Welche Anlagerichtlinien gelten für Stiftungsvermögen?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 10 Min.
Welche Anlagerichtlinien für Stiftungsvermögen gelten: § 83c BGB seit der Reform 2023, was die Satzung regeln sollte, Risikoklassen statt Produkte und wann der Vorstand persönlich haftet.
Welche Anlagerichtlinien gelten für Stiftungsvermögen?

Viele Stifter vermuten hinter der Frage nach den Anlagerichtlinien einen gesetzlichen Katalog erlaubter Anlagen. Den gibt es nicht. Für Stiftungsvermögen gelten keine starren gesetzlichen Anlageklassen: Maßgeblich sind Vermögenserhalt, Zweckorientierung und die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nach § 83c BGB (Stiftungsrechtsreform 2023). Die konkreten Regeln setzt die Stiftung selbst, in der Satzung oder in einer Anlagerichtlinie als Anhang, und der Vorstand ist daran gebunden. In diesem Beitrag geht es darum, was gesetzlich gilt, was in die Satzung gehört, wie eine moderne Anlagerichtlinie formuliert wird und wann der Vorstand persönlich haftet. Die passende Strategie selbst behandelt der Beitrag Stiftungsvermögen anlegen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kein gesetzlicher Anlagekatalog: § 83c BGB verlangt seit der Reform 2023 die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Der alte Maßstab der „mündelsicheren Anlage“ ist damit abgelöst.
  • Satzung hat Vorrang: Was Satzung oder Anlagerichtlinie zur Vermögensanlage vorgeben, bindet den Vorstand. Best Practice: die Anlagerichtlinie als Anhang zur Satzung, damit sie anpassbar bleibt.
  • Risikoklassen statt Produkte: Bewährte Struktur: mindestens 50 % wertstabile Anlagen, 20–40 % renditeorientiert, höchstens 10–20 % erhöhtes Risiko, höchstens 0–5 % spekulativ.
  • Spekulation ist nicht generell verboten: Aus Grundstockmitteln tabu, aus thesaurierten Überschüssen begrenzt zulässig, wenn sie im Beschluss klar deklariert ist.
  • Haftung: Bei Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht haftet der Vorstand persönlich (§ 26 BGB). Jährlich protokollierte Anlagebeschlüsse sind der beste Schutz.

1. Was gilt gesetzlich für die Anlage von Stiftungsvermögen?

Gesetzlich gilt kein Produktkatalog, sondern ein Sorgfaltsmaßstab: Der Vorstand muss das Stiftungsvermögen so verwalten, wie es ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter tun würde, mit dem Ziel, das Vermögen zu erhalten und die Zweckverwirklichung zu sichern.

§ 83c BGB: der Maßstab seit der Stiftungsrechtsreform 2023

Die Stiftungsrechtsreform 2023 hat mit § 83c BGB die „ordentliche und gewissenhafte Verwaltung“ als Maßstab verankert. Damit ist der ältere Bezug auf „mündelsichere Anlagen“ ersetzt. Für die Praxis heißt das: Nicht das einzelne Produkt ist erlaubt oder verboten, sondern die Gesamtanlage muss dem Bild einer sorgfältigen, professionellen Vermögensverwaltung entsprechen. Das Gesetz schreibt keine Anlagen vor, es schreibt eine Haltung vor.

Was prüft die Stiftungsaufsicht?

Die Stiftungsaufsicht prüft im jährlichen Bericht und bei Beanstandungen, ob die Anlagepolitik mit dem Vermögenserhalt und dem Stiftungszweck vereinbar war. Wer eine klare Anlagerichtlinie hat und ihre Einhaltung dokumentiert, hat in dieser Prüfung wenig zu befürchten.

Keine Pflicht zur Renditeoptimierung

Wichtig für konservative Stiftungen: Es besteht keine Pflicht, die Rendite zu maximieren. Auch eine konservative Rendite von 3 % ist zulässig, wenn die Stiftung damit ihren Zweck erfüllen kann. Die Anlagestrategie muss Erträge in dem Umfang generieren, den die Stiftung satzungsgemäß ausgeben soll, nicht mehr und nicht weniger.

2. Was sollte die Satzung zur Vermögensanlage regeln?

Die Satzung setzt den verbindlichen Rahmen: Konkrete Anlagerichtlinien stehen entweder direkt in der Satzung oder in einer Anlagerichtlinie als Anhang, und beides bindet den Vorstand.

Satzungs-Vorrang: die Vorgaben binden den Vorstand

Was die Satzung zur Anlage vorgibt, ist für den Vorstand keine Empfehlung, sondern Pflicht. Ein Verstoß gegen die eigenen Anlagevorgaben ist zugleich ein Sorgfaltsverstoß, mit den Haftungsfolgen aus Kapitel 6. Deshalb sollten die Vorgaben so formuliert sein, dass sie über Jahrzehnte tragen.

Die Anlagerichtlinie als Anhang, nicht im Satzungstext

Bewährte Praxis: Die detaillierten Vorgaben nicht in den Satzungstext schreiben, sondern als Anlagerichtlinie im Anhang ausgliedern, die vom Vorstand oder Stiftungsrat geändert werden kann, ohne dass die Stiftungsaufsicht eine Satzungsänderung genehmigen muss. So bleibt die Satzung schlank und die Anlagepolitik bei Marktveränderungen anpassbar.

Klumpenrisiken ausdrücklich zulassen

Eine Anlage, die im Wesentlichen aus einer einzigen Position besteht, gilt nicht als ordentliche Verwaltung. Besteht das Stiftungsvermögen etwa zu 80 % aus einer Tochter-GmbH, muss die Satzung dieses Klumpenrisiko explizit zulassen und der Vorstandsbeschluss es begründen. Das betrifft in der Praxis häufig die Familienstiftung, deren Vermögen oft um eine Unternehmensbeteiligung herum aufgebaut ist.

3. Wie formulierst du eine Anlagerichtlinie? Risikoklassen statt Produkte

Die beste Anlagerichtlinie regelt Risikoklassen mit Bandbreiten statt einzelner Produkte: So bleibt sie langfristig gültig, auch wenn sich Märkte und Produktlandschaft ändern.

Warum "mündelsicher" ausgedient hat

Formulierungen wie „Anlage ausschließlich in mündelsicheren Papieren“ stammen aus einer anderen Zeit. Sie sind heute zu eng, verhindern moderne Diversifikation und sind juristisch unscharf. Dasselbe gilt für das Pauschalverbot „spekulative Anlagen sind ausgeschlossen“: Was genau spekulativ bedeutet, ist unklar. Besser sind konkrete Beispiele, etwa keine Hebelprodukte, keine Einzeltitel-Wetten über 5 % des Vermögens, keine Krypto-Spekulation aus Grundstockmitteln.

Die vier Risikoklassen mit Bandbreiten

Als Grundgerüst hat sich eine Staffelung über vier Risikoklassen bewährt:

  • Klasse 1 (wertstabil), mindestens 50 %: Anleihen Investment Grade, Geldmarkt, Festgeld, Edelmetalle.
  • Klasse 2 (renditeorientiert), 20–40 %: Welt-Aktien-ETFs, breit gestreute Mischfonds, Schachtelbeteiligungen.
  • Klasse 3 (erhöhtes Risiko), höchstens 10–20 %: Einzelaktien, Sektor-Fonds, Stiftungsdarlehen ohne erstrangige Sicherheit.
  • Klasse 4 (spekulativ), höchstens 0–5 %: nur aus thesaurierten Überschüssen, nie aus dem Grundstock.

Bank-Risikoklassen als fertiges Raster nutzen

Banken und Depot-Anbieter klassifizieren Wertpapiere typischerweise auf einer Skala von 1–5 oder 1–7, von sicheren Anleihen (Klasse 1) bis zu Spekulationsgeschäften (Klasse 5 bzw. 7). Diese standardisierten Klassen lassen sich direkt in die Anlagerichtlinie übernehmen, zum Beispiel: höchstens Klasse 3 ohne gesonderten Vorstandsbeschluss, Klasse 4–5 nur mit qualifiziertem Beschluss. Wie das Depot der Stiftung dafür aufgesetzt wird, zeigt der Beitrag Depot für die Stiftung.

Musterformulierung für eine mittelgroße Stiftung

Für eine Stiftung mit 500.000 bis 2 Mio. € Vermögen kann eine Anlagerichtlinie zum Beispiel so aussehen:

„Das Stiftungsvermögen wird wie folgt angelegt:

  1. Mindestens 40 % in wertstabilen Anlagen (Anleihen Investment Grade, Tages- und Festgeld, Edelmetalle).
  2. 20–50 % in renditeorientierten Anlagen (breit gestreute Welt-Aktien-ETFs, Mischfonds, Schachtelbeteiligungen).
  3. Bis zu 20 % in Immobilien.
  4. Bis zu 10 % in Stiftungsdarlehen mit erstrangiger Sicherheit.
  5. Höchstens 5 % in Anlagen mit erhöhtem Verlustrisiko, ausschließlich aus Erträgen, nicht aus Grundstockmitteln.
  6. Keine Hebelprodukte, keine Direktbeteiligungen an Einzelaktien über 5 % des Vermögens.

Die Strategie wird jährlich vom Vorstand überprüft und beschlossen.“

Eine gute Anlagerichtlinie beantwortet nicht, was gerade attraktiv ist, sondern wie viel Risiko die Stiftung strukturell tragen darf.

4. Darf eine Stiftung spekulativ anlegen?

Spekulative Anlagen sind nicht generell verboten: Aus Grundstockmitteln sind sie tabu, aus thesaurierten Überschüssen können sie begrenzt zulässig sein.

Tabu aus dem Grundstockvermögen

Aus Grundstockmitteln verbieten sich Hebel-Derivate, Penny Stocks, Krypto-Spekulation, Private Equity ohne Risikotragfähigkeit und einzelne hochkonzentrierte Wetten. Der Grund liegt in der Funktion des Grundstockvermögens: Es ist die dauerhafte Substanz der Stiftung und muss erhalten bleiben.

Begrenzt zulässig aus thesaurierten Überschüssen

Anders bei thesaurierten Überschüssen: Eine Krypto-Beimischung oder ein riskanteres Aktienpaket kann zulässig sein, wenn der Beschluss die Position klar als Spekulation deklariert und die Stiftung darüber hinaus über ausreichend ordentlich angelegtes Grundstockvermögen verfügt. Die Grenze zieht die eigene Anlagerichtlinie, im Vier-Klassen-Modell typischerweise bei höchstens 0–5 %.

Der Maßstab des ordentlichen Kaufmanns

Die Kontrollfrage für jede Einzelentscheidung: Würde ein ordentlicher Kaufmann mit demselben Vermögen so anlegen? Lautet die ehrliche Antwort nein, liegt wahrscheinlich ein Pflichtverstoß vor. Diese Frage gehört vor jeden Anlagebeschluss.

Sonderfall Krypto: Haltefrist und ungeklärte Steuerfrage

Bei Kryptowerten wird oft mit der Haltefrist argumentiert: Bestände, die länger als 1 Jahr gehalten werden, gelten als potenziell steuerfrei veräußerbar, kürzeres Trading unterliegt 15 % Körperschaftsteuer. Vorsicht: § 23 EStG gilt dem Wortlaut nach für natürliche Personen („private Veräußerung“), und ob diese Steuerfreiheit für Stiftungen und andere Körperschaften greift, ist nicht abschließend geklärt. Vor der Aufnahme in die Anlagerichtlinie ist eine steuerrechtliche Einzelfallprüfung zwingend; wer Krypto ungeprüft als „steuerfrei“ in die Richtlinie schreibt, erhöht das Haftungsrisiko des Vorstands. Zudem sollte die Stiftung nur vermögensverwaltend tätig bleiben, denn aktives Trading kann gewerblich infizieren.

5. Welche Pflichten hat der Vorstand bei der Vermögensanlage?

Den Vorstand treffen drei laufende Pflichten: diversifizieren, jährlich beschließen und lückenlos dokumentieren.

Diversifikation und Liquidität

Mindeststandard der ordentlichen Verwaltung sind mehrere Anlageklassen und mehrere Emittenten; die Anlage in eine Einzelposition genügt nicht. Dazu gehört Liquiditätsplanung: Mindestens 5–10 % des Vermögens sollten liquide oder kurzfristig verwertbar sein, für unerwartete Ausgaben und Anpassungen der Strategie.

Jährlicher Beschluss mit Protokoll

Der Vorstand überprüft die Anlagestrategie mindestens jährlich und protokolliert den Beschluss. Bewährt hat sich, im Protokoll auch die geprüften alternativen Optionen zu dokumentieren: Das schützt später vor dem Vorwurf einer bewussten Pflichtverletzung, weil nachvollziehbar ist, dass sorgfältig abgewogen wurde. Ergänzend empfiehlt die Praxis alle 5 Jahre einen Werterhalts-Check: Hat das Grundstockvermögen real, also nach Inflation, seinen Wert gehalten? Wenn nein, wird die Anlagepolitik angepasst.

Berichterstattung an Rat und Aufsicht

Über die Vermögensanlage wird an den Stiftungsrat und gegebenenfalls an die Stiftungsaufsicht berichtet, mit Vermögensaufstellung, Wertentwicklung, Erträgen und Verlusten. Diese Berichte sind zugleich die Prüfgrundlage der Aufsicht.

6. Wann haftet der Vorstand persönlich?

Der Vorstand haftet persönlich, wenn er gegen seine Sorgfaltspflicht verstößt (§ 26 BGB); der bloße Verlust einer Anlage löst für sich genommen noch keine Haftung aus.

Sorgfaltsverstoß statt Verlust als Auslöser

Entscheidend ist nicht das Ergebnis, sondern der Weg dorthin: Wer im Rahmen der Anlagerichtlinie diversifiziert anlegt, jährlich beschließt und dokumentiert, haftet nicht automatisch, wenn Märkte fallen. Wer dagegen die eigenen Vorgaben ignoriert oder ohne Beschlussgrundlage konzentriert investiert, riskiert die persönliche Inanspruchnahme. Wo die Grenze zwischen zulässigem Handeln und Pflichtverstoß im Verhältnis von Vorstand und Stiftung generell verläuft, vertieft der Beitrag Eigengeschäfte des Vorstands.

Grobe Fahrlässigkeit: ein Beispiel aus der Praxis

Wie real das Risiko ist, zeigen dokumentierte Fälle: Investitionen in Fonds mit Wertverlusten von 89 %, etwa ukrainische Immobilienfonds, die in mehreren Stiftungsverfahren eine Rolle spielten, gelten als grob fahrlässig, mit persönlicher Haftung des Vorstands. Solche Engagements sollten in der Anlagerichtlinie ausdrücklich ausgeschlossen werden. Auch vorsätzliche Verlusterzeugung zur Steueroptimierung wird bei Nachweis zur Sache der Aufsicht; auch hier schützt die dokumentierte Abwägung im Protokoll.

Wie streng prüft die Aufsicht? Regionale Unterschiede

Die Prüfintensität der Stiftungsaufsicht unterscheidet sich je nach Bundesland deutlich: In Niedersachsen wird nur stichprobenartig geprüft, in Bayern und Hessen deutlich engmaschiger. Das beeinflusst, wie streng und detailliert die Anlagerichtlinie formuliert sein sollte. Verlassen sollte man sich auf milde Prüfpraxis allerdings nicht: Der Haftungsmaßstab des § 26 BGB gilt überall gleich.

7. Häufige Fehler bei Anlagerichtlinien

  • „Mündelsicher“ aus alten Mustern übernehmen: zu eng, verhindert Diversifikation und ist juristisch unscharf.
  • Pauschalverbot ohne Definition: „Spekulative Anlagen sind ausgeschlossen“ ist juristisch unklar; besser konkrete Beispiele benennen.
  • Richtlinie in den Satzungstext schreiben: Dann wird jede Anpassung zur Satzungsänderung. Als Anhang bleibt sie durch Vorstand oder Stiftungsrat änderbar.
  • Klumpenrisiko ohne Satzungsgrundlage: Eine dominierende Beteiligung braucht die explizite Zulassung in der Satzung und einen begründeten Beschluss.
  • Beschlüsse ohne Protokoll: Ohne dokumentierte Abwägung samt Alternativen fehlt im Streitfall der Nachweis ordentlicher Verwaltung.
  • Keine Liquiditätsreserve: Ohne die 5–10 % kurzfristig verfügbaren Mittel zwingen unerwartete Ausgaben zu Notverkäufen.

Unser Fazit

Anlagerichtlinien für Stiftungsvermögen sind weniger ein gesetzliches Korsett als eine Gestaltungsaufgabe. Das Gesetz gibt mit § 83c BGB nur den Maßstab vor: ordentliche und gewissenhafte Verwaltung im Dienst von Vermögenserhalt und Zweck. Die eigentlichen Regeln setzt die Stiftung selbst, am besten als Anlagerichtlinie im Anhang zur Satzung, formuliert über Risikoklassen mit Bandbreiten statt über einzelne Produkte. Wer dazu jährlich beschließt, sauber protokolliert und Spekulation konsequent auf thesaurierte Überschüsse begrenzt, erfüllt die Sorgfaltspflicht und schützt den Vorstand vor persönlicher Haftung. Die Richtlinie ist damit kein Bürokratie-Dokument, sondern das Haftungsschutz-Instrument des Vorstands.

FAQ zu Anlagerichtlinien für Stiftungsvermögen

Nicht generell verboten: Aus Grundstockmitteln sind spekulative Anlagen tabu, aus thesaurierten Überschüssen begrenzt zulässig, wenn der Beschluss sie klar als Spekulation deklariert und genug ordentlich angelegtes Grundstockvermögen vorhanden ist.

Die Aufsicht prüft die Anlagepolitik im jährlichen Bericht und bei Beanstandungen. Eine als Satzungs-Anhang gestaltete Anlagerichtlinie kann der Vorstand oder Stiftungsrat ändern, ohne dass die Aufsicht eine Satzungsänderung genehmigen muss.

Steht sie als Anhang neben der Satzung, genügt ein Beschluss von Vorstand oder Stiftungsrat. Steht sie im Satzungstext selbst, wird jede Anpassung zur Satzungsänderung. Deshalb gehört sie in den Anhang.

Nicht wegen des Verlusts allein. Persönliche Haftung nach § 26 BGB entsteht bei Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht, etwa bei grob fahrlässigen Engagements oder Verstößen gegen die eigene Anlagerichtlinie. Dokumentierte Beschlüsse mit geprüften Alternativen sind der beste Schutz.

Als klar deklarierte Beimischung aus thesaurierten Überschüssen begrenzt möglich, nie aus dem Grundstock. Ob der steuerfreie Verkauf nach über 1 Jahr Haltefrist (§ 23 EStG) auch für Stiftungen gilt, ist nicht abschließend geklärt; vor Aufnahme in die Anlagerichtlinie ist eine steuerliche Einzelfallprüfung zwingend.

Dafür arbeitet eine gute Anlagerichtlinie mit Bandbreiten statt Fixquoten. Verschiebungen werden bei der mindestens jährlichen Überprüfung festgestellt, und die Anpassung wird per Vorstandsbeschluss protokolliert.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Sorgfaltsmaßstab der Vermögensverwaltung: § 83c BGB (Stiftungsrechtsreform 2023)
  • Persönliche Haftung des Vorstands: § 26 BGB
  • Haltefrist bei privaten Veräußerungsgeschäften: § 23 EStG (Anwendung auf Stiftungen nicht abschließend geklärt)
  • Prüfpraxis der Stiftungsaufsicht: jährliche Berichterstattung, landesrechtlich unterschiedliche Prüfintensität
  • Praxis-Einordnungen aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: Juli 2026.

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