Wer eine Stiftung errichtet, trifft eine der wichtigsten Weichenstellungen oft nebenbei: die Frage, wer eigentlich von der Stiftung profitieren soll. Die Begünstigtenfolge wird in der Stiftungssatzung festgelegt. Sie definiert, wer Stiftungsleistungen empfangen darf (der Destinatären-Kreis) und in welcher Reihenfolge, bei der Familienstiftung typischerweise: Stifter und Ehegatte auf der ersten Stufe, dann Kinder, dann Enkel, dann weitere Nachkommen. In diesem Beitrag geht es darum, wie du diesen Kreis richtig zuschneidest, warum die Liste der Destinatäre später strukturell kaum erweiterbar ist und welche Klauseln in der Praxis Streit vermeiden.
Das Wichtigste in Kürze
- Ort der Regelung: Der Destinatären-Kreis ist Pflicht-Inhalt der Satzung; allgemein „die Familie“ reicht nicht, es braucht eine präzise Definition.
- Typische Stufenfolge: 1. Stufe Stifter und Ehegatte, 2. Stufe Kinder, 3. Stufe Enkel, danach weitere Generationen.
- Kein Verwandten-Zwang: Auch Lebensgefährten oder fremde Dritte können Destinatäre sein, das verschlechtert aber das Steuerklassen-Privileg bei der Errichtung (§ 15 Abs. 2 ErbStG: der entfernteste Berechtigte bestimmt den Freibetrag).
- Kaum nachträglich erweiterbar: Eine Erweiterung des Kreises wird wie eine Neugründung gewertet, Schenkungsteuer fällt erneut an.
- Strategie: Bei Errichtung möglichst breit definieren, der Vorstand entscheidet diskretionär über konkrete Ausschüttungen; Destinatäre haben typischerweise keinen Rechtsanspruch.
1. Was ist die Begünstigtenfolge und wo wird sie geregelt?
Die Begünstigtenfolge ist die satzungsmäßige Antwort auf zwei Fragen: Wer darf Leistungen aus der Stiftung empfangen, und in welcher Reihenfolge oder Hierarchie? Die Empfänger heißen im Stiftungsrecht Destinatäre.
Pflicht-Inhalt der Satzung
Bei jeder Familienstiftung muss der Destinatären-Kreis konkret in der Satzung festgelegt sein. Eine allgemeine Formulierung wie „begünstigt ist die Familie“ reicht nicht: Erforderlich ist eine präzise Definition, etwa Stifter, Ehegatte, Kinder, Enkel und weitere Generationen. Merksatz: Der Begünstigtenkreis ist kein Detail, sondern Pflicht-Inhalt der Satzung.
Klassen und Stufen als Ordnungsprinzip
Häufig wird der Kreis in Stufen unterteilt (1. Stufe: Stifter und Ehegatten, 2. Stufe: Kinder, 3. Stufe: Enkel). Diese Stufen legen die Ausschüttungs-Priorität fest: Wer auf einer höheren Stufe steht, wird vorrangig versorgt.
2. Wer kann Destinatär einer Stiftung sein?
Grundsätzlich ist der Kreis nicht auf Verwandte beschränkt. Wer aufgenommen wird, ist eine Gestaltungsentscheidung des Stifters, mit steuerlichen Konsequenzen.
Verwandte als Standard
Der Regelfall bei der Familienstiftung: Ehegatten, Kinder, Enkel und Urenkel. Stiefkinder und adoptierte Kinder können Destinatäre sein, wenn sie explizit in die Satzung aufgenommen werden.
Lebensgefährten und fremde Dritte
Auch nichteheliche Lebenspartner können begünstigt werden, dafür ist ihre explizite Aufnahme in die Satzung nötig. Sogar Freunde und fremde Dritte sind möglich. Der Preis: Das verschlechtert das Steuerklassen-Privileg bei der Errichtung, denn der Letztbegünstigte bestimmt den Freibetrag. Bei einem Freund gilt Steuerklasse III mit nur 20.000 € Freibetrag.
Personengruppen bei der gemeinnützigen Stiftung
Bei gemeinnützigen Stiftungen können auch abstrakte Personengruppen oder Institutionen begünstigt sein, etwa „Bedürftige aus Stadt X“ oder „Studierende der Universität Y“.
3. Wie sieht die typische Destinatären-Hierarchie aus?
Die bewährte Hierarchie der Familienstiftung folgt den Generationen und sichert damit die Versorgung über den Tod des Stifters hinaus.
Die Stufenfolge über Generationen
- 1. Stufe, Stifter und Ehegatten: Höchste Priorität, lebenslange Versorgung. Bei Tod wird die Stufe gestrichen.
- 2. Stufe, Kinder: Nach dem Tod der 1. Stufe oder parallel zur Stifter-Versorgung, je nach Satzungs-Konfiguration.
- 3. Stufe, Enkel: Nach Wegfall der 2. Stufe oder parallel.
- Weitere Generationen: Urenkel und nachfolgende Abkömmlinge; die Stiftung bleibt über Generationen aktiv.
Genau diese Generationen-Logik macht die Stiftung zum Nachfolge-Instrument: Vermögen und Versorgung laufen nach klaren Regeln weiter, ohne Erbauseinandersetzung. Wie die Stiftung insgesamt in die Nachfolgeplanung passt, zeigt der Beitrag Familienstiftung und Nachfolge.
Ist die Destinatärs-Stellung vererbbar?
Das hängt von der Satzung ab: In manchen Satzungen ist die Stellung vererbbar (Kinder rücken nach), in anderen erlischt sie mit dem Tod der Person. Zwischenformen sind möglich, etwa Generations-Überspringung oder Bedingungen wie Mindestalter oder Ausbildungsstand. Wichtig: Die Satzung muss diese Fälle ausdrücklich regeln, sonst entsteht nach dem Tod eines Destinatärs Unsicherheit und Streit.
4. Welche Steuerfolgen hat der Zuschnitt des Begünstigtenkreises?
Der Zuschnitt des Kreises ist nicht nur eine Familien-, sondern auch eine Steuerentscheidung: Nach § 15 Abs. 2 ErbStG wird bei der Errichtung die Steuerklasse des entferntesten Berechtigten zugrunde gelegt (Letztbegünstigter).
Der Letztbegünstigte bestimmt den Freibetrag
| Begünstigtenkreis in der Satzung | Steuerklasse | Freibetrag bei Errichtung |
|---|---|---|
| Nur Kinder | I | 400.000 € |
| Kinder + Enkel | I (Enkel-Klasse) | 200.000 € |
| Kinder + Enkel + Urenkel (Ewigkeits-Satzung) | I | 100.000 € |
| Familie + Freunde | III | 20.000 € |
Der Trade-off: Freibetrag gegen Generationenkontinuität
Ein engerer Kreis bringt einen höheren Freibetrag, aber weniger Flexibilität: Wer die Satzung nur auf die Kinder zuschneidet, kann später die Enkel nicht ohne Weiteres aufnehmen und verliert den Ewigkeitscharakter. Ein breiterer Kreis (Kinder, Enkel, Urenkel) bedeutet einen niedrigeren Freibetrag von 100.000 €, dafür bleibt die Stiftung über Generationen flexibel. Diese breite Abkömmlinge-Satzung ist die Ewigkeits-Variante und der Standard in der Beratungspraxis; vor der Errichtung gehört die Wahl mit einem Steuerexperten durchgesprochen. Was der Destinatärskreis im Detail für den Freibetrag bedeutet, vertieft der Beitrag Freibetrag bei der Stiftung.
5. Wie viel Flexibilität behält die Stiftung im Alltag?
Die Satzung legt den Rahmen fest, konkret entschieden wird laufend: Der Vorstand bestimmt anhand der Satzungs-Bestimmungen, wer wann wie viel erhält.
Vorstands-Diskretion statt Rechtsanspruch
Familienstiftungssatzungen sehen typischerweise keinen Rechtsanspruch der Destinatäre auf Ausschüttungen vor; der Vorstand ist nicht zur Ausschüttung verpflichtet. Das ist kein Mangel, sondern das zentrale Flexibilitäts-Werkzeug: Bei Bedürftigkeit einzelner Destinatäre kann der Vorstand gezielt unterstützen, während andere weniger oder nichts erhalten. Destinatäre haben nur einen Anspruch auf ordnungsgemäße Berücksichtigung nach der Satzung, keinen einklagbaren Anspruch auf bestimmte Beträge.
Wie eine Ausschüttung konkret abläuft
- Wirtschaftliche Prüfung: Ist freies Vermögen vorhanden (nach Abzug von Kosten, Rückstellungen und gesetzlichen Rücklagen)?
- Satzungsrechtliche Prüfung: Kann der Destinatär nach der Satzung begünstigt werden, welche Kriterien erfüllt er?
- Antrag des Destinatärs, formlos oder schriftlich mit Begründung.
- Vorstandsbeschluss über Höhe, Zweck und Modalität, gegebenenfalls mit Zustimmung eines Beirats.
- Auszahlung per Überweisung, bei zweckgebundenen Ausschüttungen gegebenenfalls mit Verwendungs-Nachweisen.
- Dokumentation in Buchhaltung und Jahresbericht.
Beim Empfänger sind Ausschüttungen der Familienstiftung einkommensteuerpflichtig (25 % Abgeltungsteuer oder Günstigerprüfung). Die Details behandelt der Beitrag Wie werden Ausschüttungen aus der Stiftung besteuert?; welche Wege es insgesamt gibt, Mittel aus der Stiftung zu erhalten, zeigt Geld aus der Stiftung entnehmen.
Sonderfall: minderjährige Destinatäre
Die Stiftung kann auch an Kinder unter 18 Jahren ausschütten. Die Mittel müssen dann über einen gesetzlichen Vertreter (Eltern oder Vormund) verwaltet werden; ein Treuhandkonto auf den Namen des Kindes ist sinnvoll. Steuerlich gilt beim minderjährigen Destinatär der eigene Grundfreibetrag (12.084 € in 2025) plus Sparerpauschbetrag, mit Günstigerprüfung über die Eltern-Steuererklärung. Werden die Ausschüttungen so hoch, dass das Kind eigene Einkünfte über bestimmten Grenzen erzielt, kann das die Familienversicherung gefährden; das gehört bei größeren Beträgen separat geprüft.
6. Lässt sich der Begünstigtenkreis nachträglich ändern?
Nur sehr eingeschränkt, und genau deshalb ist der Zuschnitt bei der Errichtung so wichtig. Die Liste der Destinatäre ist strukturell nicht erweiterbar: Eine Erweiterung wird wie eine Neugründung gewertet, Schenkungsteuer fällt erneut an. Ob dabei auch die 30-Jahres-Frist der Erbersatzsteuer neu beginnt, ist steuerrechtlich streitig und gehört mit dem Steuerberater geklärt.
Nachträgliche Aufnahme: die Steuerfolgen
Wird ein neuer Destinatär (etwa ein Bruder oder Neffe) nachträglich aufgenommen, erfordert das eine Satzungsänderung. Schenkungsteuerrechtlich gilt für Vermögens-Übertragungen an den neuen Destinatär dann Steuerklasse III mit 20.000 € Freibetrag, auch wenn er später Ausschüttungen erhält. Die Empfehlung lautet deshalb: Den weiteren Verwandten-Kreis schon bei der Errichtung als „Sekundär-Destinatäre“ aufnehmen, die nur greifen, wenn der primäre Kreis weggefallen ist. So bleibt die Steuerklasse I bei der Erstausstattung gewahrt. Wer die Satzung von Anfang an sauber aufsetzt, spart sich diese Nachbesserungen; wie der Gründungsprozess insgesamt abläuft, erklärt der Beitrag Stiftung gründen.
Destinatär entfernen: schwierig, aber steuerbar
Auch die Gegenrichtung ist heikel: Da der Begünstigtenkreis in der Satzung verankert ist, ist eine förmliche Entfernung ohne Satzungsänderung kaum möglich, und eine Satzungsänderung ist aufwendig (Genehmigung der Stiftungsaufsicht, monatelange Dauer, oft gerichtliche Auseinandersetzung). Praktisch wirksamer ist die Vorstands-Diskretion: Weil Destinatäre keinen Rechtsanspruch auf Ausschüttungen haben, kann der Vorstand bei illoyalem Verhalten (etwa gerichtlichem Vorgehen gegen die Stiftung oder deren Schädigung) die Ausschüttungen einstellen. Eine Klausel wie „Der Vorstand kann von Ausschüttungen absehen, wenn der Destinatär die Interessen der Stiftung nachweislich gefährdet hat“ gibt solchen Beschlüssen eine ausdrückliche Grundlage.
7. Welche Klauseln gehören in eine durchdachte Begünstigten-Regelung?
Merksatz: Eine gute Begünstigten-Regelung ist breit im Kreis, klar in den Kriterien und diskretionär in der Entscheidung.
Beispiel einer Satzungs-Klausel
„Begünstigte (Destinatäre) der Stiftung sind:
1. Der Stifter und seine Ehegattin zu Lebzeiten;
2. Die ehelichen und adoptierten Abkömmlinge des Stifters in absteigender Linie;
3. In Notfällen, nach Beschluss des Vorstands, auch andere nahe Verwandte des Stifters.Begünstigte haben keinen Rechtsanspruch auf Ausschüttungen. Der Vorstand entscheidet diskretionär über Höhe und Verteilung der Mittel. Ehegatten der Abkömmlinge sind nicht begünstigt.“
Schutz vor dem Zugriff von Schwiegerkindern
Eine klassische Konstellation: Der Stifter will Ehegatten seiner Kinder vom Zugriff auf das Stiftungsvermögen ausschließen. Die Lösung liegt im Zuschnitt des Kreises: Begünstigt sind nur „Stifter, Ehegatten, leibliche und adoptierte Abkömmlinge“, die Ehegatten der Kinder ausdrücklich nicht. Bei einer Scheidung greift der Zugewinnausgleich dann nicht auf die Stiftungs-Erträge zu.
Anfallsregelung: Wer erhält das Restvermögen?
Für den Fall der Auflösung muss die Satzung die Empfänger des Restvermögens definieren. Typisch sind bei der Familienstiftung die nächsten Familienmitglieder oder eine andere Familienstiftung, bei der gemeinnützigen Stiftung zwingend eine andere gemeinnützige Einrichtung mit ähnlichem Zweck. Steuerlich richtet sich die Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsgrad des Empfängers: bei Abkömmlingen des Stifters Steuerklasse I, bei entfernteren Verwandten Steuerklasse II, bei Dritten Steuerklasse III mit 20.000 € Freibetrag.
Klauseln gegen Familien-Konflikte
Familienkonflikte sind das häufigste Praxis-Problem in Familienstiftungen. Vorausschauende Regelungen entschärfen sie:
- Klare Ausschüttungs-Kriterien: Statt vager Bedürftigkeits-Prüfung konkrete Bedingungen, etwa „Ausbildungs-Förderung bis 500 € monatlich bis zum Abschluss“ oder „Notlage-Hilfen bei medizinischen Indikationen“.
- Mediations-Klausel: Bei Konflikten zwischen Destinatären greift der Vorstand mit Mediations-Pflicht; bei anhaltender Unstimmigkeit kann eine externe Person als Schlichter beauftragt werden.
- Familienbeirat: Ein beratendes Gremium der Destinatäre gibt Teilhabe-Gefühl, ohne den Vorstand operativ zu binden.
- Jährliche Familienkonferenz: Information, Diskussion, Bindung.
8. Welche Fehler solltest du vermeiden?
- Zu enger Kreis bei der Errichtung: Wer nur die Kinder benennt, gewinnt kurzfristig Freibetrag, verbaut aber die Generationenkontinuität; eine spätere Erweiterung wird wie eine Neugründung behandelt.
- Unpräzise Formulierungen: „Die Familie“ als Begünstigten-Definition reicht nicht und provoziert Auslegungsstreit.
- Vererbbarkeit ungeregelt: Ohne ausdrückliche Regelung entsteht nach dem Tod eines Destinatärs Unsicherheit.
- Rechtsansprüche statt Diskretion: Feste Ansprüche nehmen dem Vorstand das wichtigste Steuerungs-Werkzeug für die Familien-Realität.
- Auslands-Wohnsitz nicht bedacht: Zieht ein Begünstigter ins Ausland, kann die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG greifen; Ausschüttungen ins Ausland gehören auf Doppelbesteuerungs-Risiken geprüft. Satzungsseitig helfen Stufenmodelle und differenzierte Bezugsrechte je nach Wohnsitz.
Unser Fazit
Die Begünstigtenfolge ist der Kern der Stiftungssatzung: Sie entscheidet, wem die Stiftung über Generationen dient und wie viel Gestaltungsspielraum der Vorstand behält. Weil der Kreis später strukturell kaum erweiterbar ist, gilt der Grundsatz: bei der Errichtung möglichst breit definieren (alle potenziell künftigen Begünstigten einschließen) und die konkrete Verteilung der diskretionären Entscheidung des Vorstands überlassen. Der Trade-off mit dem Steuerklassen-Privileg (engerer Kreis gleich höherer Freibetrag) gehört vor der Gründung sauber durchgerechnet, denn korrigieren lässt sich diese Weichenstellung später nur zum Preis einer Neugründungs-Wertung.
FAQ: Begünstigte und Destinatäre der Stiftung
Soll ich Enkel und Urenkel von Anfang an einschließen?
Grundsätzlich ja, wenn die Stiftung über Generationen wirken soll: Der breite Kreis (Kinder, Enkel, Urenkel) senkt zwar den Freibetrag bei der Errichtung auf 100.000 €, sichert aber die Generationenkontinuität. Eine nachträgliche Aufnahme wird wie eine Neugründung gewertet.
Wie schließe ich Schwiegerkinder vom Stiftungsvermögen aus?
Über den Zuschnitt des Begünstigtenkreises: Die Satzung beschränkt die Destinatäre auf Stifter, Ehegatten und leibliche beziehungsweise adoptierte Abkömmlinge; Ehegatten der Kinder werden ausdrücklich nicht begünstigt. Bei Scheidung greift der Zugewinnausgleich dann nicht auf die Stiftungs-Erträge zu.
Wer entscheidet, wer konkret Ausschüttungen erhält?
Der Stiftungsvorstand: Er entscheidet anhand der Satzungs-Bestimmungen diskretionär über Empfänger, Höhe und Zweck der Ausschüttungen, gegebenenfalls mit Zustimmung eines Beirats.
Haben Destinatäre einen Rechtsanspruch auf Ausschüttungen?
Typischerweise nein. Familienstiftungssatzungen sehen keinen Rechtsanspruch vor; Destinatäre haben nur einen Anspruch auf ordnungsgemäße Berücksichtigung nach der Satzung, keinen einklagbaren Anspruch auf bestimmte Beträge.
Kann ich nachträglich neue Begünstigte aufnehmen?
Nur über eine Satzungsänderung, und mit Nachteilen: Die Erweiterung wird wie eine Neugründung gewertet, Schenkungsteuer fällt erneut an, und für Übertragungen an den neuen Destinatär gilt Steuerklasse III mit 20.000 € Freibetrag. Besser: Sekundär-Destinatäre schon bei der Errichtung vorsehen.
Können auch Minderjährige Destinatäre sein?
Ja. Die Mittel werden bis zur Volljährigkeit über einen gesetzlichen Vertreter verwaltet, sinnvollerweise auf einem Treuhandkonto; steuerlich gelten der Grundfreibetrag des Kindes (12.084 € in 2025) und der Sparerpauschbetrag. Bei größeren Ausschüttungen sollte die Familienversicherung geprüft werden.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Steuerklassen-Privileg bei Errichtung (Letztbegünstigter): § 15 Abs. 2 ErbStG
- Hinzurechnungsbesteuerung bei Auslands-Bezug von Begünstigten: § 15 AStG
- Besteuerung der Ausschüttungen beim Empfänger: Abgeltungsteuer 25 % bzw. Günstigerprüfung
- Praxis-Einordnungen aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: Juli 2026.