Der Stiftungsvorstand haftet persönlich und mit seinem Privatvermögen, wenn er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers verletzt (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB). Wer unentgeltlich tätig ist oder höchstens 3.300 € Vergütung im Jahr erhält, haftet der Stiftung gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 31a Abs. 1 S. 1 BGB). Nach außen haftet zunächst die Stiftung.
In diesem Beitrag geht es um die unangenehme Rückseite eines Ehrenamts, das viele Vorstände als Vertrauensposten verstehen. Das Amt ist ein Vertrauensposten, aber es ist eben auch eine Organstellung mit einem objektiven Sorgfaltsmaßstab, mit einer Insolvenzantragspflicht und mit zwei Haftungsstellen, an denen kein Privileg und keine Satzung mehr hilft: Steuern und Sozialabgaben.
Wir gehen der Reihe nach durch, wofür du wirklich einstehst, wo das Gesetz dir ausdrücklich Freiraum lässt und welche fünf Maßnahmen in der Praxis den Unterschied machen. Um welche Pflichten es im Einzelnen geht und wie die Organe einer Stiftung aufgebaut sind, beschreibt der Beitrag Stiftungsvorstand, Stiftungsorgane und ihre Pflichten.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Maßstab ist objektiv: Das Mitglied eines Organs hat bei der Führung der Geschäfte der Stiftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB). Nicht der eigene Kenntnisstand entscheidet, sondern der eines ordentlichen Geschäftsführers in derselben Lage.
- Das Gesetz lässt unternehmerischen Freiraum: Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Organmitglied vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln (§ 84a Abs. 2 S. 2 BGB). Über die Haftung entscheidet damit die Entscheidungsgrundlage, nicht das Ergebnis.
- Das Privileg hängt am Geld: Bei unentgeltlicher Tätigkeit oder einer Vergütung bis 3.300 € jährlich wird nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gehaftet (§ 31a Abs. 1 S. 1 BGB über § 84a Abs. 3 S. 1 BGB). Eine Vergütung darüber kostet dieses Privileg vollständig, und die Satzung kann es zusätzlich ausschließen (§ 84a Abs. 3 S. 2 BGB).
- Die Insolvenzantragspflicht trifft den Vorstand persönlich: Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung hat der Vorstand die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen; bei Verzögerung haften die schuldigen Mitglieder den Gläubigern als Gesamtschuldner (§ 84 Abs. 5 i. V. m. § 42 Abs. 2 BGB).
- Bei Steuern und Sozialabgaben endet jeder Schutz: Für nicht abgeführte Steuern haftet der gesetzliche Vertreter bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit persönlich (§ 69 AO), und das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ist eine Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (§ 266a Abs. 1 StGB).
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1. Wofür haftet der Stiftungsvorstand persönlich?
Für Schäden, die er der Stiftung durch eine schuldhafte Pflichtverletzung zufügt. Das ist der Normalfall der Organhaftung: Der Schaden entsteht beim Vermögen der Stiftung, und Anspruchsinhaberin ist die Stiftung selbst, vertreten durch ihre übrigen Organe und beobachtet von der Stiftungsaufsicht. Wer das Amt annimmt, übernimmt damit keine Gefälligkeit, sondern die Verwaltung fremden Vermögens.
Woher die Pflichten kommen
Die Pflichten des Vorstands stammen aus drei Quellen, und alle drei sind haftungsrelevant. Erstens aus dem Gesetz: Die Stiftung muss einen Vorstand haben, und der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung (§ 84 Abs. 1 BGB). Auf die Tätigkeit eines Organmitglieds für die Stiftung sind die §§ 664 bis 670 BGB entsprechend anzuwenden (§ 84a Abs. 1 S. 1 BGB), also das Auftragsrecht mit seinen Auskunfts-, Rechenschafts- und Herausgabepflichten. Zweitens aus der Satzung, die den Zweck, den Destinatärenkreis, Beschlussverfahren und häufig auch Anlagerichtlinien vorgibt. Und drittens aus der Vermögensbindung: Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten, der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen (§ 83c Abs. 1 BGB).
Wichtig ist die saubere Trennung dieser beiden Normen, weil sie in der Praxis regelmäßig verwechselt wird. § 83c BGB sagt, was mit dem Vermögen geschehen muss. § 84a Abs. 2 S. 1 BGB sagt, mit welcher Sorgfalt der Vorstand dabei vorgehen muss. Der Haftungsmaßstab steht ausschließlich in § 84a BGB, nicht in § 83c BGB und erst recht nicht in § 26 BGB, der zum Vereinsrecht gehört.
Die typischen Auslöser aus der Beratungspraxis
| Auslöser | Worin die Pflichtverletzung liegt |
|---|---|
| Anlageentscheidung außerhalb der Satzung | Die Anlagerichtlinie der Satzung ist eine satzungsmäßige Vorgabe. Wer sie überschreitet, verlässt den Freiraum des § 84a Abs. 2 S. 2 BGB, unabhängig vom Ergebnis der Anlage. |
| Verletzung der Vermögenserhaltung | Ausschüttungen oder Zweckausgaben, die das Grundstockvermögen angreifen, statt es aus den Nutzungen zu speisen (§ 83c Abs. 1 BGB). |
| Verspätete oder unterlassene Steuererklärungen | Führt neben der Innenhaftung direkt in die persönliche Haftung gegenüber dem Finanzamt (§ 69 AO). |
| Zweckfremde Mittelverwendung | Bei gemeinnützigen Stiftungen zusätzlich mit dem Risiko, dass die Gemeinnützigkeit entfällt und Steuern rückwirkend anfallen. |
| Geschäfte mit sich selbst oder Angehörigen | Fehlende Vertretungsmacht ohne Gestattung und regelmäßig ein Konditionenproblem. |
| Verzögerter Insolvenzantrag | Löst die gesamtschuldnerische Haftung gegenüber den Gläubigern aus (§ 42 Abs. 2 BGB). |
Der Merksatz für diesen Abschnitt: Haftung entsteht selten aus bösem Willen, sondern fast immer aus Unterlassen. Die Details zu Rechtsgeschäften zwischen Vorstand und Stiftung behandelt der Beitrag Eigengeschäfte des Vorstands.
2. Welcher Sorgfaltsmaßstab gilt, und wann liegt keine Pflichtverletzung vor?
Es gilt die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers, und eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn die Entscheidung auf angemessenen Informationen beruhte. Beide Sätze stehen unmittelbar nebeneinander in § 84a Abs. 2 BGB, und zusammen ergeben sie die eigentliche Haftungsregel des Stiftungsrechts.
Was der objektive Maßstab bedeutet
Der Wortlaut ist eindeutig: Das Mitglied eines Organs hat bei der Führung der Geschäfte der Stiftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB). Entscheidend ist das Wort "ordentlich". Der Maßstab fragt nicht, wie sorgfältig dieser konkrete Mensch mit seinem eigenen Geld umgegangen wäre, sondern wie ein ordentlicher Geschäftsführer in derselben Lage gehandelt hätte. Daraus folgt die für Ehrenamtliche wichtigste Konsequenz: Fehlende Sachkunde entlastet nicht. Wer ein Immobilienportfolio verwaltet, ohne davon etwas zu verstehen, hat nicht deshalb weniger Pflichten, sondern die zusätzliche Pflicht, sich beraten zu lassen oder das Amt nicht anzunehmen.
Der Maßstab skaliert außerdem mit der Aufgabe. Eine kleine Stiftung mit einem Festgeldkonto und drei Förderentscheidungen im Jahr stellt andere Anforderungen als eine Familienstiftung mit Beteiligungen, Mietobjekten und einem Wertpapierdepot. Je komplexer das Vermögen, desto eher wird aus dem Ehrenamt ein Vollzeitmaßstab.
Die Business Judgement Rule des § 84a Abs. 2 S. 2 BGB
Das Gesetz schützt unternehmerische Entscheidungen ausdrücklich. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Organmitglied bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln (§ 84a Abs. 2 S. 2 BGB). Diese Regel ist der wichtigste Satz des ganzen Themas, weil sie die Haftungsfrage vom Ergebnis löst.
Vier Voraussetzungen stecken darin, und sie müssen alle vorliegen:
- Beachtung der gesetzlichen Vorgaben. Wer gegen zwingendes Recht verstößt, fällt aus dem Freiraum heraus. Für Gesetzesverstöße gibt es kein unternehmerisches Ermessen.
- Beachtung der satzungsgemäßen Vorgaben. Die Satzung ist keine Empfehlung. Eine Anlage außerhalb der Anlagerichtlinie ist auch dann pflichtwidrig, wenn sie Gewinn bringt.
- Angemessene Informationen. Das ist die praktische Sollbruchstelle. Angemessen heißt nicht vollständig, aber es heißt mehr als Bauchgefühl: Angebotsvergleich, Fachrat bei Spezialfragen, nachvollziehbare Zahlen.
- Handeln zum Wohle der Stiftung. Nicht zum Wohl der Familie, nicht zum eigenen Wohl, nicht zum Wohl eines Destinatärs.
Warum die Dokumentation die Regel überhaupt erst nutzbar macht
Der Freiraum des § 84a Abs. 2 S. 2 BGB ist nur so viel wert, wie er sich später belegen lässt. Wer eine Anlageentscheidung mit Angebotsvergleich, Beschluss und schriftlicher Begründung trifft, steht auch dann gut da, wenn die Anlage zwei Jahre später im Minus ist. Wer dieselbe Entscheidung im Kopf trifft und mündlich umsetzt, hat im Streitfall nichts in der Hand, was den Vorwurf entkräftet. Der Merksatz dazu: Über die Haftung entscheidet nicht, wie eine Entscheidung ausgegangen ist, sondern wie sie zustande kam.
3. Wann greift das Haftungsprivileg des § 31a BGB, und wo endet es?
Es greift bei unentgeltlicher Tätigkeit und bei einer Vergütung bis 3.300 € jährlich, und es endet oberhalb dieses Betrags, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und dort, wo die Satzung es ausschließt. Für Stiftungen gilt die Vorschrift nicht unmittelbar, sondern über eine Verweisung: § 31a BGB ist entsprechend anzuwenden (§ 84a Abs. 3 S. 1 BGB).
Die Voraussetzung: unentgeltlich oder bis 3.300 € im Jahr
Sind Organmitglieder unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 3.300 € jährlich nicht übersteigt, haften sie für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 31a Abs. 1 S. 1 BGB). Einfache Fahrlässigkeit bleibt damit folgenlos, und das ist eine erhebliche Erleichterung: Der ganz überwiegende Teil der Fehler, die im Stiftungsalltag passieren, ist einfache Fahrlässigkeit.
Hinzu kommt eine Beweislastregel, die in der Praxis oft übersehen wird. Ist streitig, ob der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, trägt nicht das Organmitglied die Beweislast (§ 31a Abs. 1 S. 3 BGB). Wer den Vorstand in Anspruch nehmen will, muss den gesteigerten Verschuldensgrad also darlegen und beweisen.
Der Freistellungsanspruch gegenüber Dritten
Das Privileg wirkt nicht nur im Verhältnis zur Stiftung. Ist ein Organmitglied, das unentgeltlich oder bis zur genannten Vergütungsgrenze tätig ist, einem Dritten zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, kann es von der Körperschaft die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen; das gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde (§ 31a Abs. 2 BGB). Für den Vorstand heißt das: Zahlt er an einen Dritten, kann er sich unter diesen Voraussetzungen bei der Stiftung erholen.
Die drei Stellen, an denen das Privileg wegfällt
- Vergütung über 3.300 € im Jahr. Dann wird auch für einfache Fahrlässigkeit gehaftet. Wer eine Vergütung anhebt, verändert damit sein persönliches Haftungsrisiko, ohne dass jemand darauf hinweist. Wann eine Vergütung überhaupt zulässig ist und woran sie hängt, behandelt der Beitrag Vorstandsvergütung in der Stiftung.
- Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das Privileg schützt den unaufmerksamen, nicht den gleichgültigen Vorstand. Wer eine Frist kennt und sie trotzdem verstreichen lässt, bewegt sich schnell im Bereich der groben Fahrlässigkeit.
- Ausschluss durch die Satzung. Durch die Satzung kann die Anwendbarkeit des § 31a BGB beschränkt oder ausgeschlossen werden (§ 84a Abs. 3 S. 2 BGB). Wer eine Mustersatzung übernommen hat, sollte genau an dieser Stelle nachlesen, bevor er das Amt annimmt.
3.300 € sind nicht die Ehrenamtspauschale
Diese Verwechslung ist die häufigste im ganzen Themenfeld, und sie ist folgenschwer, weil beide Zahlen etwas völlig anderes regeln. Die 3.300 € des § 31a Abs. 1 S. 1 BGB sind eine zivilrechtliche Grenze: Bis hierhin gilt das Haftungsprivileg. Die Ehrenamtspauschale von 960 € nach § 3 Nr. 26a EStG ist dagegen eine steuerliche Größe: Bis hierhin bleibt eine Aufwandsentschädigung beim Empfänger steuerfrei. Eine Vergütung von 2.000 € im Jahr lässt das Haftungsprivileg also unberührt, ist beim Empfänger aber oberhalb von 960 € steuerpflichtig.
| 3.300 € (§ 31a Abs. 1 S. 1 BGB) | 960 € (§ 3 Nr. 26a EStG) | |
|---|---|---|
| Rechtsgebiet | Zivilrecht | Steuerrecht |
| Was die Zahl bewirkt | Bis zu diesem Betrag Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit | Bis zu diesem Betrag bleibt die Aufwandsentschädigung steuerfrei |
| Wen sie schützt | Das Organmitglied gegenüber Haftungsansprüchen | Das Organmitglied gegenüber dem Finanzamt |
| Folge des Überschreitens | Haftung auch für einfache Fahrlässigkeit | Steuerpflicht des übersteigenden Betrags |
4. Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenhaftung?
Die Innenhaftung ist die Haftung gegenüber der eigenen Stiftung, die Außenhaftung die gegenüber Dritten. Der praktisch wichtigste Punkt daran: Nach außen haftet grundsätzlich die Stiftung, nicht der Vorstand persönlich, weil der Vorstand als Vertreter der Stiftung handelt und nicht im eigenen Namen.
Innenhaftung: der Regelfall
Verletzt der Vorstand seine Pflichten schuldhaft und entsteht der Stiftung dadurch ein Schaden, schuldet er ihr Ersatz. Geltend gemacht wird der Anspruch von der Stiftung selbst, vertreten durch das nach der Satzung zuständige Organ, also typischerweise durch den Stiftungsrat, den Beirat oder die übrigen Vorstandsmitglieder. Genau hier liegt eine strukturelle Schwäche vieler kleiner Stiftungen: Wenn der Vorstand das einzige Organ ist, gibt es niemanden, der Ansprüche gegen ihn geltend machen könnte. Die Stiftungsaufsicht kann in diesem Fall eingreifen, und in der Praxis tut sie es vor allem dann, wenn die Jahresrechnung Auffälligkeiten zeigt. Was die Aufsicht prüfen darf und was nicht, beschreibt der Beitrag Stiftungsaufsicht.
Außenhaftung: die Ausnahme, aber die gefährlichere
Für die Stiftung ordnet das Gesetz die Organhaftung der juristischen Person an: Die §§ 30, 31 und 42 Abs. 2 BGB sind entsprechend anzuwenden (§ 84 Abs. 5 BGB). Über § 31 BGB ist die Stiftung damit für den Schaden verantwortlich, den ein verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Der Vertragspartner hält sich also an die Stiftung.
Persönlich wird es nach außen nur, wenn ein eigener Haftungsgrund in der Person des Vorstands hinzukommt. Die drei praktisch relevanten Fälle sind die verzögerte Insolvenzantragstellung (§ 42 Abs. 2 BGB), die Haftung für nicht abgeführte Steuern (§ 69 AO) und das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB). Alle drei folgen im nächsten Abschnitt, und alle drei haben eine Gemeinsamkeit: Weder das Privileg des § 31a BGB noch eine Haftungsbeschränkung in der Satzung hilft dort weiter, weil beide nur das Verhältnis zur Stiftung betreffen.
| Innenhaftung | Außenhaftung | |
|---|---|---|
| Wer verlangt Ersatz? | Die Stiftung, vertreten durch das zuständige Organ | Dritte: Gläubiger, Finanzamt, Sozialversicherungsträger |
| Grundlage | Pflichtverletzung, gemessen an § 84a Abs. 2 BGB | Eigener Haftungstatbestand, z. B. § 42 Abs. 2 BGB, § 69 AO, § 266a StGB |
| Wirkt das Privileg des § 31a BGB? | Ja, innerhalb seiner Grenzen | Gegenüber Dritten nur als Freistellungsanspruch gegen die Stiftung (§ 31a Abs. 2 BGB) |
| Hilft eine Satzungsklausel? | Ja, die Satzung kann die Haftung beschränken (§ 84a Abs. 1 S. 3 BGB) | Nein, Dritte sind an die Satzung nicht gebunden |
5. Wann wird die Insolvenzantragspflicht zur persönlichen Haftungsfalle?
In dem Moment, in dem die Stiftung zahlungsunfähig oder überschuldet ist und der Vorstand keinen Antrag stellt. Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen; wird die Antragstellung verzögert, sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich, und sie haften als Gesamtschuldner (§ 42 Abs. 2 BGB, für Stiftungen anwendbar über § 84 Abs. 5 BGB).
Warum diese Pflicht so gefährlich ist
Drei Eigenschaften machen sie zur schärfsten Haftungsnorm des Stiftungsalltags. Erstens richtet sie sich direkt an die Gläubiger, ist also Außenhaftung: Das Privileg des § 31a BGB und jede Satzungsklausel laufen hier ins Leere. Zweitens haften mehrere Vorstandsmitglieder als Gesamtschuldner, jeder also auf das Ganze. Und drittens beginnt die Pflicht nicht erst, wenn jemand sie bemerkt, sondern objektiv mit dem Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Wer die wirtschaftliche Lage der Stiftung nicht laufend kennt, kann diesen Zeitpunkt gar nicht erkennen. Genau darin liegt der Vorwurf.
Was das für die Praxis heißt
Für Stiftungen enthält § 42 Abs. 2 BGB selbst keine ausdrückliche Frist. Als Orientierungsgröße wird in der Praxis auf die Antragspflicht bei juristischen Personen geschaut: Der Antrag ist dort spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen (§ 15a Abs. 1 S. 2 InsO). Ob diese Norm auf Stiftungen unmittelbar anzuwenden ist, ist umstritten; für den Vorstand ist die praktische Konsequenz aber in beiden Fällen dieselbe. Er hat ohne schuldhaftes Zögern zu handeln, und Wochen des Abwartens sind keine Option.
Der wirksamste Schutz ist deshalb organisatorisch: eine laufende Liquiditätsplanung, ein regelmäßiger Blick auf die Deckung der Verbindlichkeiten und im Zweifelsfall eine externe Prüfung der Insolvenzreife, bevor irgendjemand eine Zahlung anweist. Was Zahlungsunfähigkeit für die Stiftung selbst bedeutet, behandelt der Beitrag Wenn die Stiftung zahlungsunfähig wird.
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Stiftungs-Check starten6. Wie haftet der Vorstand für Steuern und Sozialabgaben?
Persönlich, unmittelbar gegenüber Finanzamt und Sozialversicherungsträger und ohne jeden Schutz durch Satzung oder Ehrenamtsprivileg. Das sind die beiden Stellen, an denen aus einem Verwaltungsversäumnis sehr schnell eine private Zahlungspflicht wird.
Steuern: die Vertreterhaftung nach § 69 AO
Der Wortlaut ist unmissverständlich. Die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden; die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge (§ 69 AO). Der Vorstand gehört als gesetzlicher Vertreter der Stiftung zu diesem Personenkreis.
Drei Punkte gehören dazu. Erstens setzt § 69 AO Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus, ist also kein Automatismus bei jedem Fehler. Zweitens ist die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit niedriger, als viele denken: Wer Erklärungsfristen wiederholt verstreichen lässt oder Abgabepflichten schlicht nicht kennt, obwohl sie zum Amt gehören, bewegt sich dort. Und drittens erstreckt sich die Haftung ausdrücklich auf die Säumniszuschläge, die durch die Verzögerung entstanden sind. Welche Erklärungen eine Stiftung überhaupt abgeben muss, fasst der Beitrag Steuererklärung der Stiftung zusammen.
Sozialabgaben: § 266a StGB ist Strafrecht
Beschäftigt die Stiftung Personal, kommt eine zweite Ebene hinzu, und sie ist keine Haftungs-, sondern eine Straftatbestandsnorm. Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 266a Abs. 1 StGB); dasselbe gilt für den Arbeitgeber, der der Einzugsstelle unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Beiträge vorenthält (§ 266a Abs. 2 StGB). In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 266a Abs. 4 StGB).
Arbeitgeberin ist die Stiftung, aber die strafrechtliche Verantwortung trifft die Menschen, die für sie handeln. Der Merksatz für diesen Abschnitt: Bei knapper Kasse werden zuerst die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und die Lohnsteuer bezahlt, und danach alles andere.
Gemeinnützige Stiftungen: der zusätzliche Hebel
Bei einer gemeinnützigen Stiftung kommt ein drittes Risiko hinzu, das keine eigene Haftungsnorm braucht, um teuer zu werden. Verliert die Stiftung ihre Gemeinnützigkeit, weil Mittel zweckfremd verwendet oder Fristen zur Mittelverwendung verletzt wurden, fallen Steuern an, die vorher nicht angefallen wären. Der daraus entstehende Schaden ist ein Schaden der Stiftung und damit wieder eine Frage der Innenhaftung des Vorstands. Hinzu kommt die Haftung für unrichtig ausgestellte Zuwendungsbestätigungen. Wodurch der Status praktisch verloren geht, beschreibt der Beitrag Gemeinnützigkeit verlieren.
7. Was schützt in der Praxis wirklich vor persönlicher Haftung?
Fünf Maßnahmen, und die wirksamste davon kostet nichts: die nachvollziehbare Dokumentation der Entscheidungsgrundlage. Alles Weitere baut darauf auf.
Erstens: die Entscheidungsgrundlage dokumentieren
Das ist die direkte Umsetzung des § 84a Abs. 2 S. 2 BGB. Wer sich auf den Freiraum für unternehmerische Entscheidungen berufen will, muss zeigen können, dass die Entscheidung auf angemessenen Informationen beruhte. In der Praxis heißt das für jede wesentliche Entscheidung: Welche Alternativen wurden geprüft, welche Zahlen lagen vor, wer wurde gefragt, warum fiel die Wahl so aus. Das sind selten mehr als zehn Zeilen, und sie sind im Streitfall der Unterschied zwischen einem dokumentierten Ermessen und einem unbelegten Bauchgefühl.
Zweitens: Beschlüsse sauber fassen
Ein Beschluss hält fest, wer wann worüber mit welchem Ergebnis entschieden hat, und er dokumentiert Gegenstimmen. Das schützt zwei Gruppen gleichzeitig: das überstimmte Vorstandsmitglied, das seinen Widerspruch belegen kann, und das gesamte Gremium, das seine Zuständigkeit nachweist. Bewährt hat sich, in der Satzung oder einer Geschäftsordnung Betragsschwellen festzulegen, ab denen ein förmlicher Beschluss zwingend ist, und für alles Weitere ein einfaches Protokoll zu führen.
Drittens: die Entlastung, richtig eingeordnet
Die Entlastung ist ein sinnvolles Instrument, aber sie leistet weniger, als viele annehmen. Für Stiftungen ist sie im BGB nicht ausdrücklich geregelt; ob sie erteilt wird, wer sie erteilt und welche Wirkung sie hat, ergibt sich aus der Satzung. Wo ein Stiftungsrat oder Beirat sie erteilt, wirkt sie typischerweise nur für die Sachverhalte, die dem entlastenden Organ tatsächlich offengelegt waren. Für Vorgänge, die verschwiegen oder in der Jahresrechnung nicht erkennbar waren, wirkt sie nicht. Und sie wirkt in keinem Fall gegenüber Finanzamt, Sozialversicherungsträgern oder Gläubigern. Ebenso wenig ist die Prüfung der Jahresrechnung durch die Stiftungsaufsicht eine Entlastung; sie ist Aufsicht, keine Freizeichnung.
Viertens: die D&O-Versicherung
Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe deckt die Fälle ab, in denen trotz aller Sorgfalt etwas schiefgeht, und sie übernimmt daneben die Abwehr unbegründeter Ansprüche, was im Ernstfall der größere Posten sein kann. Drei Punkte gehören zur ehrlichen Einordnung dazu. Vorsätzliche und wissentliche Pflichtverletzungen sind in D&O-Bedingungen regelmäßig vom Versicherungsschutz ausgenommen, die Deckungssumme muss zum Vermögen der Stiftung passen und nicht zur Größe des Gremiums, und der Vertrag sollte ausdrücklich auch ehrenamtliche Organmitglieder und Nachhaftungszeiträume nach dem Ausscheiden erfassen. Die Prämie ist ein Verwaltungsaufwand der Stiftung und kann als solcher aus dem Stiftungsvermögen getragen werden.
Fünftens: Satzung und Zuständigkeiten so bauen, dass sie tragen
Die Satzung kann von den Grundregeln des § 84a Abs. 1 BGB abweichen und die Haftung beschränken (§ 84a Abs. 1 S. 3 BGB). Ebenso kann sie das Privileg des § 31a BGB beschränken oder ausschließen (§ 84a Abs. 3 S. 2 BGB), was in der Praxis leider auch vorkommt. Wer ein Amt annimmt, sollte deshalb vor der Zusage genau diese beiden Stellen lesen. Sinnvoll sind daneben ein zweites Organ, das den Vorstand kontrollieren und Ansprüche geltend machen kann, eine klare Ressortverteilung mit schriftlicher Zuständigkeitsordnung und die Regel, dass eine Ressortverteilung die Überwachungspflicht der übrigen Mitglieder nicht aufhebt. Ein Alleinvorstand ohne Kontrollorgan ist aus Haftungssicht die ungünstigste aller Konstruktionen, weil niemand da ist, der einen Fehler früh bemerkt.
8. Welche Fehler kosten Vorstände am häufigsten Geld?
- Das Amt ohne Blick in die Satzung annehmen. Ob das Haftungsprivileg gilt oder durch die Satzung ausgeschlossen ist (§ 84a Abs. 3 S. 2 BGB), entscheidet sich vor der Zusage und nicht danach.
- Die Vergütung erhöhen, ohne die Folge zu kennen. Oberhalb von 3.300 € jährlich wird auch für einfache Fahrlässigkeit gehaftet (§ 31a Abs. 1 S. 1 BGB). Die Rollenfrage dahinter, ob der Stifter das Amt überhaupt selbst übernehmen sollte, behandelt der Beitrag Stifter als Vorstand.
- Entscheidungen nicht dokumentieren. Ohne Nachweis der angemessenen Information läuft der Freiraum des § 84a Abs. 2 S. 2 BGB leer, obwohl die Entscheidung inhaltlich richtig war.
- Steuerliche Pflichten als Nebensache behandeln. Verspätete Erklärungen und nicht abgeführte Beträge führen über § 69 AO unmittelbar in die persönliche Haftung, einschließlich der Säumniszuschläge.
- Die Liquidität nicht laufend im Blick haben. Die Insolvenzantragspflicht knüpft an einen objektiven Zustand an, nicht an dessen Entdeckung (§ 42 Abs. 2 BGB).
- Auf die Ressortverteilung vertrauen. Wer ein Ressort abgibt, gibt die Überwachungspflicht nicht mit ab. Bei erkennbaren Auffälligkeiten muss nachgefragt werden.
- Alleinvorstand ohne zweites Organ. Ohne Kontrollorgan gibt es niemanden, der Fehler früh bemerkt, und im Ernstfall niemanden außer der Aufsicht, der reagiert.
Unser Fazit
Die Haftung des Stiftungsvorstands folgt einer klaren Systematik, sobald man sie einmal auseinandergelegt hat. Im Innenverhältnis gilt ein objektiver Maßstab, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB), abgefedert durch einen ausdrücklichen Freiraum für unternehmerische Entscheidungen auf angemessener Informationsgrundlage (§ 84a Abs. 2 S. 2 BGB) und durch das Privileg für unentgeltliche oder gering vergütete Tätigkeit bis 3.300 € im Jahr (§ 31a Abs. 1 S. 1 BGB über § 84a Abs. 3 S. 1 BGB). Nach außen haftet zunächst die Stiftung.
Gefährlich wird es an den drei Stellen, an denen ein eigener Haftungstatbestand hinzutritt und weder Satzung noch Ehrenamtsprivileg helfen: bei der verzögerten Insolvenzantragstellung (§ 42 Abs. 2 BGB), bei nicht abgeführten Steuern (§ 69 AO) und bei vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB). Wer diese drei Punkte organisatorisch absichert, seine wesentlichen Entscheidungen dokumentiert und vor der Amtsannahme die beiden Haftungsklauseln der Satzung liest, hat das Risiko dort, wo es hingehört: bei den unvermeidbaren Fehlern, nicht bei den vermeidbaren. Der Merksatz, der übrig bleibt: Der Vorstand haftet nicht dafür, dass eine Entscheidung falsch war, sondern dafür, dass er sie ohne Grundlage getroffen hat.
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Häufige Fragen
Haftet ein neuer Vorstand auch für Fehler seiner Vorgänger?
Für deren Handlungen grundsätzlich nicht, wohl aber für eigenes Untätigbleiben nach Amtsantritt. Wer bei der Übernahme erkennbare Missstände vorfindet, etwa offene Steuererklärungen oder eine ungeklärte Liquiditätslage, und sie nicht abstellt, begeht eine eigene Pflichtverletzung. Deshalb gehört eine dokumentierte Bestandsaufnahme zu jedem Amtsantritt.
Kann die Satzung die Haftung des Vorstands wirksam begrenzen?
Im Verhältnis zur Stiftung ja. Die Satzung kann von den Grundregeln abweichen und die Haftung beschränken (§ 84a Abs. 1 S. 3 BGB), sie kann das Privileg des § 31a BGB aber auch ausschließen (§ 84a Abs. 3 S. 2 BGB). Gegenüber Dritten wirkt keine Satzungsklausel, weil Dritte an die Satzung nicht gebunden sind.
Zahlt eine D&O-Versicherung auch bei grober Fahrlässigkeit?
Das hängt vom Bedingungswerk ab und gehört vor Vertragsschluss geprüft. Vorsätzliche und wissentliche Pflichtverletzungen sind regelmäßig vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Wichtig sind außerdem eine Deckungssumme, die zum Vermögen der Stiftung passt, und der ausdrückliche Einschluss ehrenamtlicher Organmitglieder.
Haftet ein einzelnes Vorstandsmitglied für Fehler seiner Kollegen?
Bei der verzögerten Insolvenzantragstellung haften die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, ausdrücklich als Gesamtschuldner (§ 42 Abs. 2 BGB). Im Übrigen entlastet eine Ressortverteilung nur begrenzt, weil die Überwachungspflicht bleibt. Wer einer Entscheidung widerspricht, sollte den Widerspruch im Protokoll festhalten lassen.
Gilt das Haftungsprivileg auch gegenüber dem Finanzamt?
Nein. § 31a BGB regelt die Haftung gegenüber der Körperschaft und den Freistellungsanspruch gegen sie, nicht die Ansprüche des Fiskus. Die Vertreterhaftung nach § 69 AO setzt ebenfalls Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus, kennt aber keine Vergütungsgrenze und keine Ausnahme für ehrenamtliche Organmitglieder.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Vorstand als Pflichtorgan und Geschäftsführung: § 84 Abs. 1 BGB; entsprechende Anwendung der §§ 30, 31 und 42 Abs. 2 BGB auf die Stiftung: § 84 Abs. 5 BGB
- Rechte und Pflichten der Organmitglieder, Verweisung auf das Auftragsrecht der §§ 664 bis 670 BGB, Unentgeltlichkeit als Grundfall, Abweichung und Haftungsbeschränkung durch die Satzung: § 84a Abs. 1 BGB
- Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers: § 84a Abs. 2 S. 1 BGB; keine Pflichtverletzung bei Handeln auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung: § 84a Abs. 2 S. 2 BGB
- Entsprechende Anwendung des § 31a BGB auf Stiftungen und Möglichkeit, sie durch die Satzung zu beschränken oder auszuschließen: § 84a Abs. 3 S. 1 und 2 BGB
- Haftungsprivileg bei unentgeltlicher Tätigkeit oder einer Vergütung bis 3.300 € jährlich, Beweislastregel, Freistellungsanspruch gegenüber Dritten: § 31a Abs. 1 und 2 BGB
- Erhaltung des Grundstockvermögens und Zweckerfüllung aus den Nutzungen: § 83c Abs. 1 BGB
- Haftung der Körperschaft für Organe gegenüber Dritten: § 31 BGB; Insolvenzantragspflicht des Vorstands und gesamtschuldnerische Gläubigerhaftung bei Verzögerung: § 42 Abs. 2 BGB
- Antragsfristen bei juristischen Personen als Orientierungsgröße (drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung): § 15a Abs. 1 S. 2 InsO
- Haftung der Vertreter für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis einschließlich Säumniszuschlägen: § 69 AO i. V. m. §§ 34, 35 AO
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre: § 266a Abs. 1, 2 und 4 StGB
- Steuerfreie Ehrenamtspauschale von 960 €, abzugrenzen von der zivilrechtlichen Grenze des § 31a BGB: § 3 Nr. 26a EStG
- Stiftungsrecht bundeseinheitlich seit dem 1.7.2023, §§ 80 ff. BGB. Gesetzestexte abgerufen am 1. September 2026 unter gesetze-im-internet.de. Hinweise zu Entlastung, Ressortverteilung und D&O-Versicherung sind Praxiseinordnungen der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung ohne eigenen Normbeleg. Stand: August 2026.