Thesaurierung heißt, Erträge in der Stiftung zu belassen, statt sie an Destinatäre auszuschütten. Dann bleibt es bei einer einzigen Besteuerungsebene: 15 % Körperschaftsteuer (bis 2027, danach jährlich ein Prozentpunkt weniger, ab 2032 10 %) plus Solidaritätszuschlag, nach einem Freibetrag von 5.000 € (§ 24 KStG). Die zweite Ebene beim Empfänger nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG entsteht erst mit der Ausschüttung.
Über den Steuervorteil der Familienstiftung wird meistens auf der falschen Ebene diskutiert. Nicht der Körperschaftsteuersatz macht den Unterschied, sondern die Entscheidung darüber, ob Geld die Stiftung verlässt. Dieser Beitrag zeigt, wie groß dieser Effekt tatsächlich ist, wie weit du ihn ausreizen darfst und wo er in eine Aufsichts- oder Gemeinnützigkeitsfrage kippt.
Das Wichtigste in Kürze
- Thesaurieren heißt einbehalten: Erträge bleiben in der Stiftung und erhöhen ihr Vermögen, statt an die Begünstigten zu fließen. Die Familienstiftung zahlt darauf 15 % Körperschaftsteuer (bis 2027, ab 2032 10 %) plus Solidaritätszuschlag, nach 5.000 € Freibetrag (§ 24 KStG).
- Die zweite Ebene entsteht erst beim Fließen: Leistungen einer nicht steuerbefreiten Vermögensmasse sind beim Empfänger Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Ohne Ausschüttung fällt diese Steuer schlicht nicht an. Das ist der eigentliche Hebel, nicht der Satz selbst.
- Der Zweck setzt die Grenze: Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen (§ 83c Abs. 1 S. 2 BGB). Wer dauerhaft nur Kapital vermehrt, riskiert Beanstandungen der Stiftungsaufsicht.
- Bei Gemeinnützigkeit gelten harte Fristen: Mittel sind spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 AO), soweit sie nicht in eine Rücklage nach § 62 AO fließen. Ausnahme: Einnahmen bis 100.000 € im Jahr (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO).
- Der Effekt wächst mit der Zeit, die Steuerlast am Ende auch: Über Jahrzehnte macht die gestundete zweite Ebene einen siebenstelligen Unterschied. Gleichzeitig vergrößert jedes thesaurierte Jahr die Bemessungsgrundlage der Erbersatzsteuer alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
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1. Was bedeutet Thesaurierung in der Stiftung konkret?
Thesaurierung bedeutet, dass die Stiftung ihre Erträge einbehält und wieder anlegt, statt sie an ihre Begünstigten auszukehren. Der Begriff stammt aus dem Gesellschaftsrecht, wo eine GmbH Gewinne stehen lässt, statt sie an die Gesellschafter auszuschütten. In der Stiftung gilt dasselbe Prinzip: Mieteinnahmen, Dividenden und Zinsen laufen auf, werden auf Stiftungsebene versteuert und fließen anschließend in neue Anlagen, in die Tilgung von Darlehen oder in die Rücklagen.
Der Unterschied zur Ausschüttung in einem Satz
Bei der Ausschüttung verlässt Geld die Struktur und wird beim Empfänger ein zweites Mal besteuert. Bei der Thesaurierung bleibt es drin und arbeitet weiter. Beides kann richtig sein: Wer laufend Geld zum Leben braucht, muss ausschütten. Wer über Generationen aufbauen will, thesauriert. Die steuerliche Seite der Auszahlung behandelt der Beitrag Ausschüttung aus der Stiftung: Steuern.
Wo das thesaurierte Geld landet
Einbehaltene Erträge werden nicht automatisch Grundstockvermögen. Sie landen zunächst im freien Vermögen der Stiftung und bleiben dort für den Zweck verfügbar. Erst eine ausdrückliche Zuführung macht sie zum Grundstock, der ungeschmälert zu erhalten ist (§ 83c Abs. 1 S. 1 BGB). Das ist keine Formalie, sondern entscheidet über die Handlungsfähigkeit deines Nachfolgers. Die Abgrenzung steht im Beitrag Grundstockvermögen vs. freies Vermögen.
Abgrenzung zur Thesaurierung in der Tochtergesellschaft
Häufig verwechselt werden zwei Ebenen. Hält die Stiftung eine operative GmbH, kann schon die GmbH ihre Gewinne einbehalten: rund 30 % Unternehmenssteuer statt rund 47 % bei der Weiterleitung ins Privatvermögen. Dieser Beitrag behandelt die Ebene darüber, also die Stiftung selbst. Die Unternehmensebene beschreibt der Beitrag Gewinne über die Stiftung optimieren.
2. Warum ist die Thesaurierung der eigentliche Steuervorteil der Familienstiftung?
Weil sie die zweite Besteuerungsebene nicht senkt, sondern vermeidet, solange nichts ausgeschüttet wird. Die Familienstiftung ist ein eigenes Steuersubjekt: Ihre Erträge werden mit 15 % Körperschaftsteuer (bis 2027, ab 2032 10 %) plus Solidaritätszuschlag belastet, nach einem Freibetrag von 5.000 € (§ 24 KStG). Bei rein vermögensverwaltender Tätigkeit fällt keine Gewerbesteuer an. Damit endet die Besteuerung, wenn das Geld drin bleibt.
Die zweite Ebene und wann sie entsteht
Zahlt die Stiftung dagegen aus, greift beim Empfänger eine eigene Steuer. Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Vermögensmasse, die Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbar sind, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Auf den ausgezahlten Betrag fällt damit die Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag an. Sie ist nicht ermäßigt, sie entsteht schlicht nicht, solange keine Leistung fließt.
Der Merksatz für diesen Abschnitt: Die Familienstiftung spart keine Steuer, sie verschiebt eine. Aber sie verschiebt sie so lange, wie du willst, und das gestundete Geld arbeitet in der Zwischenzeit weiter.
Warum das ein anderer Vorteil ist als der Steuersatz
Die 15 % Körperschaftsteuer (bis 2027, ab 2032 10 %) allein tragen keine Struktur, deren Errichtung 15.000 bis 50.000 € netto kostet und die laufend ab etwa 1.500 € pro Jahr verursacht. Eine GmbH liegt mit Körperschaft- und Gewerbesteuer bei rund 30 %. Der Unterschied zur Stiftung entsteht erst in der Zeitachse: Bei der GmbH steht am Ende ein Gesellschafter, der irgendwann ausschüttet oder verkauft. Bei der Stiftung gibt es diesen Endpunkt nicht, weil es weder Anteile noch Anteilseigner gibt. Was einmal thesauriert ist, kann für immer thesauriert bleiben.
3. Wie viel bleibt bei thesaurierten Erträgen tatsächlich in der Stiftung?
Bei rein vermögensverwaltenden Erträgen bleiben nach Steuern rund 85 % in der Stiftung; wird ausgeschüttet, kommen beim Destinatär nur rund 62 % des ursprünglichen Ertrags an.
Modellrechnung, Familienstiftung mit 120.000 € Jahresertrag aus Vermietung und Kapitalanlage (rein vermögensverwaltend):
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| Schritt | Thesaurierung | Volle Ausschüttung |
|---|---|---|
| Ertrag der Stiftung | 120.000 € | 120.000 € |
| abzüglich Freibetrag (§ 24 KStG) | 5.000 € | 5.000 € |
| Körperschaftsteuer 15 % (bis 2027, ab 2032 10 %) auf 115.000 € | 17.250 € | 17.250 € |
| Solidaritätszuschlag 5,5 % auf die KSt | 949 € | 949 € |
| Nach Steuern auf Stiftungsebene | 101.801 € | 101.801 € |
| Abgeltungsteuer 25 % plus Soli beim Destinatär | entfällt | 26.850 € |
| Am Ende verfügbar | 101.801 € in der Stiftung | 74.951 € beim Destinatär |
| Gesamtbelastung | rund 15,2 % | rund 37,5 % |
Die Differenz von rund 26.850 € pro Jahr ist keine gesparte, sondern eine gestundete Steuer. Genau darin liegt der Wert: Dieser Betrag bleibt investiert, statt abgeführt zu werden.
Nicht jeder Ertrag wird gleich behandelt
Die 15-Prozent-Linie gilt für die laufenden Erträge einer vermögensverwaltenden Stiftung. Bei Beteiligungserträgen liegt sie deutlich darunter, bei gewerblicher Tätigkeit darüber.
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| Ertragsart in der Familienstiftung | Steuerliche Behandlung |
|---|---|
| Dividenden und Kursgewinne aus Beteiligungen ab 10 % | 95 % steuerfrei nach § 8b KStG; effektiv 0,75 % bei sauberer Trennung von Vorstand und GmbH-Geschäftsführung, 1,5 % bei Personenidentität |
| Aktiendividenden und Kursgewinne aus Streubesitz unter 10 % | 15 % Körperschaftsteuer |
| Mieteinnahmen aus vermögensverwaltender Vermietung | 15 % Körperschaftsteuer (bis 2027, ab 2032 10 %), keine Gewerbesteuer |
| Zinsen aus Bankguthaben | 15 % Körperschaftsteuer |
| Erträge aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb | 15 % Körperschaftsteuer (bis 2027, ab 2032 10 %) plus Gewerbesteuer, zusammen rund 30 % |
Die Konsequenz: Je stärker der Ertrag über Beteiligungen läuft, desto größer der Effekt, weil dann bis zu 99 % des Zuflusses in der Struktur bleiben. Je näher die Tätigkeit an einem Gewerbebetrieb liegt, desto kleiner wird er. Einzelheiten im Beitrag Kapitalerträge in der Stiftung.
4. Wie weit darf eine Familienstiftung thesaurieren?
Steuerlich gibt es für die Familienstiftung keine Obergrenze, stiftungsrechtlich schon. Anders als bei der gemeinnützigen Stiftung kennt das Steuerrecht für die privatnützige Stiftung keine Frist, innerhalb derer Erträge verwendet werden müssten. Die Grenze kommt von einer anderen Seite.
Der Stiftungszweck muss erfüllt werden
Das Gesetz formuliert es klar: Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten, und der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen (§ 83c Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB). Der Zweck ist damit keine Absichtserklärung, sondern der gesetzliche Verwendungsauftrag für die Erträge. Eine Stiftung, deren Satzung die Versorgung der Familie vorsieht, die aber über Jahre nichts an ihre Destinatäre leistet, bewegt sich außerhalb dessen, wofür sie anerkannt wurde. Erträge, Spenden und Zustiftungen sind für den Stiftungszweck bestimmt, nicht für die reine Kapitalvermehrung.
Wie sich das in der Praxis lösen lässt
Der Konflikt ist meist kein echter, sondern ein Formulierungsproblem in der Satzung. Drei Ansätze haben sich bewährt:
- Den Zweck breit genug fassen: Wer neben der Versorgung der Familie auch den Erhalt und die Mehrung des Stiftungsvermögens als Zweck aufnimmt, hat für Thesaurierungsphasen eine satzungsmäßige Grundlage. Dazu der Beitrag Stiftungszweck.
- Aufbauphasen in der Satzung vorsehen: Eine Klausel, die in den ersten Jahren nach Errichtung oder nach größeren Zustiftungen ausdrücklich die volle Rücklagenbildung erlaubt, nimmt der Diskussion mit der Aufsicht die Grundlage.
- Zweckerfüllung dokumentieren, auch in kleinem Umfang: Ausbildungszuschüsse oder gezielte Einzelleistungen an Destinatäre erfüllen den Zweck sichtbar, ohne den Thesaurierungseffekt nennenswert zu schmälern. Entscheidend ist, dass die Beschlüsse protokolliert sind.
Der Merksatz dazu: Die Familienstiftung darf fast alles einbehalten, aber sie darf ihren Zweck dabei nicht vergessen. Wer beides will, regelt es in der Satzung, nicht im Nachhinein.
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Stiftungs-Check starten5. Welche Grenzen gelten für die gemeinnützige Stiftung?
Bei der gemeinnützigen Stiftung ist die Thesaurierung der Ausnahmefall. Sie muss ihre Mittel vorbehaltlich des § 62 grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 AO). Zeitnah heißt: spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 AO). Als Verwendung zählt auch die Anschaffung von Vermögensgegenständen, die den satzungsmäßigen Zwecken dienen (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 AO).
Die Ausnahme für kleine Körperschaften
Eine wichtige Erleichterung steht im vierten Satz derselben Vorschrift: Satz 1 gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 100.000 € (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO). Für kleinere gemeinnützige Stiftungen entfällt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung damit vollständig; der Zweck muss weiterhin verfolgt werden.
Die Rücklagen nach § 62 AO
Für alle anderen ist § 62 AO das Instrument, mit dem sich Mittel legal ansparen lassen. Vier Rücklagenarten stehen zur Verfügung:
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| Rücklage | Norm | Umfang |
|---|---|---|
| Zweckrücklage | § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO | Soweit erforderlich, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen. Setzt ein konkretes Vorhaben und einen Zeitrahmen voraus. |
| Wiederbeschaffungsrücklage | § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO | Für den Ersatz von Wirtschaftsgütern, orientiert an der regulären Abschreibung des zu ersetzenden Guts. |
| Freie Rücklage | § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO | Ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel. Ein in einem Jahr nicht ausgeschöpfter Betrag kann in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden. |
| Beteiligungsrücklage | § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO | Zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften. Der Betrag mindert die freie Rücklage. |
Zwei Regeln werden dabei regelmäßig übersehen. Erstens sind die Rücklagen nach den Nummern 1, 2 und 4 unverzüglich aufzulösen, sobald der Grund für ihre Bildung entfallen ist (§ 62 Abs. 2 AO); nur die freie Rücklage darf dauerhaft bestehen bleiben. Zweitens unterliegen manche Zuwendungen von vornherein nicht der zeitnahen Mittelverwendung, etwa solche von Todes wegen ohne Verwendungsbestimmung oder solche, bei denen der Zuwendende ausdrücklich die Ausstattung mit Vermögen bestimmt (§ 62 Abs. 3 AO).
Die Aufbauphase nach der Errichtung
Neu errichtete gemeinnützige Stiftungen haben zusätzlich Luft: Im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren dürfen sie Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen (§ 62 Abs. 4 AO). Vier Jahre also, in denen der Kapitalaufbau Vorrang haben darf. Die Frist behandelt der Beitrag Zeitnahe Mittelverwendung, die Rücklagenmechanik der Beitrag Rücklagen in der Stiftung.
6. Wie wirkt sich die Thesaurierung über 10, 20 und 30 Jahre aus?
Der Effekt ist im ersten Jahr klein und wird über Jahrzehnte groß, weil die gestundete zweite Steuerebene selbst wieder Erträge erwirtschaftet.
Modellrechnung, Familienstiftung mit 3 Mio. € Vermögen, 4 % Bruttoertrag pro Jahr, vollständige Wiederanlage:
- Bei Thesaurierung bleiben nach 15 % Körperschaftsteuer (bis 2027, ab 2032 10 %) plus Soli rund 3,37 % Nettorendite pro Jahr in der Stiftung.
- Bei jährlich voller Ausschüttung und privater Wiederanlage bleiben nach der zusätzlichen Abgeltungsteuer rund 2,48 % pro Jahr.
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| Nach | Vermögen bei Thesaurierung | Vermögen bei jährlicher Ausschüttung und privater Wiederanlage | Unterschied |
|---|---|---|---|
| 10 Jahren | rund 4,18 Mio. € | rund 3,83 Mio. € | rund 350.000 € |
| 20 Jahren | rund 5,82 Mio. € | rund 4,90 Mio. € | rund 920.000 € |
| 30 Jahren | rund 8,11 Mio. € | rund 6,26 Mio. € | rund 1,85 Mio. € |
Der Abstand von knapp 0,9 Prozentpunkten Nettorendite klingt unspektakulär und ist nach dreißig Jahren fast zwei Millionen Euro wert. Kein Trick, sondern Zinseszins auf einen Betrag, der sonst jährlich abgeflossen wäre.
Die ehrliche Gegenrechnung: Erbersatzsteuer
Wer thesauriert, baut nicht nur Vermögen auf, sondern auch die Bemessungsgrundlage einer Steuer, die in festem Rhythmus kommt. Der Erbersatzsteuer unterliegt das Vermögen einer Familienstiftung in Zeitabständen von je 30 Jahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), abzüglich eines doppelten Freibetrags von 800.000 €. Im Modell oben trifft sie nach dreißig Jahren also rund 8,11 Mio. € statt eines kleineren Betrags. Der Vorteil verschwindet dadurch nicht, weil die Erbersatzsteuer nur alle drei Jahrzehnte anfällt, die Abgeltungsteuer dagegen jedes Jahr. Wer langfristig plant, braucht aber beides in derselben Rechnung. Details im Beitrag Erbersatzsteuer.
Wann sich der Aufwand rechnet
Anerkannt wird eine rechtsfähige Stiftung in der Praxis ab etwa 100.000 € Vermögen, je nach Bundesland erst ab 250.000 €; wirtschaftlich trägt sie sich ab etwa 150.000 bis 200.000 €. Für den Thesaurierungseffekt allein liegt die Schwelle höher: Der gestundete Steuerbetrag muss die laufenden Kosten ab rund 1.500 € pro Jahr spürbar übersteigen. Darunter ist die Stiftung eine Nachfolgeentscheidung, keine Steuerentscheidung.
7. Welche Fehler kosten bei der Thesaurierung am meisten?
- Den Zweck über Jahre nicht bedienen: Wer ausschließlich ansammelt, liefert der Stiftungsaufsicht ein Argument und bei einer gemeinnützigen Stiftung die Grundlage für den Entzug der Gemeinnützigkeit. Eine dokumentierte, auch kleine Zweckerfüllung pro Jahr entschärft die Diskussion.
- Die zeitnahe Mittelverwendung erst bei der Prüfung entdecken: Die Zweijahresfrist des § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 AO läuft ab Zufluss, nicht ab Beschluss. Wer Mittel ohne Rücklagenbeschluss stehen lässt, hat sie am Ende des zweiten Folgejahres unzulässig angesammelt.
- Rücklagen bilden, ohne sie zu beschließen: Eine Rücklage entsteht nicht dadurch, dass Geld auf dem Konto liegt. Es braucht einen Beschluss, die Zuordnung zu einer der Nummern des § 62 Abs. 1 AO und bei der Zweckrücklage ein konkretes Vorhaben mit Zeitrahmen. Entfällt der Grund, sind die Rücklagen nach Nr. 1, 2 und 4 unverzüglich aufzulösen (§ 62 Abs. 2 AO).
- Sich in die Gewerblichkeit thesaurieren: Wer die einbehaltenen Mittel in immer aktivere Tätigkeiten steckt, kippt in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dann steigt die Belastung von 15 % (bis 2027, ab 2032 10 %) auf rund 30 % und der Thesaurierungsvorteil halbiert sich.
- Personenidentität bei Beteiligungserträgen: Ist der Stifter zugleich Stiftungsvorstand und Geschäftsführer der operativen GmbH, droht die Betriebsaufspaltung. Die effektive Last auf Beteiligungserträge steigt von 0,75 % auf 1,5 %, und die Stiftung wird gewerblich. Mindestens zwei verschiedene Personen einbinden.
- Nur auf die Steuer schauen: Eine Stiftung, die dreißig Jahre nichts ausschüttet, produziert in der Familie Erwartungsdruck. Wer den Destinatären nicht erklärt, warum thesauriert wird, verlagert den Konflikt in den Vorstand.
Welche Anlageformen den Thesaurierungseffekt verstärken, erklärt der Beitrag Steuerschonend investieren.
Unser Fazit
Der Steuervorteil der Familienstiftung liegt nicht im Satz, sondern in der Entscheidung, Geld nicht zu bewegen. 15 % Körperschaftsteuer (bis 2027, ab 2032 10 %) plus Solidaritätszuschlag nach 5.000 € Freibetrag sind für sich genommen ein moderater Vorteil. Erst weil die zweite Ebene nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG nur bei einer Ausschüttung entsteht und die Stiftung mangels Anteilseigner nie zu einer solchen gezwungen ist, wird daraus ein dauerhafter Effekt: im Modell nach dreißig Jahren fast zwei Millionen Euro.
Der Preis gehört ehrlich dazu. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen zu erfüllen (§ 83c Abs. 1 S. 2 BGB), die gemeinnützige Stiftung muss ihre Mittel innerhalb von zwei Jahren nach Zufluss verwenden, soweit sie nicht in eine Rücklage nach § 62 AO fließen, und alle 30 Jahre trifft die Erbersatzsteuer ein Vermögen, das die Thesaurierung vergrößert hat. Wer diese drei Punkte in der Satzung, in der Buchführung und in der Familie geregelt hat, nutzt einen der wenigen Steuereffekte, die mit der Zeit größer statt kleiner werden.
Alle Grundlagen zu Steuern bündelt der Leitartikel Stiftung und Steuern: Welche Steuern zahlt eine Stiftung, und wann sind Begünstigungen möglich?, weitere Beiträge findest du im Bereich Steuern.
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Häufige Fragen
Muss eine Familienstiftung überhaupt etwas an ihre Destinatäre auszahlen?
Steuerlich nein, stiftungsrechtlich in aller Regel ja. Es gibt für die privatnützige Stiftung keine steuerliche Ausschüttungspflicht. Der Stiftungszweck ist aber mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen (§ 83c Abs. 1 S. 2 BGB). Sieht die Satzung die Versorgung der Familie vor, muss diese über die Jahre auch tatsächlich stattfinden.
Wie hoch ist die Steuer auf thesaurierte Erträge in der Familienstiftung genau?
15 % Körperschaftsteuer (bis 2027, danach jährlich ein Prozentpunkt weniger, ab 2032 10 %) plus 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer, nach einem Freibetrag von 5.000 € (§ 24 KStG). Bei rein vermögensverwaltender Tätigkeit kommt keine Gewerbesteuer hinzu. Bei Beteiligungserträgen ab 10 % greift zusätzlich das Schachtelprivileg des § 8b KStG mit einer effektiven Last von 0,75 % bis 1,5 %.
Darf eine gemeinnützige Stiftung Erträge dauerhaft ansparen?
Nur im Rahmen der Rücklagen. Ohne Rücklagenbeschluss sind Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 AO). Dauerhaft bestehen bleiben darf nur die freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO; die übrigen Rücklagen sind aufzulösen, sobald ihr Grund entfallen ist (§ 62 Abs. 2 AO).
Erhöht die Thesaurierung die Erbersatzsteuer?
Ja, weil sie das Vermögen vergrößert, das der Erbersatzsteuer alle 30 Jahre unterliegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Der Freibetrag beträgt 800.000 €. Der Effekt hebt den Thesaurierungsvorteil nicht auf, weil er nur alle drei Jahrzehnte anfällt, gehört aber in jede Langfristrechnung.
Werden thesaurierte Erträge automatisch Teil des Grundstockvermögens?
Nein. Einbehaltene Erträge fließen zunächst in das freie Vermögen der Stiftung und bleiben für die Zweckerfüllung verfügbar. Zum ungeschmälert zu erhaltenden Grundstockvermögen (§ 83c Abs. 1 S. 1 BGB) werden sie erst durch eine ausdrückliche Zuführung. Diese Entscheidung ist praktisch kaum umkehrbar und sollte bewusst getroffen werden.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Zeitnahe Mittelverwendung, Zweijahresfrist und Ausnahme für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 100.000 €: § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 bis 4 AO
- Rücklagen und Vermögensbildung: § 62 AO, insbesondere Abs. 1 Nr. 1 (Zweckrücklage), Nr. 2 (Wiederbeschaffung), Nr. 3 (freie Rücklage: ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel), Nr. 4 (Beteiligungsrücklage), Abs. 2 (Auflösungspflicht), Abs. 3 (nicht zeitnah zu verwendende Zuwendungen), Abs. 4 (Errichtungsjahr und drei Folgejahre)
- Leistungen einer nicht steuerbefreiten Vermögensmasse als Einkünfte aus Kapitalvermögen: § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG
- Erhaltung des Grundstockvermögens und Zweckerfüllung aus den Nutzungen: § 83c Abs. 1 BGB; Verbrauchsmöglichkeit durch Satzung: § 83c Abs. 2 BGB; Stiftungsrecht bundeseinheitlich seit 1.7.2023, §§ 80 ff. BGB
- Körperschaftsteuersatz 15 % (bis 2027, ab 2032 10 %) und Freibetrag 5.000 € für Familienstiftungen: § 24 KStG; Schachtelprivileg für Beteiligungserträge: § 8b KStG
- Erbersatzsteuer im 30-Jahres-Rhythmus: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
- Praxiswerte und Ertragsarten-Übersicht (effektive Belastung 0,75 % bzw. 1,5 % bei Beteiligungserträgen, 15 % auf laufende Erträge, rund 30 % bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, Kosten der Errichtung und laufenden Verwaltung, Anerkennungs- und Tragfähigkeitsschwellen) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Die Modellrechnungen in den Abschnitten 3 und 6 sind eigene Berechnungen auf Basis dieser Sätze. Gesetzestexte abgerufen am 1. September 2026. Stand: September 2026.