Stiftung umwandeln in gemeinnützig: Kann eine bestehende Familienstiftung nachträglich gemeinnützig werden?

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 21 Min.

Inhaltsverzeichnis

Stiftung umwandeln in gemeinnützig: Kann eine bestehende Familienstiftung nachträglich gemeinnützig werden?

Nur ausnahmsweise. § 85 Abs. 1 BGB erlaubt eine Zweckänderung erst, wenn der bisherige Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder das Gemeinwohl gefährdet. Jede Satzungsänderung braucht zudem die Genehmigung der Stiftungsaufsicht (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB). Zurück geht es kaum: § 61 Abs. 3 AO reicht zehn Kalenderjahre zurück.

Die Frage kommt fast immer aus derselben Situation: Eine Familienstiftung läuft seit Jahren, die Destinatäre brauchen die Erträge nicht mehr in der geplanten Höhe, und der Stifter oder seine Nachfolger möchten die Struktur lieber in den Dienst eines gemeinnützigen Zwecks stellen. Steuerlich klingt das attraktiv, emotional ist es nachvollziehbar. Rechtlich ist es der schwierigste Eingriff, den das Stiftungsrecht kennt.

Dieser Beitrag zeigt, warum das so ist, welche Voraussetzungen wirklich erfüllt sein müssen, was mit dem vorhandenen Vermögen geschieht und welche Wege in der Praxis übrig bleiben, wenn die Umwandlung nicht durchgeht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Zweck ist das Herz der Stiftung, nicht eine Stellschraube: Ein anderer Zweck darf der Stiftung nur gegeben werden, wenn der bisherige Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder das Gemeinwohl gefährdet (§ 85 Abs. 1 S. 1 BGB). Der bloße Wunsch der Familie steht nicht in dieser Liste.
  • Zwei Behörden, zwei getrennte Entscheidungen: Zivilrechtlich genehmigt die nach Landesrecht zuständige Behörde jede Satzungsänderung (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB). Steuerlich entscheidet danach das Finanzamt eigenständig über die Gemeinnützigkeit. Einen Automatismus zwischen beiden gibt es nicht.
  • Das Vermögen wechselt die Bindung, nicht den Eigentümer: Ab Wirksamwerden gilt die Selbstlosigkeit nach § 55 AO. Mittel dürfen nur noch für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (Abs. 1 Nr. 1), und diese Regeln gelten bei Stiftungen sinngemäß auch für den Stifter und seine Erben (§ 55 Abs. 3 AO).
  • Eine halbe Gemeinnützigkeit gibt es nicht: § 58 Nr. 6 AO erlaubt einer Stiftung, höchstens ein Drittel ihres Einkommens für den angemessenen Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen zu verwenden. Das ist eine eng begrenzte Unschädlichkeitsregel, kein Nebeneingang für Familienversorgung.
  • Der Rückweg ist praktisch versperrt: Wird die satzungsmäßige Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen nicht mehr entspricht, gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend, und Steuerbescheide der letzten zehn Kalenderjahre können geändert werden (§ 61 Abs. 3 AO).

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1. Warum ist der Wechsel von privatnützig zu gemeinnützig so schwer?

Weil der Zweck bei einer Stiftung nicht zur Disposition der Beteiligten steht. Anders als Gesellschafter einer GmbH, die ihren Unternehmensgegenstand mit einer Mehrheit ändern können, hat eine Stiftung niemanden, dem sie gehört. Sie ist eine mitgliederlose juristische Person, die mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattet ist (§ 80 Abs. 1 BGB). Der Zweck ist damit kein Programmpunkt, sondern der Grund, aus dem die Stiftung überhaupt existiert.

Der Stifterwille bindet auch den Stifter

Das führt zu einem Ergebnis, das viele Stifter überrascht: Auch wer die Stiftung selbst errichtet und das gesamte Vermögen eingebracht hat, kann den Zweck später nicht einfach umschreiben. Mit der Anerkennung wird der einmal erklärte Wille verselbstständigt. Der Vorstand verwaltet fremdes Vermögen nach fremdem Willen, und die Stiftungsaufsicht wacht darüber, dass genau das geschieht. Das ist der Preis für die Dauerhaftigkeit, die eine Stiftung gegenüber jeder Gesellschaftsform auszeichnet. Was den Stiftungszweck rechtlich ausmacht und wie präzise er formuliert sein muss, behandelt der Beitrag Stiftungszweck.

Der Unterschied zwischen Satzungsänderung und Zweckänderung

Das Gesetz staffelt Eingriffe in die Satzung nach ihrer Eingriffstiefe, und die Zweckänderung steht ganz oben. § 85 BGB unterscheidet drei Stufen mit sehr unterschiedlichen Hürden:

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NormWas geändert werden darfVoraussetzung
§ 85 Abs. 1 S. 1 BGBDer Stiftung wird ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck erheblich beschränktDer Stiftungszweck kann nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden (Nr. 1) oder er gefährdet das Gemeinwohl (Nr. 2)
§ 85 Abs. 2 BGBDer Zweck wird in anderer Weise geändert oder andere prägende Bestimmungen der Stiftungsverfassung werden geändertDie Verhältnisse haben sich nach Errichtung wesentlich verändert und die Änderung ist erforderlich, um die Stiftung anzupassen
§ 85 Abs. 3 BGBAlle übrigen SatzungsbestimmungenDie Änderung dient der Erfüllung des Stiftungszwecks

Als prägend gelten dabei regelmäßig die Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und über die Verwaltung des Grundstockvermögens (§ 85 Abs. 2 S. 2 BGB). Der Wechsel von der Versorgung einer Familie hin zur Förderung der Allgemeinheit ist keine Anpassung der Art und Weise, sondern ein anderer Zweck. Er fällt damit in die härteste Kategorie, also unter Absatz 1. Die allgemeine Mechanik der Satzungsänderung samt Auflösung behandelt der Schwesterbeitrag Satzung nachträglich ändern; hier geht es ausschließlich um den Sonderfall der Zweckänderung.

2. Welche Voraussetzungen verlangt § 85 BGB für eine Zweckänderung?

Genau zwei, und beide haben nichts mit den Wünschen der Familie zu tun. Nach § 85 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Stiftung durch Satzungsänderung ein anderer Zweck gegeben oder ihr Zweck erheblich beschränkt werden, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann (Nr. 1) oder wenn der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet (Nr. 2).

Fall 1: Der Zweck ist nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllbar

Das Gesetz nennt selbst ein Regelbeispiel. Die Voraussetzungen liegen insbesondere vor, wenn eine Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann (§ 85 Abs. 1 S. 2 BGB). Gemeint sind also Fälle wirtschaftlicher Erschöpfung oder tatsächlicher Unmöglichkeit. Bei einer Familienstiftung wäre das etwa denkbar, wenn der begünstigte Personenkreis vollständig weggefallen ist und die Satzung keinen Auffangkreis vorsieht.

Was hier nicht ausreicht: Die Erträge sind gestiegen, die Familie ist wirtschaftlich unabhängig geworden, die Destinatäre verzichten freiwillig, die steuerliche Gesamtsituation hat sich verändert oder der Stifter denkt heute anders über die Verwendung seines Vermögens. Ein Zweck, der weiterhin erfüllt werden kann, ist erfüllbar. Dass ihn niemand mehr braucht, ist rechtlich etwas anderes als dass er nicht mehr erreichbar ist. Genau an dieser Unterscheidung scheitern die meisten Anfragen.

Fall 2: Der Zweck gefährdet das Gemeinwohl

Diese Variante zielt auf Zwecke, die nach heutigem Verständnis nicht mehr tragbar sind. Sie kommt bei einer normal aufgesetzten Familienstiftung praktisch nicht in Betracht, weil die Versorgung von Angehörigen das Gemeinwohl nicht gefährdet. Sie ist im Gesetz vorgesehen, spielt für unsere Ausgangsfrage aber keine Rolle.

Die dritte Hürde: Der neue Zweck muss tragen

Selbst wenn einer der beiden Fälle vorliegt, ist die Sache nicht durch. Der Stiftungszweck kann nach Satz 1 nur geändert werden, wenn gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann (§ 85 Abs. 1 S. 3 BGB). Wer als neuen Zweck die Förderung von Bildung oder Wissenschaft vorsieht, muss also zeigen, dass die vorhandenen Erträge diesen Zweck auf Dauer tragen. Die Umwandlung ist damit nicht nur eine Zulässigkeits-, sondern auch eine Finanzierungsfrage. Welche Zwecke überhaupt als gemeinnützig anerkannt sind, zeigt der Beitrag Gemeinnützige Zwecke.

Die Öffnungsklausel im Stiftungsgeschäft

Es gibt einen zweiten Weg, und er ist der einzige, der in der Praxis regelmäßig trägt. Im Stiftungsgeschäft kann der Stifter Satzungsänderungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausschließen oder beschränken (§ 85 Abs. 4 S. 1 BGB). Er kann aber auch das Gegenteil tun: Satzungsänderungen durch Organe der Stiftung kann der Stifter im Stiftungsgeschäft auch abweichend von den Absätzen 1 bis 3 zulassen (§ 85 Abs. 4 S. 2 BGB). Solche Bestimmungen sind nur wirksam, wenn der Stifter Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung hinreichend bestimmt festlegt (§ 85 Abs. 4 S. 3 BGB).

Daraus folgen drei Dinge, die zusammengehören. Erstens muss die Ermächtigung im Stiftungsgeschäft stehen, also im Errichtungsdokument. Nachträglich lässt sich diese Tür nicht öffnen. Zweitens genügt eine pauschale Formel wie "der Vorstand kann die Satzung ändern" nicht; verlangt sind Inhalt und Ausmaß, also die konkrete Richtung der möglichen Änderung. Drittens, und hier ist Ehrlichkeit wichtiger als eine glatte Aussage: Ob eine solche Klausel einen vollständigen Wechsel von privatnützig zu gemeinnützig trägt, sagt der Gesetzeswortlaut nicht. Das ist eine offene Frage, die im Einzelfall mit der zuständigen Behörde geklärt werden muss, und keine gesicherte Rechtslage.

3. Wer muss zustimmen, und wie läuft das Verfahren?

Zwei Stellen, nacheinander und unabhängig voneinander: erst die Stiftungsaufsicht zivilrechtlich, dann das Finanzamt steuerlich. Beide prüfen nach unterschiedlichen Maßstäben, und keine ist an die Entscheidung der anderen gebunden.

Schritt 1: Beschluss des zuständigen Organs

Die Satzung kann durch den Vorstand oder ein anderes durch die Satzung dazu bestimmtes Stiftungsorgan geändert werden (§ 85a Abs. 1 S. 1 BGB). Wer beschlussbefugt ist, steht also in der Satzung selbst. Bei Familienstiftungen liegt die Zuständigkeit häufig beim Vorstand, manchmal beim Stiftungsrat oder Beirat, teils mit qualifizierten Mehrheiten oder einem Zustimmungsvorbehalt zugunsten des Stifters. Der erste Blick gehört deshalb immer in die eigene Satzung, nicht ins Gesetz.

Schritt 2: Genehmigung durch die Stiftungsbehörde

Der entscheidende Satz lautet: Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB). Das gilt für jede Satzungsänderung, nicht nur für die Zweckänderung. Ohne Genehmigung wird der Beschluss nicht wirksam, egal wie einstimmig er gefasst wurde.

Zwei Punkte gehören dazu, die in Ratgebern oft falsch dargestellt werden. Erstens enthält weder § 85 noch § 85a BGB eine Frist, innerhalb derer die Behörde entscheiden müsste. Wer eine Bearbeitungsdauer liest, liest keine gesetzliche Vorgabe, sondern eine Erfahrung. Zweitens kann die Behörde auch von sich aus tätig werden: Sie kann die Satzung nach § 85 ändern, wenn die Satzungsänderung notwendig ist und das zuständige Stiftungsorgan sie nicht rechtzeitig beschließt (§ 85a Abs. 2 BGB). Soll mit der Änderung der Sitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde verlegt werden, tritt deren Zustimmung hinzu (§ 85a Abs. 3 BGB). In der Praxis hat sich bewährt, den Antrag nicht kalt einzureichen, sondern vorab mit der Aufsicht zu sprechen; die Anforderungen an Begründung und Unterlagen variieren je Bundesland. Wie die Aufsicht arbeitet und was sie prüft, beschreibt der Beitrag Stiftungsaufsicht.

Schritt 3: Das Finanzamt entscheidet getrennt

Die zivilrechtliche Genehmigung sagt noch nichts über die Steuer. Für die Gemeinnützigkeit muss die neue Satzung eigene Anforderungen erfüllen: Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind, und die Satzung muss die in der Anlage 1 zur AO bezeichneten Festlegungen enthalten (§ 60 Abs. 1 AO). Hinzu kommt ein zeitlicher Maßstab, der in der Planung gern übersehen wird: Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums entsprechen (§ 60 Abs. 2 AO). Eine Umwandlung mitten im Jahr verschafft für dieses Jahr also nicht ohne Weiteres den Status.

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PrüfstelleMaßstabErgebnis
Zuständiges StiftungsorganDie eigene Satzung: Wer darf ändern, mit welcher Mehrheit, mit welchen ZustimmungsvorbehaltenÄnderungsbeschluss
Nach Landesrecht zuständige Behörde§ 85 BGB: Liegt einer der beiden Fälle des Abs. 1 S. 1 vor, ist der neue Zweck dauerhaft erfüllbar (Abs. 1 S. 3), greift eine Öffnungsklausel nach Abs. 4Genehmigung oder Ablehnung (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB)
Finanzamt§§ 55, 60, 61 AO: Selbstlosigkeit, Anforderungen an die Satzung samt Anlage 1, satzungsmäßige VermögensbindungSteuerliche Anerkennung als gemeinnützig oder Ablehnung

Der Merksatz für diesen Abschnitt: Die Aufsicht entscheidet, ob die Stiftung ihren Zweck ändern darf. Das Finanzamt entscheidet, ob der neue Zweck steuerlich begünstigt ist. Beides kann getrennt schiefgehen. Wie die steuerliche Anerkennung dokumentiert wird, erklärt der Beitrag Freistellungsbescheid.

4. Was passiert mit dem vorhandenen Vermögen?

Es bleibt bei der Stiftung, wechselt aber die Bindung: Ab Wirksamwerden darf es nur noch dem neuen, gemeinnützigen Zweck dienen. Es findet kein Eigentümerwechsel statt und keine Übertragung, aber die Familie verliert den wirtschaftlichen Zugriff auf die Erträge.

Die Selbstlosigkeit nach § 55 AO

Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden und weitere Voraussetzungen erfüllt sind (§ 55 Abs. 1 AO). Vier davon sind für eine ehemalige Familienstiftung entscheidend:

  • Mittelbindung (Nr. 1): Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Laufende Ausschüttungen an Angehörige, wie sie eine Familienstiftung kennzeichnen, sind damit außerhalb der engen Ausnahme des § 58 Nr. 6 AO nicht mehr möglich.
  • Keine Begünstigung Einzelner (Nr. 3): Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ein Vorstandsgehalt für ein Familienmitglied ist also nicht per se schädlich, eine überhöhte Vergütung schon.
  • Vermögensbindung (Nr. 4): Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Das ist der Grundsatz der Vermögensbindung, und er ist der eigentliche Riegel.
  • Zeitnahe Mittelverwendung (Nr. 5): Die Mittel sind grundsätzlich zeitnah zu verwenden, also spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren. Diese Pflicht gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 100.000 €.

Und eine Vorschrift, die den Unterschied zwischen Vereins- und Stiftungswelt markiert: Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen, gelten bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben sinngemäß (§ 55 Abs. 3 AO). Was bei einem Verein die Mitglieder sind, sind bei einer Stiftung also der Stifter und seine Erben. Für sie gilt die Mittelbindung genauso.

Die satzungsmäßige Vermögensbindung nach § 61 AO

Die Vermögensbindung ist nicht nur eine Verhaltensregel, sie muss schwarz auf weiß in der Satzung stehen. Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist (§ 61 Abs. 1 AO). In der Praxis heißt das: Die neue Satzung muss einen konkreten Anfallberechtigten oder einen konkret beschriebenen steuerbegünstigten Verwendungszweck benennen. "Das Vermögen fällt an die Familie des Stifters" wäre damit unvereinbar.

Der Vollständigkeit halber gehört das zivilrechtliche Gegenstück daneben: Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten, und der Stiftungszweck wird mit seinen Nutzungen erfüllt (§ 83c BGB). Beide Bindungen wirken nebeneinander, die eine gegenüber der Aufsicht, die andere gegenüber dem Finanzamt.

Was das konkret für die Familie bedeutet

Die nüchterne Bilanz einer gelungenen Umwandlung sieht so aus: Das Vermögen ist weiterhin in der Stiftung, es ist weiterhin dem Zugriff Dritter entzogen, und es wird weiterhin professionell verwaltet. Aber die Familie ist nicht mehr Nutznießer. Aus Destinatären werden im besten Fall Organmitglieder mit Gestaltungsrechten, im Regelfall aber Beteiligte ohne wirtschaftlichen Anspruch. Wer das aus steuerlichen Gründen erwägt, sollte die Rechnung offen zu Ende machen: Eine Familienstiftung zahlt auf ihre Erträge Körperschaftsteuer, kann aber die Familie versorgen. Eine gemeinnützige Stiftung zahlt insoweit keine, versorgt aber niemanden. Die Grundsatzabwägung zwischen beiden Modellen behandelt der Beitrag Gemeinnützig oder Familienstiftung.

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5. Geht auch eine teilweise Umwandlung, also gemeinnützig plus Versorgung der Familie?

Nein, jedenfalls nicht innerhalb einer einzigen Stiftung. Das Gemeinnützigkeitsrecht kennt keinen Status "zur Hälfte gemeinnützig". Eine Körperschaft ist steuerbegünstigt oder sie ist es nicht. Was es gibt, ist eine eng begrenzte Ausnahme, und die wird regelmäßig überschätzt.

Die Drittelregelung des § 58 Nr. 6 AO

Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren (§ 58 Nr. 6 AO). Vier Begrenzungen stecken in diesem einen Satz, und jede einzelne ist scharf:

  • Höchstens ein Drittel des Einkommens. Nicht des Vermögens, nicht der Erträge nach freier Definition, sondern des Einkommens im steuerlichen Sinn.
  • In angemessener Weise. Es geht um Unterhalt, nicht um Vermögensaufbau in der nächsten Generation.
  • Nur der Stifter und seine nächsten Angehörigen. Ein weit gefasster Destinatärenkreis über mehrere Generationen ist davon nicht gedeckt.
  • Es bleibt eine Unschädlichkeitsregel. Sie erlaubt eine Ausnahme, sie macht die Stiftung nicht teilweise privatnützig. Der satzungsmäßige Zweck muss vollständig gemeinnützig bleiben.

Wer die Drittelregelung als Konstruktionsprinzip einplant, baut auf einer Ausnahmevorschrift. In der Beratungspraxis ist sie ein Sicherheitsnetz für den Stifter, kein Versorgungsmodell für die Familie.

Warum die Aufspaltung in einer Stiftung nicht funktioniert

Denkbar wäre, in der Satzung zwei Zwecke nebeneinanderzustellen: Förderung der Allgemeinheit und Versorgung der Familie. Zivilrechtlich ist ein solcher Doppelzweck grundsätzlich möglich. Steuerlich scheitert er an § 55 Abs. 1 AO, weil die Förderung dann nicht mehr selbstlos geschieht, sowie an § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AO, weil sich die Vermögensbindung nicht auf einen privatnützigen Teil erstrecken kann. Deshalb führt der Weg nicht über eine Satzung, sondern über zwei Rechtsträger.

6. Welche Alternative bleibt, wenn die Umwandlung nicht durchgeht?

In den meisten Fällen die Doppelstiftung oder ein gemeinnütziger Rechtsträger neben der bestehenden Familienstiftung. Der Gedanke ist derselbe wie bei der Umwandlung, nur wird er nicht in einer Satzung erzwungen, sondern auf zwei Strukturen verteilt.

Die Doppelstiftung als Standardweg

Bei einer Doppelstiftung bestehen eine gemeinnützige und eine privatnützige Stiftung nebeneinander und sind typischerweise gemeinsam an demselben Unternehmen beteiligt, wobei Kapitalanteile und Stimmrechte unterschiedlich verteilt werden. Der gemeinnützige Teil trägt den Fördergedanken, der privatnützige Teil die Familienversorgung, und beide bleiben rechtlich sauber getrennt. Für unsere Ausgangsfrage ist der praktische Vorteil entscheidend: Die bestehende Familienstiftung bleibt, wie sie ist, und muss keine Zweckänderung nach § 85 Abs. 1 BGB begründen. Wie eine solche Kombination aufgebaut wird und wo ihre Grenzen liegen, zeigt der Beitrag Doppelstiftung.

Der Preis dafür ist Aufwand. Zwei Stiftungen bedeuten zwei Satzungen, zwei Organstrukturen, zwei Rechnungslegungen und zwei Ansprechpartner in der Aufsicht. Die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung liegt bei etwa 15.000 bis 50.000 € netto, die laufende Verwaltung beginnt bei rund 1.500 € pro Jahr. Für komplexe Strukturen mit mehreren Vehikeln gilt als Orientierung: wirtschaftlich sinnvoll wird das ab etwa 500.000 € Vermögen, unabhängig davon, dass eine rechtsfähige Stiftung in der Praxis schon ab etwa 100.000 € anerkannt wird.

Die kleineren Wege

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WegWas er leistetWo die Grenze liegt
Zweckänderung nach § 85 Abs. 1 BGBAus einer Stiftung wird tatsächlich eine gemeinnützige Stiftung, ohne neue StrukturNur bei Unerfüllbarkeit oder Gemeinwohlgefährdung, dazu Genehmigung nach § 85a Abs. 1 S. 2 BGB und getrennte Prüfung durch das Finanzamt
Öffnungsklausel nach § 85 Abs. 4 S. 2 BGBDer Stifter erlaubt Satzungsänderungen abweichend von den Absätzen 1 bis 3Muss im Stiftungsgeschäft stehen und Inhalt und Ausmaß hinreichend bestimmt festlegen (S. 3); die Reichweite bei einem vollständigen Wechsel ist offen
DoppelstiftungGemeinnütziger und privatnütziger Zweck bleiben getrennt und dauerhaft nebeneinander bestehenZwei vollständige Strukturen mit doppelten laufenden Kosten
Gemeinnütziger Rechtsträger neben der StiftungDer Fördergedanke bekommt ein eigenes Vehikel, die Familienstiftung bleibt unverändertZusätzlicher Verwaltungsaufwand; die Mittelweitergabe unterliegt eigenen Regeln (§ 58 Nr. 1 und Nr. 3 AO)
Spenden aus der FamilienstiftungFördert gemeinnützige Zwecke ohne jede StrukturänderungDie Familienstiftung bleibt privatnützig und wird nicht steuerbegünstigt; jede Zuwendung ist eine Einzelentscheidung

Der Merksatz für diesen Abschnitt: Wer gemeinnützig wirken will, braucht nicht zwingend eine gemeinnützige Stiftung. Er braucht ein Vehikel, das den Zweck trägt. Die bestehende Familienstiftung dafür umzubauen, ist der aufwendigste von mehreren Wegen und der einzige, der von einer behördlichen Genehmigung abhängt.

7. Kann eine gemeinnützige Stiftung wieder privatnützig werden?

Praktisch nicht. Diese Richtung ist strenger versperrt als die Hinrichtung, und zwar gleich doppelt: zivilrechtlich über § 85 BGB und steuerlich über die Vermögensbindung.

Die steuerliche Sperre

Der Kern steht in § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO: Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Der Wegfall des bisherigen Zwecks ist dabei ausdrücklich genannt, also genau der Fall, um den es bei einer Rückumwandlung ginge. Das Vermögen kann die Zweckbindung nicht verlassen.

Und wer es dennoch versucht, trifft auf die Rückwirkungsnorm. Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO nicht mehr entspricht, so gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend; Steuerbescheide können erlassen, aufgehoben oder geändert werden, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung entstanden sind (§ 61 Abs. 3 AO). Der Vorgang wirkt also nicht ab morgen, sondern rückwärts über einen Zeitraum von zehn Kalenderjahren. Das ist der Grund, warum die Rückumwandlung in der Beratung praktisch nie geprüft, sondern von vornherein abgeraten wird. Was den Status auch ohne Absicht kosten kann, behandelt der Beitrag Gemeinnützigkeit verlieren.

Die zivilrechtliche Sperre

Unabhängig davon gilt § 85 Abs. 1 BGB auch hier: Ein anderer Zweck darf der Stiftung nur gegeben werden, wenn der bisherige nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllbar ist oder das Gemeinwohl gefährdet. Ein gemeinnütziger Zweck gefährdet das Gemeinwohl nicht, und dass er nicht mehr erfüllbar wäre, lässt sich bei einer funktionierenden Stiftung kaum darlegen. Hinzu kommt die Genehmigungspflicht nach § 85a Abs. 1 S. 2 BGB. Es entspricht der Praxiserfahrung, dass eine Aufsichtsbehörde eine Änderung, die Vermögen aus dem Gemeinwohl herausführt, nicht genehmigen wird. Eine gesetzliche Regel, die das ausdrücklich verbietet, gibt es nicht; das Ergebnis folgt aus den Voraussetzungen des § 85 BGB.

Der Merksatz, den wir Mandanten vor jeder Errichtung mitgeben: Gemeinnützigkeit ist für das Vermögen eine Einbahnstraße. Man kann jederzeit hineinfahren, aber nicht wieder heraus.

Unser Fazit

Die nachträgliche Umwandlung einer Familienstiftung in eine gemeinnützige Stiftung ist rechtlich möglich, aber sie ist kein Gestaltungsinstrument, sondern ein Notbehelf des Gesetzes. § 85 Abs. 1 S. 1 BGB knüpft die Zweckänderung an zwei Ausnahmelagen, und der nachvollziehbare Wunsch einer Familie, das Vermögen künftig anders einzusetzen, gehört nicht dazu. Wo der bisherige Zweck weiterhin erfüllbar ist, fehlt die Rechtsgrundlage, unabhängig davon, wie einig sich alle Beteiligten sind.

Kommt eine Änderung dennoch in Betracht, etwa über eine ausreichend bestimmte Öffnungsklausel im Stiftungsgeschäft nach § 85 Abs. 4 S. 2 und 3 BGB, folgen zwei getrennte Verfahren: die Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB) und danach die eigenständige Prüfung durch das Finanzamt an §§ 55, 60 und 61 AO. Fristen nennt das Gesetz für keinen der beiden Schritte, und einen Automatismus zwischen ihnen gibt es nicht.

Wirtschaftlich entscheidend ist die Konsequenz für das Vermögen. Mit dem Wirksamwerden greift die Selbstlosigkeit nach § 55 AO samt satzungsmäßiger Vermögensbindung nach § 61 Abs. 1 AO, und diese Bindung ist endgültig; eine nachträgliche Lockerung wirkt über zehn Kalenderjahre zurück (§ 61 Abs. 3 AO). Wer beides will, gemeinnützige Wirkung und Familienversorgung, kommt deshalb in aller Regel nicht über eine Umwandlung, sondern über zwei getrennte Rechtsträger. Genau das ist der Grund, warum die Doppelstiftung in der Praxis so viel häufiger vorkommt als die Zweckänderung.

Alle Grundlagen zu Gemeinnützige Stiftung bündelt der Leitartikel Gemeinnützige Stiftung: Was ist sie, welche Zwecke gelten und welche Pflichten hat sie?, weitere Beiträge findest du im Bereich Gemeinnützige Stiftung.

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Häufige Fragen

Nur, wenn die Satzung das so vorsieht. Zuständig für den Änderungsbeschluss ist der Vorstand oder ein anderes durch die Satzung dazu bestimmtes Organ (§ 85a Abs. 1 S. 1 BGB). Ein gesetzliches Zustimmungsrecht des lebenden Stifters kennt das BGB nicht. Viele Satzungen räumen ihm aber ausdrücklich einen Zustimmungsvorbehalt ein, deshalb gehört der erste Blick in die eigene Urkunde.

Er kann Satzungsänderungen durch Organe der Stiftung im Stiftungsgeschäft auch abweichend von den Absätzen 1 bis 3 zulassen (§ 85 Abs. 4 S. 2 BGB). Wirksam ist das nur, wenn er Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung hinreichend bestimmt festlegt (§ 85 Abs. 4 S. 3 BGB). Ob eine solche Klausel einen vollständigen Wechsel zur Gemeinnützigkeit trägt, ist offen und mit der Aufsicht vorab zu klären.

Das Gesetz nennt keine Frist. Weder § 85 BGB noch § 85a BGB geben der Behörde eine Bearbeitungszeit vor, und es gibt keinen Zeitpunkt, ab dem eine Genehmigung als erteilt gilt. Die Dauer hängt vom Bundesland, von der Qualität der Begründung und von der Vollständigkeit der Unterlagen ab. Ein Vorgespräch mit der zuständigen Behörde ist deshalb Praxisstandard.

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Erbersatzsteuer knüpft an das Vermögen einer Familienstiftung in Zeitabständen von je 30 Jahren an (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Ob eine Stiftung nach einer Zweckänderung noch unter diese Anknüpfung fällt, ist eine Frage des Einzelfalls und der konkreten Satzungsfassung. Sie gehört vor der Umwandlung mit dem Finanzamt geklärt, nicht danach.

Ihre Ansprüche entfallen mit dem Wirksamwerden der neuen Satzung, soweit sie nicht ausnahmsweise von § 58 Nr. 6 AO gedeckt sind. Mittel dürfen dann nur noch für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO), und diese Bindung gilt bei Stiftungen sinngemäß auch für den Stifter und seine Erben (§ 55 Abs. 3 AO). Eine gesetzliche Entschädigung für wegfallende Begünstigungen ist nicht vorgesehen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Begriff und Rechtsnatur der Stiftung als mitgliederlose juristische Person: § 80 Abs. 1 BGB; Erhaltung des Grundstockvermögens und Zweckerfüllung aus den Nutzungen: § 83c BGB
  • Voraussetzungen für Satzungsänderungen: § 85 BGB, insbesondere Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 (Unerfüllbarkeit, Gemeinwohlgefährdung), Abs. 1 S. 2 (Regelbeispiel fehlender Mittel), Abs. 1 S. 3 (dauerhafte Erfüllbarkeit des neuen Zwecks), Abs. 1 S. 4 (Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung), Abs. 2 (wesentlich veränderte Verhältnisse, prägende Bestimmungen), Abs. 3 (übrige Bestimmungen), Abs. 4 (Ausschluss, Beschränkung und Öffnungsklausel im Stiftungsgeschäft)
  • Verfahren bei Satzungsänderungen: § 85a BGB, insbesondere Abs. 1 S. 1 (zuständiges Organ), Abs. 1 S. 2 (Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde), Abs. 2 (Änderung durch die Behörde), Abs. 3 (Sitzverlegung)
  • Selbstlosigkeit: § 55 AO, insbesondere Abs. 1 Nr. 1 (Mittelbindung), Nr. 3 (keine Begünstigung durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen), Nr. 4 (Grundsatz der Vermögensbindung), Nr. 5 (zeitnahe Mittelverwendung binnen zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren, Ausnahme bis 100.000 € Jahreseinnahmen) sowie Abs. 3 (sinngemäße Geltung für Stifter und ihre Erben)
  • Steuerlich unschädliche Betätigungen: § 58 Nr. 6 AO (höchstens ein Drittel des Einkommens für den angemessenen Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen), § 58 Nr. 1 und Nr. 3 AO (Mittelweitergabe und Vermögensausstattung)
  • Anforderungen an die Satzung: § 60 Abs. 1 AO (Bestimmtheit, Festlegungen der Anlage 1 zur AO), § 60 Abs. 2 AO (Erfordernisse während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums)
  • Satzungsmäßige Vermögensbindung: § 61 Abs. 1 AO (Bestimmtheit des Verwendungszwecks), § 61 Abs. 3 AO (nachträgliche Änderung gilt von Anfang an als nicht ausreichend, Änderung von Steuerbescheiden der letzten zehn Kalenderjahre i. V. m. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO)
  • Erbersatzsteuer im 30-Jahres-Rhythmus bei Familienstiftungen: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
  • Stiftungsrecht bundeseinheitlich seit 1.7.2023, §§ 80 ff. BGB
  • Praxiswerte (Kosten der Errichtung und der laufenden Verwaltung, Anerkennungsschwelle, Wirtschaftlichkeitsschwelle für komplexe Strukturen, Ablauf des Vorgesprächs mit der Stiftungsaufsicht) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Gesetzestexte abgerufen am 3. September 2026. Stand: September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.

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Sascha Drache, Gründer von Ratgeber Stiftung, im Düsseldorfer Büro
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