Die Generationenfolge in einer Stiftung entscheidet deine Satzung, nicht das Erbrecht. Zwei Dinge musst du selbst festlegen: nach welchem Schlüssel die nächste Generation nachrückt (Stämme oder Köpfe) und wer den Vorstand nachbesetzt. Den Takt gibt der Fiskus vor: alle 30 Jahre seit dem ersten Vermögensübergang auf die Stiftung entsteht Erbersatzsteuer (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 ErbStG).
Dass eine Stiftung Vermögen über Generationen zusammenhält, ist die eine Hälfte der Geschichte und der Grund, warum die meisten sie überhaupt errichten.
Die andere Hälfte kommt zwanzig Jahre später und wird bei der Errichtung selten durchdacht: Irgendwann sitzen nicht mehr drei Kinder am Tisch, sondern fünf Enkel aus drei Zweigen, von denen einer im Ausland lebt, einer die Tochtergesellschaft führt und einer sich seit Jahren übergangen fühlt. Wer dann bekommt was, und wer entscheidet darüber? Genau darum geht es hier.
Den Rahmen dazu, wie die Stiftung das Vermögen überhaupt bindet, findest du im Beitrag Generationenvermögen sichern.
Das Wichtigste in Kürze
- Es gibt keine gesetzliche Ersatzregel: Die Satzung muss mindestens Zweck, Namen, Sitz und die Bildung des Vorstands enthalten (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Wie Begünstigte über Generationen nachrücken, steht in keinem Gesetz. Was du nicht regelst, regelt später jemand anderes.
- Stämme oder Köpfe ist die Kernentscheidung: Das Erbrecht verteilt nach Stämmen (§ 1924 Abs. 3 BGB), Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB). Für deine Stiftung gilt das nicht automatisch. Bei drei Zweigen mit vier, einem und keinem Kind liegt ein Enkel je nach Schlüssel bei 8,3 % oder bei 20 %.
- Die Satzung kennt keine Zeitgrenze, das Erbrecht schon: Erbe kann nur werden, wer beim Erbfall lebt oder gezeugt war (§ 1923 BGB), eine Nacherbeneinsetzung wird nach 30 Jahren unwirksam (§ 2109 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine Stiftungssatzung kann Nachkommen erfassen, die noch nicht existieren.
- Der Kreis wächst, das Grundstockvermögen nicht: Es ist ungeschmälert zu erhalten, der Zweck wird aus den Nutzungen erfüllt (§ 83c BGB). Aus einer Ausschüttung pro Kopf werden über drei Generationen leicht ein Drittel oder ein Sechstel davon.
- Festschreiben geht nur begrenzt: Prägende Satzungsbestimmungen sind nur bei wesentlich veränderten Verhältnissen änderbar (§ 85 Abs. 2 BGB), du kannst Änderungen im Stiftungsgeschäft ausschließen oder erweitert zulassen (§ 85 Abs. 4 BGB), und jede Änderung braucht die Genehmigung der Behörde (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB).
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1. Was musst du für die zweite und dritte Generation überhaupt selbst regeln?
Alles, was mit Begünstigung und Führung zu tun hat. Für die Vermögensbindung sorgt das Gesetz, für die Generationenfolge sorgt niemand außer dir. Das ist der zentrale Unterschied zwischen einer Stiftung und einem Nachlass: Im Erbrecht gibt es für jede Konstellation eine gesetzliche Auffangregel, im Stiftungsrecht gibt es sie nicht.
Der gesetzliche Mindestinhalt ist schmal. Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens Bestimmungen über den Zweck, den Namen, den Sitz und die Bildung des Vorstands der Stiftung enthält (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Von Begünstigten steht dort kein Wort. Wer in dreißig Jahren Geld aus deiner Stiftung bekommt, ergibt sich ausschließlich aus dem, was du selbst hineinschreibst.
Vier Fragen, die eine Satzung beantworten muss
- Der Zugang: Wodurch wird jemand Begünstigter? Durch Abstammung, durch Aufnahme per Vorstandsbeschluss, durch Erreichen eines Alters?
- Der Schlüssel: Nach welchem Maßstab verteilt sich das Ausschüttungsvolumen auf die Berechtigten einer Generation?
- Der Übergang: Rückt die nächste Generation erst nach, wenn ihr Elternteil verstorben ist, oder schon davor?
- Die Führung: Wer bestimmt die Vorstandsmitglieder, wenn du sie nicht mehr bestimmen kannst?
Die vierte Frage wird am häufigsten vergessen, weil sie sich bei der Errichtung nicht dringend anfühlt. Sie ist die einzige der vier, bei der ein Fehler die Stiftung handlungsunfähig macht. Wie der Kreis der Begünstigten grundsätzlich abgegrenzt wird und welche Rechtsstellung ein Destinatär hat, behandelt der Beitrag Begünstigte einer Familienstiftung; hier geht es ausschließlich um die Weitergabe an die nächste Generation.
2. Stämme oder Köpfe: Nach welchem Schlüssel rückt die nächste Generation nach?
Nach dem, den du in die Satzung schreibst. Es gibt zwei brauchbare Modelle, sie führen zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen, und keines von beiden ist von sich aus gerechter als das andere.
Woher die beiden Begriffe kommen
Das Erbrecht hat sich für einen der beiden Wege entschieden. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 Abs. 1 BGB). Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus (§ 1924 Abs. 2 BGB): Solange dein Sohn lebt, erben seine Kinder nichts. An die Stelle eines nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn verwandten Abkömmlinge, und das Gesetz nennt das ausdrücklich Erbfolge nach Stämmen (§ 1924 Abs. 3 BGB). Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB).
Für deine Stiftung gilt diese Systematik nicht. Sie ist kein Erbgang, sondern eine mitgliederlose juristische Person, die auf unbestimmte Zeit errichtet wird (§ 80 Abs. 1 BGB). Die §§ 1924 ff. BGB taugen deshalb nur als Formulierungsvorbild, nicht als Auffangregel. Wenn deine Satzung schweigt, gilt nicht automatisch das Stammesprinzip, sondern es beginnt der Auslegungsstreit.
Der Unterschied an einem Beispiel
Nimm eine Stifterfamilie mit drei Kindern. Kind A hat vier Kinder, Kind B hat ein Kind, Kind C bleibt kinderlos. In der Enkelgeneration sind also fünf Personen begünstigt, verteilt auf zwei Zweige.
| Verteilungsschlüssel | So funktioniert er | Anteil eines Enkels aus Zweig A | Anteil des Enkels aus Zweig B |
|---|---|---|---|
| Nach Stämmen | Jeder Zweig erhält den Anteil, den sein Elternteil hatte, und teilt ihn intern auf | ein Drittel geteilt durch vier, also 8,3 % | ein Drittel, also 33,3 % |
| Nach Köpfen | Alle Begünstigten einer Generation erhalten gleich viel, unabhängig vom Zweig | ein Fünftel, also 20 % | ein Fünftel, also 20 % |
Die Zahlen sind reine Arithmetik auf dieser Annahme, keine Erfahrungswerte. Sie zeigen aber, worum es geht: Zwischen 8,3 % und 20 % liegt für den Einzelnen der Faktor zwei bis drei, und beide Ergebnisse lassen sich am Familientisch mit guten Gründen als ungerecht bezeichnen.
Wann welches Modell passt
Das Stammesprinzip behandelt die Zweige gleich und bildet damit die Herkunft ab: Was einmal für einen Zweig bestimmt war, bleibt in diesem Zweig, egal wie viele Personen dort inzwischen leben. Es passt zu Familien, in denen Zweige als Einheiten gedacht werden und in denen Kinderreichtum nicht zu einer Umverteilung führen soll. Der Preis: Ein Zweig mit vielen Kindern bekommt pro Person deutlich weniger, was in der dritten Generation als strukturelle Benachteiligung erlebt wird.
Das Kopfprinzip behandelt alle Personen gleich und ignoriert die Herkunft. Es passt zu Familien, die Begünstigung als individuelle Versorgung verstehen. Der Preis: Ein Zweig kann durch Kinderzahl faktisch das Gewicht in der Stiftung verschieben, was im Vorstand und in Beiratsgremien sofort spürbar wird, wenn dort nach Personen und nicht nach Zweigen besetzt wird.
Die dritte Variante, die in der Praxis oft die bessere ist
Kein Verteilungsschlüssel, sondern ein Bedarfs- und Zweckmodell. Statt Quoten legt die Satzung fest, wofür ausgeschüttet wird: Ausbildung, Gründungskapital, Krankheit, Elternzeit, Wohnraum. Der Vorstand entscheidet dann im Einzelfall nach Kriterien, die schriftlich stehen. Das löst die Stämme-Köpfe-Frage nicht auf, sondern macht sie kleiner, weil niemand mehr eine feste Quote als Besitzstand betrachtet. Die Klauseltechnik dazu und typische Stufenfolgen findest du im Beitrag Begünstigtenfolge in der Stiftung.
3. Wie regelst du Nachkommen, die es noch gar nicht gibt?
Über eine Gattungsbeschreibung statt über Namen. Genau an dieser Stelle kann die Stiftung etwas, was das Erbrecht nicht kann, und das ist einer ihrer stärksten Punkte in der Langfristplanung.
Warum das Erbrecht hier an Grenzen stößt
Das Erbrecht arbeitet mit harten Zeitgrenzen. Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt; wer zu diesem Zeitpunkt bereits gezeugt, aber noch nicht geboren war, gilt als vor dem Erbfall geboren (§ 1923 BGB). Deine Urenkel sind damit im Testament nicht direkt bedenkbar. Auch die Umwege haben ein Verfallsdatum: Eine Nacherbeneinsetzung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall dreißig Jahre verstrichen sind (§ 2109 Abs. 1 S. 1 BGB), und ein testamentarischer Ausschluss der Auseinandersetzung wird nach dreißig Jahren ebenfalls unwirksam (§ 2044 Abs. 2 S. 1 BGB). Das Erbrecht lässt dich also rund eine Generation weit vorausplanen, danach ist Schluss.
Was die Satzung stattdessen leistet
Eine Stiftungssatzung benennt keine Personen, sondern eine Eigenschaft. Formulierungen wie "die ehelichen und nichtehelichen Abkömmlinge des Stifters in absteigender Linie" erfassen jeden, der diese Eigenschaft künftig erfüllt, ohne dass die Satzung dafür geändert werden muss. Wer 2065 geboren wird, ist an dem Tag begünstigt, an dem er geboren wird. Eine dem § 2109 BGB vergleichbare Verfallsfrist kennt das Stiftungsrecht nicht, weil die Stiftung in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet wird (§ 80 Abs. 1 BGB).
Drei Punkte, die dabei regelmäßig schiefgehen
- Unklare Begriffe: "Nachkommen", "Familie" und "Abkömmlinge" sind nicht dasselbe, und Stiefkinder, Adoptivkinder und Schwiegerkinder fallen je nach Formulierung hinein oder heraus. Schreib ausdrücklich hin, wer gemeint ist, statt dich auf ein Verständnis zu verlassen, das dein Enkel nicht mehr teilt.
- Ein Eintrittsalter fehlt: Ohne Regelung ist ein Neugeborenes ab Tag eins ausschüttungsberechtigt. Üblich sind Altersschwellen für allgemeine Ausschüttungen bei gleichzeitiger Öffnung für zweckgebundene Leistungen wie Ausbildungskosten.
- Die steuerliche Kehrseite: Je weiter du den Kreis in die Zukunft öffnest, desto entfernter ist der entferntest Berechtigte, auf den es steuerlich ankommt (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG); die Finanzverwaltung stellt dafür auf die Stiftungsurkunde ab. Ein sehr weit gefasster Kreis kann die Steuerklasse verschlechtern.
Wie du ein einzelnes noch nicht geborenes Enkelkind konkret versorgst und was die Stiftung für minderjährige Kinder leistet, steht im Beitrag Familienstiftung und Kinder.
4. Warum wird der Kreis mit jeder Generation größer, und was macht das mit den Ausschüttungen?
Weil sich die Personenzahl vervielfacht, während das Grundstockvermögen konstant bleibt. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten, und der Stiftungszweck wird mit den Nutzungen des Grundstockvermögens erfüllt (§ 83c Abs. 1 BGB). Ausgeschüttet wird also der Ertrag, nicht die Substanz. Der Ertrag wächst aber nicht deshalb, weil die Familie wächst.
Die Mechanik in Zahlen
Nimm zur Illustration an, deine Stiftung erwirtschaftet 150.000 € ausschüttungsfähigen Ertrag im Jahr. Das ist eine gesetzte Annahme, keine Renditeaussage.
| Generation | Personen im Beispiel | Rechnerisch pro Kopf und Jahr |
|---|---|---|
| Zweite Generation (Kinder) | 3 | 50.000 € |
| Dritte Generation (Enkel) | 5 | 30.000 € |
| Vierte Generation (Urenkel, je zwei Kinder) | 10 | 15.000 € |
Nach zwei Generationswechseln ist aus einem spürbaren Beitrag zum Lebensunterhalt ein Zuschuss geworden. Das ist kein Fehler der Struktur, sondern reine Division. Es erklärt aber, warum in der dritten Generation regelmäßig die Frage aufkommt, ob sich das Ganze überhaupt noch lohnt, und warum genau dann Auflösungsdebatten beginnen.
Vier Gegenmaßnahmen, die in die Satzung gehören
- Zweckbindung statt Gießkanne: Wer nur für definierte Anlässe ausschüttet, verteilt größere Beträge an wenige statt Kleinstbeträge an alle.
- Teilthesaurierung als Pflicht: Eine Satzungsregel, die einen festen Anteil des Ertrags dem Vermögen zuführt, lässt die Ausschüttungsbasis mitwachsen. Das ist der einzige Hebel, der die Division auf Dauer abfedert.
- Kappung nach Zweigen: Beim Stammesprinzip verhindert eine Obergrenze je Zweig, dass ein kinderreicher Zweig die Verwaltung dominiert.
- Zustiftungen ausdrücklich zulassen: Wenn ein Familienmitglied der dritten Generation eigenes Vermögen einbringen kann und will, sollte die Satzung das nicht versehentlich verbieten.
Nicht in die Satzung gehört dagegen eine Ausschüttungsquote in Prozent. Sie steht in zwanzig Jahren im Widerspruch zur Ertragslage, und sie zu ändern kostet dann ein Genehmigungsverfahren.
5. Was passiert, wenn die Familienzweige auseinanderdriften?
Nichts Automatisches, und genau das ist das Problem. Anders als bei einer Familiengesellschaft gibt es in der Stiftung keinen Anteil, den ein unzufriedener Zweig verkaufen könnte, und keine Gesellschafterversammlung, die eine Trennung beschließt. Die Stiftung ist mitgliederlos (§ 80 Abs. 1 BGB): Es gibt niemanden, der austreten könnte, weil niemand drin ist.
Wie Divergenz konkret aussieht
Über drei Generationen entwickeln sich Lebensläufe auseinander. Ein Zweig lebt im Ausland und hat mit dem Stiftungsvermögen nichts mehr zu tun außer der jährlichen Überweisung. Ein Zweig führt die operative Tochtergesellschaft und findet, dass die Ausschüttungen dem Unternehmen Substanz entziehen. Ein Zweig hat kein Interesse an Verwaltung, aber ein hohes an Liquidität. Alle drei sitzen in derselben Struktur, ohne Ausstiegsoption.
Der Konflikt entzündet sich fast immer an einer von drei Fragen: der Höhe der Ausschüttung, der Besetzung des Vorstands und der Auslegung dessen, was der Stifter wollte. Nach dessen Tod kann er nicht mehr klarstellen, was er gemeint hat, und die höchstpersönlichen Stifterrechte stehen dann nicht mehr zur Verfügung; was sich mit dem Tod des Stifters an der Steuerungsebene verschiebt, behandelt der Beitrag Familienstiftung und Tod des Stifters.
Vorsorge, die vor dem Konflikt gebaut werden muss
- Zweigrepräsentanz in einem zweiten Organ: In der Satzung können neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden, und für sie sollen auch die Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse enthalten sein (§ 84 Abs. 4 BGB). Ein Beirat, in dem jeder Zweig einen Sitz hat, gibt Minderheiten eine Stimme, ohne ihnen eine Blockade zu geben.
- Informationsrechte schriftlich: Ein jährlicher Bericht an alle Begünstigten mit festen Inhalten nimmt dem Verdacht die Grundlage. Die meisten Eskalationen beginnen mit fehlender Information, nicht mit fehlendem Geld.
- Ein Verfahren statt eines Ergebnisses: Familienrat, Mediationsklausel und feste Entscheidungswege wirken, weil sie greifen, bevor jemand die Stiftungsaufsicht einschaltet.
Welche rechtlichen Mittel Begünstigte im Streitfall tatsächlich haben und was die Aufsicht leisten kann, steht im Beitrag Familienstiftung und Streit.
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Stiftungs-Check starten6. Wer besetzt den Vorstand in der zweiten und dritten Generation?
Der, den deine Satzung dazu bestimmt, und niemand sonst. Die Stiftung muss einen Vorstand haben, und der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung (§ 84 Abs. 1 BGB). Wie er gebildet wird, ist Pflichtinhalt der Satzung (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BGB). Es gibt keine Familienversammlung, die im Zweifel einspringt.
Die drei üblichen Nachbesetzungswege
| Modell | So funktioniert es | Das Risiko über Generationen |
|---|---|---|
| Kooptation | Der Vorstand ergänzt sich selbst durch Beschluss | Handlungsunfähigkeit, sobald zu wenige Mitglieder für einen wirksamen Beschluss übrig sind |
| Benennung durch ein zweites Organ | Ein Beirat oder Familienrat bestellt und beruft ab | Das zweite Organ muss sich seinerseits über Generationen nachbesetzen können |
| Bindung an die Familienzweige | Jeder Zweig entsendet ein Mitglied | Zweige sterben aus oder wachsen unterschiedlich; ohne Auffangregel entsteht eine Lücke |
Der wunde Punkt ist bei allen dreien derselbe: die Kette. Jede Nachbesetzungsregel setzt voraus, dass es noch jemanden gibt, der sie ausführen kann. Fällt die letzte handlungsfähige Ebene weg, ist die Stiftung ohne wirksam bestellten Vorstand, und dann muss die Stiftungsaufsicht eingeschaltet werden. Deshalb gehört in jede Satzung eine letzte Auffangstufe, die ohne die Familie funktioniert, etwa die Benennung durch eine neutrale Institution.
Familienmitglied oder externer Profi?
In der zweiten Generation lässt sich das meist noch aus der Familie besetzen. In der dritten wird es zur Zufallsfrage, ob jemand da ist, der Kapitalanlage, Rechnungslegung und den Umgang mit der Aufsicht beherrscht. Der Maßstab ist streng: Ein Organmitglied hat bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB). Das ist kein Ehrenamt im Sinne von "wird schon".
Bewährt hat sich ein gemischter Vorstand: mindestens ein Familienmitglied als Träger des Stifterwillens, mindestens eine externe Fachperson als Träger der Professionalität. Dazu gehören in die Satzung Qualifikationsanforderungen, Amtszeiten mit Wiederbestellungsmöglichkeit, eine Altersgrenze und eine Abberufungsregel für den Fall, dass jemand seine Pflichten verletzt. Zur Vergütung: Für ehrenamtliche Tätigkeit sieht das Steuerrecht die Ehrenamtspauschale von 960 € vor (§ 3 Nr. 26a EStG, Stand 2026); eine echte Vergütung braucht eine Grundlage in der Satzung. Die Details zur Besetzung stehen im Beitrag Stiftungsvorstand besetzen.
Warum die Vertretungsregel mitgedacht werden muss
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten (§ 84 Abs. 2 S. 2 BGB); davon kann durch die Satzung abgewichen werden (§ 84 Abs. 3 BGB). In einer dreiköpfigen Familienbesetzung heißt das im Konfliktfall: Zwei Zweige können den dritten überstimmen, und zwar dauerhaft. Wer das nicht will, muss die Vertretungs- und Beschlussregeln bewusst anders setzen, statt es beim gesetzlichen Normalfall zu belassen.
7. Warum ist die Erbersatzsteuer der eigentliche Generationentakt der Stiftung?
Weil sie in einem festen Rhythmus läuft, der sich nicht an eurer Familie orientiert. Der Erbersatzsteuer unterliegt das Vermögen einer Familienstiftung in Zeitabständen von je 30 Jahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Der entscheidende Satz für die Generationenplanung steht aber woanders: Die Steuer entsteht in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 ErbStG).
Die Uhr läuft ab Errichtung, nicht ab Generationenwechsel
Das hat zwei Folgen, die viele erst spät verstehen. Erstens läuft die Frist nicht neu an, wenn eine neue Generation nachrückt oder wenn der Stifter stirbt. Zweitens fällt der Stichtag deshalb irgendwo in eine Generation hinein, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht dann, wenn es gerade passt. Wer mit 45 errichtet, erlebt den ersten Stichtag mit 75 selbst; der zweite trifft die Enkel, und niemand von ihnen hat den Termin gewählt.
Für die Bemessung gilt der doppelte Freibetrag von 800.000 €. Zu Steuersätzen, Bewertung und Stundungsmöglichkeiten findest du die Details im Beitrag Erbersatzsteuer.
Was daraus für die Satzung folgt
- Den Stichtag dokumentieren: Das Datum des ersten Vermögensübergangs gehört in die Stiftungsakte, gut sichtbar, mit dem Hinweis, wann der nächste Stichtag ansteht. In dreißig Jahren fragt niemand mehr den Notar.
- Liquidität planen, nicht improvisieren: Eine Stiftung, die überwiegend Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen hält, hat am Stichtag ein Zahlungsproblem, kein Bewertungsproblem. Eine Rücklagenregel in der Satzung, die auf den Stichtag hinarbeitet, ist billiger als jede spätere Notlösung.
- Den Führungswechsel nicht auf den Stichtag legen: Wenn Amtszeiten und Steuerstichtag zusammenfallen, verhandelt ein neuer Vorstand die größte Einzelposition seiner Amtszeit ohne Vorlauf.
Auf der laufenden Ebene bleibt es dabei, dass die Familienstiftung ihre Erträge mit 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag versteuert und ihr ein Freibetrag von 5.000 € zusteht (§ 24 KStG). Der Generationentakt ändert daran nichts, er kommt obendrauf.
8. Was kannst du für Generationen festschreiben, und was nicht?
Den Zweck und die prägenden Grundentscheidungen weitgehend, die Details bewusst nicht. Das Gesetz staffelt die Änderbarkeit einer Satzung in drei Stufen, und wer diese Stufen bei der Errichtung kennt, schreibt eine andere Satzung.
| Stufe | Was betroffen ist | Wann eine Änderung möglich ist |
|---|---|---|
| § 85 Abs. 1 BGB | Anderer Zweck oder erhebliche Beschränkung des Zwecks | Nur wenn der Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder das Gemeinwohl gefährdet |
| § 85 Abs. 2 BGB | Prägende Bestimmungen; als prägend gelten regelmäßig Name, Sitz, Art und Weise der Zweckerfüllung und Verwaltung des Grundstockvermögens | Nur wenn sich die Verhältnisse nach der Errichtung wesentlich verändert haben und die Änderung zur Anpassung erforderlich ist |
| § 85 Abs. 3 BGB | Alle übrigen Satzungsbestimmungen | Wenn die Änderung der Erfüllung des Stiftungszwecks dient |
Für die Generationenplanung ist die dritte Zeile die wichtigste. Verteilungsschlüssel, Altersgrenzen, Berichtspflichten und Verfahrensregeln fallen typischerweise dorthin und sind damit anpassbar, wenn es der Zweckerfüllung dient. Das ist gewollt: Eine Satzung, die jedes Detail auf die Ebene der prägenden Bestimmungen hebt, produziert in der dritten Generation eine Struktur, die nicht mehr zu den Verhältnissen passt und trotzdem nicht geändert werden darf.
Der Hebel, den nur du hast
Im Stiftungsgeschäft kann der Stifter Satzungsänderungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausschließen oder beschränken (§ 85 Abs. 4 S. 1 BGB). Umgekehrt kann er Satzungsänderungen durch Organe der Stiftung auch abweichend von den Absätzen 1 bis 3 zulassen (§ 85 Abs. 4 S. 2 BGB). Solche Bestimmungen sind allerdings nur wirksam, wenn der Stifter Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung hinreichend bestimmt festlegt (§ 85 Abs. 4 S. 3 BGB). Eine Blankovollmacht an den künftigen Vorstand funktioniert also nicht; eine präzise umrissene Ermächtigung, etwa zur Anpassung der Ausschüttungsregeln an veränderte Ertragslagen, funktioniert.
Entscheidend ist der Zeitpunkt: Dieser Hebel steht nur im Stiftungsgeschäft zur Verfügung, also bei der Errichtung. Was du dort nicht regelst, lässt sich später nicht nachholen.
Die Genehmigung bleibt immer
Egal welche Stufe betroffen ist: Jede Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB). Deine Enkel können die Satzung also nicht im Familienkreis umschreiben. Das ist der eigentliche Grund, warum eine Stiftungssatzung über Generationen trägt, wo ein Testament es nicht tut: Nicht weil sie unveränderlich wäre, sondern weil eine staatliche Stelle bei jeder Änderung mitliest.
Und was du gar nicht festschreiben kannst
Wirtschaftliche Ergebnisse und menschliches Verhalten. Keine Klausel garantiert einen Ertrag, verhindert eine Wirtschaftskrise oder sorgt dafür, dass sich zwei Zweige vertragen. Und wenn dein Stiftungsgeschäft die Satzung im Übrigen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen lässt, ergänzt nach deinem Tod die zuständige Behörde die fehlenden Bestimmungen und soll dabei deinen wirklichen, hilfsweise deinen mutmaßlichen Willen beachten (§ 81 Abs. 4 BGB). Auf einen mutmaßlichen Willen sollte man eine Struktur, die drei Generationen tragen soll, nicht aufbauen.
Unser Fazit
Die Stiftung hält Vermögen zusammen, das ist ihre bekannte Stärke. Ihre unbekannte Schwäche ist, dass sie für die Frage, wer in der dritten Generation etwas bekommt und wer entscheidet, keine gesetzliche Antwort mitbringt. Der Mindestinhalt der Satzung umfasst Zweck, Name, Sitz und die Bildung des Vorstands (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB), von Begünstigten steht dort nichts. Was du nicht selbst regelst, wird später ausgelegt, und Auslegung ist der Anfang von Streit.
Drei Entscheidungen tragen das Ganze. Erstens der Verteilungsschlüssel: Stämme bilden die Herkunft ab, Köpfe die Person, und im Beispiel liegen dazwischen 8,3 % gegen 20 % für dieselbe Enkelin. Zweitens die Nachbesetzungskette für den Vorstand, samt einer letzten Auffangstufe, die auch dann greift, wenn die Familie sie nicht mehr bedienen kann. Drittens die bewusste Entscheidung, welche Regeln prägend sein sollen und welche änderbar bleiben müssen (§ 85 Abs. 1 bis 3 BGB), verbunden mit einer hinreichend bestimmten Änderungsermächtigung im Stiftungsgeschäft (§ 85 Abs. 4 S. 3 BGB).
Und der Takt läuft unabhängig davon weiter: alle 30 Jahre seit dem ersten Vermögensübergang (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 ErbStG). Wer diesen Termin bei der Errichtung notiert und die Liquidität dafür über Jahrzehnte aufbaut, erspart der Generation, die ihn erlebt, die unangenehmste Überraschung, die eine Familienstiftung bereithält.
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Häufige Fragen
Was passiert mit dem Anteil eines Familienzweigs, der kinderlos bleibt?
Das entscheidet allein die Satzung. Üblich sind zwei Wege: Der Anteil wächst den übrigen Zweigen zu, oder er fällt in das allgemeine Ausschüttungsvolumen zurück und wird nach dem geltenden Schlüssel neu verteilt. Fehlt eine Regelung, muss der Vorstand die Satzung auslegen, und genau das ist die Situation, die eine Anwachsungsklausel vermeiden soll.
Braucht jede Änderung durch die nächste Generation eine Genehmigung?
Ja. Eine Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB), und zwar unabhängig davon, ob es um den Zweck oder um eine Verfahrensregel geht. Deine Nachkommen können die Stiftung deshalb nicht im Familienkreis umbauen; sie brauchen einen Grund, der zu einer der Stufen des § 85 BGB passt.
Zählen Adoptiv- und Stiefkinder automatisch zur nächsten Generation?
Nur wenn deine Satzung das sagt. Begriffe wie "Abkömmlinge", "Nachkommen" oder "Familie" werden unterschiedlich verstanden, und in dreißig Jahren legt sie jemand aus, der dich nicht mehr fragen kann. Nimm Adoptiv-, Stief- und nichteheliche Kinder ausdrücklich auf oder schließe sie ausdrücklich aus, statt es dem Sprachgefühl der dritten Generation zu überlassen.
Beginnt die 30-Jahres-Frist neu, wenn eine neue Generation nachrückt?
Nein. Die Steuer entsteht in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 ErbStG). Weder ein Generationenwechsel noch der Tod des Stifters setzt die Uhr zurück. Der Stichtag ist damit von Anfang an bekannt und planbar.
Kann ein Begünstigter aus der Stiftung austreten und sich auszahlen lassen?
Nein. Die Stiftung ist eine mitgliederlose juristische Person (§ 80 Abs. 1 BGB). Es gibt keinen Anteil, den jemand halten, kündigen oder verkaufen könnte, und deshalb auch keine Abfindung. Wer nicht mehr begünstigt sein will, kann auf Zuwendungen verzichten; das Vermögen bleibt in der Stiftung.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Begriff und Rechtsnatur der Stiftung (mitgliederlose juristische Person, in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet): § 80 Abs. 1 BGB
- Mindestinhalt der Satzung (Zweck, Name, Sitz, Bildung des Vorstands) und behördliche Ergänzung nach dem Tod des Stifters: § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BGB
- Erhaltung des Grundstockvermögens, Zweckerfüllung aus den Nutzungen: § 83c Abs. 1 BGB
- Vorstandspflicht, Geschäftsführung, Vertretung durch die Mehrheit, abweichende Satzungsregelung und weitere Organe: § 84 Abs. 1 bis 4 BGB; Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers: § 84a Abs. 2 S. 1 BGB
- Satzungsänderung in drei Stufen (Zweckänderung, prägende Bestimmungen mit Regelbeispielen, übrige Bestimmungen) sowie Ausschluss, Beschränkung und erweiterte Änderungsermächtigung im Stiftungsgeschäft mit Bestimmtheitserfordernis: § 85 Abs. 1 bis 4 BGB; Genehmigungspflicht jeder Satzungsänderung: § 85a Abs. 1 S. 2 BGB
- Gesetzliche Erben erster Ordnung, Repräsentationsprinzip, Erbfolge nach Stämmen, Kinder erben zu gleichen Teilen: § 1924 Abs. 1 bis 4 BGB (im Text ausdrücklich nur als Formulierungsvorbild, nicht als Regel für die Stiftung)
- Erbfähigkeit nur des zur Zeit des Erbfalls Lebenden oder bereits Gezeugten: § 1923 BGB; Unwirksamkeit der Nacherbeneinsetzung nach 30 Jahren: § 2109 Abs. 1 S. 1 BGB; Unwirksamkeit des Auseinandersetzungsausschlusses nach 30 Jahren: § 2044 Abs. 2 S. 1 BGB
- Erbersatzsteuer im 30-Jahres-Rhythmus: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Entstehung der Steuer seit dem ersten Vermögensübergang auf die Stiftung: § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 ErbStG; Steuerklasse nach dem entferntest Berechtigten: § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG; doppelter Freibetrag 800.000 €
- Körperschaftsteuer 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG; Ehrenamtspauschale 960 €: § 3 Nr. 26a EStG
- Stiftungsrecht bundeseinheitlich seit dem 1.7.2023, §§ 80 ff. BGB. Die Modellrechnungen zu Stämmen und Köpfen sowie zur Ausschüttung pro Kopf sind Arithmetik auf im Text genannten Annahmen und keine Erfahrungs- oder Renditewerte. Gesetzestexte abgerufen am 2. September 2026. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.