In Nordrhein-Westfalen führen die Bezirksregierungen die Stiftungsaufsicht: Anerkannt wird die Stiftung dort, wo ihr Verwaltungssitz liegt. Für eine Erstgründung sind in NRW wegen des hohen Antragsvolumens realistisch 8–12 Monate Bearbeitungszeit einzuplanen. Bei Sitzverlegungen aus anderen Bundesländern gilt NRW dagegen als besonders offen und effizient; dieses Verfahren dauert realistisch 4–8 Monate.
Nordrhein-Westfalen gehört zu den Ländern mit hohem Stiftungs-Antragsvolumen, und genau das prägt die Gründungspraxis: verlässlich, aber mit Wartezeit. In diesem Beitrag geht es darum, welche Behörde in NRW zuständig ist, wie das Anerkennungsverfahren abläuft, was das Landesrecht neben den bundeseinheitlichen §§ 80 ff.
BGB regelt und mit welchem Kapital realistisch zu rechnen ist. Ein eigenes Kapitel gilt der Besonderheit des Landes: dem Zuzug bestehender Stiftungen per Sitzverlegung, bei dem NRW deutlich schneller arbeitet als bei Erstgründungen.
Das Wichtigste in Kürze
- Behörde: In NRW führen die Bezirksregierungen die Stiftungsaufsicht; zuständig ist die Bezirksregierung am Verwaltungssitz der Stiftung.
- Dauer: Erstgründung realistisch 8–12 Monate (hohes Antragsvolumen, mittlere Anforderungen); Sitzverlegung nach NRW realistisch 4–8 Monate.
- Kapital: Kein gesetzliches Mindestkapital (§ 80 BGB: „ausreichende Vermögensmasse“). NRW publiziert keine feste Praxisgrenze; die Spannbreite der Länder liegt bei 100.000–250.000 €, Praxis-Empfehlung für die rechtsfähige Stiftung ab ca. 100.000 €.
- Voraussetzung seit Oktober 2023: mindestens eine von drei Anknüpfungen: Wohn- oder Geschäftssitz des Stifters in NRW, Zweckverwirklichung dort zu mindestens 51 % oder Verwaltungssitz der Stiftung im Land.
- Zuzugs-Vorteil: Bei Sitzverlegungen gilt NRW (mit Niedersachsen) als besonders offen und effizient; nötig sind die Zustimmung beider Aufsichten und Kapital auf dem Niveau des aufnehmenden Landes.
- Praxis-Tipp: Vor dem Antrag ein formloses Vorgespräch mit der Bezirksregierung führen; das klärt Kapitalerwartung und Satzungsfragen und vermeidet Rückläufer.
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1. Welche Behörde ist in NRW für Stiftungen zuständig?
In Nordrhein-Westfalen führen die Bezirksregierungen die Stiftungsaufsicht: Sie erkennen neue rechtsfähige Stiftungen an und begleiten bestehende dauerhaft. Welche Bezirksregierung zuständig ist, richtet sich nach dem Verwaltungssitz, also dem Ort, an dem der Vorstand die Stiftung tatsächlich führt.
Der Verwaltungssitz entscheidet, nicht die Postadresse
Rechtlich gehört eine Stiftung dorthin, wo ihre Geschäftsführungs- und Verwaltungstätigkeit faktisch stattfindet. Führt der Vorstand die Stiftung etwa aus Köln oder Münster, ist NRW zuständig, unabhängig vom Wohnort des Stifters. Umgekehrt hilft eine formale NRW-Anschrift nichts, wenn dort niemand verwaltet: Wer den Sitz nur auf dem Papier in ein Wunsch-Bundesland legt, riskiert die Aberkennung. Die Aufsichten prüfen solches „Forum-Shopping“ zunehmend strikt, bei Verdacht auch mit Vor-Ort-Besuchen. Der Merksatz: Zuständig ist nicht das Bundesland, das sich der Stifter aussucht, sondern das, in dem die Stiftung nachweisbar verwaltet wird.
Gründen in NRW ohne Wohnsitz im Land: die drei Anknüpfungen
Seit Oktober 2023 verlangen fast alle Bundesländer, dass für die Gründung mindestens eine von drei Voraussetzungen erfüllt ist. Auf NRW bezogen: Wohnsitz oder Geschäftssitz des Stifters im Land, Zweckverwirklichung zu mindestens 51 % in NRW oder der Verwaltungssitz der Stiftung in NRW; eine dieser Anknüpfungen genügt. Wer außerhalb wohnt, erfüllt die Voraussetzung in der Praxis über einen echten Verwaltungssitz; bei externer Verwaltung erwartet die Aufsicht dafür typischerweise einen Verwaltungsvertrag mit 10-jähriger Laufzeit und echte Infrastruktur mit Mitarbeitern und Postbearbeitung, kein bloßes Postfach.
Bundesrecht, Landesrecht und das Stiftungsregister
Die zivilrechtlichen Grundlagen des Stiftungsrechts sind seit dem 1. Juli 2023 bundeseinheitlich in den §§ 80 ff. BGB geregelt, darunter die Anerkennung und die Anforderung einer „ausreichenden Vermögensmasse“; ab 2028 kommt das zentrale Stiftungsregister hinzu. Das Landesrecht regelt daneben Zuständigkeit und Aufsichtsverfahren; in NRW sind das die Bezirksregierungen. Für die Praxis bedeutet diese Aufteilung: Ob eine Stiftung entsteht, beantwortet Bundesrecht; wer sie prüft und wie das Verfahren läuft, regelt das Land.
2. Wie läuft das Anerkennungsverfahren ab, und wie lange dauert es in NRW?
Das Anerkennungsverfahren läuft über die zuständige Bezirksregierung und dauert bei einer Erstgründung in NRW realistisch 8–12 Monate. Die inhaltlichen Anforderungen gelten als mittel; die Dauer entsteht vor allem durch das hohe Antragsvolumen und die daraus folgende Wartezeit.
Was die Bezirksregierung prüft
Vor der Anerkennung prüft die Aufsicht typischerweise vier Punkte:
- Stiftungszweck: Rechtmäßigkeit, Klarheit und Dauerhaftigkeit des Zwecks.
- Vermögensausstattung: Reicht das Vermögen für die dauerhafte Zweckverwirklichung (§ 80 BGB)?
- Organisationsstruktur: ein Vorstand mit mindestens 2 Personen, optional ein Stiftungsrat.
- Anlagestrategie: eine nachhaltige Vermögensanlage, die zum Stiftungszweck passt.
Den Gesamtablauf von der Satzung bis zur Anerkennung beschreibt der Beitrag Stiftung gründen.
Warum die Erstgründung 8 bis 12 Monate dauert
NRW zählt zu den Ländern mit vielen Stiftungsanträgen, und die Bearbeitungszeit von 8–12 Monaten ist in erster Linie eine Folge dieser Menge, kein Hinweis auf eine besonders strenge Prüfung. Der Vergleich mit anderen Ländern ordnet das ein:
| Bundesland | Dauer Erstgründung | Einordnung der Praxis |
|---|---|---|
| Nordrhein-Westfalen | 8–12 Monate | mittlere Anforderungen, hohes Antragsvolumen; bei Sitzverlegungen dagegen offen und effizient |
| Hessen | 6–9 Monate | gilt als pragmatisch; Praxis-Mindestkapital ca. 150.000 € |
| Bayern | 8–10 Monate | teils 300.000 €+ Mindestkapital, hohe Anforderungen an die Satzungs-Detailtiefe |
| Kleinere Länder (z. B. Saarland, Mecklenburg-Vorpommern) | oft schneller | geringeres Antragsvolumen, dadurch zügigere Bearbeitung |
Alle Angaben sind Praxiswerte aus der Beratung, keine gesetzlichen Fristen. Stand: August 2026.
Für die Planung heißt das: rückwärts rechnen. Wer die Anerkennung zu einem festen Termin braucht, reicht den Antrag mindestens ein Jahr vorher ein und beginnt mit Satzung und Konzept entsprechend früher. Der Merksatz: Die 8 bis 12 Monate sind eine Mengenfrage, kein Qualitätsurteil über den Antrag. Was den Zeitplan sonst noch bestimmt, zeigt der Beitrag Wie lange dauert eine Stiftungsgründung?.
Das Vorgespräch mit der Bezirksregierung
Bewährt hat sich ein formloses Vorgespräch mit der zuständigen Bezirksregierung vor der Einreichung, telefonisch oder per E-Mail: Es klärt Mindestkapital-Erwartung, Satzungs-Erwartungen und mögliche Auflagen, bevor der Antrag geschrieben ist. Gerade in einem Land mit Wartezeit zahlt sich das aus: Ein Antrag, der beim ersten Anlauf vollständig und stimmig ist, vermeidet Rückläufer, und jeder Rückläufer kostet in NRW spürbar Zeit.
3. Wie viel Geld braucht man in NRW, um eine Stiftung zu gründen?
Ein gesetzliches Mindestkapital für die Stiftungsgründung gibt es nicht: § 80 BGB verlangt eine „ausreichende Vermögensmasse“, also genug Vermögen, um den Stiftungszweck dauerhaft zu erfüllen. In der Praxis empfiehlt sich für eine rechtsfähige Stiftung ein Grundstockvermögen ab ca. 100.000 €; eine Treuhandstiftung ist bereits ab ca. 20.000 € möglich.
Mindestkapital in NRW: keine feste Grenze, aber eine klare Orientierung
Wie diese Formel ausgelegt wird, ist Ländersache, und hier unterscheidet sich NRW von Ländern mit bekannten Praxiswerten: Für NRW ist keine feste Praxisgrenze publiziert. Zur Orientierung dient die Spannbreite der Bundesländer von 100.000–250.000 € je nach Stiftungstyp und Vermögensart; die Anforderungen in NRW gelten insgesamt als mittel. Bei Sachwerten wie Immobilien oder GmbH-Anteilen liegt die Erwartung oft niedriger, weil die Erträge für die Aufsicht erkennbar sind. Zum Vergleich: 200.000 € Grundstockvermögen liegen in Hessen über dem Praxiswert von ca. 150.000 €, können in Bayern mit teils 300.000 €+ aber zu niedrig sein. Für NRW schafft verbindliche Klarheit das Vorgespräch mit der Bezirksregierung. Der Merksatz: Entscheidend ist nicht der Kontostand am Gründungstag, sondern ob die Erträge den Zweck dauerhaft tragen.
Rechtsfähige Stiftung oder Treuhandstiftung: zwei Einstiege
Unterhalb der Schwelle für die rechtsfähige Stiftung ist die Treuhandstiftung der übliche Weg, möglich ab ca. 20.000 €. Bei einer gemeinnützigen Treuhandstiftung läuft die Anerkennung über das Finanzamt und damit bundeseinheitlich; die Bundesland-Frage stellt sich dort nicht. Die Unterschiede beider Formen erklärt der Beitrag Treuhandstiftung vs. rechtsfähige Stiftung, die Kapitalfrage vertieft Wie viel Kapital braucht eine Stiftung?.
4. NRW als Zuzugs-Land: Sitzverlegung nach NRW
Bei Sitzverlegungen gilt Nordrhein-Westfalen, zusammen mit Niedersachsen, als besonders offen und effizient: Das Verfahren dauert realistisch 4–8 Monate und damit deutlich kürzer als eine Erstgründung im Land. Für den Neustart braucht NRW Geduld, für den Zuzug ist es schnell.
Erstgründung und Zuzug im Vergleich
| Kriterium | Erstgründung in NRW | Sitzverlegung nach NRW |
|---|---|---|
| Verfahrensdauer (realistisch) | 8–12 Monate | 4–8 Monate |
| Zustimmung | Bezirksregierung am Verwaltungssitz | beide Stiftungsaufsichten: abgebende und aufnehmende Behörde |
| Kapital | „ausreichende Vermögensmasse“ (§ 80 BGB); keine feste NRW-Praxisgrenze publiziert | Vermögen muss zum Wechsel-Zeitpunkt den Anforderungen des aufnehmenden Landes genügen |
| Prüfungsumfang | Zweck, Vermögen, Organisation, Anlagestrategie | satzungsgemäße Zweckverfolgung, Struktur der Organe, Vereinbarkeit mit dem Landesstiftungsrecht |
Praxiswerte aus der Beratung. Stand: August 2026.
Die Voraussetzungen: doppelte Zustimmung und passendes Kapital
Eine Sitzverlegung braucht die Zustimmung beider Stiftungsaufsichten, der abgebenden und der aufnehmenden Behörde; in NRW ist das die Bezirksregierung am künftigen Verwaltungssitz. Die aufnehmende Behörde prüft mehr als Formalien: die satzungsgemäße Zweckverfolgung, die Struktur der Organe und die Vereinbarkeit mit dem Landesstiftungsrecht. Außerdem muss das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt des Wechsels den Anforderungen des neuen Landes genügen. Da NRW keine feste Praxisgrenze publiziert, bleibt als Orientierung die Länder-Spannbreite von 100.000–250.000 €; wer aus einem Land mit niedriger Kapital-Schwelle kommt, etwa Rheinland-Pfalz mit ca. 50.000–100.000 €, klärt die Kapitalfrage vor dem Antrag mit beiden Behörden. Das Vorgespräch ist hier keine Höflichkeit, sondern Risikomanagement gegen Rückläufer.
Offene Rechtsfrage: welches Landesrecht nach dem Umzug gilt
Seit der Stiftungsrechtsreform ist rechtlich ungeklärt, ob nach einer Sitzverlegung das neue oder das bisherige Landesstiftungsrecht anzuwenden ist: Die §§ 80 ff. BGB regeln bundeseinheitlich nur die Grundlagen, viele Verfahrens- und Aufsichtsfragen bleiben Landesrecht. Seriös lässt sich das derzeit nur im Einzelfall mit beiden Aufsichten klären; diese Vor-Klärung entscheidet mit darüber, ob die 4–8 Monate realistisch bleiben.
5. Wann macht es Sinn, eine Stiftung zu gründen?
Sinnvoll ist eine Stiftung typischerweise dann, wenn Vermögen dauerhaft gebunden werden soll: um es vor Zugriffen Dritter zu schützen, die Nachfolge ohne Erbfall zu regeln und Vermögenserträge steuerlich günstig zu bündeln. Wer dagegen jederzeit frei über sein Vermögen verfügen will, sollte keine Stiftung gründen.
Wofür die Struktur gebaut ist
Steuerlich zahlt eine Familienstiftung auf ihre Erträge grundsätzlich 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, mit einem Freibetrag von 5.000 € (§ 24 KStG); bleibt sie vermögensverwaltend, fällt keine Gewerbesteuer an. Privat unterliegen dieselben Erträge dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 % (§ 32a EStG). Gegenposten ist die Erbersatzsteuer, die bei Familienstiftungen alle 30 Jahre einen Erbfall fingiert (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), mit 800.000 € Freibetrag. Steuerliche Effekte ergeben sich dabei nicht automatisch, sondern aus der Ausgestaltung im Einzelfall; die Stiftung ist zuerst eine Eigentums- und Bindungsentscheidung und erst danach eine Steuerfrage.
Der Zeitfaktor in NRW
In NRW gehört zum richtigen Zeitpunkt auch das Verfahren: Zwischen Antrag und Anerkennung liegen realistisch 8–12 Monate. Wer die Gründung an einen Anlass wie die Unternehmensnachfolge koppelt, denkt deshalb vom Kalender her: erst die Struktur, dann die Übertragung. Der Merksatz: Über den Sinn entscheidet die gewollte Bindung, über das Gelingen oft der Zeitplan.
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Stiftungs-Check starten6. Was sind die Nachteile einer Stiftung in NRW?
Die zentralen Nachteile einer Stiftung sind die Endgültigkeit der Vermögensübertragung, laufende Pflichten gegenüber der Stiftungsaufsicht, Kosten für Gründung und Verwaltung sowie bei der Familienstiftung die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre; in NRW kommt die Wartezeit von 8–12 Monaten bis zur Anerkennung hinzu.
Laufende Pflichten gegenüber der Bezirksregierung
Mit der Anerkennung beginnt eine dauerhafte Beziehung zur Aufsicht. Jährlich sind Bericht und Zahlen vorzulegen: Jahresabrechnung beziehungsweise Tätigkeitsbericht, Vermögensübersicht und Angaben zur Verwendung der Erträge. Wesentliche Änderungen wie Satzungsänderung, Umwandlung oder Auflösung brauchen die Zustimmung der Behörde. Die Gebühren unterscheiden sich je nach Bundesland: teils jährlich (z. B. 180 €), teils als einmalige Anerkennungsgebühr von 600–800 €. Zur Einordnung: Die Bezirksregierung führt eine Rechtsaufsicht, keine Fachaufsicht. Sie greift nur bei Regelverstößen ein, nicht ins Tagesgeschäft; erst dann drohen Sanktionen bis zur Neubesetzung des Vorstands, im Extremfall die Auflösung.
Endgültigkeit und Erbersatzsteuer
Übertragenes Vermögen gehört der Stiftung, nicht mehr dem Stifter; eine Auflösung kommt nur in Sonderfällen und nur mit Genehmigung der Aufsicht in Betracht. Genau aus dieser Bindung entsteht allerdings der Schutz, den viele Gründer suchen. Bei der Familienstiftung fingiert das Gesetz zudem alle 30 Jahre einen Erbfall: die Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) mit einem Freibetrag von 800.000 €, planbar vom Tag der Anerkennung an. Die vollständige Abwägung beider Seiten, einschließlich der Kosten, liefert der Beitrag Vorteile und Nachteile einer Stiftung.
7. Für wen lohnt sich eine Stiftung?
Eine Stiftung lohnt sich typischerweise für Unternehmer und vermögende Familien, die substanzielle Vermögenserträge dauerhaft bündeln, schützen und über Generationen weitergeben wollen. Als Praxis-Empfehlung gilt: eine rechtsfähige Stiftung ab ca. 100.000 € Grundstockvermögen, eine Treuhandstiftung ab ca. 20.000 €.
Typische Konstellationen
- Unternehmer, die Gewinne langfristig im Vermögen halten und die Nachfolge ohne Erbfall regeln wollen.
- Immobilien-Eigentümer mit laufenden Mietüberschüssen und Generationenperspektive.
- Familien mit Schutzbedarf, etwa gegen Zugriffe Dritter, oder mit dem Wunsch nach dauerhafter Vermögensbindung.
Wann eher nicht
- Freier Zugriff gewünscht: Wer regelmäßig frei über das Vermögen verfügen will, kollidiert mit dem Kern der Struktur.
- Keine laufenden Vermögenserträge: Ohne Erträge gibt es nichts, was die Stiftung bündeln oder optimieren könnte.
- Kurzer Zeithorizont: Die Stiftung ist auf Dauer angelegt; für kurzfristige Ziele ist sie das falsche Vehikel.
Ob die Rechnung im Einzelfall aufgeht, klärt der Beitrag Lohnt sich eine Stiftung?.
8. Häufige Fehler bei der Stiftungsgründung in NRW
- Die Wartezeit nicht eingeplant: 8–12 Monate Bearbeitungszeit passen selten zu einem Übertragungstermin „in drei Monaten“. Zieltermine gehören vom Verfahren aus rückwärts geplant.
- Ohne Vorgespräch eingereicht: Da NRW keine feste Kapitalgrenze publiziert, lässt sich die Erwartung vorab verlässlich nur im formlosen Vorgespräch mit der Bezirksregierung einschätzen.
- Briefkasten-Sitz konstruiert: Ein formaler NRW-Sitz ohne echte Verwaltung riskiert die Aberkennung; bei externer Verwaltung zählt der 10-Jahres-Verwaltungsvertrag mit echter Infrastruktur.
- Kapital am Zielland vorbei geplant: Beim Zuzug muss das Vermögen den NRW-Anforderungen genügen; wer aus einem Land mit niedrigerer Schwelle kommt, klärt das vor dem Antrag.
- Sitzverlegung unterschätzt: Ohne die Zustimmung beider Aufsichten und ohne Vor-Klärung der offenen Landesrecht-Frage werden aus 4–8 Monaten schnell mehr.
Unser Fazit
NRW ist für die Stiftungsgründung ein verlässliches, aber kein schnelles Land: Die Bezirksregierungen arbeiten mit mittleren Anforderungen, und das hohe Antragsvolumen macht die Erstgründung mit 8–12 Monaten zur Geduldsfrage. Wer das weiß, plant rückwärts und klärt Kapitalerwartung und Satzungsfragen im formlosen Vorgespräch; eine feste Mindestkapital-Grenze publiziert NRW nicht, die Länder-Spannbreite von 100.000–250.000 € gibt die Richtung vor. Die eigentliche Stärke des Landes zeigt sich beim Zuzug: Für Sitzverlegungen gilt NRW als besonders offen und effizient, mit realistisch 4–8 Monaten Verfahrensdauer. Im Grundsatz gilt in NRW dasselbe wie überall: Eine Stiftung ist zuerst eine Entscheidung für dauerhafte Bindung; wer sie will, bekommt Schutz, Struktur und eine planbare Nachfolge.
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Häufige Fragen zur Stiftungsgründung in NRW
Welche Bezirksregierung ist für meine Stiftung zuständig?
Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Verwaltungssitz der Stiftung liegt, also der Ort, an dem der Vorstand die Stiftung tatsächlich führt. Eine reine Briefkasten-Adresse genügt nicht; bei Unsicherheit schafft ein formloses Vorgespräch mit der Behörde Klarheit.
Wie lange dauert eine Stiftungsgründung in NRW?
Realistisch 8–12 Monate ab Antragstellung. Der Grund ist weniger die Prüftiefe als das hohe Antragsvolumen; die inhaltlichen Anforderungen in NRW gelten als mittel.
Muss ich in NRW wohnen, um dort eine Stiftung zu gründen?
Nein. Seit Oktober 2023 genügt eine von drei Anknüpfungen: Wohn- oder Geschäftssitz des Stifters in NRW, Zweckverwirklichung dort zu mindestens 51 % oder der Verwaltungssitz der Stiftung im Land, bei externer Verwaltung mit 10-Jahres-Verwaltungsvertrag und echter Infrastruktur.
Welches Mindestkapital verlangt NRW für eine Stiftung?
NRW publiziert keine feste Praxisgrenze; gesetzlich verlangt § 80 BGB eine „ausreichende Vermögensmasse“. Zur Orientierung: Die Spannbreite der Bundesländer liegt bei 100.000–250.000 €, bei Sachwerten wie Immobilien oft niedriger. Die konkrete Erwartung klärt das Vorgespräch mit der Bezirksregierung.
Kann ich eine bestehende Stiftung nach NRW verlegen?
Ja. NRW gilt bei Sitzverlegungen als besonders offen und effizient. Nötig sind die Zustimmung beider Stiftungsaufsichten und ein Vermögen, das den Anforderungen des aufnehmenden Landes genügt; das Verfahren dauert realistisch 4–8 Monate.
Gilt in NRW ein anderes Stiftungsrecht als im übrigen Bundesgebiet?
Die zivilrechtlichen Grundlagen sind seit dem 1. Juli 2023 bundeseinheitlich in den §§ 80 ff. BGB geregelt. Landesrecht bestimmt vor allem Zuständigkeit und Aufsichtsverfahren, in NRW über die Bezirksregierungen. Bei Sitzverlegungen ist derzeit rechtlich ungeklärt, ob altes oder neues Landesrecht anwendbar ist.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Rechtsrahmen der rechtsfähigen Stiftung, Anerkennung und Vermögensausstattung („ausreichende Vermögensmasse“): §§ 80 ff. BGB, bundeseinheitlich seit 1.7.2023; zentrales Stiftungsregister ab 2028
- Körperschaftsteuersatz 15 %: § 23 KStG; Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG; Einkommensteuersatz bis 45 %: § 32a EStG
- Erbersatzsteuer alle 30 Jahre, Freibetrag 800.000 €: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
- Zuständigkeit der Bezirksregierungen und Aufsichtspraxis in NRW: Landesstiftungsrecht und Verwaltungspraxis der Stiftungsaufsichten (3-Voraussetzungen-Praxis seit Oktober 2023)
- Praxiswerte (Bearbeitungszeit Erstgründung 8–12 Monate, Sitzverlegung 4–8 Monate, Mindestkapital-Spannbreiten, Verwaltungsverträge, Gebühren) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.