Darf der Stifter selbst Vorstand seiner Stiftung sein?

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Thomas Bourdon, Rechtsanwalt · Lesezeit: 20 Min.
Darf der Stifter selbst Vorstand seiner Stiftung sein?

Ja. Das Stiftungsrecht kennt keine Unvereinbarkeit, die Stiftung muss nur einen Vorstand haben (§ 84 Abs. 1 BGB). Der Stifter verwaltet dann aber fremdes Vermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB) und haftet persönlich. Das Haftungsprivileg greift nur bis 3.300 € Vergütung im Jahr (§ 31a Abs. 1 BGB).

Die rechtliche Frage ist damit in zwei Sätzen erledigt. Die interessante Frage beginnt danach: Was macht es mit einem Menschen und mit einer Struktur, wenn derselbe Mensch erst das Vermögen weggibt und es anschließend als Organ einer fremden juristischen Person verwaltet?

In der Beratung ist das der Punkt, an dem es unangenehm wird, weil der Stifter das Vermögen weiter als seins empfindet, das Gesetz es aber schon längst anders sieht. Dieser Beitrag geht genau diesen Bruch durch: den Rollenwechsel, den Interessenkonflikt, die Haftung, das Steuerrisiko und die Frage, was mit dem Amt passiert, wenn der Stifter ausfällt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erlaubt ist es ohne Weiteres: Die Stiftung muss einen Vorstand haben, und der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung (§ 84 Abs. 1 BGB). Wer dieses Amt übernimmt, sagt das Gesetz nicht; eine Unvereinbarkeit für den Stifter gibt es nicht. Die Satzung entscheidet.
  • Der Maßstab wechselt trotzdem: Als Organ hat der Stifter bei der Führung der Geschäfte die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB). Auf das Auftragsrecht mit Rechenschafts- und Herausgabepflicht wird ausdrücklich verwiesen (§ 84a Abs. 1 S. 1 i. V. m. §§ 666, 667 BGB).
  • Der Interessenkonflikt ist eingebaut: Wer als Vorstand über Ausschüttungen an sich selbst als Begünstigten entscheidet, steht auf beiden Seiten des Tisches. Für Geschäfte mit sich selbst fehlt ihm ohne ausdrückliche Gestattung sogar die Vertretungsmacht (§ 181 BGB).
  • Die Haftung ist persönlich: Das Privileg für unentgeltlich Tätige gilt entsprechend (§ 84a Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 31a BGB), aber nur bis zu einer Vergütung von 3.300 € jährlich. Darüber haftet der Stifter auch für einfache Fahrlässigkeit, und die Satzung kann das Privileg zusätzlich ausschließen.
  • Die Nachfolge im Amt gehört in die Satzung: Das Vorstandsamt ist personengebunden und wird nicht vererbt. § 84 Abs. 5 BGB verweist nur auf die §§ 30, 31 und 42 Abs. 2 BGB, nicht auf eine gerichtliche Notbestellung. Fehlt eine Nachrückregel, wird der Ausfall des Stifters zum Organisationsproblem.

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1. Darf der Stifter selbst Vorstand seiner Stiftung sein?

Ja, und bei Familienstiftungen ist es sogar der Regelfall. Das Gesetz stellt nur eine einzige Anforderung an die Besetzung: Die Stiftung muss einen Vorstand haben, und der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung (§ 84 Abs. 1 BGB). Wer dieses Amt ausfüllen darf und wer nicht, steht dort nicht. Eine Vorschrift, die den Stifter von seinem eigenen Vorstandsamt ausschließt, existiert im BGB nicht.

Was das Gesetz stattdessen regelt

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 84 Abs. 2 S. 1 BGB). Besteht er aus mehreren Personen, vertritt die Mehrheit der Vorstandsmitglieder (§ 84 Abs. 2 S. 2 BGB), wobei die Satzung davon abweichen und die Vertretungsmacht mit Wirkung gegen Dritte beschränken kann (§ 84 Abs. 3 BGB). Neben dem Vorstand können in der Satzung weitere Organe vorgesehen werden; für sie sollen die Bestimmungen über Bildung, Aufgaben und Befugnisse gleich mit in die Satzung (§ 84 Abs. 4 BGB). Genau dieser Absatz ist später der Hebel, mit dem sich der Interessenkonflikt entschärfen lässt.

Praktisch heißt das: Ob der Stifter Vorstand wird, entscheidet nicht das Gesetz, sondern das Stiftungsgeschäft und die Satzung, die er selbst schreibt. Und weil er sie vor der Anerkennung schreibt, ist das der letzte Moment, in dem er die Regeln für seine eigene Amtsführung ohne Genehmigungsvorbehalt festlegen kann. Welche Pflichten mit dem Amt insgesamt verbunden sind, ordnet der Überblicksbeitrag Stiftungsvorstand, Stiftungsorgane und ihre Pflichten ein.

Worauf die Aufsicht bei der Anerkennung schaut

Geprüft wird nicht die Person, sondern die Organisation. Die Behörde muss beurteilen, ob die Stiftung ihren Zweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und dazu gehört die Frage, ob die Organstruktur das trägt. Ein Alleinvorstand, der zugleich Stifter und Begünstigter ist, ist deshalb erklärungsbedürftig: Es gibt dann niemanden, der die Amtsführung kontrolliert. Die Handhabung unterscheidet sich je nach Bundesland; ein Vorgespräch mit der zuständigen Stiftungsaufsicht vor Einreichung der Satzung ist bei dieser Konstellation empfehlenswert.

2. Was ändert sich rechtlich, wenn der Stifter in den Vorstand wechselt?

Alles, was mit Eigentum zu tun hat. Mit der Anerkennung ist die Stiftung eine eigene juristische Person, und das übertragene Vermögen gehört ihr, nicht mehr dem Stifter. Wer anschließend als Vorstand darüber entscheidet, verwaltet fremdes Vermögen. Das ist kein rhetorischer Punkt, sondern die Grundlage jeder Haftungsfrage, die später kommt.

Der Maßstab: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers

Der zentrale Satz steht seit der Stiftungsrechtsreform in § 84a Abs. 2 S. 1 BGB: Das Mitglied eines Organs hat bei der Führung der Geschäfte der Stiftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden. Das ist ein objektiver Maßstab. Er fragt nicht, wie sorgfältig der Stifter mit seinem eigenen Geld umgegangen wäre, sondern wie ein ordentlicher Geschäftsführer in derselben Lage gehandelt hätte. Daneben und davon zu unterscheiden steht die Vermögensbindung: Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten, der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen (§ 83c Abs. 1 S. 1 und 2 BGB).

Das Gesetz lässt dem Vorstand dabei ausdrücklich Raum für unternehmerische Entscheidungen. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Organmitglied bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln (§ 84a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Merksatz für die Praxis: Nicht das Ergebnis entscheidet über die Haftung, sondern die Qualität der Entscheidungsgrundlage. Wer eine Anlageentscheidung mit Angebotsvergleich, Beschluss und Begründung dokumentiert, steht auch dann gut da, wenn sie sich später als falsch erweist. Wer sie im Kopf trifft, steht ohne Nachweis da.

Rechenschaft gegenüber der eigenen Stiftung

Auf die Tätigkeit eines Organmitglieds für die Stiftung sind die §§ 664 bis 670 BGB entsprechend anzuwenden (§ 84a Abs. 1 S. 1 BGB). Damit gilt Auftragsrecht, und zwei Vorschriften daraus treffen den Stifter-Vorstand besonders. Der Beauftragte ist verpflichtet, die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach Ausführung Rechenschaft abzulegen (§ 666 BGB). Und er ist verpflichtet, alles herauszugeben, was er zur Ausführung erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt (§ 667 BGB). Provisionen, Rabatte oder Vorteile, die dem Stifter persönlich aus einem Stiftungsgeschäft zufließen, gehören danach der Stiftung.

FrageVor der Errichtung, als EigentümerNach der Anerkennung, als Vorstand
Wem gehört das Vermögen?Dir persönlichDer Stiftung als eigener juristischer Person
Woran ist eine Entscheidung gebunden?An nichts außer deinem WillenAn Zweck und Satzung sowie an § 83c Abs. 1 BGB
Welcher Sorgfaltsmaßstab gilt?KeinerSorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB)
Wem gegenüber besteht Rechenschaftspflicht?NiemandemDer Stiftung (§ 84a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 666 BGB) und der Stiftungsaufsicht
Was passiert bei einer Fehlentscheidung?Du trägst den Verlust selbstSchadensersatzpflicht gegenüber der Stiftung
Wer kann die Regeln ändern?Du, jederzeitDas satzungsmäßig zuständige Organ, und nur mit behördlicher Genehmigung (§ 85a Abs. 1 BGB)

Die letzte Zeile ist die, die in der Beratung am häufigsten unterschätzt wird. Die Satzung kann durch den Vorstand oder ein anderes dazu bestimmtes Organ geändert werden, aber die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (§ 85a Abs. 1 BGB). Der Stifter im Vorstandsamt kann sich die Spielregeln also nicht nachträglich zurechtlegen.

3. Welche Interessenkonflikte entstehen, wenn der Stifter zugleich Begünstigter ist?

Der Konflikt entsteht in dem Moment, in dem derselbe Mensch über eine Zuwendung entscheidet, die er selbst erhält. Das ist bei Familienstiftungen die Regel und nicht verboten. Es verlangt aber eine Mechanik, die im Streitfall zeigt, dass die Entscheidung der Satzung gefolgt ist und nicht dem Bedarf. Wie sich die Rolle als Begünstigter sauber gestalten lässt, behandelt der Beitrag Kann der Stifter selbst Begünstigter sein?.

Das Insichgeschäft nach § 181 BGB

Die schärfste Grenze ist eine Vertretungsregel. Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht (§ 181 BGB). Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter der Stiftung (§ 84 Abs. 2 S. 1 BGB), also gilt die Vorschrift für ihn.

Betroffen ist jedes Geschäft, bei dem der Stifter auf beiden Seiten steht:

  • Der Mietvertrag zwischen der Stiftung als Eigentümerin und dem Stifter als Mieter der Wohnung.
  • Das Darlehen der Stiftung an den Stifter oder umgekehrt.
  • Der Kaufvertrag über einen Gegenstand, den der Stifter der Stiftung abkauft oder verkauft.
  • Der Anstellungs- oder Beratervertrag zwischen der Stiftung und dem Stifter persönlich.
  • Geschäfte mit einer GmbH, deren Geschäftsführer der Stifter zugleich ist.

Ohne ausdrückliche Gestattung fehlt dem Stifter für diese Geschäfte schlicht die Vertretungsmacht. Die Gestattung gehört deshalb in die Satzung, und zwar bevor das erste solche Geschäft ansteht. Sie ist allerdings nur die formale Hälfte der Lösung: Sie macht das Geschäft wirksam, nicht automatisch angemessen. Was daneben an Anzeige- und Dokumentationspflichten zu beachten ist, vertieft der Beitrag Eigengeschäfte des Vorstands.

Der Fremdvergleich als zweite Hälfte

Jedes Geschäft zwischen Stiftung und Stifter muss dem standhalten, was ein fremder Dritter zu denselben Bedingungen vereinbart hätte. Eine Vergütung, die über den Marktwert hinausgeht, wird bei der Stiftung wie eine verdeckte Vorteilszuwendung behandelt, ebenso Bewirtungs- oder Geschenkkosten, die der Familie statt der Stiftung dienen. Das gilt für Honorarzahlungen an den Stifter genauso wie für Zahlungen an ihm nahestehende Personen und Gesellschaften.

Vier Bausteine, die den Konflikt entschärfen

  • Ein zweites Organ: Die Satzung kann neben dem Vorstand weitere Organe vorsehen (§ 84 Abs. 4 BGB). Ein Beirat oder Stiftungsrat mit Zustimmungsvorbehalt für Geschäfte mit dem Stifter und für Ausschüttungen an ihn schafft genau die Instanz, die sonst fehlt.
  • Eine Stimmregel: Bei Beschlüssen über eigene Zuwendungen oder eigene Verträge sollte der betroffene Vorstand nicht mitstimmen. Das gehört in die Satzung oder mindestens in eine Geschäftsordnung.
  • Objektive Ausschüttungsregeln: Wenn die Satzung sagt, wofür und in welcher Größenordnung ausgeschüttet wird, ist die Entscheidung nachvollziehbar und nicht mehr Ausdruck eines persönlichen Wunsches.
  • Dokumentation: Beschluss, Begründung und Vergleichsangebote zu jedem Geschäft mit dem Stifter. Ohne Protokoll bleibt im Rückblick nur die Behauptung.

4. Wie haftet der Stifter als Vorstand für seine eigenen Entscheidungen?

Persönlich und mit seinem Privatvermögen, wenn er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers verletzt. Dass er das Vermögen selbst eingebracht hat, ändert daran nichts. Der Schaden entsteht bei der Stiftung, und Anspruchsinhaberin ist die Stiftung, vertreten durch ihre übrigen Organe oder gegebenenfalls unter Mitwirkung der Stiftungsaufsicht.

Das Ehrenamtsprivileg und seine Grenze

Es gibt eine erhebliche Erleichterung, und sie ist an Geld gekoppelt. § 31a BGB ist entsprechend anzuwenden (§ 84a Abs. 3 S. 1 BGB). Sind Organmitglieder unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 3.300 € jährlich nicht übersteigt, haften sie für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 31a Abs. 1 S. 1 BGB). Ist streitig, ob der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, trägt nicht das Organmitglied die Beweislast (§ 31a Abs. 1 S. 3 BGB). Und wer einem Dritten zum Ersatz verpflichtet ist, kann Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde (§ 31a Abs. 2 BGB).

Zwei Einschränkungen gehören unbedingt dazu. Erstens: Oberhalb von 3.300 € Vergütung im Jahr fällt das Privileg weg, und es wird auch für einfache Fahrlässigkeit gehaftet. Zweitens: Durch die Satzung kann die Anwendbarkeit des § 31a BGB beschränkt oder ausgeschlossen werden (§ 84a Abs. 3 S. 2 BGB). Wer eine Mustersatzung übernommen hat, sollte deshalb nachsehen, was dort steht. Umgekehrt gilt: Organmitglieder sind nach dem gesetzlichen Grundfall unentgeltlich tätig, und nur die Satzung kann davon abweichen (§ 84a Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Ohne Satzungsgrundlage darf sich der Stifter also gar keine Vergütung zahlen. Die Höhe und ihre Folgen behandelt der Beitrag Gehalt des Stiftungsvorstands.

Wo die Haftung nach außen wirkt

Nach außen haftet zunächst die Stiftung: § 84 Abs. 5 BGB erklärt die §§ 30, 31 und 42 Abs. 2 BGB für entsprechend anwendbar, und danach ist die Körperschaft für den Schaden verantwortlich, den ein verfassungsmäßig berufener Vertreter in Ausführung seiner Verrichtungen einem Dritten zufügt (§ 31 BGB). Eine Ausnahme ist besonders scharf: Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen; wird die Antragstellung verzögert, sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern als Gesamtschuldner verantwortlich (§ 42 Abs. 2 BGB). Für den Stifter im Vorstandsamt heißt das: Die wirtschaftliche Lage der Stiftung laufend zu kennen, ist keine Fleißaufgabe, sondern haftungsrelevant.

Der Satz, der vor Gericht nicht hilft

„Es war doch mein Geld." Dieser Satz beschreibt die Vergangenheit korrekt und die Rechtslage falsch. Wer sich absichern will, hat drei Werkzeuge: eine Haftungsbeschränkung in der Satzung, die das Gesetz ausdrücklich zulässt (§ 84a Abs. 1 S. 3 BGB), eine D&O-Versicherung, deren Prämie als Verwaltungskosten aus dem Stiftungsvermögen bezahlt werden kann, und eine saubere Beschlussdokumentation, die den Nachweis der angemessenen Information nach § 84a Abs. 2 S. 2 BGB überhaupt erst möglich macht.

5. Was darf der Stifter als Vorstand aus dem Stiftungsvermögen bezahlen?

Alles, was dem Geschäftsbetrieb der Stiftung dient, und nichts, was ihm privat dient. Diese Trennlinie ist die häufigste Konfliktstelle im Alltag, weil sie täglich neu gezogen werden muss und weil der Stifter sie aus seiner Unternehmerzeit anders gewohnt ist.

Zulässig als Verwaltungskosten

  • IT und Software: Laptop, Tablet, Drucker, Buchhaltungssoftware, Cloudspeicher.
  • Bürobedarf: Papier, Toner, Ordner, Kleinmöbel.
  • Reisekosten: Fahrten zu Vorstandssitzungen, Beratungsterminen und Besprechungen mit der Aufsicht, üblicherweise mit 0,30 € je Kilometer beim Pkw, Bahn und Nahverkehr nach Beleg.
  • Kommunikation: Telefon, Internet und Porto anteilig, soweit überwiegend für die Stiftungstätigkeit genutzt.
  • Fachliteratur und Schulungen zu Stiftungs- und Steuerrecht.
  • Externe Dienstleistungen: Steuerberater, Rechtsanwalt, Notar.
  • Versicherungen: D&O-Versicherung, Vermögensschadenhaftpflicht, gegebenenfalls Inventarversicherung.

Nicht zulässig

  • Private Konsumgüter: kein Pkw für Privatfahrten, keine Privatreisen, keine private Kleidung.
  • Übermarktgerechte Vergütung an den Vorstand oder an verbundene Personen.
  • Bewirtungs- und Geschenkkosten, die der Familie und nicht der Stiftung dienen.
  • Anlagen außerhalb der Anlagerichtlinie der Satzung. Hier haftet der Vorstand persönlich.

Gemischte Nutzung und Beschlussschwellen

Für Gegenstände, die auch privat genutzt werden, gibt es zwei saubere Wege: strikte Trennung, also ein Stiftungsgerät ausschließlich für die Stiftung und ein privates Gerät auf eigene Rechnung, oder die anteilige Verrechnung der Privatnutzung als geldwerter Vorteil. Wer vermischt, riskiert die Beanstandung als verdeckte Vorteilszuwendung, und das ist einer der häufigsten Prüfungspunkte überhaupt.

Routinekäufe entscheidet der Vorstand eigenständig, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Für größere Anschaffungen enthalten Satzungen typischerweise Schwellen, ab denen ein dokumentierter Vorstandsbeschluss nötig ist, etwa ab 2.500 € oder 5.000 €, und ab denen ein Stiftungsrat zustimmen muss, etwa ab 10.000 €. Bei einem Stifter im Alleinvorstand sind genau diese Schwellen das einzige, was zwischen einer Anschaffung und einer Selbstbedienung unterscheidet.

Beispielbudget einer Familienstiftung

Eine Familienstiftung mit 600.000 € Vermögen und rund 18.000 € Erträgen pro Jahr kommt in der Praxis auf etwa diese Verwaltungskosten:

PostenBetrag pro Jahr
Steuerberater (Pauschalmandat)1.800 €
Stiftungs-Laptop 1.200 €, verteilt über drei Jahre400 €
Buchhaltungssoftware200 €
Reisekosten zu zwei Vorstandssitzungen300 €
Korrespondenz mit der Stiftungsaufsicht, Porto50 €
D&O-Versicherung1.200 €
Summeca. 3.950 €

Das sind rund 22 % der Erträge und liegt damit im Rahmen. Wichtig ist die Buchung: Verwaltungskosten und Zweckverwirklichung gehören in der Buchhaltung getrennt, weil nur die Verwaltungskosten den steuerlichen Gewinn mindern und weil die Aufsicht und bei gemeinnützigen Stiftungen auch das Finanzamt genau auf dieses Verhältnis schauen.

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6. Wann wird zu viel Stiftereinfluss steuerlich zum Problem?

Wenn die Stiftung im tatsächlichen Ablauf nicht mehr als eigenständige Vermögensträgerin erkennbar ist, sondern als verlängertes Privatkonto des Stifters. Die steuerliche Anerkennung der Stiftung setzt voraus, dass das Vermögen wirklich auf sie übergegangen ist und von ihr nach eigenen Regeln verwaltet wird. Eine Familienstiftung ist ein eigenes Steuersubjekt und zahlt auf ihre Erträge 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, mit einem Freibetrag von 5.000 € (§ 24 KStG). Diese Trennung trägt nur so lange, wie sie auch gelebt wird.

Eine feste Grenze, ab der es kippt, gibt es nicht. Es gibt keinen Prozentsatz an Einfluss und keine Zahl an Ämtern, ab der die Zurechnung automatisch scheitert. Was es gibt, ist eine Gesamtbetrachtung des tatsächlichen Verhaltens, und die typischen Auffälligkeiten sind immer dieselben:

  • Ausschüttungen erfolgen nach Bedarf des Stifters statt nach den Regeln der Satzung.
  • Es gibt keine Vorstandsbeschlüsse und keine Protokolle, Entscheidungen sind nur an Kontobewegungen ablesbar.
  • Stiftungskonto und Privatkonto werden vermischt oder Ausgaben laufen wechselseitig über die falsche Kasse.
  • Vermögensgegenstände der Stiftung werden privat genutzt, ohne dass eine Verrechnung erfolgt.
  • Verträge zwischen Stiftung und Stifter halten dem Fremdvergleich nicht stand oder existieren nur mündlich.
  • Es gibt kein Organ neben dem Stifter, das irgendetwas prüfen oder verweigern könnte.

Die Gegenmaßnahmen sind unspektakulär und wirksam: getrennte Konten, ein jährlicher Beschlusskalender, schriftliche Verträge zu marktüblichen Konditionen, ein zweites Organ mit echtem Zustimmungsvorbehalt und eine Ausschüttungspraxis, die sich in der Satzung wiederfindet. Wie sich der Einfluss des Stifters insgesamt zulässig gestalten lässt, ohne die Struktur zu gefährden, behandelt der Beitrag Kontrolle behalten trotz Familienstiftung. Welche Kontrollrechte die Behörde daneben hat, beschreibt der Beitrag Stiftungsaufsicht.

Für die konkrete Konstellation gehört diese Frage in die steuerliche Prüfung des Einzelfalls, bevor die Satzung eingereicht wird. Sie im Nachhinein zu reparieren, ist deutlich teurer als sie vorher zu klären.

7. Was passiert mit dem Vorstandsamt, wenn der Stifter ausfällt oder stirbt?

Das Amt endet, und es geht nicht auf die Erben über. Ein Vorstandsamt ist an die Person gebunden, es steht in keinem Nachlassverzeichnis und ist kein Vermögensgegenstand. Wer nachrückt, ergibt sich allein aus der Satzung. Steht dort nichts, hat die Stiftung ein Organisationsproblem, während die Pflichten aus § 84 Abs. 1 BGB unverändert weiterbestehen.

Warum die Lücke im Gesetz hier größer ist als erwartet

§ 84 Abs. 5 BGB erklärt für die Stiftung nur die §§ 30, 31 und 42 Abs. 2 BGB für entsprechend anwendbar. Eine Verweisung auf eine gerichtliche Notbestellung fehlt in dieser Aufzählung. Die Lücke schließt allerdings § 84c BGB: Kann ein Organ seine Aufgaben nicht wahrnehmen, weil Mitglieder fehlen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen die notwendigen Maßnahmen zu treffen und darf dafür befristet Organmitglieder bestellen. Die Ersatzbestellung eines handlungsfähigen Vorstands richtet sich deshalb nach der Satzung und im Übrigen nach dem Landesrecht und der Praxis der zuständigen Stiftungsaufsicht, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausfällt. Sich darauf zu verlassen, dass „im Notfall schon jemand einspringt", ist keine Planung.

Was in die Satzung gehört

  • Ein Bestellungsorgan: Wer beruft den nächsten Vorstand? Solange der Stifter lebt, kann das er selbst sein. Danach braucht es ein Gremium, das diese Aufgabe übernimmt, etwa einen Stiftungsrat oder Beirat nach § 84 Abs. 4 BGB.
  • Amtszeit und Wiederbestellung: Feste Amtszeiten zwingen zu einer regelmäßigen bewussten Entscheidung und verhindern, dass ein Amt jahrzehntelang unbemerkt weiterläuft.
  • Der Fall der Handlungsunfähigkeit: Nicht nur der Tod, auch längere Krankheit oder eine Geschäftsunfähigkeit muss geregelt sein. Eine private Vorsorgevollmacht hilft hier nicht weiter, denn sie regelt die Vertretung des Stifters persönlich und nicht die Besetzung eines Stiftungsorgans.
  • Besondere Vertreter: Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind (§ 84 Abs. 5 BGB i. V. m. § 30 BGB). Das ist ein praktisches Instrument, um laufende Bereiche wie die Vermögensverwaltung auch in einer Übergangsphase handlungsfähig zu halten.
  • Ein Nachrückmechanismus mit Frist: Wer innerhalb welcher Zeit nachbesetzt wird und was gilt, wenn das Gremium sich nicht einigt.

Und weil eine Satzungsänderung der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB), sollte die Nachfolgeregelung von Anfang an stehen, statt später nachgereicht zu werden. Wie ein Vorstand fachlich und personell sinnvoll besetzt wird, behandelt der Beitrag Stiftungsvorstand besetzen; was mit der Stiftung insgesamt nach dem Tod des Stifters geschieht, beschreibt der Beitrag Familienstiftung: Was passiert nach dem Tod des Stifters?.

8. Wann ist der Stifter im Vorstand die richtige Wahl, und wann nicht?

Sinnvoll ist es in der Aufbauphase und bei überschaubarem Vermögen, kritisch wird es bei Alleinstellung ohne Kontrolle und bei komplexen Vermögen. Die Entscheidung hängt weniger am Recht als an drei praktischen Faktoren: Wer kontrolliert, wer kann es fachlich, und wer kommt danach?

KonstellationBewertung
Stifter im mehrköpfigen Vorstand, daneben ein Beirat mit ZustimmungsvorbehaltenUnproblematisch. Der Stifter bringt Wissen und Motivation ein, die Kontrolle existiert unabhängig von ihm.
Stifter als Alleinvorstand, kein weiteres Organ, zugleich HauptbegünstigterDie kritischste Variante. Keine Kontrolle, maximaler Interessenkonflikt, erklärungsbedürftig gegenüber der Aufsicht und angreifbar in der steuerlichen Betrachtung.
Stifter im Vorstand, aber ohne Stimmrecht bei Beschlüssen, die ihn selbst betreffenGute Standardlösung für Familienstiftungen. Einfluss bleibt, die Selbstbegünstigung wird organisatorisch entkoppelt.
Stifter im Beirat oder Stiftungsrat statt im VorstandSinnvoll, wenn die operative Verwaltung ohnehin extern läuft. Der Stifter behält Kontrolle über Personal und Grundsatzfragen, ohne die Geschäftsführungshaftung zu tragen.
Umfangreiches Immobilien-, Beteiligungs- oder WertpapiervermögenHier wird die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers zum Vollzeitmaßstab. Ohne Fachkompetenz im Vorstand oder externe Verwaltung steigt das Haftungsrisiko deutlich.
Stifter über 70 ohne geregelte Nachfolge im AmtUnabhängig von allem anderen zu ändern. Der Ausfall trifft sonst eine Stiftung ohne handlungsfähiges Organ.

Unser Fazit

Die rechtliche Antwort ist einfach: Der Stifter darf Vorstand seiner eigenen Stiftung sein, weil das Gesetz nur verlangt, dass es einen Vorstand gibt (§ 84 Abs. 1 BGB), und weil es keine Unvereinbarkeitsregel für den Stifter kennt. Die praktische Antwort ist anspruchsvoller. Mit der Anerkennung verwaltet er fremdes Vermögen, gemessen an der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB), rechenschaftspflichtig gegenüber der Stiftung (§ 666 BGB) und persönlich haftbar, wobei das Privileg des § 31a BGB nur bis zu einer Vergütung von 3.300 € im Jahr trägt und durch die Satzung sogar ausgeschlossen werden kann.

Der Fehler ist deshalb selten die Personalentscheidung selbst, sondern ihre Kombination mit fehlender Struktur. Ein Stifter im Vorstand mit einem zweiten Organ, einer Stimmregel für eigene Angelegenheiten, einer Befreiung von § 181 BGB in der Satzung, dokumentierten Beschlüssen und einer klaren Nachrückregel ist eine gute Lösung. Derselbe Stifter als Alleinvorstand, Hauptbegünstigter und einziges Gedächtnis der Stiftung ist ein Risiko, das mit jedem Jahr wächst. Diese Weichen werden vor der Anerkennung gestellt, weil jede spätere Korrektur eine Satzungsänderung ist und die Genehmigung der Behörde braucht (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB).

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Häufige Fragen

Er kann Alleinvorstand sein. Das Gesetz verlangt nur, dass die Stiftung einen Vorstand hat (§ 84 Abs. 1 BGB), und regelt die Vertretung durch die Mehrheit erst für den Fall, dass der Vorstand aus mehreren Personen besteht (§ 84 Abs. 2 S. 2 BGB). Empfehlenswert ist der Alleinvorstand trotzdem selten, weil dann jede Kontrollinstanz fehlt.

Nur wenn die Satzung es zulässt. Organmitglieder sind nach dem gesetzlichen Grundfall unentgeltlich tätig, und von den Sätzen 1 und 2 des § 84a Abs. 1 BGB kann nur durch die Satzung abgewichen werden (§ 84a Abs. 1 S. 3 BGB). Zu beachten ist außerdem, dass ab einer Vergütung über 3.300 € jährlich das Haftungsprivileg des § 31a Abs. 1 S. 1 BGB entfällt.

Ja, sobald er Geschäfte zwischen der Stiftung und sich selbst abschließen soll. Ohne Gestattung kann ein Vertreter im Namen des Vertretenen kein Rechtsgeschäft mit sich selbst vornehmen, außer es besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit (§ 181 BGB). Die Gestattung gehört in die Satzung und ersetzt nicht die Prüfung, ob die Konditionen marktüblich sind.

Die Satzung kann eine Bestellung ohne Befristung vorsehen, weil das Gesetz keine Höchstamtszeit vorgibt. Sinnvoll ist es meist nicht: Ohne Amtszeiten und ohne Nachrückregel fehlt der Mechanismus, der bei Krankheit, Handlungsunfähigkeit oder Tod greift, und die Stiftung steht dann ohne handlungsfähiges Organ da.

Die Bestellung selbst richtet sich nach der Satzung. Die Behörde prüft im Anerkennungsverfahren aber die Satzung insgesamt daraufhin, ob die Stiftung ihren Zweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und eine spätere Änderung der Organregelungen bedarf ihrer Genehmigung (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB). Die Handhabung unterscheidet sich je nach Bundesland; ein Vorgespräch mit der zuständigen Stiftungsaufsicht ist empfehlenswert.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Stiftungsorgane, Pflicht zum Vorstand, Vertretung, weitere Organe und Verweisung auf die §§ 30, 31, 42 Abs. 2 BGB: § 84 BGB
  • Rechte und Pflichten der Organmitglieder, Verweisung auf das Auftragsrecht der §§ 664 bis 670 BGB, Unentgeltlichkeit als Grundfall, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers, Haftungsfreiraum bei angemessener Information, entsprechende Anwendung des § 31a BGB: § 84a Abs. 1 bis 3 BGB
  • Haftungsprivileg bei Unentgeltlichkeit oder einer Vergütung bis 3.300 € jährlich, Beweislast, Freistellungsanspruch: § 31a Abs. 1 und 2 BGB
  • Auskunfts- und Rechenschaftspflicht: § 666 BGB; Herausgabepflicht für alles aus der Geschäftsbesorgung Erlangte: § 667 BGB
  • Insichgeschäft und fehlende Vertretungsmacht ohne Gestattung: § 181 BGB
  • Besondere Vertreter: § 30 BGB; Haftung der Körperschaft für Organe gegenüber Dritten: § 31 BGB; Insolvenzantragspflicht des Vorstands und Gläubigerhaftung bei Verzögerung: § 42 Abs. 2 BGB
  • Verwaltung und ungeschmälerte Erhaltung des Grundstockvermögens, Zweckerfüllung aus den Nutzungen: § 83c BGB
  • Satzungsänderung durch das zuständige Organ und Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde: § 85a Abs. 1 BGB
  • Körperschaftsteuer der Familienstiftung 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG
  • Stiftungsrecht bundeseinheitlich seit dem 1.7.2023, §§ 80 ff. BGB
  • Praxiswerte zu Verwaltungskosten, Kilometerpauschale, Beschlussschwellen in Satzungen und zum Beispielbudget einer Familienstiftung aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Gesetzestexte abgerufen am 1. September 2026. Stand: September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.

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