Eine Familienstiftung ist auf Dauer angelegt und kennt keine gesetzliche Höchstlaufzeit: Sie wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet (§ 80 Abs. 1 S. 2 BGB). Nur die Verbrauchsstiftung läuft befristet und muss dafür mindestens zehn Jahre umfassen (§ 82 S. 2 BGB). Der eigentliche Taktgeber sind die 30 Jahre der Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
Wenn du nach der "Dauer" einer Familienstiftung suchst, kann das zwei ganz verschiedene Fragen meinen. Die eine betrifft die Lebensdauer der Struktur: Wie lange trägt sie, wann endet sie, und was kann sie vorzeitig beenden? Die andere betrifft den Kalender bis zur Anerkennung.
Dieser Beitrag beantwortet zuerst und ausführlich die erste Frage, weil sie über Generationen entscheidet. Die zweite ordnen wir kurz ein und verweisen für den Zeitplan auf den Beitrag, der ihn Schritt für Schritt durchgeht.
Das Wichtigste in Kürze
- Kein Verfallsdatum: Die Stiftung ist eine mitgliederlose juristische Person zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines Zwecks und wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet (§ 80 Abs. 1 BGB). Eine gesetzliche Höchstdauer gibt es nicht.
- Befristung heißt Verbrauchsstiftung: Wer auf bestimmte Zeit errichtet, muss innerhalb dieser Zeit das gesamte Vermögen für den Zweck verbrauchen (§ 80 Abs. 1 S. 2 BGB). Anerkannt wird das nur, wenn die Satzung mindestens zehn Jahre vorsieht (§ 82 S. 2 BGB).
- Die 30 Jahre sind der Taktgeber: Das Vermögen einer Familienstiftung unterliegt der Erbschaftsteuer in Zeitabständen von je 30 Jahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), gerechnet ab dem ersten Vermögensübergang auf die Stiftung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 ErbStG).
- Beendet wird sie nur unter engen Voraussetzungen: Der Vorstand soll auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann (§ 87 Abs. 1 S. 1 BGB), und die Auflösung braucht die Genehmigung der Behörde (§ 87 Abs. 3 BGB). Einen freien Ausstieg per Beschluss gibt es nicht.
- Dauer kostet dauerhaft: Die laufende Verwaltung beginnt bei rund 1.500 € pro Jahr, hinzu kommen 15 % Körperschaftsteuer plus Soli auf die Erträge und alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer. Wirtschaftlich trägt sich die Struktur erfahrungsgemäß ab etwa 150.000 bis 200.000 € Vermögen.
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1. Wie lange besteht eine Familienstiftung?
Unbegrenzt, solange sie ihren Zweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Das Gesetz definiert die Stiftung als eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person und stellt gleich im nächsten Satz klar: Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet (§ 80 Abs. 1 BGB). "Unbestimmte Zeit" ist dabei kein Platzhalter für "sehr lang", sondern die rechtliche Normalform. Es gibt keinen Endtermin, keine Verlängerungsnotwendigkeit und keine Instanz, die den Bestand turnusmäßig neu bewilligen müsste.
Der Grund dafür liegt in der Konstruktion. Eine Familienstiftung hat keine Gesellschafter und keine Anteile. Es existiert also kein Rechtsobjekt, das mit dem Tod eines Beteiligten übergehen und dabei aufgeteilt werden könnte. Während eine Familiengesellschaft über drei Generationen fast automatisch zersplittert, weil jeder Erbgang neue Quoten schafft, bleibt das Stiftungsvermögen als Einheit bestehen. Die Grundlagen dieser Rechtsform findest du im Beitrag Familienstiftung.
Warum "dauernd" auch eine Pflicht ist
Die Dauerhaftigkeit ist nicht nur ein Versprechen an die Familie, sie ist eine Anforderung an dich als Stifter. Anerkannt wird die Stiftung nur, wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint (§ 82 S. 1 BGB). Die Behörde prüft also vor der Anerkennung, ob die Erträge des eingebrachten Vermögens den Zweck auf Sicht tragen. Genau deshalb ist die Ausstattung keine Formalie: Eine zu dünn kapitalisierte Stiftung wird entweder nicht anerkannt oder gerät später in den Auflösungstatbestand.
Abgesichert wird die Dauer zusätzlich durch die Vermögensbindung. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten, der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen (§ 83c Abs. 1 BGB). Ausgeschüttet wird also aus den Erträgen, nicht aus der Substanz. Was zum Grundstockvermögen gehört und was frei verwendbar bleibt, erklärt der Beitrag Grundstockvermögen.
2. Gibt es eine gesetzliche Höchstdauer für eine Familienstiftung?
Nein. Weder das BGB noch das Steuerrecht kennen eine Obergrenze für die Lebensdauer einer Familienstiftung. Das ist der zentrale Unterschied zu den erbrechtlichen Bindungsinstrumenten, die der Gesetzgeber bewusst befristet hat: Die Stiftung arbeitet ohne solche Fristen, weil sie das Vermögen nicht bindet, sondern besitzt.
Eine zeitliche Grenze entsteht nur, wenn du sie selbst in die Satzung schreibst. Dann greift allerdings eine Konsequenz, die viele überrascht: Wer auf bestimmte Zeit errichtet, errichtet automatisch eine Verbrauchsstiftung. Eine befristete Stiftung mit Vermögenserhalt ist im BGB nicht vorgesehen. Ablauf und Voraussetzungen der befristeten Form erklärt der Beitrag Verbrauchsstiftung gründen.
3. Worin unterscheidet sich die Verbrauchsstiftung mit ihren mindestens zehn Jahren?
Sie ist die einzige gesetzlich geregelte Stiftungsform mit einem festen Enddatum, und für dieses Enddatum gibt es eine Untergrenze von zehn Jahren. Der Wortlaut ist eindeutig: Die Stiftung kann auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (§ 80 Abs. 1 S. 2 BGB). Und bei einer Verbrauchsstiftung erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die in der Satzung für die Stiftung bestimmte Zeit mindestens zehn Jahre umfasst (§ 82 S. 2 BGB).
Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss zusätzlich die Zeit festlegen, für die die Stiftung errichtet wird, und Bestimmungen zur Verwendung des Vermögens enthalten, die den vollständigen Verbrauch innerhalb dieser Zeit gesichert erscheinen lassen (§ 81 Abs. 2 BGB). Auch die Vermögensstruktur ist eine andere: Bei einer Verbrauchsstiftung besteht das Stiftungsvermögen aufgrund der Satzung nur aus sonstigem Vermögen (§ 83b Abs. 1 S. 2 BGB), es gibt also kein geschütztes Grundstockvermögen.
| Merkmal | Familienstiftung auf unbestimmte Zeit | Verbrauchsstiftung |
|---|---|---|
| Laufzeit | unbefristet, keine gesetzliche Höchstdauer (§ 80 Abs. 1 S. 2 BGB) | in der Satzung festgelegte Zeit, mindestens zehn Jahre (§ 82 S. 2 BGB) |
| Vermögen | Grundstockvermögen plus sonstiges Vermögen (§ 83b Abs. 1 S. 1 BGB) | nur sonstiges Vermögen (§ 83b Abs. 1 S. 2 BGB) |
| Mittelverwendung | Zweckerfüllung aus den Nutzungen, Grundstock ungeschmälert erhalten (§ 83c Abs. 1 BGB) | vollständiger Verbrauch des Vermögens innerhalb der Zeit (§ 81 Abs. 2 Nr. 2 BGB) |
| Ende | nur unter den Voraussetzungen des § 87 BGB | aufzulösen, wenn die Zeit abgelaufen ist (§ 87 Abs. 2 BGB) |
Für die klassische Familienstiftung, die Vermögen über Generationen zusammenhalten soll, ist die Verbrauchsvariante deshalb der falsche Weg: Sie ist per Definition darauf angelegt, sich selbst aufzuzehren. Die Details zu dieser Form behandelt der Beitrag Verbrauchsstiftung.
4. Warum taktet die Erbersatzsteuer das Leben einer Familienstiftung in 30-Jahres-Schritten?
Weil bei einer Familienstiftung kein Erbfall mehr eintritt, hat der Gesetzgeber einen künstlichen Generationenwechsel eingezogen. Der Erbschaftsteuer unterliegt das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Das ist die wirtschaftlich wichtigste Zahl im gesamten Lebenszyklus deiner Stiftung, und sie steht von Tag eins fest.
Wann die Uhr zu laufen beginnt
Der Startpunkt ist präzise geregelt: Die Steuer entsteht in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 ErbStG). Maßgeblich ist also nicht dein Todestag und auch nicht das Datum des Stiftungsgeschäfts, sondern der erste tatsächliche Vermögensübergang. In der Praxis liegt der oft dicht an der Anerkennung, weil Rechte, zu deren Übertragung eine Abtretung genügt, mit der Anerkennung auf die Stiftung übergehen (§ 82a S. 2 BGB). Rechtlich sind beide Zeitpunkte aber auseinanderzuhalten, gerade wenn Immobilien oder Beteiligungen erst später nachgeschoben werden.
Was das für die Dauerplanung bedeutet
Die Erbersatzsteuer ist keine Überraschung, sondern ein Termin, den du schon bei der Errichtung in den Kalender schreiben kannst. Genau das ist ihr Vorteil gegenüber dem direkten Erbgang, in dem eine vergleichbare Last unangekündigt anfällt, meist dann, wenn das Unternehmen ohnehin unter Druck steht. In der Stiftung kennst du das Fälligkeitsjahr drei Jahrzehnte im Voraus und kannst dafür ansparen.
Zwei Erleichterungen gehören zur Einordnung: In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gewährt, und die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG). In der geprüften Linie entspricht der doppelte Freibetrag 800.000 €. Die Berechnung im Einzelnen, die Stundungsmöglichkeit und die Gestaltungsansätze behandelt der Beitrag Erbersatzsteuer.
Der Merksatz für die Zeitachse: Die Familienstiftung hat kein Ablaufdatum, aber einen Rhythmus. Wer die 30 Jahre erst im 29. Jahr entdeckt, hat den Vorteil der Planbarkeit verschenkt.
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Stiftungs-Check starten5. Wodurch endet eine Familienstiftung vorzeitig?
Durch genau einen gesetzlichen Auflösungstatbestand, durch behördliche Aufhebung oder durch Insolvenz. Das Gesetz ist hier deutlich enger, als die meisten erwarten. Der Vorstand soll die Stiftung auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann (§ 87 Abs. 1 S. 1 BGB). Endgültig ist das ausdrücklich nicht, wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllt (§ 87 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Auflösung ist also die letzte Stufe, nicht die erste.
Die Fälle, die unter diesen Tatbestand fallen
- Der Zweck ist erreicht: Ist das Ziel erfüllt und lässt es sich nicht fortlaufend weiterverfolgen, fehlt die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung. Bei Familienstiftungen ist das selten, weil die Versorgung der Familie kein abschließbares Ziel ist.
- Der Zweck ist unmöglich geworden: Der klassische Fall ist der Wegfall des Destinatärenkreises. Ohne Auffangregelung in der Satzung läuft der Zweck leer.
- Das Vermögen ist aufgezehrt: Das Gesetz benennt diesen Fall bei der Satzungsänderung ausdrücklich: Der Zweck kann nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden, wenn eine Stiftung keine ausreichenden Mittel hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann (§ 85 Abs. 1 S. 2 BGB). Anhaltender Substanzverzehr ist damit der praktisch häufigste Weg in die Auflösung.
- Insolvenz: Die Stiftung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, ebenso mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung mangels Masse abgewiesen wurde (§ 87b BGB).
Was es ausdrücklich nicht gibt
Einen freien Auflösungsbeschluss, mit dem Vorstand oder Familie die Stiftung nach Belieben beenden könnten, sieht das Gesetz nicht vor. Liegen die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 S. 1 BGB nicht vor, bleibt die Stiftung bestehen. Und selbst wenn sie vorliegen, entscheidet nicht die Familie allein: Die Auflösung einer Stiftung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (§ 87 Abs. 3 BGB). Dasselbe Genehmigungserfordernis gilt für jede Satzungsänderung (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB), also auch für den milderen Weg der Zweckanpassung.
Hinzu kommt die Aufhebung von Amts wegen. Die zuständige Behörde soll eine Stiftung aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegen und das zuständige Organ nicht rechtzeitig entscheidet (§ 87a Abs. 1 BGB). Aufheben muss sie unter anderem dann, wenn die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet und sich das nicht anders beseitigen lässt (§ 87a Abs. 2 BGB).
Wohin das Vermögen am Ende fällt
Mit der Auflösung oder Aufhebung fällt das Stiftungsvermögen an die in der Satzung bestimmten Anfallberechtigten (§ 87c Abs. 1 S. 1 BGB). Fehlt es an dieser Bestimmung durch oder aufgrund der Satzung, fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte (§ 87c Abs. 1 S. 3 BGB). Diese eine Klausel gehört in jede Satzung, und sie kostet bei der Errichtung nichts. Das Verfahren im Einzelnen beschreibt der Beitrag Familienstiftung auflösen.
6. Wie lange dauert es, bis eine Familienstiftung errichtet ist?
Deutlich kürzer als ihre Lebensdauer, aber länger als die meisten planen. Zur Entstehung sind zwei Schritte nötig: das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB). Die Bearbeitungszeit der Aufsicht ist gesetzlich nicht befristet, und die Praxis unterscheidet sich je nach Bundesland spürbar. Ein Vorgespräch mit der zuständigen Stiftungsaufsicht vor der Einreichung verkürzt den Weg in aller Regel.
Weil diese zweite Lesart der Frage einen eigenen Kalender braucht, mit Vorbereitung, Satzungsentwurf, Abstimmung mit der Aufsicht und Vermögensübertragung, behandeln wir sie an anderer Stelle vollständig: Den realistischen Ablauf inklusive Zeitplan findest du im Beitrag Stiftung gründen: Dauer. Für die Bestandsdauer ist an dieser Stelle nur eines wichtig: Der Tag der ersten Vermögensübertragung startet die 30-Jahres-Uhr der Erbersatzsteuer.
7. Wie planst du die Dauer einer Familienstiftung von Anfang an richtig?
Indem du drei Zeitachsen gleichzeitig durchrechnest: die laufenden Kosten pro Jahr, die Ertragskraft des Vermögens und den 30-Jahres-Termin. Eine Struktur, die auf unbestimmte Zeit angelegt ist, muss sich auf unbestimmte Zeit tragen. Das ist die eigentliche Prüfung.
Die Rechnung, die dauerhaft aufgehen muss
Die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung liegt bei etwa 15.000 bis 50.000 € netto, die laufende Verwaltung beginnt bei rund 1.500 € pro Jahr für Buchführung, Körperschaftsteuererklärung und Berichte an die Stiftungsaufsicht. Steuerlich fallen auf die Erträge 15 % Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag an, wobei ein Freibetrag von 5.000 € nach § 24 KStG gilt. Anerkannt wird eine rechtsfähige Stiftung in der Praxis ab etwa 100.000 € Vermögen, je nach Bundesland auch erst ab 250.000 €. Wirtschaftlich trägt sie sich erfahrungsgemäß ab etwa 150.000 bis 200.000 €. Unterhalb dieser Größenordnung ist die Dauerhaftigkeit ein Risiko und kein Vorteil, weil die Substanz langsam abschmilzt. Die vollständige Kostenaufstellung steht im Beitrag Stiftung Kosten.
Fünf Satzungsentscheidungen mit Langzeitwirkung
- Unbefristet formulieren: Solange keine Zeitbestimmung in der Satzung steht, gilt der gesetzliche Normalfall der unbestimmten Zeit (§ 80 Abs. 1 S. 2 BGB). Eine Befristung macht die Stiftung zur Verbrauchsstiftung mit allen Folgen für Vermögensbindung und Anerkennung.
- Den Destinatärenkreis über Generationen fassen: "Stifter und Ehegatte" trägt selten über eine Generation. Wer die Abkömmlinge in absteigender Linie aufnimmt, verhindert, dass der Zweck später unmöglich wird.
- Anfallberechtigte benennen: Ohne diese Klausel fällt das Vermögen im Auflösungsfall an den Fiskus des Sitzlandes (§ 87c Abs. 1 S. 3 BGB).
- Änderungsspielraum bewusst setzen: Der Stifter kann Satzungsänderungen im Stiftungsgeschäft ausschließen oder beschränken, aber auch abweichend zulassen, wenn er Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung hinreichend bestimmt festlegt (§ 85 Abs. 4 BGB). Zu eng gefasst, ist die Stiftung in 40 Jahren nicht mehr anpassbar.
- Liquidität für das Jahr 30 einplanen: Die Erbersatzsteuer trifft eine Struktur, deren Vermögen oft in Immobilien oder Beteiligungen gebunden ist. Wer 30 Jahre Zeit hat, kann Rücklagen bilden, statt verkaufen zu müssen.
Unser Fazit
Die Dauer einer Familienstiftung ist keine Zahl, sondern eine Konstruktion. Nach oben ist sie offen: Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, eine gesetzliche Höchstdauer existiert nicht (§ 80 Abs. 1 BGB). Nach unten ist sie geschützt, weil das Gesetz die Auflösung an einen einzigen engen Tatbestand knüpft und zusätzlich unter Genehmigungsvorbehalt stellt (§ 87 Abs. 1, Abs. 3 BGB). Wer eine befristete Lösung will, landet zwangsläufig bei der Verbrauchsstiftung und damit bei einer Mindestlaufzeit von zehn Jahren (§ 82 S. 2 BGB) und dem vollständigen Verzehr des Vermögens.
Praktisch relevant ist deshalb nicht die Frage, wann die Stiftung endet, sondern ob sie durchhält. Das entscheidet sich an der Ertragskraft des Vermögens, an den laufenden Kosten und an dem Termin, der alle 30 Jahre wiederkehrt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Wer diese drei Größen vor der Errichtung durchrechnet, bekommt eine Struktur, die über Generationen trägt.
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Häufige Fragen
Kann ich meine Familienstiftung von vornherein auf 50 Jahre befristen?
Ja, aber dann ist es rechtlich eine Verbrauchsstiftung. Eine Stiftung kann auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (§ 80 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Satzung muss die Zeit und den vollständigen Verbrauch regeln (§ 81 Abs. 2 BGB), und die Zeit muss mindestens zehn Jahre umfassen (§ 82 S. 2 BGB).
Läuft die 30-Jahres-Frist ab der Anerkennung oder ab der Vermögensübertragung?
Ab dem ersten Vermögensübergang. Die Steuer entsteht in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 ErbStG). Weil Rechte, zu deren Übertragung eine Abtretung genügt, bereits mit der Anerkennung übergehen (§ 82a S. 2 BGB), fallen beide Zeitpunkte in der Praxis oft zusammen.
Können meine Kinder die Familienstiftung nach meinem Tod einfach auflösen?
Nein. Eine Auflösung setzt voraus, dass die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann (§ 87 Abs. 1 S. 1 BGB), und sie bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (§ 87 Abs. 3 BGB). Ein freier Auflösungsbeschluss der Familie ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Kann eine bestehende Familienstiftung später in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt werden?
Nur unter engen Voraussetzungen. Eine auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung kann abweichend von § 83c BGB durch Satzungsänderung in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, wenn der Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllbar ist und die Erfüllung des neuen oder beschränkten Zwecks gesichert erscheint (§ 85 Abs. 1 S. 4 BGB). Die Änderung braucht die Genehmigung der Behörde (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB).
Was passiert mit dem Vermögen, wenn die Familienstiftung tatsächlich endet?
Es fällt an die in der Satzung bestimmten Anfallberechtigten (§ 87c Abs. 1 S. 1 BGB). Die Satzung kann auch vorsehen, dass ein Stiftungsorgan sie bestimmt. Fehlt eine solche Regelung, fällt das Stiftungsvermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte (§ 87c Abs. 1 S. 3 BGB).
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Ausgestaltung der Stiftung, Errichtung in der Regel auf unbestimmte Zeit, Verbrauchsstiftung auf bestimmte Zeit: § 80 Abs. 1 BGB; Stiftungsgeschäft und Anerkennung als Entstehungsvoraussetzungen: § 80 Abs. 2 BGB
- Pflichtinhalt der Satzung, Zusatzanforderungen bei der Verbrauchsstiftung: § 81 Abs. 1, Abs. 2 BGB
- Anerkennung bei gesicherter dauernder und nachhaltiger Zweckerfüllung: § 82 S. 1 BGB; Mindestzeit von zehn Jahren bei der Verbrauchsstiftung: § 82 S. 2 BGB
- Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens: § 82a BGB
- Stiftungsvermögen, Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen: § 83b BGB; ungeschmälerte Erhaltung des Grundstockvermögens und Zweckerfüllung aus den Nutzungen: § 83c Abs. 1 BGB
- Voraussetzungen für Satzungsänderungen, fehlende Mittel als Fall der nicht mehr möglichen Zweckerfüllung, Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung, Gestaltungsspielraum des Stifters: § 85 Abs. 1, Abs. 4 BGB; Genehmigungserfordernis für jede Satzungsänderung: § 85a Abs. 1 S. 2 BGB
- Auflösung durch die Stiftungsorgane, Vorrang der Satzungsänderung, Ablauf der Zeit bei der Verbrauchsstiftung, Genehmigung der Auflösung: § 87 Abs. 1 bis 3 BGB; Aufhebung durch die Behörde: § 87a BGB; Auflösung bei Insolvenz: § 87b BGB; Vermögensanfall und Anfall an den Fiskus: § 87c Abs. 1 BGB
- Stiftungsrecht bundeseinheitlich seit 1.7.2023, §§ 80 ff. BGB
- Erbersatzsteuer im Rhythmus von je 30 Jahren: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Beginn der Frist mit dem ersten Vermögensübergang auf die Stiftung: § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 ErbStG; doppelter Freibetrag und Berechnung nach Steuerklasse I für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens: § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG
- Körperschaftsteuerlicher Freibetrag von 5.000 €: § 24 KStG
- Praxiswerte (Kosten der Errichtung und laufenden Verwaltung, Anerkennungs- und Tragfähigkeitsschwellen, Freibetrag von 800.000 € bei der Erbersatzsteuer) aus der geprüften Redaktionslinie Ratgeber Stiftung. Gesetzestexte abgerufen am 1. September 2026. Stand: September 2026.