Vermögensnachfolge planen: Warum brauchst du dafür einen Zeitplan über zehn Jahre?

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 15 Min.
Vermögensnachfolge planen: Warum brauchst du dafür einen Zeitplan über zehn Jahre?

Vermögensnachfolge ist die geplante Übertragung des Vermögens zu Lebzeiten und von Todes wegen. Zwei Zehnjahresfristen bestimmen den Zeitplan: Frühere Erwerbe derselben Person werden binnen zehn Jahren zusammengerechnet (§ 14 Abs. 1 ErbStG), und die Pflichtteilsergänzung schmilzt jährlich um ein Zehntel ab (§ 2325 Abs. 3 BGB). Faustregel: zehn bis zwanzig Jahre Vorlauf.

Die meisten Menschen setzen Vermögensnachfolge mit "Testament" gleich. Das ist der Grund, warum so viele Übergaben teuer werden: Ein Testament regelt nur, was am Todestag noch da ist, und zwar zu den Konditionen dieses Tages. Alles, was vorher hätte gestaltet werden können, ist dann nicht mehr gestaltbar.

In diesem Beitrag geht es deshalb um die Ebene darüber: Was zur Vermögensnachfolge gehört, welche Instrumente zur Verfügung stehen, wann du realistischerweise anfangen musst und welche Fehler in der Praxis am meisten kosten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vermögensnachfolge ist mehr als ein Testament: Sie umfasst die lebzeitige Übertragung (vorweggenommene Erbfolge), die Regelung von Todes wegen, den Gesellschaftsvertrag, die Absicherung des Ehepartners und die Liquiditätsplanung für Steuern und Pflichtteile.
  • Zwei Zehnjahresfristen, die nichts miteinander zu tun haben: § 14 Abs. 1 ErbStG rechnet Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammen (Steuerseite). § 2325 Abs. 3 BGB lässt die Pflichtteilsergänzung um je ein Zehntel pro Jahr abschmelzen (Zivilrechtsseite). Wer beide verwechselt, plant an einer von beiden vorbei.
  • Die Freibeträge sind der Taktgeber: 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € für Kinder, 200.000 € für Enkel (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Wer sie über mehrere Zehnjahresperioden nutzen will, braucht schlicht die Jahre dafür.
  • Betriebsvermögen braucht den längsten Vorlauf: Die Verschonung nach § 13b ErbStG verlangt eine Behaltensfrist von fünf beziehungsweise sieben Jahren, dazu kommt die Zeit für Umstrukturierungen davor. In der Beratungspraxis sind das fünf bis sieben Jahre vor der geplanten Übergabe.
  • Der teuerste Fehler ist der späte Start: Faustregel aus der Praxis: zehn bis zwanzig Jahre vor dem geplanten Vermögensübergang anfangen. Ab etwa 70 Jahren ist der Pflichtteilsschutz über die Abschmelzung realistisch nicht mehr zu erreichen.

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1. Was gehört alles zur Vermögensnachfolge?

Vermögensnachfolge ist die Gesamtheit der Entscheidungen darüber, wer wann welchen Teil deines Vermögens bekommt, zu welchen Bedingungen und mit welcher Steuerlast. Das Testament ist davon nur ein Baustein, und zwar der letzte in der Kette.

Sauber getrennt gehören dazu fünf Ebenen:

  • Die Substanz: Immobilien, Unternehmens- und GmbH-Anteile, Wertpapierdepots, Liquidität, sonstige Sachwerte wie Kunst, Edelmetalle oder Kryptowerte.
  • Die Schulden: Hypotheken, Privatkredite, sonstige Verbindlichkeiten. Sie wandern in der Nachfolge mit und entscheiden mit darüber, ob eine Übertragung überhaupt sinnvoll ist.
  • Die Familienpassiva: Pflichtteilsansprüche, Eheverträge und bereits erfolgte Schenkungen. Der letzte Punkt wird regelmäßig vergessen, obwohl frühere Schenkungen über beide Zehnjahresfristen bis heute nachwirken können.
  • Die Kontrolle: Wer entscheidet nach der Übergabe? Bei Unternehmen ist das oft wichtiger als die Eigentumsfrage, weil eine Beteiligung ohne Entscheidungsfähigkeit den Betrieb lähmt.
  • Die Liquidität: Steuern und Pflichtteile sind Geldansprüche. Wenn im Nachlass nur Sachwerte liegen, muss verkauft werden, und zwar unter Zeitdruck.

Der Unterschied zwischen Erbfolge und Vermögensnachfolge

Erbfolge ist das, was passiert, wenn du nichts tust: Das Gesetz oder dein Testament verteilt am Todestag. Vermögensnachfolge ist das, was du aktiv gestaltest, meist über Jahrzehnte und überwiegend zu Lebzeiten. Der praktische Unterschied liegt im Zeitpunkt der Bewertung. Was zu Lebzeiten übertragen wird, wird mit dem Wert zum Übertragungszeitpunkt angesetzt; der spätere Wertzuwachs entsteht dann bereits beim Empfänger. Diesen Hebel gibt es im Erbfall nicht mehr.

2. Wann solltest du mit der Planung der Vermögensnachfolge anfangen?

Als Faustregel aus der Beratungspraxis: zehn bis zwanzig Jahre vor dem geplanten Vermögensübergang. Das klingt nach viel und ist es auch, aber die relevanten Fristen laufen nun einmal in Jahrzehnten und nicht in Quartalen.

Es gibt vier Zeitpunkte, die den Start bestimmen, und alle vier liegen weit vor dem Erbfall:

  • Mindestens zehn Jahre vor dem erwarteten Erbfall, damit die Pflichtteilsergänzung nach § 2325 Abs. 3 BGB vollständig abgeschmolzen ist.
  • Fünf bis sieben Jahre vor einer Unternehmensübergabe, weil Umstrukturierungen und die Behaltensfristen der Verschonung nach § 13b ErbStG diese Zeit brauchen.
  • Vier bis zehn Jahre vor einer möglichen Krise, weil Schenkungen sonst anfechtbar bleiben (§ 4 AnfG, § 134 InsO: vier Jahre im Standardfall, zehn Jahre bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung).
  • Mindestens zwölf Monate vor einem Wegzug ins Ausland, damit die Struktur nicht als Gestaltung kurz vor der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG angegriffen wird.

Die Lebensphasen im Überblick

LebensphaseTypische SituationWas jetzt sinnvoll ist
30 bis 45 JahreVermögensaufbau, hoher LiquiditätsbedarfTestament und Vollmachten als Basis, noch keine dauerhafte Bindung von Vermögen
45 bis 55 JahreVermögen aufgebaut, Generationenfrage wird konkretDie klassische Gestaltungsphase: Strukturentscheidung, erste Übertragungen, alle Fristen laufen noch komfortabel
55 bis 65 JahreÜbergangsphase, Verkauf oder Übergabe absehbarHöhere Dringlichkeit, weil die Zehnjahresfristen jetzt eng werden. Reihenfolge der Übertragungen wird wichtig
65 Jahre und älterReaktive PhaseRegelung von Todes wegen, Pflichtteilsverzicht als Alternative zum Fristenmodell

Der Merksatz dazu: Vermögensnachfolge ist keine Frage des Alters, sondern des Abstands zum Ereignis. Wer mit 52 einen Verkauf in acht Jahren plant, ist genauso spät dran wie jemand mit 75 ohne Plan.

3. Welche Instrumente stehen für die Vermögensnachfolge zur Verfügung?

Fünf Instrumente decken die allermeisten Fälle ab, und sie schließen sich nicht gegenseitig aus. In der Praxis wird kombiniert: ein Instrument für den Unternehmensteil, eines für die Immobilien, eines für den Rest.

InstrumentWas es leistetWo die Grenze liegt
Testament oder ErbvertragRegelt die Verteilung des Vermögens, das am Todestag noch vorhanden istWirkt erst im Erbfall, nutzt keine lebzeitigen Freibeträge und verhindert bei mehreren Erben die Erbengemeinschaft nicht
Schenkung zu Lebzeiten (vorweggenommene Erbfolge)Überträgt Vermögen sofort, nutzt Freibeträge mehrfach und verlagert künftigen Wertzuwachs auf den EmpfängerDas Vermögen ist weg. Rückholrechte müssen im Übertragungsvertrag ausdrücklich vereinbart werden
Nießbrauch- und VersorgungsvorbehaltTrennt Eigentum und Ertrag: Die Substanz geht über, die Erträge bleiben beim ÜbergeberReduziert den steuerlichen Wert der Zuwendung, macht die Gestaltung aber bewertungs- und beratungsintensiv
Gesellschaftsvertrag (Familiengesellschaft, Familienpool)Bündelt Vermögen, regelt Stimmrechte, Abfindungen und Verfügungsbeschränkungen zwischen den BeteiligtenDie Anteile selbst werden vererbt und über Generationen erneut geteilt
StiftungNimmt Vermögen dauerhaft aus dem Nachlass heraus, weil sie selbst Eigentümerin bleibtErrichtungs- und laufende Kosten, Bindung des Vermögens, Erbersatzsteuer alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Der Sonderfall Unternehmen

Beim Betriebsvermögen kommt ein eigenes Regelwerk dazu. Die Verschonung nach § 13b ErbStG kennt zwei Varianten: die Regelverschonung mit 85 % Steuerbefreiung bei fünf Jahren Behaltensfrist und einer Lohnsumme von 400 % der Ausgangslohnsumme, sowie die Optionsverschonung mit 100 % Steuerbefreiung bei sieben Jahren Behaltensfrist, 700 % Lohnsumme und einem Verwaltungsvermögen von höchstens 20 %. Bei bis zu fünf Mitarbeitern entfällt die Lohnsummenbedingung, bei sechs bis fünfzehn Mitarbeitern gilt eine reduzierte Quote von 250 %.

Vor der Übertragung steht oft eine Umstrukturierung, etwa die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH. Wichtig ist dabei der saubere Weg: Wird das Einzelunternehmen einfach geschlossen und daneben eine neue GmbH gegründet, wertet die Finanzverwaltung das als fiktiven Verkauf und besteuert nach dem 13,75-fachen des Durchschnittsgewinns der letzten fünf Jahre. Wie sich die operative Seite der Übergabe regeln lässt, behandelt der Beitrag Unternehmensnachfolge regeln.

Ein unterschätztes Detail: das Wertpapierdepot

Wer ein Depot verkauft und den Erlös verschenkt, zahlt zuerst 25 % Abgeltungsteuer auf die Kursgewinne. Wer stattdessen die Wertpapiere direkt überträgt, löst diese Steuer nicht aus. Bei einem Depot mit 50.000 € Buchwert und 150.000 € Marktwert sind das 100.000 € Kursgewinn und damit 25.000 € Steuer, die im ersten Fall anfallen und im zweiten nicht. Ob die Bank die Übertragung mitmacht, sollte vorher geklärt sein.

4. Was unterscheidet die beiden Zehnjahresfristen in der Vermögensnachfolge?

Sie haben denselben Zeitraum, aber unterschiedliche Gesetze, unterschiedliche Zwecke und unterschiedliche Rechtsfolgen. Die eine betrifft das Finanzamt, die andere die Pflichtteilsberechtigten. Diese Verwechslung ist der häufigste Denkfehler in der Nachfolgeplanung.

Frist 1: die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG (Steuerseite)

Der Wortlaut ist eindeutig: Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Die Steuer für die früheren Erwerbe wird dabei angerechnet (§ 14 Abs. 1 S. 2, 3 ErbStG), und die durch jeden weiteren Erwerb veranlasste Steuer darf nicht mehr als 50 % dieses Erwerbs betragen (§ 14 Abs. 3 ErbStG).

Die praktische Folge, und nur die ist gemeint, wenn von "erneuerten Freibeträgen" die Rede ist: Liegt eine frühere Zuwendung mehr als zehn Jahre zurück, wird sie nicht mehr hinzugerechnet, und der persönliche Freibetrag steht für den neuen Erwerb wieder voll zur Verfügung. Die Freibeträge selbst stehen in § 16 Abs. 1 ErbStG.

EmpfängerFreibetrag (§ 16 Abs. 1 ErbStG)
Ehegatte und Lebenspartner500.000 €
Kinder und Stiefkinder400.000 €
Enkel (Kinder der Kinder)200.000 €
Übrige Personen der Steuerklasse I (z. B. Eltern im Erbfall)100.000 €
Personen der Steuerklasse II20.000 €
Übrige Personen der Steuerklasse III20.000 €

Wer also über 30 Jahre in drei Tranchen von je 400.000 € an ein Kind überträgt und zwischen den Tranchen jeweils mehr als zehn Jahre verstreichen lässt, bewegt 1,2 Mio. € durch die Freibeträge. Das ist keine Trickserei, sondern die schlichte Anwendung von § 14 Abs. 1 ErbStG, und sie kostet genau das, was sie kostet: Zeit. Vertiefend dazu der Beitrag 10-Jahres-Frist bei Schenkungen.

Frist 2: die Abschmelzung nach § 2325 Abs. 3 BGB (Zivilrechtsseite)

Hier geht es nicht um Steuern, sondern um Ansprüche der Familie. Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 Abs. 1 BGB). Der Zeitfaktor steht in Absatz 3: Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt; sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.

Zeit zwischen Schenkung und ErbfallAnteil, der in die Pflichtteilsergänzung eingeht
im ersten Jahr vor dem Erbfall100 %
im zweiten Jahr90 %
im fünften Jahr60 %
im zehnten Jahr10 %
mehr als zehn Jahre vorher0 %

Zwei Details werden regelmäßig übersehen. Erstens die Bewertung: Ein anderer Gegenstand als eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, wird nur dieser angesetzt (§ 2325 Abs. 2 BGB). Zweitens die Ehegatten-Ausnahme: Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB). Eine Übertragung auf den Ehepartner schmilzt also nicht ab, solange die Ehe besteht.

Warum die Trennung praktisch wichtig ist

Eine Übertragung kann steuerlich längst "durch" sein und zivilrechtlich trotzdem noch angreifbar. Beispiel: Eine Schenkung liegt elf Jahre zurück, also wird sie nach § 14 Abs. 1 ErbStG nicht mehr zusammengerechnet und der Freibetrag steht wieder voll zur Verfügung. Für die Pflichtteilsergänzung ist derselbe Vorgang nach § 2325 Abs. 3 BGB ebenfalls erledigt, weil beide Fristen zufällig gleich lang sind. Kippt aber eine der beiden Uhren, etwa weil die Zuwendung an den Ehegatten ging, laufen die Fristen auseinander. Wer nur eine Frist im Blick hat, plant genau dann falsch.

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5. Wie sieht ein realistischer Zeitplan über zehn Jahre aus?

Er beginnt nicht mit einer Übertragung, sondern mit einer Bestandsaufnahme, und er endet nicht mit der letzten Unterschrift, sondern mit dem Ablauf der Fristen. Der folgende Fahrplan folgt der Reihenfolge, die sich in der Beratungspraxis bewährt hat.

ZeitraumSchrittWarum genau jetzt
Monat 1 bis 3Vermögensbilanz: Aktiva, Passiva, Familienpassiva, LiquiditätspufferOhne belastbare Zahlen ist jede Strukturentscheidung geraten. Frühere Schenkungen gehören hier zwingend auf den Tisch
Monat 3 bis 6Zielsetzung priorisieren: Steuerlast, Vermögenserhalt, Versorgung, StreitvermeidungDie Instrumente widersprechen sich teilweise. Wer alles gleichzeitig will, bekommt eine Struktur, die nichts richtig kann
Monat 6 bis 12Strukturentscheidung und Basisdokumente: Testament, Vollmachten, Ehevertrag prüfenDie Basisabsicherung muss stehen, bevor größere Vermögensteile bewegt werden
Jahr 1 bis 2Erste Übertragungstranche innerhalb der FreibeträgeStartet die Uhr für beide Zehnjahresfristen. Je früher, desto mehr Zyklen passen in die Planung
Jahr 2 bis 4Umstrukturierung des Betriebsvermögens, Aufbau der ZielstrukturUmwandlungen und Lohnsummenstabilisierung brauchen Vorlauf, bevor § 13b ErbStG greift
Jahr 3 bis 5Übertragung von Unternehmensanteilen mit VerschonungDanach laufen fünf beziehungsweise sieben Jahre Behaltensfrist, die eingehalten werden müssen
Jahr 5 bis 8Immobilien und Depots in Tranchen übertragen, Familie einbindenVerteilt die Steuerlast und macht die Übergabe für alle Beteiligten nachvollziehbar
Jahr 10Erste Tranche ist pflichtteilsfest (§ 2325 Abs. 3 BGB)Ab hier bleibt die Schenkung bei der Pflichtteilsergänzung unberücksichtigt
Jahr 11 und späterZweiter Freibetragszyklus, NachjustierungFrühere Erwerbe werden nicht mehr zusammengerechnet (§ 14 Abs. 1 ErbStG)

Zwei Erfahrungswerte zur Kalibrierung: Die reine Konzeptionsphase sollte mindestens drei Monate umfassen, und der Aufbau einer vollständigen Nachfolgestruktur dauert typischerweise sechs bis vierundzwanzig Monate. Handelt es sich um eine rechtsfähige Stiftung, kommt allein für die Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht ein Zeitraum von drei bis neun Monaten dazu, je nach Bundesland. Und die Planung ist Teamarbeit: Steuerberater für Bewertung und Steuerfolgen, Notar für Verträge, Rechtsanwalt für die zivilrechtliche Seite.

6. Welche Rolle spielt eine Stiftung in der Vermögensnachfolge?

Sie ist eines von mehreren Instrumenten und passt dann, wenn Vermögen dauerhaft gebunden werden soll, statt es an Personen weiterzureichen. Für die Mehrheit der Nachfolgen ist sie nicht das Mittel der Wahl, und das ist völlig in Ordnung.

Der strukturelle Unterschied zu allen anderen Instrumenten: Bei Schenkung, Testament und Gesellschaftsvertrag wechselt das Vermögen den Eigentümer und wird in der nächsten Generation erneut verteilt. Die Stiftung bleibt selbst Eigentümerin, es gibt keine Anteile und damit auch nichts zu teilen. Statt Erben gibt es Begünstigte, deren Rechte in der Satzung stehen.

Wirtschaftlich sinnvoll wird das erfahrungsgemäß ab etwa 150.000 bis 200.000 € Vermögen; anerkannt wird eine rechtsfähige Stiftung in der Praxis ab rund 100.000 €, je nach Bundesland erst ab 250.000 €. Die Errichtung liegt bei etwa 15.000 bis 50.000 € netto, die laufende Verwaltung beginnt bei rund 1.500 € pro Jahr. Dem stehen laufende Vorteile gegenüber, die sich erst ab einer gewissen Ertragsgröße rechnen: Erträge werden in der Familienstiftung mit 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag belastet statt mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Als Orientierung nennt die Beratungspraxis Vermögenserträge ab etwa 30.000 € pro Jahr.

Steuerlich gibt es dabei eine Besonderheit, die direkt in den Zeitplan hineinspielt: Bei einer Familienstiftung richtet sich die Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Schenker (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Dieses Privileg greift bei der Errichtung. Spätere Zustiftungen fallen in die Steuerklasse III mit einem Freibetrag von 20.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG). Anders als bei der Direktschenkung an Kinder lässt sich der Zehnjahresrhythmus hier also nicht ohne Weiteres wiederholen. Wer die Stiftung wählt, sollte die Erstausstattung entsprechend großzügig planen.

Die Grundlagen dazu stehen im Beitrag Familienstiftung, die Abgrenzung zur letztwilligen Verfügung im Beitrag Stiftung statt Testament, und die Frage, wie Vermögen konkret hineinkommt, behandelt Vermögen in Stiftung übertragen.

7. Welche Fehler in der Vermögensnachfolge kosten am meisten?

Es sind fast immer dieselben sechs, und fünf davon sind Zeitfehler.

  • Zu spät anfangen: Wer erst bei Krankheit oder kurz vor dem Ruhestand beginnt, verliert beide Zehnjahresfristen und die Behaltensfristen des § 13b ErbStG gleichzeitig. Ab etwa 70 Jahren ist der Pflichtteilsschutz über die Abschmelzung realistisch nicht mehr zu erreichen; dann bleibt der notariell beurkundete Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung (§§ 2346, 2348 BGB) als Alternative.
  • Nur eine der beiden Fristen im Blick haben: Steuerlich sauber und zivilrechtlich angreifbar ist ein Zustand, den man nicht bemerkt, bis der Pflichtteilsberechtigte sich meldet.
  • Die Liquidität vergessen: Steuern und Pflichtteile werden in Geld bezahlt. Eine Nachfolge, die nur aus Immobilien und Anteilen besteht, erzeugt genau den Verkaufsdruck, den sie verhindern sollte.
  • In der Krise noch schnell übertragen: Schenkungen in erkennbarer Krise sind anfechtbar (§ 4 AnfG, § 134 InsO), im Standardfall vier Jahre lang, bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung zehn Jahre. Vermögensschutz funktioniert nur vorher, nie danach.
  • Nach der Wertsteigerung übertragen: Wer eine GmbH mit 200.000 € Wert überträgt, die zehn Jahre später 2 Mio. € wert ist, verschiebt den Wertzuwachs von 1,8 Mio. € steuerfrei auf den Empfänger. Wer wartet, versteuert ihn. Das ist derselbe Vorgang, nur zehn Jahre später und deutlich teurer.
  • Die Familie außen vor lassen: Streit entsteht selten aus der Struktur, sondern aus der Überraschung. Ein Familiengespräch vor der ersten Übertragung ist die wirksamste Prävention und kostet nichts.

Wie sich die Steuerlast im Erbfall selbst reduzieren lässt, behandelt der Beitrag Erbschaftssteuer sparen. Die Grundsatzfrage zwischen lebzeitiger Übertragung und Regelung von Todes wegen behandelt Schenkung oder Vererbung.

Unser Fazit

Vermögensnachfolge ist ein Projekt mit Vorlaufzeit, kein Dokument. Die Instrumente sind bekannt und in der Sache unspektakulär: Testament, Schenkung zu Lebzeiten, Nießbrauchsvorbehalt, Gesellschaftsvertrag und, wo es passt, die Stiftung. Was sie unterscheidet, ist nicht die Raffinesse, sondern der Zeitpunkt, zu dem sie eingesetzt werden.

Die beiden Zehnjahresfristen sind dabei der eigentliche Taktgeber, und sie sind sauber auseinanderzuhalten: § 14 Abs. 1 ErbStG rechnet Erwerbe derselben Person binnen zehn Jahren zusammen und entscheidet damit über die Steuer. § 2325 Abs. 3 BGB lässt die Pflichtteilsergänzung um ein Zehntel je Jahr abschmelzen und entscheidet damit über Ansprüche der Familie. Beide belohnen ausschließlich den frühen Start. Wer mit zehn bis zwanzig Jahren Vorlauf plant, hat alle Optionen. Wer mit zwei Jahren Vorlauf plant, hat noch ein Testament und einen Pflichtteilsverzicht, den andere unterschreiben müssen.

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Häufige Fragen

Eine Planung lohnt sich immer, eine aufwendige Struktur nicht. Sobald Immobilien, Unternehmensanteile oder Beträge oberhalb der Freibeträge des § 16 Abs. 1 ErbStG im Spiel sind, rechnet sich die Gestaltung. Dauerhafte Vehikel wie eine rechtsfähige Stiftung tragen sich erfahrungsgemäß erst ab etwa 150.000 bis 200.000 € Vermögen.

Steuerfrei bleiben 500.000 € für Ehegatten und Lebenspartner, 400.000 € für Kinder, 200.000 € für Enkel und 20.000 € für Personen der Steuerklasse III (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Liegt eine frühere Zuwendung derselben Person mehr als zehn Jahre zurück, wird sie nicht mehr hinzugerechnet (§ 14 Abs. 1 ErbStG), der Freibetrag steht dann wieder voll zur Verfügung.

Die Übertragung selbst bleibt wirksam, aber der Pflichtteilsschutz ist nur anteilig erreicht. Die Schenkung geht dann noch mit dem Anteil in die Pflichtteilsergänzung ein, der nach § 2325 Abs. 3 BGB auf das jeweilige Jahr entfällt, also im fünften Jahr vor dem Erbfall noch mit 60 %. Steuerlich werden die Erwerbe der letzten zehn Jahre nach § 14 Abs. 1 ErbStG zusammengerechnet.

Für planbares Vermögen ist die lebzeitige Übertragung fast immer günstiger, weil sie Freibeträge mehrfach nutzbar macht und den späteren Wertzuwachs auf den Empfänger verlagert. Dagegen steht der Kontrollverlust: Geschenktes ist weg, sofern kein Nießbrauch oder Rückforderungsrecht vereinbart wurde. In der Praxis wird deshalb kombiniert und in Tranchen übertragen.

Von der ersten Bestandsaufnahme bis zur fertigen Struktur sind sechs bis vierundzwanzig Monate realistisch, davon mindestens drei Monate reine Konzeptionsphase. Kommt eine rechtsfähige Stiftung dazu, dauert die Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht je nach Bundesland weitere drei bis neun Monate. Die Fristen für Pflichtteil und Freibeträge beginnen erst danach zu laufen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen: § 2325 Abs. 1 BGB; Bewertung des verschenkten Gegenstandes: § 2325 Abs. 2 BGB; Abschmelzung um ein Zehntel je Jahr, Wegfall nach zehn Jahren und Sonderregel für Schenkungen an den Ehegatten: § 2325 Abs. 3 BGB
  • Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren und Anrechnung der Steuer auf frühere Erwerbe: § 14 Abs. 1 ErbStG; Begrenzung der Steuer auf 50 % des weiteren Erwerbs: § 14 Abs. 3 ErbStG
  • Steuerklassen und Sonderregel für Familienstiftungen (entferntest Berechtigter, doppelter Freibetrag bei der Erbersatzsteuer): § 15 Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG
  • Persönliche Freibeträge (500.000 €, 400.000 €, 200.000 €, 100.000 €, 20.000 €): § 16 Abs. 1 ErbStG
  • Erbersatzsteuer im 30-Jahres-Rhythmus bei Familienstiftungen: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
  • Verschonung von Betriebsvermögen (Regel- und Optionsverschonung, Behaltensfristen, Lohnsummenregelung): § 13b ErbStG
  • Anfechtung unentgeltlicher Leistungen: § 4 AnfG, § 134 InsO; Wegzugsbesteuerung: § 6 AStG; Beteiligungsertragsbefreiung bei Kapitalgesellschaften: § 8b KStG
  • Erb- und Pflichtteilsverzicht: §§ 2346, 2348 BGB
  • Praxiswerte (Vorlaufzeiten, Dauer der Anerkennung, Kosten der Errichtung und laufenden Verwaltung, Tragfähigkeitsschwellen, Ertragsschwelle, Beispielrechnungen zu Depotübertragung und Wertzuwachs) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Gesetzestexte der §§ 2325 BGB, 14, 15, 16 ErbStG abgerufen am 30. August 2026. Stand: August 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.

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