Gemeinnützigen Verein gründen: Sieben Schritte von der Satzung bis zum Freistellungsbescheid

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Thomas Bourdon, Rechtsanwalt · Lesezeit: 19 Min.

Inhaltsverzeichnis

Gemeinnützigen Verein gründen: Sieben Schritte von der Satzung bis zum Freistellungsbescheid

Einen gemeinnützigen Verein gründest du in sieben Schritten: Zweck klären, Satzung entwerfen, Entwurf mit dem Finanzamt abstimmen, Gründungsversammlung abhalten, Vorstand bestellen, Anmeldung öffentlich beglaubigen lassen (§ 77 BGB) und eintragen (§ 21 BGB), dann die Feststellung nach § 60a AO beantragen. Für die Eintragung brauchst du mindestens sieben Mitglieder (§ 56 BGB).

Diese sieben Mitglieder sind eine Anforderung des Vereinsrechts, nicht des Steuerrechts. Für die Gemeinnützigkeit selbst spielt die Mitgliederzahl keine Rolle, dort zählt allein, was in der Satzung steht und was der Verein später tatsächlich tut.

Entscheidend ist die Reihenfolge. Wer die Satzung erst beschließt und beglaubigen lässt und danach zum Finanzamt geht, riskiert eine zweite Mitgliederversammlung und eine zweite Registeranmeldung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für den eingetragenen Verein brauchst du sieben Gründungsmitglieder (§ 56 BGB), für die Gemeinnützigkeit genügt die passende Satzung.
  • Die Satzung muss die Vorgaben aus § 57 und § 58 BGB und zusätzlich die Mustersatzung nach Anlage 1 zu § 60 AO erfüllen.
  • Reihenfolge, die Zeit spart: Satzungsentwurf mit dem Finanzamt abstimmen, dann Gründungsversammlung, dann Notar und Register.
  • Die Kosten der Gründung liegen bei 95 bis 145 Euro für Notar und Registereintrag.
  • Die Anmeldung zum Vereinsregister muss der Vorstand mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abgeben (§ 77 Abs. 1 BGB); die Beglaubigung per Videokommunikation ist zulässig (§ 77 Abs. 2 BGB).
  • Die Feststellung nach § 60a AO kommt vor dem ersten Freistellungsbescheid und berechtigt bereits zu Zuwendungsbestätigungen (§ 63 Abs. 5 AO).

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1. Welche Voraussetzungen musst du vor der Gründung klären?

Vier Punkte, und zwar bevor jemand eine Satzung schreibt: Zweck, Mitglieder, Name und Sitz. Sie entscheiden darüber, ob das Vorhaben überhaupt als eingetragener und zugleich gemeinnütziger Verein funktioniert.

Der Zweck muss in den Katalog passen

Der Verein muss mindestens einen der 27 Zwecke aus § 52 Abs. 2 S. 1 AO verfolgen, und er muss ihn wörtlich in der Satzung benennen. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht vor, wenn der geförderte Personenkreis fest abgeschlossen ist, etwa durch Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens (§ 52 Abs. 1 S. 2 AO). Wer genau das will, gründet besser bewusst ohne Status, wie es der Beitrag Familienverein gründen beschreibt. Welche Nummer welche Tätigkeit deckt, zeigt die Übersicht gemeinnützige Zwecke; was der Status insgesamt verlangt, erklärt der Beitrag zum Begriff der Gemeinnützigkeit.

Eine zweite Weiche steht daneben: Der Zweck darf nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. Nur dann erlangt der Verein Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB). Ist der Zweck wirtschaftlich, geht es nur über eine staatliche Verleihung des Sitzlandes (§ 22 BGB), und das ist der seltene Ausnahmefall.

Sieben Mitglieder, aber nicht für die Gemeinnützigkeit

Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt (§ 56 BGB), und die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein (§ 59 Abs. 3 BGB). Das Gemeinnützigkeitsrecht kennt dagegen keine Mindestzahl. Diese Verwechslung ist die häufigste Falle im ersten Gespräch: Sieben Personen brauchst du für das Amtsgericht, nicht für das Finanzamt.

Plane trotzdem mit mehr als sieben. Sinkt die Zahl der Mitglieder später unter drei, hat das Amtsgericht dem Verein auf Antrag des Vorstands die Rechtsfähigkeit zu entziehen (§ 73 BGB). Neun oder zehn Gründungsmitglieder sind deshalb ein Praxiswert, der Umzüge und Austritte im ersten Jahr abfedert.

Name und Sitz

Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll (§ 57 Abs. 1 BGB). Der Name soll sich von den Namen der am selben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden (§ 57 Abs. 2 BGB). Prüfe das vorab im Vereinsregister, sonst kommt die Anmeldung zurück. Den Zusatz eingetragener Verein trägt der Name erst mit der Eintragung (§ 65 BGB), vorher darfst du ihn nicht führen.

Als Sitz gilt, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Ort der Verwaltung (§ 24 BGB). Er entscheidet zugleich über die Zuständigkeit: Die Eintragung hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat (§ 55 BGB). Welche Pflichten die Rechtsform danach dauerhaft mit sich bringt, behandelt der Beitrag zum gemeinnützigen Verein.

2. Wie schreibst du eine Satzung, die das Finanzamt akzeptiert?

Indem du zwei Regelwerke gleichzeitig erfüllst. Die Satzung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den Vorschriften des BGB beruht, frei bestimmt (§ 25 BGB). Frei heißt aber nicht beliebig: Das Vereinsrecht setzt Mindest- und Sollinhalte, das Gemeinnützigkeitsrecht setzt Festlegungen obendrauf. Fehlt eine davon, scheitert die Satzung an einer der beiden Stellen.

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PflichtinhaltWas hineingehörtNorm
Zweck, Name, SitzAlle drei ausdrücklich, dazu die Angabe, dass der Verein eingetragen werden soll.§ 57 Abs. 1 BGB
Eintritt und AustrittWie jemand Mitglied wird und wie er wieder gehen kann.§ 58 Nr. 1 BGB
BeiträgeOb und welche Beiträge die Mitglieder leisten.§ 58 Nr. 2 BGB
Bildung des VorstandsZusammensetzung, Wahl, Amtszeit, Vertretungsregelung.§ 58 Nr. 3 BGB
MitgliederversammlungVoraussetzungen und Form der Einberufung sowie die Beurkundung der Beschlüsse.§ 58 Nr. 4 BGB
Steuerbegünstigter ZweckMindestens eine Katalognummer, wörtlich benannt, plus die Art der Verwirklichung.§ 52 Abs. 2 S. 1 AO, § 60 Abs. 1 S. 1 AO
Ausschließlichkeit und UnmittelbarkeitNur die satzungsmäßigen Zwecke, und der Verein verwirklicht sie selbst.§§ 56, 57 AO, § 59 AO
SelbstlosigkeitKeine Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins, keine zweckfremden Ausgaben, keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen.§ 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AO
VermögensbindungBei Auflösung oder Wegfall des Zwecks fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts.§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO, § 5 Mustersatzung
Form der KlauselnDie Festlegungen der Anlage 1 müssen enthalten sein, und zwar so genau, dass sich allein aus der Satzung prüfen lässt, ob die Voraussetzungen vorliegen.§ 60 Abs. 1 S. 1 und 2 AO

Die letzte Zeile ist die, an der es hakt. Die Anlage 1 zu § 60 AO ist keine Empfehlung, sondern eine Formvorgabe. Sie enthält fünf Paragrafen: den Zweck und die Art seiner Verwirklichung, die selbstlose Tätigkeit, die Mittelverwendung mit dem Satz, dass die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten, das Begünstigungsverbot und den Vermögensanfall bei Auflösung. Diese Festlegungen müssen in der Satzung stehen, nicht sinngemäß, sondern als eigene Regelungen. Formulierungsvorschläge Klausel für Klausel findest du in der Satzungsvorlage.

Typische Ablehnungsgründe bei der Satzung

  • Der Zweck ist zu allgemein. Förderung des Gemeinwohls oder Hilfe für Menschen in Not genügt nicht. Es braucht die Katalognummer und die Art der Verwirklichung, etwa Unterhalt eines Übungsbetriebs oder Vergabe von Stipendien (§ 60 Abs. 1 S. 1 AO).
  • Die Vermögensbindung fehlt oder ist offen formuliert. Eine Klausel, nach der die Mitgliederversammlung später über das Restvermögen entscheidet, reicht nicht (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO).
  • Mitgliedernutzen steht in der Satzung. Sobald Vorteile für die Mitglieder zugesagt werden, kollidiert das mit § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO und oft schon mit § 52 Abs. 1 S. 2 AO.
  • Vorstandsvergütung ohne Grundlage. Nach § 27 Abs. 3 S. 2 BGB sind die Mitglieder des Vorstands unentgeltlich tätig. Diese Vorschrift ist nach § 40 BGB abdingbar, aber eben nur durch die Satzung. Wer später zahlen will, muss die Klausel von Anfang an aufnehmen.
  • Soll-Inhalte des § 58 BGB fehlen. Das Amtsgericht hat die Anmeldung zurückzuweisen, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 BGB nicht genügt ist, und muss die Gründe angeben (§ 60 BGB).

Schicke den fertigen Entwurf vor der Gründungsversammlung an das für den Sitz zuständige Finanzamt und bitte um eine Vorabprüfung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Klauseln. Das ist der wirksamste Zeitgewinn im ganzen Ablauf, weil jede spätere Korrektur einen neuen Beschluss der Mitgliederversammlung und eine neue Anmeldung verlangt (§ 71 Abs. 1 BGB).

3. Wie läuft die Gründungsversammlung ab?

Sie ist der Akt, mit dem der Verein entsteht: Die Gründer beschließen die Satzung und bestellen den Vorstand. Beides muss dokumentiert sein, denn der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen (§ 59 Abs. 2 BGB).

Tagesordnung, die trägt

  • Eröffnung, Feststellung der Anwesenden, Wahl von Versammlungsleitung und Protokollführung.
  • Vorstellung und Aussprache über den Satzungsentwurf, einschließlich der Rückmeldung des Finanzamts.
  • Beschluss über die Gründung des Vereins.
  • Beschluss über die Satzung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 32 Abs. 1 S. 3 BGB); in der Praxis wird die Gründungssatzung einstimmig beschlossen.
  • Wahl des Vorstands. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt (§ 27 Abs. 1 BGB) und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 Abs. 1 BGB).
  • Annahme der Wahl durch die Gewählten, zu Protokoll.
  • Beschluss über Beiträge und, wenn gewünscht, über eine Beitragsordnung.
  • Unterzeichnung der Satzung durch die Gründungsmitglieder mit Angabe des Tages der Errichtung (§ 59 Abs. 3 BGB).

Checkliste für die Gründungsversammlung

  • Mindestens sieben Gründungsmitglieder sind anwesend und unterschreiben, besser neun oder zehn (§ 56, § 59 Abs. 3 BGB, § 73 BGB).
  • Der Satzungsentwurf liegt in der mit dem Finanzamt abgestimmten Fassung vor, ausgedruckt und in der Endversion.
  • Das Protokoll nennt Ort, Datum, Anwesende, jeden Beschluss im Wortlaut und das Abstimmungsergebnis. Die Beurkundung der Beschlüsse gehört ohnehin in die Satzung (§ 58 Nr. 4 BGB).
  • Versammlungsleitung und Protokollführung unterschreiben das Protokoll.
  • Die Satzung trägt den Tag der Errichtung und die Unterschriften mit lesbarem Namen und Anschrift.
  • Die Gewählten erklären die Annahme der Wahl; das Protokoll ist zugleich die Urkunde über die Bestellung des Vorstands (§ 59 Abs. 2 BGB).
  • Steht in der Satzung eine Klausel zur Vorstandsvergütung, wird sie ausdrücklich mitbeschlossen (§ 27 Abs. 3 S. 2, § 40 BGB).
  • Termin beim Notar ist bereits vereinbart, damit die Anmeldung nicht wochenlang liegen bleibt.

Hybride und virtuelle Versammlungen sind zulässig, wenn die Satzung oder ein Beschluss der Mitglieder das vorsieht (§ 32 Abs. 2 BGB). Für die Gründung bleibt die Präsenzversammlung trotzdem der einfachere Weg, weil die Satzung ohnehin unterschrieben werden muss.

4. Wie kommst du ins Vereinsregister?

Über den Vorstand und über den Notar. Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden (§ 59 Abs. 1 BGB). Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands, die insoweit zur Vertretung berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben (§ 77 Abs. 1 BGB). Beglaubigt wird nur die Unterschrift, nicht der Inhalt: Es handelt sich um eine Beglaubigung, nicht um eine Beurkundung der Satzung.

Seit der Digitalisierung des Beurkundungsrechts ist die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation nach § 40a des Beurkundungsgesetzes ausdrücklich zulässig (§ 77 Abs. 2 BGB). Ein Präsenztermin ist also nicht zwingend, wenn der Notar das Verfahren anbietet.

Was der Anmeldung beiliegt

  • Die Satzung in Abschrift, unterzeichnet von mindestens sieben Mitgliedern und mit dem Tag der Errichtung (§ 59 Abs. 2 und 3 BGB).
  • Die Urkunden über die Bestellung des Vorstands, in der Regel das Protokoll der Gründungsversammlung (§ 59 Abs. 2 BGB).
  • Die Anmeldung selbst mit den Angaben zu Name, Sitz und Vertretungsregelung, öffentlich beglaubigt (§ 77 Abs. 1 BGB).

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat (§ 55 BGB). Entspricht die Anmeldung nicht den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 BGB, weist das Gericht sie unter Angabe der Gründe zurück (§ 60 BGB). In der Praxis kommt sie meist nicht als Ablehnung zurück, sondern als Zwischenverfügung mit einer Frist zur Nachbesserung. Häufige Gründe sind ein zu ähnlicher Vereinsname (§ 57 Abs. 2 BGB), eine unklare Vertretungsregelung, fehlende Soll-Inhalte nach § 58 BGB oder weniger als sieben Unterschriften.

Mit der Eintragung erlangt der Verein Rechtsfähigkeit (§ 21 BGB) und der Name den Zusatz eingetragener Verein (§ 65 BGB). Erst ab diesem Zeitpunkt haftet der Verein selbst. Handelt jemand vorher in seinem Namen, haftet der Handelnde persönlich, bei mehreren als Gesamtschuldner (§ 54 Abs. 2 BGB). Warte also mit Mietverträgen, Anschaffungen und Förderanträgen, wenn es sich vermeiden lässt.

An Kosten entstehen die Unterschriftsbeglaubigung und die Gebühr der Ersteintragung, zusammen 95 bis 145 Euro: 75 Euro für die Ersteintragung (Nr. 13100 KV GNotKG) und eine 0,2-Gebühr von mindestens 20 und höchstens 70 Euro für die Beglaubigung (Nr. 25100 KV GNotKG). Jede spätere Satzungsänderung wird erst mit der Eintragung wirksam und verursacht dieselben Schritte erneut (§ 71 Abs. 1 BGB).

5. Wie beantragst du die Gemeinnützigkeit?

Mit einem Antrag beim Finanzamt, das für den Sitz des Vereins zuständig ist. Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wird gesondert festgestellt (§ 60a Abs. 1 AO). Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Körperschaft oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn noch keine Feststellung getroffen wurde (§ 60a Abs. 2 AO). Sie ist für die Besteuerung des Vereins und seiner Spender bindend.

Praktisch gehören drei Dinge zusammen in den Umschlag oder in die elektronische Übermittlung: der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, die beschlossene Satzung und der Registerauszug oder zumindest der Nachweis der Anmeldung. Auf dieser Grundlage vergibt das Finanzamt die Steuernummer und entscheidet über die Feststellung.

Der Unterschied zum Freistellungsbescheid ist wichtig. Die Feststellung nach § 60a AO betrifft nur die Satzung. Über die Steuerbefreiung selbst entscheidet das Finanzamt erst in der Veranlagung, wenn auch die tatsächliche Geschäftsführung geprüft ist; sie muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Satzungsbestimmungen entsprechen (§ 63 Abs. 1 AO). Was der Bescheid am Ende aussagt und wie lange er gilt, erklärt der Beitrag zum Freistellungsbescheid.

Trotzdem kannst du sofort nach der Feststellung Spenden annehmen und bescheinigen: Zuwendungsbestätigungen darf ausstellen, wessen Feststellung nach § 60a Abs. 1 AO nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt, solange noch kein Freistellungsbescheid erteilt wurde (§ 63 Abs. 5 AO). Welche Formalien dabei gelten, zeigt der Beitrag Spendenbescheinigung. Zwei Gründe, aus denen das Finanzamt ablehnt: Die Satzung enthält die Festlegungen der Anlage 1 zu § 60 AO nicht vollständig, oder es liegen bereits Erkenntnisse vor, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt (§ 60a Abs. 6 AO). Das Verfahren im Einzelnen, mit Formularen und Fristen, beschreibt der Beitrag zur Feststellung beim Finanzamt.

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6. Was kostet die Gründung insgesamt, und wie lange dauert sie?

Die Gründung selbst ist die günstigste aller gemeinnützigen Rechtsformen. Ein gesetzliches Mindestkapital gibt es nicht, Geld kosten nur der Notar, das Registergericht und, wenn du sie in Anspruch nimmst, die rechtliche oder steuerliche Beratung zur Satzung.

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SchrittWas passiertDauer (Praxiswert)Kosten
1. VorbereitungZweck, Mitglieder, Name und Sitz klären (§§ 52 AO, 56, 57, 24 BGB)2 bis 6 Wochenkeine
2. SatzungsentwurfBGB-Pflichtinhalte und Anlage 1 zu § 60 AO zusammenführen1 bis 3 Wochenje nach Beratung
3. Abstimmung mit dem FinanzamtVorabprüfung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Klauseln2 bis 8 Wochenkeine
4. GründungsversammlungSatzung beschließen, Vorstand bestellen, Protokoll (§§ 27 Abs. 1, 59 Abs. 2 BGB)ein Terminggf. Raummiete
5. NotarterminÖffentliche Beglaubigung der Anmeldung (§ 77 BGB), auch per Videokommunikation1 bis 2 Wochen20 bis 70 € (0,2-Gebühr, Nr. 25100 KV GNotKG)
6. EintragungPrüfung und Eintragung durch das Amtsgericht (§§ 55, 60, 21, 65 BGB)2 bis 8 Wochen, je nach Gericht75 € (Nr. 13100 KV GNotKG)
7. Feststellung nach § 60a AOFragebogen, Satzung, Registerauszug an das Finanzamt (§ 60a Abs. 1 und 2 AO)4 bis 12 Wochenkeine Gebühr, § 60a AO sieht keine vor

Rechne vom ersten Treffen bis zur Feststellung mit drei bis sechs Monaten (Praxiswert). Die beiden Posten, die den Zeitplan sprengen, sind immer dieselben: eine Satzung, die zweimal durch die Mitgliederversammlung muss, und ein Registergericht mit langer Bearbeitungszeit.

Beispielrechnung: Sportverein mit neun Gründungsmitgliedern

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PositionBetragGrundlage
Mindestkapital0 €im Vereinsrecht nicht vorgesehen
Unterschriftsbeglaubigung der Anmeldung20 bis 70 €§ 77 Abs. 1 BGB, GNotKG
Ersteintragung in das Vereinsregister75 €§ 55 BGB, Registergebühr
Feststellung nach § 60a AO0 €§ 60a Abs. 1 und 2 AO
Satzungsberatung (optional)je nach AufwandHonorar, keine gesetzliche Gebühr
Summe der Pflichtkosten95 bis 145 €

Zur Einordnung der Größenordnung: Die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung liegt bei 15.000 bis 50.000 Euro netto, die laufende Verwaltung beginnt bei rund 1.500 Euro im Jahr, und anerkannt wird sie in der Praxis ab etwa 100.000 Euro Vermögen, je nach Bundesland bis 300.000 Euro (Praxiswerte). Der Verein kostet einen Bruchteil davon, verlangt aber Menschen statt Kapital.

7. Was musst du im ersten Jahr erledigen?

Der Status hält nur, wenn die Praxis zur Satzung passt. Fünf Dinge gehören deshalb in die ersten zwölf Monate.

  • Bankkonto eröffnen. Die Bank verlangt in der Regel den Registerauszug und das Protokoll der Gründungsversammlung. Vor der Eintragung ist das Konto meist nur als Treuhandkonto eines Gründers möglich, mit der Haftungsfolge aus § 54 Abs. 2 BGB.
  • Aufzeichnungen ab dem ersten Beleg. Den Nachweis der satzungsgemäßen Geschäftsführung führt der Verein durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über seine Einnahmen und Ausgaben (§ 63 Abs. 3 AO). Trenne von Anfang an in ideellen Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
  • Die Freigrenze im Blick behalten. Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bleibt der Verein steuerfrei, solange die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer 50.000 Euro im Jahr nicht übersteigen (§ 64 Abs. 3 S. 1 AO). Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Was dazu zählt, erklärt der Beitrag wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
  • Mittel zeitnah verwenden. Zugeflossene Mittel sind grundsätzlich in den zwei auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 und 3 AO). Die Pflicht gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 100.000 Euro (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO).
  • Mitgliederverwaltung und Änderungen. Führe eine aktuelle Mitgliederliste, schon wegen § 73 BGB. Jede Satzungsänderung und jeder Vorstandswechsel muss zur Eintragung angemeldet werden, und die Satzungsänderung wird erst mit der Eintragung wirksam (§ 71 Abs. 1 BGB).

Die erste Steuererklärung fordert das Finanzamt an, nicht der Verein reicht sie von sich aus ein. Was dann einzureichen ist, beschreibt der Beitrag zur Vereinssteuererklärung. Wer nebenberuflich für den Verein tätig ist, bleibt mit Einnahmen bis 960 Euro im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26a EStG); für Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher liegt der Betrag bei 3.300 Euro (§ 3 Nr. 26 EStG).

8. Wann ist eine Stiftung statt eines Vereins der richtige Weg?

Wenn du eigenes Vermögen einbringst, statt Beiträge einzusammeln. Der Verein lebt von Mitgliedern: Sie wählen den Vorstand (§ 27 Abs. 1 BGB), sie können die Satzung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ändern, und für eine Änderung des Zwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich (§ 33 Abs. 1 BGB). Eine Stiftung ist dagegen eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person (§ 80 Abs. 1 S. 1 BGB). Niemand kann den Zweck überstimmen, weil es keine Mitgliederversammlung gibt.

Die Entscheidung fällt an drei Punkten. Erstens: Soll der Zweck änderbar bleiben oder festgeschrieben sein? Zweitens: Trägt sich das Vorhaben aus Erträgen eines Vermögens oder aus dem Einsatz vieler Menschen? Drittens: Wie lange soll es funktionieren, auch ohne die Gründer? Wer nach diesen drei Fragen bei der Stiftung landet, sollte das vor der Vereinsgründung klären, denn ein späterer Wechsel der Rechtsform ist aufwendiger als die richtige Entscheidung am Anfang. Eine ausführliche Gegenüberstellung liefert der Beitrag Verein oder Stiftung, den Ablauf auf der Stiftungsseite beschreibt der Beitrag gemeinnützige Stiftung gründen.

Häufig ist es kein Entweder-oder. Eine Stiftung trägt das Vermögen und finanziert daraus dauerhaft die Arbeit eines Vereins, der die Menschen organisiert. Wie sich das aufsetzen lässt, zeigt der Beitrag Stiftung und Verein kombinieren. Welche laufenden Pflichten die Rechtsform Verein dabei mitbringt, steht im Beitrag zum gemeinnützigen Verein.

Unser Fazit

Die Gründung eines gemeinnützigen Vereins ist kein juristisches Großprojekt, sondern eine Frage der Reihenfolge. Sieben Mitglieder, eine Satzung, die gleichzeitig §§ 57 und 58 BGB und die Anlage 1 zu § 60 AO erfüllt, eine dokumentierte Gründungsversammlung, eine öffentlich beglaubigte Anmeldung (§ 77 BGB) und ein Antrag nach § 60a AO. Mehr verlangt das Gesetz nicht.

Der teuerste Fehler ist immer derselbe: die Satzung zuerst beschließen und beglaubigen lassen und erst danach zum Finanzamt gehen. Jede Korrektur kostet dann eine neue Mitgliederversammlung, eine neue Beglaubigung und eine neue Eintragung (§ 71 Abs. 1 BGB), und sie verschiebt den Start um Monate.

Unsere Empfehlung: Lass den Satzungsentwurf vor der Gründungsversammlung vom Finanzamt ansehen und plane mit neun oder zehn Gründungsmitgliedern statt mit genau sieben. Und wenn hinter dem Vorhaben ein Vermögen steht, das dauerhaft an den Zweck gebunden werden soll, prüfe die Stiftung, bevor du den Verein gründest.

Wie der Antrag beim Finanzamt abläuft und was der Feststellungsbescheid nach § 60a AO bedeutet, erklärt der Beitrag Gemeinnützigkeit beantragen.

Alle Grundlagen zu Gemeinnützige Stiftung bündelt der Leitartikel Gemeinnützige Stiftung: Was ist sie, welche Zwecke gelten und welche Pflichten hat sie?, weitere Beiträge findest du im Bereich Gemeinnützige Stiftung.

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Häufige Fragen

Mindestens sieben, aber nur für die Eintragung. Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt (§ 56 BGB), und die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein (§ 59 Abs. 3 BGB). Für die Gemeinnützigkeit gibt es keine Mindestzahl. Sinkt die Mitgliederzahl später unter drei, wird dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen (§ 73 BGB).

Ein Mindestkapital verlangt das Vereinsrecht nicht. Zu zahlen sind die öffentliche Beglaubigung der Anmeldung beim Notar (§ 77 Abs. 1 BGB) und die Gebühr der Ersteintragung, zusammen 95 bis 145 Euro (Nr. 25100 und Nr. 13100 KV GNotKG). Dazu kommt optional das Honorar für die Satzungsberatung. Zum Vergleich: Die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung liegt bei 15.000 bis 50.000 Euro netto (Praxiswert).

Vom ersten Treffen bis zur Feststellung nach § 60a AO vergehen in der Praxis drei bis sechs Monate (Praxiswert). Den größten Teil machen die Abstimmung des Satzungsentwurfs mit dem Finanzamt und die Bearbeitungszeit des Registergerichts aus, beides ist keine gesetzliche Frist. Der erste Freistellungsbescheid kommt deutlich später, weil das Finanzamt dafür auch die tatsächliche Geschäftsführung prüft (§ 63 Abs. 1 AO).

Ja, aber nur für die Anmeldung, nicht für die Satzung. Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben (§ 77 Abs. 1 BGB). Beglaubigt wird die Unterschrift, die Satzung selbst wird nicht beurkundet. Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation nach § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig (§ 77 Abs. 2 BGB).

Nur als Gerüst. Die Satzung muss die in der Anlage 1 zu § 60 AO bezeichneten Festlegungen enthalten, und die Zwecke müssen so genau bestimmt sein, dass sich allein aus der Satzung prüfen lässt, ob die Voraussetzungen vorliegen (§ 60 Abs. 1 S. 1 und 2 AO). Der konkrete Zweck, die Art seiner Verwirklichung und die vereinsrechtlichen Soll-Inhalte des § 58 BGB müssen individuell ergänzt werden, sonst weist das Amtsgericht die Anmeldung zurück (§ 60 BGB).

Er kann, aber es wird persönlich teuer. Rechtsfähigkeit erlangt der Verein erst mit der Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB), und den Zusatz eingetragener Verein trägt er erst ab diesem Zeitpunkt (§ 65 BGB). Aus einem Rechtsgeschäft, das vorher im Namen des Vereins geschlossen wird, haftet der Handelnde persönlich, bei mehreren als Gesamtschuldner (§ 54 Abs. 2 BGB).

Ja. Die Gemeinnützigkeit knüpft an die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung an, nicht an die Eintragung (§§ 59, 60, 63 AO). Ein nicht eingetragener Verein kann die Feststellung nach § 60a Abs. 1 AO erhalten und Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Er verliert dabei nur den Haftungsschutz, denn für ihn gilt die Handelndenhaftung des § 54 Abs. 2 BGB.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Rechtsform und Sitz: § 21 BGB (Rechtsfähigkeit durch Eintragung), § 22 BGB (wirtschaftlicher Verein), § 24 BGB (Sitz), § 25 BGB (Vereinsverfassung), § 54 Abs. 2 BGB (Handelndenhaftung), § 55 BGB (zuständiges Amtsgericht), § 65 BGB (Namenszusatz eingetragener Verein)
  • Satzung und Mitglieder: § 56 BGB (mindestens sieben Mitglieder), § 57 Abs. 1 und 2 BGB (Muss-Inhalte, Namensunterscheidung), § 58 Nr. 1 bis 4 BGB (Soll-Inhalte), § 59 Abs. 1 bis 3 BGB (Anmeldung, Anlagen, sieben Unterschriften und Tag der Errichtung), § 73 BGB (Entziehung der Rechtsfähigkeit unter drei Mitgliedern)
  • Gründungsversammlung und Organe: § 26 Abs. 1 BGB (Vertretung), § 27 Abs. 1 BGB (Bestellung des Vorstands), § 27 Abs. 3 S. 2 BGB (unentgeltliche Tätigkeit) in Verbindung mit § 40 BGB (abdingbare Vorschriften), § 32 Abs. 1 bis 3 BGB (Beschlussfassung, hybride und virtuelle Versammlung, Beschluss in Textform), § 33 Abs. 1 BGB (Satzungs- und Zweckänderung)
  • Registerverfahren: § 60 BGB (Zurückweisung der Anmeldung unter Angabe der Gründe), § 71 Abs. 1 BGB (Satzungsänderungen wirksam erst mit Eintragung), § 77 Abs. 1 BGB (Anmeldung mittels öffentlich beglaubigter Erklärung), § 77 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 40a BeurkG (Beglaubigung mittels Videokommunikation)
  • Gemeinnützigkeitsrecht: § 52 Abs. 1 S. 2 AO (keine Allgemeinheit bei fest abgeschlossenem Kreis), § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 27 AO (Zweckkatalog), § 53 AO, § 55 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 AO (Selbstlosigkeit, Vermögensbindung, zeitnahe Mittelverwendung, Ausnahme bis 100.000 Euro), §§ 56, 57, 59 AO, § 60 Abs. 1 S. 1 und 2 AO mit Anlage 1 zur AO (Mustersatzung), § 60a Abs. 1, 2 und 6 AO (Feststellung, Antrag, Ablehnung), § 63 Abs. 1, 3 und 5 AO, § 64 Abs. 3 S. 1 AO (Freigrenze 50.000 Euro)
  • Steuerliche Folgen und Ehrenamt: § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG, § 10b Abs. 1 S. 1 EStG, § 3 Nr. 26a EStG (960 Euro, Stand 2026), § 3 Nr. 26 EStG (3.300 Euro)
  • Stiftungsrecht zum Vergleich: § 80 Abs. 1 S. 1 BGB (mitgliederlose juristische Person, dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung)
  • Praxiswerte (Bearbeitungsdauern von Registergericht und Finanzamt, Errichtungs- und Verwaltungskosten einer Stiftung, Anerkennungs- und Tragfähigkeitsschwelle) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Gesetzestexte abgerufen am 20. September 2026 über gesetze-im-internet.de. Stand: September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.

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