Ohne Testament sucht das Gesetz für dich, und zwar über immer entferntere Verwandte bis hin zu den entfernteren Voreltern und deren Abkömmlingen (§ 1929 BGB). Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden, erbt das Land (§ 1936 BGB). Wer stattdessen Dritte bedenkt, landet in Steuerklasse III: 20.000 € Freibetrag, darüber 30 % Steuer.
Dieser Beitrag richtet sich an eine Gruppe, für die die üblichen Nachfolge-Ratgeber nicht geschrieben sind: Menschen mit relevantem Vermögen, aber ohne Kinder, ohne nahe Angehörige oder ohne jemanden in der Familie, der ein Unternehmen weiterführen könnte oder wollte. Wir schauen uns zuerst an, was das Gesetz in dieser Lage tut, wenn du nichts tust.
Danach geht es um die Wege, die dir offenstehen, und ganz am Ende um die unbequeme Frage: Ob eine eigene Stiftung in deinem Fall überhaupt der richtige Weg ist. Die Antwort lautet nämlich oft: nicht automatisch.
Das Wichtigste in Kürze
- Die gesetzliche Erbfolge hört nicht bei den Geschwistern auf: Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, ist ein Verwandter einer ferneren Ordnung nicht berufen (§ 1930 BGB). Die Kette reicht aber bis zu den entfernteren Voreltern und deren Abkömmlingen (§ 1929 Abs. 1 BGB), also zu Menschen, die du nie getroffen hast.
- Der Staat erbt erst am Ende: Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden, erbt das Land des letzten Wohnsitzes, im Übrigen der Bund (§ 1936 BGB). Ausschlagen kann der Fiskus diese Erbschaft nicht (§ 1942 Abs. 2 BGB).
- Steuerlich ist "irgendein Dritter" teuer: Alle übrigen Erwerber fallen in Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG) mit 20.000 € Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) und einem Satz von 30 % bis 6 Mio. € Erwerb, darüber 50 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG).
- Gemeinnützig ist der steuerfreie Weg: Zuwendungen an inländische Körperschaften und Vermögensmassen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, bleiben erbschaftsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 lit. b ErbStG). Zu Lebzeiten kommt der Vermögensstock-Abzug von bis zu 1 Mio. € über zehn Jahre hinzu (§ 10b Abs. 1a EStG).
- Die eigene Stiftung ist kein Selbstläufer: Sie wird nur anerkannt, wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Zwecks gesichert erscheint (§ 82 BGB). In der Praxis heißt das: ab ca. 100.000 € überhaupt, ab ca. 150.000 bis 200.000 € trägt sich die Rechnung. Wer nur den Fiskus verhindern will, braucht ein Testament, keine Stiftung.
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1. Was passiert mit deinem Vermögen, wenn du keine Erben hast und nichts regelst?
Dann sucht das Gesetz für dich, in einer festen Reihenfolge und ohne Rücksicht darauf, ob du die gefundene Person kennst. Die gesetzliche Erbfolge arbeitet sich in Ordnungen durch die Verwandtschaft, und erst wenn dort niemand mehr übrig ist, greift das Erbrecht des Staates.
Die Ordnungen und ihre Sperrwirkung
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel und deren Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 1 BGB). Ein lebender Abkömmling schließt die durch ihn verwandten Abkömmlinge aus (§ 1924 Abs. 2 BGB), geerbt wird nach Stämmen (§ 1924 Abs. 3 BGB), und Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB). Wer keine Kinder hat, für den ist die erste Ordnung leer, und das Gesetz rückt weiter.
Für das Weiterrücken gilt eine einzige, sehr strenge Regel: Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930 BGB). Es gibt also keine Mischung und keine Abwägung. Existiert in einer Ordnung noch eine einzige Person, bekommt sie alles, und die nachfolgenden Ordnungen sehen nichts. Und die Kette ist länger, als die meisten annehmen: Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1929 Abs. 1 BGB). Das Gesetz kennt keine Grenze, ab der ein Verwandtschaftsgrad zu weit entfernt wäre.
Was daraus in der Praxis folgt
Für jemanden ohne Kinder und ohne Ehepartner bedeutet das in aller Regel eines: Es findet sich jemand. Ein Cousin zweiten Grades, die Enkelin eines Großonkels, eine Familie in einem anderen Land, zu der seit zwei Generationen kein Kontakt bestand. Nicht der Staat ist der wahrscheinliche Erbe, sondern eine Person, die mit deinem Lebenswerk nichts verbindet. Wenn mehrere solcher Verwandten gefunden werden, erben sie gemeinsam, und dann steht dein Unternehmen oder dein Immobilienbestand in einer Erbengemeinschaft aus Fremden.
Findet sich niemand innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist, hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist (§ 1964 Abs. 1 BGB). Diese Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe ist (§ 1964 Abs. 2 BGB). Bis dahin vergehen bei unklarer Verwandtschaftslage regelmäßig Monate bis Jahre, in denen der Nachlass verwaltet, aber nicht gestaltet wird.
2. Erbt am Ende wirklich der Staat, und wann genau?
Ja, aber erst ganz zum Schluss und nur, wenn wirklich niemand mehr da ist. Der Wortlaut ist eindeutig: Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund (§ 1936 BGB).
Drei Details, die viele überraschen
- Es erbt das Bundesland, nicht "der Staat" pauschal. Maßgeblich ist der letzte Wohnsitz, hilfsweise der gewöhnliche Aufenthalt. Nur wenn sich beides nicht zuordnen lässt, erbt der Bund.
- Der Fiskus kann nicht ablehnen. Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (§ 1942 Abs. 1 BGB). Genau dieses Recht hat der Fiskus nicht: Er kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB). Auch ein überschuldeter Nachlass landet also dort.
- Zweckbindung gibt es nicht. Das Gesetz sagt nur, wer erbt, nicht wofür das Vermögen verwendet wird. Wer eine bestimmte Sache gefördert wissen will, muss das selbst anordnen.
Der Merksatz für diesen Abschnitt: Das Erbrecht des Staates ist die Auffangregel, nicht das Normalergebnis. Das eigentliche Risiko bei kinderlosen Erblassern ist nicht der Fiskus, sondern der unbekannte Verwandte.
3. Warum entspricht die gesetzliche Erbfolge ohne nahe Angehörige selten dem eigenen Willen?
Aus zwei Gründen, die unabhängig voneinander wirken: Sie wählt Personen aus, die du nicht ausgewählt hättest, und sie ist steuerlich die teuerste aller Varianten. Der zweite Punkt trifft übrigens auch dann zu, wenn du testamentarisch einen Freund, eine Lebensgefährtin ohne Trauschein oder einen langjährigen Mitarbeiter einsetzt.
Der Personenpunkt
Die gesetzliche Erbfolge fragt nach Verwandtschaft, nicht nach Nähe. Sie kennt weder die Pflegerin, die dich zehn Jahre begleitet hat, noch den Partner ohne Ehe, noch den Betriebsleiter, der den Laden faktisch führt. Alle drei erben ohne Testament nichts. Umgekehrt erbt der entfernte Verwandte, mit dem dich nichts verbindet, unter Umständen alles.
Der Steuerpunkt
Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser werden drei Steuerklassen unterschieden (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Steuerklasse II umfasst unter anderem Geschwister sowie Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, also Nichten und Neffen. Steuerklasse III sind alle übrigen Erwerber, und in dieser Klasse landen Cousins, Freunde, Lebensgefährten ohne Trauschein und Mitarbeiter. Für die Freibeträge gilt: Personen der Steuerklasse II sind bis 20.000 € steuerfrei (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG), die übrigen Personen der Steuerklasse III ebenfalls bis 20.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG).
Was darüber liegt, wird nach der Tabelle in § 19 Abs. 1 ErbStG besteuert:
| Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|
| 75.000 € | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 43 % | 50 % |
Übersetzt heißt das: Wer ein Vermögen von 1 Mio. € an eine nahestehende Person außerhalb der engen Familie geben will, verliert nach Abzug des Freibetrags von 20.000 € auf die restlichen 980.000 € rund 30 % an die Erbschaftsteuer. Beim Sprung über eine Wertgrenze mildert der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG die Wirkung ab, an der Größenordnung ändert das nichts. Und weil die Steuer in Geld fällig wird, entsteht genau dort ein Problem, wo das Vermögen in einem Betrieb oder in Immobilien steckt: Der Erbe muss verkaufen, um zahlen zu können.
Der Kontrast dazu steht in § 13 Abs. 1 Nr. 16 lit. b ErbStG: Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach ihrer Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder ihrer sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dienen, bleiben steuerfrei. Die Befreiung fällt allerdings rückwirkend weg, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird. Zwischen 30 % und 0 % liegt damit nicht die Rechtsform, sondern die Zweckbindung.
4. Welche Wege gibt es, die Nachfolge ohne Erben selbst zu regeln?
Fünf, und sie schließen einander nicht aus: das Testament zugunsten Dritter, das Vermächtnis einzelner Gegenstände, die eigene gemeinnützige Stiftung, die Zustiftung in eine bestehende Stiftung sowie die Unternehmensnachfolge an Externe oder Mitarbeiter. Welcher passt, hängt weniger vom Vermögen ab als von der Frage, ob du einen Zweck hast oder eine Person.
| Weg | Wofür er passt | Was du dabei beachten musst |
|---|---|---|
| Testament zugunsten Dritter | Es gibt konkrete Menschen oder Organisationen, die alles oder Quoten bekommen sollen | Einfachster und schnellster Weg. Bei Privatpersonen fällt Steuerklasse III an (§§ 15, 16, 19 ErbStG). Ersatzerben benennen, sonst greift bei Vorversterben wieder die gesetzliche Erbfolge |
| Vermächtnis | Einzelne Gegenstände oder Beträge sollen an bestimmte Personen gehen, ohne sie zu Erben zu machen | Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (§ 1939 BGB). Der Vermächtnisnehmer bekommt einen Anspruch gegen den Erben, keine Mitverwaltung |
| Eigene gemeinnützige Stiftung | Es gibt einen Zweck, der dauerhaft und unter deinem Namen verfolgt werden soll | Anerkennung nur, wenn die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung gesichert erscheint (§ 82 BGB). Errichtung und laufender Betrieb kosten dauerhaft Geld. Zuwendung erbschaftsteuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 lit. b ErbStG |
| Zustiftung in eine bestehende Stiftung | Der Zweck ist klar, eine eigene Struktur lohnt sich aber nicht | Kein Gründungsaufwand, keine laufende Verwaltung, dafür kein eigener Name und keine eigene Satzung. Zu Lebzeiten Vermögensstock-Abzug bis 1 Mio. € über zehn Jahre (§ 10b Abs. 1a EStG) |
| Treuhandstiftung | Eigener Stiftungsname und eigener Zweck, aber ohne eigene Rechtsperson | In der Praxis ab etwa 20.000 € möglich. Ein Treuhänder verwaltet das Vermögen nach deinem Willen, die Stiftung ist rechtlich nicht selbstständig |
| Nachfolge an Externe oder Mitarbeiter | Ein Unternehmen soll operativ weiterlaufen | Braucht Vorlauf, Bewertung und Finanzierung. Bei unentgeltlicher Übertragung von Todes wegen fällt beim Mitarbeiter Steuerklasse III an |
Die Stiftung lässt sich auch von Todes wegen errichten
Ein Punkt, der in dieser Konstellation oft übersehen wird: Du musst dich nicht zu Lebzeiten von deinem Vermögen trennen. Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form, oder es muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein (§ 81 Abs. 3 BGB). Wird die Stiftung erst nach dem Tod des Stifters anerkannt, gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden (§ 80 Abs. 2 S. 2 BGB). Damit kann eine Stiftung Erbin werden, obwohl sie im Todeszeitpunkt noch gar nicht existierte.
Das Gesetz denkt sogar an unvollständige Verfügungen: Ist der Stifter verstorben und hat er zwar den Zweck festgelegt und ein Vermögen gewidmet, genügt das Stiftungsgeschäft aber im Übrigen nicht den Anforderungen, hat die zuständige Behörde das Stiftungsgeschäft um die Satzung oder um fehlende Bestimmungen zu ergänzen (§ 81 Abs. 4 BGB). Verlassen sollte man sich darauf nicht, denn was die Behörde ergänzt, hast nicht du entschieden. Wie sich die Stiftung im Direktvergleich zur klassischen letztwilligen Verfügung schlägt, behandelt der Beitrag Stiftung statt Testament.
Zustiftung statt eigener Struktur
Wenn dein Zweck feststeht, es aber keinen Grund gibt, ihn unter eigenem Namen zu verfolgen, ist die Zustiftung in eine bestehende Stiftung der pragmatischste Weg. Du sparst Errichtungskosten, Satzungsarbeit, Organbesetzung, Jahresabschluss und Aufsichtsberichte vollständig, und dein Geld wirkt sofort statt nach einem Anerkennungsverfahren. Steuerlich ist der Weg zu Lebzeiten interessant: Spenden in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung können auf Antrag im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. € abgezogen werden, bei zusammen veranlagten Ehegatten bis zu 2 Mio. € (§ 10b Abs. 1a S. 1 EStG). Dieser Betrag kommt zu den normalen Höchstbeträgen von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte hinzu (§ 10b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG), gilt aber nur für den Vermögensstock und nicht für verbrauchbares Vermögen (§ 10b Abs. 1a S. 2 EStG) und kann innerhalb der zehn Jahre nur einmal ausgeschöpft werden (§ 10b Abs. 1a S. 3 EStG). Wo genau die Grenze zwischen Spende und Zustiftung verläuft, erklärt der Beitrag Zustiftung oder Spende, und welcher gemeinnützige Weg zu welchem Betrag passt, ordnet der Beitrag Vermögen gemeinnützig einsetzen ein.
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Stiftungs-Check starten5. Wann trägt eine eigene Stiftung, und wann ist sie der falsche Weg?
Sie trägt, wenn zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Es gibt einen Zweck, den du dauerhaft verfolgen willst, und nach der Übertragung bleibt genug Vermögen, um den laufenden Betrieb aus den Erträgen zu tragen. Fehlt eine der beiden Bedingungen, ist die Stiftung nicht die Antwort, egal wie gut sie zum Thema Nachfolge zu passen scheint.
Die Zweckbedingung steht im Gesetz
Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person (§ 80 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Zweck ist also kein Beiwerk, sondern der Kern der Rechtsform. Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens Zweck, Namen, Sitz und die Bildung des Vorstands regelt, und ein Vermögen widmen, das der Stiftung zu eigener Verfügung überlassen wird (§ 81 Abs. 1 BGB). Und die Anerkennung erfolgt nur, wenn das Stiftungsgeschäft diesen Anforderungen genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint (§ 82 S. 1 BGB).
Genau an diesem "gesichert erscheint" scheitert die Idee, ohne echten Zweck eine Stiftung zu errichten, nur um den Fiskus auszuschließen. Die Aufsicht prüft, ob der Zweck aus dem Vermögen dauerhaft finanzierbar ist. Eine Alternative für begrenzte Zeiträume ist die Verbrauchsstiftung: Bei ihr erscheint die dauernde Zweckerfüllung gesichert, wenn die in der Satzung bestimmte Zeit mindestens zehn Jahre umfasst (§ 82 S. 2 BGB). Sie darf ihr gesamtes Vermögen innerhalb dieser Zeit verbrauchen (§ 80 Abs. 1 S. 2 BGB), und genau deshalb ist sie für kleinere Vermögen die realistischere Variante.
Die Vermögensbedingung ist eine Rechnung
Die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung liegt bei etwa 15.000 bis 50.000 € netto, die laufende Verwaltung beginnt bei rund 1.500 € pro Jahr für Buchführung, Steuererklärung und Berichte an die Stiftungsaufsicht. Anerkannt wird eine rechtsfähige Stiftung in der Praxis ab etwa 100.000 €, je nach Bundesland erst ab 250.000 €. Wirtschaftlich trägt sie sich erfahrungsgemäß ab etwa 150.000 bis 200.000 €. Darunter frisst die Verwaltung den Ertrag auf, und die Zweckverwirklichung wird zur Nebensache. Was das im Detail kostet, steht im Beitrag Stiftung Kosten; welche Wege bei kleinerem Vermögen bleiben, zeigt der Beitrag Stiftung gründen mit wenig Kapital.
Hinzu kommt die Bindung selbst: Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten, der Zweck wird aus den Nutzungen erfüllt (§ 83c Abs. 1 BGB). Bei den Organen gilt der Wille des Stifters als Maßstab, den sowohl die Stiftungsorgane als auch die Aufsicht zu beachten haben (§ 83 Abs. 2 BGB). Das ist der eigentliche Grund, warum die Stiftung bei fehlenden Erben so oft empfohlen wird: Sie ersetzt die fehlende Person durch eine Regel, die über deinen Tod hinaus gilt.
Der ehrliche Gegencheck
Ohne Erben ist die Stiftung trotzdem nicht automatisch die Antwort. Drei Konstellationen sprechen dagegen:
- Du hast keinen Zweck, sondern nur ein Problem. "Der Staat soll es nicht bekommen" ist kein Stiftungszweck. Dafür genügt ein Testament, das eine oder mehrere Personen oder Organisationen einsetzt. Das kostet einen Bruchteil und ist jederzeit änderbar.
- Das Vermögen reicht nicht für Zweck und Betrieb gleichzeitig. Dann sind Zustiftung, Treuhandstiftung oder eine Verbrauchsstiftung mit klarer Laufzeit die ehrlicheren Lösungen. Der Unterschied zwischen den beiden Grundformen ist im Beitrag Treuhandstiftung vs. rechtsfähige Stiftung aufgeschlüsselt.
- Du brauchst das Vermögen noch selbst. Gewidmetes Vermögen muss der Stiftung zu deren eigener Verfügung überlassen werden (§ 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Wer seinen Lebensstandard aus der Substanz finanziert, sollte die Stiftung von Todes wegen errichten statt zu Lebzeiten.
6. Wie regelst du die Unternehmensnachfolge, wenn es keinen Nachfolger gibt?
Es gibt drei realistische Adressaten: einen externen Käufer, das eigene Führungsteam oder eine Stiftung als Gesellschafterin. Alle drei brauchen Vorlauf, und der Vorlauf ist hier der eigentliche Engpass, nicht das Steuerrecht.
Verkauf an einen Externen
Der Verkauf zu Lebzeiten löst zwei Dinge gleichzeitig: Er beantwortet die Nachfolgefrage, und er verwandelt schwer teilbares Betriebsvermögen in Liquidität, die sich anschließend beliebig weiterverwenden lässt, etwa für eine Zustiftung oder eine Stiftungserrichtung. Der Preis dafür ist der Kontrollverlust über das, was aus dem Unternehmen wird. Wer das nicht will, sollte den zweiten oder dritten Weg prüfen.
Übergabe an Mitarbeiter
Die Übergabe an das eigene Führungsteam hat den Vorteil, dass Wissen, Kundenbeziehungen und Kultur im Haus bleiben. Ihr Problem ist fast immer die Finanzierung, denn Mitarbeiter haben selten das Kapital für einen Kaufpreis in Unternehmenshöhe. Üblich sind deshalb gestreckte Modelle: schrittweise Anteilsübertragung über Jahre, Kaufpreiszahlung aus den künftigen Erträgen oder ein Verkäuferdarlehen. Wer stattdessen daran denkt, Mitarbeiter im Testament zu bedenken, muss die Steuer mitrechnen: Mitarbeiter sind keine Verwandten und fallen damit unter die übrigen Erwerber der Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG) mit 20.000 € Freibetrag und 30 % Steuersatz bis 6 Mio. € (§§ 16 Abs. 1 Nr. 7, 19 Abs. 1 ErbStG). Für Betriebsvermögen gelten allerdings eigene Verschonungsregeln, die im Einzelfall zu prüfen sind. Wie sich der operative Übergabeprozess strukturieren lässt, beschreibt der Beitrag Unternehmensnachfolge regeln.
Stiftung als Gesellschafterin
Die dritte Variante trennt Eigentum und Führung: Die Anteile am Unternehmen gehen auf eine Stiftung über, die Geschäftsführung übernehmen angestellte Manager oder das bisherige Team. Weil die Stiftung mitgliederlos ist (§ 80 Abs. 1 S. 1 BGB), gibt es keine Anteile, die in der nächsten Generation wieder geteilt werden könnten, und das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten (§ 83c Abs. 1 BGB). Für Unternehmer ohne Familiennachfolger ist das die einzige Variante, bei der der Betrieb als Einheit erhalten bleibt und trotzdem niemand aus der Familie gebraucht wird. Sie ist zugleich die anspruchsvollste, weil sie eine funktionierende Governance verlangt: Wer bestellt den Vorstand, wer kontrolliert ihn, und was passiert, wenn das Unternehmen Kapital braucht.
7. Wie entscheidest du zwischen den Wegen?
Über drei Fragen in dieser Reihenfolge: Gibt es einen Zweck oder eine Person? Reicht das Vermögen nach Abzug dessen, was du selbst noch brauchst? Willst du Gestaltung oder Einfachheit? Erst die Antworten darauf entscheiden über die Rechtsform, nicht umgekehrt.
| Ausgangslage | Passender Weg |
|---|---|
| Konkrete Personen sollen bedacht werden, kein dauerhafter Zweck | Testament mit Erbeinsetzung und Ersatzerben, ergänzt um Vermächtnisse (§ 1939 BGB) |
| Dauerhafter Zweck, Vermögen unter ca. 150.000 € | Zustiftung in eine bestehende Stiftung oder Treuhandstiftung |
| Dauerhafter Zweck, Vermögen ab ca. 150.000 bis 200.000 € | Eigene rechtsfähige Stiftung, zu Lebzeiten oder von Todes wegen (§ 81 Abs. 3 BGB) |
| Zweck mit klarem Zeithorizont, Substanz soll eingesetzt werden | Verbrauchsstiftung mit mindestens zehn Jahren Laufzeit (§ 82 S. 2 BGB) |
| Unternehmen ohne Nachfolger, Fortführung gewünscht | Stiftung als Gesellschafterin, kombiniert mit angestellter Geschäftsführung |
| Unternehmen ohne Nachfolger, Fortführung zweitrangig | Verkauf zu Lebzeiten, Erlös anschließend nach Zweck verwenden |
Die Fehler, die in dieser Konstellation am teuersten sind
- Gar nichts regeln, weil "es ja niemanden gibt". Das ist der Fehler, der überhaupt erst zur gesetzlichen Erbfolge über entfernte Verwandte oder zum Fiskuserbrecht führt (§§ 1929, 1936 BGB). Ohne Kinder ist ein Testament nicht optional, sondern die Grundausstattung.
- Keine Ersatzerben benennen. Wer einen einzigen Freund als Alleinerben einsetzt und dieser vor dir verstirbt, steht wieder bei der gesetzlichen Erbfolge. Bei kinderlosen Erblassern mit gleichaltrigem Umfeld ist dieses Risiko real.
- Den Zweck zu eng formulieren. Eine Stiftungssatzung, die auf eine einzige Einrichtung oder ein einziges Projekt zugeschnitten ist, wird unerfüllbar, sobald es dieses Projekt nicht mehr gibt. Zweck breit genug fassen und einen Auffangzweck vorsehen.
- Die Liquidität vergessen. Erbschaftsteuer in Steuerklasse III wird in Geld fällig. Steckt das Vermögen in Immobilien oder im Betrieb, muss der Erbe verkaufen. Wer das nicht will, plant den liquiden Teil des Nachlasses bewusst mit.
- Zu spät anfangen. Lebzeitige Gestaltungen brauchen Vorlauf, eine Unternehmensübergabe erst recht. Den Zeitrahmen für die gesamte Vermögensnachfolge ordnet der Beitrag Vermögensnachfolge planen ein.
Unser Fazit
Ohne Erben ist die Ausgangslage klarer, als viele denken: Das Gesetz hat für den Fall bereits eine Antwort, und diese Antwort ist eine Reihenfolge von Verwandtschaftsordnungen, die erst bei den entfernteren Voreltern und deren Abkömmlingen endet (§ 1929 Abs. 1 BGB) und ganz zum Schluss beim Land des letzten Wohnsitzes (§ 1936 BGB). Der Staat ist dabei selten das Ergebnis. Häufiger ist es ein Verwandter, den du nie getroffen hast, und steuerlich sind Personen außerhalb der engen Familie mit 20.000 € Freibetrag und mindestens 30 % Steuersatz die teuerste Variante (§§ 16, 19 ErbStG).
Die Stiftung ist in dieser Lage ein starkes, aber kein automatisches Instrument. Sie ersetzt die fehlende Nachfolgeperson durch einen Zweck und eine Satzung, die über deinen Tod hinaus gelten, und Zuwendungen an gemeinnützige Träger bleiben erbschaftsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 lit. b ErbStG). Der Preis ist eine dauerhafte Struktur mit dauerhaften Kosten, die erst ab etwa 150.000 bis 200.000 € Vermögen wirtschaftlich aufgeht. Wer einen Zweck hat und das Vermögen dafür, findet in der Stiftung die einzige Form, die über Generationen ohne Erben trägt. Wer nur verhindern will, dass der Staat erbt, ist mit einem sauberen Testament schneller, billiger und flexibler bedient. Beides ist eine gute Entscheidung, aber nur, wenn du sie triffst und nicht das Gesetz.
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Häufige Fragen
Kann der Fiskus eine überschuldete Erbschaft ablehnen?
Nein. Zwar geht die Erbschaft grundsätzlich unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (§ 1942 Abs. 1 BGB), doch der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB). Das ist die Kehrseite der Auffangregel: Weil nach dem Fiskus niemand mehr kommt, lässt das Gesetz an dieser Stelle keine Ablehnung zu.
Was passiert, wenn niemand meine Erben ermitteln kann?
Dann wird der Fiskus förmlich festgestellt. Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist (§ 1964 Abs. 1 BGB). Diese Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe ist (§ 1964 Abs. 2 BGB).
Kann eine Stiftung Erbin werden, die es zu meinen Lebzeiten noch nicht gibt?
Ja. Das Stiftungsgeschäft kann in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein (§ 81 Abs. 3 BGB). Wird die Stiftung erst nach dem Tod des Stifters anerkannt, gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden (§ 80 Abs. 2 S. 2 BGB). Zweck, Name, Sitz, Vorstandsbildung und Vermögenswidmung gehören trotzdem ins Testament (§ 81 Abs. 1 BGB).
Ist eine Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung wirklich erbschaftsteuerfrei?
Ja, unter einer Bedingung. Steuerfrei bleiben Zuwendungen an inländische Körperschaften und Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftungsgeschäft und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 AO dienen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 lit. b ErbStG). Entfallen die Voraussetzungen innerhalb von zehn Jahren, fällt die Befreiung rückwirkend weg.
Lohnt sich eine Treuhandstiftung, wenn eine eigene Stiftung zu teuer ist?
Häufig ja. Eine Treuhandstiftung ist in der Praxis ab etwa 20.000 € möglich, weil sie keine eigene Rechtsperson ist und deshalb kein Anerkennungsverfahren, keine eigenen Organe und keine laufende Stiftungsaufsicht braucht. Du gibst dafür Selbstständigkeit ab: Rechtsträger ist der Treuhänder, der das Vermögen nach deinen Vorgaben verwaltet.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Gesetzliche Erben der ersten Ordnung, Erbfolge nach Stämmen: § 1924 BGB; gesetzliche Erben der fünften und ferneren Ordnungen (entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge): § 1929 Abs. 1 BGB; Sperrwirkung der vorhergehenden Ordnung: § 1930 BGB
- Erbrecht des Staates (Land des letzten Wohnsitzes, hilfsweise gewöhnlicher Aufenthalt, im Übrigen der Bund): § 1936 BGB
- Anfall der Erbschaft und Ausschlagungsrecht, Ausschlagungsverbot für den Fiskus: § 1942 Abs. 1 und 2 BGB; Feststellung des Fiskuserbrechts durch das Nachlassgericht: § 1964 BGB
- Vermächtnis (Zuwendung eines Vermögensvorteils ohne Erbeinsetzung): § 1939 BGB
- Begriff der Stiftung, Verbrauchsstiftung, Entstehung und Rückwirkung bei Anerkennung nach dem Tod des Stifters: § 80 Abs. 1 und 2 BGB; Mindestinhalt des Stiftungsgeschäfts, Form, Ergänzung durch die Behörde: § 81 Abs. 1, 3 und 4 BGB; Anerkennungsvoraussetzungen und Zehnjahresgrenze bei der Verbrauchsstiftung: § 82 BGB; Maßgeblichkeit des Stifterwillens: § 83 Abs. 2 BGB; Erhaltung des Grundstockvermögens: § 83c Abs. 1 BGB; Stiftungsrecht bundeseinheitlich seit 1.7.2023, §§ 80 ff. BGB
- Steuerklassen nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers: § 15 Abs. 1 ErbStG; Freibeträge Steuerklasse II und III je 20.000 €: § 16 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 7 ErbStG; Steuersätze und Wertgrenzen: § 19 Abs. 1 ErbStG; Härteausgleich beim Überschreiten einer Wertgrenze: § 19 Abs. 3 ErbStG
- Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Empfänger, rückwirkender Wegfall binnen zehn Jahren: § 13 Abs. 1 Nr. 16 lit. b ErbStG i. V. m. §§ 52 bis 54 AO
- Sonderausgabenabzug für Zuwendungen (20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte): § 10b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG; zusätzlicher Vermögensstock-Abzug bis 1 Mio. € (2 Mio. € bei Zusammenveranlagung) über zehn Veranlagungszeiträume, nicht für verbrauchbares Vermögen, nur einmal ausschöpfbar: § 10b Abs. 1a S. 1 bis 3 EStG
- Praxiswerte (Errichtungs- und laufende Kosten, Anerkennungs- und Tragfähigkeitsschwellen, Treuhandstiftung ab 20.000 €, Finanzierungsmodelle bei der Mitarbeiterübernahme) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Gesetzestexte abgerufen am 3. September 2026. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.