Im Erbfall gelten dieselben persönlichen Freibeträge wie bei der Schenkung: 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder, 200.000 Euro für Enkel, 20.000 Euro in den Steuerklassen II und III (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Dazu kommen drei Beträge, die es nur von Todes wegen gibt: Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG), Erbfallkostenpauschale von 15.000 Euro und Pflegefreibetrag.
Genau daran scheitern die meisten Überschlagsrechnungen. Wer nur den Betrag aus § 16 ErbStG gegen den Nachlass hält, rechnet den Erbfall zu teuer, weil er die Zusatzpositionen vergisst. Umgekehrt rechnet zu günstig, wer eine Vorschenkung aus den letzten zehn Jahren übersieht.
Dieser Beitrag ist das Nachschlagewerk für die Beträge: welcher Freibetrag für welchen Verwandtschaftsgrad gilt, was im Erbfall zusätzlich abgezogen wird und wie die Zehnjahresfrist den Freibetrag aufzehrt. Wie die Steuer insgesamt entsteht, wer sie schuldet und welche Fristen laufen, ordnet unser Überblick zur Erbschaftsteuer ein.
Das Wichtigste in Kürze
- Ehegatte und eingetragener Lebenspartner: 500.000 Euro, Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro, Enkel: 200.000 Euro (§ 16 Abs. 1 ErbStG).
- Eltern und Voreltern beim Erwerb von Todes wegen: 100.000 Euro, alle Übrigen der Steuerklassen II und III: 20.000 Euro.
- Zusätzlich gibt es den Versorgungsfreibetrag: Ehegatte 256.000 Euro, Kinder je nach Alter 52.000 bis 10.300 Euro (§ 17 ErbStG).
- Für Bestattung und Nachlassregelung werden 15.000 Euro ohne Nachweis abgezogen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG).
- Die Freibeträge leben alle zehn Jahre neu auf, Vorschenkungen innerhalb dieser Frist werden zusammengerechnet (§ 14 Abs. 1 ErbStG).
- Das selbst genutzte Familienheim kann unabhängig vom Freibetrag steuerfrei übergehen, bei Kindern bis 200 Quadratmeter Wohnfläche (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG).
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1. Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer?
Die Beträge stehen abschließend in § 16 Abs. 1 ErbStG. Sie hängen allein am Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser, nicht an der Höhe des Nachlasses und nicht an der Art des Vermögens. Welche Nummer greift, entscheidet die Steuerklasse nach § 15 Abs. 1 ErbStG.
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| Erwerber | Steuerklasse | Freibetrag | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG |
| Kind, Stiefkind, Adoptivkind | I | 400.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
| Enkel, dessen eigener Elternteil bereits verstorben ist | I | 400.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
| Enkel und Stiefenkel bei lebendem Elternteil | I | 200.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG |
| Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen, Urenkel | I | 100.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG |
| Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte | II | 20.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG |
| Nichtehelicher Lebensgefährte, Freunde, entfernte Verwandte, alle übrigen Erwerber | III | 20.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG |
Zwei Regeln entscheiden über die praktische Wirkung. Der Freibetrag gilt je Erwerber, nicht je Nachlass: Erben drei Kinder zu gleichen Teilen, steht jedem Kind ein eigener Betrag von 400.000 Euro zu. Und er gilt je Erblasser, denn § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG rechnet nur Erwerbe von derselben Person zusammen. Ein Kind hat gegenüber Vater und Mutter also jeweils 400.000 Euro.
Ein Detail lohnt den genauen Blick auf die Generationenfolge. Lebt der eigene Elternteil des Enkels noch, greift § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG mit 200.000 Euro. Ist dieser Elternteil vorverstorben, rückt der Enkel in Nr. 2 auf und erhält 400.000 Euro, weil die Norm die Kinder verstorbener Kinder ausdrücklich nennt. Die Zuordnung im Detail, etwa bei Pflegekindern, bei Wohnsitz im Ausland oder bei der Frage, aus wessen Vermögen eine Zuwendung stammt, behandelt unser Beitrag zum Schenkungssteuer-Freibetrag; diese Ebene ist für Erbfall und Schenkung identisch.
2. Welche Steuerklasse gilt für wen?
Die Steuerklasse steht in § 15 Abs. 1 ErbStG und entscheidet über zwei Dinge gleichzeitig: über die Höhe des Freibetrags und über den Steuersatz. Mit der Lohnsteuerklasse hat sie nichts zu tun.
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| Steuerklasse | Wer dazugehört | Freibetrag | Satzspanne |
|---|---|---|---|
| I | Ehegatte und eingetragener Lebenspartner; Kinder und Stiefkinder; Abkömmlinge dieser Kinder; Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen | 100.000 bis 500.000 € | 7 bis 30 % |
| II | Eltern und Voreltern, soweit nicht Klasse I; Geschwister; Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern; Stiefeltern; Schwiegerkinder und Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte | 20.000 € | 15 bis 43 % |
| III | Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen | 20.000 € | 30 bis 50 % |
Eine Zeile dieser Tabelle gilt nur im Erbfall. § 15 Abs. 1 ErbStG ordnet die Eltern und Voreltern der Steuerklasse I ausdrücklich nur "bei Erwerben von Todes wegen" zu. Erbt eine Mutter von ihrem Kind, hat sie also 100.000 Euro Freibetrag und einen Satz ab 7 Prozent. Schenkt dasselbe Kind ihr denselben Betrag zu Lebzeiten, fällt sie in Steuerklasse II: 20.000 Euro Freibetrag, Satz ab 15 Prozent. Derselbe Empfänger, derselbe Betrag, ein Unterschied von 80.000 Euro Freibetrag, allein wegen des Zeitpunkts.
Der zweite Punkt, der regelmäßig übersehen wird: Der nichteheliche Lebensgefährte steht trotz jahrzehntelanger Beziehung in Klasse III, mit 20.000 Euro Freibetrag und mindestens 30 Prozent Satz. Das Gesetz kennt nur die Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft.
3. Welche zusätzlichen Freibeträge gibt es nur im Erbfall?
Vier Positionen, die bei einer Schenkung unter Lebenden keine Entsprechung haben. Sie wirken neben dem persönlichen Freibetrag und verbrauchen ihn nicht. Wer sie übersieht, rechnet den Erbfall systematisch zu teuer.
Der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG
Er tritt nach dem Wortlaut der Norm "neben den Freibetrag nach § 16" und setzt einen Erwerb von Todes wegen voraus. Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner erhält 256.000 Euro (§ 17 Abs. 1 ErbStG), Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 erhalten einen nach Alter gestaffelten Betrag (§ 17 Abs. 2 ErbStG).
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| Erwerber | Versorgungsfreibetrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Überlebender Ehegatte oder Lebenspartner | 256.000 € | § 17 Abs. 1 ErbStG |
| Kind bis 5 Jahre | 52.000 € | § 17 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG |
| Kind über 5 bis 10 Jahre | 41.000 € | § 17 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG |
| Kind über 10 bis 15 Jahre | 30.700 € | § 17 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG |
| Kind über 15 bis 20 Jahre | 20.500 € | § 17 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG |
| Kind über 20 Jahre bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres | 10.300 € | § 17 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG |
| Kind ab Vollendung des 27. Lebensjahres | 0 € | § 17 Abs. 2 ErbStG, Umkehrschluss |
Wann wird der Versorgungsfreibetrag gekürzt?
Immer dann, wenn dem Hinterbliebenen aus Anlass des Todes Versorgungsbezüge zustehen, die selbst nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Der Freibetrag wird dann um den Kapitalwert dieser Bezüge gekürzt, beim Ehegatten nach § 14 des Bewertungsgesetzes, beim Kind nach § 13 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes. Typische Fälle sind die gesetzliche Witwen- oder Waisenrente, die Hinterbliebenenversorgung aus einem Beamtenverhältnis und Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung.
Die Kürzung ist kein Randfall, sondern die Regel. Bei einer laufenden Witwenrente bleibt von den 256.000 Euro häufig nur ein Rest übrig, und bei einer Beamtenwitwe kann der Freibetrag vollständig aufgezehrt sein. Wer plant, sollte den Kapitalwert der Versorgungsbezüge deshalb kennen, bevor er mit 256.000 Euro rechnet. Bei Kindern kürzt eine Halbwaisenrente den ohnehin kleinen Betrag oft auf null.
Erbfallkosten, Pflege, Hausrat und Familienheim
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| Position | Betrag oder Wirkung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erbfallkostenpauschale ohne Nachweis: Bestattung, angemessenes Grabdenkmal, Grabpflege, Nachlassregelung | 15.000 € insgesamt, höhere Kosten nur mit Nachweis | § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG |
| Pflegefreibetrag für unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt geleistete Pflege oder Unterhalt | bis 20.000 €, ohne Verwandtschaftserfordernis | § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG |
| Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung, Steuerklasse I | bis 41.000 € | § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG |
| Andere bewegliche körperliche Gegenstände, Steuerklasse I | bis 12.000 € | § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG |
| Hausrat und bewegliche Gegenstände zusammen, Steuerklassen II und III | bis 12.000 € | § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG |
| Familienheim für den überlebenden Ehegatten | vollständig steuerfrei, ohne Wert- und Flächengrenze | § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG |
| Familienheim für Kinder | steuerfrei, soweit die Wohnfläche 200 m² nicht übersteigt | § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG |
| Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke | Ansatz mit 90 Prozent des Werts | § 13d Abs. 1 ErbStG |
Die Erbfallkostenpauschale ist der am häufigsten vergessene Posten. Sie wird ohne jeden Beleg abgezogen und mindert die Bereicherung, bevor der Freibetrag greift. Das Gesetz gewährt sie nach dem Wortlaut "insgesamt", also einmal je Erbfall; wie sie auf mehrere Miterben zu verteilen ist, sagt der Text nicht ausdrücklich; die Finanzverwaltung lässt die Erwerber nach R E 10.9 Abs. 3 ErbStR in geeigneter Weise an dem Pauschbetrag teilhaben, etwa auf gemeinsamen Antrag. Zwei Zahlen dürfen dabei nicht durcheinandergeraten: Die 15.000 Euro sind eine rein steuerrechtliche Vereinfachung. In einer Pflichtteilsberechnung nach § 2311 BGB haben sie nichts zu suchen, dort zählen die tatsächlichen Bestattungskosten.
Beim Familienheim liegt die Hürde nicht im Betrag, sondern in der Frist. Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmen, und die Befreiung fällt rückwirkend weg, wenn er sie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst zu Wohnzwecken nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen daran gehindert. Das ist der Unterschied zur Schenkung des Familienheims unter Ehegatten nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG, für die das Gesetz weder eine Flächengrenze noch eine Behaltensfrist nennt. Die Bewertung von Immobilien und die Fallstricke rund um den Auszug füllen einen eigenen Beitrag.
4. Wie wirkt die Zehnjahresfrist auf die Freibeträge?
Sie entscheidet darüber, ob der Freibetrag im Erbfall noch vollständig zur Verfügung steht. § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG rechnet alle Vermögensvorteile zusammen, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallen, und zwar so, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe mit ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Der letzte Erwerb ist im Erbfall der Nachlass.
Alles, was länger als zehn Jahre zurückliegt, bleibt außen vor. Damit gilt die Kernregel für die Planung: Der Freibetrag lässt sich nur zu Lebzeiten mehrfach nutzen, denn der Erbfall tritt genau einmal ein. Die Frist wirkt darüber hinaus zivilrechtlich beim Pflichtteilsergänzungsanspruch, was der Beitrag zur 10-Jahres-Frist bei Schenkungen einordnet.
Beispielrechnung 1: zwei Schenkungen und ein Erbfall
Ein Vater überträgt seiner Tochter im März 2014 einen Betrag von 200.000 Euro und im März 2020 weitere 150.000 Euro. Er stirbt im Juni 2026, die Tochter erbt 400.000 Euro.
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| Schritt | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Erwerb von Todes wegen | Nachlassanteil | 400.000 € |
| abzüglich Erbfallkostenpauschale | § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG | 15.000 € |
| Bereicherung | 400.000 € minus 15.000 € | 385.000 € |
| Schenkung 2014 | länger als zehn Jahre her, bleibt außen vor | 0 € |
| Schenkung 2020 | innerhalb der Frist, wird hinzugerechnet | 150.000 € |
| Gesamtbetrag | 385.000 € plus 150.000 € | 535.000 € |
| abzüglich Freibetrag | § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG | 400.000 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb | bereits auf volle 100 Euro abgerundet | 135.000 € |
| Steuersatz | Steuerklasse I, Wertstufe bis 300.000 € | 11 % |
| Erbschaftsteuer | 135.000 € mal 11 Prozent | 14.850 € |
Zwei Gegenproben gehören dazu. Erstens der Härteausgleich: 135.000 Euro liegen über der Wertgrenze von 75.000 Euro, an der 7 Prozent und damit 5.250 Euro angefallen wären. Der Unterschied von 9.600 Euro ist kleiner als die Hälfte des übersteigenden Betrags von 60.000 Euro, also kleiner als 30.000 Euro, und wird deshalb voll erhoben. Es bleibt bei 14.850 Euro. Zweitens die Anrechnung nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG: Für die Schenkung von 2020 wäre nach heutigen Verhältnissen keine Steuer angefallen, weil 150.000 Euro unter dem Freibetrag von 400.000 Euro lagen. Abzuziehen ist deshalb nichts.
Der Vergleich macht die Frist greifbar. Ohne die Schenkung von 2020 läge der Erwerb bei 385.000 Euro und damit unter dem Freibetrag: Steuer null. Die sechs Jahre alte Zuwendung kostet die Tochter 14.850 Euro. Wäre sie ein Jahr früher ausgeführt worden, wäre sie wie die Schenkung von 2014 aus der Frist gefallen.
5. Welche Steuersätze gelten oberhalb des Freibetrags?
Der Satz richtet sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb, also nach dem Wert nach allen Abzügen und Freibeträgen (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Anders als bei der Einkommensteuer gibt es keine Zonen: Der gefundene Satz gilt auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb.
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| Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Weil der Satz auf den gesamten Erwerb durchschlägt, wäre ein Euro über einer Wertgrenze teuer. Das verhindert der Härteausgleich des § 19 Abs. 3 ErbStG: Der Mehrbetrag gegenüber der letztvorhergehenden Wertgrenze wird nur insoweit erhoben, als er bei Sätzen bis 30 Prozent aus der Hälfte und bei Sätzen über 30 Prozent aus drei Vierteln des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.
Beispielrechnung 2: Ehefrau und erwachsener Sohn
Ein Erblasser hinterlässt 1.200.000 Euro in Bankguthaben und Wertpapieren, kein Familienheim. Erben sind seine Ehefrau und sein 30-jähriger Sohn zu je einer Hälfte, also je 600.000 Euro. Die Erbfallkostenpauschale von 15.000 Euro wird je zur Hälfte angesetzt, weil § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG sie nur einmal je Erbfall gewährt (R E 10.9 Abs. 3 ErbStR). Der Ehefrau steht eine Witwenrente zu, deren Kapitalwert mit 180.000 Euro angenommen wird.
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| Position | Ehefrau | Sohn, 30 Jahre |
|---|---|---|
| Erwerb | 600.000 € | 600.000 € |
| abzüglich Erbfallkosten | 7.500 € | 7.500 € |
| Bereicherung | 592.500 € | 592.500 € |
| Persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 ErbStG) | 500.000 € | 400.000 € |
| Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) | 256.000 € minus 180.000 € = 76.000 € | 0 €, da über 27 Jahre alt |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 16.500 € | 192.500 € |
| Steuersatz Klasse I | 7 % | 11 % |
| Erbschaftsteuer | 1.155 € | 21.175 € |
Die Gegenprobe zum Härteausgleich: Bei der Ehefrau bleibt der Erwerb unter der ersten Wertgrenze von 75.000 Euro, § 19 Abs. 3 ErbStG greift nicht. Beim Sohn wären an der Grenze von 75.000 Euro 5.250 Euro angefallen; der Unterschied von 15.925 Euro ist kleiner als die Hälfte des übersteigenden Betrags von 117.500 Euro und wird voll erhoben.
Zwei Lehren stecken in der Rechnung. Ohne den gekürzten Versorgungsfreibetrag läge die Steuer der Ehefrau bei 92.500 Euro steuerpflichtigem Erwerb und einem Satz von 11 Prozent, also bei 10.175 Euro. Die verbliebenen 76.000 Euro sparen ihr 9.020 Euro. Und der Sohn zeigt die Altersgrenze des § 17 Abs. 2 ErbStG: Mit 26 Jahren hätte er zusätzlich 10.300 Euro gehabt, mit 30 Jahren bekommt er nichts. Den vollständigen Rechenweg mit allen Abzügen und weiteren Konstellationen zeigt ein eigener Beitrag.
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Stiftungs-Check starten6. Wie nutzt du die Freibeträge optimal aus?
Indem du sie vollständig erfasst, bevor du rechnest. Die folgende Checkliste ist die Reihenfolge, in der wir einen Erbfall durchgehen. Sie ersetzt keine Gestaltung, sondern verhindert, dass ein bereits bestehender Anspruch ungenutzt bleibt.
- Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser bestimmen und den Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG zuordnen. Bei Enkeln prüfen, ob der eigene Elternteil vorverstorben ist.
- Alle Zuwendungen desselben Erblassers aus den letzten zehn Jahren auflisten, mit Ausführungsdatum und damaligem Wert (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG).
- Prüfen, ob ein Versorgungsfreibetrag besteht, und den Kapitalwert laufender Versorgungsbezüge ermitteln lassen (§ 17 ErbStG).
- Erbfallkostenpauschale von 15.000 Euro ansetzen und mit den tatsächlichen Kosten vergleichen; liegen sie höher, mit Nachweis abziehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).
- Geleistete Pflege oder Unterhalt dokumentieren, der Freibetrag von 20.000 Euro setzt keine Verwandtschaft voraus (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).
- Bei selbst genutztem Familienheim den Einzug belegen und die Zehnjahresfrist notieren; bei Kindern die Wohnfläche messen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG).
- Hausrat und bewegliche Gegenstände getrennt bewerten, sie haben eigene Grenzen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- Bei vermieteten Wohnimmobilien den Ansatz mit 90 Prozent prüfen und beachten, dass das zugehörige Darlehen dann nur anteilig abziehbar ist (§ 13d, § 10 Abs. 6a ErbStG).
- Bei Werten nahe einer Wertgrenze zusätzlich mit dem Härteausgleich rechnen (§ 19 Abs. 3 ErbStG).
Für die eigene Nachfolge gilt die umgekehrte Reihenfolge: Alles, was zu Lebzeiten übertragen wird, kann den Freibetrag mehrfach nutzen, alles Übrige nur einmal. Ob sich das im konkreten Fall rechnet, hängt vom Zeithorizont und von der Art des Vermögens ab; die Gegenüberstellung liefert der Beitrag Schenkung oder Vererbung. Die legalen Wege, die Steuer darüber hinaus zu senken, ordnet Erbschaftsteuer sparen ein. Für Kinder als Erwerber gibt es zusätzlich einen eigenen Beitrag.
7. Gelten für Betriebsvermögen eigene Regeln?
Ja, und sie arbeiten nicht mit einem Freibetrag, sondern mit einem Abschlag auf den Wert. Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG bleibt nach § 13a Abs. 1 ErbStG zu 85 Prozent steuerfrei, solange der Erwerb zusammen mit früheren Erwerben derselben Person innerhalb von zehn Jahren 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Auf unwiderruflichen Antrag sind nach § 13a Abs. 10 ErbStG 100 Prozent möglich, dann mit strengeren Voraussetzungen.
Für den nach dem Abschlag verbleibenden Teil kommt ein Abzugsbetrag von 150.000 Euro hinzu (§ 13a Abs. 2 ErbStG). Er verringert sich um 50 Prozent des Betrags, um den dieses Vermögen die Grenze von 150.000 Euro übersteigt, und ist damit ab 450.000 Euro vollständig aufgezehrt. Innerhalb von zehn Jahren kann er für Erwerbe von derselben Person nur einmal berücksichtigt werden.
Die Verschonung hängt an Bedingungen, die nach dem Erbfall weiterlaufen, unter anderem an der Lohnsummenregelung und an Behaltensfristen. Erreicht das Verwaltungsvermögen mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts, entfällt die Begünstigung vollständig (§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG). Wie sich das mit einer Stiftungslösung verträgt, ordnet der Beitrag zur 13b-Verschonung in der Stiftung ein.
8. Welchen Freibetrag hat eine Familienstiftung?
Freibeträge greifen je Person und alle zehn Jahre. Wer mehr Vermögen hat, als sich auf diesem Weg übertragen lässt, verschiebt die Frage von der Person auf die Struktur. Genau das leistet die Familienstiftung: Das Vermögen gehört nach der Übertragung niemandem mehr persönlich und wird deshalb nicht mehr vererbt.
Steuerfrei ist der Weg dorthin nicht. Der Übergang auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung ist selbst ein Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG). Die Besonderheit liegt in der Steuerklasse: Nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG ist das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Erblasser maßgeblich, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie im Inland errichtet ist. Fasst die Satzung den Begünstigtenkreis eng auf die Kinder des Erblassers, greift Steuerklasse I; der zugehörige persönliche Freibetrag beträgt dann 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Öffnet die Satzung den Kreis weit, etwa auf Seitenverwandte, verschiebt sich die Steuerklasse und der Freibetrag schrumpft auf 20.000 Euro. Die Zuordnung rechnet der Beitrag zur Steuerklasse der Familienstiftung durch.
Der ehrliche Gegenpunkt: Die Stiftung tauscht den Zehnjahresrhythmus gegen einen Dreißigjahresrhythmus. Ihr Vermögen unterliegt alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer. Dabei wird nach § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG der doppelte Freibetrag des § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gewährt, also 800.000 Euro, und die Steuer nach dem Satz der Steuerklasse I berechnet, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde. Welche Beträge dabei im Einzelnen anzusetzen sind, zeigt der Beitrag zum Freibetrag der Familienstiftung. Für Vermögen, das ohnehin in einer Generation verbraucht wird, bleibt die klassische Erbfolge der einfachere Weg.
Unser Fazit
Der Freibetrag im Erbfall besteht aus mehr als einer Zahl. Neben den persönlichen Beträgen des § 16 Abs. 1 ErbStG stehen der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG, die Erbfallkostenpauschale von 15.000 Euro nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, der Pflegefreibetrag von 20.000 Euro nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG und die Befreiung des Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG. Keine dieser Positionen verbraucht den persönlichen Freibetrag, und jede muss einzeln geltend gemacht werden.
Unsere Handlungsempfehlung: Lege zwei Listen an, bevor du rechnest. Die erste enthält alle Zuwendungen des Erblassers an dich aus den letzten zehn Jahren mit Datum und damaligem Wert, die zweite alle Zusatzfreibeträge, die in deiner Konstellation überhaupt in Betracht kommen. Erst danach lohnt der Blick auf den Steuersatz. Und wenn die Rechnung zeigt, dass das Vermögen die Freibeträge deutlich übersteigt, ist das der Punkt, an dem sich die Frage nach einer Struktur statt einer Einzelübertragung stellt.
Alle Grundlagen zu Steuern bündelt der Leitartikel Stiftung und Steuern: Welche Steuern zahlt eine Stiftung, und wann sind Begünstigungen möglich?, weitere Beiträge findest du im Bereich Steuern.
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Häufige Fragen zu den Freibeträgen bei der Erbschaftsteuer
Wie hoch ist der Freibetrag für Kinder bei der Erbschaftsteuer?
400.000 Euro je Elternteil (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Stiefkinder und die Kinder eines bereits verstorbenen Kindes stehen leiblichen Kindern gleich. Im Erbfall kommt für Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 2 ErbStG hinzu, gestaffelt von 52.000 Euro bis 10.300 Euro je nach Alter. Er wird um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt, etwa einer Halbwaisenrente.
Wie oft kann ein Freibetrag genutzt werden?
Alle zehn Jahre einmal, je Paar aus zuwendender Person und Erwerber. § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG rechnet nur Erwerbe zusammen, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallen; ältere Zuwendungen bleiben außer Betracht. Weil der Erbfall nur einmal eintritt, lässt sich die Wiederholung ausschließlich zu Lebzeiten nutzen. Einen jährlichen Freibetrag kennt das Gesetz nicht.
Gibt es einen Freibetrag für Betriebsvermögen?
Nicht als Freibetrag, sondern als Verschonung. Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG bleibt nach § 13a Abs. 1 ErbStG zu 85 Prozent steuerfrei, solange der Erwerb zusammen mit früheren Erwerben 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Für den verbleibenden Teil kommt ein Abzugsbetrag von 150.000 Euro hinzu, der oberhalb dieser Grenze abschmilzt und ab 450.000 Euro aufgezehrt ist (§ 13a Abs. 2 ErbStG).
Wie hoch war der Freibetrag früher, etwa 1995?
Deutlich niedriger, und er lautete auf D-Mark. Die heute geltenden Beträge des § 16 Abs. 1 ErbStG gelten für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entstanden ist; davor lag der Freibetrag des Ehegatten bei 307.000 Euro und bis Ende 2001 bei 600.000 D-Mark (§ 37 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 3 ErbStG). Für einen aktuellen Erbfall spielt der frühere Stand keine Rolle, weil sich die Steuer nach dem Recht im Zeitpunkt der Steuerentstehung richtet. Historische Zahlen aus älteren Ratgebern sollten deshalb nie übernommen werden.
Gilt der Freibetrag pro Erbe oder pro Nachlass?
Pro Erbe. Die Erbschaftsteuer ist eine Erbanfallsteuer: Besteuert wird jeder einzelne Erwerb, nicht der Nachlass als Ganzes. Erben drei Kinder zu gleichen Teilen, hat jedes Kind seinen eigenen Freibetrag von 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Anders die Erbfallkostenpauschale: Sie wird nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG insgesamt einmal mit 15.000 Euro gewährt und steht mehreren Erwerbern nur gemeinsam zu (R E 10.9 Abs. 3 ErbStR).
Zählt eine Lebensversicherung zum Freibetrag?
Ja, sie wird gegen den Freibetrag gerechnet. Zahlt eine Lebensversicherung an einen namentlich benannten Bezugsberechtigten, fließt das Geld zwar am Nachlass vorbei, ist aber nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG trotzdem ein Erwerb von Todes wegen. Die Summe wird mit dem übrigen Erwerb zusammengezählt und verbraucht denselben persönlichen Freibetrag. Das ist einer der häufigsten Gründe, warum ein vermeintlich steuerfreier Erbfall doch Steuer auslöst.
Welcher Freibetrag gilt für nicht verwandte Erben?
20.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG). Das betrifft auch den nichtehelichen Lebensgefährten, unabhängig davon, wie lange die Beziehung bestanden hat. Dazu kommt der Tarif der Steuerklasse III, der bei 30 Prozent beginnt (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Wer dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat, kann zusätzlich bis zu 20.000 Euro nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG steuerfrei erhalten; ein Verwandtschaftsverhältnis verlangt diese Vorschrift nicht.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Persönliche Freibeträge von 500.000, 400.000, 200.000, 100.000 und 20.000 Euro: § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 ErbStG (Nr. 6 ist weggefallen); Minderung bei beschränkter Steuerpflicht: § 16 Abs. 2 ErbStG
- Besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro für den überlebenden Ehegatten und Lebenspartner: § 17 Abs. 1 ErbStG; gestaffelte Beträge von 52.000, 41.000, 30.700, 20.500 und 10.300 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres: § 17 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG; Kürzung um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge nach § 14 BewG beziehungsweise § 13 Abs. 1 BewG: § 17 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 ErbStG
- Steuerklassen I bis III und Zuordnung der Eltern und Voreltern zur Klasse I nur bei Erwerben von Todes wegen: § 15 Abs. 1 ErbStG; Fortgeltung bei Annahme als Kind: § 15 Abs. 1a ErbStG; entferntest Berechtigter bei Familienstiftungen: § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG; doppelter Freibetrag und halber Satz bei der Erbersatzsteuer: § 15 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
- Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren, Anrechnung der Steuer auf Vorerwerbe und Deckelung auf 50 Prozent: § 14 Abs. 1 bis 3 ErbStG
- Erbfallkostenpauschale von 15.000 Euro ohne Nachweis für Bestattung, angemessenes Grabdenkmal, Grabpflege und Nachlassregelung: § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG; Abzugsverbot bei nicht besteuertem Vermögen: § 10 Abs. 6 ErbStG
- Sachliche Befreiungen: Hausrat 41.000 Euro, andere bewegliche Gegenstände 12.000 Euro, in den Steuerklassen II und III zusammen 12.000 Euro § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c; Familienheim unter Ehegatten zu Lebzeiten § 13 Abs. 1 Nr. 4a; Familienheim für den überlebenden Ehegatten mit Zehnjahresfrist § 13 Abs. 1 Nr. 4b; Familienheim für Kinder mit 200-Quadratmeter-Grenze § 13 Abs. 1 Nr. 4c; Pflegefreibetrag bis 20.000 Euro § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG
- Erwerb von Todes wegen bei Verträgen zugunsten Dritter, etwa Lebensversicherungen mit Bezugsrecht: § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Übergang auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung: § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG
- Verschonungsabschlag von 85 Prozent und Schwelle von 26 Millionen Euro: § 13a Abs. 1 ErbStG; Abzugsbetrag von 150.000 Euro mit Abschmelzung um 50 Prozent: § 13a Abs. 2 ErbStG; Optionsverschonung mit 100 Prozent: § 13a Abs. 10 ErbStG; begünstigtes Vermögen und 90-Prozent-Test: § 13b Abs. 2 ErbStG; vermietete Wohngrundstücke mit 90 Prozent: § 13d Abs. 1 ErbStG
- Steuersätze von 7 bis 50 Prozent nach Wertstufen: § 19 Abs. 1 ErbStG; Härteausgleich mit der Hälfte beziehungsweise drei Vierteln des die Wertgrenze übersteigenden Betrags: § 19 Abs. 3 ErbStG
- Abgrenzung zum Zivilrecht: Beim Pflichtteil ist der Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls maßgeblich (§ 2311 BGB), die steuerliche Pauschale von 15.000 Euro gilt dort nicht.
- Alle genannten Normen wurden am 20. September 2026 am Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de verifiziert. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.