Eine Stiftung in Österreich wird als Privatstiftung nach dem österreichischen Privatstiftungsgesetz von 1993 errichtet, und gründen kann sie grundsätzlich auch ein Deutscher. Steuerlich lohnt sich das für einen in Deutschland ansässigen Stifter meist nicht: Österreich belastet Stiftungserträge mit etwa 23 bis 27,5 %, Deutschland mit 15 %, und § 15 AStG rechnet die Erträge oft ohnehin dem Stifter zu.
Die Frage nach der Gründung in Österreich kommt in unseren Gesprächen regelmäßig, und fast immer aus demselben Grund: Österreich galt jahrzehntelang als der stiftungsfreundliche Nachbar, ohne Erbschaftsteuer und mit niedriger Ertragsbesteuerung. In diesem Beitrag geht es um den Gründungsweg selbst, also darum, wer eine Privatstiftung errichten kann, welche Voraussetzungen das österreichische Recht setzt, wie der Ablauf strukturiert ist und welche Organe dazugehören. Vor allem aber geht es um die Seite, die deutsche Stifter am häufigsten übersehen: die deutsche Steuerfolge. Den ausführlichen Vergleich beider Rechtsformen findest du im Beitrag Familienstiftung Österreich.
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsgrundlage: Die Gründung richtet sich abschließend nach dem österreichischen Privatstiftungsgesetz von 1993, einer eigenen Rechtsordnung mit eigener Aufsicht und eigener Steuersystematik.
- Wer gründen kann: Die Staatsangehörigkeit ist nicht das Hindernis. Das Hindernis ist die steuerliche Ansässigkeit des Stifters.
- Der Kernpunkt für deutsche Stifter: Behältst du Einfluss auf die Stiftung, rechnet das deutsche Finanzamt dir die Erträge nach § 15 AStG direkt zu. Der Motivtest verlangt, dass du die Verfügungsmacht tatsächlich und rechtlich aufgibst.
- Die Steuerrechnung: Österreich belastet laufende Erträge mit etwa 23 bis 27,5 % und Ausschüttungen mit 27,5 % Kapitalertragsteuer. Deutschland: 15 % Körperschaftsteuer, 5.000 € Freibetrag (§ 24 KStG), Schachtelprivileg bei Beteiligungen (§ 8b KStG).
- Organfrage: In Deutschland darf der Stifter im Vorstand mitwirken, ohne dass das steuerlich schadet. Bei einer Auslandsstiftung ist genau diese Mitwirkung der Auslöser der Zurechnung.
- Ehrlich gesagt: Für Wohnsitz und Vermögen in Deutschland ist die österreichische Privatstiftung in den meisten Fällen keine Steueroptimierung. Sie passt, wenn der Bezug zu Österreich schon besteht.
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1. Wer kann in Österreich eine Stiftung gründen?
Eine Privatstiftung in Österreich kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person errichten, die Vermögen dauerhaft widmen will. Die deutsche Staatsangehörigkeit steht dem nicht entgegen. Genau hier setzt aber das erste Missverständnis an: Die Frage „darf ich?“ ist nicht die entscheidende Frage. Entscheidend ist, wo du steuerlich ansässig bist, denn danach richtet sich, welcher Staat auf die Erträge zugreift.
Gründen dürfen und sinnvoll gründen sind zwei Fragen
Wer in Deutschland seinen Wohnsitz hat und hier unbeschränkt steuerpflichtig ist, verliert diese Steuerpflicht nicht dadurch, dass er im Ausland eine Struktur errichtet. Die österreichische Stiftung ist dann eine ausländische Stiftung mit einem inländischen Stifter, und für genau diese Konstellation hat der deutsche Gesetzgeber § 15 AStG geschaffen. Der Merksatz dazu: Die Rechtsform wechselt das Land, der Stifter nicht.
Was den Bezug zu Österreich echt macht
Sinnvoll wird der Standort, wenn der Bezug bereits besteht und nicht erst für die Stiftung konstruiert wird. Das ist der Fall, wenn der Stifter in Österreich ansässig ist, wenn die Familie und damit der Kreis der Begünstigten überwiegend dort lebt oder wenn substanzielles Vermögen ohnehin in Österreich liegt. In allen anderen Fällen entsteht ein grenzüberschreitender Sachverhalt, der Beratung in zwei Rechtsordnungen erfordert und die laufenden Kosten erhöht, ohne einen steuerlichen Vorteil zu erzeugen.
2. Welche Voraussetzungen setzt das österreichische Privatstiftungsgesetz?
Die Voraussetzungen ergeben sich abschließend aus dem österreichischen Privatstiftungsgesetz, das seit 1993 gilt. Österreich hat damit einen eigenständigen Rahmen für privatnützige Stiftungen geschaffen, während dieselbe Aufgabe in Deutschland die Familienstiftung als Ausprägung der allgemeinen Stiftungsregeln in den §§ 80 ff. BGB erfüllt. Zwei getrennte Rechtsordnungen, dieselbe Grundidee, aber keine Deckungsgleichheit.
Was strukturell in jedem Fall verlangt wird
- Eine dauerhafte Vermögenswidmung: Das eingebrachte Vermögen gehört danach der Stiftung. Sie hat weder Eigentümer noch Gesellschafter, und ein günstiger Rückweg existiert auch in Österreich nicht.
- Ein festgelegter Kreis von Begünstigten: Wem die Erträge zugutekommen sollen, wird in der Stiftungsurkunde bestimmt und nicht später beiläufig geändert.
- Eine Organstruktur nach österreichischem Recht: Die Stiftung handelt durch ihre Organe, deren Besetzung das Privatstiftungsgesetz regelt.
- Transparenz gegenüber den Behörden: Österreich hat sein Stiftungsrecht seit den 2010er-Jahren mehrfach zulasten der Stiftungen reformiert, mit schärferen Transparenz-Anforderungen und restriktiveren Regeln für Begünstigte.
Was wir bewusst nicht behaupten
An dieser Stelle endet, was wir seriös sagen können. Wir sind auf das deutsche Stiftungsrecht spezialisiert und veröffentlichen keine Zahlen zu einem fremden Rechtsraum, die wir nicht belegen können. Konkret gilt das für ein etwaiges Mindestvermögen, für Gebühren und Notarkosten in Österreich, für Bearbeitungsfristen und für die Mindestbesetzung der Organe. Diese Punkte gehören in die Hand einer österreichischen Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei. Was wir belastbar liefern, ist die andere Hälfte der Rechnung: was die Gründung für dich in Deutschland auslöst.
3. Wie läuft die Gründung einer Privatstiftung in Österreich ab?
Der Ablauf folgt derselben Logik wie in Deutschland: Zweck und Begünstigte festlegen, Vermögen widmen, Stiftungsurkunde errichten, Organe bestellen, Eintragung und Aufsicht durchlaufen. Die formalen Schritte im Detail regelt das österreichische Recht. Praktisch relevanter ist für dich die Reihenfolge, in der du prüfst, denn eine falsche Reihenfolge ist der teuerste Fehler in diesem Thema.
Die Prüfreihenfolge, die sich in der Praxis bewährt hat
- Deutsche Steuerfolge zuerst klären. Bevor irgendetwas errichtet wird: Greift § 15 AStG? Bist du bereit, die Kontrolle vollständig abzugeben? Fällt die Antwort auf die zweite Frage nein aus, erübrigt sich der Rest.
- Standortgrund prüfen. Gibt es einen echten Bezug zu Österreich, also Wohnsitz, Familie oder Vermögen vor Ort? Wenn nicht, fehlt der tragende Grund.
- Österreichische Fachberatung einbinden. Ohne fundierte Vorab-Beratung im österreichischen Recht sollte keine Privatstiftung aufgesetzt werden.
- Vermögensübertragung planen. Was übertragen wird, entscheidet über die Steuerfolgen auf beiden Seiten der Grenze, insbesondere bei Anteilen an Kapitalgesellschaften und bei Immobilien.
- Dann erst errichten. Die Urkunde ist der letzte Schritt, nicht der erste.
Der Vergleichsmaßstab hilft bei der Zeitplanung: Eine rechtsfähige Stiftung in Deutschland braucht typischerweise 6 bis 12 Monate von der Konzeption bis zur Anerkennung. Wie dieser Weg hierzulande im Einzelnen aussieht, zeigt der Beitrag Stiftung gründen: die Schritte. Für Österreich nennen wir bewusst keine Dauer, weil wir dafür keine belastbare Quelle haben.
4. Welche Organe braucht eine österreichische Privatstiftung?
Die Privatstiftung handelt durch Organe, deren Zusammensetzung, Bestellung und Unvereinbarkeiten das österreichische Privatstiftungsgesetz regelt, und zwar eigenständig, nicht deckungsgleich mit dem deutschen Vorstand und Kuratorium. Die konkrete Mindestbesetzung gehört in die österreichische Beratung. Für dich als deutschen Stifter ist ohnehin eine andere Frage die wichtigere: nicht wie viele Organe es gibt, sondern wie viel Einfluss du in ihnen behältst.
Warum die Organfrage in Wahrheit eine Steuerfrage ist
Bei einer deutschen Familienstiftung darfst du als Stifter Mitglied des Vorstands sein und das Vermögen aktiv mitlenken, ohne dass daraus ein steuerlicher Nachteil entsteht. Die Stiftung ist selbst in Deutschland steuerpflichtig, eine Zurechnung nach § 15 AStG kommt gar nicht erst in Betracht. Bei einer Stiftung im Ausland kehrt sich das um: Dort ist genau diese Mitwirkung der Auslöser. Wer im Stiftungsorgan die Stimmenmehrheit hat, ein Veto-Recht bei Ausschüttungen behält oder den Begünstigtenkreis im Alleingang ändern kann, hat die Verfügungsmacht nicht aufgegeben.
Die Konsequenz für die Besetzung
Soll die österreichische Stiftung steuerlich als eigenständig anerkannt werden, muss das Organ unabhängig entscheiden können, und der Stifter beschränkt sich auf einen unverbindlichen Wunschbrief, den sogenannten Letter of Wishes. Rechtliche Durchgriffs- oder Weisungsrechte nach der Gründung darf er nicht behalten. Das ist keine Formulierungsfrage, sondern eine echte Machtabgabe. Wer sie nicht will, ist mit der deutschen Familienstiftung besser bedient, weil dort Mitwirkung erlaubt und unschädlich ist.
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Stiftungs-Check starten5. Was bedeutet eine österreichische Stiftung steuerlich für einen deutschen Stifter?
Für einen in Deutschland ansässigen Stifter ist die österreichische Privatstiftung in den meisten Fällen keine Steueroptimierung, sondern eine Verschlechterung. Dafür gibt es zwei voneinander unabhängige Gründe: die höhere österreichische Belastung und die deutsche Zurechnung nach § 15 AStG. Beide wirken zusammen, und keiner davon lässt sich durch geschickte Formulierungen umgehen.
§ 15 AStG: die Zurechnung als Regelfall
Bei einer Familienstiftung im EU- und EWR-Raum, also auch in Österreich, rechnet das deutsche Finanzamt die Erträge der Stiftung grundsätzlich dem Stifter zu, als wären sie unmittelbar bei ihm angefallen. Die Ausnahme, in der Praxis Motivtest genannt, greift nur, wenn der Stifter nachweist, dass er die Verfügungsmacht über das Vermögen tatsächlich und rechtlich aufgegeben hat. Der Nachweis ist eine Tatsachenfrage, keine Frage der Satzungsformulierung: Das Finanzamt prüft jeden Hinweis auf fortbestehende Kontrolle. Daraus folgt die Weichenstellung, die dieses gesamte Thema trägt: Ohne Kontrollverzicht kein Auslandseffekt, mit Kontrollverzicht kein eigener Zugriff mehr auf das Vermögen.
Die laufende Belastung im Vergleich
Selbst wenn der Motivtest gelingt, bleibt die Rechnung offen. Österreich belastet laufende Stiftungserträge mit körperschaftsteuerähnlichen Sätzen von etwa 23 bis 27,5 % und Ausschüttungen an Begünstigte zusätzlich mit 27,5 % Kapitalertragsteuer. In Deutschland zahlt die Familienstiftung 15 % Körperschaftsteuer (§ 23 KStG), hat einen Freibetrag von 5.000 € (§ 24 KStG) und kann bei Beteiligungen ab 10 % das Schachtelprivileg nutzen (§ 8b KStG); Ausschüttungen an Destinatäre tragen 25 % Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag, zusammen rund 26,38 % (§ 32d EStG).
Rechenbeispiel über beide Ebenen
Ein Stiftungsvermögen von 1 Mio. € wirft 50.000 € Ertrag im Jahr ab, davon werden 30.000 € an die Familie ausgeschüttet. Für Österreich rechnen wir mit dem Mittelwert der genannten Spanne, also rund 25 %:
| Ebene | Deutsche Familienstiftung | Österreichische Privatstiftung |
|---|---|---|
| Ertragsbesteuerung in der Stiftung | 15 % auf 45.000 € (nach 5.000 € Freibetrag) = 6.750 € | ca. 25 % auf 50.000 € = 12.500 € |
| Ausschüttung von 30.000 € an die Familie | rund 26,38 % = ca. 7.913 € | 27,5 % KESt = 8.250 € |
| Belastung zusammen | ca. 14.663 € | ca. 20.750 € |
Die Differenz von rund 6.100 € pro Jahr entsteht ohne jede Gestaltung, allein durch den Standort. Zwei Einordnungen gehören dazu. Erstens unterstellt die Tabelle, dass Österreich überhaupt allein besteuert; greift § 15 AStG, verschiebt sich das Bild noch einmal zulasten der österreichischen Variante, weil die Erträge zusätzlich in Deutschland erfasst werden. Zweitens ist die Ausschüttungsebene in beiden Ländern der teure Teil, weshalb der Steuervorteil einer Stiftung generell beim Thesaurieren entsteht und nicht beim Auszahlen; die Mechanik dahinter erklärt der Beitrag Ausschüttungen aus der Stiftung besteuern.
Was das Doppelbesteuerungsabkommen leistet und was nicht
Ein Doppelbesteuerungsabkommen verteilt das Besteuerungsrecht zwischen zwei Staaten, es senkt aber keine Steuersätze. Im Verhältnis zu Österreich beträgt der Quellensteuersatz auf Dividenden 15 %. Für Stiftungen gilt zudem eine Einschränkung, die in der Praxis oft unterschätzt wird: Die meisten Abkommen nennen Stiftungen nicht ausdrücklich, Stiftungsausschüttungen werden meist als „andere Einkünfte“ oder als Dividenden eingeordnet. Die genaue Qualifikation muss im Einzelfall mit deutschem und österreichischem Berater geklärt werden. Auch die deutsche Wegzugsbesteuerung auf Anteile an Kapitalgesellschaften verhindert ein Abkommen nicht; sie adressiert nur die laufende Besteuerung.
6. Wann ist die Gründung in Österreich trotzdem der richtige Weg?
Die Privatstiftung ist dann die naheliegende Wahl, wenn Österreich nicht als Steuerstandort gewählt, sondern als Lebens- und Vermögensmittelpunkt vorgefunden wird. Drei Konstellationen sprechen dafür: Der Stifter ist in Österreich ansässig, die Begünstigten leben überwiegend dort, oder substanzielles Vermögen liegt ohnehin in Österreich. In diesen Fällen ist der Standort keine Gestaltung, sondern schlicht der Ort des Vermögens, und die Konstellation nach dem Doppelbesteuerungsabkommen läuft günstiger.
Umgekehrt bleibt für Wohnsitz und Vermögen in Deutschland die deutsche Familienstiftung der Regelfall. Sie ist seit über hundert Jahren erprobt, die Rechtsgrundlagen sind seit der Reform vom 1. Juli 2023 in den §§ 80 ff. BGB bundeseinheitlich geregelt, der Stifter darf mitwirken, und die Kombination mit einer gemeinnützigen Stiftung zur Doppelstiftung ist etabliert. Wie sich die Struktur als Schutzinstrument einordnet, zeigt der Beitrag Vermögensschutz mit Stiftungen; einen Überblick über grenzüberschreitende Konstellationen gibt Stiftung international.
7. Welche Fehler machen deutsche Stifter bei diesem Thema am häufigsten?
- Mit dem alten Österreich-Bild planen: Der frühere Stiftungsboom beruhte auf fehlender Erbschaftsteuer und niedriger Ertragsbesteuerung. Die Erbschaftsteuerfreiheit gilt weiter, die niedrige Ertragsbesteuerung nicht mehr.
- Kontrolle behalten und Steuervorteil erwarten: Diese Kombination gibt es nicht. Wer im Organ die Mehrheit hat oder Ausschüttungen blockieren kann, löst die Zurechnung nach § 15 AStG aus. Ergebnis: Steuerersparnis null, Kosten der Auslandsstruktur voll.
- Erst errichten, dann rechnen: Die deutsche Steuerfolge gehört an den Anfang der Prüfung. Eine bereits errichtete Struktur lässt sich nicht günstig zurückbauen.
- Nur mit einem Berater arbeiten: Ein grenzüberschreitender Sachverhalt braucht Beratung in beiden Rechtsordnungen. Wer nur die österreichische oder nur die deutsche Seite prüft, prüft die Hälfte.
- Die laufenden Kosten unterschätzen: Zwei Beratungsapparate, zwei Steuersysteme und ein erhöhter Dokumentationsbedarf kosten dauerhaft mehr als eine inländische Struktur. Der Vergleichsmaßstab in Deutschland liegt bei 15.000 bis 50.000 € Gründungskosten und laufend ab ca. 1.500 € pro Jahr, aufgeschlüsselt im Beitrag Was kostet eine Stiftung?.
Unser Fazit
Eine Stiftung in Österreich zu gründen ist rechtlich möglich, auch für einen Deutschen. Die ehrliche Antwort auf die dahinterliegende Frage lautet trotzdem: Für einen in Deutschland Steuerpflichtigen ist sie in den meisten Fällen keine Steueroptimierung. Die österreichische Ertragsbelastung von etwa 23 bis 27,5 % liegt über den deutschen 15 %, und § 15 AStG rechnet die Erträge dem Stifter zu, solange er Einfluss behält. An dieser Zurechnung führt nur ein Weg vorbei: die vollständige Abgabe der Verfügungsmacht, also genau das, was die meisten Stifter gerade nicht wollen. Wo der Bezug zu Österreich echt ist, ist die Privatstiftung die richtige Rechtsform, und dann führt der Weg über eine österreichische Kanzlei. Wo er konstruiert wäre, ist die deutsche Familienstiftung die bessere Struktur. Was in deinem Fall zutrifft, lässt sich in einem Gespräch schnell klären, und wir sagen dir auch, wenn eine Stiftung gar nicht der passende Hebel ist.
Wäre dein Vermögen so geschützt?
Schutz entsteht nicht durch die Rechtsform allein, sondern durch Aufbau und Zeitpunkt. Was in deiner Lage trägt, klären wir in zehn Minuten am Telefon.
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Häufige Fragen zur Stiftungsgründung in Österreich
Brauche ich einen Wohnsitz in Österreich, um dort eine Privatstiftung zu gründen?
Die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz des Stifters ist nicht das entscheidende Kriterium für die Frage, ob gegründet werden darf. Entscheidend ist die steuerliche Ansässigkeit: Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, bleibt es und muss § 15 AStG einplanen. Die Details des österreichischen Errichtungsverfahrens klärt eine österreichische Kanzlei.
Wie lange dauert die Gründung einer Privatstiftung in Österreich?
Dazu nennen wir bewusst keine Zahl, weil uns dafür keine belastbare Quelle für das österreichische Verfahren vorliegt. Als Vergleichsmaßstab: Eine rechtsfähige Stiftung in Deutschland braucht typischerweise 6 bis 12 Monate von der Konzeption bis zur Anerkennung.
Was kostet die Gründung einer Stiftung in Österreich?
Österreichische Gebühren, Notar- und Beratungskosten nennen wir nicht, solange wir sie nicht belegen können. Der deutsche Vergleichswert liegt bei 15.000 bis 50.000 € netto für die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung und ab ca. 1.500 € pro Jahr im laufenden Betrieb. Bei einer grenzüberschreitenden Struktur kommt die doppelte Beratung dauerhaft hinzu.
Ändert ein Umzug nach Österreich das steuerliche Bild?
Grundlegend, aber nicht automatisch zum Vorteil. Mit dem Wegzug endet die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht, ein Doppelbesteuerungsabkommen verhindert jedoch nicht die deutsche Wegzugsbesteuerung auf Anteile an Kapitalgesellschaften. Weil Österreich in der EU liegt und ein Informationsaustausch besteht, kommt eine Stundung in Betracht. Das ist ein eigenes Beratungsthema und sollte vor dem Umzug geklärt werden, nicht danach.
Kann ich eine bestehende deutsche Stiftung später nach Österreich verlegen?
Das wäre eine grenzüberschreitende Umstrukturierung mit Folgen in beiden Rechtsordnungen und lässt sich seriös nur im Einzelfall beurteilen, mit deutscher und österreichischer Beratung. In der Praxis stellt sich die Frage selten, weil eine bereits anerkannte deutsche Stiftung mit 15 % Körperschaftsteuer steuerlich günstiger steht als die österreichische Variante.
Ist Liechtenstein die bessere Alternative zu Österreich?
Nicht grundsätzlich, denn dieselbe Hürde steht dort noch höher: Eine liechtensteinische Stiftung setzt voraus, dass die Verwaltung vor Ort angesiedelt ist und der Stifter die Kontrolle über das Vermögen abgibt. Ohne Vertrauensperson vor Ort ist das unpraktikabel. Die Kostenseite ordnet der Beitrag Stiftung Liechtenstein: Kosten ein.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Rechtsrahmen der österreichischen Privatstiftung: österreichisches Privatstiftungsgesetz, in Kraft seit 1993
- Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen und Motivtest: § 15 AStG
- Körperschaftsteuersatz 15 %: § 23 KStG; Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG; Schachtelprivileg (Mindestquote 10 %): § 8b KStG
- Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen an Destinatäre (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag): § 32d EStG
- Erbersatzsteuer der deutschen Familienstiftung alle 30 Jahre: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
- Deutsches Stiftungsrecht, bundeseinheitlich seit dem 1. Juli 2023: §§ 80 ff. BGB
- Österreichische Steuersätze (Ertragsbesteuerung ca. 23 bis 27,5 %, Kapitalertragsteuer 27,5 %), DBA-Quellensteuersatz auf Dividenden 15 % sowie Praxiswerte zu Kosten und Gründungsdauer aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.
