Wie werden Ausschüttungen aus der Stiftung besteuert?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 10 Min.
Wie Ausschüttungen aus der Familienstiftung besteuert werden: 25 % Kapitalertragsteuer plus Soli (ca. 26,38 %), 10-Tage-Frist für die Stiftung, Günstigerprüfung für Destinatäre und die Abgrenzung zur Schenkungsteuer.
Wie werden Ausschüttungen aus der Stiftung besteuert?

Wer eine Familienstiftung errichtet, stellt früher oder später die entscheidende Praxisfrage: Was kommt bei der Familie eigentlich netto an, wenn die Stiftung Geld auszahlt? Ausschüttungen der Familienstiftung an ihre Destinatäre (die Begünstigten) unterliegen der Kapitalertragsteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag, zusammen rund 26,38 %. Die Stiftung behält die Steuer direkt als Quellensteuer ein und führt sie bis zum 10. Tag des Folgemonats an das Finanzamt ab. Liegt der persönliche Einkommensteuersatz des Destinatärs unter 25 %, erstattet das Finanzamt über die Günstigerprüfung die Differenz. In diesem Beitrag geht es ausschließlich um die steuerliche Behandlung dieser Destinatärsausschüttungen: Steuersatz, Abführung, Günstigerprüfung und die Sonderfälle beim Empfänger. Einen Überblick über alle vier Wege, wie du überhaupt Geld aus der Stiftung entnehmen kannst, findest du im Grundlagen-Beitrag Geld aus der Stiftung entnehmen: die vier Wege im Überblick.

Das Wichtigste in Kürze

  • 25 % plus Soli: Laufende Ausschüttungen an Destinatäre werden mit 25 % Abgeltungsteuer (§ 32d EStG) plus 5,5 % Solidaritätszuschlag belastet, gesamt ca. 26,38 %.
  • Quellensteuerprinzip: Die Stiftung behält die Steuer ein und zahlt nur den Netto-Betrag aus; der Destinatär muss zunächst nichts weiter tun.
  • Harte Frist: Anmeldung und Abführung der Kapitalertragsteuer bis spätestens zum 10. Tag des Folgemonats nach Zufluss (§ 45a Abs. 1 EStG), sonst drohen Säumniszuschläge.
  • Günstigerprüfung: Bei persönlichem Steuersatz unter 25 % (Studierende, Rentner, Minderjährige) erstattet das Finanzamt die Differenz auf Antrag.
  • Wichtige Abgrenzung: Ausschüttungen aus laufenden Erträgen sind Kapitalertrag (25 %); Zuwendungen aus der Vermögenssubstanz gelten als Schenkung in Steuerklasse III (Freibetrag nur 20.000 €, Sätze ab 30 %).
  • Kein Rechtsanspruch: Destinatäre haben typischerweise keinen einklagbaren Anspruch auf Ausschüttungen; der Vorstand entscheidet diskretionär.

1. Wie hoch ist die Steuer auf Ausschüttungen an Destinatäre?

Auf laufende Ausschüttungen an Destinatäre fallen 25 % Abgeltungsteuer nach § 32d EStG plus 5,5 % Solidaritätszuschlag an, in Summe eine Gesamtbelastung von rund 26,38 %. Merksatz: Die Ausschüttung aus der Familienstiftung wird steuerlich wie ein Kapitalertrag behandelt, nicht wie eine Erbschaft oder Schenkung unter nahen Angehörigen.

Warum die verwandtschaftliche Steuerklasse hier nicht hilft

Ein Punkt überrascht viele Stifter: Auch wenn der Destinatär das eigene Kind ist, gilt für laufende Ausschüttungen die Kapitalertragsteuer-Logik und nicht die günstige Steuerklasse I des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts. Das Steuerklassen-Privileg greift bei laufenden Ausschüttungen schlicht nicht. Die Nähe zur Familie ändert am Steuersatz von 25 % also nichts; sie wird erst über die Günstigerprüfung relevant, wenn der Empfänger ein niedriges eigenes Einkommen hat (dazu Kapitel 3). Was eine Familienstiftung grundsätzlich ist und wie sie funktioniert, erklärt der Beitrag Familienstiftung: Aufbau, Vorteile und Grenzen.

Kein Rechtsanspruch: Der Vorstand entscheidet

Zur Einordnung gehört ein zweiter Grundsatz: Destinatäre haben typischerweise keinen Rechtsanspruch auf Ausschüttungen. Familienstiftungssatzungen sehen in der Regel vor, dass der Vorstand diskretionär entscheidet, ob und in welcher Höhe ausgeschüttet wird. Diese Flexibilität ist kein Konstruktionsfehler, sondern der Sinn der Stiftung: Vermögen und Versorgung bleiben steuerbar. Wer eine dauerhafte Versorgung garantieren will, muss das in der Satzung sehr präzise formulieren. Gerade in der Generationenplanung ist diese Satzungsfrage zentral, mehr dazu im Beitrag Familienstiftung in der Nachfolge.

2. Wie führt die Stiftung die Steuer ab? Das Quellensteuerprinzip

Die Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen ist eine Quellensteuer: Die Stiftung behält 25 % plus Solidaritätszuschlag ein und überweist diesen Betrag an das Finanzamt; der Destinatär erhält nur den Netto-Betrag. Das funktioniert im Prinzip wie der Lohnsteuerabzug bei Angestellten, nur dass hier die Stiftung die Rolle des Arbeitgebers als abführende Stelle übernimmt.

Der Ablauf Schritt für Schritt

An einer Ausschüttung von 1.000 € lässt sich die Mechanik vollständig zeigen:

  1. Vorstandsbeschluss: Die Stiftung beschließt, dem Destinatär 1.000 € auszuzahlen.
  2. Quellensteuer-Einbehalt: Die Stiftung behält 25 % Abgeltungsteuer (250 €) plus 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf (13,75 €) ein, zusammen 263,75 €, und führt diesen Betrag an das Finanzamt ab.
  3. Netto-Auszahlung: Der Destinatär erhält 736,25 € auf sein Konto.
  4. Steuerbescheinigung: Die Stiftung stellt eine Bescheinigung über den einbehaltenen Steuerabzug aus, vergleichbar einer Lohnsteuerbescheinigung.
  5. Optional Günstigerprüfung: Der Destinatär reicht die Bescheinigung mit der Anlage KAP zur Einkommensteuer-Erklärung ein, wenn sein persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt.
  6. Sonst nichts weiter zu tun: Ohne Günstigerprüfung ist die Steuer mit dem Einbehalt abgegolten und erledigt.

Die 10-Tage-Frist: § 45a Abs. 1 EStG

Für die Stiftung gilt eine harte Frist: Anmeldung und Abführung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer müssen bis spätestens zum 10. Tag des Folgemonats nach Zufluss erfolgen (§ 45a Abs. 1 EStG). Eine pauschale 4-Wochen-Frist, wie sie gelegentlich angenommen wird, gibt es nicht. Wer die Frist verpasst, riskiert Säumniszuschläge. Gerade bei unregelmäßigen Ausschüttungen empfiehlt es sich deshalb, einen Steuerberater mit der Kapitalertragsteuer-Anmeldung zu beauftragen, damit der Termin nicht im Tagesgeschäft untergeht.

Die Steuerbescheinigung für den Destinatär

Die Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer ist mehr als eine Formalie: Sie ist die Eintrittskarte des Empfängers zur Günstigerprüfung. Destinatäre sollten die Bescheinigung deshalb aufbewahren, auch wenn sie im Jahr der Ausschüttung zunächst keine Erstattung erwarten. Wichtig außerdem: Die Stiftung muss jede Ausschüttung gegenüber dem Finanzamt deklarieren, auch in Konstellationen, in denen am Ende keine Steuer beim Empfänger verbleibt.

3. Wann lohnt sich die Günstigerprüfung?

Die Günstigerprüfung lohnt sich immer dann, wenn der persönliche Einkommensteuersatz des Destinatärs unter 25 % liegt: Das Finanzamt erstattet die Differenz zwischen der einbehaltenen Steuer und dem persönlichen Satz. Typische Fälle sind Studierende, Rentner und Destinatäre mit niedrigem Einkommen. Liegt der persönliche Satz dagegen über 25 %, passiert nichts Nachteiliges: Es gibt keine Nachforderung, die 25 % bleiben als Abgeltung stehen.

So funktioniert der Antrag

Der Destinatär reicht die Steuerbescheinigung der Stiftung zusammen mit der Anlage KAP zu seiner Einkommensteuer-Erklärung ein. Das Finanzamt vergleicht dann den persönlichen Steuersatz mit dem einbehaltenen Satz und erstattet die Differenz, wenn der persönliche Satz niedriger liegt. Mehr Aufwand ist es nicht; der häufigste Fehler ist schlicht, dass der Antrag gar nicht gestellt wird.

Rechenbeispiel: 18.000 € pro Jahr an ein studierendes Kind

Die Stiftung schüttet 18.000 € im Jahr an ein studierendes Kind aus und behält 25 %, also 4.500 €, ein. Liegt der persönliche Steuersatz des Kindes bei 10 %, erstattet das Finanzamt über die Günstigerprüfung 2.700 €. Netto kommen beim Kind 16.200 € an. Merksatz: Bei Destinatären mit niedrigem Einkommen ist der Abzug von 25 % nur eine Vorauszahlung, nicht die endgültige Belastung.

Rechenbeispiel: 100.000 € an den gut verdienenden Ehepartner

Schüttet die Stiftung 100.000 € an einen Ehepartner mit hohem Einkommen aus, behält sie 25.000 € Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag ein. Ist der Spitzensteuersatz von 45 % erreicht, kommt eine Günstigerprüfung nicht in Betracht; die 25 % bleiben dann der günstigste Satz. Genau darin liegt für einkommensstarke Destinatäre der Charme der Regelung: Die Belastung ist bei 25 % plus Solidaritätszuschlag gedeckelt.

Sonderfall minderjährige Kinder

Auch bei eigenen minderjährigen Kindern als Destinatären führt die Stiftung zunächst 25 % Abgeltungsteuer ab, das Quellensteuerprinzip gilt für alle Destinatäre ohne Ausnahme. Da das eigene Einkommen minderjähriger Kinder typischerweise bei null liegt, kann die volle einbehaltene Steuer über die Einkommensteuer-Erklärung des Kindes zurückgeholt werden. Zwei Punkte gehören aber in die Planung: Erstens muss die Stiftung die Auszahlung auch bei Null-Steuer-Konstellationen dem Finanzamt melden. Zweitens kann eine hohe Ausschüttung eigene Einkünfte des Kindes über bestimmten Grenzen erzeugen und damit die Familienkrankenversicherung gefährden; bei größeren Beträgen sollte das separat geprüft werden.

4. Laufende Ausschüttung oder Substanzzuwendung: die entscheidende Abgrenzung

Steuerlich hängt alles davon ab, woraus die Stiftung ausschüttet: Zahlungen aus den laufenden, erwirtschafteten Erträgen sind Kapitalerträge mit 25 % Abgeltungsteuer; Zuwendungen aus dem Stiftungskapital (der Substanz) gelten dagegen als Schenkung. Für solche Substanzzuwendungen gilt die Schenkungsteuerklasse III mit einem Freibetrag von nur 20.000 € und Steuersätzen ab 30 %. Auch wesentliche Änderungen des Destinatärkreises können in diese Schenkungslogik führen.

Beispiel: 80.000 € „Studienzuschuss" an das Kind

Die Eltern lassen dem Kind 80.000 € aus der Stiftung als Studienzuschuss überweisen. Die Mechanik unterscheidet sich je nach Quelle deutlich:

  • Aus laufenden Erträgen: 25 % Abgeltungsteuer, also 20.000 € Einbehalt; eine Günstigerprüfung ist möglich und kann die Belastung deutlich senken.
  • Aus dem Grundstock: Substanzzuwendung, also Schenkungsteuerklasse III. Nach Abzug des Freibetrags von 20.000 € werden die verbleibenden 60.000 € mit einem Satz ab 30 % besteuert, das ergibt 18.000 € Schenkungsteuer.

Die Belastung kann im Ergebnis ähnlich ausfallen, die Mechanik ist aber eine völlig andere: Bei der Substanzzuwendung gibt es keine Günstigerprüfung und keinen 25 %-Deckel. Merksatz: Nicht die Höhe der Auszahlung entscheidet über die Steuerart, sondern ihre Quelle.

Freibeträge und Steuerklassen rund um die Stiftung

Zur Einordnung der Schenkungslogik: In Steuerklasse I liegen die Sätze bei 7–30 %, in Steuerklasse III bei 30–50 %. Ein Privileg gibt es bei der Errichtung der Familienstiftung: Bei der Erst-Ausstattung gilt für den Stifter die Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 100.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, maßgeblich ist der entfernteste Begünstigte laut Satzung). Diese Begünstigung gilt nur bei der initialen Errichtung; bei späteren Zustiftungen fällt der Stifter in Steuerklasse III zurück (Freibetrag 20.000 €). Auch die Auswahl der Mitstifter will geplant sein: Treten etwa Eltern oder Schwiegereltern als Mitstifter auf, sinkt deren späterer Freibetrag von 100.000 € auf 20.000 €. Und wird die Stiftung nachträglich erweitert, etwa um neue Destinatärs-Kreise, kann das Finanzamt das steuerlich wie eine Neugründung mit reduzierten Freibeträgen behandeln.

5. Welche Sonderfälle gibt es beim Empfänger?

Destinatäre im Ausland: DBA und Quellensteuer

Lebt ein Destinatär im Ausland, ändert das an der Pflicht der Stiftung nichts: Sie behält weiterhin 25 % Kapitalertragsteuer ein, unabhängig vom Wohnsitz des Empfängers. Je nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann der Destinatär anschließend einen Teil der einbehaltenen Steuer zurückfordern. In der Praxis läuft das über einen Erstattungsantrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Holding-Strukturen: das Teileinkünfteverfahren

Läuft die Ausschüttung über eine Beteiligungs- bzw. Holding-Struktur, kann das Teileinkünfteverfahren greifen: Dann sind nur 60 % steuerpflichtig. Zum Vergleich: Die Familienstiftung schüttet an ihre Destinatäre immer voll mit 25 % Abgeltungsteuer aus, während über eine GmbH-Holding mit Teileinkünfteverfahren nur 60 % des Gewinns belastet würden. Welche Struktur im Einzelfall günstiger ist, hängt von der Gesamtkonstellation ab; die Auszahlungswege der Holding im Detail zeigt der Beitrag Geld aus der Holding auszahlen.

Der Freibetrag auf Ebene der Stiftung selbst

Nicht mit der Destinatärsbesteuerung zu verwechseln ist der jährliche Freibetrag der Stiftung selbst: 5.000 € wirken auf die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer der Stiftung, was gegenüber einer GmbH einen Steuervorteil von rund 1.500 € pro Jahr bedeutet. Wie die Stiftung insgesamt auf ihrer eigenen Ebene besteuert wird, behandelt ausführlich der Beitrag Stiftung und Steuern: Welche Steuern zahlt eine Stiftung?.

6. Häufige Fehler bei Stiftungsausschüttungen

  • Die 10-Tage-Frist verpassen: Die Kapitalertragsteuer muss bis zum 10. Tag des Folgemonats angemeldet und abgeführt sein; wer von einer pauschalen 4-Wochen-Frist ausgeht, riskiert Säumniszuschläge.
  • Günstigerprüfung vergessen: Bei Destinatären mit niedrigem Steuersatz verschenkt jede nicht eingereichte Anlage KAP bares Geld; die Steuerbescheinigung der Stiftung gehört deshalb sicher abgelegt.
  • Substanz statt Ertrag ausschütten: Wer unbedacht aus dem Grundstock zuwendet, rutscht in die Schenkungsteuerklasse III mit 20.000 € Freibetrag und Sätzen ab 30 %, ohne Günstigerprüfung.
  • Routine-Überweisungen an den Stifter: Bei automatischen jährlichen Auszahlungen (etwa 3.000 € pro Jahr) sieht das Finanzamt schnell einen unzulässigen Auszahlungscharakter. Besser sind bedarfsabhängige Vorstandsbeschlüsse statt Daueraufträgen.
  • Familienversicherung übersehen: Hohe Ausschüttungen an Kinder können deren Familienkrankenversicherung gefährden, wenn eigene Einkünfte über bestimmte Grenzen steigen.
  • Versorgung nur mündlich zusagen: Ohne präzise Satzungsregelung besteht kein Rechtsanspruch auf Ausschüttungen; wer Angehörige verlässlich versorgen will, muss das in der Satzung verankern.

Unser Fazit

Die Besteuerung von Stiftungsausschüttungen folgt einer klaren Mechanik: 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag, von der Stiftung an der Quelle einbehalten und bis zum 10. Tag des Folgemonats abgeführt. Für einkommensstarke Destinatäre wirkt der Satz wie ein Deckel, für Empfänger mit niedrigem Einkommen ist er dank Günstigerprüfung nur eine Vorauszahlung. Die eigentlichen Gestaltungsfragen liegen davor: sauber zwischen laufendem Ertrag und Substanz trennen, die Frist im Griff behalten und die Satzung so formulieren, dass Flexibilität und Versorgung zusammenpassen. Steuerliche Effekte ergeben sich auch hier nicht automatisch, sondern aus der Ausgestaltung.

FAQ: Besteuerung von Stiftungsausschüttungen

Laufende Ausschüttungen an Destinatäre unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % (§ 32d EStG) plus 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf, zusammen rund 26,38 %. Die Stiftung behält die Steuer direkt ein und zahlt den Netto-Betrag aus.

Liegt der persönliche Einkommensteuersatz des Destinatärs unter 25 %, erstattet das Finanzamt auf Antrag (Steuerbescheinigung der Stiftung plus Anlage KAP zur Einkommensteuer-Erklärung) die Differenz. Typische Fälle: Studierende, Rentner, Destinatäre mit niedrigem Einkommen. Liegt der Satz über 25 %, gibt es keine Nachforderung.

Zunächst ja: Das Quellensteuerprinzip gilt für alle Destinatäre, die Steuerklasse I greift bei laufenden Ausschüttungen nicht. Bei minderjährigen Kindern mit Einkommen von typischerweise null kann die volle einbehaltene Steuer aber über die Günstigerprüfung zurückgeholt werden.

Bis spätestens zum 10. Tag des Folgemonats nach Zufluss muss die Steuer angemeldet und abgeführt sein (§ 45a Abs. 1 EStG). Eine pauschale 4-Wochen-Frist gibt es nicht; bei Verspätung drohen Säumniszuschläge.

Wenn die Zuwendung nicht aus laufenden Erträgen, sondern aus dem Stiftungskapital (Substanz) stammt oder der Destinatärkreis wesentlich geändert wird. Dann gilt Schenkungsteuerklasse III mit nur 20.000 € Freibetrag und Sätzen ab 30 %, ohne Günstigerprüfung.

Die Stiftung behält auch bei Empfängern mit Wohnsitz im Ausland 25 % Kapitalertragsteuer ein. Je nach Doppelbesteuerungsabkommen kann der Destinatär einen Teil der Steuer zurückfordern, in der Praxis per Erstattungsantrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge: § 32d EStG
  • Anmeldung und Abführung der Kapitalertragsteuer (10-Tage-Frist): § 45a Abs. 1 EStG
  • Freibetrag bei Erst-Ausstattung der Familienstiftung (Steuerklassen-Privileg): § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
  • Praxis-Einordnungen aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: Juli 2026.

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