Stiftungsrechtsreform 2023: Was ändert sich durch das neue Stiftungsrecht?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Thomas Bourdon, Rechtsanwalt · Lesezeit: 9 Min.
Was das neue Stiftungsrecht seit dem 1. Juli 2023 ändert: §§ 80 bis 88 BGB, neuer Sorgfaltsmaßstab für den Vorstand, Stiftungsregister mit e.S.-Zusatz und was Bestands-Stiftungen jetzt prüfen sollten.
Stiftungsrechtsreform 2023: Was ändert sich durch das neue Stiftungsrecht?

Zum 1. Juli 2023 ist die größte Reform des Stiftungsrechts seit 70 Jahren in Kraft getreten, und sie betrifft nicht nur Gründer, sondern jede bestehende Stiftung. Das neue Stiftungsrecht bündelt die zivilrechtlichen Regeln erstmals bundeseinheitlich in den §§ 80–88 BGB, ersetzt den veralteten Sorgfaltsmaßstab des „ordentlichen Hausvaters“ durch den „ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter“ (§ 83c BGB), erleichtert Verschmelzung und Satzungsänderung und bringt mit dem Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz (BfJ) seit dem 01.01.2026 erstmals ein bundesweites Pflichtregister mit dem Namenszusatz „e.S.“. In diesem Beitrag geht es darum, was sich konkret geändert hat, welche Unterschiede zwischen den Bundesländern bleiben und was Bestands-Stiftungen jetzt prüfen sollten. Die Grundlagen des Stiftungsrechts insgesamt behandelt der Überblicksartikel Stiftungsrecht; hier geht es gezielt um die Reform.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bundeseinheitlich statt Flickenteppich: Die §§ 80–88 BGB ersetzen seit dem 1. Juli 2023 die zersplitterten Regeln aus 16 Landesstiftungsgesetzen; Anerkennungs- und Aufsichtsverfahren bleiben Ländersache.
  • Neuer Sorgfaltsmaßstab (§ 83c BGB): Der Vorstand muss die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ erfüllen, analog zum Vorstand einer AG (§ 93 AktG) und zum GmbH-Geschäftsführer (§ 43 GmbHG).
  • Klare Aufsichts-Eskalation: Vier Stufen von Hinweis über Auflage und Vorstandswechsel bis zur Notvorstand-Bestellung.
  • Umstrukturierung erleichtert: Die Stiftungs-Fusion ist jetzt im BGB verankert; nicht-wesentliche Satzungsänderungen kommen ohne Aufsichts-Genehmigung aus.
  • Stiftungsregister seit 01.01.2026: Eintragung beim BfJ ist Pflicht, danach führt die Stiftung den Zusatz „e.S.“ (eingetragene Stiftung).
  • Bestands-Stiftungen: Satzung auf veraltete Klauseln prüfen (etwa „mündelsichere Anlagen“) und die Registereintragung vorbereiten.

1. Warum kam die Stiftungsrechtsreform 2023, und was regelt sie neu?

Die Reform kam, weil das Stiftungszivilrecht zuvor in 16 Stiftungsgesetzen der Bundesländer zersplittert war: je nach Sitz galten unterschiedliche Regeln und Begriffe. Nach einer Vorbereitungsphase von 2017 bis 2021 mit Konsultationen und Entwürfen beschloss der Bundestag 2021 das Stiftungsrechtsreform-Gesetz; am 1. Juli 2023 traten die neu gefassten §§ 80–88 BGB in Kraft.

1.1 Vom Landesrecht-Flickenteppich ins BGB

Das Stiftungsrecht ist jetzt zentral im BGB geregelt. Damit gelten für die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts bundesweit dieselben Grundregeln, und zentrale Begriffe wie Familienstiftung, Verbrauchsstiftung oder rechtsfähige Stiftung sind einheitlich definiert. Der Merksatz dazu: Die Reform ersetzt 16 Sonderwege durch ein gemeinsames Fundament, nimmt den Ländern aber nicht die Aufsicht.

1.2 Was bleibt weiterhin Ländersache?

Eine Restkompetenz verbleibt bei den Bundesländern: das Anerkennungsverfahren (mit je nach Land unterschiedlicher Dauer, Mindestkapital-Praxis und Handhabung), das Aufsichtsverfahren und einige Sondervorschriften. Auch die zuständigen Behörden sind uneinheitlich organisiert, mal beim Innenministerium, mal beim Regierungspräsidium. Wer die Reform verstehen will, muss deshalb beides im Blick behalten: das neue Bundesrecht und die fortbestehende Landespraxis (dazu Kapitel 6).

2. Welcher Sorgfaltsmaßstab gilt jetzt für den Stiftungsvorstand (§ 83c BGB)?

Seit der Reform gilt für Stiftungsorgane die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ nach § 83c BGB. Das ist derselbe Maßstab, der für den Vorstand einer Aktiengesellschaft (§ 93 AktG) und den GmbH-Geschäftsführer (§ 43 GmbHG) gilt.

2.1 Vom „ordentlichen Hausvater" zum Geschäftsleiter

Der alte Maßstab, die „Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters“, stammte begrifflich aus dem 19. Jahrhundert. Der Wechsel ist mehr als Kosmetik: Vorstandsmitglieder müssen jetzt einen Geschäftsmann-Standard erfüllen, die fachlichen Anforderungen sind also gestiegen. Der Sache nach hält damit das Leitbild unternehmerischer Sorgfalt Einzug, das im Gesellschaftsrecht unter dem Stichwort Business Judgement Rule diskutiert wird: Entscheidungen müssen sorgfältig vorbereitet und im Interesse der Stiftung getroffen werden.

2.2 Folgen für Vermögensanlage und Haftung

Für die Praxis am wichtigsten sind drei Punkte:

  • Risikoklassen statt „mündelsicher“: Der veraltete Begriff der mündelsicheren Anlage tritt zurück; moderne Anlagerichtlinien arbeiten mit Risikoklassen.
  • Diversifikation als Grundsatz: Die Vermögensverwaltungs-Regeln des § 83a BGB legen nahe, Konzentrationsrisiken zu vermeiden.
  • Präzisierte Vorstandshaftung: Bei spekulativen Verlusten droht persönliche Haftung; hier hat die Reform Klarheit geschaffen.

Unverändert bleibt der Vermögenserhaltungsgrundsatz: Das Stiftungsvermögen ist real, also inflationsbereinigt, zu erhalten. Der Maßstab, an dem der Vorstand dabei gemessen wird, ist nur präziser geworden. Welche Grenzen für Geschäfte des Vorstands mit der eigenen Stiftung gelten, vertieft der Beitrag Eigengeschäfte des Stiftungsvorstands.

3. Wie greift die Stiftungsaufsicht künftig ein?

Die Aufsicht folgt seit der Reform einem klaren, vierstufigen Eskalationsverfahren; vorher war die Praxis weniger einheitlich. Die Stufen bauen aufeinander auf:

  1. Hinweis: die informelle erste Ansprache.
  2. Auflage: konkrete Maßnahmen, etwa die Vermögensverwaltung anzupassen oder Kosten zu reduzieren.
  3. Vorstandswechsel: bei schwerem Pflichtverstoß.
  4. Notvorstand-Bestellung: bei Handlungsunfähigkeit der Stiftung.

Für Stifter und Vorstände bedeutet das mehr Rechtssicherheit: Wer weiß, in welcher Reihenfolge die Aufsicht eskaliert, kann früh reagieren, statt vom härtesten Mittel überrascht zu werden. Die Aufsichtspraxis war schon vor 2023 prozesshaft, ist jetzt aber formaler.

4. Was ändert sich bei Verschmelzung, Auflösung und Satzungsänderung?

Die Reform erleichtert Umstrukturierungen deutlich: Die Verschmelzung von Stiftungen ist jetzt gesetzlich im BGB geregelt, Satzungsänderungen sind für nicht-wesentliche Punkte vereinfacht, und die Verbrauchsstiftung hat eine klare Definition erhalten.

4.1 Stiftungs-Fusion: jetzt im BGB verankert

Zwei Stiftungen mit kompatiblen Zwecken können verschmolzen werden. Vor der Reform war das nur über Sondervorschriften möglich; jetzt gibt es eine klare gesetzliche Grundlage. Auch das Auflösungsverfahren wurde vereinheitlicht, die Zustimmung der Stiftungsaufsicht bleibt dafür allerdings erforderlich.

4.2 Vereinfachte Satzungsänderungen seit 2023

Für nicht-wesentliche Satzungsbestandteile, etwa die Vorstandsgröße, Bestellungsmodi oder organisatorische Anpassungen, können Änderungen seit 2023 ohne Aufsichts-Genehmigung vorgenommen werden; die Aufsicht prüft nur noch die Verträglichkeit mit geltendem Recht. Das beschleunigt die laufende Verwaltung spürbar. Wesentliche Änderungen, etwa am Zweck, bleiben genehmigungspflichtig im bisherigen Sinne der Aufsichtskontrolle.

4.3 Verbrauchsstiftung: klare Definition in § 80 Abs. 1 BGB

Die Verbrauchsstiftung hat durch die Reform feste Konturen bekommen: Sie muss mindestens 10 Jahre bestehen, und der Plan zur Aufzehrung des Vermögens muss in der Satzung dokumentiert sein. Steuerlich interessant: Bei planmäßigem Aufzehren entfällt der 30-Jahres-Stichtag der Erbersatzsteuer, also der Steuer, die sonst bei Familienstiftungen in diesem Turnus anfällt.

5. Was bedeutet das neue Stiftungsregister seit 2026?

Das zentrale Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz (BfJ) ist seit dem 01.01.2026 in Kraft: Die Eintragung ist für alle rechtsfähigen Stiftungen verpflichtend, die Publizitätswirkung ist eingetreten. Eingetragen werden die Stiftungsdaten, darunter Name, Zweck, Vorstand und Vermögensstand; das Register ersetzt teilweise die bisherigen Verzeichnisse der Bundesländer. Alle Details zum Register bündelt der Beitrag Stiftungsregister.

5.1 Pflichtzusatz „e.S." und Übergangszusatz „r.S."

Nach vollzogener Eintragung führt die Stiftung den Zusatz „e.S.“ (eingetragene Stiftung) im Rechtsverkehr, analog zu „e.V.“, „GmbH“ oder „AG“, zum Beispiel „Müller-Stiftung e.S.“. Wichtig für Bestandsstiftungen: „e.S.“ gilt nicht automatisch ab dem 01.01.2026, sondern erst nach der jeweiligen Eintragung. Bis dahin können sie den Übergangszusatz „r.S.“ (rechtsfähige Stiftung) führen. Auch Bestandsstiftungen müssen sich eintragen lassen; die Übergangsfristen kommuniziert das BfJ.

5.2 Datenschutz: Warum die Namenswahl jetzt strategisch ist

Da Name und Pflichtzusatz im öffentlichen Register einsehbar sind, wird die Wahl eines neutralen Fantasienamens zur Wahrung der Privatsphäre wichtiger denn je. Ein Familienname in der Stiftung verknüpft sie bei jeder Internet-Recherche direkt mit der Familie. Der Merksatz dazu: Das Register schafft Transparenz über die Stiftung, die Namenswahl entscheidet, wie viel davon auf die Familie durchschlägt.

6. Welche Unterschiede zwischen den Bundesländern bleiben?

Trotz bundeseinheitlichem BGB-Recht bleibt die Aufsichts- und Anerkennungspraxis Ländersache, und die Unterschiede sind für die Standortwahl weiterhin relevant.

6.1 Baden-Württemberg: reduzierte Aufsicht mit klaren Grenzen

Rein privatnützige Familienstiftungen unterliegen in Baden-Württemberg einer massiv reduzierten Aufsicht: Allgemeine Anzeige- und Genehmigungspflichten für Rechtsgeschäfte entfallen. Seit dem 1.7.2023 gilt dort allerdings ein Reform-Bundle mit drei zentralen Beschränkungen:

  • 60.000 €-Darlehensgrenze für Familienstiftungen, auch bei Darlehen an Stifter, Destinatäre (die Begünstigten der Stiftung) oder Dritte.
  • 30 %-Verkäuferdarlehen-Regel: Bei Immobilienübertragungen darf das Verkäuferdarlehen maximal 30 % des Stiftungsvermögens betragen; ein Darlehen von 1 Mio. € verlangt also mindestens 3,33 Mio. € Stiftungsvermögen.
  • Anzeigepflicht bei Darlehensaufnahme: keine Genehmigung nötig, aber dokumentationspflichtig gegenüber der Aufsicht.

6.2 Bayern, die 3-Voraussetzungen-Regel und der Sitzwechsel

In Bayern sind Familienstiftungen im Landesstiftungsgesetz nicht explizit geregelt, was zu Rechtsunsicherheit führt, ob und wie sich die Aufsicht einmischen darf; hier empfiehlt sich die Vorab-Klärung mit der Behörde oder die Wahl eines anderen Bundeslands. Seit Oktober 2023 fordern zudem fast alle Bundesländer, dass mindestens eine von drei Voraussetzungen erfüllt ist: Stifter-Wohnsitz im Bundesland, Zweckverwirklichung dort zu mindestens 51 % oder Verwaltungssitz im Bundesland. Bei der Darlehensaufnahme kennt das Gesetz keine starre 1/3-Grenze, einzelne Aufsichten (etwa Freiburg) wenden aber eine interne 1/3-Richtlinie an. Offen bleibt der Stiftungssitz-Wechsel zwischen Bundesländern: Welches Stiftungsrecht dann gilt, ist rechtlich ungeklärt. Der Sitz will darum von Anfang an strategisch gewählt sein.

7. Was müssen bestehende Stiftungen jetzt tun?

Bestands-Stiftungen sollten zwei Baustellen angehen: die Satzung und die Registereintragung. Konkret heißt das:

  • Satzung prüfen: Sind Vermögensverwendungs-Klauseln, Vorstandsbefugnisse und Anzeige-Pflichten gegenüber der Aufsicht mit dem neuen BGB-Recht kompatibel? Die Prüfung gehört in die Hände von Steuerberater oder Stiftungsanwalt.
  • Veraltete Klauseln modernisieren: Formulierungen wie „Anlage in mündelsicheren Papieren“ sollten im Satzungs-Anpassungs-Verfahren durch moderne Anlagerichtlinien nach Risikoklassen ersetzt werden. Bei sauberer Begründung genehmigt die Aufsicht typischerweise innerhalb von etwa 2 Monaten.
  • Registereintragung vorbereiten: Eintragungspflicht beim BfJ beachten, Übergangszusatz „r.S.“ korrekt führen und die Fristen des BfJ im Blick behalten.

Wie das in der Praxis läuft, zeigt ein Fall aus der Beratungspraxis: Eine 2019 in Baden-Württemberg gegründete Familienstiftung hatte noch eine veraltete Mündelsicherheits-Klausel in der Satzung. 2024 initiierte der Vorstand die Anpassung auf eine Anlagerichtlinie nach Risikoklassen; die Aufsicht genehmigte nach 2 Monaten. Der Effekt: mehr Anlagefreiheit und eine klarere Rechtsgrundlage.

8. Welche Fehler kosten nach der Reform am meisten?

  • Die Satzung ungeprüft lassen: Veraltete Klauseln binden den Vorstand an Standards, die nicht mehr zum Maßstab des § 83c BGB passen.
  • Das Register unterschätzen: Die Eintragung ist Pflicht; wer den Familiennamen im Stiftungsnamen trägt, macht die Verbindung zur Familie öffentlich recherchierbar.
  • Das Bundesland nur nach Gewohnheit wählen: Aufsichtspraxis, Anerkennungsverfahren und Sonderregeln (Baden-Württemberg, Bayern) unterscheiden sich weiterhin erheblich.
  • Wesentliche und nicht-wesentliche Satzungsänderungen verwechseln: Nur Letztere kommen ohne Aufsichts-Genehmigung aus.
  • Konzentrierte Vermögensanlage: Die Vermögensverwaltungs-Regeln des § 83a BGB sprechen gegen Klumpenrisiken; bei spekulativen Verlusten haftet der Vorstand persönlich.

Unser Fazit

Die Stiftungsrechtsreform 2023 hat das Stiftungsrecht auf ein gemeinsames Fundament gestellt: bundeseinheitliche §§ 80–88 BGB, ein zeitgemäßer Sorgfaltsmaßstab, ein klares Eskalationsverfahren der Aufsicht, erleichterte Umstrukturierungen und seit dem 01.01.2026 ein bundesweites Pflichtregister. Zugleich bleibt das Stiftungsrecht ein Zwei-Ebenen-System, denn Anerkennung und Aufsichtspraxis sind weiter Ländersache, mit spürbaren Unterschieden etwa zwischen Baden-Württemberg und Bayern. Für Bestands-Stiftungen ist die Reform kein Grund zur Sorge, aber ein klarer Arbeitsauftrag: Satzung prüfen, veraltete Klauseln modernisieren, Registereintragung sauber umsetzen. Wer neu gründet, kann die neuen Spielräume von Anfang an nutzen, vom neutralen Stiftungsnamen bis zur strategischen Wahl des Sitz-Bundeslands.

FAQ zur Stiftungsrechtsreform 2023

Am 1. Juli 2023 traten die neu gefassten §§ 80–88 BGB in Kraft, nach einer Vorbereitungsphase von 2017 bis 2021 und dem Bundestagsbeschluss 2021. Das Stiftungsregister beim BfJ folgte zum 01.01.2026.

Gegebenenfalls ja: Vermögensverwendungs-Klauseln, Vorstandsbefugnisse und Anzeige-Pflichten sollten mit Steuerberater oder Stiftungsanwalt auf Kompatibilität mit dem neuen BGB-Recht geprüft werden. Veraltete Klauseln (etwa „mündelsicher“) lassen sich im Anpassungs-Verfahren modernisieren; die Genehmigung dauert bei sauberer Begründung typischerweise etwa 2 Monate.

„e.S.“ steht für „eingetragene Stiftung“ und wird nach vollzogener Eintragung im Stiftungsregister geführt, analog zu „e.V.“ oder „GmbH“. Bestandsstiftungen, die noch nicht eingetragen sind, können übergangsweise den Zusatz „r.S.“ (rechtsfähige Stiftung) führen.

Nein. Seit der Reform gilt nach § 83c BGB die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“, also der Maßstab, der auch für AG-Vorstände (§ 93 AktG) und GmbH-Geschäftsführer (§ 43 GmbHG) gilt.

Nein. Anerkennungsverfahren, Aufsichtspraxis und Sonderregeln bleiben Ländersache: Baden-Württemberg bietet Familienstiftungen reduzierte Aufsicht (mit 60.000 €-Darlehensgrenze und 30 %-Verkäuferdarlehen-Regel), Bayern regelt Familienstiftungen nicht explizit, und seit Oktober 2023 verlangen fast alle Länder Stifter-Wohnsitz, Zweckverwirklichung (mindestens 51 %) oder Verwaltungssitz im Bundesland.

Die Verbrauchsstiftung ist jetzt klar definiert (§ 80 Abs. 1 BGB): Mindestlaufzeit 10 Jahre und ein in der Satzung dokumentierter Plan zur Vermögensaufzehrung. Bei planmäßigem Aufzehren entfällt der 30-Jahres-Stichtag der Erbersatzsteuer.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Stiftungszivilrecht nach der Reform: §§ 80–88 BGB (in Kraft seit 1. Juli 2023)
  • Sorgfaltsmaßstab des Vorstands: § 83c BGB; Leitbild analog § 93 AktG und § 43 GmbHG
  • Vermögensverwaltung und Diversifikation: § 83a BGB
  • Verbrauchsstiftung (Mindestlaufzeit, Aufzehrungsplan): § 80 Abs. 1 BGB
  • Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz (BfJ), in Kraft seit 01.01.2026; Namenszusätze „e.S.“/„r.S.“
  • Landesrechtliche Besonderheiten (Baden-Württemberg-Reform-Bundle, Bayern, 3-Voraussetzungen-Regel seit Oktober 2023) und Praxis-Einordnungen aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: Juli 2026.

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