Familienstiftung und Unternehmen: Wie bringst du deinen Betrieb in die Stiftung ein?

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 14 Min.
Familienstiftung und Unternehmen: Wie bringst du deinen Betrieb in die Stiftung ein?

Der Betrieb geht per Stiftungsgeschäft auf die Familienstiftung über und löst Schenkungsteuer aus (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG). Begünstigtes Betriebsvermögen bleibt zu 85 Prozent steuerfrei (§ 13a Abs. 1 ErbStG), Anteile an Kapitalgesellschaften aber nur bei mehr als 25 Prozent unmittelbarer Beteiligung (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Danach zahlt die Stiftung alle 30 Jahre Erbersatzsteuer.

Familienunternehmen scheitern selten am Markt und oft an der eigenen Gesellschafterliste. Anteile werden vererbt, geteilt, verkauft, verpfändet, und irgendwann sitzt eine Generation am Tisch, die das Unternehmen nur noch als Vermögensposten kennt. Die Familienstiftung setzt genau dort an: Sie wird Eigentümerin, und Eigentum, das niemandem gehört, kann auch niemand herausziehen.

Dieser Beitrag zeigt, wie der Betrieb dorthin kommt, wer ihn danach führt, was die Familie noch zu sagen hat und was die Konstruktion steuerlich kostet. Am Ende steht ebenso deutlich, wann sie nicht die richtige Antwort ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Drei Wege hinein: Erstausstattung im Stiftungsgeschäft, spätere Zustiftung oder Verkauf an die Stiftung. Der unentgeltliche Übergang aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden ist steuerbar (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG).
  • Verschonung entscheidet über die Rechnung: Begünstigtes Vermögen bleibt zu 85 Prozent steuerfrei, solange der Erwerb 26 Millionen Euro nicht übersteigt (§ 13a Abs. 1 ErbStG). GmbH-Anteile sind nur begünstigungsfähig, wenn der Schenker unmittelbar zu mehr als 25 Prozent am Nennkapital beteiligt war (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
  • Die Verschonung bindet fünf Jahre: Lohnsummenfrist und Behaltensfrist betragen jeweils fünf Jahre (§ 13a Abs. 3 und Abs. 6 ErbStG). Wer danach umbaut oder verkauft, riskiert den rückwirkenden Wegfall.
  • Führung wechselt, Familie bleibt: Die Stiftung ist mitgliederlos (§ 80 Abs. 1 BGB), es gibt keine Gesellschafter und keine Anteile. Die Familie wird über die Satzung Destinatärin und besetzt Organe, statt Anteile zu halten.
  • Alle 30 Jahre Erbersatzsteuer: Das Gesetz fingiert im 30-Jahres-Rhythmus einen Erbfall (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), gewährt dafür den doppelten Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und lässt die Steuer auf Antrag in 30 Jahresbeträgen zahlen (§ 24 ErbStG).

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1. Was ändert sich, wenn eine Familienstiftung dein Unternehmen hält?

Das Eigentum wechselt endgültig und ohne Rückweg: Nicht mehr du, deine Kinder oder eine Familiengesellschaft halten die Anteile, sondern eine mitgliederlose juristische Person. Die rechtsfähige Stiftung entsteht durch Stiftungsgeschäft und Anerkennung der zuständigen Behörde und ist auf unbestimmte Zeit angelegt (§ 80 Abs. 1 BGB). Sie hat keine Gesellschafter, keine Mitglieder, keine Anteile. Es gibt also niemanden, der aussteigen, kündigen, klagen oder seinen Anteil verkaufen könnte.

Damit verschwindet auf einen Schlag der häufigste Zerfallsmechanismus im Familienunternehmen. Anteile, die es nicht gibt, können nicht vererbt und nicht in eine Erbengemeinschaft fallen. Ein Gesellschafterstreit über die Ausschüttungspolitik hat keinen Ort mehr, an dem er ausgetragen werden könnte. Dafür gibst du etwas ab, das sich nicht zurückholen lässt.

FrageUnternehmen im FamilienbesitzUnternehmen in der Familienstiftung
Wem gehört der Betrieb?Den Gesellschaftern nach QuoteDer Stiftung selbst, sie ist mitgliederlos (§ 80 Abs. 1 BGB)
Was passiert im Erbfall?Anteile gehen auf die Erben über und werden geteiltNichts. Es gibt keine Anteile, die übergehen könnten
Kann ein Einzelner aussteigen?Ja, über Verkauf oder Kündigung nach GesellschaftsvertragNein. Destinatäre haben keinen Anteil, den sie versilbern könnten
Wer bestimmt die Richtung?GesellschafterversammlungDie Organe, gebunden an Zweck und Satzung
Wie kommt Geld zur Familie?Ausschüttung nach QuoteLeistungen an Destinatäre nach Satzung
Was ist unumkehrbar?Wenig, Verträge sind änderbarViel. Satzungsänderungen brauchen behördliche Genehmigung (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB)

Der Merksatz für diesen Abschnitt: Du tauschst Verfügungsmacht gegen Bestandsschutz. Wer diesen Tausch nicht will, ist bei der Frage Stiftung oder GmbH besser aufgehoben als bei einer Errichtung.

2. Wie kommt der Betrieb überhaupt in die Familienstiftung?

Über drei Wege: die Erstausstattung im Stiftungsgeschäft, die spätere Zustiftung oder den Verkauf an die bereits bestehende Stiftung. Rechtlich sind das drei verschiedene Vorgänge, steuerlich erst recht.

Weg 1: Erstausstattung im Stiftungsgeschäft

Der Betrieb oder die Beteiligung daran wird von Anfang an als Stiftungsvermögen gewidmet. Erst mit der Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde entsteht die Stiftung als juristische Person (§ 80 Abs. 1 BGB) und kann Eigentümerin werden. Steuerlich ist das der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden und damit ausdrücklich steuerbar (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG). Der Vorteil dieses Wegs: Zweck, Vermögen und Organe werden in einem Zug aufeinander abgestimmt.

Weg 2: Zustiftung in eine bestehende Stiftung

Die Stiftung wird zunächst mit liquidem Vermögen errichtet und lernt zu arbeiten, das Unternehmen folgt später. Auch diese unentgeltliche Übertragung ist eine freigebige Zuwendung, bei der der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Praktisch ist das der Weg für alle, die die Struktur erst im Kleinen testen wollen, bevor der operative Kern hineingeht.

Weg 3: Verkauf an die Stiftung

Die Stiftung kauft die Anteile zum Verkehrswert. Dann liegt keine Bereicherung vor, und die Schenkungsteuer ist kein Thema. Dafür braucht die Stiftung den Kaufpreis, und der kommt entweder aus vorhandenem Stiftungsvermögen, aus einer Finanzierung oder aus einem Verkäuferdarlehen des Stifters. Beim Verkäufer entsteht dafür regelmäßig ein ertragsteuerlicher Vorgang. Dieser Weg löst also kein Steuerproblem, er verschiebt es in eine andere Steuerart.

Was vor der Übertragung geklärt sein muss

Die Rechtsform des Betriebs bestimmt den Übertragungsakt: GmbH-Anteile werden notariell abgetreten, ein Einzelunternehmen wird in seinen einzelnen Wirtschaftsgütern übertragen, bei Personengesellschaften kommen Sonderthemen wie Sonderbetriebsvermögen hinzu. Welcher Weg für welche Rechtsform sauber ist, steht im Detail unter GmbH oder Einzelunternehmen einbringen. Vor jeder Übertragung gehören außerdem auf den Tisch: Betriebsgrundstücke und die Grunderwerbsteuer, bestehende Betriebsaufspaltungen, Change-of-Control-Klauseln in Kredit- und Kundenverträgen sowie die ertragsteuerliche Frage, ob stille Reserven bei der Übertragung aufgedeckt werden. Der letzte Punkt ist der teuerste und gehört vor die Beurkundung, nicht danach.

3. Wer führt das Unternehmen, wenn die Stiftung Eigentümerin ist?

Die Stiftungsorgane führen die Stiftung, und die Stiftung übt als Gesellschafterin die Rechte im Unternehmen aus. Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB). Sie sind an den Stiftungszweck und die Satzung gebunden, nicht an Familienmehrheiten.

In der Praxis entstehen dadurch zwei getrennte Ebenen. Auf der operativen Ebene bleibt die Geschäftsführung der GmbH oder die Betriebsleitung zuständig, das Tagesgeschäft ändert sich am Tag nach der Übertragung nicht. Auf der Eigentümerebene tritt der Stiftungsvorstand an die Stelle des bisherigen Gesellschafterkreises: Er bestellt und entlässt die Geschäftsführung, entscheidet über Gewinnverwendung und Beteiligungen und verantwortet die Vermögensanlage. Das Grundstockvermögen ist dabei ungeschmälert zu erhalten (§ 83c BGB), was in einem Unternehmenskontext eine echte Leitplanke ist: Substanz darf nicht ausgeschüttet werden.

Kontrolliert wird diese Ebene doppelt. Intern über die Gremien, die die Satzung vorsieht, typischerweise Beirat, Kuratorium oder Familienrat. Extern über die Stiftungsaufsicht des Sitzlandes. Und weil die Satzung die Verfassung der Stiftung ist, ist sie kein lebendes Dokument: Jede Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der Behörde (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB). Was du nicht hineinschreibst, bekommst du später nur schwer hinein.

4. Wie bleibt die Familie eingebunden, ohne Gesellschafter zu sein?

Über drei Rollen, die allein die Satzung vergibt: Destinatär, Organmitglied und Kontrollgremium. Keine davon ist ein Anteil, alle drei sind gestaltbar.

Als Destinatäre erhalten Familienmitglieder Leistungen aus den Stiftungserträgen. Sie haben aber keinen Anteil am Vermögen, keinen Anspruch auf Auszahlung des Kapitals und nichts, was sie verkaufen oder verpfänden könnten. Genau das schützt das Unternehmen vor Liquiditätsabflüssen aus privaten Anlässen wie einer Scheidung, einer Insolvenz oder einer Erbteilung im Gesellschafterkreis. Wer wann in welcher Reihenfolge begünstigt ist, regelt die Begünstigtenfolge in der Satzung.

Als Organmitglieder können Familienmitglieder mitgestalten, allerdings mit einer anderen Pflichtenstellung als früher. Ein Gesellschafter durfte seine eigenen Interessen verfolgen, ein Vorstandsmitglied schuldet der Stiftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB) und ist auf den Zweck verpflichtet. Der Unterschied klingt akademisch und ist in Konflikten der entscheidende Punkt.

Über ein Kontrollgremium lässt sich der Familieneinfluss verstetigen, ohne ihn ins Tagesgeschäft zu holen: Ein Familienrat kann das Recht bekommen, Vorstandsmitglieder zu benennen oder abzuberufen, Zustimmungsvorbehalte für Grundlagengeschäfte auszuüben und die Ausschüttungspolitik zu begleiten. Drei Fehler wiederholen sich dabei in der Praxis: Der Destinatärskreis wird zu eng gefasst und trägt keine zwei Generationen. Die Satzung kennt keinen Mechanismus für Uneinigkeit, sodass der alte Gesellschafterstreit einfach in den Vorstand umzieht. Und die Familie erfährt erst nach der Errichtung, was beschlossen wurde. Alle drei sind vermeidbar, aber nur vorher. Eine Übersicht über Aufbau und Systematik liefert die Grundlagenseite zur Familienstiftung.

5. Was kostet es steuerlich, das Unternehmen in die Stiftung zu geben?

Die Übertragung ist ein steuerbarer Vorgang (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG); ob am Ende tatsächlich Steuer anfällt, entscheidet die Verschonung für Betriebsvermögen nach den §§ 13a und 13b ErbStG. Diese beiden Vorschriften sind das eigentliche Nadelöhr jeder Unternehmensübertragung auf eine Stiftung.

Bei der Errichtung einer Familienstiftung gilt zusätzlich eine Besonderheit für den Steuertarif: Der Besteuerung ist das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie errichtet ist (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Der Destinatärskreis in der Satzung entscheidet also mit über die Steuerlast bei der Errichtung. Eine Satzung, die vorsorglich auch entfernte Verwandte aufnimmt, kann diesen Vorteil kosten.

Die Mechanik der Verschonung, so wie sie im Gesetz steht

BausteinWas das Gesetz sagtFundstelle
Was überhaupt begünstigungsfähig istLand- und forstwirtschaftliches Vermögen, inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb ganzer Betriebe oder Teilbetriebe sowie Anteile an Kapitalgesellschaften§ 13b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG
Mindestbeteiligung bei KapitalgesellschaftenDer Schenker muss unmittelbar zu mehr als 25 Prozent am Nennkapital beteiligt gewesen sein§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG
VerschonungsabschlagBegünstigtes Vermögen bleibt zu 85 Prozent steuerfrei§ 13a Abs. 1 ErbStG
ObergrenzeDer Erwerb darf insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigen§ 13a Abs. 1 ErbStG
Ausschluss bei zu viel VerwaltungsvermögenErreicht das Verwaltungsvermögen mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts, ist das Vermögen vollständig nicht begünstigt§ 13b Abs. 2 ErbStG
Was als Verwaltungsvermögen zähltUnter anderem überlassene Grundstücke, Kapitalgesellschaftsanteile unterhalb der 25-Prozent-Grenze, Kunstgegenstände, Wertpapiere und Finanzmittel oberhalb der gesetzlichen Grenze§ 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 5 ErbStG
LohnsummenfristFünf Jahre nach dem Erwerb§ 13a Abs. 3 ErbStG
Mindestlohnsumme400 Prozent der Ausgangslohnsumme; bei mehr als fünf bis zehn Beschäftigten 250 Prozent, bei mehr als zehn bis 15 Beschäftigten 300 Prozent§ 13a Abs. 3 ErbStG
BehaltensfristDer Verschonungsabschlag fällt weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren bestimmte Handlungen vornimmt§ 13a Abs. 6 ErbStG

Zwei Dinge daran sind für Stiftungsfälle besonders wichtig. Erstens: Die Verschonung bindet nicht dich, sondern die Stiftung, und zwar für fünf Jahre in zwei Dimensionen gleichzeitig, nämlich Beschäftigung und Bestand. Ein Umbau, eine Ausgliederung oder ein Verkauf im dritten Jahr kann die Verschonung rückwirkend kosten. Zweitens: Die Verwaltungsvermögensprüfung entscheidet häufiger über das Ergebnis als der Abschlag selbst. Ein Betrieb mit hohem Finanzmittelbestand oder umfangreich vermietetem Grundbesitz kann formal ein Unternehmen sein und trotzdem an dieser Prüfung scheitern. Wie die Prüfung im Stiftungskontext abläuft, vertieft der Beitrag zur 13b-Verschonung bei der Stiftung.

Was in diesem Artikel bewusst nicht steht: eine Aussage darüber, wie viel Verschonung in deinem Fall am Ende übrig bleibt. Die Ermittlung des begünstigten Vermögens, die Wahl zwischen Regel- und Optionsverschonung und die Behandlung von Sonderbetriebsvermögen sind Einzelfallrechnungen. Sie gehören vor die Übertragung auf den Tisch des Steuerberaters, nicht danach.

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6. Was ist die Erbersatzsteuer, und wie trifft sie ein Unternehmen?

Weil in einer Stiftung nie jemand stirbt, unterstellt das Gesetz alle 30 Jahre einen Erbfall (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Das ist der Preis dafür, dass Vermögen dem Generationenwechsel dauerhaft entzogen ist.

Die Berechnung folgt einer Fiktion: Für die Erbersatzsteuer wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gewährt, und die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG). Das Gesetz behandelt die Stiftung also so, als würde das Vermögen an zwei Kinder übergehen. Der doppelte Kinderfreibetrag ergibt 800.000 €.

Für ein Unternehmen in der Stiftung ist daran vor allem eines relevant: Die Steuer trifft Vermögen, das gerade nicht verkauft werden soll. Deshalb sieht das Gesetz eine Verrentung vor. Der Steuerpflichtige kann verlangen, dass die Steuer in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen entrichtet wird (§ 24 ErbStG); diese Jahresbeträge enthalten Tilgung und Verzinsung mit 5,5 Prozent. Aus einer einmaligen Belastung wird damit ein planbarer jährlicher Aufwand, der aus dem laufenden Ertrag bedient werden kann.

Praktisch heißt das: Die Erbersatzsteuer ist kein Argument gegen die Familienstiftung, sondern ein Posten in der Liquiditätsplanung, den man 30 Jahre im Voraus kennt. Wer sie ignoriert, steht im Jahr 30 unvorbereitet da. Die Details zu Bewertungsstichtag, Bemessungsgrundlage und Gestaltungsspielräumen behandelt der Beitrag zur Erbersatzsteuer.

7. Familienstiftung, Holding oder Doppelstiftung: Was gehört wohin?

Die drei Modelle lösen unterschiedliche Probleme und schließen sich nicht aus. Die kurze Einordnung, damit du weißt, wo du gerade stehst:

StrukturWofür sie gebaut istWo sie an Grenzen stößt
Familienstiftung als EigentümerinDas Unternehmen dauerhaft aus der Erbfolge nehmen und die Familie über Destinatärsrechte versorgenUnumkehrbar, laufende Kosten, Erbersatzsteuer alle 30 Jahre
HoldingstrukturBeteiligungen bündeln, Gewinne im Verbund thesaurieren, Risiken trennenDie Holdinganteile selbst werden weiterhin vererbt und geteilt
DoppelstiftungGemeinnützigen Zweck und Familienversorgung in einer Struktur kombinierenZwei Regelwerke, zwei Aufsichtslogiken, deutlich höherer Aufwand
KombinationStiftung hält die Holding, die Holding hält die operativen GesellschaftenWirtschaftlich sinnvoll erst ab etwa 500.000 € Vermögen

Die häufigste tragfähige Variante in der Praxis ist die letzte Zeile: Die Familienstiftung steht ganz oben und ist unbeweglich, darunter liegt eine Holding, in der Beteiligungen gekauft, verkauft und umgebaut werden können, ohne die Stiftungsebene anzufassen.

8. Wann trägt die Konstruktion, und wann nicht?

Sie trägt, wenn das Unternehmen zusammenbleiben soll, obwohl die Familie größer wird. Alle anderen Fälle verdienen eine zweite Prüfung.

Dafür spricht es, wenn: der Betrieb der Kern des Familienvermögens ist und unteilbar bleiben soll; mehrere Kinder da sind, von denen nicht alle im Unternehmen mitarbeiten; ein Gesellschafterstreit absehbar ist oder bereits schwelt; du früh genug planst, weil die Zehnjahresfristen des Erbrechts und die Fünfjahresfristen der Verschonung Zeit brauchen; und wenn das Vermögen die Struktur trägt. Als Orientierung gilt: Ab etwa 100.000 € akzeptiert die Aufsicht eine rechtsfähige Stiftung, ab etwa 150.000 bis 200.000 € geht die Rechnung im Alltag auf, und ab etwa 500.000 € lohnen sich komplexe Strukturen mit mehreren Vehikeln.

Dagegen spricht es, wenn: ein Verkauf des Unternehmens innerhalb der nächsten Jahre realistisch ist, denn die Behaltensfrist von fünf Jahren (§ 13a Abs. 6 ErbStG) läuft dann gegen dich; die Erträge vollständig für den Lebensunterhalt gebraucht werden, weil Grundstockvermögen nicht ausgeschüttet werden darf (§ 83c BGB); die Familie ausdrücklich Anteile und Verfügungsmacht behalten will; der Betrieb sanierungsbedürftig ist, weil dann zuerst das operative Problem gelöst gehört; oder wenn die nächste Generation ohnehin geschlossen einsteigen will und ein gut gemachter Gesellschaftsvertrag denselben Zweck mit weniger Bindung erfüllt.

Unser Fazit

Die Familienstiftung ist kein Steuermodell, sondern eine Eigentumsentscheidung mit steuerlichen Folgen. Sie beantwortet eine einzige Frage sehr gut: Wie bleibt ein Unternehmen über Generationen ungeteilt, wenn die Familie es nicht mehr geschlossen halten kann oder will. Die Antwort ist strukturell, nicht vertraglich. Es gibt keine Anteile mehr, die geteilt werden könnten.

Der Preis dafür gehört ehrlich dazu. Die Übertragung ist steuerbar (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG), und ob die Verschonung nach den §§ 13a und 13b ErbStG greift, entscheidet sich an der Verwaltungsvermögensprüfung und der Beteiligungsquote, nicht am guten Willen. Die 85 Prozent nach § 13a Abs. 1 ErbStG sind an Fristen von jeweils fünf Jahren gekoppelt, die die Stiftung bindet. Und alle 30 Jahre kommt die Erbersatzsteuer, planbar und verrentbar, aber sie kommt. Wer das vorher durchrechnet, bekommt eine Struktur, die zwei Generationen überdauert. Wer sie nur wegen der Verschonung baut, baut auf einer Zahl, die sich im Einzelfall anders ergeben kann als erhofft.

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Häufige Fragen

Ja. Die rechtsfähige Stiftung ist eine juristische Person (§ 80 Abs. 1 BGB) und kann Anteile an einer GmbH halten wie jeder andere Gesellschafter auch. Die Gesellschafterrechte übt der Stiftungsvorstand aus, gebunden an Satzung und Stiftungszweck und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB).

Ein Teil reicht, aber die Verschonung hat eine Untergrenze. Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind nur begünstigungsfähig, wenn der Schenker unmittelbar zu mehr als 25 Prozent am Nennkapital beteiligt war (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Unterhalb dieser Quote gehören die Anteile sogar zum Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG).

Dann steht die Behaltensfrist im Weg. Der Verschonungsabschlag fällt weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren bestimmte Handlungen vornimmt (§ 13a Abs. 6 ErbStG). Parallel läuft die Lohnsummenfrist von fünf Jahren (§ 13a Abs. 3 ErbStG). Ein Exit innerhalb dieses Zeitraums gehört deshalb vor der Übertragung durchgerechnet.

Ja. Die Familienstiftung unterliegt mit ihren Erträgen der Körperschaftsteuer von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, wobei ein Freibetrag von 5.000 € gilt (§ 24 KStG). Verwaltet sie nur Vermögen, fällt keine Gewerbesteuer an; führt sie selbst einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist dieser gewerbesteuerpflichtig.

Ja, aber auf einem anderen Weg. Statt Gewinnausschüttungen nach Anteilsquote gibt es Leistungen an Destinatäre nach den Regeln der Satzung. Diese Leistungen sind beim Empfänger steuerpflichtig. Der Vorteil: Der Anspruch hängt an der Satzung und nicht an einem Anteil, der verkauft, verpfändet oder geteilt werden kann.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Steuerbarkeit der Übertragung: § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG (Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden); freigebige Zuwendung: § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
  • Begünstigungsfähiges Vermögen und 25-Prozent-Beteiligungsgrenze: § 13b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG; 90-Prozent-Grenze beim Verwaltungsvermögen: § 13b Abs. 2 ErbStG; Katalog des Verwaltungsvermögens: § 13b Abs. 4 ErbStG
  • Verschonungsabschlag von 85 Prozent und Schwelle von 26 Millionen Euro: § 13a Abs. 1 ErbStG; Lohnsummenfrist von fünf Jahren und Mindestlohnsumme von 400, 300 bzw. 250 Prozent: § 13a Abs. 3 ErbStG; Behaltensfrist von fünf Jahren: § 13a Abs. 6 ErbStG
  • Steuerklasse nach dem entferntest Berechtigten bei Familienstiftungen: § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG; doppelter Freibetrag und Steuersatz für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens bei der Erbersatzsteuer: § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
  • Erbersatzsteuer im 30-Jahres-Rhythmus: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Entrichtung in 30 gleichen Jahresbeträgen mit Zins und Tilgung: § 24 ErbStG
  • Rechtsnatur und Entstehen der rechtsfähigen Stiftung: § 80 Abs. 1 BGB; Erhaltung des Grundstockvermögens: § 83c BGB; Sorgfalt der Organmitglieder: § 84a Abs. 2 S. 1 BGB; Genehmigungsbedürftigkeit von Satzungsänderungen: § 85a Abs. 1 S. 2 BGB; Stiftungsrecht bundeseinheitlich seit 1.7.2023, §§ 80 ff. BGB
  • Körperschaftsteuerlicher Freibetrag: § 24 KStG
  • Praxiswerte (Anerkennungs-, Tragfähigkeits- und Wirtschaftlichkeitsschwellen) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Gesetzestexte abgerufen am 31. August 2026. Stand: August 2026.

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