Begünstigtes Betriebsvermögen bleibt bei Erbschaft und Schenkung zu 85 Prozent steuerfrei, auf unwiderruflichen Antrag zu 100 Prozent (§ 13a Abs. 1 und Abs. 10 ErbStG). Voraussetzung sind eine Behaltensfrist von fünf oder sieben Jahren und eine Mindestlohnsumme. Entscheidend ist aber eine Vorfrage: wie viel des Betriebs überhaupt als begünstigt gilt.
Zwischen dem Unternehmenswert und dem verschonten Betrag liegen drei Rechenschritte. Wer nur den Verschonungssatz kennt, rechnet regelmäßig zu niedrig.
Dieser Beitrag zeigt die Mechanik der §§ 13a und 13b ErbStG Schritt für Schritt. Wie sich eine Übergabe insgesamt planen lässt, beschreibt der Beitrag Unternehmensnachfolge regeln.
Das Wichtigste in Kürze
- Begünstigtes Betriebsvermögen bleibt zu 85 Prozent steuerfrei, auf Antrag zu 100 Prozent (§ 13a Abs. 1 und Abs. 10 ErbStG).
- Der Preis der Verschonung sind Lohnsummenpflicht und Behaltensfrist von fünf beziehungsweise sieben Jahren.
- Verwaltungsvermögen ist nicht begünstigt, ab 90 Prozent Verwaltungsvermögen entfällt die Verschonung komplett (§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG).
- Ab 26 Millionen Euro begünstigtem Vermögen schmilzt die Verschonung ab oder es greift die Verschonungsbedarfsprüfung (§ 13c, § 28a ErbStG).
- Erben in Steuerklasse II und III bekommen zusätzlich den Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG.
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1. Was zählt als begünstigtes Betriebsvermögen?
Nicht jedes Unternehmensvermögen ist begünstigt. Das Gesetz prüft in zwei Stufen: Zuerst fragt § 13b Abs. 1 ErbStG, ob das Vermögen zur richtigen Art gehört (begünstigungsfähig), dann rechnet § 13b Abs. 2 ErbStG das Verwaltungsvermögen heraus (begünstigt). Erst auf das Ergebnis der zweiten Stufe läuft der Verschonungsabschlag.
Die drei Kategorien des § 13b Abs. 1 ErbStG
- Nr. 1, Land- und Forstwirtschaft: der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, ausgenommen Stückländereien, sowie selbst bewirtschaftete Grundstücke und entsprechendes Vermögen in der EU oder im EWR.
- Nr. 2, Betriebsvermögen: inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder einer Beteiligung an einer Personengesellschaft. Das Wort "ganz" trägt Gewicht: Einzelne Wirtschaftsgüter sind nicht begünstigungsfähig, der Erwerb muss die betriebliche Einheit erfassen.
- Nr. 3, Kapitalgesellschaftsanteile: nur, wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital unmittelbar zu mehr als 25 Prozent beteiligt war.
Die 25-Prozent-Hürde und die Poolvereinbarung
Die Mindestbeteiligung knüpft an den Übertragenden an, nicht an den Erwerber. Wer 25,0 Prozent an der Familien-GmbH hält, erfüllt sie nicht, denn das Gesetz verlangt mehr als 25 Prozent. Mittelbare Beteiligungen über eine zwischengeschaltete Gesellschaft zählen nicht mit.
Der einzige Ausweg steht in § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG: Anteile mehrerer Gesellschafter werden zusammengezählt, wenn diese untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich an andere gebundene Anteilseigner zu übertragen, und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben. Eine Verfügungsbeschränkung allein genügt nicht. Die Poolvereinbarung muss am Stichtag bestehen, ihre spätere Aufhebung ist ein Behaltensverstoß (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 5 ErbStG).
Bewertet wird nach dem gemeinen Wert, für Betriebe und Anteile regelmäßig im vereinfachten Ertragswertverfahren (§ 199 BewG). Die Bewertung bestimmt die Bemessungsgrundlage, nicht die Verschonung.
2. Wie hoch ist die Verschonung, und was kostet sie dich?
Auf das begünstigte Vermögen gibt es entweder 85 Prozent Verschonungsabschlag von Gesetzes wegen oder 100 Prozent auf unwiderrufliche Erklärung. Bezahlt wird beides mit Bindung an den Betrieb und an die Belegschaft.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Merkmal | Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 ErbStG) | Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG) |
|---|---|---|
| Verschonungsabschlag | 85 Prozent | 100 Prozent |
| Lohnsummenfrist | 5 Jahre | 7 Jahre |
| Mindestlohnsumme (mehr als 15 Beschäftigte) | 400 Prozent | 700 Prozent |
| Behaltensfrist | 5 Jahre | 7 Jahre |
| Quote des Verwaltungsvermögens | keine eigene Quote, aber 90-Prozent-Test | höchstens 20 Prozent (§ 13a Abs. 10 S. 2 ErbStG) |
| Abzugsbetrag 150.000 Euro | anwendbar | läuft leer, weil nichts verbleibt |
| Antrag | greift von selbst | unwiderrufliche Erklärung |
Die Optionsverschonung ist deshalb keine Standardempfehlung. Ihre 20-Prozent-Quote wird am Stichtag gemessen, die Erklärung lässt sich nicht zurücknehmen. Wer sie abgibt und die Quote verfehlt, steht ohne jede Verschonung da. Bis wann die Erklärung im Besteuerungsverfahren abgegeben werden kann, regelt der Gesetzestext nicht ausdrücklich; kläre den Zeitpunkt deshalb vor Abgabe der Steuererklärung mit deinem Steuerberater.
Der Abzugsbetrag von 150.000 Euro, und warum er selten wirkt
Der nach der Regelverschonung verbleibende Teil bleibt zusätzlich außer Ansatz, soweit er 150.000 Euro nicht übersteigt. Dieser Abzugsbetrag verringert sich um 50 Prozent des übersteigenden Betrags und ist innerhalb von zehn Jahren für Erwerbe von derselben Person nur einmal zu berücksichtigen (§ 13a Abs. 2 ErbStG). Bei einem verbleibenden Wert von 450.000 Euro ist er aufgezehrt, das entspricht bei 85 Prozent Verschonung einem begünstigten Vermögen von 3.000.000 Euro.
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| Begünstigtes Vermögen | Nach 85 Prozent verbleibend | Abzugsbetrag | Steuerpflichtig |
|---|---|---|---|
| 1.000.000 Euro | 150.000 Euro | 150.000 Euro | 0 Euro |
| 1.800.000 Euro | 270.000 Euro | 90.000 Euro | 180.000 Euro |
| 2.500.000 Euro | 375.000 Euro | 37.500 Euro | 337.500 Euro |
| 3.000.000 Euro | 450.000 Euro | 0 Euro | 450.000 Euro |
Ein Handwerksbetrieb mit 1.800.000 Euro gemeinem Wert geht damit an den Sohn steuerfrei über: 270.000 Euro bleiben nach der Verschonung, davon 90.000 Euro als Abzugsbetrag, die übrigen 180.000 Euro liegen unter dem Kinderfreibetrag von 400.000 Euro. In dieser Größenordnung bringt die Optionsverschonung nichts außer zwei zusätzlichen Jahren Bindung.
Der Entlastungsbetrag für Geschwister und Dritte
Geht der Betrieb an ein Geschwisterkind, einen Neffen oder einen langjährigen Mitarbeiter, greift zusätzlich § 19a ErbStG für den nicht unter § 13a Abs. 1 oder § 13c ErbStG fallenden Teil (§ 19a Abs. 2 S. 1 ErbStG). Die Steuer wird zweimal gerechnet, nach der tatsächlichen Steuerklasse und nach Steuerklasse I; der Unterschiedsbetrag ist der Entlastungsbetrag (§ 19a Abs. 4 ErbStG). Auch er fällt rückwirkend weg, wenn innerhalb von fünf Jahren gegen die Behaltensregeln verstoßen wird, bei Optionsverschonung und Bedarfsprüfung innerhalb von sieben (§ 19a Abs. 5 ErbStG).
3. Was ist Verwaltungsvermögen und warum killt es die Verschonung?
Verwaltungsvermögen liegt zwar im Betrieb, dient aber nicht dem Betriebszweck. Begünstigt ist nur der Teil des gemeinen Werts, der den um das unschädliche Verwaltungsvermögen gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens übersteigt (§ 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG). So soll verhindert werden, dass Privatvermögen im Mantel eines Betriebs verschont wird.
Der Katalog des § 13b Abs. 4 ErbStG
- Nr. 1: Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten. Ausgenommen sind unter anderem die Betriebsaufspaltung, die Betriebsverpachtung im Ganzen, Konzernfälle und Wohnungsunternehmen.
- Nr. 2: Anteile an Kapitalgesellschaften bei einer unmittelbaren Beteiligung von 25 Prozent oder weniger.
- Nr. 3: Kunstgegenstände, Sammlungen, Edelmetalle, Oldtimer, Yachten und vergleichbare Gegenstände, wenn Handel oder Verarbeitung nicht Hauptzweck des Betriebs sind.
- Nr. 4: Wertpapiere und vergleichbare Forderungen außerhalb des Kerngeschäfts von Kredit-, Wertpapier- und Versicherungsunternehmen.
- Nr. 5: Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geld- und andere Forderungen (Finanzmittel) nach Abzug der Schulden, soweit sie 15 Prozent des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens übersteigen.
Zwei Feinheiten bei Nr. 5 entscheiden häufiger als der Katalog selbst. Junge Finanzmittel, also der positive Saldo der in den letzten zwei Jahren eingelegten und entnommenen Finanzmittel, sind immer Verwaltungsvermögen und werden nicht mit Schulden saldiert (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2, Abs. 8 S. 1 ErbStG). Und der 15-Prozent-Sockel gilt nur, wenn der Betrieb nach seinem Hauptzweck einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 4 ErbStG). Eine reine Vermögensverwaltung bekommt ihn nicht.
Der 90-Prozent-Test: alles oder nichts
Der gefährlichste Mechanismus steht in § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG. Erreicht das Verwaltungsvermögen nach Abs. 4 mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens, ist dieses vollständig nicht begünstigt. Nicht anteilig, sondern ganz. Gemessen wird ausdrücklich vor der Schuldenverrechnung, vor dem 15-Prozent-Sockel und vor dem unschädlichen Verwaltungsvermögen. Die Finanzmittel gehen also brutto in den Test ein.
Das trifft auch gesunde Betriebe: Ein Handelsunternehmen, bei dem am Stichtag ein Großauftrag bezahlt und die Ware ausgeliefert ist, besteht an diesem Tag fast nur aus Forderungen und Guthaben. Stichtag ist der Todestag oder der Tag der Ausführung der Schenkung, im Erbfall also nicht wählbar.
Die beiden Puffer
Der Nettowert des Verwaltungsvermögens wird wie begünstigtes Vermögen behandelt, soweit er 10 Prozent des um ihn gekürzten gemeinen Werts des Betriebsvermögens nicht übersteigt (§ 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG). Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel sind davon ausgenommen. Beim Erwerb von Todes wegen entfällt die Zurechnung außerdem rückwirkend, wenn der Erwerber die Gegenstände binnen zwei Jahren nach einem vorgefassten Plan des Erblassers in begünstigtes Vermögen investiert (§ 13b Abs. 5 ErbStG). Der Plan muss am Stichtag vorgelegen haben, ein nachträglicher Entschluss des Erben genügt nicht.
Checkliste Verwaltungsvermögen
- Sind Grundstücke an Dritte vermietet, und greift eine der Ausnahmen des § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG?
- Liegen Beteiligungen von 25 Prozent oder weniger im Betriebsvermögen?
- Stehen Wertpapiere oder Fondsanteile in der Bilanz, die mit dem Geschäft nichts zu tun haben?
- Wie hoch sind Guthaben und Forderungen am voraussichtlichen Stichtag, und wie hoch ist der 15-Prozent-Sockel?
- Wurden in den letzten zwei Jahren Finanzmittel eingelegt? Diese sind ohne jeden Puffer Verwaltungsvermögen.
- Wie hoch wäre die Bruttoquote im 90-Prozent-Test, also ohne Schuldenabzug und ohne Sockel?
- Bei Optionsverschonung: bleibt die Quote unter 20 Prozent, auch wenn die Liquidität schwankt?
Wer das Betriebsgrundstück privat hält und an die eigene GmbH vermietet, hängt an der Betriebsaufspaltung. Endet sie, etwa weil die personelle Verflechtung wegfällt, wird aus betriebsnotwendigem Vermögen über Nacht Verwaltungsvermögen. Welche Konstellationen das auslösen, zeigt der Beitrag zur Betriebsaufspaltung.
Dass die Verschonung heute so kleinteilig geprüft wird, geht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 (1 BvL 21/12) zurück.
4. Wie funktioniert die Lohnsummenregel?
Die Verschonung setzt voraus, dass die Summe der jährlichen Lohnsummen innerhalb der Lohnsummenfrist die Mindestlohnsumme nicht unterschreitet (§ 13a Abs. 3 S. 1 ErbStG). Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Stichtag endenden Wirtschaftsjahre (§ 13a Abs. 3 S. 2 ErbStG).
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Beschäftigte im Betrieb | Regelverschonung (5 Jahre) | Optionsverschonung (7 Jahre) |
|---|---|---|
| nicht mehr als 5 | keine Lohnsummenprüfung | keine Lohnsummenprüfung |
| mehr als 5, nicht mehr als 10 | 250 Prozent | 500 Prozent |
| mehr als 10, nicht mehr als 15 | 300 Prozent | 565 Prozent |
| mehr als 15 | 400 Prozent | 700 Prozent |
Die Regel entfällt außerdem, wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt (§ 13a Abs. 3 S. 3 Nr. 1 ErbStG). Außer Ansatz bleiben Vergütungen an Beschäftigte im Mutterschutz, in Ausbildung, mit Krankengeld- oder Elterngeldbezug sowie an Saisonarbeiter; diese zählen auch bei der Beschäftigtenzahl nicht mit (§ 13a Abs. 3 S. 7 ErbStG). Beteiligungen an Personengesellschaften werden anteilig einbezogen, Kapitalgesellschaftsanteile erst ab mehr als 25 Prozent, bei einer Betriebsaufspaltung sind Besitz- und Betriebsgesellschaft zusammenzuzählen (§ 13a Abs. 3 S. 11 bis 13 ErbStG).
Was ein Unterschreiten kostet
Wird die Mindestlohnsumme verfehlt, vermindert sich der Verschonungsabschlag rückwirkend in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird (§ 13a Abs. 3 S. 5 ErbStG). Das ist eine lineare Kürzung, kein Totalverlust.
Ein Beispiel mit acht Beschäftigten und Regelverschonung: Die Ausgangslohnsumme beträgt 400.000 Euro, die Mindestlohnsumme also 250 Prozent davon, das sind 1.000.000 Euro über fünf Jahre. Erreicht werden 900.000 Euro, das Unterschreiten beträgt 10 Prozent, der Verschonungsabschlag sinkt von 85 auf 76,5 Prozent. Bezogen auf 6.820.000 Euro begünstigtes Vermögen werden 579.700 Euro nachträglich steuerpflichtig, bei 19 Prozent Tarif rund 110.100 Euro Steuer. Anzuzeigen ist das binnen sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist (§ 13a Abs. 7 S. 1 ErbStG).
5. Was passiert bei Vermögen über 26 Millionen Euro?
Übersteigt der Erwerb begünstigten Vermögens 26 Millionen Euro, greift der Verschonungsabschlag des § 13a Abs. 1 ErbStG nicht mehr. Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet, und wird die Grenze dadurch nachträglich überschritten, entfällt die Befreiung für die früheren Erwerbe rückwirkend (§ 13a Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStG). Eine Übergabe in Tranchen hilft also nicht. Es bleiben zwei Wege, und ein Antrag nach § 13c ErbStG schließt den nach § 28a ErbStG für denselben Erwerb aus (§ 13c Abs. 2 S. 6 ErbStG).
Weg 1: das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG
Auf Antrag verringert sich der Verschonungsabschlag um einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 Euro, die das begünstigte Vermögen über 26 Millionen Euro liegt; bei Optionsverschonung wird ab 90 Millionen Euro kein Abschlag mehr gewährt (§ 13c Abs. 1 ErbStG). Lohnsumme, Behaltensfrist und Vorwegabschlag gelten weiter (§ 13c Abs. 2 S. 1 ErbStG).
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Begünstigtes Vermögen | Volle Schritte à 750.000 Euro | Abschlag auf Basis 85 Prozent | Abschlag auf Basis 100 Prozent |
|---|---|---|---|
| 26.750.000 Euro | 1 | 84 Prozent | 99 Prozent |
| 30.000.000 Euro | 5 | 80 Prozent | 95 Prozent |
| 50.000.000 Euro | 32 | 53 Prozent | 68 Prozent |
| 89.750.000 Euro | 85 | 0 Prozent | 15 Prozent |
| ab 90.000.000 Euro | mehr als 85 | 0 Prozent | 0 Prozent |
Weg 2: die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG
Hier fragt das Gesetz nach der Leistungsfähigkeit des Erwerbers. Die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer ist auf Antrag zu erlassen, soweit er nachweist, dass er sie nicht aus seinem verfügbaren Vermögen begleichen kann (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Verfügbar sind 50 Prozent des miterworbenen nicht begünstigten Vermögens und 50 Prozent des eigenen Vermögens (§ 28a Abs. 2 ErbStG). Der Erlass steht unter auflösenden Bedingungen: sieben Jahre Lohnsummenfrist, sieben Jahre Behaltensfrist, Nachschenkungsklausel über zehn Jahre (§ 28a Abs. 4 ErbStG).
Beispielrechnung: 30 Millionen Euro an die Tochter
Der Erwerb übersteigt die Grenze um 4.000.000 Euro, das sind fünf volle Schritte à 750.000 Euro, der Abschlag sinkt um fünf Prozentpunkte. Freibetrag 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), Tarif nach § 19 Abs. 1 ErbStG.
- Abschmelzung auf Basis der Regelverschonung: 80 Prozent bleiben steuerfrei, steuerpflichtig sind 6.000.000 Euro, nach Freibetrag 5.600.000 Euro, darauf 19 Prozent: 1.064.000 Euro.
- Abschmelzung auf Basis der Optionsverschonung: 95 Prozent bleiben steuerfrei, steuerpflichtig sind 1.500.000 Euro, nach Freibetrag 1.100.000 Euro, darauf 19 Prozent: 209.000 Euro.
- Verschonungsbedarfsprüfung: Ohne jede Verschonung beträgt der steuerpflichtige Erwerb 29.600.000 Euro. Der Tarif von 30 Prozent ergäbe 8.880.000 Euro, der Härteausgleich des § 19 Abs. 3 ErbStG begrenzt die Steuer auf 8.820.000 Euro. Besitzt die Tochter privat 3.000.000 Euro, sind davon 1.500.000 Euro verfügbares Vermögen. Sie zahlt 1.500.000 Euro, der Rest wird erlassen.
Daraus folgt die Entscheidungslogik: Wer selbst vermögend ist, fährt mit dem Abschmelzmodell besser, hier um 1.291.000 Euro. Hätte die Tochter kein eigenes Vermögen, wäre das verfügbare Vermögen null und die Steuer vollständig zu erlassen. Die Bedarfsprüfung ist kein Größenmodell, sondern ein Nachweis fehlender Zahlungsfähigkeit, und sie kostet die Offenlegung des Privatvermögens.
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Stiftungs-Check starten6. Wie rechnet sich die Steuer konkret?
Ein Betrieb mit 8.000.000 Euro gemeinem Wert geht an die Tochter. In der Bilanz stehen ein fremdvermietetes Grundstück mit 900.000 Euro, ein Wertpapierdepot mit 500.000 Euro, Guthaben und Forderungen von 2.000.000 Euro sowie Schulden von 400.000 Euro. Vereinfachend gehen die Schulden vollständig in den Finanzmitteltest ein, es verbleiben keine anteiligen Schulden für § 13b Abs. 6 ErbStG.
- 90-Prozent-Test: Verwaltungsvermögen brutto 900.000 + 500.000 + 2.000.000 = 3.400.000 Euro, das sind 42,5 Prozent. Unter 90 Prozent, der Test ist bestanden (§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG).
- Finanzmitteltest: 2.000.000 minus 400.000 Schulden ergibt 1.600.000 Euro. Der Sockel beträgt 15 Prozent von 8.000.000, also 1.200.000 Euro. Verwaltungsvermögen sind die übersteigenden 400.000 Euro (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG).
- Nettowert: 900.000 + 500.000 + 400.000 = 1.800.000 Euro. Das sind 22,5 Prozent, die Optionsverschonung ist damit ausgeschlossen (§ 13a Abs. 10 S. 2 ErbStG).
- Unschädliches Verwaltungsvermögen: 10 Prozent von (8.000.000 minus 1.800.000) = 620.000 Euro gelten wie begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG).
- Begünstigtes Vermögen: 8.000.000 minus (1.800.000 minus 620.000) = 6.820.000 Euro. Nicht begünstigt bleiben 1.180.000 Euro.
Jetzt erst läuft die Verschonung: 85 Prozent von 6.820.000 Euro sind 5.797.000 Euro steuerfrei, es verbleiben 1.023.000 Euro. Der Abzugsbetrag ist aufgezehrt. Steuerpflichtig sind 1.023.000 plus 1.180.000 = 2.203.000 Euro, nach dem Freibetrag von 400.000 Euro bleiben 1.803.000 Euro, darauf 19 Prozent: 342.570 Euro Steuer.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Variante | Steuerpflichtiger Erwerb | Steuer (§ 19 Abs. 1 ErbStG) |
|---|---|---|
| Betrieb ohne Verwaltungsvermögen, Regelverschonung | 800.000 Euro | 152.000 Euro |
| Betrieb wie oben, 1.180.000 Euro nicht begünstigt | 1.803.000 Euro | 342.570 Euro |
| 90-Prozent-Test gescheitert, keine Verschonung | 7.600.000 Euro | 1.748.000 Euro |
Die 1.180.000 Euro Verwaltungsvermögen kosten also 190.570 Euro zusätzliche Steuer, rund 16 Prozent ihres Werts. Und der Abstand zwischen zweiter und dritter Zeile zeigt, worum es beim 90-Prozent-Test geht: um den Faktor fünf.
7. Was passiert, wenn du innerhalb der Behaltensfrist verkaufst?
Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren gegen die Behaltensregeln verstößt, bei der Optionsverschonung innerhalb von sieben Jahren (§ 13a Abs. 6 S. 1, Abs. 10 Nr. 6 ErbStG).
Die fünf Verstöße
- Nr. 1: Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils; ebenso die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen oder ihre Überführung ins Privatvermögen.
- Nr. 2: Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens oder Aufgabe der Selbstbewirtschaftung.
- Nr. 3: Entnahmen, die die Summe der Einlagen und der zuzurechnenden Gewinne seit dem Erwerb um mehr als 150.000 Euro übersteigen; Verluste bleiben unberücksichtigt, bei Ausschüttungen gilt es sinngemäß.
- Nr. 4: Veräußerung von Anteilen an der Kapitalgesellschaft, auch als verdeckte Einlage, sowie Auflösung der Gesellschaft oder Herabsetzung des Nennkapitals.
- Nr. 5: Aufhebung der Verfügungsbeschränkung oder der Stimmrechtsbündelung einer Poolvereinbarung.
Der Wegfall ist zeitanteilig, nicht vollständig
Das ist der am häufigsten missverstandene Punkt. Der rückwirkende Wegfall beschränkt sich in den Fällen der Nummern 1, 2, 4 und 5 auf den Teil, der dem Verhältnis der verbleibenden Behaltensfrist einschließlich des Jahres der Verfügung zur gesamten Behaltensfrist entspricht (§ 13a Abs. 6 S. 2 ErbStG). Für die Überentnahme nach Nr. 3 gilt das nicht, sie ist von dieser Aufzählung ausgenommen.
Zurück zum Betrieb aus Kapitel 6: Die Tochter verkauft im vierten Jahr. Verbleibend sind die Jahre vier und fünf, also zwei von fünf und damit 40 Prozent. Von den 5.797.000 Euro Verschonungsabschlag entfallen 2.318.800 Euro. Der steuerpflichtige Erwerb steigt von 1.803.000 auf 4.121.800 Euro, die Steuer bei 19 Prozent von 342.570 auf 783.142 Euro. Nachzuzahlen sind rund 440.600 Euro, nicht der gesamte Verschonungsbetrag.
Reinvestition und Anzeigepflichten
In den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 unterbleibt die rückwirkende Besteuerung, wenn der Veräußerungserlös innerhalb der begünstigungsfähigen Vermögensart verbleibt. Davon ist auszugehen, wenn er binnen sechs Monaten in entsprechendes begünstigtes Vermögen investiert wird (§ 13a Abs. 6 S. 3 und 4 ErbStG). Sechs Monate sind knapp, die Frage nach der Wiederanlage gehört also vor den Verkauf.
Jeden Verstoß musst du innerhalb eines Monats nach Verwirklichung des Tatbestands anzeigen (§ 13a Abs. 7 S. 2 ErbStG). Bei einer insolvenzbedingten Auflösung einer Kapitalgesellschaft gilt der Verstoß erst mit der Aufgabe des Betriebs oder soweit wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert werden (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 S. 3 ErbStG). Wird die Steuer fällig, kann sie beim Erwerb von Todes wegen auf Antrag bis zu sieben Jahre gestundet werden, wobei nur der erste Jahresbetrag zinslos bleibt (§ 28 Abs. 1 ErbStG).
8. Wann ist die Stiftung der stabilere Weg als die Verschonung?
Die Verschonung nach §§ 13a und 13b ErbStG gilt auch, wenn der Betrieb auf eine Familienstiftung übergeht. Der Unterschied liegt nicht in der Höhe, sondern im Zeitpunkt: Die Übertragung auf eine Stiftung wird geplant, der Erbfall passiert. Quote des Verwaltungsvermögens, Lohnsumme und Beteiligungshöhe lassen sich vor dem Stichtag herstellen, wenn der Stichtag gewählt wird.
Das Gesetz zieht die Stiftung ausdrücklich mit: § 13a Abs. 11 ErbStG erklärt die Absätze 1 bis 10 in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG für entsprechend anwendbar, § 13c Abs. 3 und § 28a Abs. 7 ErbStG tun dasselbe für Abschmelzmodell und Bedarfsprüfung, § 28 Abs. 2 ErbStG für die Stundung. Die Verschonung wirkt damit auch auf die Erbersatzsteuer, die das Stiftungsvermögen alle 30 Jahre trifft (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Wie sie in der Stiftung greift, zeigt der Beitrag zur § 13b-Verschonung bei der Stiftung; wie eine Stiftung ein operatives Unternehmen hält, beschreibt der Beitrag zu Familienstiftung und Unternehmen.
Was die Stiftung an der Mechanik ändert, und was nicht
Sie ändert drei Dinge. Der Stichtag ist wählbar, damit auch die Zusammensetzung des Vermögens an diesem Tag. Die Behaltensfrist läuft einmal statt bei jedem Erbgang. Und die Beteiligungsquote zersplittert nicht unter die 25-Prozent-Schwelle des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, weil die Anteile bei einem Rechtsträger bleiben.
An der Substanz ändert sie nichts. Der 90-Prozent-Test gilt in der Stiftung genauso, die Lohnsummenpflicht ebenso, und die Erbersatzsteuer trifft nach 30 Jahren ein Vermögen, das sich bis dahin vom Betrieb zur Vermögensverwaltung gewandelt haben kann. Welches Vehikel passt, vergleicht der Beitrag Familienstiftung, GmbH oder Familien-KG, die wiederkehrende Belastung rechnet der Beitrag zur Erbersatzsteuer durch.
Unser Fazit
Die Verschonung ist großzügig, aber sie greift erst am Ende einer Rechenkette, die drei Stufen vor ihr beginnt. Im Fall mit 8.000.000 Euro liegen zwischen bester und schlechtester Struktur 1.596.000 Euro Steuer, und der Verschonungssatz ist in allen drei Zeilen derselbe. Entschieden wird über den Anteil des Verwaltungsvermögens am Stichtag, und der lässt sich am Tag des Erbfalls nicht mehr korrigieren.
Unsere Empfehlung ist deshalb eine Reihenfolge. Erst die Bruttoquote für den 90-Prozent-Test ermitteln, weil sie alles andere überlagert. Dann Finanzmittel, Wertpapiere und fremdvermietete Grundstücke bereinigen, mehr als zwei Jahre vor dem Stichtag, damit nichts als jung gilt. Dann Beschäftigtenzahl und Ausgangslohnsumme feststellen lassen. Erst danach über Regel- oder Optionsverschonung entscheiden. Welche Hebel daneben bestehen, fasst der Beitrag Erbschaftssteuer sparen zusammen, den zeitlichen Vorlauf beschreibt der Beitrag zur vorweggenommenen Erbfolge.
Alle Grundlagen zu Steuern bündelt der Leitartikel Stiftung und Steuern: Welche Steuern zahlt eine Stiftung, und wann sind Begünstigungen möglich?, weitere Beiträge findest du im Bereich Steuern.
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Häufige Fragen
Gilt die Verschonung auch für eine vermögensverwaltende GmbH?
In aller Regel nicht. Die Anteile sind zwar begünstigungsfähig, wenn der Schenker unmittelbar zu mehr als 25 Prozent beteiligt war (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Besteht das Vermögen der Gesellschaft aber im Wesentlichen aus vermieteten Grundstücken, Wertpapieren und Finanzmitteln, erreicht das Verwaltungsvermögen schnell mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts, und dann ist der gesamte Wert nicht begünstigt (§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG). Hinzu kommt, dass der 15-Prozent-Sockel für Finanzmittel eine land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche oder freiberufliche Haupttätigkeit voraussetzt (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 4 ErbStG).
Was ist die Verschonungsbedarfsprüfung und wann lohnt sie sich?
Sie ist der zweite Weg oberhalb von 26 Millionen Euro: Die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer wird auf Antrag erlassen, soweit der Erwerber nachweist, dass er sie nicht aus seinem verfügbaren Vermögen begleichen kann (§ 28a Abs. 1 ErbStG). Verfügbar sind 50 Prozent des miterworbenen nicht begünstigten Vermögens und 50 Prozent des eigenen Vermögens (§ 28a Abs. 2 ErbStG). Sie lohnt sich für Erwerber ohne nennenswertes Privatvermögen; wer selbst vermögend ist, fährt mit dem Abschmelzmodell des § 13c ErbStG meist deutlich besser.
Wie werden GmbH-Anteile unter 25 Prozent behandelt?
Sie sind nicht begünstigungsfähig, denn § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG verlangt eine unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 Prozent am Nennkapital. Sie gehen also voll besteuert über. Liegen solche Anteile im Betriebsvermögen eines anderen Betriebs, zählen sie dort sogar als Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG). Abhilfe schafft nur eine Poolvereinbarung mit einheitlicher Verfügung und einheitlicher Stimmrechtsausübung (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG).
Zählen Finanzmittel zum Verwaltungsvermögen?
Nur teilweise. Zahlungsmittel, Guthaben und Forderungen werden zunächst um die Schulden gekürzt; Verwaltungsvermögen ist erst der Teil, der 15 Prozent des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens übersteigt (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG). Junge Finanzmittel, die dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren, sind dagegen immer Verwaltungsvermögen und werden nicht mit Schulden saldiert (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 und § 13b Abs. 8 S. 1 ErbStG). Im 90-Prozent-Test gehen die Finanzmittel ohnehin brutto ein.
Was passiert bei Insolvenz innerhalb der Behaltensfrist?
Bei einer insolvenzbedingten Auflösung einer Kapitalgesellschaft gilt der Behaltensverstoß erst mit der Aufgabe des Betriebs oder soweit wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert werden (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 S. 3 ErbStG). Tritt der Verstoß ein, fällt die Verschonung zeitanteilig weg, und er ist binnen eines Monats anzuzeigen (§ 13a Abs. 7 S. 2 ErbStG). Eine Regelung, die den Wegfall bei Insolvenz vollständig verhindert, sieht § 13a ErbStG nicht vor.
Gilt die Lohnsummenregel auch für kleine Betriebe?
Nein. Sie ist nicht anzuwenden, wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder der Betrieb nicht mehr als fünf Beschäftigte hat (§ 13a Abs. 3 S. 3 ErbStG). Bei mehr als fünf und höchstens zehn Beschäftigten sinkt die Mindestlohnsumme auf 250 Prozent, bei mehr als zehn und höchstens 15 auf 300 Prozent (§ 13a Abs. 3 S. 4 ErbStG). Die Behaltensfrist gilt dagegen für jeden Betrieb, unabhängig von der Beschäftigtenzahl.
Kann ich die Verschonung nachträglich von Regel- auf Optionsverschonung umstellen?
Die Erklärung nach § 13a Abs. 10 S. 1 ErbStG ist unwiderruflich, einmal abgegeben bindet sie. Sie setzt außerdem voraus, dass das begünstigungsfähige Vermögen am Stichtag nicht zu mehr als 20 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht (§ 13a Abs. 10 S. 2 ErbStG). Bis zu welchem Zeitpunkt im Besteuerungsverfahren die Erklärung abgegeben werden kann, regelt der Gesetzestext nicht ausdrücklich; kläre das vor Abgabe der Steuererklärung.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 13a ErbStG: Verschonungsabschlag 85 Prozent, Grenze 26 Millionen Euro, Zusammenrechnung über zehn Jahre (Abs. 1), Abzugsbetrag 150.000 Euro mit Abschmelzung um 50 Prozent (Abs. 2), Lohnsummenregelung mit 400, 250 und 300 Prozent und den Ausnahmen bei Ausgangslohnsumme 0 Euro oder höchstens fünf Beschäftigten (Abs. 3), Behaltensfrist fünf Jahre, Überentnahmegrenze 150.000 Euro, zeitanteiliger Wegfall, Reinvestition binnen sechs Monaten (Abs. 6), Anzeigepflichten (Abs. 7), Optionsverschonung mit 100 Prozent, sieben Jahren, 700, 500 und 565 Prozent und 20-Prozent-Quote (Abs. 10), entsprechende Anwendung auf § 1 Abs. 1 Nr. 4 (Abs. 11)
- § 13b ErbStG: begünstigungsfähiges Vermögen, Mindestbeteiligung mehr als 25 Prozent, Poolvereinbarung (Abs. 1), begünstigtes Vermögen und 90-Prozent-Test (Abs. 2), Katalog des Verwaltungsvermögens mit 15-Prozent-Finanzmittelsockel und jungen Finanzmitteln (Abs. 4), Investitionsklausel über zwei Jahre (Abs. 5), Nettowert (Abs. 6), unschädliches Verwaltungsvermögen bis 10 Prozent (Abs. 7), Ausschluss der Schuldensaldierung (Abs. 8)
- § 13c ErbStG: Abschmelzmodell, ein Prozentpunkt je volle 750.000 Euro, Kappung bei 90 Millionen Euro (Abs. 1), Unwiderruflichkeit und Ausschluss eines Antrags nach § 28a (Abs. 2), entsprechende Anwendung auf § 1 Abs. 1 Nr. 4 (Abs. 3)
- § 19a ErbStG: Entlastungsbetrag für Steuerklasse II und III (Abs. 1), Anwendung auf den nicht unter § 13a Abs. 1 oder § 13c fallenden Teil (Abs. 2), Aufteilung (Abs. 3), Ermittlung als Unterschiedsbetrag zur Steuerklasse I (Abs. 4), Wegfall nach fünf oder sieben Jahren (Abs. 5)
- § 28a ErbStG: Verschonungsbedarfsprüfung mit Erlass auf Antrag (Abs. 1), verfügbares Vermögen 50 Prozent (Abs. 2), auflösende Bedingungen über sieben und zehn Jahre (Abs. 4), entsprechende Anwendung auf § 1 Abs. 1 Nr. 4 (Abs. 7)
- § 28 Abs. 1 und 2 ErbStG (Stundung bis zu sieben Jahre beim Erwerb von Todes wegen), § 19 Abs. 1 ErbStG (Tarif), § 19 Abs. 3 ErbStG (Härteausgleich), § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (Freibetrag 400.000 Euro), § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Erbersatzsteuer alle 30 Jahre)
- § 199 BewG: vereinfachtes Ertragswertverfahren für Anteile an Kapitalgesellschaften und für Betriebsvermögen, soweit es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt
- BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014, 1 BvL 21/12: Grundlage der heutigen Fassung der §§ 13a und 13b ErbStG
- Alle Normen des ErbStG und des BewG am Gesetzestext geprüft über gesetze-im-internet.de, abgerufen am 23. September 2026. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.