Begünstigte einer Familienstiftung: Wer bekommt was?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 16 Min.
Begünstigte einer Familienstiftung: Wer bekommt was?

Begünstigter (Destinatär) einer Familienstiftung ist, wen die Satzung dazu bestimmt, üblicherweise der Stifter, sein Ehegatte und die Abkömmlinge. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht, nur den in der Satzung geschriebenen. Ausschüttungen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG) und werden mit 25 Prozent besteuert (§ 32d Abs. 1 S. 1 EStG).

Der Kreis der Begünstigten ist die Entscheidung, die sich in einer Familienstiftung am schwersten zurücknehmen lässt. Zweck, Name und Sitz stehen in der Satzung, weil das Gesetz sie verlangt. Wer etwas bekommt, steht dort, weil der Stifter es so gewollt hat, und genau deshalb ist dieser Teil der Satzung die eigentliche Familienpolitik der nächsten hundert Jahre. Zu eng gefasst, fällt ein ganzer Zweig heraus, sobald sich die Familie anders entwickelt als geplant. Zu weit gefasst, verwässert die Ausschüttung über Generationen, bis für den Einzelnen nichts Relevantes mehr übrig bleibt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Destinatär ist kein gesetzlicher Status: Die Stiftung ist eine mitgliederlose juristische Person (§ 80 Abs. 1 BGB). Es gibt keine Gesellschafter und keine Anteile. Wer begünstigt ist, ergibt sich allein aus der Satzung.
  • Das Gesetz verlangt den Kreis nicht einmal ausdrücklich: Die Satzung muss mindestens Zweck, Name, Sitz und die Bildung des Vorstands regeln (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Destinatärskreis kommt über den Zweck hinein, und wer ihn dort ungenau formuliert, produziert dauerhaften Auslegungsstreit.
  • Anspruch oder Aussicht ist eine Formulierungsfrage: Steht in der Satzung ein Rechtsanspruch, kann der Destinatär ihn einfordern. Steht dort eine Kann-Regelung im Ermessen des Vorstands, hat er nur eine Aussicht auf Leistungen.
  • Ausschüttungen werden zweimal besteuert: In der Stiftung 15 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag mit einem Freibetrag von 5.000 € (§ 24 KStG), beim Destinatär 25 Prozent auf die Leistung (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 32d Abs. 1 S. 1 EStG).
  • Der weiteste Begünstigte bestimmt die Steuerklasse: Bei der Ausstattung einer Familienstiftung ist das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten maßgeblich (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Ein zu weit gefasster Kreis kostet also schon bei der Errichtung Geld.
  • Nachträgliche Änderungen sind genehmigungspflichtig: Jede Satzungsänderung braucht die Genehmigung der Behörde (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB), und prägende Bestimmungen dürfen nur bei wesentlich veränderten Verhältnissen geändert werden (§ 85 Abs. 2 BGB).

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1. Wer kann Begünstigter einer Familienstiftung sein?

Grundsätzlich jede Person, die der Stifter in der Satzung benennt, in der Praxis aber fast immer der Stifter selbst, sein Ehegatte und seine Abkömmlinge. Das Stiftungsrecht enthält keine Liste zulässiger Destinatäre und keine Verwandtschaftsgrenze. Die Grenze zieht nicht das BGB, sondern das Steuerrecht und die Frage, ob der Stiftungszweck noch als privatnütziger Familienzweck durchgeht.

Natürliche Personen, juristische Personen, künftige Generationen

Begünstigt werden können namentlich benannte Personen ("meine Tochter Anna"), abstrakt beschriebene Personengruppen ("die ehelichen Abkömmlinge des Stifters in absteigender Linie") und ausdrücklich auch Personen, die es zum Zeitpunkt der Errichtung noch gar nicht gibt. Das ist der Regelfall: Wer eine Familienstiftung auf Dauer anlegt, begünstigt Enkel und Urenkel, die noch nicht geboren sind. Möglich sind daneben juristische Personen als Auffangbegünstigte, etwa eine gemeinnützige Organisation für den Fall, dass die Familie ausstirbt.

Der Stifter selbst darf ebenfalls Destinatär sein. Das ist kein Sonderfall, sondern in der Familienstiftung die Regel, weil der Stifter sein Vermögen überträgt und dennoch daraus leben will. Die Details dieser Konstellation, inklusive der Grenzen, behandelt der Beitrag Selbst Begünstigter der eigenen Stiftung.

Was der Destinatär gerade nicht ist

Er ist kein Gesellschafter und kein Mitglied. Die Stiftung ist eine mitgliederlose juristische Person, die mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattet ist (§ 80 Abs. 1 BGB). Daraus folgen drei Dinge, die viele Familien unterschätzen: Es gibt keine Anteile, die man halten, verkaufen oder vererben könnte. Es gibt kein Stimmrecht in einer Gesellschafterversammlung. Und es gibt keinen Auseinandersetzungsanspruch, mit dem sich ein Destinatär auszahlen ließe. Wer Mitsprache will, braucht dafür ein eigenes Organ, etwa einen Familien- oder Stiftungsbeirat, und eine ausdrückliche Regelung in der Satzung.

2. Wie legst du den Kreis der Begünstigten in der Satzung fest?

Über den Stiftungszweck, denn das Gesetz verlangt den Destinatärskreis nicht als eigenen Satzungspunkt. Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens Bestimmungen über den Zweck, den Namen, den Sitz und die Bildung des Vorstands enthält (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Bei einer Familienstiftung ist der Zweck typischerweise die Versorgung eines bestimmten Personenkreises, und damit wandert der Destinatärskreis in die wichtigste Klausel der ganzen Urkunde.

Die vier Bausteine einer sauberen Destinatärsklausel

  • Die Abgrenzung: Wer gehört dazu? Nur eheliche Abkömmlinge oder alle? Adoptivkinder, Stiefkinder, Kinder aus einer zweiten Ehe? Schwiegerkinder? Wer das nicht ausdrücklich entscheidet, überlässt die Entscheidung dem Vorstand einer Generation, die er nicht mehr kennt.
  • Die Reihenfolge: Sind alle gleichzeitig begünstigt oder erst die Kinder und die Enkel nur beim Wegfall ihres Elternteils? Die Systematik dahinter beschreibt der Beitrag Begünstigtenfolge in der Stiftung.
  • Der Verteilungsschlüssel: Nach Köpfen, nach Stämmen oder nach Bedarf? Nach Köpfen bevorzugt kinderreiche Zweige, nach Stämmen hält die Familienlinien gleich, nach Bedarf schafft Flexibilität und gleichzeitig Streitpotenzial.
  • Die Zwecke der Leistung: Laufender Unterhalt, Ausbildung, Existenzgründung, Notfälle, Pflege. Je konkreter die Anlässe, desto weniger Ermessensspielraum bleibt und desto weniger Angriffsfläche hat der Vorstand.

Ein häufiger Konstruktionsfehler ist die Kombination aus einem sehr weiten Kreis und einem sehr engen Verteilungsschlüssel. Wenn alle Abkömmlinge in absteigender Linie zu gleichen Teilen nach Köpfen begünstigt sind, stehen in der dritten Generation schnell zwölf bis zwanzig Personen auf der Liste, und aus einer sinnvollen Jahresleistung wird eine symbolische Zahlung. Formulierungsbeispiele und den Aufbau einer vollständigen Satzung findest du im Beitrag Stiftungssatzung Muster.

Warum der weiteste Begünstigte am teuersten ist

Der Zuschnitt hat eine unmittelbare Steuerfolge bei der Errichtung. Bei der Ausstattung einer Familienstiftung ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Die Finanzverwaltung schaut also nicht darauf, wer tatsächlich Geld bekommt, sondern in die Urkunde, und dort auf den am weitesten entfernten Berechtigten.

Das ist der Grund, warum in gut gebauten Satzungen die Neffen, Cousins und Lebensgefährten nicht vorsorglich "für alle Fälle" mitaufgenommen werden. Kinder und deren Abkömmlinge gehören zur Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 ErbStG), Geschwister und deren Kinder ersten Grades zur Steuerklasse II, alle übrigen Erwerber zur Steuerklasse III. Ein einziger weit entfernter Name in der Urkunde kann die gesamte Erstausstattung in eine schlechtere Steuerklasse ziehen.

3. Haben Destinatäre einen Rechtsanspruch auf Ausschüttungen oder nur eine Aussicht?

Das entscheidet allein die Satzung, und der Unterschied ist erheblich. Das Gesetz gibt dem Destinatär keinen Anspruch. Es kennt ihn als Begriff überhaupt nicht: Die §§ 80 ff. BGB regeln Errichtung, Vermögen, Organe und Aufsicht, aber keine Rechte der Begünstigten. Was ein Destinatär verlangen kann, steht deshalb ausschließlich in der Urkunde, die der Stifter geschrieben hat.

SatzungsvarianteWas der Destinatär hatPraktische Folge
Fester Rechtsanspruch ("Jedes Kind erhält jährlich 2 Prozent des Grundstockvermögens")Einen durchsetzbaren Anspruch gegen die StiftungPlanbar für die Familie, unflexibel für die Stiftung, in schlechten Jahren ein Liquiditätsproblem
Ermessensregelung ("Der Vorstand kann Leistungen gewähren")Nur eine Aussicht auf LeistungenMaximale Flexibilität, dafür Abhängigkeit vom Vorstand und potenzieller Familienkonflikt
Gebundenes Ermessen ("Ausschüttung von 30 bis 50 Prozent der ordentlichen Erträge, Verteilung nach Stämmen")Anspruch dem Grunde nach, Ermessen der Höhe nachIn der Praxis die meistgenutzte Variante, weil sie Kapitalerhalt und Versorgung gleichzeitig sichert
Zweckgebundene Leistung ("Ausbildungskosten bis zum Abschluss des ersten Studiums")Anspruch nur beim Eintritt des AnlassesSehr streitarm, deckt aber keinen laufenden Lebensunterhalt

Die Grenze nach oben: der Kapitalerhalt

Auch ein satzungsmäßiger Anspruch wird nicht grenzenlos bedient. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten, der Stiftungszweck wird mit den Nutzungen erfüllt (§ 83c Abs. 1 BGB). Ausgeschüttet werden also die Erträge, nicht die Substanz. Der Vorstand hat bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB), und dazu gehört, eine Ausschüttung zu verweigern, wenn sie den Kapitalerhalt gefährdet. Wer den Destinatären etwas anderes verspricht, verspricht etwas, das die Struktur nicht halten kann.

Was Destinatäre in der Praxis wirklich brauchen

Nicht der Anspruch selbst ist der Streitpunkt, sondern die Information. Drei Regelungen entschärfen fast jeden späteren Konflikt: ein Auskunftsrecht der Destinatäre gegenüber dem Vorstand über die Verwendung der Erträge, ein festes Turnusgespräch oder eine jährliche Familienversammlung, und ein Konfliktmechanismus (Beirat, Mediation, Schiedsklausel), der greift, bevor jemand die Stiftungsaufsicht einschaltet. Was die Aufsicht kann und was nicht, beschreibt der Beitrag Stiftungsaufsicht.

4. Wie werden Ausschüttungen an die Begünstigten besteuert?

Nach unserer Linie mit 25 Prozent auf die Leistung beim Destinatär, zusätzlich zur Besteuerung in der Stiftung selbst. Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG, die Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbar sind, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 EStG). Für diese Einkünfte beträgt die Einkommensteuer 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 S. 1 EStG), zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Wichtig für die Erwartungshaltung in der Familie: Die Ausschüttung ist keine Rückzahlung von etwas, das dem Destinatär gehört, sondern eine steuerpflichtige Leistung der Stiftung an eine dritte Person. Genau deshalb greift die Kapitalertragsteuerlogik.

Die zwei Ebenen im Zusammenhang

Auf Ebene der Stiftung fallen 15 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag an, mit einem Freibetrag von 5.000 € (§ 24 KStG). Eine vermögensverwaltende Familienstiftung zahlt keine Gewerbesteuer, solange sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Erst die Ausschüttung löst die zweite Ebene aus.

SchrittBeispielhafte GrößenordnungRechtsgrundlage
Ordentliche Erträge der Stiftung im Jahr100.000 €
Körperschaftsteuer 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag, Freibetrag 5.000 €es verbleiben rund 84.000 €§ 24 KStG
Beschlossene Ausschüttung an zwei Destinatäre50.000 €Satzung
Besteuerung beim Destinatär mit 25 %12.500 €§ 20 Abs. 1 Nr. 9, § 32d Abs. 1 S. 1 EStG
Was in der Familie ankommtrund 37.500 €

Das Beispiel ist eine Größenordnung, keine Berechnung für den Einzelfall: Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sparer-Pauschbetrag, Verlustverrechnung und die konkrete Ertragsstruktur verschieben das Ergebnis. Die vollständige Rechnung inklusive der Frage, wann sich eine Thesaurierung in der Stiftung gegenüber der Ausschüttung lohnt, steht im Beitrag Ausschüttung aus der Stiftung und Steuern.

Die dritte Ebene, die niemand vergessen sollte

Unabhängig davon, ob ausgeschüttet wird oder nicht, unterliegt das Vermögen einer Familienstiftung in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Dabei wird der doppelte Freibetrag gewährt, und die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG). Das entspricht einem Freibetrag von 800.000 €. Diese Belastung trifft die Stiftung, nicht die Destinatäre, mindert aber genau die Masse, aus der später ausgeschüttet wird.

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5. Was passiert bei Heirat, Scheidung, Geburt und Tod?

Genau das, was die Satzung vorsieht, und nichts anderes. Familienereignisse verändern die Stiftung nicht automatisch. Wer sie nicht vorher durchdacht hat, hat sie später als Problem.

Heirat

Ein Schwiegerkind wird nicht dadurch Destinatär, dass es in die Familie einheiratet. Es ist begünstigt, wenn die Satzung es benennt, sonst nicht. In der Praxis wird der Ehegatte eines Abkömmlings meist bewusst ausgeklammert oder nur nachrangig als Versorgungsempfänger nach dem Tod des Abkömmlings aufgenommen. Das hat zwei Gründe: Erstens soll das Vermögen in der Blutlinie bleiben. Zweitens gehören Schwiegerkinder zur Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 ErbStG), sind also für den Test des entferntest Berechtigten nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG teuer.

Scheidung

Bei einer Scheidung zeigt sich, ob die Satzung sauber gebaut ist. Ein geschiedener Ehegatte fällt nur dann aus dem Kreis, wenn die Satzung das ausdrücklich anordnet, etwa über eine Klausel, nach der die Begünstigung mit Rechtskraft der Scheidung endet. Fehlt sie, bleibt der Ex-Partner Destinatär, unter Umständen über Jahrzehnte. Umgekehrt wirkt die Struktur nach außen schützend: Stiftungsvermögen gehört der Stiftung und damit nicht zum Endvermögen eines Destinatärs im Zugewinnausgleich. Wie weit dieser Effekt trägt und wo seine Grenzen liegen, beschreibt der Beitrag Vermögen vor Scheidung schützen.

Geburt

Neugeborene rücken automatisch nach, wenn die Satzung abstrakt formuliert ist ("alle Abkömmlinge des Stifters in absteigender Linie"). Bei namentlicher Benennung passiert dagegen nichts: Ein Enkel, der nach der Errichtung geboren wird, steht draußen, bis die Satzung geändert ist. Das ist der häufigste Grund für spätere Änderungsanträge und einer der stärksten Gründe für eine abstrakte Formulierung.

Tod

Mit dem Tod eines Destinatärs endet dessen Begünstigung. Sie wird nicht vererbt, weil es nichts zu vererben gibt: Der Destinatär hält keinen Anteil, sondern eine satzungsmäßige Position. Was danach geschieht, hängt vom Modell ab. Beim Stämme-Modell rücken die Abkömmlinge des Verstorbenen an seine Stelle. Beim Kopfmodell verteilt sich sein Anteil auf die verbleibenden Destinatäre. Für den Fall, dass der Kreis vollständig leerläuft, gehören Sekundär-Destinatäre und ein benannter Anfallberechtigter in die Satzung; sonst droht am Ende der Anfall an das Bundesland des Stiftungssitzes. Diesen Fall behandelt der Beitrag Wenn Destinatäre wegfallen.

6. Wie änderst du den Kreis der Begünstigten später?

Über eine Satzungsänderung, und die ist deutlich schwerer als die meisten Stifter erwarten. Zwei Hürden stehen im Weg: die inhaltlichen Voraussetzungen des § 85 BGB und die Genehmigungspflicht.

Die drei Stufen des § 85 BGB

  • Zweckänderung (Abs. 1): Ein anderer Zweck oder eine erhebliche Beschränkung des Zwecks ist nur möglich, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder das Gemeinwohl gefährdet. Das ist die höchste Hürde, und weil der Destinatärskreis in der Familienstiftung Teil des Zwecks ist, kann eine grundlegende Umgestaltung des Kreises hier landen.
  • Prägende Bestimmungen (Abs. 2): Sie dürfen geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und die Änderung erforderlich ist, um die Stiftung anzupassen. Als prägend gelten regelmäßig Name, Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und die Verwaltung des Grundstockvermögens.
  • Sonstige Bestimmungen (Abs. 3): Alles Übrige darf geändert werden, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient. Hierher gehören typischerweise Verfahrensfragen der Ausschüttung.

Und unabhängig von der Stufe gilt: Jede Satzungsänderung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB). Ein Familienbeschluss allein ändert gar nichts.

Der Hebel, den nur der Stifter hat

Die wirksamste Vorsorge trifft man vor der Errichtung, nicht danach. Im Stiftungsgeschäft kann der Stifter Satzungsänderungen ausschließen oder beschränken, und er kann Satzungsänderungen durch Organe der Stiftung auch abweichend von den Absätzen 1 bis 3 zulassen (§ 85 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB). Diese Ermächtigung ist allerdings nur wirksam, wenn der Stifter Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung hinreichend bestimmt festlegt (§ 85 Abs. 4 S. 3 BGB).

Für den Destinatärskreis heißt das ganz konkret: Eine Klausel wie "der Vorstand kann die Satzung ändern" ist zu unbestimmt und läuft leer. Eine Klausel wie "der Vorstand kann mit Zustimmung des Beirats weitere Abkömmlinge des Stifters in absteigender Linie in den Kreis der Begünstigten aufnehmen, nicht jedoch andere Personen" beschreibt Inhalt und Ausmaß und ist der Weg, auf dem eine Familienstiftung über Generationen atmen kann, ohne ihren Zweck zu verlieren. Den Gesamtrahmen dazu spannt der Beitrag Familienstiftung.

7. Welche Fehler beim Zuschnitt kosten am meisten?

Fast alle teuren Fehler entstehen aus zwei Richtungen: zu eng und damit später nicht erweiterbar, oder zu weit und damit sofort zu teuer und langfristig zu dünn.

  • Namentliche statt abstrakter Benennung: "Meine Kinder Anna und Ben" schließt das dritte Kind aus, das später geboren oder adoptiert wird, und jeden Enkel ohnehin. Die Korrektur kostet eine genehmigungspflichtige Satzungsänderung.
  • Vorsorgliche Aufnahme entfernter Verwandter: Der Neffe "für alle Fälle" in der Urkunde bestimmt möglicherweise den entferntest Berechtigten und damit die Steuerklasse der gesamten Erstausstattung (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG).
  • Kopfmodell ohne Deckelung: Gleiche Teile nach Köpfen führen in der dritten Generation zu Kleinstbeträgen. Wer den Kreis weit fasst, braucht Stämme, Staffelungen oder Anlassbindungen statt einer flachen Gleichverteilung.
  • Feste Beträge in der Satzung: "Jedes Kind erhält jährlich 50.000 €" ist nach zwei schlechten Kapitalmarktjahren nicht mehr erfüllbar und kollidiert mit dem Erhalt des Grundstockvermögens (§ 83c Abs. 1 BGB). Prozentsätze der ordentlichen Erträge sind robuster.
  • Keine Regelung für Scheidung und Wiederheirat: Ohne ausdrückliche Klausel bleibt ein geschiedener Ehegatte begünstigt.
  • Keine Änderungsermächtigung im Stiftungsgeschäft: Wer § 85 Abs. 4 BGB nicht nutzt, überlässt jede spätere Anpassung der Behörde und den engen Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 und 2 BGB.
  • Die Erwartungen nicht besprochen: Der teuerste Fehler ist familiär, nicht juristisch. Wer Kindern nicht vor der Errichtung erklärt, dass aus einer Erberwartung eine satzungsgebundene Begünstigung wird, bekommt den Konflikt später und dann in der Stiftung.

Unser Fazit

Die Begünstigten sind der Kern einer Familienstiftung, obwohl das Gesetz sie nicht einmal ausdrücklich verlangt. Die Satzung muss Zweck, Name, Sitz und die Bildung des Vorstands regeln (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB); alles, was die Familie tatsächlich betrifft, entsteht erst durch die Formulierung des Zwecks. Daraus folgt die praktische Konsequenz: Der Destinatärskreis verdient mehr Zeit als jede andere Klausel.

Der Zielkonflikt lässt sich nicht auflösen, nur bewusst entscheiden. Ein enger Kreis ist steuerlich günstig (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG), hält die Ausschüttungen relevant und riskiert, dass ein Familienzweig herausfällt. Ein weiter Kreis ist inklusiv, verteuert die Errichtung und verwässert die Leistung über Generationen. Der übliche Kompromiss in der Praxis: abstrakt formulierter Kreis der Abkömmlinge in absteigender Linie, Verteilung nach Stämmen, gebundenes Ermessen bei der Höhe, klare Anlässe für Sonderleistungen und eine hinreichend bestimmte Änderungsermächtigung nach § 85 Abs. 4 BGB für alles, was heute noch nicht absehbar ist.

Und die Steuerseite gehört von Anfang an in die Rechnung: 15 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag in der Stiftung (§ 24 KStG), 25 Prozent auf die Leistung beim Destinatär (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 32d Abs. 1 S. 1 EStG) und alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Wer das vorher durchrechnet, formuliert den Kreis anders als jemand, der nur an die Familie denkt.

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Häufige Fragen

Nein. Die Stiftung ist mitgliederlos und kennt keine Anteile (§ 80 Abs. 1 BGB). Die Begünstigung ist eine satzungsmäßige Position, kein übertragbares Vermögensrecht. Sie endet mit dem Tod des Destinatärs, und wer danach nachrückt, ergibt sich allein aus der Satzung.

Nein, und das ist einer ihrer größten Vorteile gegenüber dem Erbrecht. Die Satzung darf zwischen Personen, Stämmen, Lebenslagen und Anlässen unterscheiden, etwa höhere Leistungen bei Pflegebedarf oder Ausbildung. Maßgeblich ist, dass der Vorstand die Regeln der Satzung einhält und die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anwendet (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB).

Das Gesetz nennt keine Ober- oder Untergrenze. Die Grenze ist wirtschaftlich: Aus den ordentlichen Erträgen muss noch eine spürbare Leistung je Person übrig bleiben, denn das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten (§ 83c Abs. 1 BGB). Ein weiter Kreis verlangt deshalb entweder mehr Stiftungsvermögen oder eine Verteilung nach Stämmen statt nach Köpfen.

In der Regel ja. Steuerpflichtig sind Einnahmen aus Leistungen der Stiftung, die Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbar sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 EStG), und dazu können auch geldwerte Vorteile wie eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung gehören. Die Bewertung im Einzelfall gehört zwingend zum Steuerberater, bevor eine solche Gestaltung umgesetzt wird.

Nur wenn die Satzung ihnen dieses Recht gibt. Als Destinatär allein hat man keine Organstellung und kein Stimmrecht, weil es keine Mitgliedschaft gibt (§ 80 Abs. 1 BGB). Üblich ist deshalb ein Beirat oder Familienrat mit ausdrücklich geregelten Kontroll-, Zustimmungs- und Besetzungsrechten. Daneben bleibt die Stiftungsaufsicht als staatliche Kontrollinstanz.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Begriff und Rechtsnatur der Stiftung (mitgliederlose juristische Person): § 80 Abs. 1 BGB
  • Stiftungsgeschäft und Mindestinhalt der Satzung (Zweck, Name, Sitz, Bildung des Vorstands): § 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB
  • Erhaltung des Grundstockvermögens, Zweckerfüllung aus den Nutzungen: § 83c Abs. 1 BGB
  • Sorgfaltsmaßstab der Organmitglieder (Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers): § 84a Abs. 2 S. 1 BGB
  • Voraussetzungen für Satzungsänderungen: § 85 BGB, insbesondere Abs. 1 (Zweckänderung), Abs. 2 (prägende Bestimmungen), Abs. 3 (sonstige Bestimmungen) und Abs. 4 (Ausschluss, Beschränkung und hinreichend bestimmte Änderungsermächtigung im Stiftungsgeschäft)
  • Genehmigungserfordernis für Satzungsänderungen: § 85a Abs. 1 S. 2 BGB; Stiftungsrecht bundeseinheitlich seit dem 1.7.2023, §§ 80 ff. BGB
  • Ausschüttungen als Einnahmen aus Leistungen einer Körperschaft oder Vermögensmasse: § 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 EStG
  • Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (25 Prozent): § 32d Abs. 1 S. 1 EStG
  • Körperschaftsteuerlicher Freibetrag von 5.000 € für Stiftungen: § 24 KStG; Steuersatz 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag
  • Steuerklassen und Steuerklassenprivileg bei der Familienstiftung (entferntest Berechtigter nach der Stiftungsurkunde): § 15 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 ErbStG; doppelter Freibetrag und Berechnung nach Steuerklasse I bei der Erbersatzsteuer: § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG
  • Erbersatzsteuer im 30-Jahres-Rhythmus: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
  • Praxiswerte zur Satzungsgestaltung (Verteilungsmodelle, Ermessensklauseln, Beiratslösungen) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Gesetzestexte abgerufen am 31. August 2026. Stand: August 2026.

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