Ein normales ETF-Depot fällt nicht unter die Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG, denn die erfasst nur Anteile an Kapitalgesellschaften ab 1 Prozent. Seit 2025 gibt es aber eine eigene Regel für Fondsanteile: § 19 Abs. 3 InvStG greift ab 1 Prozent der ausgegebenen Anteile oder ab 500.000 Euro Anschaffungskosten je Fonds.
Für die meisten Anleger ändert sich damit nichts. Wer einen Welt-ETF mit 80.000 Euro Einstand hält, bleibt außen vor. Ab einer halben Million Euro Anschaffungskosten in einem einzelnen Fonds sieht die Sache anders aus.
Dieser Beitrag klärt den Fondsfall: die beiden Schwellen im Wortlaut, die erfassten und die nicht erfassten Depotpositionen und die Rechnung dazu. Die Grundlagen der Wegzugsbesteuerung setzen wir als bekannt voraus.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit 2025 erfasst die Wegzugsbesteuerung auch Investmentanteile im Privatvermögen; die Regel gilt erstmals, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht nach dem 31. Dezember 2024 endet (§ 19 Abs. 3 InvStG, § 57 Abs. 10 Nr. 7 InvStG).
- Erfasst wirst du, wenn du innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Anteile eines Fonds gehalten hast oder am Stichtag Anteile an diesem Fonds mit Anschaffungskosten von mindestens 500.000 Euro hältst (§ 19 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 InvStG).
- Einzelaktien unter 1 Prozent Beteiligung bleiben außen vor, hier greift weder § 6 AStG noch § 19 Abs. 3 InvStG; dasselbe gilt für Anleihen, Zertifikate und Termingeschäfte.
- Besteuert wird ein fiktiver Verkauf zum gemeinen Wert, vermindert um die Teilfreistellung von 30 Prozent bei Aktienfonds im Privatvermögen (§ 20 Abs. 1 S. 1 InvStG).
- Es gilt der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 S. 1 EStG), nicht das Teileinkünfteverfahren; die rechnerische Obergrenze liegt bei Aktienfonds damit bei 18,46 Prozent des Gewinns.
- Die Bank behält nichts ein: Im Fall des § 19 Abs. 3 S. 1 InvStG ist ausdrücklich keine Kapitalertragsteuer zu erheben (S. 5). Du musst den Vorgang selbst erklären (§ 32d Abs. 3 EStG).
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1. Was hat sich 2025 für Fondsanleger geändert?
Bis Ende 2024 war ein Fondsdepot beim Wegzug steuerlich ein Nichtereignis. Besteuert wurde erst der spätere Verkauf, und ob Deutschland daran dann noch beteiligt war, entschied das Doppelbesteuerungsabkommen.
Seit 2025 gilt für Fondsanteile dieselbe Logik wie für Unternehmensbeteiligungen: § 19 Abs. 3 S. 1 InvStG stellt der Veräußerung von Investmentanteilen zum gemeinen Wert drei Ereignisse gleich. Erstens die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht infolge der Aufgabe von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, zweitens die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person, drittens den Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts. Das sind wortgleich die drei Auslöser des § 6 Abs. 1 S. 1 AStG.
Der Anwendungszeitpunkt steht in § 57 Abs. 10 Nr. 7 InvStG: Die Vorschrift gilt erstmals für Fälle, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem 31. Dezember 2024 endet oder einer der beiden anderen Auslöser nach diesem Tag eingetreten ist. Wer 2024 ausgewandert ist, ist nicht betroffen. Wer 2026 geht, ist es. Eine Einschränkung steht schon im ersten Halbsatz des Satzes 1 und wird oft überlesen: Die Anteile dürfen nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.
2. Welche Schwellen musst du prüfen?
Zwei Bedingungen müssen zusammenkommen, und beide stehen in § 19 Abs. 3 S. 2 InvStG. Fehlt eine davon, bleibt dein Depot unberührt.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Prüfpunkt | Voraussetzung | Norm |
|---|---|---|
| Bedingung 1: positiver Gesamtgewinn | die Summe der steuerpflichtigen Gewinne ist insgesamt positiv | § 19 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 InvStG |
| Bedingung 2, Alternative a: Quote | innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Stichtag unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Investmentanteile gehalten | § 19 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Buchst. a InvStG |
| Bedingung 2, Alternative b: Betrag | im Zeitpunkt des Stichtags unmittelbar oder mittelbar Anteile an dem Fonds mit Anschaffungskosten von mindestens 500.000 Euro | § 19 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Buchst. b InvStG |
| Vorlaufzeit | mindestens sieben Jahre unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb der letzten zwölf Jahre | § 6 Abs. 2 S. 1 AStG, entsprechend über § 19 Abs. 3 S. 3 InvStG |
| Vermögensart | Investmentanteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören | § 19 Abs. 3 S. 1 InvStG |
Die beiden Alternativen messen zu verschiedenen Zeitpunkten
Hier werden die meisten Ratgeber ungenau. Alternative a blickt fünf Jahre zurück, Alternative b schaut allein auf den Stichtag. Bei einem breit gestreuten Publikumsfonds spielt Alternative a ohnehin keine Rolle, weil 1 Prozent der ausgegebenen Anteile eines Milliardenfonds außerhalb jeder privaten Größenordnung liegt.
Für Privatanleger entscheidet also die Betragsschwelle, und die knüpft an die Anschaffungskosten an, nicht an den Kurswert. Ein Depot, das von 300.000 auf 800.000 Euro gestiegen ist, bleibt darunter. Ein Fonds, in den 520.000 Euro geflossen sind und der heute 480.000 Euro wert ist, liegt darüber, auch wenn dann meist die Bedingung des Satzes 2 Nr. 1 scheitert.
Der Wortlaut spricht von Anteilen "an dem Investmentfonds". Die Schwelle ist deshalb je Fonds zu prüfen und nicht als Depotsumme (§ 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b InvStG). Wer 700.000 Euro in einem einzigen Welt-ETF hält, ist betroffen; wer dieselbe Summe auf vier Fonds verteilt hat, nach dieser Lesart nicht. Ob auch die Bedingung des Satzes 2 Nr. 1 fondsbezogen zu bilden ist, gibt der Wortlaut nicht eindeutig her: Er verlangt nur, dass die Summe der steuerpflichtigen Gewinne nach § 19 Abs. 1, § 22 und § 56 InvStG "insgesamt positiv" ist.
3. Welche Depotpositionen sind betroffen?
Erfasst sind Investmentanteile, und sonst nichts aus dem Depot. Alles andere bleibt unangetastet, bis du es tatsächlich verkaufst.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Position im Depot | Beim Wegzug erfasst? | Was gilt |
|---|---|---|
| Aktien-ETF und aktive Aktienfonds im Privatvermögen | ja, wenn beide Bedingungen des § 19 Abs. 3 S. 2 InvStG erfüllt sind | fiktive Veräußerung, Teilfreistellung 30 Prozent (§ 20 Abs. 1 S. 1 InvStG) |
| Misch-ETF ab 25 Prozent Kapitalbeteiligungsquote | ja, unter denselben Schwellen | Teilfreistellung 15 Prozent, also die Hälfte der Aktienteilfreistellung (§ 20 Abs. 2 InvStG) |
| Renten-ETF, Geldmarktfonds | ja, unter denselben Schwellen | keine Teilfreistellung, weil weder Aktien-, Misch- noch Immobilienfonds (§ 2 Abs. 6 bis 9 InvStG) |
| Offene Immobilienfonds | ja, unter denselben Schwellen | Teilfreistellung 60 Prozent, bei Auslands-Immobilienfonds 80 Prozent (§ 20 Abs. 3 InvStG) |
| Einzelaktien unter 1 Prozent Beteiligung | nein | kein Tatbestand; der Gewinn entsteht erst beim echten Verkauf (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG) |
| Einzelaktien oder GmbH-Anteile ab 1 Prozent | ja, aber nach anderer Norm | fiktive Veräußerung nach § 6 Abs. 1 AStG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 S. 1 EStG |
| Anleihen und andere verzinsliche Papiere | nein | sonstige Kapitalforderungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG), kein Wegzugstatbestand |
| Zertifikate, Krypto-ETN, Optionsscheine | nein | keine Investmentanteile; Besteuerung erst bei Veräußerung oder Einlösung (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und Nr. 7 EStG) |
| Kryptowerte unmittelbar in der Wallet | nein | privates Veräußerungsgeschäft bei anderen Wirtschaftsgütern mit Jahresfrist (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG; BFH, Urteil vom 14.02.2023, IX R 3/22); kein Wegzugstatbestand |
| Immobilie im Privatvermögen | nein | bleibt über die beschränkte Steuerpflicht greifbar (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 EStG) |
| Bankguthaben, physisches Gold | nein | kein Veräußerungstatbestand beim Wegzug |
Die Zeile zu den Einzelaktien ist die wichtigste der Tabelle. Ein Depot aus zwanzig Einzeltiteln löst beim Wegzug keinen Cent aus, egal wie groß es ist, solange keine Position 1 Prozent des Grundkapitals erreicht. Derselbe Betrag in einem einzigen ETF kann steuerpflichtig sein. Die Form der Anlage entscheidet, nicht ihre Höhe.
4. Wie hoch ist die Steuer auf dein Depot?
Der Rechenweg unterscheidet sich an zwei Stellen von dem bei GmbH-Anteilen. Erstens gilt nicht das Teileinkünfteverfahren, sondern die Teilfreistellung: § 16 Abs. 3 InvStG schließt § 3 Nr. 40 EStG für Investmenterträge ausdrücklich aus. Zweitens gilt nicht der Einkommensteuertarif, sondern der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 S. 1 EStG), weil Gewinne nach § 19 InvStG zu den Investmenterträgen gehören (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 InvStG) und damit zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Beispiel: Aktien-ETF mit 700.000 Euro Anschaffungskosten
Du hältst Anteile an einem thesaurierenden Aktien-ETF. Die Anschaffungskosten betragen 700.000 Euro, der gemeine Wert am Stichtag 950.000 Euro, der fiktive Veräußerungsgewinn also 250.000 Euro. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (§ 20 Abs. 9 EStG) ist nicht abgezogen, weil er im Wegzugsjahr meist schon durch laufende Erträge verbraucht ist.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Gemeiner Wert der Anteile | Stichtagswert | 950.000,00 Euro |
| abzüglich Anschaffungskosten | 950.000 minus 700.000 | 250.000,00 Euro fiktiver Gewinn |
| Teilfreistellung Aktienfonds | 250.000 × 30 Prozent steuerfrei | 75.000,00 Euro bleiben außen vor |
| steuerpflichtiger Betrag | 250.000 minus 75.000 | 175.000,00 Euro |
| Abgeltungsteuer | 175.000 × 25 Prozent | 43.750,00 Euro |
| Solidaritätszuschlag | 43.750 × 5,5 Prozent | 2.406,25 Euro |
| Gesamtbelastung | Steuer plus Soli | 46.156,25 Euro |
| Quote auf den Gewinn | 46.156,25 von 250.000 | 18,46 Prozent |
| Jahresrate bei Ratenzahlung | 46.156,25 / 7 | 6.593,75 Euro |
Die 18,46 Prozent sind zugleich die Obergrenze für Aktienfonds: 70 Prozent steuerpflichtiger Anteil mal 25 Prozent Abgeltungsteuer mal 1,055 für den Solidaritätszuschlag. Anders als bei Unternehmensanteilen hängt das Ergebnis nicht am übrigen Einkommen, weil der Abgeltungsteuersatz fest ist. Die Belastung ist damit deutlich niedriger als bei GmbH-Anteilen, wo die Obergrenze bei 28,485 Prozent liegt.
Was die Fondsart ausmacht
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Fondsart | Teilfreistellung im Privatvermögen | Belastung auf den Gewinn |
|---|---|---|
| Aktienfonds (§ 20 Abs. 1 S. 1 InvStG) | 30 Prozent | 18,46 Prozent |
| Mischfonds (§ 20 Abs. 2 InvStG) | 15 Prozent | 22,42 Prozent |
| Immobilienfonds (§ 20 Abs. 3 S. 1 InvStG) | 60 Prozent | 10,55 Prozent |
| Auslands-Immobilienfonds (§ 20 Abs. 3 S. 2 InvStG) | 80 Prozent | 5,28 Prozent |
| Renten- und Geldmarktfonds | keine | 26,38 Prozent |
Angesetzte Vorabpauschalen mindern den Gewinn
Wer jahrelang einen thesaurierenden Fonds gehalten hat, hat bereits Vorabpauschalen versteuert. Diese Beträge sind vom fiktiven Gewinn abzuziehen (§ 19 Abs. 1 S. 3 InvStG), und zwar ungeachtet einer möglichen Teilfreistellung in voller Höhe (S. 4). Angenommen, im Depot sind über die Jahre 12.000 Euro Vorabpauschalen angesetzt worden:
- Gewinn: 250.000 minus 12.000 = 238.000 Euro
- steuerpflichtig nach Teilfreistellung: 238.000 × 70 Prozent = 166.600 Euro
- Abgeltungsteuer: 41.650,00 Euro, Solidaritätszuschlag 2.290,75 Euro
- Gesamt: 43.940,75 Euro, also 2.215,50 Euro weniger
5. Wie wird der Wert ermittelt?
Stichtag ist der Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht, also der Tag, an dem du Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibst (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AStG, entsprechend über § 19 Abs. 3 S. 3 InvStG). Gerechnet wird nach § 20 Abs. 4 EStG, den § 19 Abs. 1 S. 1 InvStG für entsprechend anwendbar erklärt: Einnahmen aus der Veräußerung abzüglich der Anschaffungskosten, wobei hier der gemeine Wert an die Stelle des Veräußerungspreises tritt. Drei Punkte entscheiden über die Zahl:
- Welcher Kurs gilt. Bei börsengehandelten Fondsanteilen gibt es einen Börsenkurs und einen Rücknahmepreis, und beide liegen selten exakt gleich. Das Bewertungsgesetz setzt Anteile an einem Investmentvermögen mit dem Rücknahmepreis an (§ 11 Abs. 4 BewG), und seine allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten für alle bundesrechtlich geregelten Steuern, soweit kein Steuergesetz etwas anderes bestimmt (§ 1 BewG). Ob das Finanzamt beim Wegzug ebenso rechnet, gehört trotzdem vorab geklärt.
- Welche Tranche als verkauft gilt. Bei sammelverwahrten Wertpapieren ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Papiere zuerst veräußert wurden (§ 20 Abs. 4 S. 7 EStG). Für die Anschaffungskosten zählt die Reihenfolge deiner Käufe, nicht dein Durchschnittspreis.
- Wie Fremdwährung umgerechnet wird. Bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung umzurechnen (§ 20 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 2 EStG). Für den Wegzug führt der Weg über § 19 Abs. 1 Satz 1 InvStG, der für den Veräußerungsgewinn auf § 20 Abs. 4 EStG verweist, und über § 19 Abs. 3 Satz 1 InvStG, der den Wegzug einer Veräußerung zum gemeinen Wert gleichstellt. Naheliegend ist deshalb, den fiktiven Erlös zum Wegzugszeitpunkt umzurechnen.
Ein Bewertungsgutachten wie bei GmbH-Anteilen brauchst du nicht. Ein Depotauszug auf den Stichtag, die vollständige Kaufhistorie und die Bescheinigungen über angesetzte Vorabpauschalen reichen aus. Deshalb ist dieser Fall der einzige der Wegzugsfamilie, den du selbst vorbereiten kannst.
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Stiftungs-Check starten6. Welche Wege bleiben Anlegern?
Die Instrumente sind dieselben wie bei Unternehmensanteilen, weil § 19 Abs. 3 S. 3 InvStG die Absätze 2 bis 5 des § 6 AStG für entsprechend anwendbar erklärt. Ihre Wirkung ist im Fondsfall aber eine andere.
- Die Vorlaufzeit. Wer innerhalb der letzten zwölf Jahre nicht mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, ist gar nicht erfasst (§ 6 Abs. 2 S. 1 AStG). Das trifft Zugezogene, die nach vier oder fünf Jahren weiterziehen.
- Die Streuung. Die Betragsschwelle knüpft an den einzelnen Fonds an. Mehrere Fonds unterhalb von 500.000 Euro Anschaffungskosten bleiben nach dem Wortlaut außen vor. Eine Umschichtung kurz vor dem Wegzug heilt aber nichts rückwirkend, löst selbst Abgeltungsteuer aus und trifft bei einer Struktur allein für den Stichtag auf die Grenze des § 42 AO.
- Der Verkauf vor dem Wegzug. Er bringt steuerlich nichts. Der echte Verkauf wird mit derselben Teilfreistellung und demselben Satz von 25 Prozent besteuert wie der fiktive. Der Unterschied ist nur, dass dir Geld zufließt und dass du die Ratenzahlung verlierst.
- Die Ratenzahlung. Auf Antrag kannst du die Steuer in sieben gleichen, zinslosen Jahresraten entrichten, in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung (§ 6 Abs. 4 S. 1, 2 und 4 AStG). Im Beispiel oben sind das 6.593,75 Euro im Jahr.
- Die Rückkehrregelung. Kehrst du innerhalb von sieben Jahren zurück, entfällt der Steueranspruch (§ 6 Abs. 3 S. 1 AStG). Die Viertel-Grenze gilt entsprechend, wobei an die Stelle der Gewinnausschüttungen die Ausschüttungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 InvStG treten (§ 19 Abs. 3 S. 4 InvStG). Bei einem thesaurierenden ETF läuft sie leer, weil es keine Ausschüttungen gibt. Für Rückkehrer ist der Fondsfall damit entspannter als der GmbH-Fall.
7. Was gilt, wenn das Depot in einer Stiftung liegt?
Dann gibt es niemanden mehr, der wegzieht. § 19 Abs. 3 S. 1 InvStG setzt einen unbeschränkt Steuerpflichtigen voraus, der seine Anteile im Privatvermögen hält. Liegt das Depot in einer Familienstiftung mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland, ist Anlegerin die Stiftung, und die ist als sonstige juristische Person des privaten Rechts unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG). Sie zieht nicht mit um, der Tatbestand läuft leer. Wie ein solches Depot aufgebaut wird, zeigt der Beitrag Stiftung Depot, den Rahmen der Anlage der Beitrag Stiftungsvermögen anlegen.
Dafür läuft eine andere Rechnung dauerhaft mit. Die Erträge unterliegen der Körperschaftsteuer von 15 Prozent für 2026, die nach § 23 Abs. 1 KStG ab 2028 schrittweise auf 10 Prozent sinkt, zuzüglich Solidaritätszuschlag. Die Teilfreistellung fällt für Anleger, die dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen, mit 80 Prozent bei Aktienfonds allerdings deutlich höher aus als die 30 Prozent im Privatvermögen (§ 20 Abs. 1 S. 1 und S. 3 InvStG); ausgenommen sind nur Lebens- und Krankenversicherer, Pensionsfonds und bestimmte Institute mit Handelsbestand (§ 20 Abs. 1 S. 4 und S. 5 InvStG). Die laufende Besteuerung erklärt der Beitrag zu den Kapitalerträgen in der Stiftung, den Vergleich beider Depotwelten der Beitrag Stiftungsdepot gegen Privatdepot, digitale Werte der Beitrag zum Krypto-Wallet in der Stiftung.
Der Preis gehört ehrlich dazu: Die Einbringung ist ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang, die Erbersatzsteuer fällt alle 30 Jahre an, und was in der Stiftung liegt, gehört dir nicht mehr. Für ein Depot von 700.000 Euro ist das eine schwere Antwort auf eine Steuer von 46.156,25 Euro. Sie rechnet sich nur, wenn du die Stiftung ohnehin für die Nachfolge willst. Die Grundsatzfrage behandelt der Beitrag Stiftung oder auswandern, die Stiftungsperspektive der Beitrag Wegzugsbesteuerung und Stiftung.
8. Was musst du dem Finanzamt melden?
Hier liegt die eigentliche Falle des Fondsfalls. Bei Kapitalerträgen bist du es gewohnt, dass die Bank alles erledigt. Diesmal nicht: Im Fall des § 19 Abs. 3 S. 1 InvStG ist ausdrücklich keine Kapitalertragsteuer zu erheben (S. 5). Es gibt keinen Abzug, keine Steuerbescheinigung und keinen Automatismus.
Die Folge steht in § 32d Abs. 3 EStG: Steuerpflichtige Kapitalerträge ohne Kapitalertragsteuerabzug musst du in deiner Einkommensteuererklärung angeben (S. 1), die tarifliche Einkommensteuer erhöht sich um den nach § 32d Abs. 1 EStG ermittelten Betrag (S. 2), und eine Veranlagung ist ungeachtet des § 46 Abs. 2 EStG durchzuführen (S. 3). Wer den Vorgang nicht erklärt, macht unvollständige Angaben, und das ist der Einstieg in § 370 AO. Dazu ein Detail, das Rechner regelmäßig falsch abbilden: Auf die Einkommensteuer nach § 32d Abs. 3 EStG ist der Solidaritätszuschlag ungeachtet der Freigrenzen von 20.350 und 40.700 Euro zu erheben (§ 3 Abs. 3 S. 2 SolzG 1995).
Checkliste vor dem Wegzug
- Anschaffungskosten je Fonds auflisten. Nicht den Depotwert und nicht die Summe über alle Positionen, sondern die Anschaffungskosten je einzelnem Investmentfonds gegen die 500.000-Euro-Marke halten (§ 19 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Buchst. b InvStG).
- Vorlaufzeit prüfen. Sieben Jahre unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb der letzten zwölf, sonst greift die Regel gar nicht (§ 6 Abs. 2 S. 1 AStG).
- Kaufhistorie und Vorabpauschalen sichern. Transaktionsliste und Erträgnisaufstellungen herunterladen, solange du Zugriff auf das Depotportal hast; angesetzte Vorabpauschalen mindern den Gewinn in voller Höhe (§ 19 Abs. 1 S. 3 und S. 4 InvStG).
- Stichtagswert dokumentieren. Depotauszug auf den Tag der Aufgabe des Wohnsitzes, dazu Börsenkurs und Rücknahmepreis.
- Verlustpositionen einbeziehen. Die Regel greift nur, wenn die Summe der steuerpflichtigen Gewinne insgesamt positiv ist (§ 19 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 InvStG).
- Ratenzahlung vorbereiten. Antrag zum Steuerbescheid, Sicherheitsleistung vorher klären (§ 6 Abs. 4 S. 1 und S. 2 AStG).
- Meldepflichten terminieren. Jährlich bis zum 31. Juli elektronisch Anschrift mitteilen und bestätigen, dass dir die Anteile weiterhin zuzurechnen sind (§ 6 Abs. 5 AStG).
Unser Fazit
Für die große Mehrheit der ETF-Sparer ist die Neuregelung ein Nichtereignis. Wer unter 500.000 Euro Anschaffungskosten je Fonds bleibt, zieht um, ohne dass irgendetwas ausgelöst wird. Wer darüber liegt, zahlt mit 18,46 Prozent bei Aktienfonds deutlich weniger als ein Unternehmer mit GmbH-Anteilen, aber er zahlt, ohne dass Geld fließt.
Unsere Empfehlung ist eine Reihenfolge, und sie ist kürzer als bei Unternehmensanteilen. Liste zuerst die Anschaffungskosten je Fonds auf, das ist eine Stunde Arbeit und beantwortet die Frage meistens schon. Prüfe dann die Sieben-von-zwölf-Regel, denn ohne sie ist alles Weitere gegenstandslos. Sichere zuletzt Kaufhistorie und Vorabpauschalen, bevor der Umzug läuft. Über Strukturen nachzudenken lohnt erst danach, und für ein reines Wertpapierdepot fast nie.
Alle Grundlagen zu Steuern bündelt der Leitartikel Stiftung und Steuern: Welche Steuern zahlt eine Stiftung, und wann sind Begünstigungen möglich?, weitere Beiträge findest du im Bereich Steuern. Wie hoch die Wegzugsteuer konkret ausfällt, rechnet der Beitrag Wie hoch ist die Wegzugsteuer? an GmbH-Anteilen vor.
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Häufige Fragen
Wird ein ETF-Depot beim Auswandern besteuert?
Nur oberhalb der Schwellen des § 19 Abs. 3 S. 2 InvStG. Erfasst wirst du, wenn du innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Anteile eines Fonds gehalten hast oder am Stichtag Anteile an diesem Fonds mit Anschaffungskosten von mindestens 500.000 Euro hältst, und wenn die Summe der steuerpflichtigen Gewinne insgesamt positiv ist. Ein durchschnittliches Weltportfolio bleibt darunter und löst beim Wegzug nichts aus.
Ab welchem Depotwert greift die Regel?
Nicht der Depotwert entscheidet, sondern die Anschaffungskosten je einzelnem Investmentfonds. Die Schwelle liegt bei 500.000 Euro (§ 19 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Buchst. b InvStG). Ein Depot, das von 300.000 auf 800.000 Euro gestiegen ist, bleibt deshalb außen vor, während ein Fonds mit 520.000 Euro Einstand erfasst sein kann. Maßgeblich ist der Stichtag der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht.
Sind Einzelaktien von der Wegzugsbesteuerung betroffen?
Nur ab 1 Prozent Beteiligung, und dann nach einer anderen Norm. § 6 AStG erfasst Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG, also Beteiligungen von mindestens 1 Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre. Streubesitz unterhalb dieser Quote löst beim Wegzug nichts aus, und § 19 Abs. 3 InvStG greift nicht, weil Einzelaktien keine Investmentanteile sind. Der Gewinn entsteht erst beim tatsächlichen Verkauf.
Zählen thesaurierende und ausschüttende Fonds gleich?
Für die Schwellen ja, für die Rechnung nicht ganz. Beide werden nach denselben Merkmalen des § 19 Abs. 3 S. 2 InvStG geprüft. Bei thesaurierenden Fonds mindern die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen den fiktiven Gewinn, und zwar ungeachtet der Teilfreistellung in voller Höhe (§ 19 Abs. 1 S. 3 und S. 4 InvStG). Bei der Viertel-Grenze der Rückkehrregelung wirkt sich der Unterschied ebenfalls aus, weil thesaurierende Fonds keine Ausschüttungen im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 InvStG leisten.
Kannst du die Steuer durch Verkauf vor dem Wegzug vermeiden?
Nein, du ziehst sie nur vor. Der echte Verkauf wird als Gewinn nach § 19 Abs. 1 InvStG besteuert, mit derselben Teilfreistellung nach § 20 InvStG und demselben Satz von 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 S. 1 EStG). Der einzige Unterschied ist, dass dir Geld zufließt, aus dem du die Steuer zahlen kannst. Im Gegenzug verlierst du die Möglichkeit, in sieben zinslosen Jahresraten zu zahlen (§ 6 Abs. 4 AStG).
Wie werden Verluste im Depot berücksichtigt?
Sie können die Regel ganz ausschalten. § 19 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 InvStG wendet die fiktive Veräußerung nur an, wenn die Summe der nach § 19 Abs. 1, § 22 und § 56 InvStG ermittelten steuerpflichtigen Gewinne insgesamt positiv ist. Steht dein Fondsbestand unter Wasser, entsteht kein Tatbestand. Für den späteren echten Verkauf gelten die allgemeinen Verlustverrechnungsregeln des § 20 Abs. 6 EStG, wonach Verluste aus Kapitalvermögen nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 19 Abs. 3 InvStG: fiktive Veräußerung von Investmentanteilen im Privatvermögen zum gemeinen Wert bei drei Auslösern (Satz 1 Nr. 1 bis 3); Anwendung nur bei insgesamt positivem Gewinn (Satz 2 Nr. 1) und ab 1 Prozent der ausgegebenen Anteile innerhalb von fünf Jahren oder 500.000 Euro Anschaffungskosten im Zeitpunkt des Auslösers (Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und b); entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 1 S. 2 und 3 sowie Abs. 2 bis 5 AStG und des § 17 Abs. 1 S. 4 und Abs. 2 S. 3 bis 5 EStG (Satz 3); Ersetzung der Ausschüttungsbegriffe bei der Viertel-Grenze (Satz 4); kein Kapitalertragsteuerabzug (Satz 5)
- § 19 Abs. 1 InvStG: Gewinnermittlung in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 4 EStG, Minderung um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen (Satz 3), Berücksichtigung in voller Höhe ungeachtet der Teilfreistellung (Satz 4)
- § 57 Abs. 10 Nr. 7 InvStG in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387): § 19 Abs. 3 InvStG erstmals auf Fälle, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem 31. Dezember 2024 endet, die Anteile nach diesem Tag unentgeltlich übertragen werden oder der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts nach diesem Tag eingetreten ist
- § 20 InvStG: Teilfreistellung von 30 Prozent bei Aktienfonds im Privatvermögen (Abs. 1 S. 1), 80 Prozent bei Anlegern, die dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen (Abs. 1 S. 3), die Hälfte der Aktienteilfreistellung bei Mischfonds (Abs. 2), 60 Prozent bei Immobilienfonds und 80 Prozent bei Auslands-Immobilienfonds (Abs. 3)
- § 2 InvStG: Investmentanteil (Abs. 4), Aktienfonds ab mehr als 50 Prozent Kapitalbeteiligungsquote (Abs. 6), Mischfonds ab 25 Prozent (Abs. 7), Immobilienfonds und Auslands-Immobilienfonds (Abs. 9); § 16 Abs. 1 Nr. 3 InvStG: Gewinne nach § 19 InvStG als Investmenterträge; § 16 Abs. 3 InvStG: § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG sind nicht anzuwenden; § 18 InvStG: Vorabpauschale; § 22 InvStG: Änderung des Teilfreistellungssatzes
- § 6 AStG: fiktive Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG (Abs. 1), sieben Jahre unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb der letzten zwölf (Abs. 2 S. 1), Rückkehrregelung mit sieben Jahren und Verlängerung um höchstens fünf Jahre (Abs. 3), sieben gleiche zinslose Jahresraten auf Antrag und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung (Abs. 4), elektronische Mitteilungspflichten bis zum 31. Juli (Abs. 5)
- § 17 Abs. 1 S. 1 EStG: Beteiligung von mindestens 1 Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre; § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG: Investmenterträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen; § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 7 EStG: Aktien, Termingeschäfte und sonstige Kapitalforderungen; § 20 Abs. 4 EStG: Gewinnermittlung, Fremdwährungsumrechnung (S. 1), Verbrauchsfolge bei sammelverwahrten Wertpapieren (S. 7); § 20 Abs. 6 EStG: Verlustverrechnung nur innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen; § 20 Abs. 9 EStG: Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro
- § 32d EStG: Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent (Abs. 1 S. 1), Erklärungspflicht für Kapitalerträge ohne Kapitalertragsteuerabzug und Veranlagung ungeachtet des § 46 Abs. 2 EStG (Abs. 3), Günstigerprüfung auf Antrag (Abs. 6); § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG: private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern mit Jahresfrist; § 49 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 EStG: beschränkte Steuerpflicht bei inländischen Immobilien
- § 4 S. 1 SolzG 1995: Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent; § 3 Abs. 3 S. 1 SolzG 1995: Freigrenzen von 20.350 und 40.700 Euro; § 3 Abs. 3 S. 2 SolzG 1995: auf die Einkommensteuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG ist der Zuschlag ungeachtet dieser Freigrenzen zu erheben
- § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG: unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht der inländischen Stiftung; § 23 Abs. 1 KStG: Steuersatz von 15 Prozent für 2026 und Absenkung ab 2028; § 42 AO: Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten; § 370 AO: Steuerhinterziehung durch unrichtige oder unvollständige Angaben
- Alle Normen am Gesetzestext geprüft über gesetze-im-internet.de, abgerufen am 23. September 2026. Sämtliche Beispielrechnungen wurden nachgerechnet. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.