Verdeckte Gewinnausschüttung: Wann wird eine Spende zu einem Problem?

Zuletzt aktualisiert: · Von · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 3 Min.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person einen Vorteil zuwendet, den ein fremder Dritter nicht bekommen hätte (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).

Inhaltsverzeichnis

Verdeckte Gewinnausschüttung: Wann wird eine Spende zu einem Problem?

Eine Spende wird zur verdeckten Gewinnausschüttung, wenn eine GmbH sie an eine Stiftung leistet, die ihren Gesellschaftern nahesteht, und ein fremder Dritter diese Zuwendung so nicht erhalten hätte (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Der BFH hat das mit Urteil vom 13. Juli 2021 (Az. I R 16/18) für Kunstwerke entschieden, die eine GmbH an die gemeinnützige Stiftung ihrer Gesellschafter übertragen hatte.

Die Folge: kein Spendenabzug bei der GmbH, Kapitalertragsteuer beim Gesellschafter (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).

Im Urteilsfall hatten die Gesellschafter selbst eine Stiftung errichtet, saßen in deren Vorstand und ließen die GmbH Vermögen als Spende auf die Stiftung übertragen. Nicht jede Spende an eine nahestehende Stiftung ist eine vGA: Bleibt die Zuwendung im Rahmen dessen, was die GmbH auch fremden Organisationen gibt, hält der Abzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person einen Vorteil zuwendet, den ein fremder Dritter nicht bekommen hätte (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
  • Der BFH hat mit Urteil vom 13. Juli 2021 (Az. I R 16/18) entschieden, dass auch eine gemeinnützige Stiftung eine dem Gesellschafter nahestehende Person sein kann.
  • Bei der GmbH entfällt der Spendenabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG; die Zuwendung erhöht das Einkommen und löst Körperschaftsteuer von 15 Prozent (bis 2027, danach jährlich ein Prozentpunkt weniger, ab 2032 10 Prozent) zuzüglich Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer aus.
  • Beim Gesellschafter gilt die vGA als Kapitalertrag (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) und wird in der Regel mit 25 Prozent Abgeltungsteuer belastet (§ 32d Abs. 1 EStG).
  • Der Spendenabzug einer Kapitalgesellschaft ist auf 20 Prozent des Einkommens oder 4 Promille aus Umsätzen und Löhnen begrenzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG); im Urteilsfall war dieser Rahmen überschritten.
  • Indizien für eine vGA: Die Stifter sind Gesellschafter, sie sitzen in den Stiftungsorganen, die Spende ist ungewöhnlich hoch und fremde Empfänger bekommen nichts Vergleichbares.

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1. Wann werden Spenden zur verdeckten Gewinnausschüttung?

Spenden sind grundsätzlich steuerlich begünstigt: Eine Kapitalgesellschaft zieht sie bis zu 20 Prozent des Einkommens oder 4 Promille aus Umsätzen und Löhnen ab (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Problematisch wird es jedoch, wenn zwischen dem spendenden Unternehmen und dem Empfänger eine enge persönliche oder wirtschaftliche Verbindung besteht.

In solchen Fällen prüft die Finanzverwaltung, ob die Zuwendung fremdüblich ist oder ob sie in Wahrheit dem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person zugutekommt.

Der BFH war der Auffassung, dass die Zuwendungen nicht fremdüblich waren, weil:

  • die Stiftung hohe Zuwendungen von dem Unternehmen erhielt, die zum Teil den jährlichen Höchstbetrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG überstiegen, der für Stiftungszwecke abgezogen werden können;
  • die Gesellschafter des Unternehmens einen persönlichen Bezug zur Stiftung hatten, da sie deren Stifter waren und deren Vermögen überwiesen hatten;
  • die Zuwendungen des Unternehmens an die Stiftung es ihr ermöglichten, ihren satzungsmäßigen Zweck zu verfolgen, ohne selbst Mittel aufwenden zu müssen.

2. Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung?

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person einen Vorteil zuwendet, der einem fremden Dritten unter gleichen Umständen nicht gewährt worden wäre (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).

Steuerlich hat dies erhebliche Folgen: Die Zahlung wird nicht als Betriebsausgabe oder Spende anerkannt, sondern als Gewinnverwendung behandelt. Dadurch erhöht sich das zu versteuernde Einkommen der Gesellschaft, und der Gesellschafter versteuert den Vorteil als Kapitalertrag (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), in der Regel mit 25 Prozent Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG).

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3. Wie hat der BFH entschieden?

Der BFH entschied mit Urteil vom 13. Juli 2021 (Az. I R 16/18), dass die Zuwendungen eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG darstellen; die Vorinstanz, das FG Köln (Urteil vom 21. März 2018, Az. 10 K 2146/16), hatte genauso entschieden.

Dieses Urteil hat Auswirkungen auf die Spendenpraxis von Unternehmen. Insbesondere sollten Unternehmen prüfen, ob zwischen ihren Gesellschaftern und den Spendenempfängern ein persönlicher Bezug besteht. Wenn es eine solche Verbindung gibt, besteht das Risiko, dass die Spenden als vGA eingestuft werden.

Der BFH betont, dass es ausreicht, wenn der nahestehenden Person ein entsprechender Vorteil zufließt, der dem Gesellschafter aufgrund der engen Beziehung zuzurechnen ist. Diese Voraussetzung ist bereits erfüllt, wenn eine dem Gesellschafter nahestehende Person von der Vermögensübertragung profitiert. Dieser Vorteil ergibt sich laut BFH im Urteilsfall daraus, dass die Stiftung die ihr von der GmbH geschenkten Kunstwerke zur Verfolgung ihres Satzungszwecks verwendet hat.

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4. Welche Folgen hat das Urteil für Unternehmen und Stiftungen?

Das Urteil hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Spenden. Die Finanzbehörden prüfen Großspenden von Unternehmen an nahestehende gemeinnützige Organisationen seither genauer und qualifizieren sie im Zweifel als vGA um. Dann zahlt das Unternehmen auf den Betrag Körperschaftsteuer von 15 Prozent (bis 2027, ab 2032 10 Prozent) zuzüglich Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer, und der Gesellschafter versteuert den Vorteil zusätzlich als Kapitalertrag. Für die Stiftung selbst bleibt die Zuwendung steuerfrei; ihre Gemeinnützigkeit nach § 52 AO ist von der Umqualifizierung beim Spender nicht betroffen.

Unser Fazit

Das Urteil des BFH zeigt, dass Spenden von Unternehmen an nahestehende Stiftungen steuerlich sorgfältig geprüft werden müssen. Entscheidend ist, ob die Zuwendung auch unter fremden Dritten in vergleichbarer Form erfolgt wäre.

Besteht ein enger persönlicher Bezug zwischen Gesellschaftern und Stiftung, kann eine Spende schnell zur verdeckten Gewinnausschüttung werden, mit Körperschaftsteuer bei der GmbH und Abgeltungsteuer beim Gesellschafter.

Unsere Empfehlung: Wenn deine GmbH an eine Stiftung spenden soll, die du oder deine Familie errichtet habt, halte die Spende im Rahmen von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, dokumentiere vergleichbare Spenden an fremde Organisationen und besetze die Stiftungsorgane nicht allein mit Gesellschaftern. Größere Vermögensübertragungen gehören nicht in die GmbH-Spende, sondern in eine private Zustiftung der Gesellschafter nach § 10b Abs. 1a EStG, bis zu 1 Million Euro in zehn Jahren.

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Häufige Fragen

Wenn eine Kapitalgesellschaft an eine Stiftung spendet, die einem Gesellschafter nahesteht, und ein fremder Dritter diese Zuwendung so nicht erhalten hätte (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Der BFH hat das mit Urteil vom 13. Juli 2021 (Az. I R 16/18) für Spenden an eine von den Gesellschaftern errichtete und geführte Stiftung bejaht.

Bis zu 20 Prozent des Einkommens oder 4 Promille der Summe aus Umsätzen und im Jahr gezahlten Löhnen und Gehältern (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Der zusätzliche Abzug für Vermögensstockspenden von 1 Million Euro nach § 10b Abs. 1a EStG gilt nur für natürliche Personen, nicht für Kapitalgesellschaften.

Die GmbH verliert den Spendenabzug und zahlt auf den Betrag Körperschaftsteuer von 15 Prozent (bis 2027, danach jährlich ein Prozentpunkt weniger, ab 2032 10 Prozent) zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer. Der Gesellschafter versteuert den Vorteil als Kapitalertrag (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), in der Regel mit 25 Prozent Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG).

Nein. Die Umqualifizierung findet beim Spender statt. Die Stiftung bleibt gemeinnützig nach § 52 AO, solange sie ihre Mittel satzungsgemäß und selbstlos verwendet (§ 55 AO). Sie darf die Zuwendung behalten.

Halte die Spende im Rahmen von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, spende in vergleichbarer Höhe auch an fremde Organisationen, besetze die Stiftungsorgane nicht nur mit Gesellschaftern und dokumentiere den betrieblichen Anlass. Große Vermögensübertragungen laufen besser als private Zustiftung der Gesellschafter mit dem Abzug nach § 10b Abs. 1a EStG.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Über Sascha Drache

Sascha Drache, Gründer von Ratgeber Stiftung, im Düsseldorfer Büro

Sascha Drache, zertifizierter Stiftungsberater, ist ein führender Experte für Stiftungsrecht und Vermögensschutz. Mit seiner jahrelangen Erfahrung hilft er Familien und Unternehmern, ihr Vermögen langfristig zu sichern. Sein Wissen teilt er in diesem Blog, in seinen Büchern „Geheimwissen Vermögensschutz“ und „Ewiger Vermögensschutz“, auf Seminaren und in Videokursen. So stellt er sicher, dass jeder von seiner Expertise profitieren kann, um eine nachhaltige Stiftung zu gründen.

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