Was in einer Familienstiftung liegt, gehört der Stiftung und nicht mehr dem Stifter. Es steht deshalb nicht in seinem Endvermögen und fällt nicht in den Zugewinnausgleich (§ 1375 Abs. 1 BGB). Diese Aussage trägt aber nur, wenn die Übertragung mindestens zehn Jahre zurückliegt oder der andere Ehegatte einverstanden war (§ 1375 Abs. 3 BGB).
Ohne diese zweite Hälfte ist der Satz gefährlich. Das Familiengericht rechnet unentgeltliche Zuwendungen dem Endvermögen wieder hinzu, wenn sie keiner sittlichen Pflicht entsprachen. Die Stiftung ist dann kein Schutzwall, sondern eine Position in der Ausgleichsrechnung.
Dieser Beitrag behandelt ausschließlich den Scheidungsfall. Wie sich die Wahl des Güterstands insgesamt auf eine Stiftung auswirkt, ordnet der Beitrag Stiftung und Güterstand ein.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Vermögen der Ehegatten wird durch die Ehe nicht gemeinschaftlich (§ 1363 Abs. 2 S. 1 BGB); ausgeglichen wird nur der Zugewinn.
- Was in der Stiftung liegt, gehört der Stiftung als eigener juristischer Person (§ 80 Abs. 1 BGB) und steht nicht im Endvermögen des Stifters (§ 1375 Abs. 1 BGB).
- Entscheidend ist der Zeitpunkt: Eine unentgeltliche Zuwendung wird dem Endvermögen hinzugerechnet, wenn sie keiner sittlichen Pflicht entsprach (§ 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB), und erst nach zehn Jahren bleibt sie außer Betracht (§ 1375 Abs. 3 BGB).
- Stichtag für die Berechnung ist bei der Scheidung nicht die Trennung, sondern die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB).
- Laufende Zuwendungen der Stiftung an den Stifter zählen beim Unterhalt als Einkommen, weil sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB).
- Ist der Ehegatte Begünstigter, bleibt er es nach der Scheidung, solange die Satzung den Wegfall nicht regelt. Der Ehevertrag ersetzt die Stiftung nicht, beide wirken auf verschiedenen Ebenen (§ 1408 Abs. 1 BGB).
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1. Fällt das Stiftungsvermögen in den Zugewinnausgleich?
Im Grundsatz nein, und der Grund ist einfach: Es gehört dem Stifter nicht mehr. Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person (§ 80 Abs. 1 BGB). Es gibt keine Anteile, keine Mitglieder und keinen Wert, den man einem Ehegatten zuordnen könnte.
Der Zugewinnausgleich rechnet aber genau mit solchen Zuordnungen. Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört (§ 1375 Abs. 1 BGB). Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Übersteigt der Zugewinn des einen den des anderen, steht dem anderen die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB). Was der Stiftung gehört, taucht in dieser Rechnung zunächst nirgends auf.
Die Gegenprobe
Sie steht zwei Absätze weiter im selben Paragrafen. Dem Endvermögen wird der Betrag hinzugerechnet, um den es dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat (§ 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Die Ausstattung einer Familienstiftung ist eine unentgeltliche Zuwendung. Sie ist damit genau der Vorgang, den diese Vorschrift im Blick hat.
Die ehrliche Antwort lautet deshalb: Das Stiftungsvermögen selbst wird nicht geteilt, aber der Betrag, mit dem die Stiftung ausgestattet wurde, kann rechnerisch zurückgeholt werden. Wer eine Stiftung als Schutz vor dem Zugewinnausgleich gründet, kauft keinen Schutz, sondern verschiebt die Frage auf den Zeitpunkt der Übertragung.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Vermögensposition | Im Zugewinnausgleich? | Grundlage |
|---|---|---|
| Privatvermögen des Stifters am Stichtag | ja, als Endvermögen | § 1375 Abs. 1 BGB |
| Vermögen, das der Stiftung gehört | nein, es gehört keinem Ehegatten | § 80 Abs. 1, § 1375 Abs. 1 BGB |
| Ausstattungsbetrag, unentgeltlich und ohne sittliche Pflicht | ja, als Hinzurechnung zum Endvermögen | § 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB |
| Ausstattung, die mindestens zehn Jahre zurückliegt | nein | § 1375 Abs. 3 BGB |
| Ausstattung, mit der der andere Ehegatte einverstanden war | nein | § 1375 Abs. 3 BGB |
| Ausschüttungen, die der Stifter bis zum Stichtag erhalten und noch nicht verbraucht hat | ja, als Teil seines Endvermögens | § 1375 Abs. 1 BGB |
| Erbschaft oder Schenkung, die ein Ehegatte während der Ehe erhält | nein, sie erhöht das Anfangsvermögen | § 1374 Abs. 2 BGB |
| Künftige Ansprüche des Ehegatten als Destinatär | Einzelfall, abhängig von der Satzung | Satzung: Rechtsanspruch oder Ermessen des Vorstands |
2. Welche Rolle spielt der Zeitpunkt der Übertragung?
Er entscheidet fast alles. Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung einverstanden gewesen ist (§ 1375 Abs. 3 BGB). Zehn Jahre sind damit die harte Grenze, und anders als im Pflichtteilsrecht gibt es davor keine Abschmelzung um ein Zehntel pro Jahr. Es gilt ganz oder gar nicht.
Der zweite Punkt wird noch häufiger übersehen: Von wann aus werden die zehn Jahre gezählt? Nicht ab der Trennung und nicht ab der Scheidung. Wird die Ehe geschieden, tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Maßgeblich ist also der Tag, an dem der Antrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird.
Zwischen Trennung und Rechtshängigkeit liegt in Deutschland in aller Regel mindestens das Trennungsjahr, oft deutlich mehr. Diese Zeit arbeitet für den Stifter, denn sie zählt bei den zehn Jahren mit. Sie arbeitet zugleich gegen ihn, weil in dieser Phase die Auskunftsrechte greifen.
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| Übertragung liegt vor der Rechtshängigkeit | Wirkung im Zugewinnausgleich | Grundlage |
|---|---|---|
| zehn Jahre oder länger | keine Hinzurechnung | § 1375 Abs. 3 BGB |
| weniger als zehn Jahre, ohne Einverständnis | volle Hinzurechnung, sofern ein Tatbestand des § 1375 Abs. 2 S. 1 BGB vorliegt | § 1375 Abs. 2 S. 1 BGB |
| weniger als zehn Jahre, aber mit Einverständnis des anderen Ehegatten | keine Hinzurechnung | § 1375 Abs. 3 BGB |
| nach der Trennung, aber vor dem Scheidungsantrag | volle Hinzurechnung plus Beweislastumkehr | § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB |
| nach der Rechtshängigkeit | ohne Wirkung auf die Rechnung, der Stichtag ist bereits vorbei | § 1384 BGB |
Die vorletzte Zeile ist die teuerste. Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder vom anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen (§ 1379 Abs. 2 S. 1 BGB). Ist das Endvermögen später geringer als das, was in dieser Auskunft stand, muss der betroffene Ehegatte darlegen und beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf einer Handlung im Sinne des § 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 BGB beruht (§ 1375 Abs. 2 S. 2 BGB). Wer im Trennungsjahr eine Stiftung ausstattet, trägt die Beweislast für seine eigene Motivlage.
Wie der Vollzug einer Übertragung sauber dokumentiert wird und in welcher Reihenfolge sich einzelne Vermögenswerte überhaupt übertragen lassen, beschreibt der Beitrag Vermögen in eine Stiftung übertragen.
3. Wann rechnet das Familiengericht die Übertragung trotzdem an?
Wenn einer von drei Tatbeständen erfüllt ist. Dem Endvermögen wird der Betrag hinzugerechnet, um den es vermindert ist, weil ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands unentgeltliche Zuwendungen ohne sittliche Pflicht gemacht, Vermögen verschwendet oder Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen (§ 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 BGB).
Für die Stiftungsausstattung ist Nummer 1 der Regelfall und zugleich der unangenehmste. Sie verlangt keine böse Absicht. Es genügt, dass die Zuwendung unentgeltlich war und keiner sittlichen Pflicht entsprach. Die Versorgung der eigenen Kinder über eine Stiftung ist nach verbreiteter Auffassung keine sittliche Pflicht in diesem Sinne, weil sie über das hinausgeht, was Anstand und Sitte verlangen.
Beispielrechnung: 2 Millionen Euro, fünf Jahre vor der Trennung
Ein Unternehmer stattet eine Familienstiftung mit 2.000.000 € aus. Fünf Jahre später trennt sich das Paar, ein Jahr danach wird der Scheidungsantrag zugestellt. Die Übertragung liegt damit sechs Jahre vor dem Stichtag, also innerhalb der Zehnjahresgrenze. Anfangsvermögen: 200.000 € bei ihm, 50.000 € bei ihr. Endvermögen zur Rechtshängigkeit: 800.000 € bei ihm, 150.000 € bei ihr.
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| Rechenschritt | Variante A: keine Hinzurechnung | Variante B: Hinzurechnung nach § 1375 Abs. 2 BGB |
|---|---|---|
| Endvermögen Stifter | 800.000 € | 800.000 € + 2.000.000 € = 2.800.000 € |
| Anfangsvermögen Stifter | 200.000 € | 200.000 € |
| Zugewinn Stifter | 600.000 € | 2.600.000 € |
| Zugewinn Ehefrau (150.000 € abzüglich 50.000 €) | 100.000 € | 100.000 € |
| Überschuss | 500.000 € | 2.500.000 € |
| Ausgleichsforderung (§ 1378 Abs. 1 BGB) | 250.000 € | 1.250.000 € |
| Obergrenze der Forderung (§ 1378 Abs. 2 BGB) | 800.000 € | 800.000 € + 2.000.000 € = 2.800.000 € |
Die Differenz beträgt 1.000.000 €. Zwei Punkte daran werden regelmäßig falsch eingeschätzt.
Erstens greift die Kappungsgrenze nicht. Die Höhe der Ausgleichsforderung wird zwar durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist (§ 1378 Abs. 2 S. 1 BGB). Diese Begrenzung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Abs. 2 S. 1 BGB aber um den hinzuzurechnenden Betrag (S. 2). Der Stifter schuldet also 1.250.000 €, obwohl er nur 800.000 € besitzt. Der Gesetzgeber hat die naheliegende Ausweichstrategie ausdrücklich abgeschnitten.
Zweitens zählt der Wert bei der Übertragung. Der Berechnung des Endvermögens wird bei einer hinzuzurechnenden Vermögensminderung der Wert zugrunde gelegt, den sie in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist (§ 1376 Abs. 2 BGB). Ist das Stiftungsvermögen bis zum Stichtag auf 3.000.000 € gewachsen, bleibt es bei 2.000.000 €. Ist es auf 1.200.000 € gefallen, bleibt es ebenfalls bei 2.000.000 €. Der Wertzuwachs nach der Übertragung gehört der Stiftung, das Wertrisiko trägt der Stifter.
Wann die Stiftung selbst zahlen muss
Erst bei einer zusätzlichen Hürde. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung verlangen, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte sie in der Absicht gemacht hat, ihn zu benachteiligen, und sein Vermögen zur Erfüllung der Ausgleichsforderung nicht ausreicht (§ 1390 Abs. 1 S. 1 BGB). Beide Ehegatten und der Dritte haften dann als Gesamtschuldner (S. 4).
Der Unterschied zur Hinzurechnung ist wichtig: § 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB verlangt keine Absicht, § 1390 BGB verlangt sie. In der Beispielrechnung heißt das: Ohne nachgewiesene Benachteiligungsabsicht bleibt die Stiftung außen vor, und der Stifter muss die Lücke von 450.000 € aus eigener Kraft schließen. Mit nachgewiesener Absicht kann die Ehefrau die Stiftung unmittelbar in Anspruch nehmen.
Daneben stehen zwei weitere Instrumente. Wer eine solche Handlung befürchtet und dadurch eine erhebliche Gefährdung seiner Ausgleichsforderung besorgt, kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns verlangen (§ 1385 Nr. 2 BGB). Und sobald die Ausgleichsforderung tituliert ist, ist der Ehegatte Gläubiger wie jeder andere: Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden (§ 4 Abs. 1 AnfG, im Insolvenzfall § 134 Abs. 1 InsO). Anfechten kann allerdings nur, wer einen vollstreckbaren Titel über eine fällige Forderung hat und bei der Zwangsvollstreckung ganz oder voraussichtlich nicht befriedigt wird (§ 2 AnfG).
4. Was bedeutet die Stiftung für den Unterhalt?
Sie senkt den Unterhalt nicht, sie verschiebt nur die Quelle. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, und der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf (§ 1578 Abs. 1 BGB). Schon während der Trennung kann ein Ehegatte vom anderen den nach den Lebensverhältnissen sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361 Abs. 1 S. 1 BGB).
Beides knüpft an das an, was tatsächlich zur Verfügung steht. Bezieht der Stifter laufende Ausschüttungen aus seiner Stiftung, finanziert er damit seinen Lebensstandard, und genau dieser Lebensstandard ist der Maßstab. Die Ausschüttung wird deshalb im Regelfall als Einkommen behandelt. Auf der anderen Seite gilt dasselbe: Der geschiedene Ehegatte kann Unterhalt nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann (§ 1577 Abs. 1 BGB). Bezieht er selbst Ausschüttungen als Destinatär, mindern sie seinen Anspruch.
Zwei Missverständnisse treten dabei immer wieder auf. Das erste: Wer die Ausschüttungen kurz vor der Scheidung einstellen lässt, senkt damit nicht automatisch seinen Unterhalt, weil die ehelichen Lebensverhältnisse der Maßstab bleiben. Das zweite: Die Steuerlast auf Ausschüttungen ist unterhaltsrechtlich abzuziehen, bevor gerechnet wird. Wie Ausschüttungen an Destinatäre besteuert werden, behandelt der Beitrag Ausschüttung aus der Stiftung und Steuern.
5. Was gilt, wenn der Ehepartner Begünstigter ist?
Dann bleibt er es, bis die Satzung etwas anderes sagt. Die Destinatärsstellung folgt aus der Satzung, nicht aus dem Familienstand. Steht dort "der Ehegatte des Stifters", ohne dass ein Wegfallgrund geregelt ist, bezieht der geschiedene Ehepartner weiter Leistungen. Das ist der Punkt, an dem viele Satzungen schweigen, und Schweigen bedeutet hier Fortbestand.
Praktisch stellen sich drei Fragen, und alle drei gehören vor die Anerkennung geklärt:
- Wegfall oder Fortbestand. Eine ausdrückliche Klausel kann die Destinatärsstellung an den Bestand der Ehe knüpfen und sie mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags oder mit der Rechtskraft der Scheidung enden lassen. Beide Zeitpunkte sind möglich, sie müssen nur benannt sein.
- Kinder aus der Ehe. Sie bleiben in der Regel begünstigt, unabhängig davon, wie die Ehe endet. Wer die Ehegattenklausel formuliert, muss aufpassen, dass sie den Kreis der Abkömmlinge nicht mit erfasst.
- Bereits ausgezahlte Leistungen. Sie bleiben, was sie sind. Was der Ehegatte bis zum Stichtag erhalten und noch nicht verbraucht hat, steht in seinem Endvermögen (§ 1375 Abs. 1 BGB). Ob laufende Ausschüttungen dem Anfangsvermögen als privilegierter Erwerb hinzuzurechnen sind oder ob sie den Umständen nach zu den Einkünften zählen (§ 1374 Abs. 2 BGB), ist im Einzelfall zu beurteilen.
Ein Anspruch auf Auszahlung des Stiftungsvermögens folgt aus der Destinatärsstellung nicht. Der Destinatär hat Anspruch auf das, was die Satzung ihm zuspricht, und das ist typischerweise ein Anteil an den Erträgen, nicht am Grundstockvermögen. Welche Rechte und Pflichten mit der Stellung verbunden sind, beschreibt der Beitrag Begünstigte einer Familienstiftung.
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Stiftungs-Check starten6. Wie greifen Ehevertrag und Stiftung ineinander?
Sie lösen zwei verschiedene Probleme und ersetzen einander nicht. Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern (§ 1408 Abs. 1 BGB). Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB). Eine Vereinbarung per Schriftform oder im Nachhinein gibt es nicht.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Frage | Ehevertrag | Familienstiftung |
|---|---|---|
| Wirkt gegenüber | dem Ehegatten | allen, weil das Vermögen den Eigentümer wechselt |
| Braucht die Zustimmung des Ehegatten | ja, zwingend (§ 1410 BGB) | nur im Sonderfall des § 1365 BGB |
| Regelt den Zugewinnausgleich | ja, unmittelbar (§ 1408 Abs. 1 BGB) | nein, nur mittelbar über das Endvermögen |
| Regelt die Nachfolge nach dem Tod | nein | ja, das ist ihr eigentlicher Zweck |
| Schützt vor Gläubigern | nein | nur bei rechtzeitiger und unanfechtbarer Übertragung |
| Kosten | Notarkosten nach GNotKG: 2,0-Gebühr (KV 21100) aus der Summe beider Vermögen (§ 100 Abs. 1 GNotKG) | 15.000 bis 50.000 € netto Gründungskosten |
Die saubere Arbeitsteilung sieht deshalb so aus: Der Ehevertrag nimmt das Stiftungsvermögen und die Ausstattung ausdrücklich aus dem Zugewinnausgleich heraus und hält gleichzeitig fest, dass der andere Ehegatte mit der Zuwendung einverstanden ist. Dieses Einverständnis ist die zweite Alternative des § 1375 Abs. 3 BGB und wirkt sofort, ohne die zehn Jahre abzuwarten. Die Stiftung wiederum regelt, was nach dem Tod des Stifters mit dem Unternehmen oder dem Immobilienbestand geschieht, und das kann kein Ehevertrag leisten.
Vollständige Gütertrennung ist dabei selten die richtige Antwort, weil sie erbrechtliche und steuerliche Nebenwirkungen hat. Der übliche Weg ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft, die einzelne Positionen herausnimmt und den Rest unberührt lässt. Ob solche Vereinbarungen wirksam sind, insbesondere bei einseitiger Belastung eines Ehegatten, unterliegt der gerichtlichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle (BGH, Urteil vom 11. Februar 2004, XII ZR 265/02). Weitere güterrechtliche Zusammenhänge ordnet der Beitrag Vermögensschutz durch Stiftungen ein.
7. Was passiert mit dem Einfluss des Stifters nach der Scheidung?
Nichts, solange der Ehepartner kein Organamt hat. Die Scheidung berührt die Stiftung nicht, denn sie ist an der Ehe nicht beteiligt. Wer Vorstand ist, bleibt Vorstand. Wer im Beirat sitzt, sitzt weiter dort.
Genau das wird zum Problem, wenn der Ehepartner bei der Gründung eingebunden wurde. Drei Konstellationen kommen in der Praxis vor:
- Der Ehepartner ist Vorstandsmitglied. Er bleibt es nach der Scheidung, solange die Satzung keinen Abberufungsgrund nennt. Bei einem zweiköpfigen Vorstand mit Einstimmigkeitsprinzip ist die Stiftung damit handlungsunfähig.
- Der Ehepartner sitzt im Kontrollorgan. Er behält dort Informations- und Zustimmungsrechte und damit Einblick in die Vermögensverhältnisse, den er im Scheidungsverfahren nutzen kann.
- Beide sind gemeinsam Stifter. Dann steht ein etwaiges Satzungsänderungsrecht beiden gemeinsam zu, und nach der Trennung gibt es faktisch kein Änderungsrecht mehr.
Die Gegenmaßnahme ist keine nachträgliche, sondern eine vorherige: klar getrennte Organe, ungerade Mitgliederzahl, benannte Abberufungsgründe und ein neutraler Dritter im Kontrollorgan. Nachträglich lässt sich das nur begrenzt korrigieren, weil jede Satzungsänderung der Genehmigung der Stiftungsbehörde bedarf. Wie sich Einfluss gestalten lässt, ohne die Trennung von Stifter und Stiftung aufzuweichen, beschreibt der Beitrag Kontrolle behalten trotz Familienstiftung.
8. Wie baust du die Stiftung scheidungsfest auf?
Mit Abstand vor dem Konflikt und mit sechs Regelungen, die vorher stehen müssen. Vorweg die Einschränkung, die ehrlich dazugehört: Scheidungsfest heißt nicht unangreifbar. Eine Stiftung, die im Trennungsjahr entsteht, wird angerechnet, und daran ändert keine Satzungsklausel etwas. Was sich gestalten lässt, ist alles andere.
Checkliste für Stifter mit oder ohne Ehevertrag:
- Zeitpunkt dokumentieren. Den Vollzug jeder einzelnen Position datieren und belegen. Die zehn Jahre des § 1375 Abs. 3 BGB laufen ab dem Eintritt der Vermögensminderung, und dieses Datum muss belegbar sein.
- Einverständnis schriftlich einholen. Das Einverständnis des anderen Ehegatten schließt die Hinzurechnung aus (§ 1375 Abs. 3 BGB) und wirkt sofort. Es gehört in den Ehevertrag, nicht in eine formlose Erklärung.
- Destinatärsklausel für den Scheidungsfall. Benennen, ob die Stellung des Ehegatten mit Rechtshängigkeit oder mit Rechtskraft endet, und die Abkömmlinge davon ausnehmen.
- Organe sauber trennen. Ungerade Mitgliederzahl, Abberufungsgründe, Vertretungsregelung für den Fall, dass ein Mitglied blockiert.
- Auskunftsfähigkeit herstellen. Jahresabschlüsse, Ausschüttungsbeschlüsse und Zuwendungsnachweise geordnet vorhalten. Die Auskunftspflicht nach § 1379 BGB trifft den Ehegatten, nicht die Stiftung, aber beantworten muss er sie aus den Unterlagen der Stiftung.
- Liquidität einplanen. In der Beispielrechnung schuldet der Stifter mehr, als er besitzt. Wer die Ausgleichsforderung nicht bedienen kann, muss Vermögen verwerten, das er gerade gebunden hat.
Die Reihenfolge ist dabei wichtiger als die einzelne Klausel: Ehevertrag und Stiftungssatzung entstehen im selben Zug, nicht nacheinander. Wer zuerst überträgt und danach verhandelt, verhandelt aus der schwächeren Position, weil der Anspruch dann bereits im Raum steht. Welche Gestaltungen darüber hinaus tragen und welche nicht, ordnet der Beitrag Vermögen vor Scheidung schützen ein. Die Grundlagen des Vehikels stehen im Beitrag Familienstiftung.
Unser Fazit
Die Familienstiftung wirkt im Scheidungsfall, aber sie wirkt über die Zeit und nicht über die Rechtsform. Was der Stiftung gehört, steht nicht im Endvermögen des Stifters, und das ist richtig. Innerhalb von zehn Jahren vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags kann der Ausstattungsbetrag jedoch vollständig zurückgerechnet werden, und die Obergrenze des § 1378 Abs. 2 BGB steigt dann um genau diesen Betrag mit. Eine Stiftung, die als Reaktion auf eine Ehekrise entsteht, verschlechtert die Lage eher, weil sie zusätzlich die Beweislast verschiebt.
Unsere Empfehlung ist deshalb zweigeteilt. Wenn die Ehe intakt ist, regle das Einverständnis des Ehegatten im Ehevertrag mit, denn es wirkt sofort und macht die zehn Jahre entbehrlich. Wenn die Ehe es nicht mehr ist, rechne zuerst durch, was ein Zugewinnausgleich mit und ohne Hinzurechnung bedeutet, und triff die Entscheidung über die Stiftung danach. Eine Stiftung ist ein Instrument der Vermögensnachfolge, kein Schutzschirm gegen den eigenen Ehepartner.
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Häufige Fragen
Kann der Ehepartner bei der Scheidung auf das Stiftungsvermögen zugreifen?
Unmittelbar nur in einem engen Ausnahmefall. Der Zugewinnausgleich ist eine Geldforderung gegen den Ehegatten, nicht gegen die Stiftung. Der Ausgleichsberechtigte kann vom Dritten Wertersatz verlangen, wenn die Zuwendung in Benachteiligungsabsicht erfolgte und das Vermögen des Pflichtigen nicht ausreicht (§ 1390 Abs. 1 S. 1 BGB). Ohne diese Absicht bleibt die Stiftung außen vor, der Stifter schuldet trotzdem.
Zählt die Familienstiftung zum Anfangs- oder Endvermögen?
Zu keinem von beiden, denn sie gehört keinem Ehegatten. Beide Größen erfassen nur das Vermögen, das einem Ehegatten selbst gehört (§ 1374 Abs. 1, § 1375 Abs. 1 BGB). Relevant wird nicht die Stiftung, sondern der Betrag, mit dem sie ausgestattet wurde: Er kann dem Endvermögen des Stifters hinzugerechnet werden (§ 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Wie wirken Ausschüttungen der Stiftung auf den Ehegattenunterhalt?
Sie zählen im Regelfall als Einkommen. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und umfasst den gesamten Lebensbedarf (§ 1578 Abs. 1 BGB). Bezieht der Berechtigte selbst Ausschüttungen, mindert das seinen Anspruch, denn er kann Unterhalt nicht verlangen, soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann (§ 1577 Abs. 1 BGB).
Kann eine Stiftung kurz vor der Scheidung noch gegründet werden?
Gegründet ja, wirksam als Schutz nein. Eine Zuwendung, die weniger als zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands liegt, wird dem Endvermögen hinzugerechnet, sofern kein Einverständnis vorliegt (§ 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 BGB). Liegt sie nach der Trennung, muss der Stifter zusätzlich beweisen, dass keine Benachteiligung vorlag (§ 1375 Abs. 2 S. 2 BGB). Eine Abschmelzung wie im Pflichtteilsrecht gibt es hier nicht.
Muss der Ehepartner der Übertragung zustimmen?
Rechtlich nur ausnahmsweise, praktisch fast immer sinnvoll. Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen (§ 1365 Abs. 1 S. 1 BGB); bei größeren Vermögen ist diese Schwelle nach dem Bundesgerichtshof in der Regel erreicht, wenn weniger als 10 Prozent des ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013, V ZB 15/12). Das Einverständnis lohnt sich trotzdem, weil es die spätere Hinzurechnung ausschließt (§ 1375 Abs. 3 BGB).
Was passiert, wenn beide Ehepartner Stifter sind?
Dann wird für jeden getrennt gerechnet. Jeder hat eine unentgeltliche Zuwendung gemacht, und bei jedem wird geprüft, ob sie seinem Endvermögen hinzuzurechnen ist (§ 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Da beide von der Zuwendung des anderen wussten und sie mitgetragen haben, greift regelmäßig die Einverständnisregel (§ 1375 Abs. 3 BGB). Das eigentliche Risiko liegt bei den Organen: Sitzen beide im Vorstand, ist die Stiftung nach der Trennung oft blockiert.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand und Trennung der Vermögen: § 1363 BGB; Verfügung über das Vermögen im Ganzen nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten: § 1365 Abs. 1 BGB
- Zugewinn als Überschuss des End- über das Anfangsvermögen: § 1373 BGB; privilegierter Erwerb durch Erbschaft, Schenkung oder Ausstattung und die Abgrenzung zu den Einkünften: § 1374 Abs. 2 BGB
- Endvermögen, Hinzurechnung unentgeltlicher Zuwendungen ohne sittliche Pflicht, Verschwendung und Benachteiligungshandlungen, Beweislast nach der Trennungsauskunft sowie Zehnjahresgrenze und Einverständnis: § 1375 Abs. 1 bis 3 BGB
- Bewertung der hinzuzurechnenden Vermögensminderung zum Zeitpunkt ihres Eintritts: § 1376 Abs. 2 BGB
- Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte des Überschusses, Begrenzung auf das vorhandene Vermögen und deren Erhöhung um den hinzuzurechnenden Betrag: § 1378 Abs. 1 und 2 BGB; Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit: § 1381 BGB
- Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt und über die für Anfangs- und Endvermögen maßgeblichen Umstände: § 1379 Abs. 1 und 2 BGB
- Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Stichtag: § 1384 BGB; vorzeitiger Ausgleich des Zugewinns bei befürchteten Handlungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB: § 1385 Nr. 2 BGB
- Wertersatzanspruch gegen den Dritten bei Benachteiligungsabsicht und gesamtschuldnerische Haftung: § 1390 Abs. 1 BGB
- Ehevertrag und Gestaltung der güterrechtlichen Verhältnisse: § 1408 Abs. 1 BGB; notarielle Form bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile: § 1410 BGB
- Unterhalt bei Getrenntleben: § 1361 Abs. 1 BGB; Bedürftigkeit und Einsatz eigener Einkünfte und eigenen Vermögens: § 1577 Abs. 1 BGB; Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen: § 1578 Abs. 1 BGB
- Stiftungsrecht in der seit dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung: Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung als mitgliederlose juristische Person § 80 Abs. 1 BGB
- Anfechtung unentgeltlicher Leistungen innerhalb von vier Jahren: § 4 Abs. 1 AnfG, im Insolvenzverfahren § 134 Abs. 1 InsO; Anfechtungsberechtigung nur mit vollstreckbarem Titel über eine fällige Forderung: § 2 AnfG
- Rechtsprechung zur Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen: BGH, Urteil vom 11. Februar 2004, XII ZR 265/02; zur Schwelle des § 1365 BGB bei größeren Vermögen: BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013, V ZB 15/12; Geschäftswert des Ehevertrags: § 100 Abs. 1 GNotKG, Gebühr nach KV 21100 GNotKG
- Gesetzestexte abgerufen am 23. September 2026 über gesetze-im-internet.de. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.