Das Stiftungsregister: Mehr Transparenz für Stiftungen in Deutschland

Zuletzt aktualisiert: · Von · Fachlich geprüft von Thomas Bourdon, Rechtsanwalt · Lesezeit: 7 Min.
Das Stiftungsregister bringt Klarheit ins Stiftungswesen: Einheitliche Regeln, transparente Daten & mehr Rechtssicherheit für Stifter ➤ Alle Fakten im Überblick!

Inhaltsverzeichnis

Das Stiftungsregister: Mehr Transparenz für Stiftungen in Deutschland

Das Stiftungsregister ist das bundesweite Register für alle rechtsfähigen Stiftungen, geführt vom Bundesamt für Justiz. Es startet am 1. Januar 2028 nach dem Stiftungsregistergesetz (StiftRG); der ursprüngliche Termin 2026 wurde mit dem Gesetz vom 8. Dezember 2025 verschoben. Bestandsstiftungen müssen sich bis zum 31. Dezember 2028 anmelden.

Bis dahin gelten die Stiftungsverzeichnisse der Länder weiter. Die haben keine Publizitätswirkung: Wer mit einer Stiftung einen Vertrag schließt, kann sich dort nicht auf Vorstand und Vertretungsmacht verlassen. Genau das ändert das Register.

Treuhandstiftungen sind nicht betroffen: Sie sind keine juristischen Personen und werden nicht eingetragen. Für dich als Vorstand einer rechtsfähigen Stiftung heißt das: Anmeldung vorbereiten und bei jedem Vorstandswechsel die Registerdaten nachziehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Stiftungsregister startet am 1. Januar 2028 beim Bundesamt für Justiz (Stiftungsregistergesetz, StiftRG).
  • Bestehende rechtsfähige Stiftungen müssen sich bis zum 31. Dezember 2028 anmelden.
  • Eingetragen werden Name, Sitz, Vorstand und Vertretungsmacht, auch satzungsmäßige Beschränkungen nach § 84 Abs. 3 BGB.
  • Die Eintragung wirkt deklaratorisch: Die Stiftung entsteht schon mit der Anerkennung (§ 80 Abs. 2 BGB).
  • Das Register hat Publizitätswirkung nach dem Vorbild des Handelsregisters (§ 15 HGB); die Landesverzeichnisse hatten sie nicht.
  • Eingetragene Stiftungen führen den Namenszusatz e. S.; Treuhandstiftungen werden nicht eingetragen.

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1. Was regelt das Stiftungsrecht?

Das Stiftungsrecht umfasst die gesetzlichen Vorschriften und Normen, die bei der Errichtung und Verwaltung von Stiftungen zu beachten sind.

Es ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 80 bis 88, geregelt und wird durch Landesstiftungsgesetze sowie steuerrechtliche Vorgaben ergänzt. Es bildet damit die Grundlage für das gesamte Stiftungswesen in Deutschland.

Zentral ist dabei die Vereinheitlichung des Stiftungsrechts durch die Stiftungsrechtsreform, die zum Ziel hat, die teils unterschiedlichen Regelungen der Bundesländer zu harmonisieren und mehr Rechtssicherheit für Stifterinnen und Stifter zu schaffen. Hierzu gehört auch die Einführung des Stiftungsregisters, das ab dem 1. Januar 2028 für alle rechtsfähigen Stiftungen verbindlich wird.

Die wichtigsten Grundlagen des Stiftungsrechts

Bevor eine Stiftung errichtet wird, lohnt sich ein Blick auf die grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen, primär auf die verschiedenen Stiftungsformen und ihre jeweiligen Anforderungen.

1. Die rechtsfähige Stiftung als Standardmodell

Die rechtsfähige Stiftung (§ 80 BGB) ist die häufigste Stiftungsform. Sie ist ein eigenständiges Rechtssubjekt des bürgerlichen Rechts, das mit Stiftungsgeschäft und Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde entsteht (§ 80 Abs. 2 BGB).

Wesentliche Voraussetzungen sind:

  • Ein dauerhafter Zweck zur Förderung von gemeinnützigen oder privatnützigen Zielen
  • Eine Satzung, die Stiftungszweck, Organe und Vermögensbindung regelt
  • Ein Vermögen, mit dem die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung gesichert erscheint (§ 82 BGB); in der Praxis erwarten die Aufsichten 100.000 bis 150.000 Euro
  • Ein formalisiertes Stiftungsgeschäft zur Gründung
  • Beratung durch Stiftungsbehörden wird empfohlen, um frühzeitig rechtliche Hürden zu klären

2. Treuhandstiftungen im Vergleich

Treuhandstiftungen sind nicht rechtsfähig und werden durch eine Treuhänderin verwaltet. Sie unterliegen nicht der staatlichen Stiftungsaufsicht, bieten aber mehr Flexibilität, vorwiegend bei geringerem Kapitalbedarf. Diese Form wird oft gewählt, wenn weniger Kapital eingesetzt werden soll; in der Praxis ist sie ab etwa 20.000 Euro möglich. In das Stiftungsregister wird sie nicht eingetragen.

Stiftungsmanagement Entlastung

2. Was ist das Stiftungsregister und wann startet es?

Ein zentrales Element der Reform ist das Stiftungsregister, das am 1. Januar 2028 bundesweit startet (ursprünglich war 2026 geplant; die Verschiebung kam mit dem Gesetz vom 8. Dezember 2025). Es wird vom Bundesamt für Justiz geführt und enthält grundlegende Angaben zu rechtsfähigen Stiftungen wie Name, Sitz, Anschrift, Zweck, Organe sowie die Vertretungsmacht der handelnden Personen.

Das Register entfaltet Publizitätswirkung nach dem Vorbild des Handelsregisters (§ 15 HGB): Wer mit einer Stiftung in Kontakt tritt, kann sich auf die dort hinterlegten Angaben im Rechtsverkehr verlassen. Das fördert Vertrauen und verbessert die Nachvollziehbarkeit im gesamten Stiftungswesen.

Eintragungspflicht und Fristen

Die Eintragung in das Stiftungsregister ist verpflichtend für alle rechtsfähigen Stiftungen und ersetzt bestehende, länderspezifische Stiftungsverzeichnisse. Dies betrifft sowohl neu gegründete als auch bereits bestehende Stiftungen.

Wichtige Fristen:

  • Inkrafttreten: 1. Januar 2028
  • Frist für bestehende Stiftungen: Anmeldung bis zum 31. Dezember 2028
  • Die Eintragung wirkt deklaratorisch: Die Stiftung entsteht schon mit der Anerkennung (§ 80 Abs. 2 BGB), nicht erst mit der Eintragung

Online-Zugang zum Stiftungsregister

Laut dem Bundesamt für Justiz wird das Register für Stiftungen über eine benutzerfreundliche Online-Plattform zugänglich sein. Diese Plattform bietet eine gezielte Suchfunktion, mit der Nutzer umfassende Informationen zu Stiftungen abrufen können. Die Nutzung der Plattform ist kostenfrei und erfordert keine vorherige Registrierung.

Welche Informationen werden im Stiftungsregister veröffentlicht?

  • Die grundlegenden Daten der Stiftung wie Name, Sitz und das Datum der Anerkennung. Bei Verbrauchsstiftungen wird auch die Zeit angegeben, für die sie errichtet ist (§ 81 Abs. 2 BGB).
  • Details zu den Mitgliedern des Vorstands sowie deren Befugnissen und Vertretungsmacht.
  • Informationen über satzungsmäßige Einschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands gemäß § 84 Absatz 3 BGB.
  • Angaben zu besonderen Vertretern und deren Vertretungsbefugnissen.
  • Hinweise auf die Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen.
  • Informationen zur Auflösung oder Beendigung einer Stiftung.
  • Details zu Insolvenzverfahren, etwa die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und andere insolvenzrechtliche Maßnahmen.
  • Angaben zu Liquidatoren, die für die Abwicklung zuständig sind.

3. Was unterscheidet das Stiftungsregister vom Stiftungsverzeichnis?

Der wesentliche Unterschied zwischen dem neuen deutschen Stiftungsregister und den bisherigen Stiftungsverzeichnissen liegt in ihrer rechtlichen Wirkung und Reichweite.

Die bisherigen Stiftungsverzeichnisse der Länder

Bis zur Einführung des bundesweiten Registers für Stiftungen führten die Bundesländer eigene Stiftungsverzeichnisse. Diese Verzeichnisse hatten keine Publizitätswirkung: Die dort hinterlegten Informationen waren nicht rechtsverbindlich für den Geschäftsverkehr.

Die Stiftungsverzeichnisse der Länder dienten primär der Übersicht und Information, boten aber keine Rechtssicherheit für Dritte. Jedes Bundesland verwaltete sein eigenes Verzeichnis mit unterschiedlichen Zugangsmöglichkeiten und Datenstandards.

Das Stiftungsregister löst das Stiftungsverzeichnis, wie es bislang auf Länderebene existierte, damit vollständig ab. Wer bisher nach dem Stiftungsverzeichnis NRW, dem Stiftungsverzeichnis Baden-Württemberg oder anderen Landesverzeichnissen gesucht hat, findet ab 2028 alle Informationen zentral im Stiftungsregister für ganz Deutschland.

Grundlage für die Einführung ist das Stiftungsregistergesetz, das im Zuge der Stiftungsrechtsreform erlassen wurde. Die Einführung stärkt den Vertrauensschutz und sorgt für einheitliche Standards über alle Bundesländer hinweg. Dabei ist es egal, ob in Berlin, Düsseldorf oder anderswo in Deutschland.

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4. Wie meldest du deine Stiftung im Stiftungsregister an?

Für Stiftungen und Stiftungsvorstände ergeben sich aus der Einführung des Registers konkrete Handlungspflichten:

Für neu gegründete Stiftungen (ab 2028)

  • Die Anmeldung zum Stiftungsregister erfolgt im Rahmen des Anerkennungsverfahrens
  • Die Stiftung entsteht mit der Anerkennung (§ 80 Abs. 2 BGB); die Eintragung ist Pflicht des Vorstands, wirkt aber nur deklaratorisch

Für bestehende Stiftungen

  • Anmeldepflicht bis spätestens 31. Dezember 2028
  • Anerkennungsurkunde, aktuelle Satzung und Vorstandsbestellungen jetzt schon zusammenstellen
  • Bei Änderungen (z.B. Vorstandswechsel) ist eine Aktualisierung der Registerdaten erforderlich
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Unser Fazit

Das reformierte Stiftungsrecht bietet Stifterinnen und Stiftern heute mehr Transparenz, einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen und verlässliche Strukturen für die Gründung und Verwaltung von Stiftungen.

Mit der Einführung des bundesweiten Stiftungsregisters wird der Rechtsverkehr erheblich erleichtert und der Vertrauensschutz aller Beteiligten gestärkt.

Unsere Einschätzung: Für Familienstiftungen ist das Register ein Stück weniger Diskretion, weil Vorstand und Vertretungsmacht öffentlich einsehbar werden. Für den Rechtsverkehr ist es ein Gewinn, weil Banken und Notare nicht mehr Anerkennungsurkunde und Vorstandsbeschlüsse nachfordern müssen.

Unsere Empfehlung: Prüfe jetzt, ob Satzung, Vorstandsbestellungen und Vertretungsregelungen aktuell sind, und plane die Anmeldung für das erste Halbjahr 2028 ein. Wer die Frist 31. Dezember 2028 verpasst, verletzt eine gesetzliche Pflicht des Vorstands.

Was das für Stifter bedeutet, die Diskretion suchen: Vermögen anonym halten.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Stiftungsregister

Welche genauen Fristen gelten für die Anmeldung bestehender Stiftungen bis 2028?

Ab dem 1. Januar 2028 müssen alle bestehenden rechtsfähigen Stiftungen im Register für Stiftungen eingetragen werden. Die Frist für die Anmeldung läuft bis zum 31. Dezember 2028.

Für neu gegründete Stiftungen erfolgt die Anmeldung zum Stiftungsregister bereits im Rahmen des Anerkennungsverfahrens. Die Stiftung entsteht schon mit der Anerkennung (§ 80 Abs. 2 BGB); die Eintragung ist Pflicht des Vorstands und verschafft der Stiftung die Publizitätswirkung des Registers.

Vor der Einführung des Stiftungsregisters hatten die landesspezifischen Stiftungsverzeichnisse keine Publizitätswirkung. Das bedeutet, dass die dort veröffentlichten Informationen nicht rechtsverbindlich waren und daher nicht im rechtlichen Geschäftsverkehr verwendet werden konnten.

Das Register für Stiftungen ersetzt die bisherigen landesspezifischen Stiftungsverzeichnisse. Der wesentliche Unterschied liegt in der Publizitätswirkung des neuen Registers: Die dort veröffentlichten Daten sind rechtsverbindlich und können im Geschäftsverkehr verwendet werden. Im Gegensatz dazu hatten die alten Länderverzeichnisse keine rechtliche Bindung.

Ja, das Stiftungsregister ersetzt vollständig die bisherigen landesspezifischen Stiftungsverzeichnisse. Ab 2028 sollen alle relevanten Daten zentral im Stiftungsregister des Bundesamts für Justiz verfügbar sein.

Und was heißt das für dich?

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Sascha Drache, Gründer von Ratgeber Stiftung, im Düsseldorfer Büro
Siegel Ratgeber Stiftung