Ehrenamt in der Stiftung: Was übernimmst du, wenn du ein Amt ohne Vergütung annimmst?

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 20 Min.
Ehrenamt in der Stiftung: Was übernimmst du, wenn du ein Amt ohne Vergütung annimmst?

Das Ehrenamt ist in der Stiftung der gesetzliche Normalfall: Organmitglieder sind unentgeltlich tätig, solange die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 84a Abs. 1 S. 2 BGB). Die Pflichten bleiben davon unberührt, es gilt die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers. Bis 3.300 Euro Jahresvergütung haftest du nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 31a Abs. 1 S. 1 BGB).

Die Anfrage kommt meist freundlich: Ob du nicht im Vorstand der Stiftung mitarbeiten möchtest, ehrenamtlich, ein paar Sitzungen im Jahr. Was in diesem Satz nicht vorkommt, ist die andere Hälfte der Wahrheit. Ein Ehrenamt in einer Stiftung ist keine Mitgliedschaft in einem Gremium, sondern ein Organamt mit vollen gesetzlichen Pflichten.

Dieser Beitrag nimmt konsequent die Perspektive der Person ein, die zusagen soll: Was gilt für dich ab dem Tag der Bestellung, wofür haftest du, was darfst du dir erstatten lassen, und was solltest du vorher gelesen haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ehrenamt ist die gesetzliche Grundeinstellung: „Organmitglieder sind unentgeltlich tätig" (§ 84a Abs. 1 S. 2 BGB). Nur die Satzung kann davon abweichen (§ 84a Abs. 1 S. 3 BGB). Ohne Vergütungsklausel arbeitest du für null Euro, und das ist kein Versehen, sondern der Regelfall.
  • Die Pflichten sind dieselben wie bei bezahlten Organen: Du hast bei der Führung der Geschäfte die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB). Das Gesetz kennt keinen abgesenkten Maßstab für Ehrenamtliche.
  • Dafür gibt es das Haftungsprivileg: Wer unentgeltlich tätig ist oder höchstens 3.300 Euro im Jahr erhält, haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§ 31a Abs. 1 S. 1 BGB über § 84a Abs. 3 S. 1 BGB). Die Satzung kann das aber beschränken oder ausschließen (§ 84a Abs. 3 S. 2 BGB).
  • Auslagenersatz ist keine Vergütung: Aufwendungen, die du den Umständen nach für erforderlich halten darfst, sind zu ersetzen (§ 670 BGB über § 84a Abs. 1 S. 1 BGB). Das braucht keine Satzungsklausel, aber Belege, und es kostet dich das Haftungsprivileg nicht.
  • Drei Beträge, die nichts miteinander zu tun haben: 3.300 Euro Haftungsgrenze (§ 31a Abs. 1 S. 1 BGB), 960 Euro steuerfreie Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) und 3.300 Euro Übungsleiterpauschale für einen anderen Personenkreis (§ 3 Nr. 26 EStG). Zwei Rechtsgebiete, drei Funktionen, eine zufällige Zahlengleichheit.

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1. Ist ein Amt in der Stiftung ein Ehrenamt oder eine bezahlte Position?

Es ist ein Ehrenamt, solange die Satzung nichts anderes bestimmt. Der Gesetzgeber hat die Frage seit der Stiftungsrechtsreform bundeseinheitlich beantwortet, und zwar in einem einzigen Satz: „Organmitglieder sind unentgeltlich tätig" (§ 84a Abs. 1 S. 2 BGB). Erst der folgende Satz öffnet die Tür in die andere Richtung: Durch die Satzung kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden (§ 84a Abs. 1 S. 3 BGB).

Diese Reihenfolge ist der Ausgangspunkt für alles Weitere. Das Ehrenamt ist nicht die bescheidene Variante eines eigentlich bezahlten Amtes, sondern der Zustand, den das Gesetz vorsieht, wenn niemand aktiv etwas anderes geregelt hat. Wer gefragt wird, ob er in einen Stiftungsvorstand eintritt, sollte deshalb nicht fragen: „Wird das vergütet?", sondern: „Steht in der Satzung eine Klausel, die eine Vergütung überhaupt zulässt?" Fehlt sie, ist die Antwort null Euro, und daran ändert auch ein wohlwollender Beschluss der übrigen Organmitglieder nichts.

Warum das Gesetz vom Ehrenamt ausgeht

Eine Stiftung hat keine Gesellschafter und keine Mitglieder. Es gibt niemanden, der die Organe wählt, abwählt oder ihre Bezüge kontrolliert. Die Organe verwalten fremdes, zweckgebundenes Vermögen, das zudem in seinem Kern erhalten bleiben muss: Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten, der Zweck wird aus den Nutzungen erfüllt (§ 83c Abs. 1 BGB). Der gesetzliche Regelfall der Unentgeltlichkeit ist die Antwort auf diese Kontrolllücke. Wer über das Vermögen entscheidet, soll nicht ohne ausdrückliche Grundlage auch darüber entscheiden, was er selbst daraus bekommt.

Was das für deine Zusage praktisch bedeutet

Lass dir vor der Zusage die geltende Satzung geben und suche zwei Klauseln: die zur Vergütung und die zur Haftung. Findest du keine Vergütungsklausel, ist die spätere Nachrüstung kein Formalakt. Jede Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB). Rechne also nicht damit, dass sich das „später regeln" lässt. Wann eine Vergütung zulässig ist und was eine tragfähige Klausel enthalten muss, behandelt der Beitrag Vorstandsvergütung in der Stiftung.

Ehrenamt heißt nicht kleines Amt

Der Wortlaut spricht von Organmitgliedern, nicht vom Vorstand. Die Unentgeltlichkeit gilt deshalb genauso für Beirat, Kuratorium oder Stiftungsrat, soweit sie als Organ eingerichtet sind. Umgekehrt gilt auch die Pflichtenseite für alle Organmitglieder gleichermaßen. Wer in ein Kontrollorgan berufen wird, hat kein Ehrenzeichen erhalten, sondern eine Aufgabe mit Verantwortung. Welche Rolle ein solches zweites Organ in der Praxis spielt, zeigt der Beitrag Stiftung Beirat.

2. Welche Pflichten übernimmst du mit einem Ehrenamt in der Stiftung?

Dieselben, die ein bezahltes Organmitglied hätte. Das Gesetz kennt für ehrenamtlich Tätige keinen milderen Sorgfaltsmaßstab, sondern nur eine mildere Haftungsfolge, und das sind zwei verschiedene Dinge.

Der Maßstab steht in § 84a Abs. 2 S. 1 BGB: „Das Mitglied eines Organs hat bei der Führung der Geschäfte der Stiftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden." Kein Zusatz für Ehrenamtliche, keine Ausnahme für kleine Stiftungen, keine Erleichterung für Familienmitglieder. Der Satz gilt ab dem Tag der Bestellung.

Die Entlastungsregel und ihre Bedingungen

Das Gesetz gibt dir für unternehmerische Entscheidungen einen Beurteilungsspielraum, knüpft ihn aber an Voraussetzungen. Eine Pflichtverletzung liegt nach § 84a Abs. 2 S. 2 BGB nicht vor, wenn das Organmitglied unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln. Drei Wörter tragen diese Regel: „gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben" und „angemessener Informationen". Wer einen Beschluss fasst, ohne die Satzung gelesen zu haben oder ohne sich die Unterlagen vorlegen zu lassen, bewegt sich außerhalb dieser Entlastung. Für ehrenamtlich Tätige ist das der entscheidende Punkt: Nicht die falsche Entscheidung ist das Risiko, sondern die unvorbereitete.

Woher die einzelnen Pflichten kommen

Auf die Tätigkeit eines Organmitglieds für die Stiftung sind die §§ 664 bis 670 BGB entsprechend anzuwenden (§ 84a Abs. 1 S. 1 BGB). Das Amt wird also nach den Regeln des Auftragsrechts behandelt, mit der praktisch wichtigsten Folge in § 670 BGB, dem Ersatz deiner Aufwendungen. Dazu kommen die Pflichten, die sich aus der Stiftung selbst ergeben:

  • Zweckverwirklichung: Die Mittel sind für den Stiftungszweck einzusetzen, wie ihn die Satzung beschreibt, und nicht für das, was der Vorstand für sinnvoll hält.
  • Vermögenserhalt: Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten (§ 83c Abs. 1 BGB). Anlageentscheidungen sind damit keine Geschmacksfrage, sondern Pflichterfüllung.
  • Rechnungslegung und Bericht: Die Stiftung muss ihre Mittelverwendung nachvollziehbar dokumentieren. Umfang und Fristen der Berichte gegenüber der Aufsicht richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht; frag vor der Zusage nach, was in deinem Bundesland verlangt wird. Welche Befugnisse die Behörde hat, beschreibt der Beitrag Stiftungsaufsicht.
  • Dokumentation der Beschlüsse: Protokolle sind nicht Bürokratie, sondern dein Nachweis. Was nicht protokolliert ist, existiert im Prüfungsfall nicht.
  • Steuerliche Pflichten: Bei einer gemeinnützigen Stiftung hängt der Status an der laufenden Einhaltung des Gemeinnützigkeitsrechts, bei einer Familienstiftung an regelmäßigen Erklärungen. Beides ist Organaufgabe, auch wenn ein Steuerberater die Arbeit macht.

Einen Überblick über die Organe und ihre Aufgabenverteilung gibt der Beitrag Stiftungsvorstand, Stiftungsorgane und ihre Pflichten. Der Merksatz für diesen Abschnitt: Das Ehrenamt senkt die Vergütung, nicht die Verantwortung.

3. Wie weit haftest du, wenn du das Amt ehrenamtlich führst?

Deutlich weniger weit als ein bezahltes Organmitglied oberhalb der Vergütungsgrenze, aber keineswegs gar nicht. Der Gesetzgeber gleicht die vollen Pflichten mit einem Haftungsprivileg aus, das an die Unentgeltlichkeit anknüpft.

Der Wortlaut: Sind Organmitglieder unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 3.300 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 31a Abs. 1 S. 1 BGB). Auf Stiftungsorgane ist diese Vorschrift entsprechend anzuwenden (§ 84a Abs. 3 S. 1 BGB). Für dich als ehrenamtliches Mitglied heißt das: Einfache Fahrlässigkeit, also der gewöhnliche Fehler, führt im Verhältnis zur Stiftung nicht zur Haftung.

Zwei Ergänzungen im selben Paragrafen werden regelmäßig übersehen und wirken beide zu deinen Gunsten. Erstens die Beweislast: Ist streitig, ob vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde, trägt nicht das Organmitglied die Beweislast (§ 31a Abs. 1 S. 3 BGB). Zweitens der Freistellungsanspruch: Wirst du von einem Dritten auf Ersatz eines Schadens in Anspruch genommen, den du bei der Wahrnehmung deiner Pflichten verursacht hast, kannst du Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen (§ 31a Abs. 2 S. 1 BGB). Das gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde (§ 31a Abs. 2 S. 2 BGB). Nach außen trifft die Haftung ohnehin zunächst die Stiftung selbst; § 84 Abs. 5 BGB erklärt dafür unter anderem § 31 BGB, die Haftung der juristischen Person für ihre Organe, für entsprechend anwendbar.

Wo das Privileg endet

An vier Stellen, und jede davon gehört vor die Zusage:

  • Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit: Beides bleibt voll haftungsbewehrt. Wer eine Pflicht kennt und ignoriert, ist außerhalb des Schutzes.
  • Die Satzung: Durch die Satzung kann die Anwendbarkeit des § 31a BGB beschränkt oder ausgeschlossen werden (§ 84a Abs. 3 S. 2 BGB). Es gibt Stiftungen, in denen das steht. Lies die Haftungsklausel, bevor du unterschreibst.
  • Die Vergütungsgrenze: Überschreitet deine Jahresvergütung 3.300 Euro, gilt wieder der volle Maßstab des § 84a Abs. 2 S. 1 BGB. Eine kleine Vergütung kann teuer werden, wenn sie knapp über der Schwelle liegt.
  • Pflichten außerhalb des Innenverhältnisses: Verpflichtungen, die dich als Vertreter der Stiftung gegenüber Finanzamt oder Sozialversicherungsträgern treffen, folgen eigenen Vorschriften. Sie gehören in die individuelle Prüfung und sind vom Haftungsprivileg des § 31a BGB nicht ohne Weiteres erfasst.

Die Haftungstatbestände im Einzelnen und die Frage, wie sich das Restrisiko versichern lässt, behandelt der Beitrag Haftung des Stiftungsvorstands. Ein praktischer Hinweis dazu vorab: Kläre vor der Zusage, ob eine Organhaftpflichtversicherung besteht, wer sie bezahlt und ob sie ehrenamtliche Mitglieder ausdrücklich einschließt.

4. Was darf dir die Stiftung erstatten, ohne dass daraus eine Vergütung wird?

Deine tatsächlichen Auslagen, und zwar ohne dass die Satzung dazu etwas sagen muss. Das ist die wichtigste finanzielle Nachricht für ehrenamtlich Tätige: Unentgeltlich heißt nicht, dass du das Amt aus eigener Tasche subventionieren musst.

Die Grundlage steht im Auftragsrecht, auf das § 84a Abs. 1 S. 1 BGB verweist: „Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet" (§ 670 BGB). Erstattungsfähig ist damit alles, was du für die Stiftung ausgibst und für erforderlich halten durftest: Fahrtkosten zur Sitzung, Bahnticket, Parkgebühr, Porto und Kopien, Fachliteratur, die Gebühr für ein Seminar zum Stiftungsrecht, Telefon- und Portokosten der Geschäftsstelle, die du vorgestreckt hast.

Wie du sauber abrechnest

  • Beleg zuerst: Sammle Quittungen laufend, nicht am Jahresende aus dem Gedächtnis. Der Anspruch besteht, der Nachweis entscheidet.
  • Fahrten dokumentieren: Datum, Anlass, Strecke. Eine schlichte Aufstellung genügt, aber sie muss existieren.
  • Zeitnah einreichen: Erstattungen, die über Jahre auflaufen und dann in einer Summe fließen, sehen im Nachhinein aus wie eine Vergütung, auch wenn sie keine ist.
  • Verzicht bewusst entscheiden: Du kannst auf die Erstattung verzichten. Ob und unter welchen Voraussetzungen sich daraus eine abziehbare Zuwendung ergibt, ist eine steuerliche Einzelfrage und gehört vorher mit dem Steuerberater geklärt, nicht hinterher.

Die Falle heißt pauschale Aufwandsentschädigung

Ein fester Monats- oder Jahresbetrag, dem keine konkreten Aufwendungen gegenüberstehen, ist kein Auslagenersatz, sondern eine Tätigkeitsvergütung. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Gehalt, nicht die Bezeichnung auf der Überweisung. Für dich hat das zwei Konsequenzen: Die Zahlung braucht dann eine Satzungsgrundlage (§ 84a Abs. 1 S. 3 BGB), und sie zählt auf die Grenze von 3.300 Euro, an der dein Haftungsprivileg hängt. Echter, belegter Auslagenersatz tut beides nicht. Der Merksatz: Wer Belege sammelt, bleibt unentgeltlich tätig. Wer eine Pauschale annimmt, verhandelt über eine Vergütung, ob er will oder nicht.

5. Ehrenamtspauschale, Übungsleiterpauschale, Haftungsgrenze: Welcher Betrag gilt wofür?

Es sind drei verschiedene Beträge aus zwei verschiedenen Rechtsgebieten, und zwei von ihnen sind zufällig gleich hoch. Diese Verwechslung ist der häufigste Fehler in Gesprächen über Ehrenämter, deshalb hier die saubere Trennung.

BetragNormRechtsgebietWas er bewirktWofür er nicht gilt
3.300 Euro im Jahr§ 31a Abs. 1 S. 1 BGB (über § 84a Abs. 3 S. 1 BGB)ZivilrechtBis zu dieser Jahresvergütung haftest du nur für Vorsatz und grobe FahrlässigkeitSagt nichts darüber, ob eine Zahlung steuerfrei ist
960 Euro im Jahr§ 3 Nr. 26a S. 1 EStGSteuerrechtEhrenamtspauschale: Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im steuerbegünstigten Bereich bleiben bis zu diesem Betrag steuerfreiSagt nichts darüber, ob die Stiftung die Zahlung leisten durfte
3.300 Euro im Jahr§ 3 Nr. 26 S. 1 EStGSteuerrechtÜbungsleiterpauschale für Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, künstlerische und bestimmte PflegetätigkeitenFür ein Vorstands- oder Beiratsamt in aller Regel nicht einschlägig

Die 3.300 Euro des § 31a BGB: eine Haftungsgrenze, keine Steuergrenze

Diese Zahl beantwortet ausschließlich die Frage, ob du für einfache Fahrlässigkeit einstehen musst. Sie gilt in jeder Stiftung, gemeinnützig oder nicht, und sie hat mit dem Finanzamt nichts zu tun. Wer sie als „bis 3.300 Euro steuerfrei" weitergibt, verbreitet einen Fehler, der in beide Richtungen schadet: Er lässt Zahlungen steuerfrei erscheinen, die es nicht sind, und verdeckt zugleich, dass es bei dieser Grenze in Wahrheit um Haftung geht.

Die 960 Euro des § 3 Nr. 26a EStG: die Ehrenamtspauschale

Steuerfrei sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung „bis zur Höhe von insgesamt 960 Euro im Jahr" (Stand: September 2026). Drei Details aus dem Wortlaut entscheiden über die Anwendung:

  • „Nebenberuflich": Die Tätigkeit darf nicht den Umfang eines Hauptberufs annehmen. Ein hauptamtlich geführtes Amt fällt nicht darunter.
  • „Insgesamt": Der Betrag ist ein Jahresbetrag pro Person, nicht pro Amt. Wer in zwei steuerbegünstigten Körperschaften tätig ist, hat ihn trotzdem nur einmal.
  • Der steuerbegünstigte Bereich: Die Vorschrift knüpft an gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke und an eine steuerbegünstigte Einrichtung an. Eine Familienstiftung ist nicht steuerbegünstigt; dort gibt es die Ehrenamtspauschale nicht.

Und noch einmal in aller Deutlichkeit: § 3 Nr. 26a EStG ist eine Steuerbefreiungsvorschrift. Sie regelt, wie eine Zahlung bei dir behandelt wird, nicht, ob die Stiftung sie leisten durfte. Auch 960 Euro sind eine Tätigkeitsvergütung und brauchen die Satzungsgrundlage nach § 84a Abs. 1 S. 3 BGB.

Die 3.300 Euro des § 3 Nr. 26 EStG: die Übungsleiterpauschale

Der höhere steuerfreie Betrag existiert, aber für einen anderen Personenkreis. § 3 Nr. 26 S. 1 EStG erfasst nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten, nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten sowie die nebenberufliche Pflege alter, kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen, jeweils bis zu 3.300 Euro im Jahr. Die Leitung einer Stiftung ist keine solche Tätigkeit. Wer allerdings neben dem Organamt tatsächlich in einem Projekt der Stiftung unterrichtet oder betreut, kann für diesen Teil in ihren Anwendungsbereich fallen.

Kombinieren lassen sich beide Pauschalen für dieselben Einnahmen nicht: Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit ganz oder teilweise eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26b EStG gewährt wird (§ 3 Nr. 26a S. 2 EStG). Übersteigen die Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen die damit zusammenhängenden Ausgaben nur insoweit abgezogen werden, als sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen (§ 3 Nr. 26 S. 2 und § 3 Nr. 26a S. 3 EStG).

Der Merksatz zum Mitnehmen: 3.300 Euro im BGB bedeuten Haftung. 960 Euro im EStG bedeuten Steuerfreiheit. 3.300 Euro im EStG bedeuten einen anderen Personenkreis. Die Gleichheit der ersten und der dritten Zahl ist ein Zufall und kein Zusammenhang.

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6. Wie viel Zeit kostet ein Ehrenamt in der Stiftung wirklich?

Das hängt an der Aufgabe und am Vermögensgegenstand, nicht an der Vermögenshöhe, und belastbare Statistiken dazu gibt es nicht. Deshalb steht hier bewusst keine Stundenzahl. Was sich seriös sagen lässt, sind die Treiber des Aufwands.

  • Die Art des Vermögens: Ein breit gestreutes Wertpapierdepot mit Anlagerichtlinien und externer Verwaltung erzeugt wenige Entscheidungen im Jahr. Immobilien mit Mietverhältnissen und Instandhaltung oder eine Beteiligung an einer operativen Gesellschaft erzeugen laufend welche.
  • Gemeinnützig oder privatnützig: Eine gemeinnützige Stiftung muss Mittelverwendung, Zeitnähe und Zweckbindung fortlaufend nachweisen. Das ist Dokumentationsarbeit, die anfällt, ob jemand sie einplant oder nicht.
  • Zahl und Rhythmus der Sitzungen: Nicht die Sitzung selbst kostet die Zeit, sondern die Vorbereitung. Wer Unterlagen erst am Tisch sieht, kann sich auf § 84a Abs. 2 S. 2 BGB kaum berufen.
  • Existiert eine Geschäftsstelle: Wo keine Verwaltung vorhanden ist, macht der Vorstand die Sacharbeit selbst, vom Zahlungsverkehr bis zur Ablage.
  • Fördertätigkeit: Anträge zu prüfen, Bewilligungen zu dokumentieren und Verwendungsnachweise nachzuhalten, ist der Teil, den ehrenamtliche Vorstände am häufigsten unterschätzen.

Was in jedem Fall wiederkehrt, ist ein fester Jahresrhythmus: mindestens eine beschlussfassende Sitzung, die Aufstellung der Jahresrechnung, der Bericht an die Stiftungsaufsicht nach Landesrecht, bei gemeinnützigen Stiftungen die Steuererklärung und die Nachweise für den Freistellungsbescheid, dazu die laufende Beschlussdokumentation. Wie sich diese Last verteilen lässt und worauf es bei der Auswahl der Personen ankommt, behandelt der Beitrag Stiftungsvorstand besetzen.

7. Was solltest du prüfen, bevor du ein Ehrenamt zusagst?

Vier Unterlagen und drei Fragen, und zwar vor der Zusage, weil danach der Sorgfaltsmaßstab des § 84a Abs. 2 S. 1 BGB bereits für dich gilt.

Die vier Unterlagen

  • Die geltende Satzung: Zweck, Organe, Zuständigkeiten, Amtszeit, Vergütungsklausel und Haftungsklausel. Prüfe insbesondere, ob § 31a BGB durch die Satzung beschränkt oder ausgeschlossen ist (§ 84a Abs. 3 S. 2 BGB). Wie eine Satzung aufgebaut ist, zeigt der Beitrag Stiftungssatzung Muster.
  • Der Bestellungsbeschluss: Wer bestellt dich, für welche Dauer, mit welchem Ressort, mit welcher Vertretungsbefugnis.
  • Die letzte Jahresrechnung samt Bericht: Sie zeigt dir, ob die Stiftung ihre Zahlen im Griff hat und wie das Vermögen tatsächlich strukturiert ist.
  • Die Korrespondenz mit der Aufsicht und, bei gemeinnützigen Stiftungen, der aktuelle Freistellungsbescheid: Offene Beanstandungen übernimmst du mit dem Amt.

Die drei Fragen

  • Werden meine Auslagen erstattet, und wie läuft das ab? Der Anspruch aus § 670 BGB besteht ohnehin, aber ein geregeltes Verfahren erspart die Diskussion.
  • Gibt es eine Organhaftpflichtversicherung, und bin ich als ehrenamtliches Mitglied eingeschlossen? Wer die Prämie zahlt, gehört zur selben Frage.
  • Wie komme ich aus dem Amt wieder heraus? Das ist die Frage, die vor der Zusage fast nie gestellt wird.

Warum der Ausstieg in die Satzung gehört

Der Verweis des § 84a Abs. 1 S. 1 BGB auf das Auftragsrecht reicht ausdrücklich von § 664 bis § 670 BGB. Das Kündigungsrecht des Auftragsrechts, § 671 BGB, ist von diesem Verweis nicht erfasst. Für die Beendigung deines Amtes sind deshalb in erster Linie die Satzung und der Bestellungsakt maßgeblich. Sieht die Satzung nichts vor, entsteht genau die Unsicherheit, die niemand gebrauchen kann. Achte also auf eine Regelung zur Amtszeit und zur Niederlegung, idealerweise mit einer Frist und einer Empfängerregelung.

Und für den Fall, dass ein Organ tatsächlich nicht mehr besetzt ist, hat der Gesetzgeber vorgesorgt: Die nach Landesrecht zuständige Behörde trifft in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen die notwendigen Maßnahmen und kann befristet Organmitglieder bestellen (§ 84c BGB). Das ist kein Ersatz für eine geordnete Nachfolge, aber es verhindert den Stillstand. Wenn du zugleich Stifter bist und in den eigenen Vorstand gehst, kommen weitere Überlegungen hinzu; die behandelt der Beitrag Der Stifter als Vorstand.

8. Welche Fehler machen ehrenamtliche Organmitglieder am häufigsten?

  • Das Amt als Titel verstehen: Der häufigste und teuerste Irrtum. Eine Bestellung ist keine Auszeichnung, sondern die Übernahme von Organpflichten mit dem Maßstab des ordentlichen Geschäftsführers (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB).
  • Ohne Vorbereitung mitbeschließen: Wer Unterlagen nicht gelesen hat, kann sich nicht darauf berufen, auf Grundlage angemessener Informationen gehandelt zu haben (§ 84a Abs. 2 S. 2 BGB). Mitgehen ohne Prüfen ist der Klassiker.
  • Auf Auslagenersatz verzichten und stattdessen eine Pauschale annehmen: Aus dem belegten Aufwendungsersatz nach § 670 BGB wird damit eine Vergütung, die eine Satzungsgrundlage braucht und auf die 3.300-Euro-Grenze zählt.
  • Die drei Beträge vermischen: Wer die Ehrenamtspauschale von 960 Euro für die Haftungsgrenze hält oder umgekehrt, trifft Entscheidungen auf falscher Grundlage.
  • Die Haftungsklausel der Satzung nicht lesen: § 31a BGB kann durch die Satzung beschränkt oder ausgeschlossen sein (§ 84a Abs. 3 S. 2 BGB). Das erfährt man besser vorher als im Streitfall.
  • Nichts dokumentieren: Protokolle, Belege und Vermerke sind im Ernstfall dein einziger Nachweis dafür, dass du sorgfältig gehandelt hast. Ohne sie steht Aussage gegen Aktenlage.
  • Zusagen, ohne den Zeitbedarf zu kennen: Ein Amt, für das die Zeit fehlt, wird nicht kleiner, sondern riskanter. Ein ehrliches Nein ist für die Stiftung wertvoller als ein Vorstand, der nicht zu den Sitzungen kommt.

Unser Fazit

Das Ehrenamt in der Stiftung ist kein Sonderfall und keine Sparvariante, sondern die gesetzliche Grundeinstellung: Organmitglieder sind unentgeltlich tätig, solange die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 84a Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB). Aus dieser Grundeinstellung folgt aber nicht, dass das Amt eine leichte Aufgabe wäre. Der Sorgfaltsmaßstab ist derselbe wie bei einem bezahlten Organ (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB), und die Verantwortung endet nicht an der Höhe der Zahlung, die nie geflossen ist.

Was das Gesetz an Ausgleich bietet, ist konkret und nachlesbar: das Haftungsprivileg für Unentgeltliche und für Vergütungen bis 3.300 Euro im Jahr (§ 31a Abs. 1 S. 1 BGB), die günstige Beweislastverteilung (§ 31a Abs. 1 S. 3 BGB), der Freistellungsanspruch gegenüber Dritten (§ 31a Abs. 2 BGB) und der Ersatz deiner Aufwendungen (§ 670 BGB). Im Steuerrecht kommt für den steuerbegünstigten Bereich die Ehrenamtspauschale von 960 Euro hinzu (§ 3 Nr. 26a EStG), die mit der Haftungsgrenze nichts zu tun hat.

Die ehrliche Empfehlung an alle, die gefragt werden: Sag nicht ab, weil das Amt Pflichten hat. Sag zu, nachdem du Satzung, Bestellungsbeschluss, Jahresrechnung und Versicherungsschutz gesehen hast, und plane die Zeit ein, die die Aufgabe tatsächlich braucht. Ein gut vorbereitetes Ehrenamt ist für eine Stiftung die wertvollste Ressource, die es gibt. Ein unvorbereitetes ist ein Risiko, und zwar für beide Seiten.

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Häufige Fragen

Ja. Der Wortlaut spricht von Organmitgliedern, nicht nur vom Vorstand (§ 84a Abs. 1 S. 2 BGB). Für jedes satzungsmäßig eingerichtete Organ gilt damit dieselbe gesetzliche Grundeinstellung, und ebenso gelten der Sorgfaltsmaßstab des § 84a Abs. 2 S. 1 BGB und das Haftungsprivileg des § 31a BGB.

Nein. Belegter Auslagenersatz nach § 670 BGB ist keine Vergütung für die Tätigkeit, sondern der Ausgleich für konkrete Aufwendungen. Du bleibst unentgeltlich tätig im Sinne des § 31a Abs. 1 S. 1 BGB. Anders liegt es bei einer Pauschale ohne nachgewiesene Aufwendungen: Sie zählt als Vergütung auf die Grenze von 3.300 Euro.

Nein. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit ganz oder teilweise eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26b EStG gewährt wird (§ 3 Nr. 26a S. 2 EStG). Für verschiedene, klar getrennte Tätigkeiten ist eine gesonderte Betrachtung möglich und gehört in die steuerliche Einzelfallprüfung.

Die Stiftung bleibt handlungsfähig, weil das Gesetz eine Notlösung vorsieht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde trifft in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen die notwendigen Maßnahmen und kann befristet Organmitglieder bestellen (§ 84c BGB). Wie und mit welcher Frist du niederlegen kannst, richtet sich nach Satzung und Bestellungsakt.

Das Gesetz verlangt keine formale Qualifikation, aber es misst dich an der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB). Fehlendes Fachwissen entlastet dich also nicht. Die Konsequenz ist praktisch: Du musst dir die nötigen Informationen beschaffen oder externen Rat einholen, bevor du entscheidest.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Entsprechende Anwendung der §§ 664 bis 670 BGB auf die Organtätigkeit, Unentgeltlichkeit der Organmitglieder und Satzungsvorbehalt: § 84a Abs. 1 S. 1 bis 3 BGB
  • Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers und Entlastung bei angemessener Information unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben: § 84a Abs. 2 S. 1 und S. 2 BGB
  • Entsprechende Anwendung des Haftungsprivilegs auf Stiftungsorgane und dessen Beschränkbarkeit oder Ausschluss durch die Satzung: § 84a Abs. 3 S. 1 und S. 2 BGB
  • Haftungsprivileg bei Unentgeltlichkeit oder Vergütung bis 3.300 Euro jährlich, Beweislastverteilung und Freistellungsanspruch gegenüber Dritten: § 31a Abs. 1 S. 1 und S. 3, Abs. 2 S. 1 und S. 2 BGB
  • Ersatz von Aufwendungen, die der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich halten darf: § 670 BGB
  • Ehrenamtspauschale bis 960 Euro im Jahr, Ausschlussregel bei paralleler Befreiung und Ausgabenabzug: § 3 Nr. 26a S. 1 bis 3 EStG; steuerbegünstigte Zwecke: §§ 52 bis 54 AO; begünstigte Einrichtungen: § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
  • Übungsleiterpauschale bis 3.300 Euro im Jahr für Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, künstlerische und pflegerische Tätigkeiten sowie Ausgabenabzug: § 3 Nr. 26 S. 1 und S. 2 EStG
  • Erhaltung des Grundstockvermögens: § 83c Abs. 1 BGB; Haftung der juristischen Person für ihre Organe über die Verweisnorm § 84 Abs. 5 BGB (§ 31 BGB); behördliche Notmaßnahmen und befristete Bestellung von Organmitgliedern: § 84c BGB; Genehmigungsbedürftigkeit jeder Satzungsänderung: § 85a Abs. 1 S. 2 BGB
  • Stiftungsrecht seit dem 1.7.2023 bundeseinheitlich in den §§ 80 ff. BGB. Gesetzestexte zu § 84a BGB, § 31a BGB, § 670 BGB sowie § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG abgerufen am 3. September 2026. Stand: September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.

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