Stiftungsrat und Kuratorium sind keine Pflichtorgane. Das BGB verlangt nur einen Vorstand (§ 84 Abs. 1 S. 1 BGB), alle weiteren Organe entstehen ausschließlich durch die Satzung (§ 84 Abs. 4 S. 1 BGB). Was ein Stiftungsrat darf, steht deshalb nicht im Gesetz, sondern genau so weit in deiner Satzung, wie du es hineinschreibst.
Die Frage kommt fast immer beim Lesen einer fremden Satzung. Dort steht ein Organ mit einem beeindruckenden Namen, und niemand kann sagen, ob es entscheidet, zustimmt oder nur zuhört.
Hier geht es um die Aufsichtsorgane: Aufgaben, Besetzung, Haftung. Die Pflichten des Vorstands stehen im Beitrag zu Stiftungsvorstand und Stiftungsorgane und werden hier nicht wiederholt.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflichtorgan ist nur der Vorstand, alle weiteren Organe entstehen durch die Satzung (§ 84 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 S. 1 BGB).
- Stiftungsrat und Kuratorium sind keine feststehenden Begriffe: keiner von beiden kommt in den §§ 80 bis 88 BGB vor, entscheidend ist allein, was die Satzung ihnen zuweist.
- Typische Aufgaben sind Bestellung und Abberufung des Vorstands, Zustimmung zu Grundlagengeschäften und die Prüfung der Jahresrechnung. Ohne diese Rechte bleibt das Organ Dekoration.
- § 84 Abs. 4 S. 2 BGB verlangt Bestimmungen über Bildung, Aufgaben und Befugnisse nur als Soll-Vorschrift. Genau diese Lücke ist der häufigste Satzungsmangel.
- Wer kontrolliert, sollte nicht zugleich ausführen. Bei Geschäften mit einem Organmitglied entfällt dessen Stimmrecht sogar kraft Gesetzes (§ 84b S. 2 BGB).
- Auch Mitglieder von Kontrollorganen haften bei Pflichtverletzungen; das Ehrenamtsprivileg bis 3.300 Euro Jahresvergütung gilt entsprechend (§ 84a Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 31a BGB).
Macht eine Stiftung für dich Sinn?
Der Stiftungs-Check beantwortet das in 2 Minuten. Anonym, ohne Vorbereitung, ohne Anmeldung.
In 2 Minuten prüfenLieber direkt sprechen? Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren
1. Was ist ein Stiftungsrat, und warum sagt der Name nichts über die Kompetenzen?
Ein Stiftungsrat ist ein durch die Satzung geschaffenes weiteres Organ, das den Vorstand überwacht und in wichtigen Fragen mitentscheidet. Die Rechtsgrundlage ist ein einziger Satz: In der Satzung können neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden (§ 84 Abs. 4 S. 1 BGB).
Mehr sagt das Gesetz nicht. Die Begriffe Stiftungsrat, Kuratorium, Beirat und Verwaltungsrat kommen in den §§ 80 bis 88 BGB nicht ein einziges Mal vor: keine Definition, kein Aufgabenbild, keine Rangordnung. Zwei Stiftungen können beide ein Kuratorium haben, und in der einen bestellt es den Vorstand, während es in der anderen zweimal jährlich einen Bericht anhört. Wer einen Namen liest, weiß deshalb noch nichts.
Die drei Fragen, die eine Satzung wirklich beantworten muss
Prüfe statt des Namens die Befugnisse:
- Bestellt und beruft dieses Organ den Vorstand ab, oder tut das jemand anderes?
- Gibt es Geschäfte, die der Vorstand ohne seine Zustimmung nicht vornehmen darf?
- Kann es Informationen verlangen, ohne auf die Bereitschaft des Vorstands angewiesen zu sein?
Dreimal Nein bedeutet: Das Organ heißt Stiftungsrat, ist aber ein Beirat. Wie sich Kontrolle insgesamt verteilt, ordnet der Beitrag Wer kontrolliert eine Stiftung ein.
§ 84 Abs. 4 S. 2 BGB verlangt dazu nur, die Satzung solle für ein weiteres Organ Bestimmungen über Bildung, Aufgaben und Befugnisse enthalten. Soll, nicht muss. Eine Satzung, die ein Kuratorium einsetzt und über seine Befugnisse schweigt, ist deshalb nicht unwirksam, aber sie ist der häufigste Konstruktionsfehler in diesem Feld.
2. Welche Organe kann eine Stiftung haben?
Pflicht ist ein einziges Organ. Die Stiftung muss einen Vorstand haben, und der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung (§ 84 Abs. 1 BGB). Alles Weitere ist Gestaltung.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Organ | Rechtsgrundlage | Typische Aufgabe | Vertretung nach außen | Haftungsmaßstab |
|---|---|---|---|---|
| Vorstand | Pflichtorgan, § 84 Abs. 1 BGB | Geschäftsführung, Vermögensverwaltung, Zweckverwirklichung | ja, § 84 Abs. 2 BGB | Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers, § 84a Abs. 2 S. 1 BGB |
| Stiftungsrat | nur durch Satzung, § 84 Abs. 4 BGB | Bestellung und Abberufung des Vorstands, Zustimmungsvorbehalte, Feststellung der Jahresrechnung | nein, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht | Organmitglied nach § 84a Abs. 1 S. 1 BGB, Umfang des Maßstabs offen |
| Kuratorium | nur durch Satzung, § 84 Abs. 4 BGB | je nach Satzung identisch mit dem Stiftungsrat oder rein strategisch und beratend | nein | wie Stiftungsrat, abhängig von den zugewiesenen Befugnissen |
| Beirat | nur durch Satzung, § 84 Abs. 4 BGB | Fachberatung, etwa zu Anlage oder Förderentscheidungen, ohne Entscheidungsmacht | nein | schwächer, weil ohne eigene Entscheidungsbefugnis |
| Besonderer Vertreter | § 30 BGB über § 84 Abs. 5 BGB | kein Organ, sondern Vertreter für einen bestimmten Geschäftskreis | ja, im Rahmen des zugewiesenen Geschäftskreises | Vertreterhaftung, nicht Organhaftung |
Die letzte Zeile wird regelmäßig übersehen. § 84 Abs. 5 BGB erklärt unter anderem § 30 BGB für entsprechend anwendbar, und danach kann die Satzung für gewisse Geschäfte besondere Vertreter bestellen. Wer nur eine Zuständigkeit auslagern will, etwa die Verwaltung einer Immobilie, braucht dafür kein Aufsichtsorgan. Ob ein rein beratendes Gremium das richtige Werkzeug ist, behandelt der Beitrag Braucht eine Stiftung einen Beirat.
3. Welche Aufgaben übernimmt der Stiftungsrat typischerweise?
Vier Befugnisse entscheiden, ob ein Aufsichtsorgan wirkt. Fehlen sie, bleibt es bei guten Absichten.
Erstens die Personalkompetenz. Bestellung, Wiederbestellung und Abberufung des Vorstands. Sie wirkt ohne Prozess und ohne Aufsichtsbehörde und ist deshalb das stärkste Instrument: Ein Organ, das den Vorstand nicht austauschen kann, kontrolliert ihn nicht. Die Auswahlkriterien stehen im Beitrag Stiftungsvorstand besetzen.
Zweitens Zustimmungsvorbehalte. Ein Katalog von Geschäften, die der Vorstand nur mit Zustimmung vornehmen darf. Das ist der Kern der laufenden Kontrolle, weil er vor der Entscheidung greift und nicht erst danach.
Drittens die Feststellung der Jahresrechnung. Wer die Zahlen abnimmt, sieht Mittelverwendung, Vermögensentwicklung und Verwaltungskosten. Den Aufbau zeigt der Beitrag zum Jahresabschluss der Stiftung; welche Form die Aufsicht verlangt, richtet sich nach dem Landesstiftungsgesetz.
Viertens erzwingbare Informationsrechte. Berichtsanspruch mit Frist, Einsicht in Unterlagen und das Recht, eine Sitzung zu verlangen. Ohne diesen vierten Punkt laufen die ersten drei leer, weil das Organ nur über das entscheidet, was der Vorstand ihm vorlegt.
Zustimmungskatalog: neun Geschäfte, die in die Satzung gehören
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Geschäft | Warum der Vorbehalt | Wie streng |
|---|---|---|
| Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken | betrifft in der Regel Grundstockvermögen | Zustimmung immer |
| Aufnahme von Krediten und Übernahme von Bürgschaften | bindet künftige Erträge, Hebelwirkung | Zustimmung immer |
| Erwerb und Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen | ändert das Risikoprofil der Stiftung | Zustimmung immer |
| Beschluss und Änderung der Anlagerichtlinien | Grundsatzentscheidung über das Vermögen | Zustimmung immer |
| Feststellung von Jahresrechnung und Wirtschaftsplan | Kontrolle der Mittelverwendung | eigene Zuständigkeit, nicht nur Zustimmung |
| Ausschüttungen an Destinatäre außerhalb der Satzungsregel | hier entsteht der meiste Streit in Familienstiftungen | Zustimmung immer |
| Verträge mit Organmitgliedern und ihren Angehörigen | Interessenkonflikt, ergänzt das Stimmverbot des § 84b S. 2 BGB | Zustimmung immer |
| Rechtsgeschäfte über einem festen Betragsschwellenwert | fängt alles auf, was der Katalog nicht nennt | Schwelle in der Satzung festlegen, passend zur Größe des Vermögens |
| Satzungsänderung, Zweckänderung, Auflösung, Zulegung | Grundlagenentscheidung | Zustimmung immer, zusätzlich behördliche Genehmigung nach § 85a Abs. 1 S. 2 BGB |
Die letzte Zeile hat einen doppelten Boden: Auch wenn beide Organe einverstanden sind, bedarf jede Satzungsänderung der behördlichen Genehmigung, und für eine Zweckänderung kommen die engen Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 BGB hinzu. Der Zustimmungsvorbehalt ersetzt kein Genehmigungsverfahren.
4. Wie grenzt du Vorstand und Stiftungsrat sauber ab?
Über drei Linien, die sich nicht verschieben lassen.
Die Geschäftsführung bleibt beim Vorstand. § 84 Abs. 1 S. 2 BGB weist sie ihm zu. Ein Aufsichtsorgan darf zustimmen oder verweigern, aber nicht selbst handeln. Eine Satzung, die dem Stiftungsrat die Anlageentscheidung überträgt, macht ihn insoweit zum geschäftsführenden Organ und hebt die Trennung auf, die sie herstellen wollte.
Die Vertretung nach außen bleibt beim Vorstand. Hier liegt der teuerste Irrtum: Ein Zustimmungsvorbehalt wirkt nur im Innenverhältnis. Unterschreibt der Vorstand ohne Zustimmung, bleibt der Vertrag gegenüber dem Dritten in der Regel wirksam, und der Fehler wird zur Haftungsfrage des Vorstands. Gegen Dritte wirkt eine Beschränkung nur, soweit die Satzung den Umfang der Vertretungsmacht nach § 84 Abs. 3 BGB beschränkt. Wer will, dass ein Grundstücksverkauf ohne Zustimmung scheitert, muss das dort verankern, nicht im Aufgabenkatalog des Stiftungsrats.
Beide Organe sind an denselben Stifterwillen gebunden. § 83 Abs. 2 BGB verpflichtet die Stiftungsorgane im Plural auf den bei der Errichtung zum Ausdruck gekommenen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters. Ein Stiftungsrat ist also kein Eigentümervertreter mit freiem Ermessen: Er kann dem Vorstand nichts erlauben, was die Satzung nicht deckt.
Sechs Punkte, die die Satzungsregelung entscheiden muss
- Welche Geschäfte. Ein abschließender Katalog plus eine Betragsschwelle als Auffangregel.
- Wirkung nach außen. Reiner Innenvorbehalt oder Beschränkung der Vertretungsmacht nach § 84 Abs. 3 BGB.
- Frist. Innerhalb welcher Zeit muss das Organ entscheiden, damit ein Vorbehalt kein Blockadeinstrument wird.
- Folge der Verweigerung. Endgültige Ablehnung oder ein zweiter Anlauf mit qualifizierter Mehrheit.
- Eilfall. Wer entscheidet, wenn keine Sitzung möglich ist, und wie wird nachträglich berichtet.
- Informationsrecht. Berichtsturnus, Einsichtsrecht, Recht des einzelnen Mitglieds, eine Sitzung zu verlangen.
Den Klauseltext selbst schreibt dein Berater, weil er zum übrigen Satzungsgefüge passen muss.
Für die Beschlussfassung gilt § 84b S. 1 BGB: Besteht ein Organ aus mehreren Mitgliedern, erfolgt sie entsprechend § 32 BGB, wenn die Satzung nichts Abweichendes regelt. Ohne eigene Klausel braucht ein Beschluss ohne Sitzung deshalb die Zustimmung aller Mitglieder.
5. Wer sollte im Stiftungsrat sitzen?
Drei Eigenschaften zählen, in dieser Reihenfolge: Unabhängigkeit, fachliche Eignung, tatsächliche Verfügbarkeit. Der prominente Name ohne Zeit ist die teuerste Fehlbesetzung, weil er Kontrolle vortäuscht.
Wer nicht hineingehört. Aktive Vorstandsmitglieder, weil die Doppelrolle die Kontrolle aufhebt. Dienstleister der Stiftung wie Vermögensverwalter, Steuerberater oder ein bauausführendes Unternehmen, weil sie über ihre eigenen Aufträge mitentscheiden würden. Und jeder, der über seine eigene Zuwendung abstimmen müsste.
Bei Geschäften mit einem Organmitglied greift ohnehin das gesetzliche Stimmverbot des § 84b S. 2 BGB, im Aufsichtsorgan genauso wie im Vorstand. Es löst den Konflikt aber nicht, sondern legt ihn still: Wer bei jedem zweiten Punkt nicht mitstimmen darf, ist falsch besetzt. Die Systematik dahinter behandelt der Beitrag zum Interessenkonflikt in der Stiftung.
Der Stifter selbst darf Mitglied sein, und in der Aufbauphase ist das oft der beste Platz für ihn: Einfluss ohne Tagesgeschäft. Nur nicht in beiden Organen gleichzeitig, denn dann prüft er seine eigene Geschäftsführung.
Familienmitglieder gehören in eine Familienstiftung hinein, sonst verliert die Struktur ihren Sinn. Praxisregel: mindestens ein Mitglied ohne Familienbezug und ohne wirtschaftliches Interesse. Im Konfliktfall ist es der einzige, dem beide Seiten zuhören.
Checkliste für die Besetzung in acht Punkten
- Größe. Drei Mitglieder als Untergrenze, damit Mehrheiten möglich sind, ungerade Zahl, selten mehr als fünf bis sieben.
- Kompetenzraster. Vor der Personensuche festhalten, welche drei Fähigkeiten das Organ braucht, meist Vermögensanlage, Recht oder Steuern und das Zweckgebiet.
- Unabhängigkeit. Keine Geschäftsbeziehung zur Stiftung, keine Weisungsbindung an ein Vorstandsmitglied, keine Abhängigkeit von Ausschüttungen.
- Externe Stimme. Mindestens ein Mitglied ohne Familien- und ohne wirtschaftliches Interesse.
- Zeitbudget. Sitzungszahl, Vorbereitungsaufwand und Erreichbarkeit im Eilfall vorher benennen, nicht voraussetzen.
- Interessenkonflikte offenlegen. Bei Amtsantritt und danach jährlich, schriftlich und zu den Akten.
- Nachfolge mitdenken. Für jedes Mitglied den Weg der Nachbesetzung klären, bevor er gebraucht wird.
- Vertretungsverbot prüfen. Kein Mitglied des Aufsichtsorgans zeichnet Verträge der Stiftung, auch nicht aushilfsweise.
Lohnt sich eine Stiftung für dich?
Beantworte 9 kurze Fragen und du weißt in 2 Minuten, ob eine Stiftung zu deiner Situation passt – kostenlos und unverbindlich.
Stiftungs-Check starten6. Wie werden Mitglieder bestellt, vergütet und abberufen?
Alles drei regelt die Satzung, weil das Gesetz für weitere Organe kein Verfahren vorsieht. Nur bei der Vergütung gibt es eine gesetzliche Voreinstellung, und sie überrascht die meisten.
Bestellung. Die erste Besetzung nimmt der Stifter im Stiftungsgeschäft vor. Für die Nachbesetzung gibt es drei gängige Wege, jeder mit einem eigenen Preis. Die Selbstergänzung durch das Organ hält die Struktur unabhängig, neigt aber zur Verkrustung und wird von der Aufsicht nicht überall unbeanstandet hingenommen. Ein Entsendungsrecht, etwa je Familienstamm, ist streitfest, kann aber Konflikte ins Organ tragen. Ein Vorschlagsrecht des Vorstands ist der gefährlichste Weg, weil der Kontrollierte seine Kontrolleure aussucht.
Amtszeit. Befristet mit Wiederbestellung, dazu eine Altersgrenze oder eine Höchstzahl an Amtsperioden. Unbefristete Ämter sind in alten Satzungen der Normalfall und der Grund, warum Organe über Jahrzehnte nicht mehr besetzt, sondern nur noch verwaltet werden.
Vergütung. § 84a Abs. 1 S. 2 BGB stellt klar: Organmitglieder sind unentgeltlich tätig, und zwar in jedem Organ. Eine Vergütung braucht deshalb eine Grundlage in der Satzung, weil nur sie nach § 84a Abs. 1 S. 3 BGB abweichen darf. Fehlt die Klausel, ist jede Zahlung angreifbar. Bei einer gemeinnützigen Stiftung kommt § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO hinzu: keine Begünstigung durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen. Was für ein Aufsichtsorgan verhältnismäßig ist, hängt von Vermögen, Sitzungszahl und Verantwortung ab.
Eine Zahl behalte dabei im Blick: Ab einer Jahresvergütung über 3.300 Euro entfällt das Haftungsprivileg des § 31a Abs. 1 BGB. Wer ein Aufsichtsorgan bezahlt, verschärft also seine Haftung.
Abberufung. Wer bestellt, beruft grundsätzlich auch ab. Daraus folgt die Frage, die jede Satzung entscheiden muss: Kann der Vorstand das Aufsichtsorgan abberufen? Wenn ja, kontrolliert niemand mehr. Sinnvoll ist die Abberufung nur aus wichtigem Grund und ohne Beteiligung des kontrollierten Organs. Ist ein Organ dauerhaft nicht beschlussfähig, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 84c BGB in dringenden Fällen die notwendigen Maßnahmen treffen und befristet Organmitglieder bestellen. Darauf sollte keine Satzung angewiesen sein.
7. Welche Rolle spielt das Kontrollorgan in der Familienstiftung?
Es ist dort das wichtigste Steuerungsinstrument, das dem Stifter bleibt. Der Grund ist strukturell: Eine Stiftung hat keine Gesellschafter, die den Kurs korrigieren könnten, und die Satzung lässt sich nachträglich nur in engen Grenzen ändern, weil jede Änderung nach § 85a Abs. 1 S. 2 BGB genehmigungspflichtig ist. Was bleibt, ist die Organstruktur. Daraus folgen drei Entscheidungen, die hier mehr wiegen als sonst.
Einfluss des Stifters zu Lebzeiten. Ein Sitz im Aufsichtsorgan mit Personalkompetenz über den Vorstand ist der stärkere und der sauberere Hebel als ein Vorstandsmandat. Der Stifter entscheidet dann über Personen und Grundlagengeschäfte, nicht über Buchungen, und kontrolliert nicht sich selbst. Der Beitrag Kontrolle in der Familienstiftung vertieft die Varianten.
Wahrung des Stifterwillens nach dem Tod. § 83 Abs. 2 BGB verpflichtet die Organe auf den bei der Errichtung zum Ausdruck gekommenen Willen. Dieser Satz braucht jemanden, der ihn geltend macht. Das Aufsichtsorgan ist die einzige Instanz, die das laufend tun kann, ohne die Aufsichtsbehörde einzuschalten.
Generationenwechsel und Familienfrieden. Sobald mehrere Stämme beteiligt sind, entscheidet die Organstruktur über Streitverläufe. Bewährt haben sich Entsendungsrechte je Stamm, eine ungerade Gesamtzahl und ein externes Mitglied als faktische Schlichtungsinstanz. Der Ausschüttungsvorbehalt aus Kapitel 3 gehört in dieselbe Runde, weil Ausschüttungen der häufigste Konfliktanlass sind.
8. Wie haften Mitglieder des Stiftungsrats?
Sie haften. Der Maßstab ist am Wortlaut aber nicht in jedem Punkt eindeutig, und das solltest du wissen, bevor du ein Amt annimmst.
Der Ausgangspunkt ist klar. § 84a Abs. 1 S. 1 BGB erklärt für die Tätigkeit eines Organmitglieds die §§ 664 bis 670 BGB, also das Auftragsrecht, für entsprechend anwendbar. Der Wortlaut spricht vom Organmitglied, nicht vom Vorstandsmitglied. Wer in einem Stiftungsrat oder Kuratorium sitzt, ist Mitglied eines Organs im Sinne dieser Norm.
Der Sorgfaltsmaßstab ist die offene Frage. § 84a Abs. 2 S. 1 BGB verlangt die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers, knüpft das aber ausdrücklich an die Führung der Geschäfte der Stiftung. Genau die führt ein reines Aufsichts- oder Beratungsorgan nicht. Ob der Maßstab und die Entlastung des Abs. 2 S. 2 deshalb auch ein nicht geschäftsführendes Organ treffen, ist eine Auslegungsfrage. Praktisch ändert das wenig: Wer über Zustimmungen und Personal entscheidet, wird an einem Sorgfaltsmaßstab gemessen, ob er aus dieser Norm folgt oder aus dem Auftragsrecht.
Das Ehrenamtsprivileg gilt entsprechend. Über § 84a Abs. 3 BGB ist § 31a BGB anwendbar: Wer unentgeltlich tätig ist oder nicht mehr als 3.300 Euro jährlich erhält, haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, und die Beweislast liegt nach § 31a Abs. 1 S. 3 BGB nicht beim Organmitglied. Dazu zwei Einschränkungen: Die Satzung kann § 31a BGB nach § 84a Abs. 3 S. 2 BGB beschränken oder ausschließen, und sie kann die Haftung umgekehrt nach § 84a Abs. 1 S. 3 BGB begrenzen. Lies vor der Zusage beide Stellen.
Die eigene Pflichtverletzung des Aufsichtsorgans ist das Unterlassen. Wer Berichte nicht anfordert, Zustimmungen ohne Unterlagen erteilt oder ein erkennbares Problem nicht aufgreift, verletzt seine eigene Aufgabe, nicht die des Vorstands. Wann daraus ein Schadensersatzanspruch wird, ist für Stiftungsorgane nicht abschließend geklärt, und die Rechtsprechung zum Aufsichtsrat der Kapitalgesellschaften lässt sich nicht ohne Weiteres übertragen.
Zwei Abgrenzungen, die entlasten. Die Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenz zu beantragen, trifft nach § 42 Abs. 2 BGB über § 84 Abs. 5 BGB im Wortlaut den Vorstand und die Vorstandsmitglieder, nicht das Aufsichtsorgan. Und ob ein Mitglied eines Aufsichtsorgans verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB ist, sodass die Stiftung für seine Handlungen gegenüber Dritten einsteht, ist offen. Den Überblick über die Organhaftung gibt der Beitrag zur Haftung des Stiftungsvorstands.
Praktisch schützt vor allem die Akte: Wer dokumentiert, welche Unterlagen einer Zustimmung zugrunde lagen, führt Jahre später den Nachweis, den die Erinnerung nicht mehr trägt.
Unser Fazit
Der wichtigste Satz zu diesem Thema folgt aus dem Schweigen des Gesetzes: Stiftungsrat und Kuratorium haben genau die Aufgaben, die die Satzung ihnen gibt, und keine darüber hinaus. § 84 Abs. 4 BGB erlaubt weitere Organe, definiert aber keines, und verlangt die Ausschreibung der Befugnisse nur als Soll. Wer sie unterlässt, hat ein Organ mit Namen und ohne Wirkung.
Unsere Empfehlung: Entscheide die Organfrage vor der Anerkennung, weil jede Nachbesserung nach § 85a Abs. 1 S. 2 BGB durch ein Genehmigungsverfahren muss. Gib dem Aufsichtsorgan die vier Befugnisse aus Kapitel 3, allen voran die Personalkompetenz und ein erzwingbares Informationsrecht, und halte die Doppelrolle heraus. Prüfe vor jeder Zusage, ob die Satzung § 31a BGB ausschließt und ob eine Vergütung über 3.300 Euro jährlich das Haftungsprivileg kostet.
Weitere Beiträge zu Verwaltung findest du im Bereich Verwaltung.
Und was heißt das für dich?
Ob eine Stiftung in deiner Situation das richtige Instrument ist, hängt an Vermögen, Zielen und Zeithorizont. Zehn Minuten am Telefon reichen für die erste Einschätzung.
Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren10 Minuten Telefonat · kostenfrei & unverbindlich · keine Vorbereitung nötig
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Stiftungsrat und Kuratorium?
Rechtlich keiner. Beide Begriffe kommen in den §§ 80 bis 88 BGB nicht vor, beide Organe entstehen allein durch die Satzung (§ 84 Abs. 4 S. 1 BGB). In der Praxis bezeichnet der Stiftungsrat häufiger ein Organ mit Zustimmungsvorbehalten und Personalkompetenz, das Kuratorium häufiger ein strategisch beratendes Gremium. Verlässlich ist das nicht: Maßgeblich ist der Aufgabenkatalog der Satzung, nicht der Name.
Muss jede Stiftung einen Stiftungsrat haben?
Nein. § 84 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt nur einen Vorstand. Weitere Organe sind nach § 84 Abs. 4 S. 1 BGB eine Option der Satzung, keine Pflicht. Sinnvoll wird ein Aufsichtsorgan, sobald der Vorstand aus einer Person besteht, Familienstämme beteiligt sind oder größeres Vermögen verwaltet wird. Für kleine Stiftungen ist es oft nur zusätzlicher Aufwand.
Darf der Stifter Mitglied im Stiftungsrat sein?
Ja, und häufig ist das der bessere Platz als der Vorstand, weil er Einfluss auf Personen und Grundlagengeschäfte ohne Tagesgeschäft bedeutet. Nicht sinnvoll ist die Mitgliedschaft in beiden Organen gleichzeitig, weil der Stifter dann seine eigene Geschäftsführung kontrolliert. Für Geschäfte mit ihm selbst greift zudem das Stimmverbot des § 84b S. 2 BGB.
Wie viele Mitglieder sollte ein Stiftungsrat haben?
Das Gesetz nennt keine Zahl, weil es das Organ nicht kennt. Praxiswert: drei Mitglieder als Untergrenze, damit Mehrheiten überhaupt möglich sind, eine ungerade Gesamtzahl und selten mehr als fünf bis sieben. Wichtiger als die Zahl ist die Beschlussfähigkeit bei Ausfällen, denn ohne Satzungsregelung erfolgt die Beschlussfassung nach § 84b S. 1 BGB entsprechend § 32 BGB.
Bekommt der Stiftungsrat eine Vergütung?
Nur wenn die Satzung es vorsieht. § 84a Abs. 1 S. 2 BGB bestimmt, dass Organmitglieder unentgeltlich tätig sind; abweichen kann davon nach S. 3 allein die Satzung. Bei gemeinnützigen Stiftungen darf die Vergütung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO nicht unverhältnismäßig hoch sein. Ab mehr als 3.300 Euro jährlich entfällt außerdem das Haftungsprivileg des § 31a Abs. 1 BGB.
Kann der Stiftungsrat den Vorstand abberufen?
Nur wenn die Satzung ihm dieses Recht gibt. Das Gesetz regelt die Bestellung und Abberufung des Vorstands nicht, es setzt sie in § 84 Abs. 1 S. 1 BGB nur voraus. Deshalb ist die Personalkompetenz die Klausel, an der sich entscheidet, ob ein Aufsichtsorgan wirkt. Fehlt sie, bleibt gegen einen pflichtwidrigen Vorstand nur die Aufsichtsbehörde, in dringenden Fällen über § 84c BGB.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 84 BGB: Stiftungsorgane. Abs. 1 S. 1 im Wortlaut: Die Stiftung muss einen Vorstand haben; S. 2: Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Abs. 2 Vertretung, bei mehreren Personen durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Abs. 3 Abweichung durch die Satzung und Beschränkung der Vertretungsmacht mit Wirkung gegen Dritte. Abs. 4 S. 1 im Wortlaut: In der Satzung können neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden; S. 2: In der Satzung sollen für ein weiteres Organ auch die Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse enthalten sein. Abs. 5 entsprechende Anwendung der §§ 30, 31 und 42 Abs. 2 BGB
- § 84a BGB: Rechte und Pflichten der Organmitglieder. Abs. 1 S. 1 entsprechende Anwendung der §§ 664 bis 670 BGB auf die Tätigkeit eines Organmitglieds, S. 2 Unentgeltlichkeit der Organmitglieder, S. 3 Abweichung und Haftungsbeschränkung durch die Satzung; Abs. 2 S. 1 Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers bei der Führung der Geschäfte der Stiftung, S. 2 keine Pflichtverletzung bei Handeln auf der Grundlage angemessener Informationen; Abs. 3 S. 1 entsprechende Anwendung des § 31a BGB, S. 2 Beschränkung oder Ausschluss durch die Satzung
- § 84b BGB: Beschlussfassung der Organe. S. 1 Verweisung auf § 32 BGB, soweit die Satzung nichts Abweichendes regelt; S. 2 Stimmverbot des Organmitglieds bei einem Rechtsgeschäft mit ihm oder einem Rechtsstreit zwischen ihm und der Stiftung. Die Norm gilt für jedes mehrgliedrige Organ, also auch für Stiftungsrat und Kuratorium
- § 83 BGB: Stiftungsverfassung und Stifterwille. Abs. 1 Bestimmung der Verfassung durch Stiftungsgeschäft und insbesondere die Satzung; Abs. 2 Bindung der Stiftungsorgane und der zuständigen Behörden an den bei der Errichtung zum Ausdruck gekommenen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters. Der Wortlaut nennt die Stiftungsorgane im Plural und erfasst damit auch Aufsichtsorgane
- § 31a Abs. 1 BGB: Haftung von Organmitgliedern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wenn sie unentgeltlich tätig sind oder eine Vergütung von nicht mehr als 3.300 Euro jährlich erhalten; S. 3 Beweislastregel. Anwendbar auf Stiftungsorgane über § 84a Abs. 3 BGB
- § 30 BGB: besondere Vertreter für gewisse Geschäfte durch die Satzung; § 31 BGB: Verantwortlichkeit für den Vorstand, ein Vorstandsmitglied oder einen anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter; § 42 Abs. 2 BGB: Insolvenzantragspflicht, im Wortlaut adressiert an den Vorstand und die Vorstandsmitglieder. Alle drei über § 84 Abs. 5 BGB entsprechend anwendbar
- § 84c BGB: Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern. Die nach Landesrecht zuständige Behörde trifft in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen die notwendigen Maßnahmen und kann befristet Organmitglieder bestellen
- § 85 Abs. 1 BGB und § 85a Abs. 1 S. 2 BGB: Voraussetzungen der Zweckänderung und Genehmigung jeder Satzungsänderung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde
- § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO: Selbstlosigkeit. Keine Begünstigung durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
- § 86 BGB: Voraussetzungen für die Zulegung. Negativbefund zur Quellenliste des Auftrags: Die Vorschrift regelt in der seit dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung die Übertragung des Stiftungsvermögens auf eine andere Stiftung und enthält keinen Verweis ins Vereinsrecht. Verweisungsnorm für die Beschlussfassung der Organe ist § 84b BGB
- Bundeseinheitliches Stiftungsrecht seit dem 1. Juli 2023 (§§ 80 ff. BGB). Alle Normen am Gesetzestext geprüft über gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24. September 2026. Praxiswerte zu Organgröße, Besetzung und Dokumentation aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.