Spenden an steuerbegünstigte Empfänger ziehst du als Sonderausgaben ab, und zwar bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags deiner Einkünfte oder bis zu 4 Promille aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern (§ 10b Abs. 1 S. 1 EStG). Was darüber liegt, wird in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen. Bis 300 Euro genügt als Nachweis der Kontoauszug (§ 50 Abs. 4 EStDV).
Absetzen heißt nicht zurückbekommen. Eine Sonderausgabe mindert das Einkommen, auf das die Steuer berechnet wird, nicht die Steuer selbst. Aus 1.000 Euro Spende werden deshalb nie 1.000 Euro Erstattung.
Entscheidend sind drei Fragen in dieser Reihenfolge: Ist der Empfänger begünstigt, liegt der Betrag im Höchstbetrag, und hast du den passenden Beleg. Fehlt eine der drei, greift der Abzug nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO sind Sonderausgaben, abziehbar bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter (§ 10b Abs. 1 S. 1 EStG).
- Was darüber liegt, geht nicht verloren: Übersteigende Zuwendungen sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen (§ 10b Abs. 1 S. 9 EStG). Eine zeitliche Grenze nennt das Gesetz nicht.
- Für Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung gilt auf Antrag ein zusätzlicher Höchstbetrag von 1 Million Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2 Millionen Euro, verteilbar über zehn Veranlagungszeiträume (§ 10b Abs. 1a S. 1 EStG).
- Bis 300 Euro je Zuwendung genügen Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung, darüber braucht es die Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 und Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStDV).
- Der Empfänger muss eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft sein (§ 10b Abs. 1 S. 2 EStG). Spenden an Privatpersonen sind nicht abziehbar.
- Nutzungen und Leistungen zählen nicht als Zuwendung (§ 10b Abs. 3 S. 1 EStG). Geschenkte Arbeitszeit ist also nicht absetzbar, der Verzicht auf einen vereinbarten Erstattungsanspruch dagegen schon (§ 10b Abs. 3 S. 5 EStG).
Macht eine Stiftung für dich Sinn?
Der Stiftungs-Check beantwortet das in 2 Minuten. Anonym, ohne Vorbereitung, ohne Anmeldung.
In 2 Minuten prüfenLieber direkt sprechen? Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren
1. Welche Spenden kannst du absetzen?
Alle Zuwendungen an einen begünstigten Empfänger, die kein Entgelt für eine Gegenleistung sind. Das Gesetz fasst Spenden und Mitgliedsbeiträge unter dem Oberbegriff Zuwendungen zusammen und knüpft den Abzug an die steuerbegünstigten Zwecke der §§ 52 bis 54 AO, also gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke (§ 10b Abs. 1 S. 1 EStG).
Wer Empfänger sein darf
§ 10b Abs. 1 S. 2 EStG zählt drei Gruppen abschließend auf: juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Dienststellen in der EU oder im EWR, nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaften sowie vergleichbare Körperschaften in der EU oder im EWR, die steuerbefreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielten. Bei Empfängern außerhalb Deutschlands kommt hinzu, dass der Staat Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leisten muss (§ 10b Abs. 1 S. 3 EStG).
Geldspende, Sachspende, Aufwandsspende
Als Zuwendung gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern, ausdrücklich ausgenommen sind Nutzungen und Leistungen (§ 10b Abs. 3 S. 1 EStG). Für die Bewertung gilt eine Stufenfolge: Stammt das Wirtschaftsgut aus einem Betriebsvermögen, bemisst sich die Höhe nach dem Entnahmewert zuzüglich der auf die Entnahme entfallenden Umsatzsteuer (§ 10b Abs. 3 S. 2 EStG). Dabei kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar danach unentgeltlich für steuerbegünstigte Zwecke überlassen wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG); für Nutzungen und Leistungen gilt das nicht (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 5 EStG). Kommt der Gegenstand aus dem Privatvermögen und würde sein Verkauf keinen Besteuerungstatbestand erfüllen, zählt der gemeine Wert (§ 10b Abs. 3 S. 3 EStG).
Die Aufwandsspende ist der Sonderfall, an dem die meisten Vereine scheitern. Aufwendungen zugunsten einer empfangsberechtigten Körperschaft sind nur abziehbar, wenn ein Anspruch auf Erstattung durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist (§ 10b Abs. 3 S. 5 EStG). Und der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein (§ 10b Abs. 3 S. 6 EStG). Die Reihenfolge entscheidet also: Erst muss der Anspruch ernsthaft bestehen, dann kommt der Verzicht. Wer die Fahrtkostenregelung erst beschließt, als der Übungsleiter schon auf sein Geld verzichtet hat, hat keine Aufwandsspende.
Mitgliedsbeiträge: die Ausnahmen kennen
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Zuwendung | Abziehbar | Grundlage |
|---|---|---|
| Geldspende an eine steuerbefreite Körperschaft | ja | § 10b Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 EStG |
| Sachspende (Wirtschaftsgut) | ja, mit Bewertung nach der Stufenfolge | § 10b Abs. 3 S. 1 bis 4 EStG |
| Verzicht auf einen vereinbarten Erstattungsanspruch | ja, wenn der Anspruch vorher und unbedingt bestand | § 10b Abs. 3 S. 5 und 6 EStG |
| Mitgliedsbeitrag an einen Kunst- und Kulturverein (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AO) | ja, auch wenn Mitglieder Vergünstigungen erhalten | § 10b Abs. 1 S. 7 EStG |
| Mitgliedsbeitrag an einen Sportverein | nein | § 10b Abs. 1 S. 8 Nr. 1 EStG |
| Mitgliedsbeitrag für kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen | nein | § 10b Abs. 1 S. 8 Nr. 2 EStG |
| Mitgliedsbeitrag für Heimatpflege und Heimatkunde oder für Zwecke nach § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 23 AO | nein | § 10b Abs. 1 S. 8 Nr. 3 und 4 EStG |
| Nutzungen und Leistungen, etwa geschenkte Arbeitszeit | nein | § 10b Abs. 3 S. 1 EStG |
Die Trennlinie verläuft also nicht zwischen Spende und Beitrag, sondern innerhalb der Beiträge: An den Sportverein spenden darfst du, nur sein Jahresbeitrag bleibt draußen. Welche Angaben der Empfänger in die Bestätigung schreiben muss, zeigt der Beitrag Spendenbescheinigung.
2. Wie hoch ist der Höchstbetrag?
Es gibt zwei Höchstbeträge, und du nimmst den für dich günstigeren. Abziehbar sind Zuwendungen insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter (§ 10b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG). Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG (§ 2 Abs. 3 EStG). Für Arbeitnehmer und Rentner ist praktisch immer die 20-Prozent-Grenze maßgeblich, weil sie keine Umsätze und keine Lohnsumme haben.
Beispielrechnung: Höchstbetrag und Spendenvortrag
Annahme: Gesamtbetrag der Einkünfte 90.000 Euro, einmalige Spende von 25.000 Euro an eine gemeinnützige Körperschaft.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Position | Jahr 01 | Jahr 02 |
|---|---|---|
| Gesamtbetrag der Einkünfte (Annahme) | 90.000 € | 90.000 € |
| Höchstbetrag 20 % (§ 10b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) | 18.000 € | 18.000 € |
| Zuwendung im Jahr | 25.000 € | 5.000 € |
| Vortrag aus dem Vorjahr (§ 10b Abs. 1 S. 9 EStG) | 0 € | 7.000 € |
| Im Jahr abziehbar | 18.000 € | 12.000 € |
| Verbleibender Vortrag | 7.000 € | 0 € |
Im Jahr 01 bleiben 7.000 Euro liegen, im Jahr 02 passen sie zusammen mit der laufenden Spende unter die Grenze. Der Vortrag greift auch dann, wenn nicht der Höchstbetrag, sondern das verbleibende Einkommen die Bremse ist: Erfasst sind Zuwendungen, die die Höchstbeträge oder den um die Beträge nach § 10 Abs. 3 und 4, § 10c und § 10d EStG verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen (§ 10b Abs. 1 S. 9 EStG). Einen Rücktrag in das Vorjahr kennt das Gesetz dagegen nicht.
Welcher Höchstbetrag für wen gilt
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Zuwendender | Höchstbetrag | Norm |
|---|---|---|
| Privatperson, laufende Spenden | 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern | § 10b Abs. 1 S. 1 EStG |
| Privatperson, Spende in den Vermögensstock einer Stiftung | zusätzlich 1 Mio. €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2 Mio. €, über zehn Veranlagungszeiträume | § 10b Abs. 1a S. 1 EStG |
| Spende an eine politische Partei | 3.300 €, bei Zusammenveranlagung 6.600 €, soweit keine Ermäßigung nach § 34g EStG gewährt wurde | § 10b Abs. 2 EStG |
| Kapitalgesellschaft, etwa eine GmbH | 20 % des Einkommens oder 4 Promille aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern | § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG |
| Gewerbebetrieb, Kürzung beim Gewerbeertrag | 20 % des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 9 GewStG erhöhten Gewinns oder 4 Promille | § 9 Nr. 5 S. 1 GewStG |
| Einzelunternehmen und Personengesellschaft, Vermögensstock einer Stiftung | auf Antrag zusätzlich bis 1 Mio. € über zehn Erhebungszeiträume | § 9 Nr. 5 S. 9 GewStG |
Die Grenzen stehen nebeneinander, nicht kumulativ auf demselben Betrag. Was aus dem Betriebsvermögen fließt, mindert den Gewerbeertrag über § 9 Nr. 5 GewStG, was privat fließt, läuft über § 10b EStG. Dieselbe Zuwendung zweimal abzuziehen, ist nicht möglich.
3. Was gilt für Zuwendungen an Stiftungen?
Für sie hält das Gesetz den größten Hebel im ganzen Spendenrecht bereit, und er steht in einem eigenen Absatz. Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung können auf Antrag im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden, bei nach den §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagten Ehegatten bis zu 2 Millionen Euro, und zwar zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 (§ 10b Abs. 1a S. 1 EStG).
Drei Einschränkungen gehören zwingend dazu. Erstens sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung nach dieser Vorschrift nicht abzugsfähig (§ 10b Abs. 1a S. 2 EStG). Wer eine Verbrauchsstiftung ausstattet, nutzt also nur den normalen Rahmen des Absatzes 1. Zweitens bezieht sich der besondere Abzugsbetrag auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden (§ 10b Abs. 1a S. 3 EStG). Es ist also kein Betrag, der alle zehn Jahre neu entsteht. Drittens spricht die Norm nur von Spenden, nicht von Mitgliedsbeiträgen, und sie verlangt einen Antrag.
Beispielrechnung: Zustiftung in den Vermögensstock
Annahme: Ehepaar, Zusammenveranlagung, Gesamtbetrag der Einkünfte 250.000 Euro pro Jahr. Im Jahr 01 fließt 1 Million Euro in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Position | Ohne Antrag nach § 10b Abs. 1a EStG | Mit Antrag nach § 10b Abs. 1a EStG |
|---|---|---|
| Maßgeblicher Höchstbetrag pro Jahr | 20 % von 250.000 € = 50.000 € | bis zu 100.000 € je Jahr aus dem Zehnjahresrahmen |
| Abzug im Jahr 01 | 50.000 € | 100.000 € zuzüglich laufender Spenden im Rahmen der 50.000 € |
| Dauer bis zum vollständigen Abzug | 20 Jahre über den Vortrag | 10 Veranlagungszeiträume, frei verteilbar |
| Rahmen für laufende Spenden daneben | verbraucht | bleibt in voller Höhe erhalten |
Der Unterschied ist keine Frage weniger Prozentpunkte, sondern eine Frage von zehn gegen zwanzig Jahre. Der Zehnjahresrahmen ist dabei frei verteilbar und lässt sich in die Jahre mit dem höchsten Einkommen legen. Wie sich eine Zuwendung an eine bestehende Stiftung von einer normalen Spende unterscheidet, erklärt der Beitrag Zustiftung oder Spende; die Mechanik der Zuwendung selbst beschreibt der Beitrag Zustiftung in eine bestehende Stiftung. Was zum erhaltenden Vermögen gehört, klärt der Beitrag Grundstockvermögen.
4. Welchen Nachweis brauchst du?
Im Regelfall die Zuwendungsbestätigung, bei kleinen Beträgen den Kontoauszug. Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g EStG dürfen nur abgezogen werden, wenn der Zuwendende eine Zuwendungsbestätigung erhalten hat, die der Empfänger unter Berücksichtigung des § 63 Abs. 5 AO nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat, oder die in den Absätzen 4 bis 6 bezeichneten Unterlagen (§ 50 Abs. 1 S. 1 EStDV).
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Fall | Ausreichender Nachweis | Norm |
|---|---|---|
| Zuwendung bis 300 Euro an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststelle | Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung des Kreditinstituts | § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStDV |
| Zuwendung bis 300 Euro an eine Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG | Beleg des Kreditinstituts plus der vom Empfänger hergestellte Beleg mit Zweck, Freistellungsangaben und dem Hinweis, ob Spende oder Mitgliedsbeitrag | § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b und S. 3 EStDV |
| Zuwendung über 300 Euro | Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck | § 50 Abs. 1 S. 1 EStDV |
| Hilfe in Katastrophenfällen auf ein Sonderkonto, innerhalb des festgelegten Zeitraums | Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung, unabhängig vom Betrag | § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStDV |
| Mitgliedsbeitrag an eine politische Partei | Bareinzahlungsbeleg, Buchungsbestätigung oder Beitragsquittung | § 50 Abs. 6 EStDV |
| Empfänger im Ausland | Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Vordruck, Ausstellung nur bei Aufnahme in das Zuwendungsempfängerregister nach § 60b AO | § 50 Abs. 1 S. 2 und 3 EStDV |
Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal von Auftraggeber und Empfänger, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung hervorgehen (§ 50 Abs. 4 S. 2 EStDV). Ein Überweisungsträger allein reicht deshalb nicht, weil er die Ausführung nicht belegt.
Der bequemste Weg ist der elektronische. Du kannst den Empfänger bevollmächtigen, die Bestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz direkt an dein Finanzamt zu übermitteln, und teilst ihm dafür deine Identifikationsnummer nach § 139b AO mit (§ 50 Abs. 2 S. 1 und 2 EStDV). Die Vollmacht kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (§ 50 Abs. 2 S. 3 EStDV). Aufbewahren musst du die Unterlagen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung, soweit du sie nicht schon vorgelegt hast (§ 50 Abs. 8 S. 2 EStDV). Was gilt, wenn der Beleg gar nicht mehr auftaucht, behandelt der Beitrag zum fehlenden Nachweis.
5. Wo trägst du Spenden in der Steuererklärung ein?
In der Anlage Sonderausgaben, getrennt nach Zuwendungsart. Das Formular unterscheidet zwischen Spenden und Mitgliedsbeiträgen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke, Zuwendungen in den Vermögensstock nach § 10b Abs. 1a EStG, Spenden an politische Parteien und Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen. Die Zeilennummern wechseln mit jedem Formularjahrgang; maßgeblich ist die Anleitung zur Anlage Sonderausgaben des jeweiligen Jahres.
Zwei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen. Der Antrag nach § 10b Abs. 1a EStG muss gestellt werden, das Finanzamt verteilt den Zehnjahresrahmen nicht von sich aus. Und ohne eigene Angaben zieht das Finanzamt nur den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro ab, bei Zusammenveranlagung 72 Euro (§ 10c EStG). Kleinspenden unterhalb dieser Summe wirken sich also gar nicht aus.
Checkliste für die Steuererklärung
- Der Empfänger gehört zu einer der drei Gruppen des § 10b Abs. 1 S. 2 EStG.
- Für jede Zuwendung über 300 Euro liegt eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Vordruck vor (§ 50 Abs. 1 S. 1 EStDV).
- Für Beträge bis 300 Euro ist der Kontoauszug gesichert, bei Körperschaften zusätzlich der vom Empfänger hergestellte Beleg (§ 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b und S. 3 EStDV).
- Mitgliedsbeiträge sind geprüft: Sport, Freizeitkultur, Heimatpflege und die Zwecke nach § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 23 AO bleiben draußen (§ 10b Abs. 1 S. 8 EStG).
- Sachspenden sind mit Wertermittlung und Herkunft dokumentiert (§ 10b Abs. 3 S. 2 bis 4 EStG).
- Bei einer Zuwendung in den Vermögensstock ist der Antrag nach § 10b Abs. 1a EStG gestellt und die gewünschte Verteilung angegeben.
- Ein Spendenvortrag aus dem Vorjahr ist übernommen; er wird gesondert festgestellt, weil § 10d Abs. 4 EStG entsprechend gilt (§ 10b Abs. 1 S. 10 EStG).
- Die Belege bleiben bis ein Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids greifbar (§ 50 Abs. 8 S. 2 EStDV).
Lohnt sich eine Stiftung für dich?
Beantworte 9 kurze Fragen und du weißt in 2 Minuten, ob eine Stiftung zu deiner Situation passt – kostenlos und unverbindlich.
Stiftungs-Check starten6. Welche Spenden sind nicht abziehbar?
Vier Gruppen fallen heraus, und sie haben verschiedene Gründe.
- Zuwendungen an Privatpersonen. Die Not eines einzelnen Menschen ist kein Abzugstatbestand. § 10b Abs. 1 S. 2 EStG nennt nur juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentliche Dienststellen und steuerbefreite Körperschaften. Das trifft auch Spendenaufrufe und Crowdfunding-Kampagnen, hinter denen keine steuerbegünstigte Körperschaft steht.
- Empfänger ohne EU- oder EWR-Bezug. Zuwendungen ins außereuropäische Ausland sind nicht abziehbar, weil die Aufzählung des § 10b Abs. 1 S. 2 EStG auf die EU und den EWR begrenzt ist. Der übliche Weg führt deshalb über eine inländische Hilfsorganisation, die im Ausland tätig ist.
- Nutzungen und Leistungen. Zeit, Arbeitskraft und die unentgeltliche Überlassung einer Sache sind ausdrücklich keine Zuwendung von Wirtschaftsgütern (§ 10b Abs. 3 S. 1 EStG). Ehrenamtliches Engagement ist deshalb nicht absetzbar, solange kein vorher vereinbarter Erstattungsanspruch besteht, auf den verzichtet wird.
- Zahlungen mit Gegenleistung. Das Los der Tombola, die Eintrittskarte des Benefizkonzerts, der Kauf beim Wohltätigkeitsbasar: Wo ein Leistungsaustausch stattfindet, fehlt es an der Zuwendung. Der Wortlaut des § 10b EStG sagt das nicht ausdrücklich, es folgt aus dem Zuwendungsbegriff: Eine Spende setzt unentgeltliches Handeln voraus, und daran fehlt es, wenn du eine Gegenleistung des Empfängers erhältst (BFH, Urteil vom 15. Januar 2019, X R 6/17).
Dazu kommen die ausgeschlossenen Mitgliedsbeiträge aus Kapitel 1 und die Spende in das verbrauchbare Vermögen, die zwar nicht unter § 10b Abs. 1a EStG fällt, als gewöhnliche Spende nach Absatz 1 aber sehr wohl abziehbar ist. Ob ein Empfänger den Status wirklich hat, zeigt sein Bescheid; was darin steht, erklärt der Beitrag Freistellungsbescheid.
Wenn die Bestätigung falsch ist
Du darfst auf die Richtigkeit der Bestätigung vertrauen, es sei denn, du hast sie durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt oder die Unrichtigkeit war dir bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt (§ 10b Abs. 4 S. 1 EStG). Die Haftung trifft die andere Seite: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen zweckwidrig verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer, angesetzt mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags (§ 10b Abs. 4 S. 2 und 3 EStG). In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen (§ 10b Abs. 4 S. 4 EStG). Für die Gewerbesteuer gilt eine eigene Quote von 15 Prozent der Zuwendungen (§ 9 Nr. 5 S. 16 GewStG).
7. Wie viel Steuer sparst du wirklich?
Weniger, als die meisten erwarten, und zwar systembedingt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG). Die Spende senkt also die Bemessungsgrundlage, nicht die Steuer. Deine Entlastung entspricht der Spende multipliziert mit deinem Grenzsteuersatz, dem Satz auf den obersten Euro deines Einkommens.
Der Tarif des § 32a Abs. 1 EStG sieht für den Veranlagungszeitraum 2026 einen Grundfreibetrag von 12.348 Euro vor, 42 Prozent ab 69.879 Euro und 45 Prozent ab 277.826 Euro. Eine Spende von 1.000 Euro bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent mindert die Einkommensteuer also um 420 Euro. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag, der mit der Einkommensteuer sinkt, soweit er überhaupt anfällt, und gegebenenfalls die Kirchensteuer, deren Satz sich nach Landesrecht richtet (§ 51a Abs. 6 EStG). Die restlichen 580 Euro trägst du selbst.
Daraus folgt die wichtigste Warnung dieses Kapitels: Der Höchstbetrag ist keine Erstattung. Wer 18.000 Euro abziehen darf, bekommt nicht 18.000 Euro zurück, sondern spart darauf seinen persönlichen Steuersatz. Wie hoch die Entlastung in deinem Fall konkret ausfällt, rechnet der Beitrag Schritt für Schritt vor, und überschlagen lässt sie sich mit dem Rechner.
8. Wann ist die Zustiftung oder die eigene Stiftung der bessere Weg?
Sobald das Spenden zur Dauereinrichtung wird und die 20-Prozent-Grenze regelmäßig im Weg steht. Wer jedes Jahr ein paar hundert Euro gibt, braucht keine Struktur. Wer größere Beträge bewegt, stößt an zwei Stellen an Grenzen: Der Abzug ist gedeckelt, und die Wirkung endet mit dem Verbrauch des Geldes.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Merkmal | Spende | Zustiftung in den Vermögensstock | Eigene Stiftung |
|---|---|---|---|
| Höchstbetrag | 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 10b Abs. 1 EStG) | zusätzlich 1 bzw. 2 Mio. € in zehn Jahren (§ 10b Abs. 1a EStG) | derselbe Zusatzrahmen bei Ausstattung des Vermögensstocks |
| Was mit dem Geld geschieht | wird für den Zweck verbraucht | bleibt erhalten, nur die Erträge fließen in den Zweck | bleibt erhalten, Zweck und Regeln bestimmst du selbst |
| Einfluss auf die Verwendung | keiner nach der Zahlung | begrenzt, über die Zweckbindung der Zuwendung | umfassend über Satzung und Organe |
| Aufwand | eine Überweisung | Vereinbarung mit der bestehenden Stiftung | Errichtung 15.000 bis 50.000 € netto, laufend ab etwa 1.500 € pro Jahr (Praxiswerte) |
| Sinnvoll ab | jedem Betrag | je nach Stiftung, oft vierstellig | rechtsfähig in der Praxis ab etwa 100.000 €, je nach Bundesland bis 250.000 €; Treuhandstiftung ab etwa 20.000 € (Praxiswerte) |
Die Rechnung trägt sich erfahrungsgemäß erst ab etwa 150.000 bis 200.000 Euro Vermögen, weil darunter die laufenden Kosten zu viel der Erträge aufzehren. Für kleinere Beträge bleibt die Zustiftung in eine bestehende Stiftung der Weg mit dem besten Verhältnis von Wirkung zu Aufwand; ihre steuerlichen Folgen behandelt der Beitrag Zustiftung und Steuer. Welche Wege es insgesamt gibt, Vermögen dauerhaft einem guten Zweck zuzuführen, zeigt der Beitrag Vermögen gemeinnützig einsetzen.
Unser Fazit
Der Spendenabzug ist eine Systematik aus drei Prüfungen, nicht eine einzige Zahl. Erst der Empfänger (§ 10b Abs. 1 S. 2 EStG), dann der Höchstbetrag von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille aus Umsätzen und Lohnsumme (§ 10b Abs. 1 S. 1 EStG), zuletzt der Beleg (§ 50 EStDV). Wer eine dieser drei Stufen überspringt, verliert den Abzug an einer Stelle, an der er gar nicht gerechnet hat.
Der stärkste Hebel liegt nicht im laufenden Abzug, sondern im Vermögensstock: 1 Million Euro, bei Ehegatten 2 Millionen Euro, über zehn Veranlagungszeiträume und zusätzlich zum normalen Rahmen (§ 10b Abs. 1a S. 1 EStG). Diesen Betrag erreicht niemand über jährliche Spenden. Gleichzeitig ist er eine einmalige Chance, weil er im Zehnjahreszeitraum der Höhe nach nur einmal in Anspruch genommen werden kann (§ 10b Abs. 1a S. 3 EStG).
Unsere Empfehlung: Prüfe vor einer größeren Zuwendung zuerst, ob sie in den Vermögensstock fließen kann. Diese eine Weichenstellung entscheidet, ob du zehn oder zwanzig Jahre brauchst, um denselben Betrag abzusetzen.
Alle Grundlagen zu Gemeinnützige Stiftung bündelt der Leitartikel Gemeinnützige Stiftung: Was ist sie, welche Zwecke gelten und welche Pflichten hat sie?, weitere Beiträge findest du im Bereich Gemeinnützige Stiftung. Wie viel vom Spendenbetrag über die Steuer zurückkommt, rechnet der Beitrag Spenden absetzen: Wie viel kommt zurück? an drei Beispielen vor. Bis 300 Euro je Spende reicht der Kontoauszug als Nachweis, die Regeln stehen im Beitrag Spenden absetzen ohne Beleg.
Und was heißt das für dich?
Ob eine Stiftung in deiner Situation das richtige Instrument ist, hängt an Vermögen, Zielen und Zeithorizont. Zehn Minuten am Telefon reichen für die erste Einschätzung.
Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren10 Minuten Telefonat · kostenfrei & unverbindlich · keine Vorbereitung nötig
Häufige Fragen
Wie viel Prozent meiner Spenden bekomme ich zurück?
Nicht den Spendenbetrag, sondern deinen Grenzsteuersatz darauf. Die Spende ist eine Sonderausgabe und mindert das Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG), nicht die Steuer. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent entlastet eine Spende von 1.000 Euro die Einkommensteuer um 420 Euro, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die restlichen 580 Euro trägst du selbst.
Sind Mitgliedsbeiträge absetzbar?
Das kommt auf den Verein an. Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die den Sport, kulturelle Betätigungen in erster Linie zur Freizeitgestaltung, Heimatpflege und Heimatkunde oder Zwecke nach § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 23 AO fördern (§ 10b Abs. 1 S. 8 EStG). Beiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur nach § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AO fördern, sind dagegen abziehbar, auch wenn Mitglieder Vergünstigungen erhalten (§ 10b Abs. 1 S. 7 EStG). Eine Spende an denselben Verein bleibt in jedem Fall abziehbar.
Kann ich Sachspenden absetzen?
Ja, denn als Zuwendung gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern, ausgenommen Nutzungen und Leistungen (§ 10b Abs. 3 S. 1 EStG). Stammt die Sache aus einem Betriebsvermögen, zählt der Entnahmewert zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer (§ 10b Abs. 3 S. 2 EStG), wobei die Entnahme bei unmittelbarer unentgeltlicher Überlassung für steuerbegünstigte Zwecke mit dem Buchwert angesetzt werden kann (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG). Aus dem Privatvermögen zählt der gemeine Wert, wenn ein Verkauf keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde (§ 10b Abs. 3 S. 3 EStG).
Was ist ein Spendenvortrag?
Der Übertrag des nicht ausgeschöpften Teils in spätere Jahre. Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge oder den verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen (§ 10b Abs. 1 S. 9 EStG). Eine zeitliche Grenze nennt das Gesetz nicht, einen Rücktrag in das Vorjahr ebenfalls nicht. Der verbleibende Betrag wird gesondert festgestellt, weil § 10d Abs. 4 EStG entsprechend gilt.
Sind Spenden ins Ausland absetzbar?
Innerhalb der EU und des EWR ja, darüber hinaus nicht. § 10b Abs. 1 S. 2 EStG erfasst Empfänger in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem EWR-Staat, zusätzlich müssen diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leisten (§ 10b Abs. 1 S. 3 EStG). Ein nicht im Inland ansässiger Empfänger darf eine Zuwendungsbestätigung nur ausstellen, wenn er im Zuwendungsempfängerregister nach § 60b AO aufgenommen ist (§ 50 Abs. 1 S. 3 EStDV). Für Projekte außerhalb Europas führt der Weg deshalb meist über eine inländische Hilfsorganisation.
Kann ich die Spende meines Partners absetzen?
Bei Zusammenveranlagung spielt es keine Rolle, wer überwiesen hat. Die Einkünfte werden zusammengerechnet, gemeinsam zugerechnet, und die Ehegatten werden sodann gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt (§ 26b EStG). Auch der zusätzliche Höchstbetrag für den Vermögensstock verdoppelt sich in diesem Fall auf 2 Millionen Euro (§ 10b Abs. 1a S. 1 EStG). Bei Einzelveranlagung zieht dagegen jeder nur seine eigenen Zuwendungen ab.
Zählt Zeitspende oder ehrenamtliche Arbeit als Spende?
Nein, geschenkte Arbeitszeit ist nicht absetzbar. Nutzungen und Leistungen sind von der Zuwendung von Wirtschaftsgütern ausdrücklich ausgenommen (§ 10b Abs. 3 S. 1 EStG). Abziehbar wird die Sache erst über den Umweg der Aufwandsspende: Ein Anspruch auf Erstattung muss zuvor durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden sein (§ 10b Abs. 3 S. 5 EStG), und der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein (§ 10b Abs. 3 S. 6 EStG).
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Spendenabzug dem Grunde nach: § 10b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG (20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter), § 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 EStG (begünstigte Empfänger), § 10b Abs. 1 S. 3 bis 5 EStG (Amtshilfe und Beitreibung), § 10b Abs. 1 S. 6 EStG (Zweckverwirklichung nur im Ausland)
- Mitgliedsbeiträge: § 10b Abs. 1 S. 7 EStG (Kunst und Kultur nach § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AO), § 10b Abs. 1 S. 8 Nr. 1 bis 5 EStG (Sport, Freizeitkultur, Heimatpflege und Heimatkunde, Zwecke nach § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 23 AO, für gemeinnützig erklärte entsprechende Zwecke)
- Spendenvortrag: § 10b Abs. 1 S. 9 EStG (Abzug in den folgenden Veranlagungszeiträumen), § 10b Abs. 1 S. 10 EStG in Verbindung mit § 10d Abs. 4 EStG (gesonderte Feststellung)
- Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung: § 10b Abs. 1a S. 1 EStG (1 Million Euro, bei nach den §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagten Ehegatten 2 Millionen Euro, Veranlagungszeitraum der Zuwendung und folgende neun Veranlagungszeiträume, zusätzlich zu Absatz 1 Satz 1), § 10b Abs. 1a S. 2 EStG (kein Abzug für Spenden in das verbrauchbare Vermögen), § 10b Abs. 1a S. 3 EStG (einmalige Inanspruchnahme im Zehnjahreszeitraum)
- Parteispenden: § 10b Abs. 2 EStG (3.300 Euro, bei Zusammenveranlagung 6.600 Euro), § 34g S. 2 EStG (Ermäßigung 50 Prozent, höchstens 1.650 bzw. 3.300 Euro)
- Sach- und Aufwandsspenden: § 10b Abs. 3 S. 1 EStG (Wirtschaftsgüter, Ausnahme Nutzungen und Leistungen), § 10b Abs. 3 S. 2 bis 4 EStG (Bewertung nach Entnahmewert, gemeinem Wert, fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten), § 10b Abs. 3 S. 5 und 6 EStG (Erstattungsanspruch und Verzicht), § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 und 5 EStG (Buchwertansatz bei unmittelbarer unentgeltlicher Überlassung)
- Vertrauensschutz und Haftung: § 10b Abs. 4 S. 1 EStG (Vertrauen auf die Richtigkeit der Bestätigung), § 10b Abs. 4 S. 2 und 3 EStG (Aussteller- und Veranlasserhaftung, 30 Prozent des zugewendeten Betrags), § 10b Abs. 4 S. 4 und 5 EStG (vorrangige Inanspruchnahme des Empfängers, Ablaufhemmung)
- Nachweis: § 50 Abs. 1 S. 1 bis 3 EStDV (Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, ausländische Empfänger, Zuwendungsempfängerregister nach § 60b AO), § 50 Abs. 2 S. 1 bis 3 EStDV (elektronische Übermittlung, Identifikationsnummer nach § 139b AO, Widerruf nur für die Zukunft), § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2, S. 2 und 3 EStDV (Katastrophenfälle, 300-Euro-Grenze, Inhalt der Buchungsbestätigung), § 50 Abs. 6 EStDV (Mitgliedsbeiträge an Parteien), § 50 Abs. 7 EStDV (Aufzeichnungspflichten des Empfängers), § 50 Abs. 8 S. 2 EStDV (Aufbewahrung bis ein Jahr nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung)
- Systematik und Tarif: § 2 Abs. 3 EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte), § 2 Abs. 4 und 5 EStG (Einkommen, zu versteuerndes Einkommen), § 10c EStG (Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro, Verdoppelung bei Zusammenveranlagung), § 26b EStG (Zusammenveranlagung), § 32a Abs. 1 EStG (Grundfreibetrag 12.348 Euro, 42 Prozent ab 69.879 Euro, 45 Prozent ab 277.826 Euro, Veranlagungszeitraum 2026)
- Zuwendungen von Körperschaften und Gewerbebetrieben: § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (20 Prozent des Einkommens oder 4 Promille), § 9 Abs. 2 S. 2 bis 5 KStG (Wirtschaftsgüter, Aufwandsspende), § 9 Nr. 5 S. 1 GewStG (Kürzung beim Gewerbeertrag), § 9 Nr. 5 S. 9 bis 11 GewStG (Vermögensstock, 1 Million Euro über zehn Erhebungszeiträume), § 9 Nr. 5 S. 16 GewStG (Haftungsbetrag 15 Prozent)
- Praxiswerte (Errichtungs- und Verwaltungskosten einer Stiftung, Anerkennungs- und Tragfähigkeitsschwellen, Einstieg über die Treuhandstiftung) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung; sie sind keine gesetzlichen Werte. Alle Gesetzestexte abgerufen am 23. September 2026 über gesetze-im-internet.de. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.