Bis 300 Euro je Zuwendung brauchst du keine Spendenbescheinigung. Es genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung deines Kreditinstituts, also der Kontoauszug (§ 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStDV). Die Grenze gilt je einzelner Spende, nicht je Jahr und nicht je Empfänger. Ganz ohne Nachweis erkennt das Finanzamt dagegen nichts an.
Die Suchfrage lautet meist "ohne Beleg", gemeint ist aber "ohne Bescheinigung". Das sind zwei verschiedene Dinge. Der Gesetzgeber hat die Formalie erleichtert, nicht den Nachweis abgeschafft.
Wie viel du absetzen darfst und welcher Höchstbetrag gilt, entscheidet sich vorher und nach anderen Normen. Hier geht es ausschließlich um die Frage, welches Papier reicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn die Zuwendung 300 Euro nicht übersteigt (§ 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStDV).
- Der Wortlaut spricht von "die Zuwendung", also von der einzelnen Spende. Die Grenze ist weder eine Jahresgrenze noch eine Grenze je Empfänger.
- Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal von Auftraggeber und Empfänger, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein (§ 50 Abs. 4 S. 2 EStDV).
- Bei Vereinen und Stiftungen brauchst du einen zweiten Beleg: den vom Empfänger hergestellten Beleg mit Verwendungszweck, Freistellungsangaben und der Angabe, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt (§ 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b und S. 3 EStDV).
- Bei Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein eingerichtetes Sonderkonto gilt der vereinfachte Nachweis ohne Betragsgrenze, aber nur innerhalb des von den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmten Zeitraums (§ 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStDV).
- Einreichen musst du nichts, aufbewahren schon: Die Unterlagen sind auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren (§ 50 Abs. 8 EStDV).
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1. Brauchst du für jede Spende eine Bescheinigung?
Nein. Einen Nachweis brauchst du aber immer. § 50 Abs. 1 S. 1 EStDV formuliert das als Bedingung: Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g EStG dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nur abgezogen werden, wenn der Zuwendende eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder die in den Absätzen 4 bis 6 bezeichneten Unterlagen erhalten hat.
In diesem einen Satz stecken drei Wege zum Abzug:
- Der Vordruck. Der Empfänger stellt die Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck aus, unter Berücksichtigung des § 63 Abs. 5 AO. Regelfall bei größeren Beträgen.
- Der vereinfachte Nachweis. Statt des Vordrucks genügen die Unterlagen der Absätze 4 bis 6, im Kern der Bankbeleg. Darum geht es hier.
- Der elektronische Weg. Absatz 1 steht unter dem Vorbehalt des Absatzes 2. Übermittelt der Empfänger die Daten mit deiner Vollmacht an dein Finanzamt, brauchst du selbst kein Dokument mehr.
Wichtig ist das Wort "erhalten": Du musst den Beleg haben, nicht einreichen. Deshalb gehen Spenden in der Erklärung meist ohne Anlage durch und können trotzdem später nachgefragt werden. Welche Angaben der Empfänger in den Vordruck schreiben muss, zeigt der Beitrag Spendenbescheinigung ausstellen. Welcher Höchstbetrag daneben gilt und welche Zuwendungen überhaupt abziehbar sind, steht in der Systematik des Spendenabzugs .
2. Was zählt als vereinfachter Nachweis?
Der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, in den Fällen des § 50 Abs. 4 S. 1 EStDV. Praktisch ist das der Kontoauszug. Die Verordnung knüpft daran zwei Bedingungen, die in Ratgebern regelmäßig fehlen: Der Beleg muss bestimmte Angaben enthalten, und bei gemeinnützigen Körperschaften kommt ein zweites Papier dazu.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Fall | Ausreichender Nachweis | Norm |
|---|---|---|
| Zuwendung bis 300 Euro an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle | Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung des Kreditinstituts | § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStDV |
| Zuwendung bis 300 Euro an einen Verein, eine Stiftung oder eine andere Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG | Bankbeleg und der vom Empfänger hergestellte Beleg mit Zweck, Freistellungsangaben und der Angabe Spende oder Mitgliedsbeitrag | § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b und S. 3 EStDV |
| Zuwendung bis 300 Euro an eine politische Partei im Sinne des § 2 PartG | Bankbeleg, bei Spenden mit aufgedrucktem Verwendungszweck auf dem Beleg des Empfängers | § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStDV |
| Zuwendung über 300 Euro | Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck | § 50 Abs. 1 S. 1 EStDV |
| Hilfe in Katastrophenfällen auf ein eingerichtetes Sonderkonto, innerhalb des festgelegten Zeitraums | Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung, ohne Betragsgrenze | § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStDV |
| Mitgliedsbeitrag an eine politische Partei | Bareinzahlungsbeleg, Buchungsbestätigung oder Beitragsquittung | § 50 Abs. 6 EStDV |
| Zuwendung an einen nicht im Inland ansässigen Empfänger | kein vereinfachter Nachweis, Vordruck erforderlich; Ausstellung nur bei Aufnahme in das Zuwendungsempfängerregister nach § 60b AO | § 50 Abs. 1 S. 2 und 3 EStDV |
Was auf dem Bankbeleg stehen muss
Fünf Angaben, wörtlich in der Verordnung: Aus der Buchungsbestätigung müssen der Name und die Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein (§ 50 Abs. 4 S. 2 EStDV).
Daraus folgt die häufigste Panne: Überweisungsträger und Zahlungsbestätigungen vor der Ausführung reichen nicht, weil sie die Durchführung nicht belegen. Gebraucht wird der Auszug nach der Buchung. Ob die Umsatzübersicht eines Zahlungsdienstleisters der Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts gleichsteht, sagt der Wortlaut nicht; § 50 Abs. 4 S. 1 EStDV nennt nur den Bareinzahlungsbeleg und die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.
Der zweite Beleg bei Vereinen und Stiftungen
Spendest du an eine gemeinnützige Körperschaft, verlangt § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStDV zusätzlich einen vom Empfänger hergestellten Beleg. Aufgedruckt sein müssen der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer. Außerdem muss darauf angegeben sein, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt. Satz 3 verpflichtet dich ausdrücklich, diesen Beleg zusätzlich aufzubewahren.
In der Praxis ist das der Abschnitt auf dem Überweisungsvordruck, der Spendenaufrufen beiliegt, oder der vorbereitete Onlinebeleg. Woher die Freistellungsangaben stammen, erklärt der Beitrag Freistellungsbescheid. Ob ein Empfänger berechtigt ist, zeigt außerdem das Zuwendungsempfängerregister des Bundeszentralamts für Steuern, dessen Daten es Dritten offenbaren darf (§ 60b Abs. 1 und 4 AO).
Der elektronische Weg: gar kein Beleg mehr
Die sauberste Lösung steht in § 50 Abs. 2 EStDV: Du kannst den Zuwendungsempfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung der für deine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe des § 93c AO zu übermitteln. Drei Dinge gehören dazu:
- Die Vollmacht. Sie geht vom Zuwendenden aus und kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (§ 50 Abs. 2 S. 3 EStDV).
- Die Identifikationsnummer. Du musst dem Empfänger zu diesem Zweck deine Identifikationsnummer nach § 139b AO mitteilen (§ 50 Abs. 2 S. 2 EStDV). Ohne sie kann der Datensatz nicht zugeordnet werden, denn § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO verlangt sie ausdrücklich.
- Die Rückmeldung. Der Empfänger hat dir die übermittelten Daten elektronisch oder auf Wunsch als Ausdruck zur Verfügung zu stellen, mit dem Hinweis, dass sie der Finanzbehörde übermittelt worden sind (§ 50 Abs. 2 S. 4 EStDV). Auch § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO verlangt diese Information.
Zum Zeitrahmen: Nach § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO sind die Daten bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres zu übermitteln. Wer im Dezember spendet und im Januar die Erklärung abgibt, findet die Zuwendung also unter Umständen noch nicht vor. Fehlerhafte Datensätze sind zu korrigieren oder zu stornieren (§ 93c Abs. 3 AO).
3. Gilt die 300-Euro-Grenze pro Spende oder pro Jahr?
Pro Spende. Die Erleichterung greift, wenn "die Zuwendung 300 Euro nicht übersteigt" (§ 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStDV). Die Verordnung spricht im Singular von der einzelnen Zuwendung, nicht von der Jahressumme und nicht von der Summe je Empfänger. Zwei Folgen: Genau 300 Euro sind noch erfasst, weil der Text "nicht übersteigt" sagt. Und wer fünfmal 300 Euro an fünf Organisationen gibt, kommt fünfmal mit dem Kontoauszug aus.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Zuwendung im Jahr | Betrag | Erforderlicher Nachweis |
|---|---|---|
| Januar, Hilfsorganisation A | 250 € | Kontoauszug plus Beleg des Empfängers |
| März, Hilfsorganisation A | 300 € | Kontoauszug plus Beleg des Empfängers |
| Juni, Förderverein B | 280 € | Kontoauszug plus Beleg des Empfängers |
| Oktober, Stiftung C | 500 € | Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Vordruck |
| Summe | 1.330 € | vier Zuwendungen, drei davon vereinfacht nachweisbar |
Die Summe von 1.330 Euro ändert an den ersten drei Zeilen nichts. Nur die vierte Zuwendung fällt heraus, allein wegen ihrer eigenen Höhe.
Zwei Klarstellungen gehören dazu. Erstens ist die 300-Euro-Grenze keine Abzugsgrenze, sie betrifft ausschließlich den Nachweis; wie viel eine Spende an Steuer zurückbringt, rechnet der Beitrag vor. Zweitens ist das Aufteilen einer größeren Spende kein Gestaltungsweg, sondern mehr Papier: Der Empfänger stellt die Bestätigung ohnehin aus, und bei Körperschaften brauchst du je Teilzahlung den zweiten Beleg. Ob mehrere Teilzahlungen aufgrund einer einheitlichen Zusage, etwa ein Dauerauftrag, als eine Zuwendung gelten, sagt der Verordnungstext nicht.
4. Welche Sonderfälle erlauben den Verzicht auf die Bescheinigung?
Drei, und der wichtigste kennt überhaupt keine Betragsgrenze.
Katastrophenfälle
Hier genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung unabhängig von der Höhe (§ 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStDV). Auch 5.000 Euro sind dann mit dem Kontoauszug nachgewiesen. Der Preis dafür sind enge Voraussetzungen, die zusammen erfüllt sein müssen:
- Die Zuwendung dient der Hilfe in Katastrophenfällen.
- Sie wird innerhalb eines Zeitraums eingezahlt, den die obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmen, und zwar für jeden Katastrophenfall eigens.
- Sie geht auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen (Buchst. a).
- Vor Einrichtung des Sonderkontos genügt die Einzahlung auf ein anderes Konto dieser Empfänger (Buchst. b).
Spendensammlungen über ein Treuhandkonto
Läuft die Katastrophenspende über ein als Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten auf eines dieser Sonderkonten, genügt dein eigener Bankbeleg zusammen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten (§ 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStDV). Wird die Zuwendung dagegen vom Treuhandkonto an den Empfänger weitergeleitet, genügt eine auf dich persönlich ausgestellte Zuwendungsbestätigung des Empfängers, wenn diesem eine Liste mit den einzelnen Zuwendenden und ihrem jeweiligen Anteil übergeben wurde (§ 50 Abs. 5 EStDV). Wer bei einer Sammelaktion mitspendet, sollte auf diese Liste achten.
Mitgliedsbeiträge an politische Parteien
Statt Zuwendungsbestätigungen genügen Bareinzahlungsbelege, Buchungsbestätigungen oder Beitragsquittungen (§ 50 Abs. 6 EStDV), und zwar ohne Betragsgrenze. Für Parteispenden gilt das nicht, sie fallen unter die 300-Euro-Regel des Absatzes 4.
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Stiftungs-Check starten5. Was tun, wenn die Bescheinigung fehlt oder verloren ist?
In dieser Reihenfolge vorgehen:
- Höhe prüfen. Liegt die einzelne Zuwendung bei höchstens 300 Euro, brauchst du die Bescheinigung gar nicht. Der Kontoauszug genügt, bei Körperschaften zusammen mit dem Beleg des Empfängers.
- Zweitschrift anfordern. Der Empfänger hat die Vereinnahmung und die zweckentsprechende Verwendung aufzuzeichnen und ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren (§ 50 Abs. 7 S. 1 EStDV). Die Unterlagen liegen dort also vor. Nur bei elektronischer Übermittlung entfällt diese Pflicht (§ 50 Abs. 7 S. 2 EStDV), dann ist der Datensatz ohnehin beim Finanzamt.
- Bankbeleg nachbestellen. Kontoauszüge lassen sich beim Kreditinstitut nachfordern, samt der fünf Angaben des § 50 Abs. 4 S. 2 EStDV.
- Für die Zukunft umstellen. Die Vollmacht nach § 50 Abs. 2 EStDV erteilen, dann kann kein Papier mehr abhandenkommen.
Wo die Erleichterung endet
Bei der reinen Behauptung. § 50 Abs. 1 S. 1 EStDV lässt den Abzug "nur" zu, wenn der Zuwendende die Bestätigung oder die Unterlagen der Absätze 4 bis 6 erhalten hat. Eine Spende ohne Bankbeleg, ohne Bestätigung und ohne übermittelten Datensatz erfüllt diese Voraussetzung nicht. Daran ändert es nichts, dass die Finanzbehörde Besteuerungsgrundlagen zu schätzen hat, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann (§ 162 Abs. 1 S. 1 AO).
Praktisch heißt das: Bargeld in der Sammelbüchse und die Kollekte im Gottesdienst bleiben außen vor. Nicht, weil sie keine Spende wären, sondern weil niemand sie nachweisen kann. Wer den Abzug will, überweist.
6. Wie lange musst du Belege aufbewahren?
Bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung. § 50 Abs. 8 EStDV trennt dabei zwei Pflichten, die oft in einen Topf geworfen werden. Satz 1: Die in den Absätzen 1, 4, 5 und 6 bezeichneten Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen. Satz 2: Soweit er sie nicht bereits auf Verlangen vorgelegt hat, sind sie bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren.
Aus der früheren Belegvorlagepflicht ist damit eine Belegvorhaltepflicht geworden: Du legst der Erklärung nichts bei, die Belege werden erst relevant, wenn das Finanzamt nachfragt. Der zweite Beleg bei Körperschaften gehört ausdrücklich dazu (§ 50 Abs. 4 S. 3 EStDV). Für den elektronischen Weg ist der Wortlaut bemerkenswert: Absatz 8 nennt nur die Unterlagen der Absätze 1, 4, 5 und 6, der Datensatz des Absatzes 2 steht nicht in dieser Aufzählung. Unsere Empfehlung bleibt trotzdem, den Ausdruck nach § 50 Abs. 2 S. 4 EStDV zu behalten, solange der Bescheid nicht bestandskräftig ist.
Nicht verwechseln: Die zehn-, acht- und sechsjährigen Fristen des § 147 Abs. 3 AO betreffen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtige. Für die private Spende ist § 50 Abs. 8 S. 2 EStDV die Regel.
Checkliste für die Belegsammlung
- Je Zuwendung prüfen, ob sie 300 Euro übersteigt (§ 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStDV).
- Kontoauszug sichern, auf dem Auftraggeber, Empfänger, Betrag, Buchungstag und die Durchführung der Zahlung stehen (§ 50 Abs. 4 S. 2 EStDV).
- Bei Vereinen und Stiftungen den vom Empfänger hergestellten Beleg dazulegen (§ 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b und S. 3 EStDV).
- Für jede Zuwendung über 300 Euro die Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Vordruck ablegen (§ 50 Abs. 1 S. 1 EStDV).
- Bei Katastrophenspenden notieren, auf welches Sonderkonto gezahlt wurde und wann (§ 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStDV).
- Bei elektronischer Übermittlung den Ausdruck oder die Datenübersicht des Empfängers sichern (§ 50 Abs. 2 S. 4 EStDV).
- Alles bis ein Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids greifbar halten (§ 50 Abs. 8 S. 2 EStDV).
7. Was gilt bei Zuwendungen an eine Stiftung?
Für die laufende Spende gilt dieselbe 300-Euro-Grenze wie bei jedem anderen gemeinnützigen Empfänger, samt dem zweiten Beleg nach § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStDV. Für den Vermögensstock gilt sie faktisch nie.
Der Grund liegt in der Größenordnung und im Antrag. Spenden in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung können auf Antrag im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu 1 Million Euro abgezogen werden, bei zusammen veranlagten Ehegatten bis zu 2 Millionen Euro, zusätzlich zu den Höchstbeträgen des Absatzes 1 (§ 10b Abs. 1a S. 1 EStG). Solche Beträge liegen weit über 300 Euro, und die Zuwendung muss als Zuwendung in den Vermögensstock erkennbar sein, damit der zusätzliche Abzugsbetrag greift. Achte darauf, dass die Zuwendungsbestätigung sie ausdrücklich so ausweist.
Bei einer Zustiftung ist die Bestätigung nach amtlichem Vordruck deshalb keine Formalie, sondern die Grundlage des Abzugs. Was zum zu erhaltenden Vermögen gehört, erklärt der Beitrag Grundstockvermögen. Wie sich eine Zuwendung an eine bestehende Stiftung von der laufenden Spende unterscheidet, zeigt der Beitrag Zustiftung oder Spende; die Mechanik der Zuwendung selbst beschreibt der Beitrag Zustiftung und ihre steuerlichen Folgen der Beitrag Zustiftung und Steuer.
Unser Fazit
Der vereinfachte Zuwendungsnachweis deckt den Alltag ab. Wer ein paar Mal im Jahr zwischen 20 und 300 Euro überweist, braucht keine Bescheinigung und muss nichts einreichen. Der Kontoauszug genügt, bei Vereinen und Stiftungen ergänzt um den Beleg, den der Empfänger ohnehin beilegt (§ 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStDV).
Die Grenze verläuft aber nicht zwischen Beleg und kein Beleg, sondern zwischen Vordruck und Bankbeleg. § 50 Abs. 1 S. 1 EStDV lässt den Abzug nur zu, wenn eine der drei Unterlagen vorliegt. Wer bar spendet und nichts in der Hand hat, verliert ihn, egal wie glaubhaft der Vorgang ist. Höchstbeträge, Empfängervoraussetzungen und Sachspenden stehen in der Systematik des Spendenabzugs .
Unsere Empfehlung: Erteile den zwei oder drei Organisationen, die du regelmäßig unterstützt, die Vollmacht nach § 50 Abs. 2 EStDV. Dann übermittelt der Empfänger die Daten direkt an dein Finanzamt, und die Belegfrage stellt sich nicht mehr. Wer größere Beträge bewegt, findet die steuerliche Einordnung im Beitrag gemeinnützige Stiftung und Steuern.
Alle Grundlagen zu Gemeinnützige Stiftung bündelt der Leitartikel Gemeinnützige Stiftung: Was ist sie, welche Zwecke gelten und welche Pflichten hat sie?, weitere Beiträge findest du im Bereich Gemeinnützige Stiftung.
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Häufige Fragen
Wie viel kann ich ohne Beleg spenden und absetzen?
Ohne jeden Beleg nichts. Ohne Bescheinigung sind es 300 Euro je Zuwendung: Bis zu diesem Betrag genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (§ 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStDV). Bei einer Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG kommt der vom Empfänger hergestellte Beleg hinzu (§ 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStDV). Ohne Bestätigung und ohne Bankbeleg ist der Abzug nach § 50 Abs. 1 S. 1 EStDV ausgeschlossen.
Reicht der Kontoauszug als Spendennachweis?
Ja, wenn die Zuwendung 300 Euro nicht übersteigt und die geforderten Angaben erkennbar sind. Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal von Auftraggeber und Empfänger, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein (§ 50 Abs. 4 S. 2 EStDV). Ein Überweisungsträger genügt deshalb nicht, weil er die Ausführung nicht belegt.
Gilt die 300-Euro-Grenze pro Jahr?
Nein. Der Wortlaut stellt auf "die Zuwendung" ab, also auf die einzelne Spende (§ 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStDV). Weder die Jahressumme noch die Summe je Empfänger spielt eine Rolle. Vier Spenden von je 300 Euro im selben Jahr sind viermal vereinfacht nachweisbar, eine einzelne Spende von 320 Euro dagegen nicht.
Was ist mit Spenden per PayPal oder Lastschrift?
Bei der Lastschrift ist die Sache klar: Der Kontoauszug weist Auftraggeber, Empfänger, Betrag, Buchungstag und Durchführung aus und erfüllt damit § 50 Abs. 4 S. 2 EStDV. Bei Zahlungsdienstleistern spricht die Verordnung nur von der Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (§ 50 Abs. 4 S. 1 EStDV). Der sichere Weg ist die Belastung des Bankkontos oder die Zuwendungsbestätigung des Empfängers.
Muss ich Belege mit der Steuererklärung einreichen?
Nein. Die Unterlagen sind nur auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen (§ 50 Abs. 8 S. 1 EStDV). Aufzubewahren sind sie, soweit sie nicht bereits vorgelegt wurden, bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung (§ 50 Abs. 8 S. 2 EStDV). Aus der früheren Belegvorlagepflicht ist damit eine Belegvorhaltepflicht geworden.
Was passiert, wenn das Finanzamt den Nachweis nicht anerkennt?
Dann entfällt der Abzug für diese Zuwendung, denn § 50 Abs. 1 S. 1 EStDV lässt ihn nur bei Vorliegen einer der genannten Unterlagen zu. Der übliche Weg ist, innerhalb der Einspruchsfrist eine Zweitschrift beim Empfänger anzufordern: Er muss ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufbewahren (§ 50 Abs. 7 S. 1 EStDV). Für künftige Jahre löst die Vollmacht nach § 50 Abs. 2 EStDV das Problem dauerhaft.
Gilt der vereinfachte Nachweis auch bei Sachspenden?
Nein. § 50 Abs. 4 S. 1 EStDV nennt als Ersatzunterlagen den Bareinzahlungsbeleg und die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, und beide setzen eine Geldzahlung voraus. Für Sachspenden brauchst du deshalb die Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 S. 1 EStDV). Der Empfänger muss dazu auch die Grundlagen für den bestätigten Wert aufzeichnen (§ 50 Abs. 7 S. 3 EStDV).
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Grundsatz des Nachweises: § 50 Abs. 1 S. 1 EStDV (Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Berücksichtigung des § 63 Abs. 5 AO oder die Unterlagen der Absätze 4 bis 6, vorbehaltlich des Absatzes 2), § 50 Abs. 1 S. 2 und 3 EStDV (nicht im Inland ansässige Empfänger, Aufnahme in das Zuwendungsempfängerregister)
- Elektronische Zuwendungsbestätigung: § 50 Abs. 2 S. 1 EStDV (Vollmacht, amtlich vorgeschriebener Datensatz, Datenfernübertragung nach Maßgabe des § 93c AO), S. 2 (Identifikationsnummer nach § 139b AO), S. 3 (Widerruf nur für die Zukunft), S. 4 (Bereitstellung der übermittelten Daten an den Zuwendenden), S. 5 (§ 72a Abs. 4 AO nicht anwendbar); § 50 Abs. 3 EStDV (Zuständigkeit für § 93c Abs. 4 S. 1 AO)
- Vereinfachter Zuwendungsnachweis: § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStDV (Hilfe in Katastrophenfällen, Sonderkonto, von den obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem BMF bestimmter Zeitraum, Treuhandkonto eines Dritten), § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStDV (Zuwendung übersteigt 300 Euro nicht; Buchst. a juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Dienststellen, Buchst. b Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG mit aufgedrucktem Zweck und Freistellungsangaben, Buchst. c politische Parteien nach § 2 PartG), § 50 Abs. 4 S. 2 EStDV (Pflichtangaben der Buchungsbestätigung), § 50 Abs. 4 S. 3 EStDV (Aufbewahrung des vom Empfänger hergestellten Belegs)
- Weitere Sonderfälle: § 50 Abs. 5 EStDV (Katastrophenspenden über ein Treuhandkonto, Liste der einzelnen Zuwendenden), § 50 Abs. 6 EStDV (Mitgliedsbeiträge an politische Parteien)
- Pflichten des Empfängers und Aufbewahrung: § 50 Abs. 7 S. 1 bis 3 EStDV (Aufzeichnung der Vereinnahmung und Verwendung, Doppel der Bestätigung, Entfall in den Fällen des Absatzes 2, Grundlagen des bestätigten Werts bei Sachzuwendungen und Aufwandsverzicht), § 50 Abs. 8 S. 1 EStDV (Vorlage auf Verlangen der Finanzbehörde), § 50 Abs. 8 S. 2 EStDV (Aufbewahrung bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung)
- Anwendungszeitraum: § 84 Abs. 2c EStDV (§ 50 in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung erstmals auf Zuwendungen, die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31. Dezember 2019 zufließen), § 84 Abs. 2d EStDV (Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 27. März 2024, erstmals auf Zuwendungen, die nach dem 31. Dezember 2024 zufließen)
- Abgabenordnung: § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO (Übermittlung bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres), § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO (Identifikationsnummer im Datensatz), § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO (Information des Steuerpflichtigen), § 93c Abs. 3 AO (Korrektur und Stornierung), § 60b Abs. 1, 2 und 4 AO (Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern, gespeicherte Daten, Offenbarungsbefugnis), § 162 Abs. 1 S. 1 AO (Schätzung von Besteuerungsgrundlagen), § 147 Abs. 3 AO (Aufbewahrungsfristen für Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtige)
- Einkommensteuergesetz: § 10b Abs. 1 S. 1 und S. 2 EStG (Abzug als Sonderausgaben, begünstigte Empfänger), § 10b Abs. 1a S. 1 bis 3 EStG (Vermögensstock einer Stiftung, 1 Million Euro, bei Zusammenveranlagung 2 Millionen Euro, zehn Veranlagungszeiträume, einmalige Inanspruchnahme), § 10b Abs. 4 S. 1 EStG (Vertrauen auf die Richtigkeit der Bestätigung), § 10b Abs. 4 S. 2 und 3 EStG (Aussteller- und Veranlasserhaftung, 30 Prozent des zugewendeten Betrags)
- Alle Gesetzes- und Verordnungstexte abgerufen am 23. September 2026 über gesetze-im-internet.de. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.