Stiftungssatzung: Was muss in die Satzung, und welche Formulierungen werden später teuer?

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Thomas Bourdon, Rechtsanwalt · Lesezeit: 14 Min.
Stiftungssatzung: Was muss in die Satzung, und welche Formulierungen werden später teuer?

Eine Stiftungssatzung muss nach § 81 Abs. 1 BGB mindestens Zweck, Name, Sitz und die Bildung des Vorstands regeln; in der Praxis kommen Vermögensausstattung, Ertragsverwendung, Begünstigtenkreis und Anfallsregelung dazu. Ein Muster zum Ausfüllen bieten wir bewusst nicht an: Eine falsche Begünstigten-Klausel kann bei 2 Mio. € Stiftungsvermögen rund 594.000 € Schenkungsteuer auslösen.

Wer nach einem Muster für die Stiftungssatzung sucht, will meistens dasselbe: einen Anhaltspunkt, wie so ein Dokument aussieht und was hineingehört. Den bekommst du hier, nur eben nicht als Download zum Ausfüllen. Der Grund: Die Satzung ist das einzige Dokument der Stiftung, das sich später kaum noch korrigieren lässt.

Es geht deshalb um die Pflichtinhalte mit ihrer Begründung, um die Formulierungen, die in der Praxis teuer werden, und darum, wie eine tragfähige Satzung entsteht. Wie der Weg zur fertigen Stiftung insgesamt abläuft, beschreibt der Beitrag Stiftung gründen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gesetzlicher Mindestinhalt: Zweck, Name, Sitz und Bildung des Vorstands (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB), dazu die Widmung eines Vermögens (Nr. 2). Bei einer Verbrauchsstiftung zusätzlich die Zeit und der Verbrauchsplan (§ 81 Abs. 2 BGB).
  • Praxis-Pflichtprogramm: fünf Blöcke – Name und Sitz, Zweck, Vermögensausstattung, Organisationsstruktur, Ertragsverwendung samt Anfallsregelung.
  • Kein Muster zum Download: Jede Stiftungsaufsicht prüft nach Landesrecht mit eigener Praxis, und nach der Anerkennung ist die Satzung praktisch unveränderbar. Ein kopierter Text erzeugt genau dort Risiken, wo es später keinen günstigen Rückweg gibt.
  • Teuerste Falle: ein zu eng gefasster Begünstigtenkreis. Die nachträgliche Erweiterung wertet die Finanzverwaltung wie eine Neugründung: bei 2 Mio. € Vermögen rund 594.000 € Schenkungsteuer plus Neustart der 30-Jahres-Frist.
  • Flexibilität entsteht vorher: Spielräume gehören in die Erstfassung. Eine Änderungsermächtigung wirkt nur, wenn Inhalt und Ausmaß hinreichend bestimmt festgelegt sind (§ 85 Abs. 4 S. 3 BGB).

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1. Gibt es ein Beispiel für eine Stiftungssatzung?

Ja, den typischen Aufbau kann man zeigen, und genau das tut dieser Beitrag; ein ausfüllbares Muster stellen wir bewusst nicht bereit. Eine Gliederung erklärt dir, welche Fragen deine Satzung beantworten muss. Ein Muster suggeriert, dass die Antworten schon feststehen. Bei einer Stiftung stehen sie das nie, weil Zweck, Familienkonstellation, Vermögensart und zuständige Aufsicht in jedem Fall anders zusammenkommen.

Der klassische Satzungsaufbau als Orientierung

Fast jede Satzung folgt derselben Reihenfolge. Diese neun Punkte sind der rote Faden, an dem du prüfen kannst, ob ein Entwurf vollständig ist:

  • Name, Sitz, Rechtsform
  • Stiftungszweck
  • Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen und Erhaltungspflicht)
  • Erträge und Mittelverwendung
  • Vorstand (Besetzung, Aufgaben, Nachfolge, Vergütung)
  • Stiftungsrat (optional, Kontrollfunktion)
  • Begünstigtenkreis (Destinatäre)
  • Satzungsänderung
  • Auflösung und Anfallsregelung

Diese Struktur ist unstrittig. Streit entsteht immer erst im Wortlaut der einzelnen Klauseln, und dort hilft kein Muster.

Warum Copy-Paste bei Satzungen gefährlich ist

Drei Gründe, und alle drei wirken erst, wenn es zu spät ist.

Erstens prüft jede Aufsicht anders. Der Sitz der Stiftung bestimmt, welche Landesbehörde zuständig ist, und die Anerkennungspraxis unterscheidet sich zwischen den Bundesländern spürbar, etwa beim erwarteten Grundstockvermögen. Deshalb gehört zum sauberen Prozess ein informelles Vorgespräch mit der zuständigen Stiftungsaufsicht, bevor der Entwurf eingereicht wird. Ein Muster aus dem Netz kennt weder deine Behörde noch deren Praxis.

Zweitens ist die Satzung nach der Anerkennung praktisch unveränderbar. Der Stifterwille bindet dauerhaft. Eine spätere Änderung setzt voraus, dass sich die Verhältnisse nach der Errichtung wesentlich verändert haben und die Anpassung erforderlich ist (§ 85 Abs. 2 BGB); jede Satzungsänderung braucht zudem die Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB). Ein gereifter Sinneswandel des Stifters reicht dafür nicht. Der Merksatz: Was du in der Satzung falsch entscheidest, entscheidest du für Jahrzehnte.

Drittens hängen an einzelnen Formulierungen unmittelbar Steuerfolgen. Wer den Begünstigtenkreis in der Erstfassung zu eng zieht und ihn später erweitern muss, löst nach der Wertung der Finanzverwaltung eine Neugründung aus, mit voller Schenkungsteuer und neu beginnender 30-Jahres-Frist für die Erbersatzsteuer. Ein Muster kann diese Weichenstellung nicht treffen, weil es deine Familie nicht kennt.

2. Was ist der Inhalt einer Stiftungssatzung?

Der gesetzliche Mindestinhalt umfasst vier Punkte: Zweck, Name, Sitz und die Bildung des Vorstands (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB); dazu muss der Stifter im Stiftungsgeschäft ein Vermögen widmen, das der Stiftung zu deren eigener Verfügung überlassen wird (§ 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Wer nur diesen Mindestinhalt schreibt, bekommt allerdings eine Stiftung ohne Regeln für den Alltag. In der Praxis besteht eine tragfähige Satzung aus fünf Blöcken.

PflichtblockWas geregelt wirdWarum es später zählt
Name und SitzBezeichnung als Stiftung, Sitz nach Bundesland und Stadt, ggf. abweichender VerwaltungssitzDer Sitz bestimmt die zuständige Stiftungsaufsicht und damit die Prüfungspraxis
StiftungszweckZweckkategorie plus Konkretisierung, wie der Zweck verwirklicht wirdStrukturprägend und faktisch unveränderbar; zu eng gefasst droht Zweckwegfall
VermögensausstattungGrundstockvermögen, Art der eingebrachten Werte mit Bewertung, ErhaltungspflichtGegenüber dem Finanzamt zählt die verbindliche Verpflichtung, nicht das Schenkungsversprechen
OrganisationsstrukturVorstand mit mindestens zwei Personen, Kompetenzen, Nachfolge, optional StiftungsratOhne belastbare Nachfolgeregelung droht der Notvorstand über die Aufsicht
Ertragsverwendung und AuflösungMittelverwendungs-Grundsätze, Begünstigtenkreis, AnfallsregelungFehlt die Anfallsregelung, entscheidet am Ende die Aufsicht über das Vermögen

Name, Sitz und Zweck: die identitätsstiftenden Klauseln

Der Name sollte die Stiftung klar als solche kennzeichnen, der Sitz entscheidet über die zuständige Landesbehörde. Der Zweck ist die strukturprägende Festlegung, an der sich alles spätere Handeln messen lassen muss. Bei einer gemeinnützigen Stiftung muss er einem der Kataloge der §§ 52 bis 54 AO entsprechen und dreistufig aufgebaut sein: Erklärung von Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit, genaue Zweckbestimmung aus dem Katalog, Konkretisierung der Zweckverwirklichung. Welche Zwecke in Betracht kommen, zeigt der Beitrag gemeinnützige Zwecke. Bei der Familienstiftung ist der Zweck freier formulierbar, typischerweise die wirtschaftliche Versorgung der Familie, muss aber ebenso präzise den Begünstigtenkreis benennen.

Vermögensausstattung: was die Satzung über das Vermögen sagen muss

Die Satzung dokumentiert, welches Vermögen die Stiftung erhält, in welcher Form (GmbH-Anteile, Immobilien, Wertpapierdepot) und mit welcher Bewertung. Für das Grundstockvermögen gilt die Erhaltungspflicht: Es ist in seiner Substanz zu erhalten, verwendet werden grundsätzlich die Erträge. Wichtig gegenüber dem Finanzamt ist die Form der Zusage: Ein Schenkungsversprechen genügt nicht, verlangt wird eine verbindliche Verpflichtungserklärung. Wie das Grundstockvermögen angelegt werden darf, regelst du sinnvollerweise über Anlagerichtlinien.

Organisationsstruktur: Vorstand, Kontrolle, Nachfolge

Der Vorstand besteht üblicherweise aus mindestens zwei Personen, typischerweise dem Stifter selbst plus einem Co-Vorstand. Er verwaltet das Vermögen, entscheidet über die Mittelverwendung und vertritt die Stiftung nach außen. Ein Stiftungsrat als zweites Organ ist nicht zwingend, aber empfehlenswert, wenn du eine echte Kontrollinstanz willst. Am häufigsten unterschätzt wird die Nachfolge: Es sollten mehrere potenzielle Nachfolger benannt sein, in der Praxis üblich sind fünf Personen. Fallen beide Vorstandsmitglieder gleichzeitig aus und greift keine Nachfolgeklausel, muss die Stiftungsaufsicht eingreifen. Welche Kriterien bei der Besetzung sinnvoll sind, behandelt der Beitrag Stiftungsvorstand besetzen.

Ertragsverwendung, Begünstigte und Anfallsregelung

Hier legst du fest, wie sich die Erträge auf Zweck, Verwaltung und Rücklagen verteilen. Als Orientierung gilt: höchstens die Hälfte der Erträge für die Verwaltung, mindestens die Hälfte für den Zweck. Die verbreitete Drittelregel ist eine Praxis-Faustformel, keine als solche normierte gesetzliche Pflicht. Bei gemeinnützigen Stiftungen kommt die zeitnahe Mittelverwendung nach § 55 AO hinzu, zulässige Rücklagen richten sich nach § 62 AO (die freie Rücklage etwa aus einem Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung). Bei der Familienstiftung tritt an diese Stelle der Begünstigtenkreis. Und in jedem Fall gehört eine Anfallsregelung hinein: Unter welchen Umständen ist eine Auflösung möglich, und wer erhält dann das Restvermögen? Fehlen diese Klauseln, entscheidet die Aufsicht.

Empfehlenswert, aber nicht Pflicht

  • Flexibilisierungsklauseln: Umschichtungs-Vorbehalt für die Vermögensanlage, Konkretisierung des Zwecks durch Vorstandsbeschluss.
  • Vermögensanlage-Grundsätze: konservativ oder risikobereiter, Asset-Klassen-Mix, Vermögensverwalter. Konkrete Quoten gehören besser in einen Anhang, der laut Satzung durch Vorstandsbeschluss änderbar ist; ob die Aufsicht das mitträgt, ist je Bundesland unterschiedlich.
  • Hochrisiko-Ausschluss: Anlagen mit einer Verlustwahrscheinlichkeit ab 50 % ausdrücklich ausschließen, das schützt den Vorstand vor Haftungsdiskussionen.
  • Vergütungsregelung für den Vorstand sowie Informationsrechte der Destinatäre.

Was nicht in die Satzung gehört

Tagesoperative Anweisungen: welche Aktien gekauft werden, wann konkret ausgeschüttet wird, in welchem Turnus der Vorstand tagt. Solche Details gehören in eine Geschäftsordnung. Der Unterschied ist praktisch bedeutsam: Die Satzung regelt das Was und das Wer und untersteht der Aufsicht, die Geschäftsordnung regelt das Wie und lässt sich ohne Genehmigungsverfahren anpassen. Ebenso wenig funktionieren geheime Nebenabreden, denn die Satzung liegt Stiftungsaufsicht und Finanzamt offen.

3. Welche Formulierungen werden in der Satzung später teuer?

Teuer werden vor allem fünf Klauseltypen: ein zu eng gefasster Zweck, ein zu unbestimmt gefasster Zweck, ein zu enger Begünstigtenkreis, absolute Zahlen und starre Personenanforderungen sowie eine fehlende oder zu vage Änderungsermächtigung. Alle fünf haben denselben Charakter: Sie fallen bei der Errichtung niemandem auf und wirken erst Jahre später.

Falle 1: Der Zweck ist zu eng

Eine Formulierung wie „Stipendium für Studierende der Universität X im Studienfach Y“ klingt präzise und ist ein Risiko. Fällt der Bezugspunkt weg, etwa weil das Studienfach nicht mehr angeboten wird, kann die Stiftung ihren Zweck nicht mehr erfüllen. Die Aufsicht kann die Stiftung dann als ihres Zwecks beraubt behandeln, das Vermögen geht an den Ersatzempfänger. Die Lösung ist eine breitere Zweckkategorie plus interne Schwerpunktsetzung, also etwa Förderung von Wissenschaft und Forschung mit einem durch Vorstandsbeschluss festgelegten Schwerpunkt. „Insbesondere“-Formulierungen schaffen denselben Spielraum, ohne unscharf zu werden.

Falle 2: Der Zweck ist zu weit

Die Gegenrichtung ist genauso riskant. Eine bloße Kategorie wie „Förderung der Wissenschaft“ oder „Familienversorgung“ reicht nicht, die Satzung muss den Anwendungsbereich konkret beschreiben. Bei gemeinnützigen Stiftungen hat das einen sehr praktischen Grund: Der konkrete Zweck aus den §§ 52 bis 54 AO muss auf jeder Spendenbescheinigung erscheinen, und das Finanzamt prüft den Wortlaut. Ein zweiter Effekt betrifft das Kapital: Als Faustregel rechnet die Praxis mit 100.000 bis 150.000 € pro definiertem Zweck. Wer drei Zwecke in die Satzung schreibt, erhöht damit die Anforderung an das Grundstockvermögen entsprechend. Mehrere Zwecke sind also erlaubt und schaffen Flexibilität, sie sind aber nicht kostenlos.

Falle 3: Der Begünstigtenkreis ist zu eng (der Kardinalfehler)

Das ist die teuerste Klausel überhaupt. Wer in der Satzung nur die beiden eigenen Kinder namentlich nennt und Jahre später Geschwister, Nichten, Neffen oder Freunde aufnehmen will, löst nach der Wertung der Finanzverwaltung eine Aufhebung der alten und die Errichtung einer neuen Stiftung aus. Die Folgen: Schenkungsteuer fällt erneut an, mangels Erstausstattung in Steuerklasse III mit 20.000 € Freibetrag und Sätzen ab 30 %, und die 30-Jahres-Frist für die Erbersatzsteuer beginnt neu. Das Rechenbeispiel aus der Praxis: Bei 2 Mio. € Stiftungsvermögen bleiben nach Abzug des Freibetrags 1,98 Mio. €, bei 30 % ergibt das rund 594.000 € Schenkungsteuer, ausgelöst durch eine einzige nachträgliche Ergänzung.

Vorbeugen kannst du mit einer Klassenformulierung statt einer Namensliste, also etwa Stifter, Ehegatte und Abkömmlinge in absteigender Linie. Das hält den Kreis offen für Kinder, Enkel und Urenkel, auch für später Geborene oder Adoptierte, und bleibt bei der Errichtung in Steuerklasse I. Ein verbreitetes Missverständnis dazu: Bei der Erbersatzsteuer gilt ein fixer Freibetrag von 800.000 € unabhängig davon, wie weit der Begünstigtenkreis reicht (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG, bestätigt durch BFH II R 25/21). Enkel und Urenkel aufzunehmen senkt ihn also nicht. Gefährlich wird nur die Gegenrichtung: Sind ausschließlich entfernte Verwandte benannt, droht bei der Errichtung Steuerklasse III mit 20.000 € Freibetrag. Und sind nur Kinder genannt und diese versterben, entfällt der Begünstigtenkreis komplett; davor schützt eine Sekundärbegünstigten-Klausel.

Falle 4: Absolute Zahlen und starre Personenanforderungen

„Der Vorstand erhält 50.000 € Vergütung“ ist eine Zahl, die sich nach zwanzig Jahren nicht mehr an die Inflation anpassen lässt, ohne die Satzung zu ändern. Besser ist eine Bezugsgröße, etwa eine marktübliche Vergütung im Vergleich zu ähnlichen Stiftungen. Dasselbe gilt für Anforderungen an Personen: Klauseln wie „Vorstandsmitglieder müssen einen bestimmten Universitätsabschluss haben“ oder „müssen aus Familienzweig X stammen“ führen genau dann zur Blockade, wenn die Nachfolge ohnehin schwierig ist.

Falle 5: Die Änderungsermächtigung fehlt oder bleibt vage

Der Stifter kann Satzungsänderungen im Stiftungsgeschäft ausschließen, beschränken oder weiter zulassen, als das Gesetz es vorsieht. Entscheidend ist der letzte Satz der Vorschrift: Eine solche Ermächtigung ist nur wirksam, wenn der Stifter Inhalt und Ausmaß hinreichend bestimmt festlegt (§ 85 Abs. 4 BGB). Eine pauschale Klausel im Stil von „die Satzung kann geändert werden“ leistet damit nichts. Und auch die beste Klausel ersetzt nicht das Verfahren: Jede Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB). Wer sich Beweglichkeit erhalten will, baut sie deshalb lieber unterhalb der Satzung ein, über Vorstandsbeschluss-Vorbehalte, Anhänge und breit gefasste Klassen. Gesetzlich möglich bleibt ein Sonderfall: die Umgestaltung einer auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung in eine Verbrauchsstiftung, wenn der Zweck sonst nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllbar wäre (§ 85 Abs. 1 S. 4 BGB).

4. Was verdient man als Vorstand einer Stiftung?

Eine allgemeingültige Zahl gibt es nicht: Ob und in welcher Höhe der Vorstand vergütet wird, entscheidet die Satzung. Genau deshalb gehört die Vergütungsfrage zu den Punkten, die bei der Errichtung bewusst geregelt werden sollten, statt offenzubleiben. Für die Formulierung gilt Falle 4: Eine feste Eurozahl ist auf lange Sicht ein Problem, eine Bezugsgröße wie eine marktübliche und im Vergleich zu ähnlichen Stiftungen ortsübliche Vergütung bleibt anpassungsfähig.

Zwei Grenzen kommen dazu. Bei einer gemeinnützigen Stiftung darf niemand durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO), sonst steht die Gemeinnützigkeit im Feuer. Und Vergütungen laufen über den Verwaltungsblock, für den die Praxis-Orientierung gilt, dass höchstens die Hälfte der Erträge dorthin fließen sollte. Wie die Vergütungsfrage im Detail zu beurteilen ist, behandelt der Beitrag Stiftungsvorstand Gehalt.

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5. Ab welchem Vermögen ist eine Stiftung sinnvoll?

Ein gesetzliches Mindestkapital gibt es nicht; das Gesetz verlangt lediglich ein Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 80 Abs. 1 BGB). In der Praxis rechnen die Stiftungsaufsichten für eine rechtsfähige Stiftung mit einem Grundstockvermögen ab etwa 100.000 bis 150.000 €, je Bundesland aber spürbar unterschiedlich: In Bayern werden teilweise 300.000 € erwartet, in Hessen liegt der Praxiswert bei 150.000 €. Ein Vorgespräch mit der zuständigen Aufsicht klärt das früh.

Für die Satzung zählt vor allem der Zusammenhang von Vermögen und Zweck: Die Faustregel von 100.000 bis 150.000 € pro definiertem Zweck bedeutet, dass jeder zusätzliche Zweck die Kapitalanforderung erhöht. Manche Aufsichtsbehörden erwarten außerdem eine Mindestmittelverwendung von etwa 1.200 € pro Jahr in den ersten zehn Jahren; das ist ein Praxiswert einzelner Behörden, keine gesetzliche Vorgabe. Bleibt die Zweckerfüllung dauerhaft darunter, kann die Aufsicht die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung oder die Auflösung anregen. Wer diese Größenordnung nicht erreicht, prüft die Treuhandstiftung, in der Praxis ab ca. 20.000 € umsetzbar. Die Schwellen im Einzelnen behandeln die Beiträge Stiftungskapital und Ab welchem Vermögen lohnt sich eine Familienstiftung?.

6. Wie entsteht eine tragfähige Satzung in der Praxis?

Nicht durch Ausfüllen, sondern durch Fragen: Wer soll begünstigt sein, heute und in zwei Generationen? Welches Vermögen kommt in welcher Form hinein? Wer führt die Stiftung, und wer folgt nach? Soll sie dauerhaft bestehen oder ihr Vermögen über mindestens zehn Jahre verbrauchen? Aus den Antworten erarbeiten Rechtsanwalt, Steuerberater und Stiftungsberater gemeinsam einen Entwurf, der mehrere Iterationen durchläuft, informell mit der Stiftungsaufsicht abgestimmt und idealerweise von einem zweiten unabhängigen Berater gegengelesen wird. Weil allgemein aufgestellte Kanzleien beim Stiftungsrecht häufiger Lücken haben, lohnt sich hier ein Spezialist. Wie sich dieser Schritt in den Gesamtablauf einfügt, zeigt die Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Stiftungsgründung.

Unser Fazit

Ein Satzungsmuster löst das eigentliche Problem nicht. Die Struktur einer Stiftungssatzung ist kein Geheimnis, sie steht oben in neun Punkten. Schwierig sind die Entscheidungen dahinter: wie weit der Zweck gefasst wird, wer zum Begünstigtenkreis zählt, welche Spielräume der Vorstand bekommt, was in einen änderbaren Anhang wandert. Diese Entscheidungen kann eine Vorlage nicht treffen, und genau sie kosten später Geld, wenn sie schiefliegen: bei einer Begünstigten-Erweiterung schnell im sechsstelligen Bereich. Der Merksatz lautet deshalb: Flexibilität muss vorher hinein, nachher kommt sie nicht mehr rein.

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Häufige Fragen

Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form, sofern nicht ausdrücklich eine strengere Form vorgeschrieben ist, oder es muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein (§ 81 Abs. 3 BGB). Für die Satzung selbst verlangt das BGB also keine notarielle Beurkundung. Anders kann es beim Übertragungsgeschäft aussehen, wenn Immobilien oder Gesellschaftsanteile eingebracht werden.

Die Satzung ist das Verfassungsdokument der Stiftung, regelt das Was und das Wer und untersteht der Stiftungsaufsicht. Die Geschäftsordnung ist ein internes Regelwerk der Organe und regelt das Wie, also Abläufe, Zuständigkeiten und Beschlussformalien. Ihr entscheidender Vorteil: Änderungen der Geschäftsordnung brauchen keine Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

In der Praxis Rechtsanwalt, Steuerberater und Stiftungsberater gemeinsam, auf Basis strukturierter Gespräche mit dem Stifter und mehrerer Entwurfsrunden. Empfehlenswert ist, den finalen Entwurf zusätzlich von einem zweiten unabhängigen Berater gegenlesen zu lassen.

Ja, und bei gemeinnützigen Stiftungen ist die Kombination mehrerer Kataloge aus den §§ 52 bis 54 AO sogar ein bewährtes Mittel für spätere Schwerpunktverschiebungen. Beachte aber die Kapitalseite: Als Faustregel rechnet die Praxis mit 100.000 bis 150.000 € Grundstockvermögen pro Zweck.

Dann fehlt die Antwort auf die Frage, wer im Auflösungsfall das Vermögen erhält, und die Entscheidung liegt bei der Stiftungsaufsicht. Die Satzung sollte deshalb beides regeln: unter welchen Umständen eine Auflösung möglich ist und wer Letztbegünstigter beziehungsweise Anfallsberechtigter ist.

Ja, der Stifter kann Satzungsänderungen im Stiftungsgeschäft ausschließen, beschränken oder abweichend vom Gesetz zulassen. Eine solche Ermächtigung wirkt allerdings nur, wenn Inhalt und Ausmaß hinreichend bestimmt festgelegt sind (§ 85 Abs. 4 BGB); und auch dann bleibt die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB).

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Ausgestaltung der Stiftung, Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Zweckerfüllung: § 80 Abs. 1 BGB
  • Mindestinhalt der Satzung (Zweck, Name, Sitz, Bildung des Vorstands) und Vermögenswidmung: § 81 Abs. 1 BGB; Zusatzinhalte der Verbrauchsstiftung: § 81 Abs. 2 BGB; Schriftform: § 81 Abs. 3 BGB
  • Voraussetzungen für Satzungsänderungen, Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung und Änderungsermächtigung des Stifters: § 85 Abs. 1 S. 4, Abs. 2, Abs. 4 BGB; Genehmigungserfordernis: § 85a Abs. 1 S. 2 BGB
  • Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke: §§ 52 bis 54 AO; Selbstlosigkeit, zeitnahe Mittelverwendung und Verbot unverhältnismäßig hoher Vergütungen: § 55 AO, insbesondere § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO; zulässige Rücklagen: § 62 AO
  • Fixer Freibetrag von 800.000 € bei der Erbersatzsteuer: § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG; BFH, Urteil II R 25/21
  • Praxiswerte (Grundstockvermögen je Bundesland, Kapitalbedarf je Zweck, Mindestmittelverwendung, Nachfolgeliste) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

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