäftsführung
Aufspaltung auf mehrere RechtsformenOperatives Geschäft in einer GmbH, Immobilien in einer Besitzgesellschaft, Vermögensanlagen in der StiftungRisikotrennung: Scheitert das operative Geschäft, bleiben die übrigen Einheiten unberührtJede Einheit verursacht eigene Kosten, eigene Pflichten und eigene Schnittstellen

Die Konstruktion der Doppelstiftung im Detail behandelt der Beitrag Doppelstiftung: die Kombination aus gemeinnütziger und Familienstiftung, den Aufbau einer Beteiligungsebene der Beitrag Holdingstruktur aufbauen. Der Merksatz für diesen Artikel: Jede zusätzliche Ebene ist ein eigener Rechtsträger mit eigener Rechnung.

2. Warum kombiniert man überhaupt mehrere Vehikel?

Mehrere Vehikel werden kombiniert, weil jedes einzelne eine spezifische Schwäche hat, die ein zweites Vehikel abdeckt. Das ist der einzige tragfähige Grund. Prestige, Komplexität als Selbstzweck oder das Gefühl, bei größerem Vermögen „müsse" es mehr sein, sind keine.

Risikotrennung

Der stärkste Grund ist die Trennung von operativem Risiko und Vermögenssubstanz. Wer das operative Geschäft, die Immobilien und die Kapitalanlagen in derselben Einheit hält, riskiert im Haftungsfall alles gleichzeitig. Liegt das operative Geschäft in einer GmbH, das Grundvermögen in einer Besitzgesellschaft und die Kapitalanlage in der Stiftung, bleibt der Schaden auf eine Einheit begrenzt. Dieser Vorteil skaliert allerdings mit dem operativen Risiko, nicht mit dem Vermögen: Wer kein Haftungsrisiko trägt, kauft sich hier nichts.

Das Lastenausgleichs-Szenario

Der zweite belastbare Grund für die Doppelstiftung ist ein Sonderszenario. Familienstiftungen, Genossenschaftsanteile und Privatpersonen würden im Fall einer Lastenausgleichsabgabe gleichermaßen belastet; von den hier betrachteten Strukturen wäre allein die gemeinnützige Stiftung nicht betroffen. Wer dieses Risiko aktiv adressieren will, kombiniert beide Formen. Wichtig für die Einordnung: Das ist ein Vorsorgeargument für einen politisch unwahrscheinlichen, aber nicht ausgeschlossenen Fall, kein laufender Ertragsvorteil. Details dazu im Beitrag Kann die Stiftung vor Lastenausgleich schützen?.

Steuerliche Effekte, ehrlich eingeordnet

Steuerlich bringt eine zweite Ebene zwei überschaubare Effekte. Erstens hat jede Stiftung einen eigenen Körperschaftsteuer-Freibetrag von 5.000 € (§ 24 KStG), was bei 15 % Körperschaftsteuer (bis 2027, danach jährlich ein Prozentpunkt weniger, ab 2032 10 %) maximal 750 € Ersparnis pro Jahr bedeutet. Zweitens hat jede Familienstiftung einen eigenen 30-Jahres-Turnus und einen eigenen Freibetrag von 800.000 € bei der Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Beides ist real, taugt aber nicht als Gründungsmotiv: Eine Stiftung darf nicht allein zu Steuervorteilszwecken errichtet werden, sie braucht einen eigenständig erfüllbaren Zweck, und die Erträge müssen diesen Zweck auch tatsächlich tragen. Ob mehrere Stiftungen im Einzelfall zulässig und sinnvoll sind, behandelt der Beitrag Mehrere Stiftungen gründen.

3. Was kostet jede zusätzliche Ebene wirklich?

Jede zusätzliche rechtsfähige Stiftung kostet in der Gründung 15.000 bis 50.000 € netto und laufend ab ca. 1.500 € pro Jahr, jede zusätzliche Gesellschaft kommt mit eigener Buchführung, eigenem Jahresabschluss und eigener Steuererklärung. Diese Beträge fallen pro Rechtsträger an, nicht pro Struktur. Das ist der Kern der Rechnung, den Interessenten regelmäßig unterschätzen.

Die Positionen im Überblick

  • Einmalig je Stiftung: Konzeption, Satzung, Anerkennungsverfahren, bei Übertragung von Immobilien oder Anteilen zusätzlich Notar, Grundbuch und Bewertungen. Insgesamt 15.000 bis 50.000 € netto, je nach Vermögensstruktur.
  • Laufend je Rechtsträger: ab ca. 1.500 € pro Jahr für Steuerberatung und Berichtspflichten, bei größeren oder komplexeren Einheiten deutlich mehr.
  • Nicht in Euro messbar: Organe müssen besetzt, Beschlüsse dokumentiert, Zahlungsströme zwischen den Ebenen sauber vertraglich unterlegt werden. Zwei Ebenen bedeuten Schnittstellen, und Schnittstellen sind die häufigste Fehlerquelle.
  • Beim Rückbau: Eine Stiftung ist praktisch unauflösbar. Jede Satzungsänderung braucht die Genehmigung der Anerkennungsbehörde (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB). Eine Ebene, die sich als überflüssig erweist, lässt sich nicht einfach abschalten.

Die vollständige Aufstellung der Gründungspositionen liefert der Beitrag Was kostet eine Stiftung?, die laufende Seite der Rechnung der Beitrag Verwaltungskosten einer Stiftung.

4. Ab welchem Vermögen rechnet sich eine komplexe Struktur?

Komplexe Strukturen aus mehreren Vehikeln werden wirtschaftlich sinnvoll ab etwa 500.000 € Vermögen. Unterhalb dieser Größenordnung stehen die zusätzlichen Gründungs- und Verwaltungskosten in keinem Verhältnis zur Steuerersparnis. Möglich ist eine mehrstufige Struktur zwar auch darunter, nur trägt sie sich dann nicht.

Die vier Schwellen sauber getrennt

In der Diskussion werden regelmäßig vier verschiedene Grenzen vermischt. Sie beantworten unterschiedliche Fragen:

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SchwelleGrößenordnungWas sie beantwortet
Treuhandstiftungab ca. 20.000 €Ab wann eine treuhänderisch verwaltete Stiftung praktikabel ist
Anerkennungab ca. 100.000 €, je nach Bundesland 100.000 bis 250.000 €Ab wann die Stiftungsaufsicht eine rechtsfähige Stiftung anerkennt
Tragfähigkeitca. 150.000 bis 200.000 €Ab wann eine einzelne Stiftung sich im Alltag selbst trägt
Komplexe Strukturenab ca. 500.000 €Ab wann sich eine zweite Ebene wirtschaftlich rechnet

Der Merksatz dazu: 100.000 heißt, die Aufsicht sagt ja. 150.000 bis 200.000 heißt, die Rechnung geht auf. 500.000 heißt, eine zweite Ebene lohnt sich. Diese Schwellen sind Praxiswerte aus der Beratung, keine gesetzlichen Grenzen; entscheidend ist ohnehin nicht der Kontostand, sondern was das Vermögen jährlich abwirft.

Die Gegenrechnung bei 300.000 € Vermögen

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel zeigt, warum die Schwelle dort liegt, wo sie liegt. Angenommen, 300.000 € Vermögen werfen 12.000 € Erträge im Jahr ab, der persönliche Spitzensteuersatz liegt bei 42 %:

  • Privat gehalten: 12.000 € × 42 % = ca. 5.040 € Steuer.
  • In einer Stiftung: (12.000 € minus 5.000 € Freibetrag) × 15 % = ca. 1.050 € Steuer, zuzüglich Solidaritätszuschlag. Ersparnis rund 3.990 € im Jahr.
  • Abzüglich laufender Kosten von ca. 1.500 €: Netto-Vorteil rund 2.490 € im Jahr. Die einfache Struktur trägt sich.
  • Mit zweiter Ebene: Der zweite Freibetrag bringt bei hälftiger Aufteilung der Erträge maximal rund 750 € zusätzlich. Dem stehen mindestens weitere 1.500 € laufende Kosten gegenüber, der Netto-Vorteil sinkt also auf rund 1.740 €. Die zusätzliche Gründung von mindestens 15.000 € amortisiert sich rechnerisch nie, weil die zweite Ebene die jährliche Bilanz verschlechtert statt verbessert.

Die Zahlen sind vereinfacht (Grenzsteuersatz ohne persönliche Freibeträge, ohne Solidaritätszuschlag im Ergebnis), die Richtung ist eindeutig: In dieser Größenordnung ist die zweite Ebene ein reines Minusgeschäft. Erst wenn die Erträge so weit steigen, dass Risikotrennung oder Beteiligungsstruktur einen eigenständigen Nutzen stiften, dreht sich das Vorzeichen.

Woran man die Schwelle im Einzelfall festmacht

Verlässlicher als der Vermögenswert ist der Ertrag. Als Orientierung aus der Beratungspraxis: Ab etwa 30.000 € Vermögenserträgen pro Jahr übersteigt die Steuerersparnis die laufenden Kosten einer Struktur, ab etwa 80.000 € amortisieren sich auch die Gründungskosten binnen rund zwei Jahren. Eine zweite Ebene sollte man erst erwägen, wenn die erste diese Hürden nicht nur knapp, sondern deutlich nimmt. Eine erste Einordnung der eigenen Zahlen liefert der Stiftungskalkulator.

5. Wann reicht eine einfache Struktur völlig aus?

Eine einzelne, sauber gestaltete Struktur reicht in den allermeisten Fällen aus, und das ist keine Sparversion, sondern der Regelfall. Der Schutz einer Stiftung entsteht nicht aus der Anzahl der Ebenen, sondern daraus, dass das Vermögen rechtlich beim Stifter weg ist. Diese Wirkung tritt bereits mit dem ersten Vehikel vollständig ein.

Eine Ebene genügt typischerweise, wenn:

  • das Vermögen im Wesentlichen aus Kapitalanlagen oder vermieteten Immobilien besteht und kein operatives Haftungsrisiko daneben steht,
  • keine Beteiligungen an operativen Gesellschaften gehalten werden, für die eine Zwischenholding sinnvoll wäre,
  • das Vermögen unterhalb der Größenordnung von etwa 500.000 € liegt,
  • die Familienkonstellation überschaubar ist und ein Satzungszweck alle Ziele abbildet,
  • der wesentliche Bedarf Vermögensschutz und geordnete Nachfolge ist, nicht Risikotrennung zwischen Geschäftsfeldern.

Und es gibt die Fälle, in denen auch die einfache Struktur nicht passt: bei reinem Arbeitseinkommen ohne Vermögenserträge, bei einem Vermögen unter etwa 150.000 €, bei hohem Liquiditätsbedarf und bei einem Zeithorizont unter zehn Jahren. Dann hilft auch keine zusätzliche Ebene, sondern nur ein anderer Weg. Das offen zu sagen, gehört zu einer ehrlichen Prüfung.

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6. Was bringt mehr Schutz als eine zusätzliche Ebene?

Mehr Schutz als jedes weitere Vehikel bringen zwei Dinge, die nichts zusätzlich kosten: der frühe Zeitpunkt der Übertragung und eine belastbare Satzung. Wer an der Struktur baut, statt an diesen beiden Punkten zu arbeiten, optimiert an der falschen Stelle.

Der Zeitpunkt schlägt die Struktur

Unentgeltliche Übertragungen sind vier Jahre lang anfechtbar (§ 134 InsO), bei nachgewiesener Benachteiligungsabsicht zehn Jahre (§ 133 InsO). Diese Fristen gelten für jede Struktur gleich, für die einfache wie für die mehrstufige. Eine Struktur, die erst aufgebaut wird, wenn ein Anspruch bereits konkret droht, hält der Anfechtung nicht stand, und zwar unabhängig davon, wie viele Ebenen sie hat. Vier Jahre Vorlauf gelten in der Praxis als untere Schwelle, ab zehn Jahren ist auch die Vorsatzanfechtung ausgeschlossen. Der Merksatz: Zeit ist im Vermögensschutz die einzige Ressource, die sich nicht nachkaufen lässt.

Die Satzung schlägt die Anzahl der Vehikel

Der zweite Hebel liegt in der Ausgestaltung. Was Gläubiger auch bei bestehender Stiftung pfänden können, sind Ausschüttungen an den Stifter als Destinatär, denn die sind reguläres Einkommen. Räumt die Satzung dem zuständigen Organ freies Ermessen bei Ausschüttungen ein, besteht kein Rechtsanspruch der Destinatäre, der gepfändet werden könnte. Ergänzend kann die Satzung Ausschüttungen untersagen, solange eine Pfändung droht. Diese Klauseln kosten in der Gründung nichts extra und wirken dort, wo eine zweite Stiftung gar nichts ausrichtet.

Die Übertragungsform schlägt die Komplexität

Auch die Art der Übertragung leistet mehr als eine zusätzliche Ebene. Statt das gesamte Vermögen zu verschenken, wird in der Praxis eine kleinere Summe gestiftet und der Großteil als endfälliges Darlehen mit langer Laufzeit an die Stiftung gegeben. Gläubiger des Stifters haben dann nur Zugriff auf die Darlehensforderung, also auf Zinszahlungen und die Rückzahlung am Laufzeitende, nicht auf das Vermögen selbst. Das streckt den Zugriff zeitlich und verbessert die Verhandlungsposition erheblich. Nebeneffekt: Eine schrittweise Übertragung vermeidet zugleich, dass in einem Zug eine hohe Schenkungsteuer ausgelöst wird und die private Liquidität verloren geht.

7. Welche Fehler kosten beim Aufbau komplexer Strukturen am meisten?

  • Komplexität vor Bedarf: Wer eine zweite Ebene baut, bevor die erste ihre Kosten verdient, zahlt dauerhaft doppelt für einen Vorteil, den es in dieser Größenordnung nicht gibt.
  • Schwellen verwechseln: Die Anerkennungsgrenze von ca. 100.000 € sagt nur, dass die Aufsicht zustimmt. Sie sagt nichts darüber, ob sich die Struktur trägt, und schon gar nichts über eine zweite Ebene.
  • Zu spät anfangen: Wird die Struktur erst im Krisenfall aufgesetzt, greift die Anfechtung. Der Aufbau gehört Jahre vorher in die Planung, als Teil der Nachfolge, nicht als Reaktion.
  • Ertragsuntergrenze übersehen: Wirft das Vermögen dauerhaft zu geringe Erträge ab, um den Stiftungszweck zu erfüllen, kann die Aufsicht die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung verlangen. Wer das Vermögen auf mehrere Vehikel verteilt, erhöht dieses Risiko je Einheit, statt es zu senken.
  • Struktur ohne eigenen Zweck: Jedes Vehikel braucht einen eigenständigen, tatsächlich erfüllbaren Zweck. Eine Stiftung, die erkennbar nur aus steuerlichen Gründen existiert, gefährdet die Anerkennung und damit den gesamten Schutz.
  • Ausschüttungen im falschen Moment: In kritischen Phasen abgerufene Ausschüttungen sind pfändbar. Das ist ein Verhaltens-, kein Strukturfehler, und keine zusätzliche Ebene korrigiert ihn.

Ob ein Family Office die Stiftung ergänzt oder ersetzt und wo die Grenze zwischen Verwalten und Schützen verläuft, zeigt der Beitrag Family Office vs. Familienstiftung.

Unser Fazit

„Premium" beschreibt im Vermögensschutz keine bessere Qualität, sondern mehr Rechtsträger, und jeder davon kostet 15.000 bis 50.000 € in der Gründung und ab ca. 1.500 € im Jahr. Wirtschaftlich sinnvoll wird das ab etwa 500.000 € Vermögen, und auch dann nur, wenn ein sachlicher Grund dahintersteht: Risikotrennung zwischen operativem Geschäft und Substanz, eine Beteiligungsstruktur, die eine Holding verlangt, oder das Lastenausgleichs-Szenario bei der Doppelstiftung. Unterhalb dieser Größenordnung ist die zusätzliche Ebene schlicht teurer als ihr Nutzen. Die gute Nachricht daran: Der eigentliche Schutz hängt gar nicht an der Anzahl der Ebenen. Er hängt daran, dass das Vermögen rechtlich beim Stifter weg ist, dass das früh genug geschah und dass die Satzung die richtigen Klauseln enthält. Diese drei Punkte leistet auch eine einzelne, sauber gebaute Struktur.

FAQ zu Premium-Strukturen im Vermögensschutz

Ja, im Wesentlichen doppelt. Es sind zwei Gründungen mit jeweils 15.000 bis 50.000 € und zwei laufende Verwaltungen mit jeweils ab ca. 1.500 € pro Jahr, dazu kommt bei der gemeinnützigen Stiftung das Gemeinnützigkeitsrecht mit eigenen Nachweispflichten. Wirtschaftlich sinnvoll wird die Kombination ab etwa 500.000 € Vermögen.

Nein. Die Schutzwirkung entsteht dadurch, dass das Vermögen rechtlich nicht mehr dem Stifter gehört, und die tritt bereits mit dem ersten Vehikel vollständig ein. Mehrere Gesellschaften lohnen sich, wenn operatives Risiko von der Vermögenssubstanz getrennt werden soll, nicht als Standardaufbau.

Sie ist die Variante mit der niedrigsten Einstiegsschwelle: praktikabel ab ca. 20.000 €, während eine rechtsfähige Stiftung je nach Bundesland ca. 100.000 bis 250.000 € voraussetzt. Sie ist allerdings rechtlich anders konstruiert und deshalb kein vollwertiger Ersatz, sondern eine eigene Entscheidung.

So viele, wie eigenständige, tatsächlich erfüllbare Zwecke vorhanden sind und wie das Vermögen tragen kann. Jede Stiftung braucht ausreichende Erträge, um ihren Zweck dauerhaft zu erfüllen; reicht der Ertrag dauerhaft nicht, kann die Aufsicht die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung verlangen.

Nicht per se. Gegen Anfechtung schützt allein der zeitliche Abstand (vier Jahre nach § 134 InsO, zehn Jahre nach § 133 InsO), gegen den Zugriff auf Ausschüttungen die Satzungsgestaltung. Beides wirkt bei einer einfachen Struktur genauso wie bei einer mehrstufigen.

Nur eingeschränkt und nicht günstig. Eine Stiftung ist praktisch unauflösbar, und jede Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der Anerkennungsbehörde (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB). Deshalb gilt: im Zweifel mit einer Ebene beginnen und später ergänzen, statt umgekehrt.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Rechtsrahmen der Stiftung, bundeseinheitlich seit 1. Juli 2023: §§ 80 ff. BGB; Vermögenserhaltung: § 83c BGB; Genehmigungsvorbehalt bei Satzungsänderungen: § 85a Abs. 1 S. 2 BGB
  • Körperschaftsteuersatz 15 % (bis 2027, ab 2032 10 %): § 23 KStG; Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG; Schachtelprivileg ab 10 % Beteiligung: § 8b KStG
  • Erbersatzsteuer alle 30 Jahre, Freibetrag 800.000 €: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
  • Anfechtung unentgeltlicher Leistungen (vier Jahre): § 134 InsO; Vorsatzanfechtung (zehn Jahre): § 133 InsO
  • Praxiswerte zu Kosten, Schwellen und Amortisation aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; die Rechenbeispiele sind vereinfacht. Im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.

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Sascha Drache, Gründer von Ratgeber Stiftung, im Düsseldorfer Büro
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